Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)

Punkt 2 der 907. Sitzung des Bundesrates am 1. März 2013

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 31. Januar 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zum Gesetz insgesamt

Der Vermittlungsausschuss soll vorschlagen, in das Gesetz eine Ermächtigung für eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates aufzunehmen, damit noch in dieser Legislaturperiode eine Kostenbegrenzung für geförderte Altersvorsorgeprodukte eingeführt wird.

Begründung:

Durch die vorgesehenen Produktinformationen wird zwar eine größere Kostentransparenz für den Bürger hergestellt. Diese Maßnahme beseitigt aber nicht das Grundproblem zu hoher Kosten. Auch die vorgesehene Begrenzung der Wechselkosten ändert hieran nichts. Insbesondere darf der neue Vertragspartner weiterhin hohe Abschlusskosten zu Lasten des Verbrauchers ansetzen.

Letztlich besteht in der Bevölkerung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, weil die angebotenen Anlageformen teilweise mit hohen Kosten belastet werden und sich für den Bürger wenig transparent zeigen. So betragen die Kosten für Abschluss, Vertrieb und Verwaltung nach einer aktuellen Untersuchung zwischen 1,6 Prozent und 9,5 Prozent der Beiträge und Zulagen. Die Riester-Förderidee wird durch eine übermäßige Kostenbelastung jedoch konterkariert. Die Kosten für geförderte Altersvorsorgeprodukte müssen deshalb begrenzt werden, um einen funktionsfähigen Wettbewerb zugunsten effizienterer Altersvorsorgeprodukte zu ermöglichen.

Auch der Finanzausschuss des Bundestages hat dieses Problem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits erkannt und über eine Kostenbegrenzung diskutiert.