Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
Begründung
Das neue Gesamtgefüge der Instrumente zur Umsetzung der Außenhilfe, die im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 zur Anwendung kommen sollen, wurde von der Kommission in ihren Mitteilungen an den Rat und das Europäische Parlament über die Finanzielle Vorausschau1 und in der einleitenden Mitteilung zu den Grundverordnungen ausführlich erläutert. Weitere Informationen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen und den Bedingungen für die Anwendung des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sind in dem der Verordnung beigefügten Finanzbogen enthalten. Daher dient diese Begründung in erster Linie zur Erläuterung der wichtigsten Artikel der Verordnung.
1. Ziele und Grundsätze (Titel I)
1.1. Allgemeine Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit (Artikel 1)
- Artikel 1 bestimmt die Länder, Gebiete und Regionen, die für eine Maßnahme nach dieser Verordnung in Betracht kommen (Absatz 1), die verfolgten allgemeinen Ziele (Absatz 1) und die Bereiche, auf die sich die Zusammenarbeit der Gemeinschaft erstreckt (Absatz 2). Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf sämtliche Länder, Gebiete und Regionen der Erde, mit folgenden Ausnahmen:
- - die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft;
- - die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, deren Assoziierung mit der Gemeinschaft durch die Artikel 182 bis 188 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt wird;
- - die im Rahmen des Heranführungsinstruments förderfähigen Länder (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Serbien und Montenegro, Türkei);
- - die im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments förderfähigen Länder (Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen, Russische Föderation, Syrien, Tunesien, Ukraine). Die Verordnung deckt die allgemeinen Ziele sowohl des Titels XX des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("Entwicklungszusammenarbeit") als auch des Titels XXI ("Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern") ab. Sie soll somit sowohl die Entwicklungszusammenarbeit2 als auch alle anderen Formen der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den Transformationsländern und den Industrieländern fördern. Generell bildet die Verordnung im Einklang mit der Mitteilung über die Finanzielle Vorausschau1 auch die neue konsolidierte Rechtsgrundlage für die Verfolgung der Ziele der internen Gemeinschaftspolitiken auf internationaler Ebene, einschließlich auf multilateraler und globaler Ebene.
- Die Verordnung schränkt die Zusammenarbeits- und Interventionsbereiche der Gemeinschaft nicht ein. Die Liste der Bereiche ist somit nicht erschöpfend. Ausschlaggebend für die Auswahl der Bereiche ist ihre Relevanz für die Verwirklichung der in den Verträgen festgelegten Ziele, der internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Gemeinschaft (wie beispielsweise die Millenniums-Entwicklungsziele) oder der spezifischen Ziele, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen sind. Bei der Auswahl der Bereiche werden jedoch auch die Leitlinien der Gemeinschaft zur Frage der Konzentration der Hilfe2 berücksichtigt, und im Einklang mit Artikel 177 EG-Vertrag3 und den diesbezüglichen Mitteilungen der Kommission wie auch den Entschließungen des Rates und des Europäischen Parlaments4 wird eine Komplementarität zwischen der Politik der Gemeinschaft und der Politik der Mitgliedstaaten angestrebt.
- 1 KOM (2004) 101 vom 10. Februar 2004 und KOM (2004) 487 vom 14. Juli 2004.
- 2 Nach Artikel 177 EG-Vertrag fördert die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft Folgendes: "die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer; die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft; die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern." Des Weiteren ist festgelegt: "Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen".
1.2. Allgemeine Grundsätze (Artikel 2)
- Artikel 2 nennt fünf allgemeine Grundsätze für die Durchführung der Verordnung:
- - die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns und die Kohärenz mit den übrigen Politikbereichen der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 6 und Artikel 178 EG-Vertrag5, den entsprechenden Mitteilungen der Kommission und den Entschließungen des Rates6.
- - die Koordinierung der Kooperationspolitik und der Kooperationsmaßnahmen der Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 180 EG-Vertrag1 , den entsprechenden Mitteilungen der Kommission und den Schlussfolgerungen und Entschließungen des Rates2.
- - die Koordinierung mit den anderen bilateralen und multilateralen Gebern im Rahmen des von der Europäischen Union verfolgten allgemeinen Ziels ihres auswärtigen Handels, nämlich der Förderung eines multilateralen Konzepts zur Bewältigung internationaler Probleme.
- - die Neuausrichtung der Gemeinschaftshilfe auf sektorbezogene Hilfen und Budgethilfen, um nationale Entwicklungsstrategien und Reformvorhaben zu konsolidieren, die Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe zu verstärken, die Eigenverantwortung und die nationalen Kapazitäten zu fördern und die Koordinierung und Komplementarität zwischen den Gebern zu unterstützen.
- - die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit. Das Verfahren für die Aussetzung der Hilfe im Falle eines Verstoßes gegen eines der wesentlichen Elemente durch ein Partnerland ist in Artikel 23 beschrieben.
- 1 KOM (2004) 487 vom 14. Juli 2004, Abschnitt 3.4.3.
- 2 Erklärung des Rates und der Kommission über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft (1348/00) vom 10. November 2000.
- 3 "Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, [...]" (Artikel 177).
- 4
- - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Komplementarität der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (KOM (1999) 218 vom 6. Mai 1999).
- - Entschließung des Rates (Entwicklung) vom 21. Mai 1999 (8435/99) zur Komplementarität der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.
- - Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Komplementarität der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (A5-0227/2000 vom 21. September 2000).
- 5
- "Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden." (Artikel 6).
- "Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können." (Artikel 178).
- 6
- - Entschließung des Rates vom 5. Juni 1997 über die Kohärenz zwischen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft.
- - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: "Für eine bessere Kohärenz der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft mit den anderen Gemeinschaftspolitiken" (KOM (2000) 254 vom 18. April 2000).
