A. Problem und Ziel
Die Börsenzulassungs-Verordnung in ihrer bisherigen Fassung verlangt für den Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt die Schriftform. Dies erscheint nicht mehr zeitgemäß. Das Zulassungsverfahren soll entbürokratisiert und eine einfachere, kostengünstigere und effizientere Form der Antragstellung ermöglicht werden.
B. Lösung
Die Börsenzulassungs-Verordnung wird dahingehend geändert, dass Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel künftig nicht mehr schriftlich, sondern elektronisch gestellt werden können, sofern nicht die jeweilige Börsenordnung eine anderweitige Regelung trifft. Bei der elektronischen Antragstellung handelt es sich um eine einfachere, kostengünstigere und effizientere Form. Damit zugleich der Antragsteller zweifelsfrei identifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet werden, unterliegt die elektronische Antragstellung besonderen Anforderungen, welche die Börsen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie unter Aufsicht der jeweils zuständigen Börsenaufsichtsbehörde näher bestimmen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund der Verordnung keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Zuge der Umstellung des schriftlichen auf das elektronische Antragsverfahren einmalig geringfügiger Aufwand, während der jährliche Aufwand für die Stellung von Börsenzulassungsanträgen sich voraussichtlich geringfügig reduzieren wird.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Aufwand für die Erfüllung der Pflicht, für den Börsenzulassungsantrag nach § 32 Abs. 2 BörsG Informationen zu übermitteln und bei beabsichtigter Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2012 228 Tsd. € pro Jahr für 700 Fälle. Es ist damit zu rechnen, dass sich dieser jährliche Aufwand geringfügig reduziert, indem Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt in elektronischer Form gestellt werden können.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Börsen entsteht einmalig geringer Aufwand für die Schaffung der Voraussetzungen für die Entgegennahme von elektronischen Anträgen; langfristig wird der laufende Erfüllungsaufwand reduziert, indem Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt in elektronischer Form gestellt werden können.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen nicht.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 34 Nummer 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. 1 S. 1330) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
§ 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. 1 S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. 1 S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss."
2. Im neuen Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Zulassungsantrag" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung sieht vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Börsenordnung vor, dass der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt künftig elektronisch zu stellen ist. Damit wird den Börsen die Möglichkeit gegeben, das bestehende Schriftformerfordernis durch eine einfachere, kostengünstigere und effizientere Form der Antragstellung zu ersetzen. Zudem erleichtert die elektronische Antragstellung den Börsen die Ermittlung des Zeitpunktes, an dem der Antrag gestellt wurde. Die genaue Zeitangabe (Datum und Uhrzeit) ist nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit dem Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/909 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständiger Behörde zu übermitteln.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Das bisherige Schriftformerfordernis des Antrags auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt ist nicht mehr zeitgemäß und wird daher durch die elektronische Antragstellung ersetzt, sofern nicht die jeweilige Börsenordnung eine anderweitige Regelung trifft. Die elektronische Antragstellung unterliegt besonderen Anforderungen, um den Antragsteller zweifelsfrei zu identifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes zu gewährleisten. Diese Anforderungen werden von den Börsen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie unter Aufsicht der jeweils zuständigen Börsenaufsichtsbehörde näher bestimmt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Regelungskompetenz
Die Ermächtigungsgrundlage in § 34 Nummer 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. 1 S. 1330) ermöglicht es der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt zu erlassen. Hiervon wird mit der vorliegenden Verordnung Gebrauch gemacht.
VI. Regelungsfolgen
Die Umstellung des Antragsverfahrens von schriftlicher auf elektronische Antragstellung ermöglicht den Börsen die Durchführung eines einfacheren, kostengünstigeren und effizienteren Zulassungsverfahrens.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der laufende Verwaltungsaufwand für die Börsen wird langfristig reduziert, indem Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt künftig in elektronischer Form gestellt werden können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund der Verordnung keine Kosten.
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Zuge der Umstellung des schriftlichen auf das elektronische Antragsverfahren einmalig geringfügiger Aufwand. Der Aufwand für die Erfüllung der Pflicht, für den Börsenzulassungsantrag nach § 32 Abs. 2 BörsG Informationen zu übermitteln und bei beabsichtigter Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2012 228 Tsd. € pro Jahr für 700 Fälle. Es ist damit zu rechnen, dass sich dieser jährliche Aufwand geringfügig reduziert, indem Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt in elektronischer Form gestellt werden können.
3. Verwaltung
Den Börsen entsteht einmalig geringer Aufwand für die Schaffung der Voraussetzungen für die Entgegennahme von elektronischen Anträgen; langfristig wird der laufende Erfüllungsaufwand reduziert, indem Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt in elektronischer Form gestellt werden können.
5. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen nicht.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Folgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung)
Das bisherige Schriftformerfordernis des Antrags auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt ist nicht mehr zeitgemäß und wird daher durch die elektronische Antragstellung ersetzt, sofern nicht die jeweilige Börsenordnung eine anderweitige Regelung trifft. Die elektronische Antragstellung unterliegt besonderen Anforderungen, um den Antragsteller zweifelsfrei zu identifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes zu gewährleisten. Diese Anforderungen werden von den Börsen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie unter Aufsicht der jeweils zuständigen Börsenaufsichtsbehörde näher bestimmt. Die Regelung stellt dabei klar, dass ein nach dem jeweiligen Stand der Technik sicheres Verfahren zum Einsatz kommen muss.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.