Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik zur Informationsgesellschaft (Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik zur Informationsgesellschaft (Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes
über die Statistik zur Informationsgesellschaft(Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (AB1. EU (Nr. ) L 143 S. 49) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 (AB1. EU (Nr. ) L 183 S. 47) und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten

Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sowie bei höchstens 12 000 Einzelpersonen und Haushalten im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematischstatistischen Zufallsverfahren ausgewählt.

§ 3 Mindestalter

Die Erhebungen bei Einzelpersonen werden ab einem Mindestalter der zu Befragenden von zehn Jahren durchgeführt.

§ 4 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

§ 6 Übermittlungsregelung

Das Statistische Bundesamt darf den obersten Bundes- und Landesbehörden sowie den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung übermitteln. Dies gilt auch, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen

§ 7 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (AB1. EU (Nr. ) L 143 S. 49) sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, jährlich ab 2006 für zunächst fünf Jahre statistische Ergebnisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) durch Unternehmen, Haushalte und Einzelpersonen zu liefern. Die VO (EG) Nr. 808/2004 stellt dabei lediglich einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung dieser Gemeinschaftsstatistiken dar. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie sich die nach der Verordnung an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu übermittelnden Daten beschaffen.

Die von den Europäischen Gemeinschaften geforderten statistischen Angaben zur Informationsgesellschaft liegen in Deutschland weder auf Grund bestehender Bundesstatistiken noch aus sonstigen Quellen vor. Deutschland hat sich daher in den Jahren 2001 bis 2005 an entsprechenden Piloterhebungen von Eurostat beteiligt. Diese Erhebungen haben gezeigt, dass die erforderlichen Informationen im Rahmen freiwilliger Erhebungen bei Unternehmen, Haushalten und Einzelpersonen in ausreichender Qualität beschafft werden können. Diese Pilotphase ist durch den Erlass der VO (EG) Nr. 808/2004 und die hierzu erlassene Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 (AB1. EU (Nr. ) L 183 S. 47) mit Ablauf des Jahres 2005 beendet.

2. Maßnahmen

Für die notwendige Fortführung der Erhebungen zur Informationsgesellschaft als Bundesstatistik ist nach § 5 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz eine gesetzliche Regelung erforderlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die VO (EG) Nr. 808/2004 und die VO (EG) Nr. 1099/2005 im Hinblick auf den raschen Wandel im Bereich der Informationsgesellschaft sehr flexibel gehalten sind.

D.h. die Module und die zu liefernden Angaben für die Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft werden sich voraussichtlich in den kommenden Jahren ändern. Dieser Flexibilität soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dadurch Rechnung getragen werden, dass Erhebungsmerkmale, Erfassungsbereich und Berichtszeitraum unter Bezugnahme auf die o.a. EG-

Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die entsprechenden Ablöse-Verordnungen festgelegt werden. Die übrigen nach § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz zu regelnden Sachverhalte bleiben hiervon unberührt. Dies ist unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung unbedenklich, da es den zu Befragenden jederzeit freisteht, an den Erhebungen teilzunehmen oder zu einzelnen Erhebungsmerkmalen keine Angaben zu machen. Ein Eingriff in Rechte der zu Befragenden durch den gesetzlichen Verweis auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung ist somit nicht erkennbar.

3. Gender-Mainstreaming

Frauen und Männer sind von den Maßnahmen unmittelbar gleichermaßen betroffen, da die Befragungen bei Männern und Frauen grundsätzlich in gleichem Umfang ohne Unterscheidung nach Geschlechtern durchgeführt werden. Die Unterscheidung danach, wer befragt wird, wird nach anderen, nicht geschlechtsspezifischen Kriterien getroffen.

Männer und Frauen sind durch das Rechtsetzungsvorhaben jedoch möglicherweise mittelbar unterschiedlich betroffen. Nach der EG-Verordnung über Statistiken zur Informationsgesellschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich statistische Ergebnisse über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien durch Unternehmen, Haushalte und Einzelpersonen zu liefern. Dabei sieht die Verordnung im Modul II unter e) B. "Statistiken zu Einzelpersonen" im zweiten Unterpunkt eine Aufschlüsselung der Daten nach Geschlecht im Hinblick auf Einzelpersonen vor.

Für Unternehmen und Haushalte ist eine solche Aufschlüsselung naturgemäß nicht möglich, da sowohl Unternehmen als auch Haushalte nicht nach Geschlechtern unterteilt werden können. Daher enthält die Verordnung in ihren beiden Anhängen auch keine solche Aufschlüsselung.

Die Erhebungen liefern somit insgesamt nach Geschlechtern unterteilte Informationen über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei Einzelpersonen. Informationen über die unterschiedliche Nutzung dieser Technologien bei Männern und Frauen sind bedeutsam, weil sich hieraus Rückschlüsse auf eine Vielzahl von Lebensbereichen ziehen lassen, z.B. Bildung, Beruf usw. und dann diese Rückschlüsse ggf. Anlass für gleichstellungspolitische Maßnahmen bieten können.

Die Neuregelung ist daher gleichstellungsrelevant.

B. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

1.2 Vollzugsaufwand

1.2.1 Statistisches Bundesamt

1.2.1.1 IKT-Unternehmen: Durchschnittliche jährliche Gesamtkosten in Euro

davon
insgesamtpersönlichsächlich
121.150114.1906.960

1.2.1.2 IKT-Haushalte: Durchschnittliche jährliche Gesamtkosten in Euro

Bereichdavon
insgesamtpersönlichsächlich
Erhebung mit Auswahl aus der Dauerstichprobe161.750125.00036.750
1.2.2 Statistische Ämter der Länder

1.2.2.1 IKT-Unternehmen: Durchschnittliche jährliche Gesamtkosten in Euro

davon
insgesamtpersönlichsächlich
139.100121.70017.400

1.2.2.2 IKT-Haushalte: Durchschnittliche jährliche Gesamtkosten in Euro

Bereichdavon
insgesamtpersönlichsächlich
Erhebung mit Auswahl aus der Dauerstichprobe737.000571.000166.000

2. Kosten- und Preiswirkungen

Die den Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, Haushalten und natürlichen Personen durch die freiwillige Beteiligung an den Erhebungen entstehenden Kosten sind nicht bekannt.

Die Wirkungen der Maßnahme auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hierfür keine gesonderte Gegenfinanzierung erforderlich erscheint bzw. von ihr keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

C. Besonderer Teil

Zu § 1 (Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik)

§ 1 erläutert den Zweck der Informationsgesellschaftsstatistik.

Die Angaben werden benötigt, um die sich aus der VO (EG) Nr. 808/2004 sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1099/2005 ergebenden Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen.

Daneben werden die Ergebnisse auch auf nationaler Ebene genutzt, was sich unmittelbar aus der Durchführung der Erhebungen als Bundesstatistik ergibt.

Zu § 2 (Art der Erhebung, Erhebungseinheiten)

Als Erhebungseinheiten werden entsprechend Artikel 4 der VO (EG) Nr. 808/2004 Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, Haushalte und die in den Haushalten lebenden natürlichen Personen festgelegt.

Der der VO (EG) Nr. 808/2004 zu Grunde liegende Unternehmensbegriff umfasst nach der VO (EG) Nr. 696/931 auch natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Zur Klarstellung werden die Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Gesetz ausdrücklich erwähnt, da diese sich erfahrungsgemäß überwiegend nicht mit dem Unternehmensbegriff identifizieren (siehe auch § 2 Abs. 2 Dienstleistungsstatistikgesetz).

Die Angaben zu den natürlichen Personen nach der VO (EG) Nr. 808/2004 werden in Deutschland methodisch im Rahmen von Haushaltserhebungen erhoben. Daher sind neben den Haushalten selbst nur die in Haushalten lebenden natürlichen Personen als Erhebungseinheiten zu bestimmen.

Die Festlegung des Umfangs der Stichproben erfolgt auf Grund der Erfahrungen der durchgeführten Piloterhebungen, die ergeben haben, dass die genannte Anzahl von Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie Haushalten bei einer freiwilligen Erhebung einbezogen werden muss, um die geforderte Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten.

Bei einer Höchstzahl von 20 000 zu befragenden Unternehmen ist die Erfassungsquote gemessen an der Grundgesamt von rund 1,6 Mio. Unternehmen sehr gering. Im Bereich Haushalte und natürliche Personen ist die Erfassungsquote mit Blick auf die weit größere Grundgesamtheit und die geringere Anzahl der zu befragenden Einheiten noch erheblich geringer.

Zu § 3 (Mindestalter)

Die VO (EG) Nr. 1099/2005 sieht in der geltenden Fassung die Lieferung von Angaben zu natürlichen Personen im Alter von 16 bis 74 vor, da einige Mitgliedstaaten auf Grund der gewählten Methode der Personenerhebung keine Angaben zum übrigen Personenkreis liefern können. Die Einbeziehung der jüngeren und älteren Personen wird jedoch bereits derzeit auf europäischer Ebene diskutiert und steht in Zukunft zu erwarten. Bei der Durchführung der Piloterhebungen hat sich in Deutschland die Erfassung aller Personen im Alter von zehn Jahren und älter bewährt. Die Erhebung der Angaben zu diesem Personenkreis soll daher beibehalten werden. Zum einen können hierdurch wichtige Informationen u.a. zum E-Learning vor dem Hintergrund der Pisa-Diskussion und des Aktionsprogramms der Bundesregierung "Informationsgesellschaft Deutschland 2006" zu Verfügung gestellt werden. Zum anderen wird die kontinuierliche Beobachtung der Entwicklung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht.

1 Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15 März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (AB1. EU (Nr. ) L 76 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (AB1. EU (Nr. ) L 284 S. 1)

Zu § 4 (Hilfsmerkmale)

Zur technischen Durchführung der Erhebungen sind die Kenntnis von Name und Anschrift sowie Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen der zu Befragenden unerlässlich. Darüber hinaus werden bei den Erhebungen bei Haushalten die genannten Angaben für die Auswahl der Haushalte und die Hochrechnung benötigt.

Zu § 5 (Freiwilligkeit der Auskunftserteilung)

Die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz gesetzlich festzulegen.

Zu § 6 (Übermittlungsregelung)

Die Ergebnisse der Erhebungen sollen über die Erfüllung der Lieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft hinaus auch für nationale Zwecke verwendet werden. Insbesondere können die Informationen über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen der Weiterentwicklung von eGovernment und im Rahmen der Bildungspolitik genutzt werden. Bei der nationalen Bereitstellung der Ergebnisse sind daher den obersten Bundes- und Landesbehörden die gleichen Informationen zu Verfügung zu stellen wie Eurostat. Somit ist eine Regelung entsprechend § 16 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz zu treffen, die die Übermittlung entsprechender Tabellen zulässt.

Zu § 7 (Inkrafttreten)

Die VO (EG) Nr. 808/2004 sieht die Bereitstellung der Statistiken zur Informationsgesellschaft zunächst für fünf Jahre vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Zeitraum verlängert wird. Daher wird auf eine Regelung zum Außerkrafttreten des Gesetzes verzichtet. Bei Bedarf kann das Gesetz jederzeit aufgehoben werden.