2. PROGRAMMIERUNG und Zuweisung der Mittel (Titel II)
2.1. Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel (Artikel 3), Mehrjahresprogrammierung der geografischen Programme (Artikel 4) und Mehrjahresprogrammierung der thematischen Programme (Artikel 5)
- Artikel 3 beschreibt den allgemeinen Rahmen für die Durchführung der Außenhilfe der Gemeinschaft. Dieser Rahmen basiert auf den gesammelten Erfahrungen, entspricht den im Rahmen der Reform der Verwaltung der Außenhilfe festgelegten Leitlinien3 und greift die wichtigsten Innovationen auf, die in den in jüngster Zeit von der Gemeinschaft angenommenen Verordnungen enthalten sind1. Die Außenhilfe der Gemeinschaft wird im Rahmen umfassender geografischer Programme durchgeführt. Ferner ist eine Mittelzuweisung für thematische Programme zur Finanzierung globaler und horizontaler Entwicklungsinitiativen, insbesondere im Rahmen multilateraler und globaler Initiativen, die der Förderung der Ziele der internen Gemeinschaftspolitiken außerhalb der Union dienen, sowie für ein spezifisches thematisches Programm zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Industrieländer vorgesehen (siehe Ziffern 6.1.1 und 5.2. des Finanzbogens). Die Artikel 4 und 5 betreffen die Modalitäten für die Mehrjahresprogrammierung der geografischen Programme (Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme) und der thematischen Programme (thematische Strategiepapiere); sie stehen im Einklang mit der Reform und den in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten seit 2000 ausgearbeiteten Grundsätzen. Die Struktur der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme, die für jedes Partnerland und jede Partnerregion erstellt werden, wird sich insbesondere an den Vorgaben des Arbeitsdokuments "Standardrahmen für die Länderstrategiepapiere"2 ausrichten, das gegebenenfalls angepasst wird, um den seit Beginn der Reform gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen. Außerdem wird bei der Ausarbeitung der thematischen Strategiepapiere insbesondere auch das Arbeitsdokument "Gemeinsamer Rahmen und Verfahren für die Ausarbeitung der Programmierung im Rahmen der thematischen und horizontalen Haushaltslinien" 3beachtet. Um die von der Europäischen Union im Rahmen ihrer Politikbereiche verfolgten Ziele und Prioritäten möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen, wird bei der Programmierung den Aspekten Qualität und Einheitlichkeit noch größere Bedeutung beigemessen. Nach Festlegung der strategischen Prioritäten in den Strategiepapieren wird im Rahmen der Mehrjahresprogrammierung unter Einbeziehung der Instrumente der Außenhilfe und der sonstigen Gemeinschaftsinstrumente (Handel, GASP) sowie unter Berücksichtigung der regionalen Prioritäten der Union, der Synergien und der Komplementarität mit den Mitgliedstaaten und den anderen bilateralen und multilateralen Gebern, des länderspezifischen makroökonomischen Kontextes und des mit den Partnerländern geführten Politikdialogs der für die einzelnen Partnerländer und -regionen am besten geeignete "Policy-Mix" zusammengestellt. Die geografischen Strategiepapiere werden im Dialog mit den Partnerländern und -regionen erarbeitet und die Mehrjahresrichtprogramme bedürfen der Zustimmung der Partnerländer und -regionen. Um die Kohärenz der Gemeinschaftsaktionen und die Komplementarität zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und denjenigen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, werden die Mitgliedstaaten voll in die Programmierung einbezogen; dies geschieht zum einen über eine enge Koordinierung vor Ort zwischen den Vertretungen der Kommission und den Vertretungen der Mitgliedstaaten und zum anderen in Brüssel im Rahmen des "Komitologieverfahrens".
- 1 "Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei." (Artikel 180).
- 2
- - "Leitlinien zur Stärkung der operationellen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft (vertreten durch die Kommission) und den Mitgliedstaaten im Bereich der Außenhilfe", angenommen vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) anlässlich der Orientierungsaussprache vom Januar 2001 über das auswärtige Handeln der Europäischen Union.
- - Die Europäische Union definierte auf der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona am 14. März 2002 ihren Beitrag zum Prozess der Entwicklungsfinanzierung (Konferenz von Monterrey, 18. bis 22. März 2002) und verpflichtete sich in diesem Zusammenhang insbesondere zu Folgendem: "Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe durch eine engere Koordinierung und eine Harmonisierung und Ergreifung konkreter Maßnahmen zu diesem Zweck noch vor 2004".
- - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: "Umsetzung des Konsenses von Monterrey in die Praxis: Beitrag der Europäischen Union"(KOM (2004) 150 vom 5. März 2004.
- 3 Mitteilung SEK(2000) 814 vom 16. Mai 2000, vorgelegt von den Kommissionsmitgliedern Patten (Außenbeziehungen), Nielson (Entwicklung und humanitäre Hilfe), Verheugen (Erweiterung), Lamy (Handel und Solbes Mira (Wirtschafts- und Währungsangelegenheiten).
2.2. Annahme der Mehrjahresprogrammierungsdokumente (Artikel 6)
- Artikel 6 bestimmt, dass die Mehrjahresprogrammierungsdokumente (d.h. die Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme für die Partnerländer- und Regionen sowie die thematischen Strategiepapiere) von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden, d.h. nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt. (Der Ausschuss wird mit Artikel 21 der Verordnung eingesetzt). Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu den Programmierungsdokumenten mit der Mehrheit ab, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.
- 1 Insbesondere: a) Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 099/2000 des Rates vom 29. Dezember über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien, b) Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, c) Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.
- 2 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2000) 1049, vom Rat (Entwicklung) am 10. November 2000 gebilligt.
- 3 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das von den Generaldirektoren der Generaldirektion Außenbeziehungen, der Generaldirektion Entwicklung und dem Amt für Zusammenarbeit EuropeAid im Dezember 2003 gebilligt wurde.
3. DurchfÜhrung (Titel III)
3.1. Annahme der Aktionsprogramme (Artikel 7)
- Artikel 7 sieht vor, dass die Kommission Finanzierungsbeschlüsse über jährliche Aktionsprogramme für die einzelnen Länder und Regionen fasst. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen, die in den in jüngster Zeit angenommenen Gemeinschaftsverordnungen neu eingeführt wurden1 Da es sich hierbei um Kommissionsbeschlüsse handelt, die nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten genehmigten Mehrjahresprogrammierungsdokumente gefasst werden (d.h. der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme für die Partnerländer- und Regionen sowie der thematischen Strategiepapiere), ist nicht vorgesehen, die Aktionsprogramme dem "Komitologieverfahren" zu unterziehen. Die Kommission übermittelt die Aktionsprogramme den Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach der Beschlussfassung. Zu den Aktionsprogrammen werden gegebenenfalls - insbesondere bei geografischen Programmen - Finanzierungsvereinbarungen mit den Partnerländern und -regionen geschlossen. Die Aktionsprogramme können bei Bedarf von der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse angepasst werden. Artikel 7 sieht vor, dass in Ausnahmefällen gemäß den für die Aktionsprogramme geltenden Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschlossen werden können. Diese Bestimmung kann sich in Situationen als nützlich erweisen, in denen die Kommission rasch Finanzmittel bereitstellen möchte, die Ausarbeitung des entsprechenden Aktionsprogramms jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
3.2. Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen (Artikel 8)
- Artikel 8 sieht vor, dass bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen angenommen werden können. Diese Bestimmung ermöglicht es der Gemeinschaft, rascher zu reagieren und gewährleistet die für eine effiziente Durchführung der Außenhilfe der Gemeinschaft erforderliche Flexibilität, die besonderes bei dringlichen Maßnahmen geboten ist. Da es sich hierbei um Kommissionsbeschlüsse handelt, die außerhalb der von den Mitgliedstaaten genehmigten Mehrjahresprogrammierung gefasst werden, ist bei diesen Beschlüssen das Komitologieverfahren anzuwenden, wenn die betreffende Finanzierung den Betrag von 15 Mio. Euro übersteigt. Somit werden die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden, d.h. nach Stellungnahme eines beratenden Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt (der Ausschuss wird mit Artikel 21 der Verordnung eingesetzt). Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu den Sondermaßnahmen ab; die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses und unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Nach demselben Verfahren kann die Kommission Anpassungen der Sondermaßnahmen vornehmen; allerdings ist bei geringfügigen Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 keine Stellungnahme des Ausschusses erforderlich.
