Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis
(ReisBeschrV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (ReisBeschrV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Januar 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (ReisBeschrV)

Vom

Auf Grund des § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Inverkehrbringen

§ 2 Analysebericht

§ 3 Amtliche Untersuchung

§ 4 Warenbegleitende Dokumente

§ 5 Aufhebung von Vorschriften

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage (zu § 1)

Lfd. Nr. Bezeichnung des ErzeugnissesUrsprungsland
1Parboiled Langkornreis A, KN-Code 1006 10 25Vereinigte Staaten von Amerika
2Parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 10 27Vereinigte Staaten von Amerika
3 Anderer Rohreis als parboiled Langkornreis A KN-Code 1006 10 96Vereinigte Staaten von Amerika
4 Anderer Rohreis als parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 10 98Vereinigte Staaten von Amerika
5Geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A, KN-Code 1006 20 15 Vereinigte Staaten von Amerika
6Geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 20 17 Vereinigte Staaten von Amerika
7 Geschälter (brauner) Langkornreis A, KN-Code 1006 20 96Vereinigte Staaten von Amerika
8 Geschälter (brauner) Langkornreis B, KN-Code 1006 20 98Vereinigte Staaten von Amerika
9 Halbgeschliffener parboiled Langkornreis A, KN-Code 1006 30 25Vereinigte Staaten von Amerika
10 Halbgeschliffener parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 30 27Vereinigte Staaten von Amerika
11 Halbgeschliffener Langkornreis A, KN-Code 1006 30 46Vereinigte Staaten von Amerika
12 Halbgeschliffener Langkornreis B, KN-Code 1006 30 48Vereinigte Staaten von Amerika
13 Geschliffener parboiled Langkornreis A, KN-Code 1006 30 65Vereinigte Staaten von Amerika
14 Geschliffener parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 30 67Vereinigte Staaten von Amerika
15Geschliffener Langkornreis A, KN-Code 1006 30 96Vereinigte Staaten von Amerika
16 Geschliffener Langkornreis B, KN-Code 1006 30 98Vereinigte Staaten von Amerika
17 Bruchreis, KN-Code 1006 40 00, sofern nicht als langkornfrei bescheinigt Vereinigte Staaten von Amerika

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gegenstand

1. Bisherige Dringlichkeitsmaßnahme der Kommission zur Einfuhr bestimmter Produkte und deren Umsetzung in nationales Recht

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat am 23. August 2006, gestützt auf Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2001 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für die Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG (Nr. ) L 31 S. 1), eine Entscheidung über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, gentechnisch veränderten Organismus "LL REIS 601" in Reiserzeugnissen vorläufig erlassen. Diese vorläufige Entscheidung wurde inhaltlich gleichlautend durch die Entscheidung der Kommission 2006/601/EG vom 5. September 2006 abgelöst. Sie betrifft bestimmte Reiserzeugnisse aus den USA, die den gentechnikrechtlich nicht zugelassenen Reis der Linie LL Reis 601 enthalten oder aus diesem hergestellt sein könnten. Reis der Linie LL Reis 601 darf in der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, die das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und daraus hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln ohne die erforderliche Genehmigung verbietet, nicht in den Verkehr gebracht werden.

Die Entscheidung der Kommission enthält unter anderem die Verpflichtung, für die fraglichen Reiserzeugnisse durch einen Analysebericht den Nachweis führen zu müssen, dass die Erzeugnisse frei von gentechnisch verändertem Reis der Linie LL Reis 601 sind.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die o. g. vorläufige Entscheidung der Kommission mit der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis vom 29. August 2006 (BAnz. S. 6059) in nationales Recht umgesetzt. Diese Verordnung ist am 2. September 2006 in Kraft getreten und erging auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 und 4 des LMFG zeitlich befristet; sie gilt bis zum 1. März 2007.

