A. Problem und Ziel
Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene (WASt) und nimmt verschiedene, insbesondere humanitäre Aufgaben wahr. Aus zeitgeschichtlichen Gründen - Viermächtestatus über Berlin - wird die Deutsche Dienststelle (WASt) seit 1951 als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnimmt. Die dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen werden gemäß einer Verwaltungsvereinbarung vom Bund erstattet. Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die Gründe, die zu der Sonderstellung der Deutschen Dienststelle (WASt) als einer Bundesaufgaben wahrnehmenden Landesbehörde geführt haben, entfallen. Obwohl die Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesaufgaben wahrnimmt und vollständig vom Bund finanziert wird, unterliegt sie rechtlich nicht der Aufsicht einer Bundesbehörde. Durch die mit diesem Gesetz geregelte Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) in die Zuständigkeit des Bundes wird die Organisation bereinigt. Mit Blick darauf, dass die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) perspektivisch zu Archivgut werden, ist die Übernahme dieses Bereichs in das Bundesarchiv sachgerecht.
B. Lösung
Zur Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) durch das Bundesarchiv sind folgende wesentliche Neuerungen vorgesehen:
- - Artikel 1 enthält das Ratifikationsgesetz für den Staatsvertrag, der zwischen dem Bund und dem Land Berlin zum Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) geschlossen wird.
- − In Artikel 2 werden die mit Blick auf die Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) notwendigen Ergänzungen des Bundesarchivgesetzes (BArchG) vorgenommen. Dem Weiterbestehen dieser spezifischen Aufgaben wird dadurch Rechnung getragen, dass diese eigens geregelt und neben die Aufgaben des Bundesarchivs gestellt werden. Ein großer Teil der Unterlagen wird dabei - anders als im von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BArchG vorgesehenen Normalfall - noch für laufende Aufgaben benötigt.
- − Artikel 3 enthält die notwendigen Folgeänderungen: die neuen Aufgaben des Bundesarchivs bedingen entsprechende Anpassungen im Personenstandsgesetz (PStG), im Gräbergesetz (GräbG), in dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (VerschÄndG), in der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (Orden-NachwV) sowie in der Personenstandsverordnung (PStV).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht voraussichtlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Sofern sich für den Bundeshaushalt Mehrausgaben und/oder ein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen ergeben, sind diese grundsätzlich finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 04 auszugleichen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau - insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. April 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 08.06.18
Federführend ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)
§ 1
Dem Staatsvertrag vom ... über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) wird zugestimmt.
§ 2
Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Anlage 1
Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin schließen folgenden Staatsvertrag
Präambel
Aus zeitgeschichtlichen Gründen wurde die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) jahrzehntelang als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnahm. Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1951 erstattete der Bund dem Land Berlin sämtliche Aufwendungen für die Aufgabenerledigung der Deutschen Dienststelle (WASt). Nunmehr sollen die Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) dem Bundesarchiv übertragen werden, weil die betreffenden Unterlagen zur zentralstaatlichen Überlieferung der deutschen Militärverwaltung gehören und perspektivisch zu Archivgut werden.
Artikel 1
Auflösung, Übergang
Die Deutsche Dienststelle (WASt) als Behörde des Landes Berlin ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags aufgelöst. Alle die Deutsche Dienststelle (WASt) betreffenden Aufgaben, Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten gehen mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vom Land Berlin auf die Bundesrepublik Deutschland über. Das Bundesarchiv als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde nimmt für die Bundesrepublik Deutschland die nach Satz 2 übergegangenen Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr und ist für die Erfüllung der übergegangenen Verbindlichkeiten verantwortlich.
Artikel 2
Beschäftigte
- (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags tritt die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten des Landes Berlin aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen zwischen dem Land Berlin und den bei der Deutschen Dienststelle (WASt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden (Beschäftigte) ein.
- (2) Auf die nach Absatz 1 übergehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
- (3) Für die übergehenden Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 gelten mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgende Maßgaben:
- 1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach Maßgabe dessen § 12 einzugruppieren.
- 2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst erfolgt nach § 16 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Bei der Berechnung der für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Zeiten nach § 16 Absatz 1 bis 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn sie beim Bund zurückgelegt worden wären.
- 3. Die beim Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst fortgeführt.
- 4. Weichen die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst zum Entgelt gegenüber den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden tariflichen Regelungen des Landes Berlin zu Ungunsten der vom Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab, kann diesen mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, eine persönliche Zulage gewährt werden. Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festgelegt.
- (4) Betriebsbedingte Kündigungen der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten durch das Land Berlin oder durch die Bundesrepublik Deutschland wegen der Überleitung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sind unzulässig.
Artikel 3
Dienstort
Die in Artikel 2 genannten Beschäftigten werden am Dienstort Berlin übernommen.
Artikel 4
Rechtliche Folgeregelungen
- (1) Für erforderliche rechtliche Änderungen im Bundesrecht und im Berliner Landesrecht tragen Bund und Berlin in jeweils eigener Zuständigkeit Sorge.
- (2) Weitere zur Umsetzung dieses Staatsvertrags erforderliche Regelungen können einvernehmlich durch Organisationsakte und Absprachen auf Verwaltungsebene getroffen werden.
Artikel 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags tritt die "Vereinbarung über die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt) und das Amt für die Erfassung der Kriegsopfer (AEK)" zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 nach Maßgabe ihres § 8 außer Kraft.
Für das Land Berlin Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Regierende Bürgermeister Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien vertreten durch vertreten durch
...
Artikel 2
Änderung des Bundesarchivgesetzes
Nach § 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben
- (1) Die Aufgaben der aufgelösten "Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)" werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.
- (2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1. Klärung von Einzelschicksalen,
- 2. Kriegssterbefallanzeigen,
- 3. Kriegsgräberangelegenheiten und
- 4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an Betroffene, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen.
- (3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden."
Artikel 3
Folgeänderungen
- (1) In § 38 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht" durch die Wörter "des Bundesarchivs" ersetzt.
- (2) Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 2a werden die Wörter "die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
- 2. In § 7 werden die Wörter "der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin," durch die Wörter "dem Bundesarchiv" ersetzt.
- 3. In § 8 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin," durch die Wörter "des Bundesarchivs" ersetzt.
- (3) In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht" durch die Wörter "dem Bundesarchiv" ersetzt.
- (4) Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a und c werden jeweils die Wörter "die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
- b) In Buchstabe b werden die Wörter ",Abteilung Militärarchiv, das den Antrag, soweit er nicht erledigt werden kann, zur weiteren Prüfung an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin weiterleitet" gestrichen.
2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "die Deutsche Dienststelle (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.
- (5) § 44 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht - Deutsche Dienststelle (WASt) -, Berlin" durch die Wörter "dem Bundesarchiv" ersetzt.
- 2. In Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Dienststelle (WASt)" durch die Wörter "dem Bundesarchiv" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) in Kraft tritt. Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) ist eine Behörde des Landes Berlin im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Sie besitzt eine Sonderstellung, weil sie trotz der Zugehörigkeit zum Land Berlin Bundesaufgaben wahrnimmt und nur aus zeitgeschichtlichen Gründen (Viermächtestatus über Berlin) als Berliner Behörde geführt wird. Die dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen werden gemäß einer Verwaltungsvereinbarung vom Bund erstattet (in 2017 14,5 Mio. Euro). Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die Gründe, die zu der Sonderstellung der Deutschen Dienststelle (WASt) als einer Bundesaufgaben wahrnehmenden Landesbehörde geführt haben, entfallen. Durch die mit diesem Gesetz geregelte Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) in die Zuständigkeit des Bundes wird die Organisation bereinigt. Mit Blick darauf, dass die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) perspektivisch zu Archivgut werden, ist die Übernahme dieses Bereichs in das Bundesarchiv sachgerecht.
Die Deutsche Dienststelle (WASt) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene (WASt) und nimmt verschiedene, insbesondere humanitäre Aufgaben wahr. Entstehungsgeschichtliche Grundlage bildet u.a. Artikel 77 der Genfer Konvention von 1929. Hiernach sind von jedem kriegführenden Staat bei Beginn von Feindseligkeiten amtliche Auskunftstellen über die auf ihrem Gebiet befindlichen Kriegsgefangenen einzurichten. Meldungen über Kriegsgefangene waren im Zweiten Weltkrieg über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK) den jeweiligen Schutzmächten zu übersenden. Darüber hinaus hatte die WASt u.a. die Aufgabe, die Verluste der eigenen Soldaten zu registrieren, Angehörige zu benachrichtigen und Kriegssterbefallanzeigen zu erstatten.
Nach Kriegsende wurde die Dienststelle vom Alliierten Kontrollrat beauftragt, ihre aus den internationalen und reichsgesetzlichen Verpflichtungen resultierenden Arbeiten auch weiterhin auszuüben. Sie erhielt den Namen "Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)", eine wörtliche Übersetzung aus der damaligen amerikanischen Bezeichnung.
Die Dienststelle verfügt über 4.300 t Akten- und Karteimaterial vornehmlich aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges; es gibt aber auch Restbestände aus der Zeit des Ersten Weltkrieges und davor. Unter den Unterlagen befinden sich die Zentralkartei mit ca. 18 Millionen Karteikarten über Angehörige der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderer militärischer und militärähnlicher Verbände, 5 Millionen Wehrstammbücher, 150 Millionen Verlustmeldungen der Einheiten und Sanitätsformationen, 100 Millionen namentliche Veränderungsmeldungen (Heer, Luftwaffe) in den Erkennungsmarkenverzeichnissen, 15 Millionen Meldungen über deutsche Kriegsgefangene, 1,6 Millionen Marinepersonalakten, 4,5 Millionen Gräberkarteikarten etc.
Die Deutsche Dienststelle (WASt) verzeichnete in den letzten Jahren Posteingänge auf annähernd gleichbleibend hohem Niveau (40.862 Anfragen im Jahr 2015, über 36.000 im Jahr 2016, etwa 37.000 im Jahr 2017). Dienstzeit-, Verbleibs- und Kriegsgräberangelegenheiten sind aktuelle Arbeitsschwerpunkte, die auch in den nächsten Jahren einen Großteil der zu bearbeitenden Anfragen ausmachen werden.
Den privaten Antragstellern geht es heutzutage darum, auch detaillierte Auskünfte über die militärische Dienstzeit ihrer Familienangehörigen während des Zweiten Weltkrieges zu erhalten. Das Bundesarchiv soll die bisherigen Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) ohne zusätzliche Einschränkungen wahrnehmen. Ein großer Teil der Unterlagen wird damit - anders als im von § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) vorgesehenen Normalfall - noch für laufende Aufgaben benötigt. Mit Zeitablauf werden allerdings große Teile der Unterlagen in Archivgut umgewidmet werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dem Weiterbestehen der Aufgaben wird dadurch Rechnung getragen, dass diese eigens geregelt und neben die Aufgaben des Bundesarchivs gestellt werden. Durch die Nennung in § 3a Absatz 1 und 2 BArchG wird garantiert, dass sich die bisherigen Zugangsmöglichkeiten zu Informationen aus den Unterlagen unverändert bestehen bleiben, vor allem, solange es sich noch nicht um Archivgut des Bundes handelt. Die zusätzliche Anwendbarkeit der allgemeinen Zugangsregelungen des BArchG außerhalb der Regelungen des § 3a Absatz 1 und 2 BArchG führt im Gegenteil zu einer Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten in den Bereichen, in denen nicht ein spezifischer Zweck verfolgt wird. Die Aufgaben des § 3a BArchG sind nämlich vor allem an der Schicksalsklärung orientiert, während beim Zugang zu "normalem" Archivgut jenseits der besonderen Betroffenen-Rechte gemäß § 14 BArchG das Zugangs-Recht jeder Person in § 10 Absatz 1 Satz 1 BArchG im Vordergrund steht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Archivierung und Nutzung von Unterlagen öffentlicher Stellen des Bundes folgt aus der ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Natur der Sache. Dies ist auf die Übernahme der Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt), einer Einrichtung, die seit Jahrzehnten Bundesaufgaben wahrnimmt und deren nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Ausgaben vom Bund finanziert worden ist, übertragbar. Es handelt sich um Unterlagen zur Wehrmacht, für die eine originäre Zuständigkeit der Reichs- bzw. Bundesebene besteht.
Im Übrigen hat der Bund gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 des Grundgesetzes (GG) (Förderung der wissenschaftlichen Forschung) auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Archivierung und Nutzung von Unterlagen bleibenden Werts von anderen öffentlichen Stellen, nichtöffentlichen Einrichtungen und natürlichen Personen. Dies ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen führten zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Bei einer uneinheitlichen Archivierungspraxis der Länder könnten Zusammenhänge, die sich aus besagten Unterlagen ergeben, in Zukunft nicht mehr für das gesamte Bundesgebiet verfolgt werden; es würde also bundesweit betrachtet zu Archivlücken kommen, was die wissenschaftliche Forschung erheblich behindern würde.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Gräbergesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 10 GG, Nummer 2 GG; die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Personenstandsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge sind nicht betroffen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da die Aufgabenorganisation des Bundes bereinigt wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes ist nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Aufgabenübertragung auf das Bundesarchiv verursacht beim Bund einen Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln. Dem steht der Wegfall der Erstattung der Aufwendungen an das Land Berlin für den Betrieb der Deutschen Dienststelle (WASt) als bisher eigenständige Behörde gegenüber.
Sofern sich für den Bundeshaushalt Mehrausgaben und/oder ein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen ergeben, sind diese grundsätzlich finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 04 auszugleichen. Dies betrifft nicht die durch die Überleitung der Beschäftigten zum Bundesarchiv übergehenden Planstellen/Stellen.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau - insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Der Gesetzentwurf dient der dauerhaften Bereinigung der Aufgabenorganisation des Bundes (Übernahme von Bundesaufgaben in Bundeszuständigkeit); Befristung bzw. Evaluierung sind daher nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht)
Der Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) als bisheriger Behörde des Landes Berlin in die Zuständigkeit des Bundes wird angesichts der Bedeutung des Vorgangs durch einen Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Bund geregelt. Zur Wirksamkeit des Staatsvertrags ist dessen Ratifizierung durch Landes- und Bundesgesetzgeber erforderlich. Auf Seiten des Bundes erfolgt dies durch Verabschiedung von Artikel 1.
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass alle Aufgaben, Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten der Deutschen Dienststelle (WASt) auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen und durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden. Dabei wird die Deutsche Dienststelle (WASt) als eigenständige Behörde zwar aufgelöst, die Beschäftigten und der Aufgabenbereich werden aber vollumfänglich in das Bundesarchiv eingegliedert. Dazu ist im Bundesarchiv die Einrichtung einer neuen Abteilung vorgesehen, deren Bezeichnung den Aufgabenbereich zur außenwirksamen Identitätswahrnehmung erkennen lässt. Alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Deutschen Dienststelle (WASt) - ausgenommen die nur vorübergehend zur Deutschen Dienststelle (WASt) abgeordneten Beschäftigten - werden am Dienstort Berlin in das Bundesarchiv übernommen; eine Kündigung wegen der Überleitung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund ist ausgeschlossen. Da der Staatsvertrag durch das Zustimmungsgesetz (Artikel 1) angenommen wird, handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Überleitung von Arbeitsverhältnissen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterfallen vom Zeitpunkt der Überleitung auf den Bund dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Sofern sich durch den Wechsel aus dem Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in den Bereich des TVöD für einzelne Beschäftigte Nachteile im Entgeltbereich ergeben sollten, besteht nach dem Staatsvertrag die Möglichkeit der Zahlung einer übertariflichen Zulage.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesarchivgesetzes)
Zu § 3a
Absatz 1
Zum Hintergrund des Übergangs der Aufgaben auf das Bundesarchiv siehe Allgemeiner Teil der Begründung. Dabei wird die Deutsche Dienststelle (WASt) als eigenständige Behörde zwar aufgelöst, die Beschäftigten und der Aufgabenbereich werden aber vollumfänglich in das Bundesarchiv eingegliedert. Dazu ist im Bundesarchiv die Einrichtung einer neuen Abteilung vorgesehen, deren Bezeichnung den Aufgabenbereich zur außenwirksamen Identitätswahrnehmung erkennen lässt. Die Organisationsform der Aufgabenwahrnehmung im Bundesarchiv wird nicht gesetzlich festgelegt, um dem Bundesarchiv die zweckmäßige innerbehördliche Organisation zu überlassen und künftige strukturelle und organisatorische Anpassungen ohne Gesetzesänderung zu ermöglichen. In Satz 2 wird festgelegt, welche Unterlagen die Grundlage der Aufgaben der bisherigen bilden (zur näheren Erläuterung siehe Allgemeiner Teil der Begründung), dass das Bundesarchiv diese Unterlagen übernimmt und auch alle von der Deutschen Dienststelle (WASt) nicht mehr abgeschlossenen Verfahren fortführt.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass das Bundesarchiv die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) in öffentlichem Interesse verwahrt; vor allem an der Erfüllung der humanitären Aufgaben besteht - auch nach Übernahme in das Bundesarchiv - weiterhin ein teils erhebliches öffentliches Interesse.
In Satz 2 werden die von der Deutschen Dienststelle (WASt) übernommenen Aufgaben des Bundesarchivs beschrieben. Die Aufzählung in Nummer 1 bis 4 lehnt sich an das auf Landesebene aufzuhebende Berliner Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht vom 26. Januar 1993 (GVBl 1993, 49) an. Abweichungen ergeben sich daraus, dass sich manche der Aufgaben aus den Berliner Regelungen zur Deutschen Dienststelle (WASt) inzwischen erledigt haben, sich unter allgemeines Bundesarchivrecht subsumieren oder verallgemeinern lassen.
Nummer 1: Klärung von Einzelschicksalen
Auch heute noch werden nahezu 1 Million deutsche Soldaten des Zweiten Weltkrieges vermisst. Das Bedürfnis der Familienangehörigen nach Klärung jedes Einzelschicksals ist auch sieben Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges ungebrochen - dies belegt auch die große Zahl entsprechender Anfragen. Von der Deutschen Dienststelle (WASt) wurden im Jahr 2015 in Verbleibsangelegenheiten über 19.000 Personenüberprüfungen vorgenommen. Dazu gehört auch die Identifizierung unbekannter toter Soldaten durch Entschlüsselung der aufgefundenen Erkennungsmarken. Auskünfte werden erteilt an Suchdienste und Behörden sowie Angehörige und in deren oder in amtlichem Auftrag tätige Erbenermittler.
Zu den Einzelaufgaben gehören Auskünfte zu Verbleibsangelegenheiten in Versorgungs-, in Todeserklärungs- (Auskünfte zu bereits durchgeführten Todeserklärungsverfahren), in Eherechts- (Wiederverheiratung) sowie in Erbrechtsangelegenheiten. Die Klärung von Vermisstenfällen in Zusammenarbeit mit dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes sowie Auskünfte im Zusammenhang mit Kriegsgefangenschaft und Internierung zählen ebenfalls zu den Einzelaufgaben.
Nummer 2: Kriegssterbefallanzeigen
Dem Bundesarchiv obliegt auch die bisher von der Deutschen Dienstelle (WASt) wahrgenommene Erstattung von Kriegssterbefall- und Veränderungsanzeigen an die zuständigen Standesämter:
Im Einzelnen:
- - Erstattung der Kriegssterbefallanzeigen über gefallene und verstorbene Angehörige der ehemaligen Wehrmacht und der ihr angegliederten Formationen - auch fremdländische Verbände - (1. und 2. Weltkrieg) sowie über verstorbene fremdländische Kriegsgefangene. - Veränderungsanzeigen (Berichtigungen/Ergänzungen/Löschungen zu bestehenden Sterbebucheinträgen). Mitteilungen über jetzt bekannt gewordene Todesmeldungen zu bereits bestehenden Sterbebucheinträgen.
- - Bearbeitung von Rückfragen des Standesamtes I in Berlin zu angezeigten, aber bisher nicht beurkundeten Kriegssterbefallanzeigen der Deutschen Dienststelle (WASt) der Jahre 1946-1948.
Nummer 3: Kriegsgräberangelegenheiten
Ein auch nach Übernahme in das Bundesarchiv weiterhin bestehender Schwerpunkt der Aufgabenstellung ist der Bereich der Kriegsgräberangelegenheiten (Grablagenüberprü-fungen für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (Volksbund) für geplante Umbettungen gemäß bilateraler Kriegsgräberabkommen sowie Arbeitsvereinbarungen zwischen der Deutschen Dienststelle (WASt) und dem Volksbund). Dazu gehören das Führen des amtlichen Gräbernachweises von Gefallenen und Verstorbenen, die Bearbeitung der Gräberlisten sowie entsprechende Stellungnahmen und Veränderungsmeldungen an die Länder. Der Volksbund ist im Auftrag der Bundesregierung auch auf dem Gebiet Osteuropas tätig und errichtet dort Kriegsgräberstätten für gefallene deutsche Soldaten auf Basis bilateraler Kriegsgräberabkommen. Erst durch die Vorarbeit der Deutschen Dienststelle (WASt) bzw. des Bundesarchivs kann der Volksbund vor Ort tätig werden: Es werden die in Frage kommenden Grab- und Verlustmeldungen ermittelt und dem Volksbund zwecks zeitnaher Lokalisierung der Grablagen zur Verfügung gestellt. In einem zweiten Schritt erhält die Deutsche Dienststelle (WASt) bzw. das Bundesarchiv nach erfolgter Umbettung die aufgefundenen Nachlassgegenstände und kann anhand ihrer einmaligen Unterlagen u.a. Identitätsklärungen der ausgebetteten unbekannten Soldaten vornehmen. Die Familienangehörigen werden benachrichtigt, die amtliche Kriegssterbefallanzeige erstattet und der aufgefundene Nachlass an die Familie übermittelt. Auch in Westeuropa und Nordafrika werden vereinzelt Umbettungen durchgeführt. Hierfür ist ebenfalls die Zuarbeit der Deutschen Dienststelle bzw. des Bundesarchivs notwendig.
Im Zusammenhang mit der Fortschreibung des amtlichen Gräbernachweises (Nachweis der Gräber von gefallenen und verstorbenen Militärpersonen aus Anlass des Ersten Weltkrieges sowie Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht und des Wehrmachtgefolges im In- und Ausland) werden der Deutschen Dienststelle (WASt) bzw. dem Bundesarchiv auf Grundlage des Gräbergesetzes Friedhofslisten zur Auswertung (Prüfung und Fertigung der Grabbelegungslisten) übersandt. Im Jahre 2015 sind bei dem Gräberlistenabgleich für Bund und Länder über 14.000 Bearbeitungsfälle angefallen.
Nummer 4: Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte
Zu den Einzelaufgaben gehören weiterhin die Mitwirkung bei Todeserklärungsverfahren, Auskünfte zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, Auskünfte zu Dienst- und Beschäftigungszeiten, Auskünfte an die Behörden der Kriegsopferversorgung; Auskünfte im Zusammenhang mit Kriegsgefangenschaft und Internierung; Auskünfte zur Feststellung der Staatsangehörigkeit; Auskünfte zu politisch Inhaftierten und Verfolgten; Auskünfte in Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Auskünfte im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen; Nach- und Rücklassbearbeitung; Auskünfte zu Ordensverleihungen.
Zur Aufgabenerledigung gehören nach Satz 3 neben Auskünften in mündlicher oder schriftlicher Form auch Bescheinigungen über sich aus den Unterlagen ergebende Sachverhalte - etwa über militärische Dienstzeit, Kriegsgefangenschaft oder Ordensverleihungen - oder auf den Inhalt der Unterlagen bezogene Stellungnahmen. Adressaten können noch lebende Betroffene sein, in aller Regel aber eher Angehörige sowie öffentliche Stellen, vorrangig die im Rahmen des Aufgabenkatalogs beteiligten Behörden und Gerichte. Dabei soll die gegenseitige Unterstützung von Volksbund und Deutscher Dienststelle (WASt) auch nach Übernahme der Aufgaben durch das Bundesarchiv gebührenfrei erfolgen, da es sich bei den auf Unterlagen der WASt bezogenen Anfragen nicht um eine Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung handelt. Dies gilt auch für Anfragen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), z.B. zur Durchführung der BMF-Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene (ASK-Anerkennungsrichtlinie).
Absatz 3
Das Bundesarchiv benötigt einen größeren Teil der von der Deutschen Dienststelle (WASt) übernommenen Unterlagen noch zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 geregelten Aufgaben. Diese Unterlagen werden noch fortgeschrieben und verändert und können daher bis auf weiteres nicht zu Archivgut umgewidmet werden. Insofern sieht Absatz 3 auch unterschiedliche Zugangsregelungen vor. Aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit sollen auch die aktuell benötigten Unterlagen nicht nur im Rahmen des § 3a Absatz 2 BArchG zugänglich sein, sondern entsprechend auch nach den allgemeinen Zugangsregelungen des Bundesarchivgesetzes. Die Widmung als Archivgut erfolgt nur, wenn den Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 5 Absatz 1 BArchG zukommt.
Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)
Absatz 1
Das Personenstandsgesetz regelt in § 38, dass die Beurkundung der Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern u.a. auf schriftliche Anzeige der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht erfolgt. Aufgrund des Übergangs der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) auf das Bundesarchiv war die entsprechende Bezeichnung im Personenstandsgesetz anzupassen.
Absatz 2
Das Gräbergesetz regelt diverse Zuständigkeiten der Deutschen Dienststelle (WASt): Neben der Herausgabe von Gegenständen (§ 7) und Identifizierung namentlich unbekannter Toter (§ 8) wird die Deutsche Dienststelle (WASt) auch ausdrücklich in § 1 Absatz 2a als amtliche Auskunftsstelle benannt, die die Bestätigungsnachweise liefern kann, welcher Opfergruppe Personen zuzurechnen sind. Aufgrund des Übergangs der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) auf das Bundesarchiv sind die genannten Regelungen im Gräbergesetz anzupassen.
Absatz 3
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts sieht in Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 vor, dass in Todeserklärungsverfahren bei Verschollenheitsfällen aus Anlass des Krieges 1939 bis 1945 die gerichtliche Entscheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht übermittelt wird. Aufgrund des Übergangs der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) auf das Bundesarchiv war die entsprechende Bezeichnung auch im Verschollenheits-Änderungsgesetz anzupassen.
Absatz 4
Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen der Bundesrepublik Deutschland regelt Zuständigkeiten der Deutschen Dienststelle (WASt) im Rahmen der Ausstellung von urkundlichen Besitznachweisen für Orden und Ehrenzeichen. Aufgrund des Übergangs der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) auf das Bundesarchiv sind die entsprechenden Zuständigkeiten auch in der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen anzupassen.
Absatz 5
Auch in der Personenstandsverordnung sind aufgrund des Übergangs der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) auf das Bundesarchiv die entsprechenden Bezeichnungen anzupassen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das Inkrafttreten der Artikel 2 und 3 ist separat zu regeln, da diese zeitgleich mit dem Staatsvertrag zum Zeitpunkt des Übergangs der Deutschen Dienststelle (WASt) in das Bundesarchiv rechtswirksam werden müssen.