1 Siehe Fußnote 11.
3.3. Förderfähigkeit (Artikel 9)
- Artikel 9 bestimmt, welche Akteure, Stellen und Einrichtungen nach dieser Verordnung förderfähig sind. Im Einklang mit der derzeitigen Praxis gilt ein breites Spektrum von Akteuren, Stellen und Einrichtungen als förderfähig. Die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sind ebenfalls förderfähig, jedoch ausschließlich im Rahmen der Durchführung von flankierenden Maßnahmen (siehe Artikel 11). Was die Voraussetzungen für eine Förderung aus Gemeinschaftszuschüssen anbelangt, ist Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 16 zu lesen, in dem die Regeln für Teilnahme an den Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen festgelegt sind.
3.4. Art der Maßnahmen (Artikel 10) und flankierende Maßnahmen (Artikel 11)
- In Artikel 10 werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Beispiele dafür genannt, welche Maßnahmen ausgehend von der derzeitigen Praxis1 nach dieser Verordnung finanziert werden können.
- Gemäß Artikel 11 kann die Gemeinschaft nach dieser Verordnung sämtliche flankierenden Maßnahmen finanzieren, die zur Durchführung der Verordnung notwendig sind. Sofern die Unterstützungsmaßnahmen nicht direkt im Rahmen der Mehrjahresprogrammierung und der Aktionsprogramme finanziert werden, sind unter Ziffer 6.1.2 des Finanzbogens spezifische Mittelzuweisungen vorgesehen (die den derzeitigen "BA-Haushaltslinien" entsprechen). In Artikel 11 Absatz 3 ist vorgesehen, dass die flankierenden Maßnahmen nach denselben Modalitäten wie die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen angenommen werden (siehe Artikel 8).
3.5. Kofinanzierung (Artikel 12) und Verwaltungsformen (Artikel 13)
- Im Einklang mit der derzeitigen Praxis und gemäß dem erklärten Willen der Geber, eine bessere Koordinierung der Aktionen herbeizuführen, wird in Artikel 12 bekräftigt, dass die finanzierten Maßnahmen Gegenstand einer Kofinanzierung sein können (parallele oder gemeinsame Kofinanzierung). In Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Kommission in diesem Fall Mittel entgegennehmen und verwalten kann, die von den Mitgliedstaaten (insbesondere von ihren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen), von anderen Geberdrittländern oder von internationalen und regionalen Organisationen bereitgestellt werden. Diese Bestimmung ermöglicht es der Kommission unter gleichen Voraussetzungen wie andere Geber zu handeln.
- Artikel 13 beschreibt die Verwaltungsformen, auf die die Kommission bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zurückgreifen kann:
- - Direkte zentrale Verwaltung oder indirekte zentrale Verwaltung durch gemeinschaftliche Agenturen oder durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen (Absatz 2)
- - Indirekte zentrale Verwaltung durch Einrichtungen der Mitgliedstaaten (Absatz 3) gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und i der Haushaltsordnung, der diese Möglichkeit zulässt, sofern sie im Basisrechtsakt vorgesehen ist. Artikel 13 bestimmt, dass der Kommissionsbeschluss in diesem Fall nach dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG ergeht, d.h. nach Stellungnahme eines Verwaltungsausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (zu den Modalitäten siehe Punkt 2.2).
1 Siehe beispielsweise Artikel 61 des Cotonou-Abkommens.
3.6. Mittelbindungen (Artikel 14)
- Artikel 14 bestimmt, dass die Mittelbindungen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission über die Aktionsprogramme (Artikel 7), die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen (Artikel 8) und die flankierenden Maßnahmen (Artikel 11) erfolgen.
3.7. Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Artikel 15)
- Artikel 15 legt die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorgesehenen Maßnahmen fest, insbesondere die Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, sämtliche Überprüfungen vorzunehmen, die zur Kontrolle der durchgeführten Aktivitäten erforderlich sind.
3.8. Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln (Artikel 16)
- In Artikel 16 sind die Bedingungen für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung definiert. Im jetzigen Stadium stehen die vorgesehenen Bestimmungen im Einklang mit dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft"1, der Änderungen der Basisrechtsakte über die wichtigsten Hilfeinstrumente der Gemeinschaft vorsieht, um eine Lockerung der Lieferbindungen herbeizuführen. Für den Fall, dass ein Drittstaat den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Teilnahme an seinen Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen gestattet, sieht Artikel 16 (Absatz 2) zudem vor, dass die Kommission dem betreffenden Drittstaat ebenfalls die Teilnahme an den Gemeinschaftsverfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen gestatten kann, nachdem der Verwaltungsausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, seine Stellungnahme abgegeben hat (Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG - zu den Modalitäten siehe Punkt 2.2.). Artikel 16 kann unter Berücksichtigung der von Rat und Parlament im Rahmen der Überprüfung der Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen geändert werden.
3.9. Vorfinanzierungen (Artikel 17) und der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Zuschüsse (Artikel 18)
- In den Artikeln 17 und 18 werden bestimmte technische Aspekte einiger in Artikel 10 vorgesehener Maßnahmen geregelt. Insbesondere betrifft dies Folgendes:
- Artikel 17 legt fest, dass Zinserträge im Rahmen der Vorfinanzierungen von der Abschlusszahlung abgezogen werden.
- Artikel 18 legt fest, welche Bestimmungen die Kommission fallweise annehmen muss, wenn sie der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären Mittel zur Verfügung stellt.
