A. Problem und Ziel
- Der Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds (IWF) hat am 28. April 2008 der Änderung des IWF-Übereinkommens zugestimmt, um die Stimmrechte und die Beteiligung der IWF-Mitgliedsländer zu stärken. Außerdem stimmte der Gouverneursrat am 5. Mai 2008 der Änderung des IWF-Übereinkommens zu, um die Anlagebefugnisse des IWF zu erweitern.< /li>
- Die Stärkung der Stimmrechte und der Beteiligung der Mitgliedsländer im IWF umfasst:
- a) die Möglichkeit, dass ein Exekutivdirektor, der von einer besonders großen Stimmrechtsgruppe gewählt wurde, zwei Stellvertreter ernennt über die genaue Größe der Stimmrechtsgruppe entscheidet das Exekutivdirektorium,< /li>
- b) die Festschreibung des Anteils der Basisstimmen an den Gesamtstimmen auf 5,502 Prozent, um die Position der Niedrigeinkommensländer im IWF zu stärken.< /li>
- Durch die Erweiterung der Anlagebefugnisse des IWF soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen größeren Teil der Verwaltungsausgaben des Fonds durch Erträge aus Kapitalanlagen zu decken.< /li>
- Die beiden Änderungen des IWF-Übereinkommens sind unabhängig voneinander und können auch einzeln angenommen oder abgelehnt werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Gouverneursrat beiden Änderungen des IWF-Übereinkommens zugestimmt.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds durch Gesetz nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 28. April und 5. Mai 2008 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF)< /h2>
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 28. April und 5. Mai 2008 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF)< /li>
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08
Entwurf
Gesetz zu den Änderungen vom 28. April und 5. Mai 2008 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF)< /h2>
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Den vom Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds in Washington D.C. am 28. April 2008 durch Beschluss Nr. 63-2 sowie am 5. Mai 2008 durch Beschluss Nr. 63-3 genehmigten Änderungen des Übereinkommens vom 30. April 1976 über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Übereinkommen in der Fassung von 1976, BGBl. 1978 II S. 13), zuletzt geändert durch die Dritte Änderung vom 28. Juni 1990 (BGBl. 1991 II S. 814, für alle Vertragsparteien in Kraft am 11. November 1992 - BGBl. 1994 II S. 279) und durch die Vierte Änderung vom 23. September 1997 (BGBl. 2000 II S. 799, noch nicht in Kraft), wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Änderungen nach Artikel XXVIII Buchstabe c des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel XXVIII Buchstabe c des Übereinkommens in Kraft treten im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungsvorschlag für das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zur Stärkung der Mitspracherechte und der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds
(Übersetzung)Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:
- 1. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe e erhält folgenden Wortlaut:
- "e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann wobei jedoch der Gouverneursrat Bestimmungen beschließen kann, denen zufolge ein Exekutivdirektor, der von mehr als einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern gewählt wurde, zwei Stellvertreter ernennen kann.
Werden solche Bestimmungen beschlossen, so können sie nur im Rahmen der ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren geändert werden; ferner verpflichten diese Bestimmungen einen Exekutivdirektor, der zwei Stellvertreter ernennt zur Bestimmung i) des Stellvertreters, der bei Abwesenheit des Exekutivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter für ihn handelt, und ii) des Stellvertreters, der die Befugnisse des Exekutivdirektors nach Buchstabe f ausübt. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; sie dürfen jedoch nicht abstimmen."
- "e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann wobei jedoch der Gouverneursrat Bestimmungen beschließen kann, denen zufolge ein Exekutivdirektor, der von mehr als einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern gewählt wurde, zwei Stellvertreter ernennen kann.
- 2. Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:
- "a) Die Gesamtstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Summe seiner Grundstimmen und seiner quotenbasierten Stimmen.
- i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der gleichberechtigten Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,502 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen sämtlicher Mitglieder ergibt; es gibt keine Teilstimmen.
- ii) Die quotenbasierten Stimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden Teil seiner Quote ergibt, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht."
- "a) Die Gesamtstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Summe seiner Grundstimmen und seiner quotenbasierten Stimmen.
- 3. Anhang L Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
"2. Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem der Organe des Fonds abgegeben werden. Sie werden bei der Berechnung aller Stimmen nur dann mitgezählt, wenn es um Folgendes geht:
- a) die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Änderung, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung bezieht, oder
- b) die Berechnung der Grundstimmen nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i."
