Der Bundesrat hat in seiner 971. Sitzung am 19. Oktober 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
"c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Bundesagentur für Arbeit soll in der Beratung nach Absatz 1 auch auf Maßnahmen, Angebote und Leistungen außerhalb der Arbeitsförderung nach diesem Buch und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch verweisen und dabei im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen eng zusammenarbeiten, insbesondere mit
- 1. den für die Aus- und Weiterbildung sowie Fachkräftesicherung zuständigen Ministerien der Länder,
- 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- 3. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung.
Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen nach Satz 2 vorhandene regionale Netzwerkstrukturen nutzen."
Begründung:
Die Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung ist bereits - teilweise regelhaft - Aufgabe anderer Institutionen (zum Beispiel Kammern) sowie von Länderprogrammen. Es wird daher empfohlen, ein Kooperationsgebot in das Gesetz aufzunehmen. Eine Kooperation wird auch deshalb als notwendig erachtet, da sie einen wichtigen Beitrag zur Herstellung von Transparenz zu vorhandenen Angeboten sowie zur Sicherstellung von Kohärenz leisten kann.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 82 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 sind die Wörter "in den letzten vier Jahren" durch die Wörter "in dem letzten Jahr" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4 sind die Wörter "außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und" zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Regelung widerspricht der in dem Gesetzentwurf zugrunde gelegten Annahme, dass durch die Digitalisierung und dem damit verbundenen Strukturwandel ein hoher Qualifizierungsbedarf von Beschäftigten bestehen wird. Es erscheint plausibel, dass Weiterbildungen auch in kürzeren Zeitabständen als den im Gesetzentwurf vorgesehenen vier Jahren erforderlich sein werden. Eine öffentliche Weiterbildungsförderung sollte daher bereits nach Ablauf eines Jahres möglich sein.
Zu Buchstabe b:
Aus der Wissenschaft ist bekannt, dass insbesondere für bildungsentwöhnte und ältere Beschäftigte das Lernen im Betrieb und die Einbindung ihres in der Praxis erworbenen Erfahrungswissens für eine Weiterbildungsteilnahme und den Lernerfolg sehr wichtig sind. Um den Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen für diese - in der Weiterbildung unterrepräsentierten Gruppen - zu erleichtern, sollte die Regelung betriebliche Lernorte generell einbeziehen.
Um einen Missbrauch der Weiterbildungsförderung seitens der Betriebe für allein betriebsspezifische arbeitsplatzbezogene Anforderungen zu verhindern,
reicht die Regelung in § 82 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherung aus.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 82 Absatz 3 Satz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 sind nach den Wörtern "250 Beschäftigten" die Wörter "bis einschließlich 500 Beschäftigten" einzufügen und sind die Wörter "oder mehr" zu streichen.
- b) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 4 ist einzufügen:
"4. mehr als 500 Beschäftigten in Höhe von bis zu 15 Prozent"
Begründung:
Die Regelung sieht vor, dass Arbeitsentgeltzuschüsse bis zu 25 Prozent für Betriebe mit mehr als 249 Beschäftigten, bis zu 50 Prozent für Betriebe mit zehn bis 249 Beschäftigte und bis zu 75 Prozent für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten erbracht werden können. Da Betriebe mit bis zu rund 500 Beschäftigten häufig hinsichtlich ihrer Unternehmensstruktur und internen Ressourcen wie ein mittelständisches Unternehmen aufgestellt sind und große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten über deutlich mehr Gestaltungsspielraum verfügen dürften, weiterbildungsbedingte Ausfälle ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kompensieren und Weiterbildungen zu finanzieren, wird eine Anpassung der Zuschussregelung empfohlen. Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten sollen im Vergleich zu Großunternehmen mit über 500 Beschäftigten einen höheren Zuschuss erhalten.
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III)
Artikel 1 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:
"13. § 142 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung 1,5-fache der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,"
- b) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter"bis zum 31. Juli 2021" gestrichen und wird das Wort"sechs" durch das Wort "vier" ersetzt."
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. § 147 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "30 Monate" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Pflichtversicherungsverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten | ... Monate |
4 | 2 |
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5 |
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen." "
Begründung:
Die Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaft wurde im Jahr 2009 eingeführt und seitdem mit der Begründung verlängert, dass noch nach einer sachgerechten Anschlussregelung gesucht werde.
Mit dem Änderungsvorschlag wird nun die Regelung zur verkürzten Anwartschaft materiell neu geregelt, um den berechtigten Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen.
Sie ist daher auch zu entfristeten.