1 KOM (2004) 313 vom 26. April 2004.
3.10. Evaluierung (Artikel 19)
- Artikel 19 verpflichtet die Kommission dazu, regelmäßige Evaluierungen der Ergebnisse der geografischen und thematischen Strategien und Programme, der Sektorstrategien und der Wirksamkeit der Programmierung vorzunehmen.
4. Schlussbestimmungen (Titel IV)
4.1. Jahresbericht (Artikel 20)
- Im Einklang mit den seit 2001 umgesetzten Beschlüssen, die auf eine Vereinfachung und eine Verringerung der Zahl der an den Rat und das Europäische Parlament übermittelten Berichte abzielen, hält Artikel 20 an der derzeitigen Regelung fest, wonach die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht übermittelt. Bei der Ausarbeitung des Berichts wird den seit 2001 gesammelten Erfahrungen sowie insbesondere auch den jährlichen Anmerkungen des Rates und des Europäischen Parlaments zu Form und Inhalt des Berichts Rechnung getragen.1
4.2. Ausschuss (Artikel 21)
- Mit Artikel 21 wird der aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzte Ausschuss eingesetzt. Zu den Befugnissen des Ausschusses siehe die Punkte 2.2, 3.2, 3.5 und 3.8. Prüft der Ausschuss Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen, die mit der Projektion interner Gemeinschaftspolitiken nach außen in Zusammenhang stehen, so kann der Ausschussvorsitz gemeinsam mit der betroffenen Kommissionsdienststelle geführt werden.
4.3. Einbeziehung von nach dieser Verordnung nicht förderfähigen Drittländern (Artikel 22)
- Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe zu steigern und eine Zersplitterung bestimmter Programme durch eine Verteilung auf verschiedene Instrumente zu verhindern, werden mit Artikel 22 auch die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie die im Rahmen des Heranführungsinstruments und des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments förderfähigen Länder in den Kreis der Länder einbezogen, die durch Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden können. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das angenommene Projekt oder Programm globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat.
4.4. Aussetzung der Hilfe (Artikel 23)
- Artikel 23 legt das Verfahren fest, das bei einem Verstoß gegen die in Titel I definierten Grundsätze zur Anwendung kommt. Dieser Artikel gilt, sofern mit dem betreffenden Partnerland kein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen wurde bzw. sofern das Abkommen keine Verfahren im Zusammenhang mit Klauseln über wesentliche Elemente vorsieht.
1 Zuletzt wurde der "Jahresbericht 2003 der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe im Jahr 2002" vorgelegt, (KOM (2003) 527 vom 3. September 2003.
4.5. Finanzbestimmungen (Artikel 24)
- Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt"1 legt Artikel 24 den finanziellen Bezugsrahmen für die Durchführung der Verordnung fest und beziffert die Höhe der Mittelzuweisung zur Finanzierung der Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean.
4.6. Überprüfung der Verordnung (Artikel 25)
- Artikel 25 sieht die Möglichkeit einer Überprüfung der Verordnung zum 31. Dezember 2011 vor.
1 KOM (2003) 590 vom 8.Oktober 2003.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Rates vom .... soll ein Heranführungsinstrument geschaffen werden, das die Gemeinschaftshilfe für die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer2 abdeckt. Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingerichtet3. Die vorliegende Verordnung bildet das dritte allgemeine Instrument, das die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt.
(2) Dauerhafte und tief greifende bilaterale Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Industrieländern sowie die Konsolidierung der multilateralen Institutionen sind wichtige Faktoren für die Stärkung der Rolle und der Stellung der Europäischen Union in der Welt und tragen entscheidend zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltwirtschaft bei.
(3) Auf der Grundlage der in den Abkommen, Aktionsplänen und sonstigen gemeinsamen Erklärungen festgelegten Grundsätze verfolgt die Gemeinschaft eine Politik der Zusammenarbeit mit den Industrieländern, die vorteilhafte Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung und Entwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern herbeiführen soll. Die Politik der Zusammenarbeit trägt dazu bei, insbesondere auf wirtschaftlicher, handelspolitischer, akademischer und kultureller Ebene günstige Voraussetzungen für eine stärkere europäische Präsenz in diesen Ländern und die Intensivierung des Austauschs mit ihnen zu schaffen.
1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
(4) Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit, die insbesondere auf die Verwirklichung der Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet ist.
(5) Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2000 verabschiedeten Millenniums-Entwicklungsziele - wie die Beseitigung der extremen Armut und des Hungers - sowie die bei den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sind maßgebliche Vorgaben für die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und das Handeln der Gemeinschaft auf internationaler Ebene.
(6) Politische Rahmenbedingungen, die Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung garantieren, sind unverzichtbar für die langfristige Entwicklung.
(7) Eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik ist eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung.
(8) Die Erklärung des Rates und der Kommission vom 10. November 2000 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft bildet den allgemeinen Rahmen für das entwicklungspolitische Handeln der Gemeinschaft.
(9) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen, um einen entscheidenden Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Partnerländer und zum Wohlstand der dort lebenden Menschen zu leisten.
(10) Die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen beruhen auf gemeinsamen und universellen Werten im Bereich der Achtung und Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die wesentliche Elemente dieser Abkommen darstellen.
(11) Eine größere Wirksamkeit der Hilfe gehört zu den wesentlichen Zielen der Durchführung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft. Es bedarf einer stärkeren Komplementarität und weiteren Straffung, Vereinfachung, Harmonisierung und Koordinierung der Verfahren innerhalb der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der verfolgten Politik - wie auch in den Beziehungen zu den Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern.
(12) Die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien ist der Schlüssel zum Erfolg der entwicklungspolitischen Maßnahmen, weshalb eine möglichst breit angelegte Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen gefördert werden muss. Die von den Gebern ausgearbeiteten Kooperationsstrategien und Verfahren für die Durchführung der Maßnahmen müssen im Sinne der Eigenverantwortung, Wirksamkeit und Transparenz so weit wie möglich an die Kooperationsstrategien und Verfahren der Partnerländer angepasst werden.
(13) Die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft muss gewährleistet werden und die externen Gemeinschaftspolitiken müssen mit den internen Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen.
(14) Die Kommission hat zwei Mitteilungen zum Thema der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung angenommen (KOM (1996) 153) und (KOM (2001) 153) angenommen, auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments und Schlussfolgerungen des Rates folgten, in denen die Notwendigkeit des effizienten Übergangs zwischen den aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen hervorgehoben wurde.
(15) Die Festlegung thematischer Programme ist ein wichtiges Instrument für die wirksame Projektion der internen Gemeinschaftspolitiken nach außen; dabei müssen die erforderliche sektorbezogene Kohärenz und die thematische Sichtbarkeit der internen Gemeinschaftspolitiken mit der notwendigen Gesamtkohärenz der Außenbeziehungen in Einklang gebracht werden.