Änderungsvorschlag für das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zur Erweiterung der Anlagebefugnisse des Internationalen Währungsfonds
(Übersetzung)Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:
- 1. Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer iii erhält folgenden Wortlaut:
iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für Anlagen verwenden. Die nach dieser Bestimmung beschlossenen Geschäftsbestimmungen müssen mit den Ziffern vii, viii und ix in Einklang stehen.
- 2. Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer vi erhält folgenden Wortlaut:
vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden.
- 3. Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe h erhält folgenden Wortlaut:
h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe f kann der Fonds die im Konto für Sonderverwendungen gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für Anlagen verwenden. Die Erträge der Anlagen und die nach Buchstabe f Ziffer ii eingegangenen Zinsen werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.
- 4. Das Übereinkommen wird durch einen neuen Artikel V Buchstabe k mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"k) Verkauft der Fonds nach Buchstabe c Gold, das er nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens erworben hat, so wird der dem Erwerbspreis des Goldes entsprechende Teil des Erlöses dem Allgemeinen Konto zugeführt; ein etwaiger Überschuss wird dem Anlagekonto zur Verwendung nach Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f zugeführt. Wird Gold, das der Fonds nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens erworben hat, nach dem 7. April 2008, jedoch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung verkauft, so überträgt der Fonds mit Inkrafttreten dieser Bestimmung und ungeachtet der in Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer ii festgesetzten Grenze einen den Erlösen aus diesem Verkauf entsprechenden Betrag vom Allgemeinen Konto auf das Anlagekonto abzüglich
- i) des Erwerbspreises des verkauften Goldes und
- ii) etwaiger den Erwerbspreis des Goldes übersteigender Erlöse, die gegebenenfalls bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung auf das Anlagekonto übertragen wurden."
Denkschrift
I. Allgemeines
Mit der Zustimmung des Gouverneursrats zu den Resolutionen 63-2 und 63-3 ist die Reform des IWF nach mehrjährigen Diskussionen ein entscheidendes Stück weitergekommen.< /p>
Die Zustimmung zur Resolution 63-2 legt die Grundlage für die Reform des Quoten- und Stimmrechtssystems des IWF, um den Quoten- und damit Stimmrechtsanteil eines Landes besser mit seiner relativen Position in der Weltwirtschaft in Einklang zu bringen. Die Berechnung des Quoten- und Stimmrechtsanteils eines Landes erfolgt nach einer neu entwickelten Quotenformel. Infolge der Umverteilung steigt der Quotenanteil der Entwicklungs-und Schwellenländer um 1,1 Prozent, ihr Stimmrechtsanteil nimmt um 2,7 Prozent zu. Der deutsche Quotenanteil steigt infolge der Umverteilung von 5,98 Prozent auf 6,11 Prozent. Deutschland verzichtet allerdings - wie andere westliche Industriestaaten auch - auf einen kleinen Teil seines Stimmrechts. Der deutsche Stimmrechtsanteil sinkt aufgrund der Erhöhung der Basisstimmen von 5,87 Prozent auf 5,81 Prozent.
Deutschland bleibt jedoch drittgrößter Anteilseigner im IWF. Die Anpassung der Quoten und Stimmrechte auf der Basis einer neuen Quotenformel erfordert allerdings keine Änderung des IWF-Übereinkommens. Um insbesondere die Stimme und Beteiligung der ärmsten und wirtschaftlich kleinsten Mitglieder im IWF zu stärken, wurde zudem beschlossen, dass< /p>
- a) Exekutivdirektoren, die von einer besonders großen Stimmrechtsgruppe gewählt wurden, zwei Stellvertreter ernennen können;
- b) der Anteil der Basisstimmen an den Gesamtstimmen auf 5,502 Prozent festgeschrieben wird.
Beide Maßnahmen erfordern eine Änderung des IWF-Übereinkommens.
