Punkt 31 der 972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 95 Absatz 1a Satz 2 SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren geeignete Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, die sicherstellen, dass die fachübergreifende Versorgung von Dialysepatientinnen und -patienten auch durch Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen langfristig möglich und gesichert ist.
Begründung:
Der Gesetzentwurf regelt in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Bezug auf die Gründungsberechtigung von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, dass diese "nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren" berechtigt seien. Dialysepatientinnen und -patienten haben einen komplexen Versorgungsbedarf. Aufgrund der hohen Komplexität der Krankheitsbilder bedarf es dringend eines fachübergreifenden Versorgungsangebots auf verschiedenen fachärztlichen Gebieten wie Nephrologie, Urologie, Kardiologie, Diabetologie, Geriatrie und Allgemeinmedizin wie auch der pflegerischen Leistungen. Dass auch mit der Dialyseleistung zusammenhängende ärztliche Leistungen angeboten werden können sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Mit der Verwendung des Begriffs "fachbezogener" medizinischer Versorgungszentren im Gesetzestext entstehen gerade für solche nichtärztlichen Dialyseeinrichtungen mit Plänen zur Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums, das dem komplexen Versorgungsbedarf gerecht wird, erhebliche Unsicherheiten, die es unbedingt zu vermeiden gilt.