Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 6. Juli 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011

A. Problem und Ziel

Durch den Vertrag verpflichtet sich der Bund, dem Zentralrat der Juden in Deutschland die vereinbarte Staatsleistung zu gewähren. Das Gesetz zu diesem Vertrag soll die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung schaffen.

B. Lösung

Der Vertrag bedarf der Zustimmung in der Form eines Bundesgesetzes.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

.

Laut Vertragsbestimmung entstehen dem Bund Ausgaben in Höhe von dreizehn Millionen Euro jährlich. Die für die Erhöhung erforderlichen zusätzlichen Haushaltsmittel des Bundes in Höhe von drei Millionen Euro jährlich sind in der Finanzplanung des Bundes bereits vorgesehen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 6. Juli 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 6. Juli 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011 mit Begründung und Vorblatt.

Fristablauf: 21.09.18

Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 6. Juli 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland bedarf nach seinem Artikel 2 der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes. Dieses deckt zugleich die vom Bund eingegangenen finanziellen Verpflichtungen.

Zu Artikel 2

Die Regelung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Artikel 1
Leistungsanpassung

Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S_ 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 1222), wird wie folgt gefasst:

(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 13 000 000 Euro, beginnend - unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 20182'

Artikel 2
Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Berlin, den 6. Juli 2018

Für die Bundesrepublik Deutschland
Horst Seehofer
Bundesminister des Innern, Präsident für Bau und Heimat
Dr. Josef Schuster
Für den Zentralrat der Juden in Deutschland
K.d.ö.R
Abraham Lehrer
Vizepräsident
Mark Dainow
Vizepräsident

Begründung zum Vertrag

I. Allgemeines

Mit dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wurden die Beziehungen zum Zentralrat der Juden in Deutschland, soweit sie in der Zuständigkeit des Bundes liegen, auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Der Vertrag hat sich seither als tragfähige Grundlage für eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bewährt. Der Vertrag gewährt dem Zentralrat der Juden in Deutschland finanzielle Unterstützung in Form einer jährlichen Staatsleistung. Mit Änderung des Vertrages vom 30. November 2011 wurde die jährliche Staatsleistung von 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht. Vor dem Hintergrund wachsender Aufgaben und neuer Anforderungen der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland haben sich die Vertragsparteien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages auf eine Anpassung der Staatsleistung verständigt.

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003 (BGBl. I S. 1597) i.d.F. des Vertrages vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 1222) bedürfen Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Vertrages der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.

II. Der Vertrag im Einzelnen

Zu Artikel 1

Durch die Vorschrift wird die jährliche Staatsleistung auf dreizehn Millionen Euro festgesetzt. Dieser Betrag wird nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Vertrag für das Jahr 2018 in voller Höhe gewährt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 weist auf die Notwendigkeit der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Gesetz hin (siehe Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003, BGBl. I S. 1597 i.d. F. des Vertrages vom 30. November 2011, BGBl. I S. 1222) und enthält die erforderliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Vertrages.