Zu a)
Die derzeit 185 Mitglieder des IWF werden im Exekutivdirektorium durch 24 Exekutivdirektoren repräsentiert.< /p>
Die fünf größten Mitgliedsländer haben das Recht, jeweils einen Exekutivdirektor zu ernennen. Weitere 19 Exekutivdirektoren werden von den restlichen Mitgliedsländern gewählt. Für diese Wahl haben sich Stimmrechtsgruppen von einem bis zu 24 Mitgliedsländern gebildet. Exekutivdirektoren, die von einer Stimmrechtsgruppe mit mehr als 19 Mitgliedern gewählt wurden, haben künftig die Möglichkeit, einen zweiten Stellvertreter zu ernennen. Derzeit sind die beiden afrikanischen Stimmrechtsgruppen mit 20 bzw. 24 Mitgliedern von der Neuregelung betroffen. Angesichts der großen Anzahl von Programmländern in diesen beiden Stimmrechtsgruppen ist die Arbeitsbelastung für die Exekutivdirektoren hier besonders hoch. Die Aufstockung soll budgetneutral für den Haushalt des IWF erfolgen.< /p>
Zu b)
Bei Gründung des IWF im Jahr 1945 erhielt jedes Land 250 Basisstimmen plus eine Stimme pro 100 000 Sonderziehungsrechte (SZR) der zugeteilten Quote. Der Anteil der Basisstimmen an den Gesamtstimmen betrug damals rund 11 Prozent. Die nachfolgenden Quotenerhöhungen führten - bei gleich bleibenden Basisstimmen - zu einem Rückgang des Anteils der Basisstimmen an den Gesamtstimmen auf rund 2 Prozent. Dieser Rückgang ging vor allem auf Kosten der ärmsten und wirtschaftlich kleinsten Mitgliedsländer. Um ihre Stimme im IWF zu stärken und ein erneutes Absinken des Anteils der Basisstimmen an den Gesamtstimmen zu verhindern, sollen die Basisstimmen verdreifacht und ihr Anteil an den Gesamtstimmen auf 5,502 Prozent festgeschrieben werden.< /p>
Mit der Zustimmung zur Resolution 63-3 wird die Voraussetzung geschaffen, dass der IWF seine Investitionspolitik innerhalb bestimmter Grenzen selbst bestimmen und seine Anlagestrategie im Zeitablauf anpassen kann. Durch diese Erweiterung der Anlagebefugnisse sollen zusätzliche Kapitalerträge aus Anlagevermögen erzielt werden können, die künftig stärker zur Finanzierung der Verwaltungsausgaben des IWF beitragen sollen.< /p>
Der IWF verzeichnet seit einiger Zeit ein zurückgehendes Kreditgeschäft. Das Kreditvolumen hat sich von seinem Höchststand im September 2003 von rund 70 Milliarden SZR auf ca. 19,2 Milliarden SZR im April 2006 und schließlich auf den heutigen Stand (Ende Juni 2008) von rund 7,8 Milliarden SZR stark verringert. Da sich der IWF-Verwaltungshaushalt zu einem großen Teil aus Zinseinnahmen aus dem Kreditgeschäft finanziert, hat das gesunkene Kreditvolumen die Einkommensposition des IWF deutlich geschwächt und die Grenzen des bestehenden Finanzierungsmechanismus zur Kostendeckung aufgezeigt. Um die künftige Finanzierung des IWF auf eine solide und nachhaltige Basis zu stellen, die vom Kreditvolumen weitgehend unabhängig ist, hat der IWF bereits im April 2006 ein hochrangiges Gremium unter Leitung von Andrew Crockett einberufen, das Anfang 2007 im sogenannten Crockett-Report Vorschläge zu der künftigen Finanzierung des IWF vorgelegt hat. Nach eingehender Diskussion hat sich der IWF auf der Grundlage dieses Berichts dazu entschlossen, die bisherigen engen Grenzen der Anlagemöglichkeiten des IWF grundsätzlich zu erweitern und durch Entscheidung des IWF-Exekutivdirektoriums in Form von Anlagerichtlinien zu konkretisieren.
Dadurch wird das Verfahren zur Festlegung der Anlagestrategie flexibler und die Fortführung einer konservativen Anlagestrategie wird durch Verabschiedung im IWF-Exekutivdirektorium sichergestellt. Angestrebt wird ferner ein eng begrenzter Verkauf von Goldbeständen des IWF. Damit die gesamten Gewinne aus Goldverkäufen auf das Investitionskonto übertragen werden können, ist eine Änderung des IWF-Übereinkommens notwendig.
