A. Problem und Ziel
Es bestehen weiterhin und absehbar mindestens während des gesamten Wintersemesters 2020/2021 deutliche Einschränkungen im Hochschul- und Forschungsbereich infolge der COVID-19-Pandemie. Dies hat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal unmittelbare und erhebliche Auswirkungen, etwa im Hinblick auf die aus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen Einschränkungen bei der Nutzung von Laboren, Bibliotheken usw. In besonderem Maße sind hiervon Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betroffen, die nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) befristet beschäftigt sind zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung. Zur Entlastung dieser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler soll daher in Anknüpfung an die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 ein weiterer Ausgleich für die pandemiebedingten Einschränkungen geschaffen werden.
B. Lösung
Es soll durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 WissZeitVG die insgesamt zulässige Befristungsdauer für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG über die durch § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG vorgenommene Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate verlängert werden. Darüber hinaus soll sich für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate verlängern. Mit der Regelung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unbeschadet der weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 WissZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung - WissBdVV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. August 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zu erlassende Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung - WissBdVV) mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung - WissBdVV)
Vom ...
Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S.1073) geändert worden ist, insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich über die in § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes genannte Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate. Für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, verlängert sich die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz hat der Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Pandemie die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) insgesamt zulässige Befristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen einer Übergangsregelung um sechs Monate verlängert. Danach verlängern sich die Höchstbefristungsgrenzen für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, um sechs Monate. Mit der Regelung wurde für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase ein Ausgleich für pandemiebedingte Einschränkungen im Hochschul- und Wissenschaftsbetrieb geschaffen, damit sie trotz dieser Umstände ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 Wiss-ZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.
Zugleich ermächtigt § 7 Absatz 3 Satz 2 WissZeitVG das Bundesministerium für Bildung und Forschung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.
Von dieser Verordnungsermächtigung soll Gebrauch gemacht werden. Es bestehen weiterhin und absehbar mindestens während des gesamten Wintersemesters 2020/2021 deutliche Einschränkungen im Hochschul- und Forschungsbereich infolge der COVID-19-Pandemie. Dies hat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal unmittelbare und erhebliche Auswirkungen, etwa im Hinblick auf die aus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen erheblichen Einschränkungen bei der Nutzung von Laboren, Bibliotheken usw. oder im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Einbeziehung von Probanden für Forschungsvorhaben. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass neben den jeweiligen Qualifizierungsvorhaben regelmäßig bestehende Lehrverpflichtungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern pandemiebedingt ebenfalls besonderen Anforderungen unterliegen. Der Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 wird voraussichtlich in einer Mischung aus differenzierten Online- und nur eingeschränkten Präsenzformaten erfolgen, mit nachteiligen Auswirkungen des hierfür zu leistenden Aufwands auch auf die für eigene Forschungen zur Verfügung stehenden Ressourcen und Kapazitäten.
Zur Entlastung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihren Qualifizierungsphasen sollen daher die Regelungen zum Ausgleich pandemiebedingter Einschränkungen um weitere sechs Monate verlängert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Verordnung wird von der in § 7 Absatz 3 Satz 2 WissZeitVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die insgesamt zulässige Befristungsdauer für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG über die durch § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG vorgenommene Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate zu verlängern. Die Verlängerung gilt für die bereits nach § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen bzw. bestanden haben. Wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021
begründet wird, verlängert sich die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.
Mit der Regelung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unbeschadet der weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 WissZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigung in § 7 Absatz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) eingefügt worden ist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Es stellen sich keine Fragen der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Vorhaben bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner. Für die Prüfung der jeweiligen Höchstbefristungsgrenze durch die Personalstellen etwa aus Anlass einer Vertragsverlängerung fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an, da diese Prüfung ohnehin erfolgt.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Wirtschaft, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die Regelungen nicht gegeben.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Verordnung wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Sprache ist gewahrt.
VII. Befristung; Evaluierung
Die weitere Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch Artikel 1 wird krisenbedingt auf ein halbes Jahr begrenzt. Damit ist die im Gesetz vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit ausgeschöpft.
Die Auswirkungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes werden entsprechend § 8 WissZeitVG aktuell evaluiert. Im Rahmen der Evaluation wird auch die pandemiebedingte Verlängerung der insgesamt zulässigen Höchstbefristungsdauer berücksichtigt. Eine separate Evaluierung ist daher nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG aus Anlass der COVID-19-Pandemie)
Mit der Verordnung wird von der in § 7 Absatz 3 Satz 2 WissZeitVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die insgesamt zulässige Befristungsdauer für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG über die durch § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG vorgenommene Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate zu verlängern. Damit sollen die Auswirkungen der Pandemie für die nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG befristet Beschäftigten abgemildert werden. Diese sind wegen der gesetzlich vorgesehenen Höchstbefristungsdauer ihrer Beschäftigung in besonderem Maße von den Auswirkungen der Pandemie auf die Hochschulen und Forschungseinrichtungen betroffen, da sie in diesem Zeitraum ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 WissZeitVG nicht oder nur eingeschränkt weiterverfolgen können.
Die Verlängerung gilt für die bereits nach § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen bzw. bestanden haben. Damit verlängert sich für diese Arbeitsverhältnisse die insgesamt zulässige Befristungsgrenze um insgesamt 12 Monate. Darüber hinaus wird die insgesamt zulässige Befristungsdauer für solche Arbeitsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, um sechs Monate verlängert, da auch diese von den pandemiebedingten Einschränkungen entsprechend betroffen sind.
Die insgesamt zulässige gesetzliche Höchstbefristungsdauer verlängert sich pauschal um sechs Monate. Der Zeitraum von sechs Monaten knüpft an die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG an und orientiert sich an der Länge des Hochschulsemesters.
Aus der Ausweitung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um weitere sechs Monate folgt keine zwingende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Mit der Erweiterung der gesetzlich zulässigen Höchstbefristungsdauer wird den jeweiligen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vielmehr Flexibilität eingeräumt, um den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie angemessen Rechnung tragen zu können. Es liegt in der Verantwortung der Vertragsparteien, inwieweit sie von der Möglichkeit zur Vertragsverlängerung im jeweiligen Einzelfall Gebrauch machen.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Damit ist im Interesse der Rechtssicherheit für die Betroffenen ein weitgehend nahtloses Anknüpfen an die durch § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG erfolgte Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer gewährleistet.