KOM (2005) 370 endg.; Ratsdok. 11825/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 6. September 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 11. August 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 201/98 = AE-Nr. 980679
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Gegenstand des Vorschlags ist die Änderung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ("Lärmschutzrichtlinie").1
Die Lärmschutzrichtlinie wurde am 3. Juli 2001 auf freiwilliger Basis anwendbar. Seit dem 3. Januar 2002 müssen die 57 von der Richtlinie erfassten Arten von Geräten und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, damit sie in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.
Die Lärmschutzrichtlinie soll freien Verkehr mit den von ihr erfassten Geräten und Maschinen gewährleisten und zugleich den für sie zulässigen Lärmpegel senken, um Gesundheit und Wohlbefinden der Bürger und die Umwelt zu schützen. Außerdem soll sie die Öffentlichkeit über den Lärmpegel dieser Geräte und Maschinen informieren und damit eine bessere Grundlage für Kaufentscheidungen schaffen. Sie legt für 22 Arten von Maschinen und Geräten zulässige Schallleistungspegel fest und schreibt für die übrigen 35 Arten eine Geräuschemissions-Kennzeichung vor.
Für die Geräte und Maschinen, für die Lärmgrenzwerte gelten, sind zwei Stufen von Grenzwerten vorgesehen. Die Grenzwerte der Stufe I wurden am 3. Januar 2002 gültig. Die demgegenüber weiter gesenkten Werte der Stufe II sollen ab on 3. Januar 2006 gelten. Mit diesem Vorschlag wird Folgendes beabsichtigt:
- - Bestimmte Arten von Geräten und Maschinen, die nachweislich aus technischen Gründen die Grenzwerte der Stufe II nicht einhalten können, sollen nach dem 2. Januar 2006 weiterhin in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.
- - Die Kommission soll ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 20 der Lärmschutzrichtlinie erhalten.
- - Der in Artikel 20 Absatz 3 der Lärmschutzrichtlinie vorgesehene Bericht soll Teil des in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Berichts werden.
Die Grenzwerte der Stufe II sollten die Industrie der EU mit herausfordernden Lärmschutzanforderungen konfrontieren, die auf Grund des verfügbaren technischen Wissens zur Zeit ihrer Verabschiedung durch die gesetzgebenden Institutionen, des erwarteten technischen Fortschritts im Bereich des Lärmschutzes und der in der Richtlinie vorgesehenen Vorlaufzeit als erreichbar galten. Bei den meisten der Geräte und Maschinen, für die Lärmgrenzwerte gelten, hat sich die Technik auch wie erwartet entwickelt.
- Vorgeschichte
Technische Probleme bei der Anwendung der Lärmschutzrichtlinie auf bestimmte Arten von Geräten und Maschinen
In der sechsten Sitzung des Lenkungsausschusses "Lärm" vom 16. Mai 2003 beauftragte die Kommission die Arbeitsgruppe "im Freien verwendete Maschinen", oft als "Arbeitsgruppe 7" oder "WG7" bezeichnet, damit, sie zu den technischen Aspekten der von der Industrie und den Mitgliedstaaten eingegangenen Stellungnahmen und Forderungen zur Richtlinie 2000/14/EG zu beraten.
Die Mitglieder der WG7 sind Sachverständige, die sechs Mitgliedstaaten, vier europäische Fachverbände und das Europäische Komitee für Normung (CEN) vertreten. Vertreter der Kommission (GD Umwelt und GD Unternehmen und Industrie) nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil.
Ein erster Schritt zur Erstellung des in Artikel 20 Absatz 1 der Lärmschutzrichtlinie vorgesehenen Berichts war ein von der WG7 am 8. Juli 2004 vorgelegtes Positionspapier, das sich mit eventuell zu überprüfenden Teilen der Richtlinie befasste, darunter mit den technischen Möglichkeiten der Einhaltung der Stufe-II-Grenzwerte.