(16) Ein angemessenes Niveau der Aufhebung der Lieferbindungen ist ein Schlüsselfaktor für die Erhöhung des Mehrwerts der Hilfe und die Stärkung der lokalen Kapazitäten.
(17) In der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.
(18) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 festzulegen. Die Mehrjahresprogrammierungsdokumente sowie bestimmte spezifische Durchführungsmaßnahmen sind im Verwaltungsverfahren anzunehmen. Die sonstigen nicht in den Programmierungsdokumenten vorgesehenen Maßnahmen sind im Beratungsverfahren anzunehmen.
(19) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die Förderung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der finanziellen Zusammenarbeit, der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie aller sonstigen Formen der Zusammenarbeit mit den Ländern, Gebieten und Regionen, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gehören und nicht für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Heranführungsinstruments oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Betracht kommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich daher in Anbetracht des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(20) Die vorliegende Verordnung erfordert die Aufhebung der folgenden Verordnungen: a) Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern, b) Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern, c) Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer, d) Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern, e) Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen, f) Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, g) Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit, zuletzt geändert und verlängert durch die Verordnungen 995/2002 und 625/2004, h) Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen, i) Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, j) Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999, k) Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, l) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 (ALA) über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern, m) Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, n) Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas, o) Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern, p) Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- (1) Im Einklang mit den Artikeln 179 und 181a EG-Vertrag finanziert die Gemeinschaft Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit Ländern, Gebieten und Regionen (im Folgenden "Partnerländer und -regionen"), die nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gehören und nicht für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Heranführungsinstruments oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Betracht kommen, sowie Maßnahmen zur Unterstützung des Handelns auf internationaler Ebene im multilateralen Rahmen.
- (2) Im Einklang mit den Artikeln 179 und 181a EG-Vertrag wird die Gemeinschaftshilfe insbesondere zur Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der finanziellen Zusammenarbeit, der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit oder anderer Formen der Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen sowie zur Unterstützung internationaler Maßnahmen eingesetzt, die der Förderung der Ziele der internen Gemeinschaftspolitiken außerhalb der Union dienen. Die Zusammenarbeit wird gemäß den Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt.
- (3) Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen erstrecken sich auf alle Bereiche der Zusammenarbeit, die für die Verwirklichung der in den Artikeln 177 bis 181a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Ziele sowie für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Gemeinschaft relevant sind. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf die Bereiche, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und sonstigen bilateralen Vereinbarungen vorgesehen bzw. in den gemeinsam mit den Partnerländern und -regionen verabschiedeten Erklärungen aufgeführt sind, sowie auf die Verfolgung der Ziele der internen Gemeinschaftspolitiken auf internationaler Ebene. Die Maßnahmen betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:
- (a) soziale und menschliche Entwicklung, einschließlich Gesundheitswesen und Bevölkerungspolitik;
- (b) Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen;
- (c) ländliche Entwicklung, Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit;
- (d) städtische Entwicklung;
- (e) Umweltschutz;
- (f) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
- (g) Infrastrukturen, insbesondere die Verkehrs-, Wasser-, Energie-, Umwelt- und Telekommunikationsinfrastrukturen, einschließlich der Systeme für ihren Betrieb, und die Sicherheit der Energie- und Verkehrsinfrastrukturen und ihres Betriebs sowie Energiesparmaßnahmen;
- (h) Privatsektor, Produktionssektoren und wirtschaftliche Infrastrukturen;
- (i) Handel und Investitionen;
- (j) Beschäftigung, sozialer Zusammenhalt und Sozialschutz;
- (k) Achtung der sozialen Grundrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitsnormen;
- (1) Zoll und Steuern;
- (m) makroökonomische Reformen und Strukturreformen;
- (n) Sektorreformen;
- (o) Grundbildung, Sekundar- und Hochschulbildung und berufliche Bildung;
- (p) Forschung, Zusammenarbeit und Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten und Mobilität von Wissenschaftlern;
- (q) kulturelle Zusammenarbeit sowie akademischer und interkultureller Austausch;
- (r) wechselseitiges Verständnis zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern und -regionen;
- (s) Entwicklung der Zivilgesellschaft und des Dialogs mit den nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere mit Vereinigungen, Nichtregierungsorganisationen, Medien sowie den Sozialpartnern;
- (t) institutionelle Unterstützung, insbesondere zur Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, zur Festigung des Rechtsstaats, zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten und der lokalen Behörden, zur Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit öffentlicher Dienste und zur Angleichung der institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen;
- (u) Politikdialog;
- (v) Förderung und Verteidigung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und Förderung der Demokratisierung, einschließlich Wahlbeobachtung und Wahlunterstützung;
- (w) regionale Zusammenarbeit und Integration, einschließlich Zusammenarbeit zwischen Industriepartnern;
- (x) grenzübergreifende Zusammenarbeit;
- (y) Justizwesen, justizielle Zusammenarbeit, polizeiliche Zusammenarbeit sowie Zusammenarbeit in Steuer-, Finanz- und Zollangelegenheiten;
- (z) Asyl und Migration (legale und illegale Migration) in all ihren Dimensionen, wie etwa Grenzüberwachung, Rückübernahme und Rückkehr, sowie völkerrechtlicher Schutz;
- (aa) Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und entwurzelte Bevölkerungsgruppen;
- (bb) Konfliktprävention, -management und -beilegung;
- (cc) Übergang von der Soforthilfe zu Rehabilitations- und langfristigen Entwicklungsmaßnahmen, Wiederaufbau und Rehabilitationsmaßnahmen nach Notsituationen;
- (dd) Verhütung von Naturkatastrophen;
- (ee) alle sonstigen Bereiche, die für die Verwirklichung der in den Artikeln 177 bis 181a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Ziele maßgeblich sind.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
- (1) Bei sämtlichen finanzierten Maßnahmen und bei allen unter diese Verordnung fallenden Bereichen der Zusammenarbeit achtet die Gemeinschaft auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns und auf die Kohärenz mit den übrigen Politikbereichen der Gemeinschaft. Dem Gebot der Kohärenz wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung, bei der Programmierung der Maßnahmen und bei der Umsetzung Rechnung getragen.
- (2) Im Hinblick auf die bessere Koordinierung der Politik der Zusammenarbeit und die schrittweise Harmonisierung der Verfahren wie auch der Programmierung der Maßnahmen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bei sämtlichen finanzierten Aktionen und bei allen unter diese Verordnung fallenden Bereichen der Zusammenarbeit um die gegenseitige Koordinierung und die Komplementarität der Aktionen.
