A. Problem und Ziel
Die Internationale Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat auf ihrer 105. Sitzung am 9. Juni 2016 Änderungen des Seearbeitsübereinkommens 2006 (Seearbeitsübereinkommen) beschlossen. Die Änderungen wurden von den Vertragsstaaten am 8. Juli 2018 angenommen und treten am 8. Januar 2019 in Kraft.
Die Änderungen betreffen Regelungen in Bezug auf das Seearbeitszeugnis eines Seeschiffes. Bei einem Seearbeitszeugnis handelt es sich um ein schiffsbezogenes Dokument, mit dessen Hilfe die Einhaltung der Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens überprüft werden kann. Das Seearbeitszeugnis ist im Original nach den Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens an Bord eines Schiffes mitzuführen. Die Änderungen haben zum Ziel, die kurzzeitige Verlängerung eines Seearbeitszeugnisses für den Fall zu ermöglichen, dass nach einer Erneuerungsüberprüfung ein neues Seearbeitszeugnis nicht sofort ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht werden kann.
Deutschland hat das Seearbeitsübereinkommen am 16. August 2013 ratifiziert und unter anderem durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene Seearbeitsgesetz (SeeArbG) umgesetzt. Nach dem SeeArbG besteht bereits heute die Möglichkeit einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses für genau den Fall, den die Änderungen des Seearbeitsübereinkommens nun auch international regeln. Eine solche Verlängerung kann auf Antrag durch die Ausstellung eines Kurzzeitzeugnisses gewährt werden. Jedoch weichen die Vorgaben des geänderten Seearbeitsübereinkommens hinsichtlich der Form und des Zeitrahmens für die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses von denen des SeeArbG ab.
Nach der bisherigen Regelung in § 119 Absatz 4 SeeArbG erhielten Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Finanzierungszuschuss im Wege der institutionellen Förderung. Zukünftig soll ein Leistungsanspruch der Sozialeinrichtungen in § 119 Absatz 4 SeeArbG begründet werden.
B. Lösung
Um den geänderten Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens gerecht zu werden, sind Änderungen des SeeArbG erforderlich. Die entsprechende innerstaatliche Inkraftsetzung der Änderungen des Seearbeitsübereinkommens erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Verordnungswege.
Die Vorschriften zum Kurzzeitzeugnis im SeeArbG werden dahingehend abgeändert, dass künftig kein separates Kurzzeitzeugnis für den Fall der erforderlichen Verlängerung nach einer Erneuerungsprüfung erteilt wird, sondern die kurzzeitige Verlängerung auf dem zum Zeitpunkt der Erneuerungsprüfung noch gültigen Seearbeitszeugnis vermerkt wird. Gleichzeitig wird die Höchstfrist für eine kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses an die Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens angepasst.
§ 119 Absatz 4 SeeArbG wird dahingehend geändert, dass ein Leistungsanspruch der Sozialeinrichtungen begründet wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.18
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 131 das Wort "Kurzzeitzeugnis" durch die Wörter "kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses" ersetzt.
2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung."
3. § 131 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Kurzzeitzeugnis" durch die Wörter "kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeugnis" durch die Wörter "die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis wird als
- 1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis oder
- 2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnis nach Absatz 2
ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2."
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Kurzzeitzeugnisses" durch die Wörter "einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 ersetzt"
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "Das vorläufige Seearbeitszeugnis" werden das Komma und die Wörter "das Kurzzeitzeugnis" gestrichen, und nach der Angabe "Absatz 3" werden die Wörter "Satz 2 Nummer 1" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
4. "Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für fünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des bestehenden Zeugnisses."
5. In § 136 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "des Kurzzeitzeugnisses" durch die Wörter "der kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Internationale Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat auf ihrer 105. Sitzung am 9. Juni 2016 Änderungen des Seearbeitsübereinkommens, 2006 (Seearbeitsübereinkommen) beschlossen. Die Änderungen wurden von den Vertragsstaaten am 8. Juli 2018 angenommen und treten am B. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft.
Die Änderungen betreffen die Regelungen in Bezug auf das Seearbeitszeugnis eines Seeschiffes. Bei einem Seearbeitszeugnis handelt es sich um ein schiffsbezogenes Dokument, mit dessen Hilfe die Einhaltung der Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens überprüft werden kann. Das Seearbeitszeugnis ist im Original nach den Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens an Bord eines Schiffes mitzuführen. Die Änderungen haben zum Ziel, die Verlängerung eines Seearbeitszeugnisses eines Schiffes für den Fall zu ermöglichen, in dem ein neues Seearbeitszeugnis nach einer Erneuerungsprüfung nicht sofort ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht werden kann. Somit existiert nun auch international eine Regelung für die Überbrückung der Zeitspanne zwischen einer bereits durchgeführten Erneuerungsprüfung und der Ausstellung und Übermittlung des neuen Zeugnisses an Bord des Schiffes. Damit trägt auch das Seearbeitsübereinkommen den praktischen Bedürfnissen der Schifffahrt Rechnung. Gleichzeitig wird das Verfahren zur Erneuerung von Seearbeitszeugnissen an die Verfahren angepasst, welche die Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an die Erneuerung von Zeugnissen stellt.
