A. Problem und Ziel
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis zum 30. Juni 2018 wird der erste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Im Verhältnis zu diesen Staaten und Hoheitsgebieten soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden.
B. Lösung
Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach § 138a der Abgabenordnung (AO) entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 27. April 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178)(CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV)
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte wird mit Wirkung vom für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt:
Belize,
Bulgarien,
Gabun,
Haiti,
Indonesien,
Kaimaninseln,
Katar,
Kolumbien,
Kroatien,
Malta,
Mauritius,
Monaco,
Pakistan,
Russische Föderation,
Singapur,
Turks- und Caicosinseln,
Ungarn sowie
Zypern.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt werden. Auf dieser Grundlage erfolgt der erste automatische Informationsaustausch länderbezogener Berichte bis zum 30. Juni 2018.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte zugestimmt. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.
Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft.
Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach § 138a der Abgabenordnung (AO) entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.
4.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Vl. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 erweitert den Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016. Der automatische Informationsaustausch mit den in § 1 aufgeführten Staaten und Hoheitsgebieten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung z.B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft.
Zu § 2
Nach § 2 tritt die Verordnung am 11. Juni 2018 in Kraft.