Ausweislich des letzten Berichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über die Inanspruchnahme der Regelung des § 142 Absatz 2 SGB III waren Künstler und Kunstschaffende mit einem Anteil von knapp 71 Prozent (168 Bewilligungen) die am stärksten unter den Leistungsempfängern vertretene Berufsgruppe.
Wesentlicher Grund für die Ablehnung der Leistungsanträge war bei den Künstlern und Kulturschaffenden neben der Nichterfüllung der Beschäftigungsbedingung von Beschäftigungstagen aus überwiegend bis zu zehnwöchigen Beschäftigungen die Überschreitung der Entgeltgrenze in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
Der überdurchschnittliche Verdienst dieser Berufsgruppe darf diesen Personen jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Auch diese Gruppe von Beschäftigten sieht sich dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt.
Um den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung für kurzfristig Beschäftigte und insbesondere für Künstler und Kulturschaffende zu erweitern, ist es notwendig die Entgeltgrenze auf das 1,5-fache der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV anzuheben.
Weiterhin ist die Reduzierung der Anwartschaftszeit von sechs auf vier Monate erforderlich, um Künstlern und Kulturschaffenden den ihnen zustehenden sozialrechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Den Arbeitsverhältnissen im künstlerischen Bereich ist immanent, dass sie üblicherweise von kurzer Dauer sind und häufiger gewechselt werden.
Mit den Änderungsvorschlägen wird ein konsequenter Schritt zur Erleichterung des Zugangs für Künstler und Kulturschaffende und für weitere überwiegend kurzfristig Beschäftigte zum Arbeitslosengeld und damit zur Erweiterung ihres Schutzes in der Arbeitslosenversicherung vollzogen.
Zur Folgeänderung:
Die Dauer eines erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld eines überwiegend kurzfristig Beschäftigten mit einer Anwartschaftszeit von mindestens vier Monaten richtet sich nach den für alle Versicherten geltenden Verhältnis zwischen Versicherungszeit und Anspruchsdauer von zwei zu eins und beträgt daher zwei Monate.
5. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - (§ 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III)
In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
"14a. § 176 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Schulen, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen, und Hochschulen, deren Studiengänge akkreditiert sind und ein Prüfverfahren durch die Oberste Landesbehörde für reglementierte Berufe mit positivem Ergebnis durchlaufen haben, bedürfen keiner Zulassung."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2, die im Rahmen von Bildungsangeboten und Studiengängen von Trägern gemäß Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden, die durch Bundes- oder Landesrecht normiert sind, unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen oder von der Obersten Landesbehörde anerkannt sind und zu einem beruflichen Abschluss führen, bedürfen keiner Zulassung." "
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen eine Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).
Für öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Schulen, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen, und für Hochschulen, deren Studiengänge akkreditiert sind und ein Prüfverfahren durch die Oberste Landesbehörde für reglementierte Berufe mit positivem Ergebnis durchlaufen haben, ist dieses Zulassungsverfahren jedoch überflüssig.
Zu Buchstabe b:
Eine konkrete Maßnahme der Arbeitsförderung muss ebenfalls zugelassen werden, wenn sie mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden kann.
Diese Verpflichtung zur Zertifizierung besteht derzeit auch bei Bildungsangeboten und Studiengängen, die zu staatlich geregelten bzw. reglementierten schulischen und hochschulischen Abschlüssen führen.
Die Qualität der Ausbildung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen wird jedoch bereits durch die staatliche Schulaufsicht gewährleistet.
Die Qualität der Hochschulstudiengänge wird durch die Obersten Landesbehörden durch die Auflagen zur Akkreditierung und durch die eigene berufszugangsrechtliche Prüfung sichergestellt.
Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsangebote und Studiengänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder.
Die Zulassungspflicht ist in diesen Fällen somit aufgrund der bereits vorhandenen Kontrolle durch die Länder überflüssig. Sie verursacht zudem einen hohen bürokratischen Aufwand und erhöht Kosten sowie Zeitaufwand für die öffentliche Hand und die Träger.
Daher sollte die Zulassungspflicht für diejenigen Bildungsangebote und Studiengänge entfallen, die durch Bundes- oder Landesrecht normiert sind, unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen oder von der Obersten Landesbehörde anerkannt sind und zu einem beruflichen Abschluss führen.
Im Umkehrschluss bedeutet die vorgeschlagene Regelung, dass Bildungsangebote dieser Schulen und Hochschulen selbstverständlich einer Zulassung bedürfen, wenn sie nicht bundes- oder landesrechtlich geregelt sind.
6. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - (§ 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Maßnahme für die gesamte Dauer förderfähig, wenn sie aus in der Person liegenden oder aus den in Satz 2 genannten Gründen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann." "
Begründung:
Die bestehenden Anforderungen an eine Umschulung sind trotz ergänzender Unterstützungsleistungen für viele Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsempfänger immer noch zu hoch. Insbesondere die vorgeschriebene Verkürzung der Umschulungsdauer auf zwei Drittel der Ausbildungsdauer stellt ein Hemmnis für die Aufnahme einer Umschulung dar.
Daher soll es in begründeten Einzelfällen möglich sein, dass Leistungsberechtigte eine Umschulungsmaßnahme in der vollen Ausbildungszeit durchlaufen, sofern dies erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass gleichzeitig eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist.
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II)
Artikel 3 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die umfassende Beratung der leistungsberechtigten Person durch die Jobcenter unter Beachtung der gesamten Bedarfsgemeinschaft und die Entscheidung über die zu erbringenden Eingliederungsleistungen soll durch die Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches nicht vorbestimmt werden.
Die Stärkung des Beratungsauftrages der Bundesagentur für Arbeit und der sich daraus ergebende rechtskreisübergreifende Abstimmungsbedarf darf nicht dazu führen, dass Leistungen des SGB II durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit vorbestimmt werden, auch, weil die Beratungskonzepte der Jobcenter einen eigenen Auftrag verfolgen.
Nach § 14 Absatz 4 SGB II erbringen die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
8. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - (§ 16i - neu - SGB II)
Dem Artikel 3 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
"4. Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:
" § 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die an einer nach § 81 des Dritten Buches geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II für die Dauer der geförderten beruflichen Weiterbildung eine monatliche Entschädigung der Mehraufwendungen in Höhe von 150 Euro." "
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht des Zweiten Buches wird nach der Angabe zu § 16h folgende Angabe zu § 16i eingefügt:
" § 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung"
Begründung:
Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt gerade für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende im SGB II hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Helferbereich werden häufig aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Überlegungen bevorzugt, obwohl diese in der Regel den Leistungsbezug nicht auf Dauer beenden. Die Jobcenter brauchen daher - über die Erfolgsprämie in § 131a Absatz 3 Nummer 2 SGB III hinaus - ein wirksames Instrument, mit dem die Weiterbildungsbereitschaft und das Durchhaltevermögens gezielt gesteigert werden kann.
Mit der neuen Entschädigung soll der Mehraufwand und der Einkommensverlust gegenüber einer alternativen Beschäftigung ausgeglichen werden, wenn eine von Jobcentern geförderte, abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufgenommen wird. Gleichzeitig motiviert die monatliche Zahlung, die Weiterbildung durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die monatliche Zahlung honoriert damit auch die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. Die monatliche Zahlung ist nach § 11a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat stellt fest:
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung stärker unterstützen und den Zugang zur Weiterbildungsförderung für alle Beschäftigten verbessern will. Der Einschätzung, dass die Digitalisierung der Arbeitswelt die bestehenden Tätigkeits- und Qualifikationsprofile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich verändern wird, wird gefolgt. Nur über erheblich größere Qualifizierungsanstrengungen können die Beschäftigungsfähigkeit und beruflichen Wahlmöglichkeiten von Beschäftigten wie auch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen gesichert werden. Besonderer Schwerpunkt ist dabei auf die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Niedrigqualifizierten und Bildungsfernen zu legen, um die Chancengleichheit bei der Weiterbildungsbeteiligung zu erhöhen und zu verbessern. Dementsprechend sind Hürden bei der Inanspruchnahme abzubauen und geeignete Ansprachekonzepte umzusetzen, wodurch die Weiterbildungsförderung inklusiv gestaltet werden kann.
Die Etablierung eines flächendeckenden Systems der Weiterbildungsberatung wird befürwortet. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die neue Ausrichtung der Bundesagentur für Arbeit eng mit bestehenden Strukturen und Angeboten der Länder abgestimmt sein und diese berücksichtigen muss.
Die Stärkung der Beratung erfordert entsprechendes Personal bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für eine Professionalisierung der Beraterinnen und Berater Sorge getragen werden muss, um bedarfsgerechte, ergebnisorientierte und erfolgreiche Beratungsleistungen zum Nutzen der Beratungskundinnen und -kunden erbringen zu können.
- b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
- - im Rahmen des Artikels 1 § 29 klarzustellen, dass eine Weiterbildungsberatung über die Thematisierung von Weiterbildung hinausgehen kann und insgesamt auf die berufliche Entwicklung abzielt, - die in § 82 Absatz 2 vorgesehene Erweiterung der Förderung auf Unternehmen über 250 Beschäftigte zu prüfen und bei KMU für klarere Förderbedingungen auch unabhängig von Strukturwandel und Digitalisierung zu sorgen,
- - in § 82 Absatz 3 eine besondere Berücksichtigung abschlussbezogener Weiterbildungen vorzusehen.