Diese Koordinierung umfasst einen häufigen und regelmäßigen Informationsaustausch sowohl der Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen Kommission und Mitgliedstaaten über die jeweilige Bewertung der Lage in den Partnerländern und -regionen, die Kooperationsstrategien, die Schwerpunktsektoren der Zusammenarbeit, die laufenden oder künftigen Kooperationsmaßnahmen und die Evaluierungen.
Diese Form der Koordinierung wird insbesondere vor Ort in den Partnerländern und -regionen gefördert.
Die Ergebnisse dieser regelmäßigen Koordinierung bilden für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft wichtige Bezugspunkte bei der jeweiligen Programmierung.
- (3) Im Rahmen der Förderung eines multilateralen Ansatzes zur Bewältigung internationaler Probleme ergreift die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Initiativen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, wie den internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, sowie mit den nicht zur Gemeinschaft gehörenden bilateralen Gebern zu gewährleisten.
- (4) Die Gemeinschaft fördert und erleichtert mit ihrer Zusammenarbeit unter Einsatz der jeweils am besten geeigneten Instrumente, insbesondere von Budgethilfen, die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien und Reformvorhaben sowie sektorbezogener Konzepte und Programme.
- (5) Die Union gründet auf den Werten Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu diesen Werten zu stärken.
Titel II
PROGRAMMIERUNG und Zuweisung der Mittel
Artikel 3
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel
- (1) Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen geografischer oder thematischer Programme oder im Rahmen der Beteiligung an globalen Initiativen. Ein geografisches Programm umfasst Kooperationsmaßnahmen, die sämtliche in Betracht kommenden Bereiche betreffen können, und richtet sich an nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählte Partnerländer und -regionen.
Ein thematisches Programm kann einem spezifischen Gegenstand oder Bereich gewidmet sein, der für eine Reihe nicht nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählter Partnerländer relevant ist, oder Kooperationsmaßnahmen umfassen, die sich an verschiedene Partnerregionen bzw. Gruppen von Partnerländern richten, oder internationale Maßnahmen ohne spezifischen geografischen Schwerpunkt betreffen, die der Förderung der Ziele der internen Gemeinschaftspolitiken außerhalb der Union dienen.
Die Kommission legt die geografischen und die thematischen Programme sowie deren geografische Anwendungsbereiche fest.
- (2) Bei geografischen Programmen arbeitet die Kommission für jedes Partnerland und jede Partnerregion im Einklang mit Artikel 4 Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme aus und nimmt für jedes Partnerland und jede Partnerregion im Einklang mit Artikel 7 Aktionsprogramme an. Bei thematischen Programmen arbeitet die Kommission im Einklang mit Artikel 5 thematische Strategiepapiere aus und nimmt im Einklang mit Artikel 7 Aktionsprogramme an.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Hilfe der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 8 auch in Form von Sondermaßnahmen, die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehen sind, geleistet werden.
- (3) Bei einem geografischen Programm legt die Kommission einen Mehrjahresrichtbetrag für die Finanzierung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Partnerland bzw. der jeweiligen Partnerregionen fest. Unbeschadet außergewöhnlicher Umstände und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft werden dabei Kriterien herangezogen, die auf dem Bedarf und den Leistungen der Partnerländer und -regionen im Rahmen der Kooperationspolitik und Kooperationsstrategien der Gemeinschaft beruhen. Die Kommission kann in diesen Mehrjahresrichtbetrag eine spezifische Mittelzuweisung für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den EU-Regionen in äußerster Randlage und den benachbarten Partnerländern und -regionen einbeziehen.
Artikel 4
Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der geografischen Programme
- (1) Die Strategiepapiere für die Partnerländer und -regionen erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren und sollen einen kohärenten Rahmen für die Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und dem Partnerland bzw. der Partnerregion bieten. Sie sollen die Ausarbeitung von Mehrjahresrichtprogrammen ermöglichen.
Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Adhoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden.
- (2) Die Strategiepapier werden möglichst auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft der Partnerländer und -regionen erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien - vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung - zu fördern.
- (3) Für jedes Partnerland und jede Partnerregion werden auf der Grundlage der Strategiepapiere Mehrjahresrichtprogramme aufgestellt. Sie werden soweit wie möglich mit den Partnerländern und -regionen abgestimmt.
In den Mehrjahresrichtprogrammen sind die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.
Ferner werden in den Mehrjahresrichtprogrammen der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt, wobei gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden kann.
Die Mehrjahresrichtprogramme werden erforderlichenfalls unter Berücksichtung der Halbzeit- oder Adhoc-Überprüfungen angepasst.
Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt wie etwa im Anschluss an eine Krisensituation oder bei außergewöhnlichen Leistungen, kann der Mehrjahresrichtbetrag nach oben oder nach unten angepasst werden.
- (4) Unter bestimmten Umständen wie etwa in Krisenfällen oder im Anschluss an Konflikte, bei Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann im Rahmen eines besonderen Dringlichkeitsverfahrens eine Adhoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie vorgenommen werden. Diese Überprüfung kann zur Festlegung einer Länder- oder Regionalstrategie führen, die auf die Förderung des Übergangs zu langfristigen Entwicklungs- und Kooperationsmaßnahmen abzielt. Die diesbezügliche Strategie soll die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und den sonstigen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere dem Stabilitätsinstrument, und der humanitären Hilfe gewährleisten. Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern direkt von einer Krise betroffen sind oder unter den Folgen einer Krise leiden, wird bei der Mehrjahresprogrammierung besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Hilfeleistungen, Rehabilitation und Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe - zur Entwicklungsphase gewährleistet werden kann; ferner wird bei Ländern und Regionen, die regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge gelegt.
- (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen gegenseitiger Konsultationen die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen. Sofern zweckmäßig werden hierbei andere Geber und Akteure der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Zivilgesellschaft, einbezogen.
Artikel 5
Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der thematischen Programme
- (1) Die thematischen Strategiepapiere erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren. Sie geben Aufschluss über die Gemeinschaftsstrategie für die jeweiligen Themenbereiche, die Prioritäten der Gemeinschaft, die internationale Lage und die Maßnahmen der wichtigsten Partner.
Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen den thematischen und den geografischen Programmen und achtet zu diesem Zweck vor allem auf die Kohärenz zwischen den im Rahmen der thematischen Programme durchgeführten Maßnahmen und den für die Partnerländer und -regionen ausgearbeiteten Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen.
In den thematischen Strategiepapieren sind die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.
