A. Problem und Ziel
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630, 1631) am 30. Dezember 2015 haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Am 30. September 2018 wird der nächste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Im Verhältnis zu diesen Staaten und Hoheitsgebieten soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden.
B. Lösung
Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630, 1631) (CRS-Ausdehnungsverordnung - CRSAusdV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 27. April 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630, 1631) (CRS-Ausdehnungsverordnung - CRSAusdV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 16303 1631)(CRS-Ausdehnungsverordnung - CRSAusdV)
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten wird mit Wirkung vom für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt:
Aserbaidschan,
Bahamas,
Bahrain,
Brasilien,
Hongkong,
Israel,
Katar,
Kuwait,
Libanon,
Malaysia,
Nauru,
Pakistan,
Panama,
Russische Föderation,
Saudi-Arabien,
Singapur,
St. Kitts und Nevis,
Türkei,
Uruguay sowie die
Vereinigten Arabischen Emirate
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt werden. Auf dieser Grundlage erfolgt der nächste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten am 30. September 2018.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zugestimmt. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 30. Dezember 2015 haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.
Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft.
Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Vl. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 erweitert den Teilnehmerkreis der am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014. Der automatische Informationsaustausch mit den in § 1 aufgeführten Staaten und Hoheitsgebieten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung z.B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft. Die Staaten und Hoheitsgebiete, bei denen alle Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 vorliegen und damit der automatische Informationsaustausch erfolgt, werden im Rahmen eines BMF-Schreibens bekannt gegeben.
Zu § 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.