A. Problem und Ziel
Die Europäische Kommission hat drei Durchführungsrechtsakte zu der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) erlassen. Zwei der Durchführungsrechtsakte konkretisieren die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel und der Einstufung, ob ein Lebensmittel neuartig ist oder nicht, hinsichtlich der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben. Der dritte Durchführungsrechtsakt führt die in der EU zugelassenen neuartigen Lebensmittel auf (sogenannte Unionsliste).
Mit der vorliegenden Verordnung sollen die sich aus den betreffenden Durchführungsrechtsakten für die Mitgliedstaaten ergebenden Aufgaben national dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen werden. Zudem sollen mit der Verordnung Verstöße gegen das Gebot, nur zugelassene, d.h. in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, bewehrt werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Zu dem Erlass dieser Verordnung gibt es keine Alternativen. Die bereits bestehenden Zuständigkeiten des BVL im Bereich neuartiger Lebensmittel sind verfahrensmäßig an fortentwickeltes EU-Recht anzupassen. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verstöße gegen das Gebot, nur zugelassene neuartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, zu sanktionieren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Anwendung der "One-in, one-out-Regel" besteht daher keine Veranlassung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. Die Aufgaben, die dem BVL mit der Verordnung übertragen werden, hat das BVL im Wesentlichen bereits im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1), die am 1. Januar 2018 von der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 abgelöst worden ist, wahrgenommen.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Die Verordnung hat somit keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 8. Oktober 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige LebensmittelVerordnung
Vom ... 2018
Auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Nummer 1, des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Aufgaben und Befugnisse
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für
- 1. die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.03.2018, S. 6) genannten Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel und
- 2. die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 , die Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 und die Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55)."
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Neuartige Lebensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2018
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia K l ö c k n e r
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Europäische Kommission hat folgende drei Durchführungsrechtsakte zu der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) erlassen:
- - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55),
- - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72),
- - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.03.2018, S. 6).
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2017/2468 und (EU) Nr. 2018/456 konkretisieren die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Zulassung traditioneller Lebensmittel aus Drittländern und der Einstufung, ob ein Lebensmittel neuartig ist oder nicht, hinsichtlich der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2470 führt die in der EU zugelassenen neuartigen Lebensmittel auf (sogenannte Unionsliste).
Mit der vorliegenden Verordnung sollen die sich aus den betreffenden Durchführungsrechtsakten für die Mitgliedstaaten ergebenden Aufgaben national dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen werden. Zudem sollen mit der Verordnung Verstöße gegen das Gebot, nur zugelassene, d.h. in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, bewehrt werden.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Dem BVL werden mit der Verordnung Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung sogenannter traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sowie der Feststellung, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 fällt oder nicht, übertragen. Dabei handelt es sich nicht um neue Aufgaben. Vielmehr werden die bestehenden Zuständigkeiten des BVL im Bereich neuartiger Lebensmittel hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben verfahrensmäßig konkretisiert. Ferner werden mit der Verordnung Verstöße gegen das Gebot, nur zugelassene neuartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, bewehrt.
III. Alternativen
Zum Erlass dieser Verordnung gibt es keine Alternativen. Die bestehenden Zuständigkeiten des BVL im Bereich neuartiger Lebensmittel sind verfahrensmäßig an fortentwickeltes EU-Recht anzupassen. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verstöße gegen das Gebot, nur zugelassene neuartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, zu sanktionieren.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Regelungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Übertragung von Aufgaben an das BVL ist von der Regelungskompetenz, die die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 und die darauf basierenden Durchführungsrechtsakte den Mitgliedstaaten eröffnen, gedeckt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften stellen eine wirksame Durchsetzung des EU-Rechts im Bereich neuartiger Lebensmittel sicher.
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Neuartige Lebensmittel können dazu beitragen, die Umweltfolgen der Lebensmittelherstellung zu reduzieren und die Ernährungssicherung zu verbessern. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine umfassende Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen gesundheitlichen Risiken zu schützen. Damit handelt es sich bei der vorliegenden Verordnung, die der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 bzw. darauf basierender Durchführungsrechtsakte dient, um eine nachhaltige Regelung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016. Die Regelung unterstützt die Umsetzung der Globalen Nachhaltigkeitsziele Nr. 2 (Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern) sowie Nr. 3 (Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern). Ferner wird besonders den Managementregeln 5 (Vermeidung von Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit) und 9 (nachhaltige Landwirtschaft muss Anforderungen an vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. Die "Onein, oneout-Regel" kommt daher nicht zur Anwendung. Die Aufgaben, die dem BVL mit der Verordnung übertragen werden, hat das BVL im Wesentlichen bereits im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1), die am 1. Januar 2018 von der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 abgelöst worden ist, wahrgenommen.
4. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Die Verordnung hat damit keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 Nummer 1 werden dem BVL
Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Zulassung sogenannter traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sowie der Feststellung, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 fällt oder nicht, übertragen.
Artikel 1 Nummer 2 bewehrt Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 .
Zu Artikel 2
Artikel 2 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Neuartige Lebensmittel-Verordnung neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.