A. Problem und Ziel
Nach derzeitiger Rechtslage können bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden, da die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Zeit einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, § 11 des Deutschen Richtergesetzes. Derartige Ermächtigungen finden sich bislang in § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 11 des Sozialgerichtsgesetzes.
Zwar können auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssen die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Das Richteramt führen sie dann als zweites Hauptamt.
Die Möglichkeit, dem in Frage kommenden Personenkreis das Amt einer Richterin bzw. eines Richters am Finanzgericht im zweiten Hauptamt zu verleihen, erweist sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die (Weiter-) Bestellung einer Richterin bzw. eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden. Die Bestellung von Richterinnen und Richtern im Nebenamt bietet daher die angestrebte Verzahnung von Wissenschaft und Praxis und wahrt dabei die personalwirtschaftliche Flexibilität.
Der Finanzgerichtsbarkeit sollte es - wie den anderen öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten auch - möglich sein, die genannten Personengruppen zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.
B. Lösung
Die Finanzgerichtsordnung wird um eine Regelung ergänzt, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrern an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG)
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 25. September 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG) zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG)
Vom ... 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 15 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Bei den Finanzgerichten können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Professoren der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund und Problem
Nach derzeitiger Rechtslage können bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden, da die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Zeit einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, § 11 des Deutschen Richtergesetzes. Derartige Ermächtigungen finden sich bislang in § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 11 des Sozialgerichtsgesetzes.
Zwar können auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssen die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Das Richteramt führen sie dann als zweites Hauptamt.
Die Möglichkeit, dem in Frage kommenden Personenkreis das Amt einer Richterin bzw. eines Richters am Finanzgericht im zweiten Hauptamt zu verleihen, erweist sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die (Weiter-)Bestellung einer Richterin bzw. eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden. Die Bestellung von Richterinnen und Richtern im Nebenamt bietet daher die angestrebte Verzahnung von Wissenschaft und Praxis und wahrt dabei die personalwirtschaftliche Flexibilität.
Der Finanzgerichtsbarkeit sollte es - wie den anderen öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten auch - möglich sein, die genannten Personengruppen zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.
II. Lösung
Die Finanzgerichtsordnung wird um eine Regelung ergänzt, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrern an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.
III. Auswirkungen
Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2
Diese Norm schafft eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Vertretern der Rechtslehre in der gerichtlichen Praxis.
Die Formulierung orientiert sich an § 16 Verwaltungsgerichtsordnung und § 11 des Sozialgerichtsgesetzes. Zugleich ist für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine sprachliche Anknüpfung an § 7 des Deutschen Richtergesetzes erfolgt. Die sich aus § 7 des Deutschen Richtergesetzes ergebende Befähigung zu Richteramt setzt ausdrücklich die Lehre an Universitäten voraus. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen daher aufgrund von § 7 des Deutschen Richtergesetzes Zugang zum Richteramt haben, wenn sie selbst zur Ausbildung späterer Richterinnen und Richter berufen sind (vgl. § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes). Dementsprechend setzt auch die Verleihung des Richteramtes auf Zeit die Lehre an einer Hochschule voraus, an der ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes möglich ist.
Ziel der Vorschrift ist zum einen die Gewinnung von Spezialisten für besondere Rechtsgebiete. Zum anderen dient sie der Herstellung einer Verzahnung von Wissenschaft und Praxis.
Der Status der bereits als Richterinnen und Richter im zweiten Hauptamt tätigen Personen bleibt durch diese Regelung unberührt.
II. Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.