Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 29. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559 und
Drucksache 232/04 (PDF) = AE-Nr. 041040
Begründung
1. Einleitung
- 1.1. Im März 2004 nahm die Kommission eine Mitteilung über "Die neue Generation von Programmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung nach 2006"1 (nachstehend "Vorläufermitteilung" genannt) an, die sich an die Mitteilung "Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 072013"2 anschloss. Darin erläutert die Kommission, dass sie beabsichtigt, ein integriertes Programm für lebenslanges Lernen vorzuschlagen, in dem sämtliche bestehenden EU-internen Programme für die allgemeine und berufliche Bildung aufgehen sollen. Mit dem beigefügten Beschlussentwurf soll dieses Programm festgelegt werden.
- 1.2. Das integrierte Programm für lebenslanges Lernen basiert auf den laufenden Programmen Sokrates und Leonardo da Vinci, dem Programm eLearning, der Initiative Europass sowie den verschiedenen Aktivitäten, die derzeit im Rahmen des "Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung" finanziert werden. Darüber hinaus sollte das kürzlich gestartete Erasmus Mundus Programm, das bis zum Jahr 2008 reicht ab 2009 als zusätzliches Einzelprogramm in das integrierte Programm eingearbeitet werden.
- 1.3. Wie in der Vorläufermitteilung dargelegt, gründet sich diese Neustrukturierung insbesondere auf die folgenden vier Faktoren:
- - Veränderungen in der gesamten EU, die bewirken, dass die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung immer stärker in den Kontext des lebenslangen Lernens eingebunden werden, um die Herausforderungen der Wissensgesellschaft und des demografischen Wandels besser zu bewältigen
- - wachsende Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung beim Aufbau einer wettbewerbsfähigen, dynamischen Wissensgesellschaft in Europa, sowie die Unterstützung der Fähigkeit zum Wandel, vor allem seit der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon im Jahr 2000 und im Kontext der Bologna- und Kopenhagen-Prozesse und der damit verbundenen politischen Entwicklungen seit dem Anlaufen der derzeitigen Programmphasen von Sokrates und Leonardo da Vinci
- - Notwendigkeit, auf die Ergebnisse der Evaluierungen von Sokrates und Leonardo da Vinci sowie der öffentlichen Konsultationen über die Konzeption der neuen Programmgeneration zu reagieren, d. h. bessere Ausschöpfung vorhandener Stärken und Beseitigung der festgestellten Inkohärenzen und Synergiemängel, die auf die Fragmentierung der derzeitigen Programmstrukturen zurückzuführen sind
- - Notwendigkeit der Vereinfachung und Rationalisierung der Rechtsakte der Gemeinschaft durch die Schaffung eines integrierten Bezugsrahmens, der die Finanzierung einer großen Bandbreite von Aktivitäten ermöglicht.
Im Folgenden werden die Grundsätze, auf denen der Vorschlag der Kommission aufbaut sowie die wesentlichen Merkmale des Beschlussentwurfs beschrieben, und es wird dargelegt, wie die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird.
2. Der Weg nach vorn
Mit den Programmen für die allgemeine und berufliche Bildung erreicht die EU jedes Jahr zahlreiche Bürger direkt - keine andere Gemeinschaftsaktivität hat eine so breite Wirkung. Zudem unterstützen die Programme die Modernisierung der Bildungs- und Berufsbildungssysteme der EU und motivieren die Bürger dazu, sich im Arbeitsleben weiterzuqualifizieren. Kurz gesagt: Sie tragen dazu bei, dass die Union als Ganzes die Ziele von Lissabon erreicht. Entsprechend schlägt die Kommission vor, die laufenden Programme wie im Folgenden beschrieben zu ändern.
2.1. Ein integriertes Programm für die allgemeine und die berufliche Bildung
Das integrierte Programm umfasst vier sektorale Einzelprogramme: Comenius für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,
Erasmus für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene, Leonardo da Vinci für alle anderen Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Grundtvig für die Erwachsenenbildung. Daneben beinhaltet der Vorschlag ein aus vier Schwerpunktaktivitäten bestehendes "Querschnittsprogramm", das auf die oben beschriebenen strategischen Faktoren ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, mit IKT-Maßnahmen (sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen) sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.
Das letzte Element ist das Programm Jean Monnet, das auf Aktivitäten zur europäischen Integration und die Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung abzielt.
Der integrierte Ansatz ist so konzipiert, dass er zum einen die notwendige Kontinuität der in der Vergangenheit erzielten Erfahrungen gewährleistet, somit eine Architektur vorsieht, die auf der in den Mitgliedstaaten vorzufindenden wichtigsten Formen allgemeiner und beruflicher Bildungsmaßnahmen aufbaut und zugleich die bewährten Programmbezeichnungen beibehält, zum anderen die Kohärenz und die Synergien zwischen den konstituierenden Bestandteilen erhöht, um dadurch eine größere und flexiblere Anzahl von Maßnahmen noch effizienter zu unterstützen. Das integrierte Programm wird deshalb in all seinen Bestandteilen gemeinsame Aktionen und Verfahren zusammenfassen, und einen Einzelprogrammausschuss einrichten, der die allgemeine Kohärenz sicherstellt.
2.2. Mehr Substanz
Die Wirksamkeit und der Mehrwert der europäischen Kooperationsprogramme auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ist wiederholt belegt worden.
Sie geben ein Instrument an die Hand, das der Verbreitung von Innovation und bewährter Praxis dient, die sonst auf nationaler Ebene begrenzt bliebe. Die Förderung der Mobilität wirkt sich zudem nicht nur eindeutig positiv auf die betroffenen Individuen aus, sondern auch auf die daran beteiligten Institutionen. Die verschiedenen europäischen Kooperationsformen, die durch die Programme unterstützt werden, tragen somit zur Modernisierung und Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der Union bei.
Angesichts des breiten Konsenses über den Nutzen der Programme und der neuen, durch die Lissabon-Ziele entstandenen Herausforderungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das neue integrierte Programm für die allgemeine und berufliche Bildung sehr viel umfangreicher, aber auch effizienter sein sollte als seine Vorgänger.
Die Kommission hat die in der Vorläufermitteilung genannten quantitativen Zielvorgaben im Lichte der in der ausführlichen Finanziellen Vorausschau 072013 vorgeschlagenen Beträge revidiert. Die neuen Vorgaben lauten:
- - Teilnahme jedes zwanzigsten Schülers an Comenius-Aktivitäten 2007-2013
- - 3 Millionen Erasmus-Studierende bis 2011
- - 150 000 Leonardo-Praktika bis 2013
- - 25 000 Grundtvig-Mobilitätsaktivitäten bis 2013
Mit diesen ehrgeizigen Vorgaben ist das neue Programm nach Auffassung der Kommission ein geeignetes Instrument für die Realisierung des Ziels, die EU bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen.
Der Finanzrahmen muss folglich ebenfalls erweitert werden. Die Kommission schlägt einen Richtbetrag von 13,620 Mrd. Euro für die siebenjährige Laufzeit des Programms vor.
2.3. Vereinfachung
Sowohl die an der öffentlichen Konsultation beteiligten Akteure als auch die Mitgliedstaaten, die nationalen Agenturen und die Kommission selbst (in ihrer Mitteilung zu den Haushaltsmitteln) haben darauf gedrängt, das Programm einfacher und flexibler zu gestalten. Dabei ist zu beachten, dass der vorliegende Vorschlag Aktionen umfasst, die teilweise bis zum Jahr 2013 laufen, so dass selbst Ende 2016 noch nicht alle in jenem Jahr genehmigten Projekte abgeschlossen sein werden.
Angesichts dieses Zeitrahmens werden im vorgeschlagenen Beschluss nur dann operative Fragen geregelt, wenn dies unbedingt notwendig ist.