Die WG7-Mitglieder waren sich darin einig, dass es bei bestimmten Arten von Geräten und Maschinen technisch unmöglich war, die Lärmgrenzwerte der Stufe II einzuhalten.
Das war ihrer Ansicht nach insbesondere der Fall bei:
- - Planierraupen;
- - Kettenladern (> 55 kW);
- - Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle;
- - Rüttelplatten;
- - Vibrationsstampfern;
- - mitgängergeführten Vibrationswalzen;
- - Industriestaplern >10 t.
Außerdem äußerte die WG7 Bedenken gegen die Einstufung von handgeführten Betonbrechern, Abbau- Aufbruch- und Spatenhämmern und geländegängigen Staplern und gegen die möglichen Änderungen der für sie geltenden Prüfvorschriften.
Die Verpflichtungen der Kommission aus den Artikeln 16 und 20 der Lärmschutzrichtlinie
Nach Artikel 16 der Lärmschutzrichtlinie muss der Hersteller eines Gerätes oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter der Kommission und den Behörden des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist oder in dem er sein Gerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung übermitteln, die Angaben zum Schallleistungspegel enthält. Die Kommission ist verpflichtet, die ihr übermittelten einschlägigen Daten zu veröffentlichen, vorzugsweise jährlich und wie in Artikel 16 Absatz 4 beschrieben.
Artikel 20 der Lärmschutzrichtlinie verpflichtet die Kommission zur Vorlage von zwei Berichten an das Europäische Parlament und an den Rat:
- - ein Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie (Absatz 1). Dieser Bericht sollte spätestens am 3. Januar 2005 vorliegen und eine auf den nach Artikel 16 gesammelten Daten und anderen Daten gründende Überprüfung der Stufe-II-Grenzwerte und der Liste der unter die Artikel 12 und 13 der Richtlinie fallenden Geräte und Maschinen enthalten.
- - ein Bericht zu der Frage, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung des Lärmpegels von Rasenmähern und Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern auf die für die Stufe II vorgesehenen Grenzwerte ermöglicht. Dieser Bericht sollte spätestens am 3. Juli 2002 vorliegen.
In beiden Berichten kann die Kommission sich dazu äußern, ob die Stufe-II-Grenzwerte erreichbar sind, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Grenzwerte oder anderer Bestimmungen der Richtlinie machen.
Nach fünf Jahren Erfahrung mit der Anwendung der Lärmschutzrichtlinie zeigt sich, dass die Kommission mehr Zeit braucht, um ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 20 zu erfüllen. Deshalb wird vorgeschlagen, die beiden vorgesehenen Berichte zu einem Bericht zusammenzufassen, der bis zum 3. Januar 2007 vorzulegen ist, und Artikel 20 entsprechend zu ändern.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen.- Abstimmung auf andere Politikbereiche
Anlass für die Ausarbeitung der Lärmschutzrichtlinie gaben die Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993,2 der das 5. Umwelt-Aktionsprogramm beigefügt war, und das Grünbuch zur künftigen Lärmschutzpolitik (KOM (96) 540 endgültig), in dem Lärm als eines der wesentlichen lokalen Umweltprobleme in Europa bezeichnet wird. Die Lärmschutzrichtlinie ist nach dem neuen Konzept der technischen
Harmonisierung und Normung gestaltet, das in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 19853 und im Beschluss Nr. 093/465/EEC des Rates vom 22. Juli 19934 formuliert ist.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft und den Zielen des 6. Umwelt-Aktionsprogramms (KOM (2001) 31 endgültig), in dem die Senkung der Lärmemissionen in die Umwelt als vorrangiges Ziel bezeichnet wird, das u. a. durch Festlegung produktspezifischer verbindlicher Lärmgrenzwerte zu erreichen ist. In der Mitteilung der Kommission zum 6. Umwelt-Aktionsprogramm wird eine Methode der Politikentwicklung beschrieben, die auf Beteiligung der Betroffenen und solidem Sachwissen gründet. Dort heißt es:
- "Eine erfolgreiche Umsetzung des sechsten Umweltaktionsprogramms ist nur dann möglich, wenn die Betroffenen auf breiter Ebene einbezogen werden. Dies gilt für jede Phase der politischen Entscheidungsfindung von der Einigung auf bestimmte Einzelziele bis zur praktischen Umsetzung der Maßnahmen. Solide wissenschaftliche Kenntnisse und wirtschaftliche Analysen, zuverlässige und aktuelle Umweltdaten und -informationen sowie die Nutzung von Indikatoren werden die Grundlage für den Entwurf, die Umsetzung und die Bewertung der Umweltpolitik bieten."