2. Neue Dringlichkeitsmaßnahme der Kommission und deren Umsetzung in nationales Recht

Die Durchführung der vorgenannten Verordnung erbrachte unterschiedliche Analyseergebnisse hinsichtlich des Vorhandenseins des gentechnisch veränderten Organismus LL Reis 601 in den fraglichen Reiserzeugnissen. So kam es vor, dass in Erzeugnissen, die gemäß einem in den USA erstellten Analysebericht im Sinne der oben genannten Verordnung negativ (keinen Reis der Linie LL Reis 601 enthaltend) zertifiziert wurden, trotzdem gentechnisch veränderter Reis der Linie LL Reis 601 nachgewiesen werden konnte. Dieser Umstand beruht auf der Verwendung unterschiedlicher Methoden der Probenahme in den USA und in der EU und dem daraus resultierenden Unterschied in der Nachweisempfindlichkeit des Analyseverfahrens (die Nachweisgrenze in den USA liegt bei 0,1 %, in der EU bei 0,05 %). Gespräche der Kommission mit US-Behörden zur Etablierung eines einheitlichen Probenahmeverfahrens führten aufgrund der Ablehnung des in Europa verwendeten Probenahmeverfahrens (als zu kostspielig) durch die US-Behörden zu keiner Lösung des Problems.

2.1 Neue Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006

Die Kommission hat daraufhin am 6. November 2006 eine Entscheidung zur Änderung ihrer oben genannten Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL Reis 601 in Reiserzeugnissen erlassen (ABl. EU (Nr. ) L 307 S. 17), die im Wesentlichen folgendes vorsieht:

Wie bisher: - Pflicht zur Beifügung eines Analyseberichts, aus dem hervorgeht, dass die Lieferung frei von Reis der Linie LL Reis 601 ist.

Neu: - Aufnahme von vier neuen Produkten in die Entscheidung,

Weggefallen: - Pflicht des Unternehmers, vor dem Inverkehrbringen in der EU einen Analysebericht anfertigen zu lassen, wenn der Sendung kein solcher beigefügt ist.

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet und im Amtsblatt der Europäischen Union am 7. November 2006 veröffentlicht worden; die vorgesehenen Maßnahmen sollen spätestens am 15. Januar 2007 überprüft werden.

2.2 Notwendigkeit einer neuen Verordnung des BMELV

Deutschland ist aufgrund des EG-Vertrages verpflichtet, die Entscheidung der Kommission in nationales Recht umzusetzen. Die materiellrechtliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung ihrer Entscheidung vom 5. September 2006 hat sich nicht geändert. Die Kommission handelt weiterhin auf der Grundlage des Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2001 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für die Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Die Kommission hat ihre neue Entscheidung jedoch - anders als ihre erste Entscheidung - nicht mehr als besonders dringlich (nach Art. 53 Abs. 2) vorläufig erlassen.

Die bestehende deutsche Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis vom 29. August 2006, die die erste Entscheidung der Kommission umsetzt, ist auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) an die neue Entscheidung der Kommission anzupassen. Die neue Verordnung soll die bestehende Verordnung ablösen und bis zum Außerkrafttreten der Entscheidung der Kommission gelten.

Die Verpflichtung der zuständigen Länderbehörden, gemäß Artikel 3 der Entscheidung sonstige Kontrollmaßnahmen durchzuführen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Diese Kontrollmaßnahmen erfolgen in Stichproben. Die Probennahme und Analyse sind ebenfalls nach den Vorgaben des Anhangs der Entscheidung vorzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt

Die Verordnung enthält im Wesentlichen die bereits oben genannten Elemente der neuen Entscheidung der Kommission:

Aufnahme von vier neuen Reiserzeugnissen in den Anwendungsbereich,

Prüfung jeder Sendung vor deren erstmaligem Inverkehrbringen durch die Behörde, Anwendung eines bestimmten Probenahme- und Analyseverfahrens.

III. Rechtsgrundlage

Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergibt sich aus § 34 Satz 1 Nr. 2 LFGB zur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche Gesundheit.

Die in der Anlage zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse können gentechnisch veränderten Reis der Linie LL Reis 601 enthalten oder daraus hergestellt sein. Das Inverkehrbringen eines Produktes, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder daraus hergestellt ist, ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verboten, es sei denn, es besteht eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung für das Produkt (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3). Die Verordnung geht damit von dem auch im deutschen Recht verankerten Prinzip des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt aus. Da diese Verordnung unter anderem den Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleisten soll (vgl. Art. 1 Buchstabe a), ist ein Produkt so lange als risikobehaftet anzusehen, bis das Produkt durch eine Behörde anhand (umfangreicher) Unterlagen in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprüft und mit Erteilung der Zulassung als gefahrlos für die menschliche Gesundheit eingestuft wurde. Für den Reis der Linie LL Reis 601 besteht jedoch keine Zulassung für das Inverkehrbringen. Insofern wären alle Erzeugnisse, die diesen Reis enthalten oder daraus hergestellt sind, grundsätzlich zunächst als Risiko für die menschliche Gesundheit anzusehen. Zwar bestehen vorläufige Stellungnahmen der für die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen zuständigen US- und EU-Behörden, die den betroffenen Erzeugnissen das Gefährdungspotenzial grundsätzlich absprechen. Jedoch ändert dies nichts an dem aufgrund der noch nicht erfolgten Zulassungsprüfung zu vermutenden grundsätzlichen Risiko. Der in § 1 Nr. 1 LFGB zum Ausdruck kommende Vorsorgegrundsatz gebietet, das grundsätzlich anzunehmende Risiko nicht aufgrund vorläufiger Stellungnahmen auszuschließen, zumal diesen, wie auch eingeräumt wurde, nicht alle Unterlagen zugrunde lagen und noch kein umfangreiches Zulassungsverfahren durchlaufen wurde.

