A. Problem und Ziel
Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
B. Lösung
Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2016 fortgeschrieben. Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2016 beträgt 2,33 Prozent in den alten Ländern und 3,11 Prozent in den neuen Ländern.
Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2016 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2016 beträgt 2,42 Prozent.
C. Alternativen
Keine. Bei der Bestimmung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessen, da die Bundesregierung an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigungen gebunden ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2018 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um rund 140 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben sind im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 72 000 Euro. Für den Bereich der Arbeitsverwaltung (Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende) entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt rund 129 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. September 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
- - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund
- - des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36 187 Euro.
- (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37 873 Euro.
- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro.
- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78 000 Euro und monatlich 6 500 Euro,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96 000 Euro und monatlich 8 000 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.
- (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 800 Euro und monatlich 7 150 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 59 400 Euro.
- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 53 100 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
"2016 1,1415
2018 1,1248".§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Diese Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Die Rechengrößen sind unter anderem für die gesetzliche Rentenversicherung, für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und auch für die Arbeitsförderung von Bedeutung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Diese Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2016 orientieren.
Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ( § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) . Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2016 bundeseinheitlich 2,42 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 2,33 Prozent und in den neuen Ländern 3,11 Prozent.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 werden anhand der Lohn-und Gehaltsentwicklung im Jahr 2016 bestimmt:
- - das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 und das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2018,
- - die in der Sozialversicherung maßgebende Bezugsgröße und Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2018,
- - die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018,
- - die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für das Jahr 2018 und - der in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets für das Jahr 2016 und der entsprechende vorläufige Wert für das Jahr 2018.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung ist mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2018 um rund 119 Mio. Euro; die entsprechenden Mehrkosten bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung betragen rund 21 Mio. Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI), ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße um 70 Euro. Die Mehrausgaben sind im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
Es liegen keine konkreten Daten darüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Entgeltabrechnung ein kostenpflichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher kann nicht exakt ermittelt werden, welche Kosten der Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung auf Grund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 entstehen.
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht durch die routinemäßige Übernahme der neuen Rechengrößen der Sozialversicherung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 72 000 Euro. Der Umstellungsaufwand für die Arbeitsverwaltung beträgt im Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) rund 75 000 Euro und im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II rund 54 000 Euro. Auch der übrigen Verwaltung, insbesondere den Krankenkassen, entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand anlässlich der Übernahme der neuen Rechengrößen der Sozialversicherung; dieser ist ebenfalls gering, lässt sich jedoch nicht genau beziffern.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten.
Dass infolge der Verordnung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die insgesamt geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.
6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz
Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Rechengrößen der Sozialversicherung gelten für das Jahr, für das sie bestimmt werden. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2018 und der vorläufige Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets für das Jahr 2018 sind solange maßgebend, bis in zwei Jahren die endgültigen Werte durch Verordnung festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden also die mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 für das Jahr 2016 festgesetzten vorläufigen Werte des Durchschnittsentgelts in der Rentenversicherung und des Umrechnungswerts der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets für das Jahr 2016 endgültig bestimmt.
Eine Evaluation ist nicht erforderlich. Bei der Verordnung zur Bestimmung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessen. Die Bundesregierung hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2016 (2,33 Prozent) verändert.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2016 wie folgt bestimmt:
Wert 2015 = 35 363 Euro x 1,0233 (Lohnzuwachsrate 2016: 2,33 %) = 36 186,96 Euro gerundet auf = 36 187 Euro = Wert für 2016.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2018 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 um das Doppelte des Prozentsatzes verändert, um den sich das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 gegenüber dem Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 verändert hat.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2018 wie folgt bestimmt:
Wert 2016 = 36 187 Euro x 1,0466 (doppelte Lohnzuwachsrate 2016: 4,66 %) = 37 873,31 Euro gerundet auf = 37 873 Euro = Wert für 2018.
Zu Absatz 3
Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.
Zu § 2 (Bezugsgröße in der Sozialversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2018 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2018 ist nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2016, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 wird demnach wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2016 = 36 187 Euro dividiert durch 420 Euro = 86,1595
aufgerundet auf = 87
multipliziert mit 420 Euro = 36 540 Euro = Wert für 2018
dividiert durch 12 = 3 045 Euro monatlich.Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2018 bestimmt. Nach § 18 Absatz 2 SGB IV ergibt sich ihr Wert, wenn der für das Jahr 2016 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2018 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird und das Ergebnis auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 wird demnach wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2016 = 36 187 Euro dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2018 (1,1248) = 32 171,94 Euro dividiert durch 420 Euro = 76,5999
aufgerundet auf = 77
multipliziert mit 420 Euro = 32 340 Euro = Wert für 2018
dividiert durch 12 = 2 695 Euro monatlich.Zu § 3 (Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2018 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2017 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2016 (2,33 Prozent) verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2018 ergänzt.
Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vergleiche § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI) .
Zu Nummer 1
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert 2017 = 76 148,21 Euro x 1,0233 (Lohnzuwachsrate 2016: 2,33 %) = 77 922,46 Euro dividiert durch 600 Euro = 129,8708
aufgerundet auf = 130
multipliziert mit 600 Euro = 78 000 Euro = Wert für 2018
dividiert durch 12 = 6 500 Euro monatlich.Zu Nummer 2
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert 2017 = 93 715,61 Euro x 1,0233 (Lohnzuwachsrate 2016: 2,33 %) = 95 899,18 Euro dividiert durch 600 Euro = 159,8320
aufgerundet auf = 160
multipliziert mit 600 Euro = 96 000 Euro = Wert für 2018
dividiert durch 12 = 8 000 Euro monatlich.Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 bestimmt. Hierfür werden die für das Jahr 2018 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2018 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2018 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2018 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
Die Anlage 2a zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2018 ergänzt.
Zu Nummer 1
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 wird wie folgt bestimmt:
1. Allgemeine Rentenversicherung
Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2018) = 77 922,46 Euro dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2018 (1,1248) = 69 276,72 Euro dividiert durch 600 Euro = 115,4612
aufgerundet auf = 116
multipliziert mit 600 Euro = 69 600 Euro = Wert für 2018
dividiert durch 12 = 5 800 Euro.Zu Nummer 2
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2018) = 95 899,18 Euro dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2018 (1,1248) = 85 258,87 Euro dividiert durch 600 Euro = 142,0981
aufgerundet auf = 143
multipliziert mit 600 Euro = 85 800 Euro = Wert für 2018
dividiert durch 12 = 7 150 Euro.Zu § 4 (Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung)
In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2018 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2017 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2016 verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für das Jahr 2018 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2016 in Höhe von 2,42 Prozent:
Ausgangswert 2017 = 57 569,54 Euro x 1,0242 (Lohnzuwachsrate 2016: 2,42 %) = 58 962,72 Euro dividiert durch 450 Euro = 131,0283
aufgerundet auf = 132
multipliziert mit 450 Euro = 59 400 Euro = Wert für 2018.Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V für das Jahr 2018 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2016 in Höhe von 2,42 Prozent:
Ausgangswert 2017 = 51 812,58 Euro x 1,0242 (Lohnzuwachsrate 2016: 2,42 %) = 53 066,44 Euro dividiert durch 450 Euro = 117,9254
aufgerundet auf = 118
multipliziert mit 450 Euro = 53 100 Euro = Wert für 2018.Zu § 5 (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets)
Für eine einheitliche Rentenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet (§ 256a Absatz 1 SGB VI) .
Der Wert für das Jahr 2016 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 im Beitrittsgebiet dividiert:
Durchschnittsentgelt 2016 alte Länder = 36 187 Euro
Durchschnittsentgelt 2015 neue Länder = 30 744 Euro x 1,0311 (Lohnzuwachsrate neue Länder 2016: 3,11 %) = 31 700,14 Euro gerundet auf volle Euro = 31 700 Euro = Wert für 2016
Umrechnungswert 2016 = 1,1415.
(Durchschnittsentgelt alte Länder 2016 geteilt durch Durchschnittsentgelt neue Länder 2016)
Der vorläufige Wert für das Jahr 2018 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 im Beitrittsgebiet dividiert:
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2018
alte Länder = 37 873 Euro
Durchschnittsentgelt 2016 neue Länder = 31 700 Euro x 1,0622 (doppelte Lohnzuwachsrate neue Länder 2016: 6,22 %) = 33 671,74 Euro gerundet auf volle Euro = 33 672 Euro = Wert für 2018
vorläufiger Umrechnungswert 2018 = 1,1248.
(vorläufiges Durchschnittsentgelt alte Länder 2018 geteilt durch vorläufiges Durchschnittsentgelt neue Länder 2018)
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.