Es entspricht voll und ganz diesen Grundsätzen, dass auf Betreiben der Interessengruppen die Einführung der in der Lärmschutzrichtlinie vorgesehenen Grenzwerte der Stufe II dort ausgesetzt wird, wo ihre Einhaltung technisch nicht möglich ist, und die Richtlinie im Hinblick auf eine eventuelle Änderung und auf deren Folgen überprüft wird.
2. Anhörung von Interessengruppen und Folgenabschätzung
- Anhörung von Interessengruppen
Konsultationsverfahren, wichtigste angesprochene Sektoren und Profil der Teilnehmer
In den Sitzungen vom 21. März 2005 wurden der Ausschuss für Lärmfragen (nach Artikel 19 Buchstabe c) und die Sachverständigengruppe "Lärm" konsultiert. In einer fünfwöchigen Frist, die am 22. April 2005 endete, konnten sich die Mitgliedstaaten und die Interessengruppen zusätzlich schriftlich äußern. Außerdem erhielt der Lenkungsausschuss "Lärm" Gelegenheit, zur Debatte beizutragen.
Die Mitgliedstaaten und die Interessengruppen wurden im Mai 2005 zum Entwurf einer Änderung der Richtlinie angehört und konnten sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich dazu äußern.
Die Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung im Änderungsentwurf
Alle 18 Mitgliedstaaten, die sich geäußert haben, sprechen sich dafür aus, das Problem der Stufe-II-Grenzwerte aus, deren Einhaltung in bestimmten Fällen technisch unmöglich ist, mit rechtlichen Mitteln zu lösen. Dazu kann entweder die Empfehlung der Kommission für eine Änderung der Richtlinie direkt übernommen werden oder man kann den Aussagen und Empfehlungen des WG7-Positionspapiers folgen. Wer sich geäußert hat, ist auch damit einverstanden, dass die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte nur vorübergehend ausgesetzt werden soll, bis die Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 vorgesehenen Berichts falls erforderlich in geeigneter Weise überarbeitet wird.
Die Stellungnahmen der nationalen Behörden lassen auch deutlicher als bisher den Wunsch erkennen, die Liste der von der Anwendung der Stufe II vorläufig ausgenommenen Geräte und Maschinen zu ergänzen und zu präzisieren.
Auch einige Industrieverbände haben Stellung genommen. Da sie über 70 % der betroffenen Branchen vertreten, werden ihre Stellungnahmen als repräsentativ angesehen. Sie liegen fast ausnahmslos auf der Linie der Mitgliedstaaten und geben auch ein sehr klares Bild von der Größe der betroffenen Branchen und deren möglichen Schwierigkeiten in dem Fall, dass keine Lösung gefunden wird.
Einige Mitgliedstaaten und Industrievertreter weisen darauf hin, dass auch für handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer und geländegängige Stapler die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte aus rein technischen Gründen ausgesetzt werden müsse. Das wird im WG7-Bericht zwar nicht ausdrücklich empfohlen, doch wurde unter Mitwirkung der WG7-Mitglieder inzwischen nachgewiesen, dass auch diese Maschinen und Geräte die Stufe-II-Grenzwerte aus technischen Gründen nicht einhalten können.
Für handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer empfiehlt die WG7 den Zusatz "mit einer Masse 30 kg", denn das brächte die Lärmschutzrichtlinie in Einklang mit der Richtlinie 84/537/EWG, die sie ersetzt Das ist nicht möglich, denn handgeführte Geräte sind stets leichter als 30 kg. Solche Geräte müssten folglich neu eingestuft werden. Vor einer Überprüfung und einem möglichen Änderungsvorschlag nach Vorlage des in Artikel 20 vorgesehenen Berichts kommt das aber nicht in Frage. Während der öffentlichen Anhörung wurde bestätigt, dass solche Geräte, wenn sie aus technischen Gründen nicht die Stufe-II-Grenzwerte einhalten und auch nicht neu eingestuft werden können, in die Liste der Geräte und Maschinen aufzunehmen sind, für die die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte ausgesetzt werden sol1. Diese Liste wurde nach Diskussionen mit den Interessengruppen ergänzt und präzisiert, sodass nur Geräte mit einer Masse zwischen 15 und 30 kg in ihr verzeichnet sind.
Für geländegängige Stapler wird im WG7-Bericht empfohlen, in Anhang III der Lärmschutzrichtlinie andere Prüfvorschriften in den Fällen festzulegen, in denen es technisch schwierig ist, die Stufe-II-Grenzwerte einzuhalten. Das ist aber nicht möglich, weil nach Artikel 19 Buchstabe b) der Lärmschutzrichtlinie die Anpassung der in Anhang III festgelegten Prüfvorschriften an den technischen Fortschritt sich nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte auswirken darf. Die Interessengruppen fordern deshalb, die Angabe "Industriestapler > 10 t" in der Liste der Geräte und Maschinen, für die die
Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte ausgesetzt wird, in "Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor" zu ändern, damit geländegängige Stapler und damit faktisch alle unter Artikel 12 fallenden Stapler eingeschlossen sind.
Während der öffentlichen Anhörung waren sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Industrie der Ansicht, dass Rüttelplatten < 3 kW die Stufe-II-Grenzwerte einhalten können. die Ausnahmeliste wurde entsprechend geändert.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 12 getroffene Ausnahmeregelung für Straßenfertiger nur für Straßenfertiger mit Hochverdichtungsbohle gilt und nicht für Straßenfertiger mit Vorverdichter.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Betroffene Fachgebiete
Lärmschutz
Wichtigste konsultierte Organisationen und Sachverständige WG7
Ausschuss für Lärmfragen vom Ausschuss für Lärmfragen eingesetzte Expertenarbeitsgruppe Lenkungsausschuss "Lärm"
Bekanntmachung der Ratschläge von Sachverständigen im Internet auf dem Server Europa
- Folgenabschätzung
Die Änderung der Richtlinie besteht lediglich in der Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen, deren Anwendung sich als unmöglich erwiesen hat. Eine Folgenabschätzung ist deshalb nicht erforderlich.
3. rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Es wird vorgeschlagen, die in der Fußnote (2) der Tabelle in Artikel 12 ursprünglich nur für Rasenmäher, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider getroffene Ausnahmeregelung auf folgende Geräte und Maschinen zu erweitern:
- - mitgängergeführte Vibrationswalzen
- - Rüttelplatten (> 3 kW);
- - Vibrationsstampfer
- - Planierraupen
- - Kettenlader (> 55 kW);
- - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
- - Straßenfertiger mit Hochverdichtungsbohle
- - handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (15 kg <Masse < 30 kg).
Damit sind die für die Stufe II angegebenen Schallleistungspegel für diese Arten von Maschinen und Geräte lediglich Richtwerte. Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 vorgesehenen Berichts festgelegt.
Ferner wird vorgeschlagen, Artikel 20 dahingehend zu ändern, dass die Kommission mehr Zeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 20 erhält und dass der in Artikel 20 Absatz 3 vorgesehene Bericht Bestandteil des in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Berichts wird.
- Rechtsgrundlage
Wie die Richtlinie 2000/14/EG gründet dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag
- Subsidiarität
Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für im Freien verwendete Geräte und Maschinen dadurch zu gewährleisten, dass für sie einheitliche Lärmgrenzwerte festgelegt werden, kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern wird wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht.
Das in Artikel 5 EG-Vertrag verankerte Subsidiaritätsprinzip ist damit gewahrt.
- Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Änderung geht nicht über das zur Erreichung des oben genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.
Die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und die Interessengruppen sind einhellig der Ansicht, dass es bei den in der Ausnahmeliste des Änderungsvorschlags aufgeführten Arten von Geräten und Maschinen derzeit technisch nicht möglich ist, die Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Würde die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte für sie nicht ausgesetzt, hätte das eine ernsthafte Störung des Binnenmarktes für solche Geräte und Maschinen zur Folge.
Obwohl die Industrie gewichtige wirtschaftliche Argumente für die Aufnahme weiterer Geräte und Maschinen in die Ausnahmeliste vorgetragen hat, wurde diesem Wunsch nicht entsprochen. Vorgeschlagen werden nur die Änderungen, die absolut notwendig sind, um einerseits keine übermäßigen Anforderungen an die Industrie zu stellen und andererseits die umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, wo immer das möglich ist.
Der in Artikel 5 EG-Vertrag verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit gewahrt.
- Wahl des Rechtsinstruments Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Richtlinie
Für die Änderung einer bestehenden Richtlinie kommt kein anderes Rechtsinstrument in Frage.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. weitere Angaben
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt gehört zu einem unter das EWR-Abkommen fallenden Bereich und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.
- Weitere Schritte
Der Vorschlag ist im Zusammenhang mit der laufenden Arbeit an dem in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen Bericht zu betrachten, der u. a. eine gründliche Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der in ihr festgelegten Lärmgrenzwerte umfassen wird. Werden in dem Bericht weitere Änderungen für notwendig erachtet, wird eine vollständige und ausführliche Folgenabschätzung durchgeführt, damit einerseits für die Zukunft strenge Lärmschutzanforderungen festgelegt werden können und gleichzeitig ausreichend Zeit für die zu ihrer Erfüllung notwendige technische Entwicklung gegeben wird.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- insbesondere auf Artikel 89, auf Vorschlag der Kommission5,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen8 ist von einer seitens der Kommissionsdienststellen eingesetzten Sachverständigengruppe, der Arbeitsgruppe "im Freien verwendete Maschinen" überprüft worden.
(2) In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 gelangte die Arbeitsgruppe "im Freien verwendete Maschinen" zu dem Schluss, dass es in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, die ab 3. Januar 2006 verbindlichen Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Es war jedoch zu keiner Zeit beabsichtigt, das Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Geräten ausschließlich wegen der technischen Machbarkeit zu untersagen.
(3) Es ist daher notwendig sicher zu stellen, dass bestimmte der in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführten Arten von Maschinen und Geräten, die aus rein technischen Gründen die ab 3. Januar 2006 geltenden Grenzwerte der Stufe II nicht einhalten können, zu diesem Zeitpunkt trotzdem in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.
(4) Die Erfahrung der ersten fünf Jahre, in denen die Richtlinie 2000/14/EG angewandt wird, hat gezeigt, dass mehr Zeit benötigt wird, um den Bestimmungen der Artikel 16 und 20 nachzukommen, und dass die Richtlinie , insbesondere im Hinblick auf die Änderung der in ihr festgesetzten Grenzwerte für die Stufe II, überprüft werden muss. Es ist daher notwendig, die Frist zur Übermittlung des in Artikel 20(1) der Richtlinie 2000/14/EC angesprochenen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat bezüglich der Erfahrungen der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie, um zwei Jahre zu verlängern.
(5) Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zu der Frage vor, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen strenger sind als die in Artikel 20 Absatz 3, und um Doppelarbeit zu vermeiden, erscheint es angemessen, im nach Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen allgemeinen Bericht über die Erfahrung der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie diese Art von Geräten zu integrieren. Demzufolge sollten die separaten Berichtsverpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 3 gestrichen werden.
