Punkt 18 der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz 2 BFStrMG)
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, inwieweit Fahrzeuge, die im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und - entsorgung genutzt werden, von der Maut befreit werden können.
Begründung:
Nach Ablauf der Übergangsregelungen nach § 13a des am 31. März 2017 in Kraft getretenen novellierten Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) wird die LKW-Maut mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf das gesamte Bundesfernstraßennetz ausgedehnt. Die Maut soll mit dem vorliegenden Gesetz angehoben werden. Das damit verbundene Ziel der Verlagerung des Gütertransports auf Schiene und Wasser ist nachvollziehbar und richtig. Im Falle des Transports von Haushalts- und Gewerbeabfällen zum Zweck der Sammlung, Sortierung und Verwertung ist eine Verlagerung jedoch häufig weder möglich noch sinnvoll.
Die geplante Erweiterung der Maut bedeutet damit nicht unerhebliche Mehrbelastungen für die gesamte kommunale und private, mittelständisch geprägte Abfallwirtschaft. Dies gilt insbesondere in ländlich geprägten Regionen, in denen Abfallsammelfahrzeuge Bundesstraßen nutzen. Eine Lenkungswirkung durch die Maut ist hier technisch ausgeschlossen; eine Verlagerung des Verkehrs auf Stadt- und Kreisstraßen führt zudem nur zu noch höheren Umweltbelastungen.
Darüber hinaus bestehen für viele Fahrzeuge - insbesondere der kommunalen Fuhrparks - derzeit keine bzw. kaum umweltschonende Alternativmodelle. Der Verweis darauf, dass die Nutzung umweltfreundlicher Fahrzeuge die Mautlast senken kann, setzt jedoch die Beschaffung entsprechender Lkw Modelle am Markt voraus. Da mangels gängiger und gut finanzierbarer Alternativen kaum Möglichkeiten bestehen, den kommunalen Fuhrpark zeitnah umzurüsten, kann die finanzielle Maut-Belastung jedenfalls - für kommunale Unternehmen in absehbarer Zeit nicht gesenkt werden.
Als Folge ist ein Anstieg der Preise und Gebühren für Abfallentsorgungsdienstleistungen zu erwarten, die auf die Verbraucher umgelegt werden.
Diese Fahrzeuge sollten daher im Allgemeinwohlinteresse von der Mautpflicht generell ausgenommen werden.