830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FMV)
In Artikel 1 Nr. 18 ist § 18 Abs. 4 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist das Wort "Höchstgehalt" durch das Wort "Höchstalter" zu ersetzen.
- b) Vor dem Wort "Wartezeiten" sind die Wörter "Höchstalter oder" einzufügen.
Begründung
:Wartezeiten sind im Anhang der EG-Zulassungsverordnungen in der Spalte "Höchstalter" festgesetzt. Durch diese Änderung wird ein offensichtlich redaktioneller Fehler korrigiert und die bisher geltende Regelung beibehalten.
2. Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 29 Abs. 5 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 FMV)
In Artikel 1 Nr. 27 ist in § 29 Abs. 5 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 jeweils das Wort "wiederholt" zu streichen.
Begründung
:Gegenüber der derzeit geltenden Fassung der Futtermittelverordnung, nach der insbesondere derjenige die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, der "wiederholt oder gröblich" gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat, bedeutet die Formulierung in der vorliegenden Verordnung aus Sicht des Rechtsunterworfenen eine deutliche Entschärfung.
Der Entschärfung wird insoweit zugestimmt, als allein der wiederholte Verstoß gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften kein Indiz für die fehlende Zuverlässigkeit sein muss.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "gröblich" sollte aber die derzeitige Rechtslage erhalten bleiben, so dass wie bisher auch bereits bei einem schwerwiegenden Verstoß die Versagung der Zulassungs-/Registrierungserteilung oder der Entzug der Zulassung/Registrierung erfolgen kann. Die in der Verordnung vorgeschlagene Formulierung "wiederholt gröblich" macht es der Behörde im Einzelfall unnötig schwer, die Voraussetzungen der fehlenden Zuverlässigkeit zu begründen. Im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der jeweilige Verstoß für sich allein den schwerwiegenden Grundrechtseingriff der Zulassungs-/Registrierungsversagung oder des Zulassungs-/Registrierungsentzugs rechtfertigt oder ob dies erst im Wiederholungsfall gegeben ist.
3. Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FMV), Nr. 32 (§ 33a Abs. 3 Nr. 1 und 2 FMV), Nr. 39 (Anlage 1 FMV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 27 ist in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach dem Wort "Kupfer" ein Bindestrich einzufügen.
- b) In Nummer 32 ist § 33a Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist das Wort "Zulassungsnummer" durch das Wort "Zulassungs-Kennnummer" und das Wort "Registrierungsnummer" durch das Wort "Registrierungs-Kennnummer" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 ist das Wort "Registrierungsnummer" durch das Wort "Registrierungs-Kennnummer" zu ersetzen.
- c) In Nummer 39 ist in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Wort "Anerkennungs-Nummer" durch das Wort "Anerkennungs-Kennnummer" und das Wort "Zulassungs-Nummer" durch das Wort "Zulassungs-Kennnummer" zu ersetzen.
Begründung
:Anpassung an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bzw. der Futtermittelverordnung.
B
- 4. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.