Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden
(Betriebsdatenweiterleitungsverordnung - BDWV)

A. Problem und Ziel

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Informationen über Betriebe und die Zahl der dort Beschäftigten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gab in der Vergangenheit zu diesem Zweck auf maschinell verwertbaren Datenträgern bestimmte, bei ihr bereits gespeicherte Betriebsdaten an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder weiter. Die Weiterleitung der Betriebsdaten erfolgte auf Grund des § 139b Absatz 5a der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Datenweiterleitungs-Verordnung (DWV). Die DWV wurde durch das Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2007 (BGBl. I S. 594) aufgehoben. Vonseiten der Länder wurde in der Folge der Bedarf an den bei der BA vorhandenen Betriebsdaten geltend gemacht. Die Weiterleitung der für den Arbeitsschutz erforderlichen Betriebsdaten an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder erfolgt künftig auf Grund § 23 Absatz 1 Arb-SchG in Verbindung mit der Betriebsdatenweiterleitungsverordnung (BDWV).

B. Lösung

Erlass der BDWV, die die entstandene Regelungslücke schließt. Die BDWV wird zu einem effektiven und effizienten Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes beitragen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund, die BA und die Länder entstehen durch die Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der BA entstehen durch die Pflicht zur Weiterleitung von Betriebsdaten nach Auskunft der BA voraussichtlich einmalige Bereitstellungskosten in Höhe von rund 6 000 Euro (rund 5 Personentage) und jährliche Kosten in Höhe von rund 4 000 Euro (3 Personentage), die der Bund trägt. Es wird geschätzt, dass dem aufseiten der Länder insgesamt eine jährliche Entlastung mindestens in gleicher Höhe gegenübersteht.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (Betriebsdatenweiterleitungsverordnung - BDWV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 31. Januar 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (Betriebsdatenweiterleitungsverordnung - BDWV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (Betriebsdatenweiterleitungsverordnung - BDWV)

Vom ...

Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1

Die Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden an diese jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiter. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Informationen über Betriebe und die Zahl der dort Beschäftigten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gab in der Vergangenheit zu diesem Zweck auf maschinell verwertbaren Datenträgern bestimmte Betriebsdaten (Betriebsnummer, Name, Anschrift und Wirtschaftsklasse des Betriebes, Zahl der Arbeitnehmer) an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder weiter. Rechtsgrundlage für die Übermittlung war § 139b Absatz 5a der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden vom 19. Juni 1980 (Datenweiterleitungs-Verordnung - DWV). Die DWV wurde durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2007 (BGBl. I S. 594) aufgehoben. Hintergrund war die zuvor erfolgte Aufhebung von § 139b Absatz 5a der Gewerbeordnung (vgl. BT-Drucks. 16/3657, S. 13). Die Länder haben in der Folge auf die ihnen zur Verfügung stehenden Daten der statistischen Landesämter, der Registergerichte (Handelsregister A und B) oder der Gewerbemeldeämter zurückgegriffen. Diese Daten sind jedoch nach Einschätzung der Länder perspektivisch keine Alternative zu den Daten der BA, weil sie

Zur Umsetzung einer länderübergreifenden risikoorientierten Überwachung der Betriebe ist nach Darstellung der Länder eine möglichst umfassende und aktuelle Betriebsdatenbank erforderlich. Vonseiten der Länder wurde daher der Bedarf an den bei der BA vorhandenen Betriebsdaten geltend gemacht. Die vorgesehene Betriebsdatenweiterleitungsverordnung (BDWV) schafft eine neue Rechtsgrundlage für die Weiterleitung der für den Arbeitsschutz erforderlichen Betriebsdaten an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder. Sie wird zu einem effektiven und effizienten Vollzug des ArbSchG beitragen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die geplante BDWV ermöglicht wie die vorherige DWV die Übermittlung von bei der BA bereits vorhandenen Betriebsdaten, die für die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden erforderlich sind, an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden. Bei diesen Betriebsdaten handelt es sich um Angaben über den Beschäftigungsbetrieb und den Wirtschaftszweig des Betriebes sowie um die Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit.

III. Alternativen

Keine.

Nach Auskunft der Länder sind die Daten, die den Ländern derzeit zur Verfügung stehen, keine Alternative zu den Betriebsdaten der BA (siehe unter I.).

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

Die BDWV ermöglicht die Weiterleitung von Betriebsdaten von der BA an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, die diese zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung benötigen. Nach Auskunft der Länder erleichtert die Verordnung die Aktualisierung der Betriebsstättenkataster. Sie stärkt damit den effektiven und effizienten Vollzug des ArbSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Nachhaltigkeitsaspekte werden durch die Verordnung nicht berührt.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund, die BA und die Länder entstehen durch die Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der BA entstehen durch die Pflicht zur Weiterleitung von Betriebsdaten nach Auskunft der BA voraussichtlich einmalige Bereitstellungskosten in Höhe von rund 6 000 Euro (rund 5 Personentage) und jährliche Kosten in Höhe von rund 4 000 Euro (3 Personentage), die der Bund trägt. Grundlage dieser BA-Schätzung ist die Annahme, dass die Arbeitsschutzbehörden einmal je Jahr eine Datei im Format CVS oder XML mit aktuellen Betriebsstättendaten wünschen, die die BA bereits auf Grund der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung verarbeitet hat. Es wird geschätzt, dass dem aufseiten der Länder insgesamt eine jährliche Entlastung von Bürokratiekosten mindestens in gleicher Höhe gegenübersteht.

Die einmaligen Bereitstellungskosten resultieren daraus, dass das Format und die Lieferung der Betriebsdaten mit dem jeweiligen Land festgelegt sowie im Anschluss die einfließenden Datensätze programmiert und die Lieferung vorbereitet werden müssen. Diese Abstimmung zwischen BA und Ländern verursacht auch einen geringfügigen Erfüllungsaufwand aufseiten der Länder.

4. Weitere Kosten

Die Verordnung führt zu keinen weiteren Kosten.

5. Weitere Verordnungsfolgen

Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen nicht. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitische Relevanz.

VI. Befristung; Evaluation

Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben nach § 23 Absatz 4 ArbSchG einen Jahresbericht über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden zu veröffentlichen. In diesen Bericht können Erfahrungen bei der Anwendung der BDWV in Bezug auf den Vollzug des ArbSchG einbezogen werden.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 23 Absatz 1 ArbSchG in Verbindung mit der BDWV verpflichten die BA, bei ihr bereits gespeicherte Betriebsdaten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden nach dem ArbSchG erforderlich sind, an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlangen weiterzuleiten. Bei diesen Betriebsdaten handelt es sich um - Angaben über die Zahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers und der Heimarbeiter, an die der Arbeitgeber Aufträge vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,

Die Datenweiterleitung erfolgt jährlich mit einheitlichem Stichtag. Dadurch soll die Datenlage in den Ländern vereinheitlicht und zugleich der Aufwand aufseiten der BA geringgehalten werden. Das Nähere zur Weiterleitung der Betriebsdaten an die Länder soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis durch Vereinbarung zwischen der BA und den Ländern festgelegt werden. Der Bund trägt die Kosten, die der BA bei der Betriebsdatenweiterleitung entstehen.

Zu § 2

§ 2 regelt das Inkrafttreten.