Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 21. April 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5344 - zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze angenommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5344 15. Wahlperiode20.04.05
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 015/4638, 015/4744, 015/4923 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler Berichterstatter im Bundesrat: Minister Jochen Dieckmann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 20. April 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster | Ludwig Stiegler | Jochen Dieckmann |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a (§ 434d Abs. 1 Satz 1 SGB III)
In Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a § 434d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2005" ersetzt.
Zu Artikel 3a - neu - (Änderung des Altenpflegegesetzes),
Artikel 3b - neu -(Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:
- 'Artikel 3a
Änderung des Altenpflegegesetzes
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 13 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: "5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten,"
- 2. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:
(la) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus die Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.
- 3. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildungsvergütung" die Wörter "sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten" eingefügt.
- b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ausbildungsvergütung" die Wörter "und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten" eingefügt.
- 4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 17 Abs. 1)" durch die Wörter "und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten" ersetzt.
Artikel 3b
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Dem Wortlaut wird das Wort "Die" vorangestellt.
- b) Die Wörter "Vorschrift ist" werden durch die Wörter "Vorschrift umfasst" ersetzt.
- c) Der abschließende Punkt wird gestrichen und folgende Wörter werden angefügt:
", sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten." '
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6 Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom l. August 2004, Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom l. Januar 2005 in Kraft.
- (3) Die Artikel 3a und 3b treten am 1. Januar 2006 in Kraft."