Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 7
- '7a. In § 19 Absatz 3 wird in Nummer 15 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:
"16. dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Bauwerken, Erzeugnissen oder Grund und Boden veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können." '
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll ermöglicht werden, ein vom Bundesrat bereits in zwei Entschließungen vorgebrachtes Anliegen des Arbeitsschutzes umzusetzen (BR-Drucksache 470/16(B) Ziffer 2, BR-Drucksache 456/10(B) Teil II Ziffer 3).
In Bestandsgebäuden sowie in Maschinen und Anlagen können gefährliche Stoffe wie Asbest vorhanden sein, die bei Tätigkeiten an diesen Objekten besonders berücksichtigt werden müssen. Verunreinigungen durch gefährliche Stoffe sind auch bei Grundstücken bekannt (Altlastenproblematik). Um die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren beurteilen und sicher arbeiten zu können, ist der betroffene Arbeitgeber auf Informationen desjenigen angewiesen, der die Tätigkeiten veranlasst. Andernfalls laufen seine Ermittlungspflichten ins Leere. Daher sollen die Ermächtigungen in § 19 Absatz 3 ChemG um entsprechende Informations- und Mitwirkungspflichten ergänzt werden.
2. Zu Artikel 1 ( § 19 ChemG)
Für den Fall, dass im Chemikaliengesetz entsprechende Pflichten oder Ermächtigungsgrundlagen kodifiziert werden sollen, wird gebeten zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass Überschneidungen zu Pflichten aus anderen Rechtsbereichen, wie Umwelt-, Vertrags- und Baurecht vermieden werden und ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Rechtsvorschriften erzielt wird.
Begründung:
Pflichten zwischen dem Bauherrn und Unternehmer sind grundsätzlich vertragsrechtlicher Natur und beispielsweise im BGB geregelt. Sollen daneben auch öffentlichrechtliche Pflichten zwischen den Parteien eingeführt werden, kann dies zu Lasten der Rechtsklarheit führen und Abgrenzungsprobleme verursachen. Soweit vergleichbare Pflichten in anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften wie dem Boden-, Bau- oder Altlastenrecht bestehen, stellt sich überdies die Frage nach dem Rangverhältnis der Normen und damit auch der Zuständigkeit der jeweiligen Vollzugsbehörden.