Ferner werden in den thematischen Strategiepapieren der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt, wobei gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden kann.
Die thematischen Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Adhoc-Überprüfungen unterzogen.
- (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen gegenseitiger Konsultationen die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen. Sofern zweckmäßig werden hierbei andere Geber und Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, einbezogen.
- (3) Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt.
Artikel 6
Annahme der Mehrjahresprogrammierungsdokumente
- Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 4 und 5 sowie deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 4 Absätze 1 und 3 und des Artikels 5 Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 an.
Titel III
Durchführung
Artikel 7
Annahme der Aktionsprogramme
- (1) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 4 und 5 jährliche Aktionsprogramme an. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das entsprechende Aktionsprogramm noch nicht angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 4 und 5 und gemäß den für die Aktionsprogramme geltenden Bestimmungen und Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschließen.
- (2) In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und einen vorläufigen Durchführungszeitplan.
- (3) Die Kommission übermittelt die Aktionsprogramme den Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.
Artikel 8
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen
- (1) Bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (im Folgenden "Sondermaßnahmen") an. Die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen erleichtern, einschließlich Aktionen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen.
- (2) Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 15 Mio. Euro, so werden sie von der Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren des Artikels 21 Absatz 3 angenommen.
- (3) In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan.
- (4) Die Kommission übermittelt die Sondermaßnahmen den Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.
- (5) Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets, Mittelaufstockungen um einen Betrag von weniger als 20% des ursprünglichen Budgets oder Kürzungen des Budgets ist die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 3 nicht erforderlich, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren.
Artikel 9
Förderfähigkeit
- (1) Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung zwecks Durchführung von Aktionsprogrammen im Sinne des Artikels 7 bzw. von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 8 kommen insbesondere in Betracht:
- (a) die Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;
- (b) dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer- und -regionen wie Regionen, Provinzen, Bezirke und Gemeinden;
- (c) gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;
- (d) internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;
- (e) die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließlich im Rahmen der Durchführung von flankierenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 11;
- (f) die Agenturen der Europäischen Union
- (g) sowie die folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, die die Regeln für den Zugang zur Außenhilfe nach Artikel 16 erfüllen, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:
- i. öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse;
- ii. Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;
- iii. Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und regionen tätigen, fördern und finanzieren;
- iv. nichtstaatliche Akteure im Sinne von Absatz 2;
- v. natürliche Personen.
- (2) Zu den nichtstaatlichen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Berufsverbände und Initiativgruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung oder zur externen Dimension der internen Gemeinschaftspolitiken leisten können.
Artikel 10
Finanzierungsformen
- Die Finanzierungen im Rahmen der Durchführung der Aktionsprogramme und der Sondermaßnahmen können insbesondere in folgender Form erfolgen:
- (a) Projekte und Programme;
- (b) sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfen, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die vom Partnerland selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber, einschließlich gegebenenfalls die internationalen Finanzinstitutionen, zugestimmt haben;
- (c) sektorbezogene Hilfen;
- (d) in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von a) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen, b) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellungen von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder c) allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;
- (e) Mittelzuweisungen für die Europäische Investitionsbank und andere Finanzintermediäre, die zu den in Artikel 18 festgelegten Bedingungen auf der Grundlage von Programmen der Kommission zur Gewährung von Darlehen (insbesondere zur Förderung von Investitionen und zur Entwicklung des Privatsektors), für Risikokapitalbeiträge (insbesondere in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen), für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie für Beiträge zu Garantiefonds eingesetzt werden;
- (f) Zinszuschüsse, insbesondere für Umweltdarlehen;
- (g) Entschuldungsprogramme;
- (h) Zuschüsse zur Finanzierung von Aktionen der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, iv und v genannten Akteure;
- (i) Zuschüsse zur Finanzierung der Betriebskosten der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i, iii und iv genannten Akteure;
- (j) Finanzierung von Programmen zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, innerstaatlichen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen;
- (k) Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen und regionalen Organisationen verwaltet werden;
- (1) Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen eingerichtet wurden;
- (m) Kapitalbeiträge für internationale Finanzinstitutionen und regionale Entwicklungsbanken;
- (n) Bereitstellung von Humanressourcen und materiellen Ressourcen, die für die Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und -regionen erforderlich sind.
Artikel 11
Flankierende Maßnahmen
- (1) Die Gemeinschaftsfinanzierung kann die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Durchführung der Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Programmverwaltung zurückgreifen kann. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgaben für administrative Unterstützung in den Delegationen der Kommission, die zur Verwaltung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen erforderlich sind.
- (2) Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogrammierung einbezogen sein; sie können vielmehr auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist ebenfalls möglich. Die Kommission nimmt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen nach Artikel 8 an.
Artikel 12
Kofinanzierung
- (1) Die finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:
- (a) die Mitgliedstaaten und deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;
- (b) die Geberdrittländer und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;
- (c) die internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, und insbesondere die internationalen und regionalen Finanzinstitutionen;
- (d) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie sonstige nichtstaatliche Akteure;
- (e) die begünstigten Partnerländer und -regionen.
- (2) Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.
- (3) Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen verwendet.
Artikel 13
Verwaltungsformen
- (1) Die finanzierten Maßnahmen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
- (2) Die Kommission kann bei Kofinanzierungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen.
- (3) Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die vom Partnerland bzw. der Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- - die Verfahren des begünstigten Partnerlandes bzw. der begünstigten Partnerregion entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und schließen Interessenkonflikte aus;
- - das begünstigte Partnerland bzw. die begünstigte Partnerregion verpflichten sich dazu regelmäßig zu überprüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie eigene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einzuziehen.
Artikel 14
Mittelbindungen
- (1) Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gefasst werden.
- (2) Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere folgende Rechtsformen annehmen:
- - Finanzierungsvereinbarungen;
- - Zuschussvereinbarungen;
- - Aufträge;
- - Arbeitsverträge.
Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- (1) Alle Vereinbarungen nach dieser Verordnung enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/1995, (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 und (EG, Euratom) Nr. 1073/1999.
- (2) In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 des Rates vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.
- (3) In allen zur Durchführung der Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.
Artikel 16
Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln
- (1) Im Rahmen der Durchführung von Aktionsprogrammen im Sinne des Artikels 7 oder von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 8 steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen folgenden natürlichen und juristischen Personen offen:
- - im Falle eines thematischen Programms im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach OECD-Definition sowie aus allen anderen im Rahmen des thematischen Programms förderfähigen Ländern;
- - im Falle eines geografischen Programms im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach OECD-Definition, die im Rahmen des geografischen Programms förderfähig sind;
- - in jedem Fall allen natürlichen oder juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie aus den Ländern, die für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Heranführungsinstruments in Betracht kommen, sowie im Einklang mit Absatz 2 vorbehaltlich der Gegenseitigkeit natürlichen oder juristischen Personen aus allen anderen Drittstaaten.
