A. Problem und Ziel
Die wesentliche Zielstellung bei der Wiedereinführung von Standardpflanzgut durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) war die Reduzierung von Verlusten wertvollen genetischen Materials wirtschaftlich weniger bedeutsamer Rebsorten, welches wegen des aufwändigeren amtlichen Anerkennungsverfahrens für Zertifiziertes Pflanzgut in der züchterischen Bearbeitung und der Vermehrung nicht mehr hinreichend berücksichtigt wird. Mit dem einfacheren amtlichen Anerkennungsverfahren für qualitativ hochwertiges Standardpflanzgut sollte auch ein Beitrag geleistet werden, dass Klonzüchter wieder intensiver in die züchterische Bearbeitung alter Rebsorten einsteigen. Standardpflanzgut kann - anders als Zertifiziertes Rebenpflanzgut - auch direkt aus dem am Markt verfügbaren Zertifizierten Pflanzgut erzeugt werden. Damit kann seit der Wiederzulassung der Vermarktung von Standardpflanzgut jeder interessierte Marktteilnehmer Standardpflanzgut aus dem am Markt erworbenen Zertifizierten Pflanzgut erzeugen. Die Klon - Züchtung trägt maßgeblich zur genetischen Erhaltung alter Rebsorten bei. Um die Weiterführung der erhaltungszüchterischen Bearbeitung auch künftig zu gewährleisten, soll die Anerkennung des Standardmaterials von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, grundsätzlich auf die in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) für die jeweilige Rebsorte eingetragenen Erhaltungszüchter beschränkt sein.
B. Lösung
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
C. Alternative
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen Vollzugsaufgaben erlassen werden. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält.
F. Weitere Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Juli 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Vom 2018
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Dem § 4 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Im Fall von Standardpflanzgut, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, ist die Bezeichnung des Klones im Antrag anzugeben. In diesem Fall kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter, für den der Klon eingetragen ist, oder mit seiner Zustimmung gestellt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2018
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
Die wesentliche Zielstellung bei der Wiedereinführung von Standardpflanzgut durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) war die Reduzierung von Verlusten wertvollen genetischen Materials wirtschaftlich weniger bedeutsamer Rebsorten, welches wegen des aufwändigeren amtlichen Anerkennungsverfahrens für Zertifiziertes Pflanzgut in der züchterischen Bearbeitung und der Vermehrung nicht mehr hinreichend berücksichtigt wird. Mit dem einfacheren amtlichen Anerkennungsverfahren für qualitativ hochwertiges Standardpflanzgut sollte auch ein Beitrag geleistet werden, dass Klonzüchter wieder intensiver in die züchterische Bearbeitung alter Rebsorten einsteigen. Standardpflanzgut kann - anders als Zertifiziertes Rebenpflanzgut - auch direkt aus dem am Markt verfügbaren Zertifizierten Pflanzgut erzeugt werden. Damit kann seit der Wiederzulassung der Vermarktung von Standardpflanzgut jeder interessierte Marktteilnehmer Standardpflanzgut aus dem am Markt erworbenen Zertifizierten Pflanzgut erzeugen. Die Klon - Züchtung trägt maßgeblich zur genetischen Erhaltung alter Rebsorten bei. Um die Weiterführung der erhaltungszüchterischen Bearbeitung auch künftig zu gewährleisten, soll die Anerkennung des Standardmaterials von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, grundsätzlich auf die in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) für die jeweilige Rebsorte eingetragenen Erhaltungszüchter beschränkt sein.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Länder
Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen Vollzugsaufgaben erlassen werden.
b) Bund
Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Neuregelung enthält keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes.
IV. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch machen können. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
VII. Sonstige Auswirkungen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat die Verordnung nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Rebenpflanzgutverordnung)
Durch die Ergänzung des § 4 wird vorgesehen, dass im Anerkennungsverfahren für Standardpflanzgut von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, die Anerkennung ausschließlich durch den jeweiligen eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung beantragt werden kann. Damit soll zugleich ein zusätzlicher Beitrag zur Fortführung der Klonzüchtung im Interesse der Erhaltung alter Rebsorten geleistet werden. Die Wortwahl des "eingetragenen Züchters" orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in § 50a des Saatgutverkehrsgesetzes hinsichtlich der Sortenerhaltung bei Rebsorten. Aus Gründen der Transparenz wird in der Regelung zusätzlich verdeutlicht, dass auch in diesen Fällen die Bezeichnung des Klones im Antrag anzugeben ist.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.