Begründung:
Zu § 29:
Bei den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen liegt die Betonung auf Weiterbildungsberatung. Lediglich in Artikel 1 § 30 Nummer 3 erfolgt ein Bezug auf eine Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven. Die Beratung soll dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit des Einzelnen zu verbessern und präventiv Arbeitslosigkeit bzw. deren Verfestigung zu verhindern. Eine Konzentration auf Weiterbildung greift zu kurz, vielmehr müssen verschiedene Wege der beruflichen Entwicklung in den Blick genommen werden, um tragfähige und passgenaue Lösungen für einzelne Ratsuchende entwickeln zu können.
Zu § 82 Absatz 2:
Die Verantwortung, durch Aus- und Weiterbildung für anforderungsadäquate Qualifikationen zu sorgen, liegt in erster Linie bei Beschäftigten und Arbeitgebern. Staatliche Maßnahmen sollten nur wenn nötig unterstützen. Bei einer grundsätzlichen Öffnung der Fördermöglichkeiten auch für Großbetriebe werden Mitnahmeeffekte befürchtet. Die Weiterbildungsbeteiligung von KMU liegt dagegen deutlich unter der von Großbetrieben und sie sollte daher im Fokus der Unterstützung liegen. Klein- und Kleinstbetrieben fällt es nicht nur schwer, ihren Weiterbildungsbedarf zu analysieren und zu formulieren. Ihnen sind Unterstützungsmöglichkeiten auch deutlich seltener bekannt und bei der formalen Abwicklung geraten sie schneller an ihre Grenzen. Insbesondere der Ermessensspielraum für die Fallmanager führt in der Folge für Beschäftigte und Unternehmen zu Unklarheit über den tatsächlichen Anspruch auf Unterstützung. Die Rahmenbedingungen sollten deshalb so angepasst werden, dass mehr KMU auf die Fördermöglichkeiten aufmerksam werden und diese leichter wahrnehmen können. Der optionale Verzicht auf Kostenbeteiligung bei älteren und schwerbehinderten Teilnehmern aus Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten wird ausdrücklich befürwortet.
Zu § 82 Absatz 3:
Die Förderung des 100-prozentigen Arbeitsentgeltzuschusses wird an den Status des Beschäftigten gekoppelt, nicht an die Art der Weiterbildung. Damit geht die Regelung nicht über die aktuelle Regelung hinaus und ist ungeeignet, den Anteil der abschlussbezogenen Weiterbildungen zu erhöhen. Die Förderung abschlussbezogener Weiterbildungen sollte jedoch im Fokus der Förderung stehen. Die bereits bestehenden Möglichkeiten, beim Nachholen eines Berufsabschlusses unterstützt zu werden, zeigen zudem, dass neben der finanziellen Absicherung während der Zeit der Berufsausbildung auch eine effektivere Ansprache und Motivation der Zielgruppe in den Blick genommen werden muss.
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zur vertieften Evaluierung der neuen Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung wie auch der Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildung in das Gesetz aufzunehmen.
Begründung:
Die Bedeutung von individuellen Kompetenzen und flexiblen Qualifikationsmöglichkeiten für die individuelle Beschäftigungsfähigkeit nimmt gerade auch mit Blick auf den demografischen Wandel, die Digitalisierung, die Flexibilisierung und Individualisierung sowie sozialer Ungleichheit immer mehr zu.
Weiterbildung als Bestandteil eines lebenslangen Lernprozesses dient zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und bietet damit auch Ansatzpunkte, dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen.
Eine entsprechende Unterstützung aus Mitteln der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch soll in Bezug auf Arbeitslose und kann in Bezug auf Beschäftigte aber nur dann erfolgen, wenn und soweit es die finanzielle Lage des Bundesagentur für Arbeit Haushalts zulässt oder eine anderweitige Finanzierung erfolgt.
Auch wenn die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung als Schwerpunkt der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 in Verbindung mit § 282 SGB III
Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist, ist eine vertiefte Evaluierung der neuen Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung wie auch der neuen kostenintensiven Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildung dringend geboten, um Fehlentwicklungen rechtzeitig korrigieren zu können.
Dies betrifft konkret die Finanzierbarkeit der sehr umfassenden Vorhaben mit Blick auf angestrebte Beitragssatzstabilität wie auch die Förderintensität der einzelnen Maßnahmen.