- (2) Verpflichtet sich ein Drittstaat dazu, natürlichen oder juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen im Rahmen seiner Kooperationsprogramme zu gestatten, so kann die Kommission natürlichen oder juristischen Personen aus dem betreffenden Drittstaat die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen gestatten.
Die Kommission beschließt über die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen nach Stellungnahme des mit Artikel 21 eingesetzten Ausschusses, die auf der Grundlage eines Berichts über die Gründe, Bedingungen und Auswirkungen der vorgeschlagenen Teilnahme nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 21 Absatz 2 abgegeben wird.
Der Beschluss über die Teilnahme kann sich auf die gesamte Gemeinschaftshilfe, auf eines oder mehrere thematische bzw. geografische Programme oder auf eines oder mehrere Partnerländer bzw. eine oder mehrere Partnerregionen beziehen und eventuell auf bestimmte Kooperationsbereiche beschränkt werden. Die Geltungsdauer des Beschlusses beträgt mindestens ein Jahr.
- (3) Bei Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen im Wege der indirekten zentralen Verwaltung durch öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten oder privatrechtliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, oder der dezentralen Durchführung unter der Verantwortung der begünstigten Partnerländer und -regionen oder der Durchführung durch Übertragung der Verwaltung an internationale und regionale Organisationen, insbesondere an internationale Finanzinstitutionen, steht die Teilnahme an den von der Verwaltungsstelle durchgeführten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen natürlichen und juristischen Personen aus denjenigen Ländern, die nach den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grundsätzen zur Teilnahme an den gemeinschaftlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen berechtigt sind, sowie allen anderen nach den Bestimmungen und Verfahren der Verwaltungsstelle förderfähigen Ländern offen.
- (4) Der Ursprung der Lieferungen und Materialien, die im Rahmen eines auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Vertrags erworben werden, muss den in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Grundsätzen entsprechen.
- (5) Sind bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere in Fällen äußerster Dringlichkeit, die Dienstleistungen, Lieferungen und Materialien nicht in den Ländern verfügbar, die Zugang zu den Gemeinschaftsaufträgen haben, oder wird die Durchführung eines Projekts oder Programms durch die Bestimmungen über die Teilnahme an den Vergabeverfahren verhindert oder außerordentlich erschwert, so kann die Kommission beschließen:
- - natürlichen und juristischen Personen aus einem nicht nach Absatz 1 in Betracht kommenden Land ebenfalls die Teilnahme an den Vergabeverfahren zu ermöglichen;
- - den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in einem nicht nach Absatz 1 in Betracht kommenden Land zu gestatten.
Artikel 17
Vorfinanzierungen
- Bei Vorfinanzierungen werden die Zinserträge, die im Zusammenhang mit den Begünstigten zur Verfügung gestellten Beträgen anfallen, von der Abschlusszahlung abgezogen.
Artikel 18
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel
- (1) Die Mittel nach Artikel 10 vierter Gedankenstrich werden von Finanzintermediären, der Europäischen Investitionsbank oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet.
- (2) Die Kommission legt im Hinblick auf die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme fallweise Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest.
Artikel 19
Evaluierung
- (1) Die Kommission nimmt regelmäßige Evaluierungen der Ergebnisse der geografischen und thematischen Strategien und Programme, der Sektorstrategien und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten.
- (2) Die Kommission übermittelt die Evaluierungsberichte dem mit Artikel 21 eingesetzten Ausschuss zur Kenntnisnahme.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 20
Jahresbericht
- (1) Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
- (2) Berichtet wird über die im Laufe des Vorjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren.
Artikel 21
Ausschuss
- (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf 30 Tage festgesetzt.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie enthält Bestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, die Sondermaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 gegebenenfalls im Dringlichkeitsverfahren anzunehmen.
- (5) Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Tätigkeiten des Ausschusses teil.
Artikel 22
Einbeziehung nicht förderfähiger Drittländer
- (1) Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe kann die Kommission bei der Annahme von Aktionsprogrammen im Sinne des Artikels 7 oder von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 8 beschließen, dass Länder, Gebiete und Regionen, die für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Heranführungsinstruments oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Betracht kommen, sowie die mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebiete durch Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden können, wenn das geografische oder thematische Projekt bzw. Programm globalen, horizontalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter aufweist. Diese Finanzierungsmöglichkeit kann in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen im Sinne der Artikel 4 und 5 vorgesehen werden. Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit nach Artikel 9, die Bestimmungen über die Teilnahme an den Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen sowie über die Anwendung der Ursprungsregeln nach Artikel 16 sind entsprechend anzupassen, um eine effektive Beteiligung der betreffenden Länder, Gebiete und Regionen zu ermöglichen.
- (2) Die Kommission kann nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung für globale Initiativen bereitstellen, die der Förderung der nachhaltigen Entwicklung bzw. globaler Kollektivgüter dienen und im Rahmen multilateraler Mechanismen durchgeführt werden. In diesen Fällen kommen sämtliche Länder, die im Rahmen der globalen Initiative Unterstützung erhalten, für eine Finanzierung in Betracht.
Artikel 23
Aussetzung der Hilfe
- Werden die Grundsätze nach Titel I von einem Partnerland nicht eingehalten, so kann der Rat unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen sind, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich sämtlicher dem Partnerland nach dieser Verordnung gewährter Hilfen ergreifen.
Artikel 24
Finanzierung
- (1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 44 229 Mio. Euro festgesetzt, wobei 23 572 Mio. Euro zur Finanzierung der geografischen Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, mit Ausnahme von Südafrika und Timor-Leste, eingesetzt werden.
- (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 25
Überprüfung der Verordnung
- Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2011 Vorschläge für die künftige Anwendung der Verordnung und für die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen.
Artikel 26
- (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die folgenden Verordnungen aufgehoben:
- (a) Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländer.
- (b) Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern.
- (c) Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer.
- (d) Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern.
- (e) Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.
- (f) Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit.
- (g) Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit, zuletzt geändert und verlängert durch die Verordnungen 995/2002 und 625/2004.
- (h) Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen.
- (i) Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, zuletzt geändert Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit.
- (j) Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999.
- (k) Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika.
- (1) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 (ALA) über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern.
- (m) Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer.
- (n) Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas.
- (o) Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern.
- (p) Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern
- (2) Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne der Jahre vor 2007.
Artikel 27
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]