II. Besonderes
Artikel XII Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens
In Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe e werden die Wörter "provided that the Board of Governors may adopt rules enabling an Executive Director elected by more than a specific number of members to appoint two Alternates. Such rules, if adopted, may only be modified in the context of the regular election of Executive Directors and shall require an Executive Director appointing two Alternates to designate:
- (i) the Alternate who shall act for the Executive Director when he is not present and both Alternates are present and (ii) the Alternate who shall exercise the powers of the Executive Director under
- (f) below" eingefügt.
Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass ein Exekutivdirektor, der von mehr als einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern gewählt wurde, zwei Stellvertreter ernennen kann. Es wird festgelegt, dass diese Regelung nur im Rahmen der regulären Wahl der Exekutivdirektoren geändert werden kann. Im Fall von zwei Stellvertretern muss der Exekutivdirektor einen Stellvertreter bestimmen der an seine Stelle tritt, wenn er nicht vor Ort ist aber beide Stellvertreter vor Ort sind und der die Geschäfte führt, solange die Stelle des Exekutivdirektors vakant ist.
Artikel XII Abschnitt 5 des IWF-Übereinkommens
Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a wird neu formuliert.
Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i legt fest, dass der Anteil der Basisstimmen an den Gesamtstimmen 5,502 Prozent betragen soll und diese gleichmäßig auf die Mitglieder verteilt werden sollen. Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer ii legt fest, dass jedes Land eine Stimme pro 100 000 SZR seiner Quote erhalten soll.
Anhang L Absatz 2
In Anhang L Absatz 2 werden die Wörter "(b) the calculation of basic votes pursuant to Article XII, Section 5(a)(i)" eingefügt. Damit wird festgelegt, dass ein Land, dessen Stimmrechte suspendiert sind, an der Neuberechnung der Basisstimmen nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i teilnehmen soll.
Artikel XII Abschnitt 6 des IWF-Übereinkommens
Durch die Änderung des Artikels XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer iii des IWF-Übereinkommens wird der Fonds ermächtigt, seine Investitionspolitik selbst zu bestimmen und seine Anlagestrategie im Zeitablauf anzupassen ohne das Übereinkommen erneut ändern zu müssen. Deshalb wird im Rahmen der Übereinkommensänderung die Vorgabe gestrichen, dass die Mittel des Investitionskontos nur in risikoarme festverzinsliche Wertpapiere angelegt werden dürfen. Auch müssen die Länder, deren Währungen genutzt werden, dieser Nutzung nicht mehr zustimmen. Des Weiteren wird der Fonds ermächtigt, jegliche Währung für Investitionen zu nutzen.
Das Exekutivdirektorium kann nach der Übereinkommensänderung mit 70-prozentiger Stimmenmehrheit Vorgaben für die Anlage von Mitteln des Investitionskontos beschließen. Die erweiterten Anlagebefugnisse gelten erst nachdem diese Vorgaben beschlossen worden sind.
Es soll zunächst ein passiver Investitionsansatz verfolgt werden der einen viel genutzten Benchmark-Index abbildet.
Es gelten weiterhin die Vorschriften des Artikels XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer vii bis ix, die die Verteilung der Mittel regeln, falls das Investitionskonto aufgelöst oder die Höhe der Anlage reduziert wird.
Artikel V Abschnitt 12 des IWF-Übereinkommens
Mit der Übereinkommensänderung werden aus Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe h die gleichen Vorgaben gestrichen wie aus Artikel XII. Durch eine ebenfalls 70-prozentige
Stimmenmehrheit können dann Vorgaben für die Investition der Mittel aus dem Special Disbursement Account (SDA) beschlossen werden.
Abschnitt 12 Buchstabe k wird neu in das IWF-Übereinkommen eingefügt. Damit kann der Fonds die gesamten Gewinne aus Goldverkäufen anlegen. Die Übereinkommensänderung sieht vor, dass Gewinne aus begrenzten Verkäufen von Gold, das nach der zweiten Übereinkommensänderung erworben wurde, direkt auf das Investitionskonto übertragen werden können. Außerdem wird sichergestellt dass Gewinne aus Goldverkäufen, die vor Inkrafttreten der Übereinkommensänderung getätigt werden würden, mit Inkrafttreten der Übereinkommensänderung auf das Investitionskonto übertragen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 670:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF)< /h2>
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |