Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 73 Absatz 3a Satz 2 AsylG)

In Artikel 1 Nummer 1 § 73 Absatz 3a ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren Maßnahmen zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität getroffen werden. Um dies auch unter Sicherheitsgesichtspunkten möglichst umfassend tun zu können, sollte ein Abgleich mit der Fundpapierdatenbank nach § 49b AufenthG (§ 16 Absatz 4a AsylG) sowie eine Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr bzw. zur Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen (§ 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 AsylG) zulässig sein. Daher ist § 16 AsylG in vollem Umfang für entsprechend anwendbar zu erklären.

Zu Buchstabe b:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren Maßnahmen zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität getroffen werden. Durch die Streichung des zweiten Halbsatzes von § 73a Absatz 3a Satz 2 AsylG ist auf die Maßgabe zu verzichten, wonach eine erkennungsdienstliche Behandlung im Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nur zulässig sein soll, soweit die Identität des Ausländers entgegen einer zuvor bestehenden Verpflichtung nicht gesichert worden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nach einem zwischenzeitlichen Überschreiten der Altersgrenze des § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 AsylG im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren pauschal auf die vollständige erkennungsdienstliche Behandlung verzichtet werden soll. Eine möglichst vollständige erkennungsdienstliche Behandlung ist vielmehr zur Verhinderung von falschen und Mehrfachidentitäten bedeutend.