A. Problem und Ziel
Mit dieser Verordnung werden die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe angepasst.
B. Lösung
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
2. Vollzugsaufwand
Im Rahmen der Anhörung wurde den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit gegeben, zu eventuellen Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, Stellung zu nehmen. Es wurden keine Mehrkosten beziffert.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
E. Sonstige Kosten
Im Rahmen der Anhörung wurden von Seiten der Wirtschaft keine Angaben zu den kostenmäßigen Auswirkungen, die aus dem Erlass der Verordnung resultieren, gemacht. Es ist davon auszugehen, dass der Wirtschaft durch die Verordnung keine Mehrkosten entstehen.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, die Bürokratiekosten bei den Unternehmen, den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung entstehen lassen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, den 22. Dezember 2010
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart von Klaeden
Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- - auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, des § 46 Absatz 1 Nummer 2 und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205):
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. "unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16);"
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. "Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;"
- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. "brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;"
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel "quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort "Tafelsüßen" jeweils die Wörter ",ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen," eingefügt.
- b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn
- 1. im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
- 2. im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe oder Vermischungen" durch die Wörter " Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Vermischungen" durch das Wort "Stoffgemische" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen § 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt."
4. Der Anlage 1 werden folgende Positionen angefügt:
" | Aluminiumoxid |
Butadien-Styrol-Copolymerisate | |
Gutta | |
Isobutylen-Isopropen-Copolymerisate | |
Kautschuk | |
Mastix | |
Mikrokristalline Wachse | |
Kolophonium | |
Kolophonester | |
Paraffine | |
Polyethylen | |
Polyisobutylen | |
Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren C2 bis C18 | |
E 1520 | Propan-1,2-diol (Propylenglycol), als Kaubase |
Wachsester | |
Wollwachs" |
5. Anlage 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2011
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Auf Grund des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 20) gelten eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, der Richtlinie 094/36/ EG des Europäischen Parlaments und es Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen sowie der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel weiterhin, bis die Übernahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die einschlägigen Anhänge der Verordnung abgeschlossen ist. Mit dieser Verordnung werden die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 angepasst.
I. Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Im Rahmen der Anhörung wurden von den Ländern keine Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, beziffert.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
Der Wirtschaft wurde Gelegenheit gegeben, zu den eventuellen kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung Stellung zu nehmen. Von den beteiligten Wirtschaftkreisen sind hierzu keine Angaben gemacht worden. Es ist davon auszugehen, dass der Wirtschaft durch die Verordnung keine Kosten entstehen.
II. Bürokratiekosten
- a) Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Erwartete Kostenreduzierung: keine
- b) Für Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
- c) Für die Verwaltung werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
Durch die Änderungsverordnung erfolgt eine Anpassung der nationalen Vorschriften an die EU-rechtlichen Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe. Diese zielen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Niveaus des Gesundheits- und Täuschungsschutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher ab. Damit entspricht die Änderungsverordnung einer nachhaltigen Regelung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Es wird auf die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwiesen.
Zu Artikel 1 Nummer 2
Es wird auf die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Bezug genommen.
Zu Artikel 1 Nummer 3
Von der bestehenden Regelung werden Tafelsüßen in Fertigpackungen ausgenommen, da die unmittelbar geltenden Vorschriften des Artikels 23 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorrangig sind.
Das Handlungsgebot der Kennzeichnung von Tafelsüßen in Fertigpackungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird normiert.
Zu Artikel 1 Nummer 4
Die Regelungstatbestände nach § 9 Absatz 10 werden bewehrt. Zu Artikel 2 Nummern 1 und 5
§ 3 Absatz 2 sowie die Anlage 3 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung sind aufzuheben, da die zu Grunde liegende Erste Richtlinie der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Überwachung der Reinheitskriterien bestimmten Lebensmittelzusatzstoffe (81/712/EWG) durch Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgehoben wird.
Zu Artikel 2 Nummer 2
§ 6 Absätze 1 und 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung sind im Hinblick auf die unmittelbar geltenden Vorschriften der Artikel 21 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufzuheben. § 6 Absatz 4 ist in Folge der Aufhebung der Absätze 1 und 2 aufzuheben. Das gemeinschaftsrechtliche Aromenrecht enthält eigenständige Kennzeichnungsregelungen für Aromen.
In § 6 Absatz 3 wird terminologisch auf die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bezeichneten Stoffe und Stoffgemische abgestellt.
Zu Artikel 2 Nummer 3
Folgeänderung zur Änderung des § 6 Absatz 3 sowie Bewehrung der Regelungen des Artikels 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 sowie des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Zu Artikel 2 Nummer 3
Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
- v) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi nicht als Lebensmittelzusatzstoffe. Die nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Kaubasen werden deshalb den Zusatzstoffen gleichgestellt, damit sie weiter spezifisch geregelt werden können.
Zu Artikel 3
Regelt das Inkrafttreten
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1202:
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter