Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5888 - vom 25. Oktober 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 11. Oktober 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. März 19971, in der es den Bericht des Untersuchungsausschusses über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie dessen 38 Empfehlungen gebilligt hat,
- - in Kenntnis der zwischen der Kommission und 10 Mitgliedstaaten mit Philip Morris International abgeschlossenen Vereinbarung vom 9. Juli 2004 zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und Zigarettenfälschungen,
- - in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 011/2006 des Europäischen Rechnungshofs über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zusammen mit den Antworten der Kommission2,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0337/2007),
A. in der Erwägung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren im gesamten Gebiet der Europäischen Union die Beförderung von aus Drittländern eingeführten oder in Drittländer ausgeführten Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren erleichtert, indem Zölle und andere Abgaben bis zur Ankunft der Waren am Endbestimmungsort vorübergehend ausgesetzt werden,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mit Unterstützung des Rates und des Europäischen Rechnungshofs nach Bekanntgabe der Ergebnisse des oben genannten Untersuchungsausschusses empfohlen hatte, dass die Versandvorgänge im Interesse der Betrugsbekämpfung auf EDV umgestellt werden, eine Reform der Rechtsgrundlage durchgeführt wird und die Kommission und die Mitgliedstaaten die Warenkontrollen auf der Grundlage eines gemeinsamen Risikoanalysesystems verstärken,
C. in der Erwägung, dass es dem oben genannten, ersten Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments gelungen ist, das Versandproblem aus dem administrativen Halbdunkel in das politische Scheinwerferlicht zu rücken, dass er die Reaktionen der Beteiligten verändert und bewiesen hat, dass Untersuchungsausschüsse einen wesentlichen Mehrwert im politischen Prozess erbringen und für die EU-Bürger von Nutzen sein können;
- 1. begrüßt den oben genannten Sonderbericht Nr. 011/2006 des Europäischen Rechnungshofs; nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof in 11 Mitgliedstaaten, auf die 80% der Versandvorgänge entfallen, Prüfbesuche durchgeführt hat; erinnert daran, dass Betrüger bei Erzeugnissen wie Zigaretten, die mit hohen Abgaben belegt sind und ein sehr geringes Gewicht aufweisen, schon mit wenigen Versandvorgängen einen sehr großen Gewinn erzielen können; ersucht den Europäischen Rechnungshof, seine Schlussfolgerungen nicht nur bei den 11 besuchten Mitgliedstaaten, sondern auch bei anderen Mitgliedstaaten anzuwenden;
Umstellung der Versandvorgänge auf EDV
- 2. stellt fest, dass das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) trotz erheblicher Verzögerungen seit Januar 2006 in allen Mitgliedstaaten in Betrieb ist, auch wenn dabei Leistungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; hält dies für eine gewaltige Veränderung im Vergleich zum früheren überholten papiergestützten Verfahren; stellt fest, dass die Kommission die Einführung des NCTS in den Mitgliedstaaten aus technischer Sicht erfolgreich koordiniert hat;
- 3. stellt fest, dass das NCTS im Gegensatz zum früheren Papierverfahren vor gefälschten Abschlüssen von Versandvorgängen mittels gefälschter Unterlagen oder Stempel schützt; erinnert daran, dass das NCTS auch zur sofortigen Aufdeckung von Fällen, in denen die Waren vor der Ankunft am Endbestimmungsort der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, und zur unverzüglichen Einleitung von Suchverfahren beitragen soll; nimmt die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zur Kenntnis und bedauert, dass keiner der 11 besuchten Mitgliedstaaten die Fristen für die Einleitung von Suchverfahren eingehalten hat; ruft die Kommission auf zu beachten, dass die falsche Anmeldung von Waren durch das NCTS nicht verhindert werden kann, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit falsche Warenanmeldungen entsprechend behandelt werden können;
Schwere Mängel bei der Anwendung des neuen Versandverfahrens durch die Mitgliedstaaten
- 4. ist besorgt über die zahlreichen Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des neuen Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten, die der Europäische Rechnungshof insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung bei vereinfachten Verfahren sowie auf Suchverfahren und Einziehungsverfahren festgestellt hat; weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof eine detaillierte Liste der Mängel und der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt hat (siehe Anhang 1 des Sonderberichts Nr. 011/2006 des Europäischen Rechnungshofs);
- 5. erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Eigenmittelverordnung3 verpflichtet sind, die festgestellten Abgaben in die A-Buchführung aufzunehmen und abzüglich der Erhebungskosten im zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, der Kommission bereitzustellen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten lediglich Abgabenbeträge, die nicht entrichtet wurden, für die keine Sicherheit geleistet wurde oder die angefochten werden, in der B-Buchführung erfassen dürfen; ist besorgt über die Feststellung des Hofes, dass in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien und Ungarn Ansprüche zu nicht erledigten Versandvorgängen in der B-Buchführung erfasst wurden, obwohl für diese eine Sicherheit geleistet worden war; stellt fest, dass die Verwaltungspraxis in einigen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die B-Buchführung fragwürdig ist;
- 6. fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn sich Irrtümer bei der B-Buchführung nicht als Einzelfall, sondern als systematisch und strukturell bedingt herausstellen; äußert seine Befriedigung darüber, dass der Europäische Gerichtshof in den vergangenen zwei Jahren in Vertragsverletzungsverfahren, die von der Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, in einer Reihe wichtiger Urteile die Auslegung der Rechtsvorschriften durch die Kommission bestätigt hat; ist der Auffassung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der A- und der B-Buchführung nach 2009 überprüft werden sollte;
- 7. stellt fest, dass das britische Oberhaus4 davon ausgeht, dass jährlich etwa 4% der potenziellen Mehrwertsteuereinnahmen des Vereinigten Königreichs durch Karussellbetrug verloren gehen; nimmt die Feststellung des Oberhauses zu Kenntnis, dass der Mehrwertsteuerbetrug, zwar im innergemeinschaftlichen Handel einträglicher erscheint, aber auch im Zuge des Handels mit Drittländern auftreten kann; ist tief besorgt über die Erklärung des Oberhauses, dass im letzteren Fall der Missbrauch des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zum klassischen Muster des Karussellbetrugs gehört;
- 8. ist bestürzt darüber, dass das britische Oberhaus Beweise dafür hat, dass jede Woche Frachtflugzeuge gechartert werden, um unter Anwendung des Karussellbetrugs Elektronikerzeugnisse aus der Europäischen Union herauszubringen; stellt fest, dass das Oberhaus unter Berücksichtigung des genannten Sonderberichts Nr. 011/2006 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Schluss gekommen ist, dass diese Art von Betrug durch die mangelhafte Anwendung und Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch die Mitgliedstaaten ermöglicht wird;
- 9. ist dankbar, dass sich das britische Oberhaus mit der Betrugsanfälligkeit des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befasst hat, obwohl sich der Europäische Rechnungshof nicht schwerpunktmäßig auf das Vereinigte Königreich konzentriert hatte; begrüßt nachdrücklich die Empfehlung des Oberhauses, dass die Regierung mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollte, um zu gewährleisten, dass die vom Europäischen Rechnungshof vorgeschlagenen Änderungen am gemeinschaftlichen Versandverfahren vorrangig umgesetzt werden, damit dieser Art von Betrug der Boden entzogen wird; fordert die anderen Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit mit der britischen Regierung auf, um das gemeinschaftliche Versandverfahren endlich betrugssicher zu machen; fordert die Kommission auf, diese Zusammenarbeit zu koordinieren;
- 10. ist der Auffassung, dass neue Möglichkeiten für eine verbesserte Koordinierung der Bekämpfung des Steuerbetrugs auf EU-Ebene geprüft werden sollten; begrüßt die diesbezüglichen Initiativen der Kommission, insbesondere ihre Mitteilung vom 31. Mai 2006 hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs (KOM (2006) 0254); weist darauf hin, dass der ECOFIN-Rat am 5. Juni 2007 auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge die Kommission ersucht hat, nicht nur Rechtsetzungsvorschläge für konventionelle Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs vorzulegen, sondern auch weiter gehende Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der Besteuerung im Mitgliedstaat des Abgangs (Ursprungsland) oder die Einführung eines fakultativen Reverse-Charge-Systems zu prüfen; stellt fest, dass durch das Reverse-Charge-System die Steuerschuld vom leistenden auf das empfangende Unternehmen verlagert wird;
- 11. äußert seine Genugtuung darüber, dass der ECOFIN-Rat am 5. Juni 2007 die Kommission ersucht hat, die Auswirkungen eines fakultativen Reverse-Charge-Systems zu analysieren und dem Rat bis Ende 2007 ihre Schlussfolgerungen vorzulegen; stellt insbesondere fest, dass der Rat die Kommission ersucht hat, die Möglichkeit der Durchführung eines Pilotprojekts in Österreich zu prüfen; ersucht die Kommission, ihre Schlussfolgerungen auch dem Europäischen Parlament vorzulegen;
- 12. nimmt zur Kenntnis, dass dem Vereinigten Königreich im Juni 2007 eine Ausnahmegenehmigung von den Mehrwertsteuer-Vorschriften erteilt wurde, die die Anwendung des Reverse-Charge-Systems für die Mehrwertsteuer auf Mobiltelefone und Computerchips erlaubt; ersucht die Kommission, ihre für 2009 vorgesehene Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahme auch dem Parlament vorzulegen;
- 13. hebt hervor, dass Ausnahmeregelungen, die von den allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Erhebung der Mehrwertsteuer abweichen, immer mit dem Risiko verbunden sind, dass betrügerische Aktivitäten dadurch nicht unterbunden, sondern lediglich in andere Wirtschaftssektoren oder Länder verlagert werden;
- 14. unterstreicht, dass es vorrangiges Ziel bleiben muss, auf Gemeinschaftsebene eine gemeinsame Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs festzulegen;
- 15. bittet den Europäischen Rechnungshof bereits jetzt um eine Stellungnahme zu den vom Rat für Ende 2007 erwarteten Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission;
- 16. ist schockiert über die Feststellung des Europäischen Rechnungshofes, dass die Kommission im Zeitraum 2001-2005 keine gezielt auf das Versandverfahren ausgerichteten Eigenmittel-Kontrollen durchgeführt hat, sondern erst im Jahr 2006; fordert die Kommission auf, dem Parlament mitzuteilen, was in Zukunft gegen diesen Mangel an Kontrollen unternommen wird;
Kosten und Nutzen des NCTS im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung
- 17. weist darauf hin, dass der oben genannte Untersuchungsausschuss die Investition in das NCTS für relativ gering hielt; merkt an, dass er sich auf die Einschätzung der Kommission verließ, dass mit dem NCTS die Zahl der Betrugsfälle wesentlich verringert werden könne und der Nutzen über einen Fünfjahreszeitraum bei etwa 5-10 Milliarden Euro liege; stellt fest, dass in einer von der Kommission 2006 in Auftrag gegebenen externen Studie die Gesamtkosten für das NCTS auf 359 000 000 Euro geschätzt werden; bedauert, dass nur sehr wenige Daten und zu den durch Betrugsaufdeckung eingesparten Beträgen überhaupt keine Daten verfügbar waren;
- 18 weist darüber hinaus auf die folgende Feststellung des Europäischen Rechnungshofs hin5: "Zur Bewertung ... der Wirksamkeit der Reform des Versandverfahrens im Hinblick auf den Rückgang der betrügerischen Praktiken im Zusammenhang mit Versandvorgängen müssten zuverlässige und vollständige Angaben zur Betrugstätigkeit auf EU-Ebene vorliegen. Die Prüfung hat allerdings gezeigt, dass Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der wichtigsten verfügbaren Quellen für Angaben zu Betrug und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Versandvorgängen auf EU-Ebene nicht gewährleistet sind"; ist nicht bereit, das Kosten-Nutzen-Verhältnis des NCTS positiv zu bewerten, solange die Kommission keine Daten vorgelegt hat, die zeigen, inwieweit durch das NCTS Betrugsfälle verringert und der Verlust von Eigenmitteln verhindert wird;
Rationalisierung konkurrierender Informationsaustauschsysteme und Warenkontrollen
- 19 nimmt die Forderung des Europäischen Rechnungshofs zur Kenntnis, dass der Kommission für die Zwecke der operationellen und strategischen Analyse sowie des Risikomanagements in Bezug auf Waren aller Art (nicht nur für sensible Waren) unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten uneingeschränkter Zugriff auf die Daten in bereits bestehenden oder geplanten Systemen eingeräumt werden sollte6; weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof als Beispiele das NCTS, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das automatisierte Einfuhrsystem (AIS) und das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) anführt;
- 20. ruft die für Systeme zum Informationsaustausch über Unregelmäßigkeiten und Betrug zuständigen Dienststellen der Kommission - GD Steuern und Zollunion (TAXUD), GD Haushalt (BUDG) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - auf, diese Datenbanken zu konsolidieren, der Gemeinschaft verlässliche und umfassende Statistiken darüber zu liefern, inwieweit ihre Tätigkeiten tatsächlich eine Verringerung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bewirken, ein gemeinsames Konzept für Risikoanalysen auf europäischer und nationaler Ebene zu entwickeln und die Warenkontrollen dementsprechend zu koordinieren; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dessen Haushaltskontrollausschuss bis Ende 2008 über ihre Schlussfolgerungen Bericht zu erstatten;
- 21. bedauert, dass, obwohl der oben genannte Untersuchungsausschuss bereits 1997 die Kommission ersucht hatte, eine gemeinsame Politik für das Risikomanagement festzulegen, ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement beim Versandverfahren und bei anderen Zollverfahren erstmals in der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 festgelegt wurde, die lange Übergangszeiten vorsieht, bis die Mitgliedstaaten ein computerisiertes Risikomanagement umsetzen müssen;
- 22. stellt fest, dass die Definition der Risiken beim Versandverfahren und bei anderen Zollverfahren gemäß dem Gemeinschaftsrecht ausdrücklich Fälle einschließt, in denen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden; stellt fest, dass die Dienststellen der Kommission laut dem oben erwähnten Sonderbericht Nr. 011/2006 des Europäischen Rechnungshofs das Betrugsrisiko im Versandsystem noch nicht angemessen behandelt haben;
- 23. ist der Auffassung, dass die Arbeit von OLAF dringend weiter erleichtert werden muss, damit es die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam schützen kann; fordert die Haushaltsbehörde daher auf, keine weiteren Mittel für das NCTS zu gewähren, bis OLAF uneingeschränkten praktischen Zugang zu den NCTS-Daten hat, wodurch ein Überblick über die konsolidierten Versandwege empfindlicher Waren und eine strategische und operationelle Analyse im Zusammenhang mit derartigen Waren ermöglicht werden; weist darauf hin, dass dieser Datenzugang von OLAF auch beim Inkrafttreten der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel wie dies von der Kommission vorgeschlagen wurde (KOM (2005) 0609) gewährleistet werden muss;
- 24. beglückwünscht OLAF zur erfolgreichen Koordinierung der Zollbehörden aller 27 Mitgliedstaaten bei der "Operation Diabolo" im Februar 2007, die zur Beschlagnahme von 135 Millionen gefälschten Zigaretten und anderer gefälschter Erzeugnisse geführt hat und mögliche Einnahmeausfälle der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Höhe von 220 000 000 Euro verhindert hat;
- 25. nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof in seinem genannten Sonderbericht Nr. 011/2006in Bezug auf das Risikomanagement in den Mitgliedstaaten Folgendes feststellt: "Das systematische Risikomanagement im Bereich des Versandverfahrens ist in vielen Mitgliedstaaten rudimentär oder fehlt ganz, und nur in wenigen Mitgliedstaaten wurden Risikoprofile in das NCTS eingebaut"8; äußert seine Genugtuung darüber, dass einige Mitgliedstaaten bereits auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rechnungshofs reagiert haben und nun Analyseinstrumente in ihre nationale NCTS-Anwendung einbezogen haben; bittet den Europäischen Rechnungshof, der Reaktion auf seine Schlussfolgerungen zum Risikomanagement in jedem Mitgliedstaat nachzugehen; ersucht die Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über das Risikomanagement bei Versandverfahren und anderen Zollverfahren zu gewährleisten;
- 26. stellt fest, dass die Zollbehörden einiger Mitgliedstaaten fortgeschrittenere Technologien als andere anwenden, wie beispielsweise das Scannen von Containern, die in EU-Häfen angeliefert werden; befürchtet, dass sich die Betrüger auf Häfen konzentrieren könnten, die weniger fortgeschrittene Technologien verwenden; ersucht die Kommission, die technologischen Entwicklungen zu überwachen und die Verwendung von modernster Technologie in der gesamten Europäischen Union zu fördern;
Zusammenarbeit mit Drittländern
- 27. weist darauf hin, dass jedes grenzüberschreitende Informationsaustauschsystem nur dann funktioniert, wenn die Zollbehörden gut ausgerüstet und die Zollbeamten gut ausgebildet sind; begrüßt daher die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich des Zollwesens bis 2013; ersucht den Rat, das Rechtsetzungsverfahren zur Verlängerung des Programms "Fiscalis" zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens der Steuersysteme im Binnenmarkt bis 2013 zu beschleunigen; weist darauf hin, dass der Beteiligung von Kandidatenländern, Nachbarländern und sonstigen Drittländern an den Programmen, nicht zuletzt im Hinblick auf das Problem der Steueroasen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
- 28. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammenarbeit im Bereich des Zollwesens mit den an die Europäische Union angrenzenden Ländern weiter ausgebaut wird; ist der Auffassung, dass sich die Situation an der Grenze von Kaliningrad verbessert hat, dass es jedoch immer noch erhebliche illegale Einfuhren von Zigaretten und anderen Waren gibt;
Neuer Ansatz für die Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen: die Vereinbarung mit Philip Morris und weitere Maßnahmen
- 29. verweist auf die alarmierende Feststellung der Kommission9, wonach Tabakprodukte wie in den vergangenen Jahren noch immer zu den Produkten gehören, die am stärksten von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten betroffen sind; fordert die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass für die Einzelhandelspreise in der nun erweiterten Europäischen Union eine engere Bandbreite vorgesehen wird, wodurch der Zigarettenschmuggel weniger profitabel wird; fordert ferner OLAF auf, nicht nur die Mengen der beschlagnahmten Waren, sondern auch die Namen der betroffenen Marken anzugeben;
- 30. äußert seine Besorgnis über die zunehmende Menge von Schmuggelzigaretten auf dem europäischen Markt; hält nicht nur den Einnahmenverlust bei Steuern und Abgaben für problematisch, sondern auch die Tatsache, dass die Herstellung und die Vermarktung dieser Produkte in steigendem Maße eine Einnahmequelle für kriminelle Organisationen darstellt; ersucht die Kommission, dem Parlament über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, um besonders diesen Verbrechenszweig zu bekämpfen, Bericht zu erstatten;
Die Vereinbarung mit Philip Morris
- 31. erinnert daran, dass die Vereinbarung mit Philip Morris zur Beilegung aller Streitigkeiten, der zufolge Philip Morris zur Zahlung von 1,25 Milliarden US-Dollar über einen Zeitraum von 12 Jahren verpflichtet wurde und die auf die Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen abzielt, einen bedeutenden Fortschritt darstellte; weist darauf hin, dass Philip Morris gemäß der Vereinbarung Maßnahmen zur besseren Überwachung und Rückverfolgung seiner Produkte ergreifen wird, um die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels zu unterstützen; stellt fest, dass Philip Morris gemäß der Vereinbarung Entschädigungen für Ausfälle an Zolleinnahmen zahlen muss, wenn echte Philip-Morris-Zigaretten beschlagnahmt werden; fordert die britische Regierung auf, sich der Vereinbarung anzuschließen, da das Vereinigte Königreich der einzige Mitgliedstaat ist, der diese noch nicht unterzeichnet hat; ruft das britische Oberhaus mit Blick auf dessen Arbeiten zu Betrugsfällen in der Europäischen Union auf, diese Forderung zu unterstützen;
- 32. ist sehr enttäuscht über die von der Kommission vorgenommene Aufteilung der Zahlungen aus der Vereinbarung mit Philip Morris auf die 10 Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft, wobei die Gemeinschaft lediglich 9,7% erhalten hat, während der Rest nicht zweckgebunden direkt an die Finanzminister der Mitgliedstaaten überwiesen wurde; ist der Auffassung, dass diese Aufteilung dem Geist und der Absicht der Vereinbarung widerspricht, die mit der Maßgabe ausgehandelt wurde, dass die 1,25 Milliarden USD für die Betrugsbekämpfung verwendet werden sollten;
- 33. vertritt die Auffassung, dass die unangemessene Aufteilung der Zahlungen von Philip Morris im Rahmen der Vereinbarung andere Hersteller davon abschrecken wird, ähnliche Vereinbarungen oder Abmachungen zu treffen, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, vor der Unterzeichnung anderer Vereinbarungen gegenüber allen Beteiligten deutlich zu machen, dass künftige Zahlungen für die Betrugsbekämpfung verwendet werden;
Verhandlungen über weitere Vereinbarungen
- 34. bedauert, dass bisher nicht mit noch weiteren Zigarettenhersteller eine ähnliche Vereinbarung geschlossen wurde; ruft die Kommission auf, ihre Verhandlungen mit sämtlichen bedeutenden Marktteilnehmern fortzusetzen, um Vereinbarungen zu schließen, wobei die Vereinbarung mit Philip Morris, abgesehen von der Hauptzahlung, die Mindestnorm darstellt; unterstützt die Kommission in ihren jüngsten an Japan Tobacco und Reynolds American gerichteten Aufforderungen, ähnliche Vereinbarungen als Gegenleistung dafür zu unterzeichnen, dass die Europäische Union die gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren einstellt;
- 35. ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission alle ihre gesetzlichen Befugnisse nutzen sollte, um einen erheblichen Ausgleich für die Verluste anzustreben, welche der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten durch Unternehmen entstehen, die den illegalen Handel mit Zigaretten und anderen Tabakprodukten direkt oder indirekt erleichtern, sei es in der Vergangenheit oder in der Zukunft;
- 36. ersucht die Kommission und insbesondere OLAF, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig und vertraulich über den Stand der Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit den Herstellern von Tabakprodukten, u. a. auch über mögliche Gerichtsverfahren gegen diese Unternehmen, zu informieren;
- 37. ist der Auffassung, dass die Vereinbarung mit Philip Morris als Beispiel für Vereinbarungen mit Unternehmen dienen sollte, die andere hochsensible Produkte wie Alkohol, Textilien, Mineralölprodukte oder auch andere Agrarprodukte herstellen und vertreiben; ersucht daher die Kommission, dem Europäischen Parlament mitzuteilen, welche Schritte sie unternehmen wird, um Standardvereinbarungen in anderen Sektoren auszuarbeiten und auszuhandeln;
- 38. ist der Auffassung, dass derartige Vereinbarungen auch mit Rohtabakerzeugern und -händlern, insbesondere was die Ortung und Verfolgung von Ladungen betrifft, geschlossen werden sollten; ist der Meinung, dass derartige Vereinbarungen dazu beitragen würden, die Transparenz zu stärken und eine faire Verteilung der finanziellen Risiken auf alle Personen oder Firmen einzuführen, die ein finanzielles Interesse am Handel mit Zigaretten haben;
- 39. stellt fest, dass das hohe Risiko von Versandbetrügereien bei sensiblen Waren wie Zigaretten oder Alkohol eine Veränderung des Transport- und Logistikmarktes ausgelöst hat; stellt fest, dass sich viele Transportunternehmen heutzutage weigern, diese Produkte zu befördern; stellt fest, dass andere Transportunternehmen, die auf die Beförderung dieser Waren spezialisiert sind, sich speziell gegen Betrügereien schützen, indem sie beispielsweise von ihren Kunden verlangen, das mit dem Versand dieser Waren verbundene finanzielle Risiko zu tragen;
- 40. ersucht die Logistikunternehmen und die Hersteller, Exporteure und Importeure von sensiblen Waren - unbeschadet der laufenden Verhandlungen über Vereinbarungen wie derjenigen mit Philip Morris - ihre Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Kommission und den nationalen Zollbehörden zu verstärken;
Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Zigaretten