Nach dem SeeArbG besteht bereits heute die Möglichkeit einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses für genau den Fall, den die Änderungen des Seearbeitsübereinkommens nun auch international regeln. Eine solche Verlängerung kann in Deutschland auf Antrag durch die Ausstellung eines Kurzzeitzeugnisses gewährt werden. Jedoch weichen die Vorgaben des geänderten Seearbeitsübereinkommens hinsichtlich der Form und des Zeitrahmens für die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses von den Vorgaben SeeArbG ab und müssen daher angepasst werden. Die entsprechende innerstaatliche Inkraftsetzung der Änderungen des Seearbeitsübereinkommens erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Verordnungswege. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Artikel 2 des Gesetzes zu dem Seearbeitsübereinkommen.
Zudem soll § 119 Absatz 4 SeeArbG neu gefasst werden. Nach der bisherigen Regelung in § 119 Absatz 4 SeeArbG erhielten Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Finanzierungszuschuss im Wege der institutionellen Förderung. Zukünftig soll ein Leistungsanspruch der Sozialeinrichtungen in § 119 Absatz 4 SeeArbG gegen den Bund begründet werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Umsetzung der Änderungen des Seearbeitsübereinkommens in nationales Recht macht eine Änderung des SeeArbG erforderlich.
Die Vorschriften zu dem im SeeArbG geregelten Kurzzeitzeugnis finden sich im Wesentlichen in § 131 SeeArbG. Hiernach kann bisher auf Antrag ein Kurzzeitzeugnis ausgestellt werden, wenn ein Seearbeitszeugnis nach einer Erneuerungsprüfung nicht sofort ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht werden kann. Diese Regelungen sind aufgrund der Änderungen des Seearbeitsübereinkommens jedoch zu ändern, da die internationalen Vorgaben kein separates Zeugnis wie das Kurzzeitzeugnis für die Verlängerung eines Seearbeitszeugnisses vorsehen. Die Neuregelung sieht vielmehr vor, dass die Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses auf dem zur Zeit der Erneuerungsprüfung gültigen Seearbeitszeugnis vermerkt wird. Damit die Vorschriften im SeeArbG in Einklang mit den völkerrechtlichen Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens stehen, ist das Kurzzeitzeugnis aus dem SeeArbG zu streichen. An seine Stelle tritt die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses durch Hinzufügen eines festgelegten Textes.
Gleichzeitig wird die Höchstdauer für eine Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses an die Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens angepasst. Die Höchstdauer eines Kurzzeitzeugnisses beträgt bisher nach § 131 Absatz 4 SeeArbG sechs Monate, wohingegen das geänderte Seearbeitsübereinkommen eine Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses von höchstens fünf Monaten gewährt. Damit ist auch hier eine Anpassung erforderlich.
Außerdem wird die Förderung der Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen dahingehend geändert, dass § 119 Absatz 4 SeeArbG einen Leistungsanspruch der Sozialeinrichtungen gegen den Bund begründet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Arbeitsrecht, einschließlich Arbeitsschutz und Arbeitsvermittlung) und 21 (Hochsee- und Küstenschifffahrt) des Grundgesetzes (GG).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Umsetzung der Änderungen des Seearbeitsübereinkommens in nationales Recht.
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf regelt die Form und Höchstdauer der Verlängerung eines Seearbeitszeugnisses für Seeschiffe. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Entwurfs ist nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
Keiner.
4. Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Seearbeitsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an den geänderten § 131 angepasst.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 119)
Nach Regel 4.4 Absatz 1 des Seearbeitsübereinkommens haben die Unterzeichnerstaaten in ihren Seehäfen Sozialeinrichtungen für die Seeleute vorzuhalten. In deutschen Seehäfen bestehen diese in Form der Seemannsheime und Seemannsclubs, die sich in der Trägerschaft kirchlicher Einrichtungen befinden. Der Bund muss aus diesem Grund keine unmittelbar staatlichen Einrichtungen für die soziale Betreuung der Seeleute an Land schaffen. Daher ist es geboten, dass sich der Bund angemessen und dauerhaft an der Finanzierung dieser Einrichtungen beteiligt. Die bisher vorgesehene institutionelle Förderung entspricht nicht den Anforderungen an eine auch den Interessen der Förderempfänger angemessene Fördersituation. Daher wird mit dem geänderten § 119 Absatz 4 ein Leistungsanspruch der Sozialeinrichtungen gegen den Bund begründet.
Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch orientieren sich am bisherigen § 119 Absatz 4. Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung soll weiterhin die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein. Das Nähere zu den Verteilungsgrundsätzen sowie zum Antragsverfahren und zur Leistungsgewährung wird in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates erlässt, festgelegt.
Der zur Verteilung vorgesehene Gesamtbetrag, der bislang im Wege einer institutionellen Zuwendung verausgabt wurde, ist im Einzelplan 11 bereits gegenfinanziert. Gegebenenfalls erforderliche Dynamisierungen werden im Einzelplan 11 gegenfinanziert.
Zu Nummer 3 (Änderung der Überschrift des § 131)
Die Überschrift wird an den geänderten § 131 angepasst.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 131)
Der Begriff des Kurzzeitzeugnisses wird durch die Formulierung "kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnis" ersetzt. Für den in § 131 Absatz 2 geregelten Fall wird somit kein separates Zeugnis mehr ausgestellt, sondern die Gültigkeit des bestehenden Seearbeitszeugnisses wird durch Hinzufügen eines festgelegten Textes kurzzeitig verlängert. Ebenso wird die Höchstdauer für eine kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 von sechs auf fünf Monate festgelegt.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 136)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 131.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Absatz 2 regelt das gesonderte Inkrafttreten des Artikels 1 Nummer 2. Er tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Bis dahin erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen Fördermittel im Rahmen der institutionellen Förderung nach Maßgabe des geltenden § 119 Absatz 4.