Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten

A. Problem und Ziel

Mit der Verordnung zur Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten wird das Ziel verfolgt, die genannte Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen.

Die Durchführungsvereinbarung selbst verfolgt die Absicht, die Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Polizei- und Zollbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Polizeikooperationsvertrag) (BGBl. 2016 II S. 474, 476) in rechtssicherer Weise zu gewährleisten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzuentwickeln und zu erweitern. Sie stellt dabei eine Vertiefung der deutschtschechischen Zusammenarbeit im Rahmen des bestehenden Polizei kooperationsvertrages im Bereich der Ordnungswidrigkeiten dar.

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 zum Polizeikooperationsvertrag sind entsprechende Durchführungsvereinbarungen durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

B. Lösung

Die vorliegende Verordnung soll in Anwendung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 zum Polizeikooperationsvertrag die Durchführungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik zum Polizeikooperationsvertrag in Kraft setzen, um die Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Polizei- und Zollbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 in rechtssicherer Weise zu gewährleisten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fortzuentwickeln.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 9. Oktober 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Dr. Angela Merkel

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2016 II S. 474) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Prag am 15. Juni 2017 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (im Folgenden "Durchführungsvereinbarung Polizeikooperationsvertrag" genannt) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Durchführungsvereinbarung Polizeikooperationsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Durchführungsvereinbarung Polizeikooperationsvertrag außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Begründung zur Verordnung

Für die Begründung der Verordnung wird auf die Begründung zum Vertragsgesetz (Gesetz vom 4. Mai 2016 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung) (BGBl. 2016 II S. 474, 476) zu Artikel 2 verwiesen (Bundestags-Drucksache 18/7455, S. 6).

Durchführungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik zum Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tschechischen Republik (im Folgenden nur "Vertragsparteien" genannt) - aufgrund von Artikel 34 Absatz 1 des Vertrages vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (im Folgenden nur "Polizeikooperationsvertrag" genannt),

in der Absicht, die Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Polizei- oder Zollbehörden nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3 des Polizeikooperationsvertrages, insbesondere die Bedingungen für die Übermittlung und Erledigung von Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 3 des Polizeikooperationsvertrages, näher auszugestalten - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Durchführungsvereinbarung regelt die Bedingungen für die Übermittlung und Erledigung von Ersuchen in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 des Polizeikooperationsvertrages (im Folgenden nur "Ersuchen" genannt).

Artikel 2
Übermittlung und Erledigung von Ersuchen

(1) Ersuchen und deren Beantwortung werden unmittelbar zwischen den in Artikel 2 des Polizeikooperationsvertrages genannten Behörden übermittelt. Ersuchen können auch über das nach Artikel 5 des Polizeikooperationsvertrages eingerichtete Gemeinsame Zentrum an die zuständigen Behörden gerichtet werden.

(2) Die voraussichtliche Höhe der zu verhängenden Geldbuße ist im Ersuchen anzugeben.

(3) Die Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum können die Ersuchen unmittelbar beantworten.

Artikel 3
Ablehnung von Ersuchen

(1) Die Erfüllung eines Ersuchens kann verweigert werden, wenn der mit dessen Erledigung zusammenhängende Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Ordnungswidrigkeit steht.

(2) Die Erfüllung eines Ersuchens kann insbesondere verweigert werden, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei voraussichtlich zu verhängende Geldbuße

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am Tag des Eingangs der späteren der diplomatischen Noten, in denen die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.

(2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit dem Außerkrafttreten des Polizeikooperationsvertrages außer Kraft.

Geschehen zu Prag am 15. Juni 2017 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hansjörg Haber
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Jiří Nováček

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihren Nachbarstaaten bilaterale Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten und zur Gefahrenabwehr geschlossen, die fortlaufend weiterentwickelt werden. Zweck dieser Fortentwicklung ist die ständige Verbesserung der Zusammenarbeit in diesen Bereichen und eine stetige Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse und Rechtsentwicklungen.

Die Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik zum Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Polizeikooperationsvertrag) betreffend die Zusammen arbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten dient der näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Polizei- und Zoll behörden.

Entsprechend dem Ziel der Ermächtigung zum Abschluss einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 6 Absatz 3 des Polizeikooperationsvertrages werden die Bedingungen für die Übermittlung und Erledigung von Ersuchen in Bezug auf Taten, die in beiden Vertragsstaaten als Ordnungswidrigkeiten einzuordnen sind, geregelt und es werden Beschränkungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten vereinbart, um eine unverhältnismäßige Belastung der Behörden mit Ersuchen aus diesem Bereich zu vermeiden.

II. Besonderes

Die Durchführungsvereinbarung besteht aus vier Artikeln.

Zu Artikel 1 - Vertragsgegenstand

Artikel 1 bestimmt als Vertragsgegenstand in Anknüpfung an Artikel 6 Absatz 3 des Polizeikooperationsvertrages die Bedingungen für die Übermittlung und Erledigung von Ersuchen in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten.

Zu Artikel 2 - Übermittlung und Erledigung von Ersuchen

Absatz 1 Satz 1 normiert die Möglichkeit der unmittelbaren Übermittlung von Ersuchen im Sinne des Artikels 1 zwischen den in Artikel 2 des Polizeikooperationsvertrages genannten Behörden. Weiterhin wird in Satz 2 die Möglichkeit geschaffen, Ersuchen im Sinne des Artikels 1 über das Gemeinsame Zentrum im Sinne des Artikels 5 des Polizeikooperationsvertrages an die zuständigen Behörden zu richten. Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums können gemäß Absatz 3 die Ersuchen unmittelbar beantworten. Dem Gemeinsamen Zentrum kommt hierdurch auch im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei Ordnungswidrigkeiten eine unterstützende und koordinierende Funktion im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Polizeikooperationsvertrages zu.

Nach Absatz 2 ist die voraussichtliche Höhe der zu verhängenden Geldbuße im Ersuchen anzugeben.

Zu Artikel 3 - Ablehnung von Ersuchen

Nach Absatz 1 kann die Erfüllung eines Ersuchens verweigert werden, wenn die Erledigung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Ordnungswidrigkeit steht. Die Regelung setzt den Zweck der Ermächtigung zum Abschluss einer Durchführungsvereinbarung des Artikels 6 Absatz 3 des Polizeikooperationsvertrages um, unverhältnismäßige Belastungen der Behörden mit Ersuchen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden.

Absatz 2 ermöglicht die Verweigerung der Erfüllung eines Ersuchens insbesondere, wenn die voraussichtlich zu verhängende Geldbuße in der Tschechischen Republik 2 000 tschechische Kronen und in der Bundesrepublik Deutschland 70 Euro nicht überschreitet.

Zu Artikel 4 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln zum Inkrafttreten und zur Geltungsdauer.