- 41. ruft die Kommission dringend dazu auf, trotz der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren die vollständige Umsetzung des Hercules-II-Programms zu gewährleisten; stellt fest, dass für den Zeitraum 2007-2013 Gesamtmittel in Höhe von 98 500 000 Euro bereitgestellt werden und die Kommission beabsichtigt, 44 000 000 Euro für den neuen vorrangigen Bereich der Bekämpfung des illegalen Zigarettenhandels aufzuwenden;
- 42. unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Kommission um eine Verankerung der Grundsätze der Vereinbarung mit Philip Morris im Protokoll über illegalen Handel zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation von 2005 zur Eindämmung des Tabakkonsums;
- 43. schlägt vor, dass die Kommission ein Labor einrichten sollte, das es den Beamten der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht festzustellen, ob Zigaretten echt oder falsch sind, und die Ergebnisse dieser Prüfungen in einer Datenbank für den Ursprung des Tabaks und anderer Bestandteile dieser Zigaretten zu erfassen; ist der Auffassung, dass die Zigarettenhersteller aufgefordert werden sollten, dieses Projekt finanziell zu unterstützen;
- 44. fordert die Kommission auf, eine Studie und ein mögliches Pilotprojekt auszuarbeiten, um die optimale technische Lösung für die Identifizierung von Originalzigaretten zu ermitteln, die den Verbrauchern die Gewissheit gibt, dass sie echte Zigaretten kaufen, und gleichzeitig eine möglichst umfassende Eindämmung von Betrügereien gewährleistet; ist der Auffassung, dass die Kommission - falls eine derartige technische Lösung möglich ist - in Zusammenarbeit mit der Tabakindustrie und den Mitgliedstaaten vorschlagen sollte, die europäischen Normen und Vorschriften in diesem Bereich entsprechend anzupassen;
- 45. fordert die Kommission auf, zur Bekämpfung der Fälschung von Zigaretten Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die die Einführung eines Lizenzsystems für den Erwerb von Maschinen und sonstigen Ausrüstungen zur Zigarettenherstellung und eines Verbots für den Handel mit gebrauchten Maschinen vorsehen;
- 46. ersucht die Kommission, eine Plattform für alle beteiligten Parteien, darunter auch die Industrie und die Zivilgesellschaft, einzurichten, um effektivere Konzepte für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakprodukten einschließlich gefälschter Zigaretten zu ermitteln und zu koordinieren;
- 47. ruft die Kommission abschließend auf, 1. die Mängel bei der Kontrolle des Versandverfahrens zu beheben, 2. die Datenbanken zu konsolidieren, die Zuverlässigkeit der Daten über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten und ein gemeinsames Konzept für Risikoanalysen und Warenkontrollen zu entwickeln sowie 3. auf europäischer und internationaler Ebene an den Erfolg der Vereinbarung mit Philip Morris anzuknüpfen;
- 48. ruft ferner die Mitgliedstaaten auf, 1. die IT-Anwendungen zur Umsetzung des NCTS zu harmonisieren, wie dies die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Entscheidung über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ("E-Zoll-Entscheidung") vorgeschlagen hat, 2. die fragwürdigen Verfahrensweisen einiger Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der B-Buchführung einzustellen und 3. dringend die Mängel zu beheben, die der Europäische Rechnungshof insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle bei vereinfachten Verfahren sowie auf Suchverfahren und Einziehungsverfahren festgestellt hat;
- 49. fordert die Kommission auf, dem zuständigen Parlamentsausschuss bis Ende 2008 einen umfassenden Bericht darüber vorzulegen, welche Maßnahmen sie selbst und die Mitgliedstaaten im Nachgang zu dieser Entschließung ergriffen haben.
- 50. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 157.
- 2 ABl. C 44 vom 27.2.2007, S. 1.
- 3 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 094/728EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1)
- 4 Britisches Oberhaus, EU-Ausschuss, 20. Sitzungsbericht 2006/07, "Stopping the Carousel: Missing Trader Fraud in the EU", veröffentlicht am 25. Mai 2007.
- 5 ABl. C 44 vom 27.2.2007, S. 1, Ziffer 56.
- 6 ABl. C 101 vom 4.5.2007, S. 4, Ziffer 9.
- 7 Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
- 8 ABl. C 44 vom 27.2.2007, S.1, Ziffer 74.
- 9 Siehe Anlage zum Jahresbericht 2006 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der im Juli 2007 veröffentlicht wurde.