Der Erlass der Verordnung zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission ist zur Vorsorge für die menschliche Gesundheit daher erforderlich.

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.

IV. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind durch den Erlass der Verordnung nicht ersichtlich.

Den Ländern und Gemeinden entstehen für den Vollzug der Verordnung voraussichtlich keine Mehrkosten. Etwas anderes kann für die deutschen Überseehäfen (Hamburg, Bremen) gelten, falls diese für die Lieferungen von Langkornreis aus den USA als Eingangszollstelle in die Gemeinschaft dienen und dort amtliche Untersuchungen durchgeführt werden. Die Schiffe laufen aber hauptsächlich den Hafen Rotterdam an; im Übrigen haben die Länder die Möglichkeit, für die amtliche Untersuchung von den Unternehmen die Erstattung der Kosten zu verlangen.

Mehrkosten ergeben sich für die betroffene Wirtschaftsbeteiligten aus der Verpflichtung, Analyseberichte bereits im Exportland (USA) erstellen zu lassen und der Sendung des Erzeugnisses beifügen zu müssen, sowie aus der Verpflichtung, die Kosten für eine amtliche Bescheinigung in Deutschland übernehmen und diese der Sendung des Erzeugnisses beifügen zu müssen. Die genannten Mehrkosten sind jedoch nicht bezifferbar. Für den Import von Langkornreis aus den USA werden üblicherweise zwei Schiffe eingesetzt, die monatlich zwischen den USA und der EU pendeln. Die Schiffe laufen hauptsächlich den Hafen Rotterdam an; die deutschen Überseehäfen werden hingegen nur selten angelaufen. Üblicherweise bringen die Schiffe rund 20.000 Tonnen Langkornreis pro Monat in die EU. Seit der Entdeckung von LL Reis 601 in Handelsware ist der Import von Langkornreis aus den USA in die EU allerdings zum Erliegen gekommen. Die Kosten für die Analyse einer Einzelprobe auf gentechnische Veränderungen betragen 280 Euro für die qualitative und ggf. weitere 200 Euro für die quantitative Analyse. Da pro Schiffsladung mehrere Dutzend Einzelproben genommen werden, belaufen sich die Analysekosten pro Schiffsladung auf rund 20.000 Euro. Die Kosten für die amtliche Untersuchung in Deutschland müssen durch die Länder bestimmt werden, dürften aber auch von Land zu Land in der Höhe unterschiedlich ausfallen.

Kosteninduzierte Auswirkungen auf die Einzelpreise können allerdings nicht ausgeschlossen werden; jedoch bleiben das allgemeine Preisniveau sowie insbesondere das Verbraucherpreisniveau unberührt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Vorschrift enthält die Verpflichtung, jeder Sendung eines bestimmten Erzeugnisses, das erstmalig in den Verkehr gebracht werden soll, einen Analysebericht und eine amtliche Bescheinigung beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie LL Reis 601 enthält. Bei den betroffenen Erzeugnissen handelt es sich um Lebensmittel und Futtermittel, die Langkornreis oder Bruchreis aus Langkornreis enthalten. Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde um folgende vier Produkte erweitert:

Lieferungen von Langkornreis, die schon vor Veröffentlichung der Entscheidung der Entscheidung der Kommission (7. November 2006) die Eingangszollstelle in die Gemeinschaft passiert hatten, braucht nach Satz 2 keine amtliche Bescheinigung beigefügt zu werden. Erzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung erstmals in Verkehr gebracht worden sind, benötigen ebenfalls keine amtliche Bescheinigung.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt Einzelheiten über den Analysebericht, insbesondere von welcher Stelle (akkreditiertes Labor) und nach welchen Vorgaben (validierte Nachweismethode) dieser zu erstellen ist und setzt Artikel 2 Abs. 1 S. 2 der Entscheidung 2006/754/EG der Kommission vom 6. November 2006 um.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt die Pflicht der Behörde, an der Eingangszollstelle innerhalb von höchstens 15 Werktagen eine Untersuchung des Erzeugnisses auf das Vorhandensein von gentechnisch verändertem Reis der Linie LL Reis 601 durchführen zu müssen. Diese Frist beginnt mit amtlich erlangter Kenntnis der Behörde von dem Erzeugnis. Eingangszollstelle ist die erste Zollstelle an der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft, mit der die Importware in Berührung kommt. In Deutschland handelt es sich nur um Zollstellen an Häfen, an Flughäfen und an der Landesgrenze zur Schweiz. Beim Import von Langkornreis aus den USA, der in Hochsee-Frachtschiffen in die EU transportiert wird, kommen nur die Zollstellen an den Überseehäfen (Hamburg, Bremen) in Betracht. Nicht betroffen sind hingegen Zollstellen, mit denen die Importware erst im Wege des zollrechtlichen Versandverfahrens in Berührung kommt. An diesen Versandzollstellen findet keine systematische amtliche Untersuchung mehr statt. Ferner wird in Satz 1 die Verwendung eines bestimmten Probenahme- und Analyseverfahrens vorgeschrieben. Dies dient der Vereinheitlichung der Probenahme und Analyse innerhalb Deutschlands. Mit Satz 1 wird Artikel 2 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2006/754/EG der Kommission vom 6. November 2006 umgesetzt.

Satz 2 regelt die Pflicht der Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung unter Darlegung der Analyseergebnisse, die dem Erzeugnis als Begleitdokument beigefügt werden soll. Mit Satz 2 wird Artikel 2 Abs. 3 der Entscheidung 2006/754/EG der Kommission vom 6. November 2006 umgesetzt.

Satz 3 regelt die Verpflichtung des für die Sendung des Erzeugnisses Verantwortlichen, Angaben über durch andere Staaten durchgeführte Untersuchungen machen zu müssen. Damit sollen Mehrfachbeprobungen im Falle eines positiven Untersuchungsergebnisses eines anderen Staates (Mitgliedstaaten der EU sowie des EWR) verhindert werden.

Absatz 2 regelt den Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen tatsächlich nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Untersuchung durchgeführt wurde, und soll überflüssige weitere Prüfungen verhindern, indem die außerhalb Deutschlands erfolgte Untersuchung mit der im Inland durchzuführenden Untersuchung gleichgestellt wird. Gleiches gilt für die der Sendung beizufügende amtliche Bescheinigung.

Absatz 3 betrifft den Fall, dass eine (noch nicht erstmals in Verkehr gebrachte) Lieferung von Langkornreis seit Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission (7. November 2006) die Eingangszollstelle in die Gemeinschaft passiert hat, aber gleichwohl keine amtliche Untersuchung stattgefunden hat und keine amtliche Bescheinigung vorliegt. Um auch in diesem Fall das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu ermöglichen, kann der Unternehmer von der zuständigen Behörde verlangen, dass eine amtliche Untersuchung durchgeführt und eine amtliche Bescheinigung ausgestellt wird.

Zu § 4

Absatz 1 enthält die Verpflichtung, jeder Sendung eines bestimmten Erzeugnisses sowohl den Analysebericht als auch die amtliche Bescheinigung beizufügen. Damit wird Artikel 2 Abs. 1 S. 1 der Entscheidung 2006/754/EG der Kommission vom 6. November 2006 umgesetzt. Absatz 2 erstreckt die Pflicht nach Absatz 1 auch auf Teilsendungen, jedoch nur bis zur Stufe des Großhandels. Einzelhändler müssen daher ihren Erzeugnissen keine Begleitdokumente beifügen. Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 4 S. 1 der Entscheidung 2006/754/EG der Kommission vom 6. November 2006 um.

Zu § 5

Die Vorschrift hebt die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis vom 29. August 2006 (BAnz. S. 6059) auf, die durch die vorliegende Verordnung abgelöst werden soll.

Zu § 6

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten der Verordnung und in Absatz 2 deren Außerkrafttreten, das von dem Außerkrafttreten der Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006 abhängig gemacht wird.