(6) Das Ziel dieser vorgeschlagenen Änderungen, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für im Freien verwendete Geräte und Maschinen dadurch zu gewährleisten, dass für sie einheitliche Lärmgrenzwerte festgelegt werden, kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern wird wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht. Nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip kann die Gemeinschaft deshalb diese Maßnahme erlassen. Nach dem im selben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen diese Änderungen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist, denn die vorgesehenen Änderungen gelten nur für solche Arten von Geräten und Maschinen, die die ursprünglichen Grenzwerte der Stufe II aus rein technischen Gründen derzeit nicht einhalten können.
(7) Die Richtlinie 2000/14/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:
(1) Die Tabelle in Artikel 12 ist wie folgt geändert:
Art des Gerätes/der Maschine | installierte Nutzleistung P in kW Elektrische Leistung Pel (1) in kW Masse m in kg Schnittbreite Lin cm | Zulässiger Schallleistungspegel in dB/l pW | |
Stufe I ab 3. Januar 2002 | Stufe II ab 3. Januar 2006 | ||
Verdichtungsmaschinen(Vibrationswalzen, | P ≤ 8 | 108 | 105(2) |
Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) | 8 < P ≤ 70 | 109 | 106(2) |
P > 70 | 89 + 11 lg P | 86 + 11 lg P(2) | |
Planierraupen, Kettenlader, | P ≤ 55 | 106 | 103(2) |
Kettenbaggerlader | P > 55 | 87 + 11 lg P | 84 + 11 lg P(2) |
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Ladeschaufel, | P ≤ 55 | 104 | 101(2) |
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne,Verdichtungsmaschinen (nicht vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate | P > 55 | 85 + 11 lg P | 82 + 11 lg P(2) |
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport | P < 15 | 96 | 93 |
Bauwinden, Motorhacken | P > 15 | 83 + 11 lg P | 80 + 11 lg P |
Handgführte Betonbrecher, | m ≤ 15 | 107 | 105 |
Abbau-, Aufbruch- und | 15 < m < 30 | 94 + 11 lg m | 92 + 11 lg m(2) |
Spatenhämmer | m >30 | 96 + 11 lg m | 94 + 11 lg m |
Turmdrehkräne | 98 + lg P | 96 + lg P | |
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger | Pel < 2 | 97 + lg Pel | 95 + lg Pel |
2 < Pel ≤ 10 | 98 + lg Pel | 96 + lg Pel | |
10 > Pel | 97 + lg Pel | 95 + lg Pel | |
Kompressoren | P ≤ 15 | 99 | 97 |
P > 15 | 97 + 2 lg P | 95 + 2 lg P | |
Rasenmäher, | L ≤ 50 | 96 | 94(2) |
Rasentrimmer, | 50 < L ≤ 70 | 100 | 98 |
Rasenkantenschneider | 70 < L ≤ 120 | 100 | 98(2) |
L > 120 | 105 | 103(2) |
(1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach iSO 8528-l:1993, Abschnitt 13.3.2
(2) Die für Stufe ii angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte:
- - Mitgängergeführte Vibrationswalzen;
- - Rüttelplatten (>3kW);
- - Vibrationsstampfer;
- - Planierraupen;
- - Kettenlader (> 55 kW);
- - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;
- - Straßenfertiger mit Hochverdichtungsbohle
- - Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (15 kg <Masse < 30 kg)
- - Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider
Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz lvorgesehenen Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe i auch für Stufe ii.
Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).
(2) Artikel 20 ist wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 ist wie folgt geändert: die Worte "Spätestens am 3. Januar 2005" werden ersetzt durch die Worte "Spätestens am 3. Januar 2007".
- (b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2005 nachzukommen.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 an.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den | |
Im Namen des Europäischen Parlaments | Der Präsident |
Im Namen des Rates | Der Präsident |
1 AB1. L 162 vom 3.7.2000, S. l.
2 AB1. C 138 vom 17.5.1993, S. l.
3 AB1. C 136 vom 4.6.1985, S. l.
4 AB1. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.