Gute Absichten allein reichen für die Vereinfachung jedoch nicht aus. Vielmehr ist ein angemessenes legislatives Umfeld erforderlich, und wenn dies nicht gegeben ist, müssen die notwendigen Ausnahmeregelungen erlassen werden. Konkret bedeutet dies dass zielgerichtete Ausnahmen von den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung erforderlich sind. Die Richtschnur ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. der Verwaltungs- und Rechnungsführungsaufwand sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Finanzhilfe stehen. Dies impliziert weiterführende Überlegungen, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
- - umfassendere Nutzung von Pauschalfinanzierungen und Stückkostensätzen
- - einfachere Antragsformulare und Verträge
- - umfassendere Möglichkeiten für die Berücksichtigung von Sachleistungen als Kofinanzierung und Begrenzung der Rechnungsführungsauflagen für die Empfänger in solchen Fällen
- - Vereinfachungen bei den Nachweisen für die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit der Empfänger.
Diese Vereinfachungen sind eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die im Beschluss genannten Ziele erreicht werden können. Entsprechend wird die Kommission zu gegebener Zeit vorschlagen, die Haushaltsbestimmungen in geeigneter Form zu modifizieren - entweder durch die direkte Änderung der Durchführungsvorschriften oder in Form einer Abänderung des vorliegenden Vorschlags, in den speziell auf dieses Programm ausgerichtete Ausnahmeregelungen aufgenommen würden.
2.4. Dezentralisierung
Die Kommission schlägt vor, mehr Aktivitäten auf nationaler Ebene zu verwalten, und zwar über das Netz der nationalen Agenturen. Die Agenturen haben ein besseres Verständnis des nationalen Kontexts sowie der jeweiligen vorrangigen Bedürfnisse, und sie können ein benutzerfreundlicheres Umfeld schaffen.
Die Kommission hält es für angebracht, Aktivitäten über nationale Agenturen zu verwalten wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- - Es kann eine objektive Methode für die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Mitgliedstaaten festgelegt werden, die sich an der Häufigkeit der betreffenden Aktivitäten ausrichtet.
- - Die Aktivitäten weisen einen verhältnismäßig kleinen Aktionsbereich auf oder richten sich an Einzelpersonen, so dass eine umfassendes Auswahlverfahren auf europäischer Ebene nicht gerechtfertigt ist.
- - Die Aktivitäten sind auf die individuellen Bedürfnisse einzelner Mitgliedstaaten ausgerichtet.
Deshalb wird im Beschlussentwurf vorgeschlagen, die folgenden Aktionsformen von den nationalen Agenturen abwickeln zu lassen: Mobilitätsaktivitäten, kleinere Partnerschaften zwischen Einrichtungen, Projekte für den Innovationstransfer im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie einige Aktivitäten zur Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen. In Abschnitt 3 des Finanzbogens wird näher erläutert, an welchen Grundsätzen sich die Wahl der vorgeschlagenen Verwaltungsmethoden für das Programm ausrichtet.
3. Vorgeschlagener Beschlusstext
3.1. Titel I: Allgemeine Bestimmungen
In den Artikeln 1 und 2 werden die allgemeinen und spezifischen Ziele des integrierten Programms und der Einzelprogramme genannt. Diese Ziele werden durch die operativen Ziele für jedes Einzelprogramm ergänzt, die in den jeweiligen Kapiteln des Titels II aufgeführt sind.
In Artikel 5 werden die allgemeinen Aktionen festgelegt, die im gesamten integrierten Programm zum Einsatz kommen. Dies soll eine größtmögliche Vereinfachung und Flexibilität gewährleisten. Im Anhang ist geregelt, welche Aktionen von der Kommission verwaltet und welche über die nationalen Agenturen abgewickelt werden.
Artikel 6 regelt die Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Haushaltsordnung - in Bezug auf die Einrichtung und die Arbeit der nationalen Agenturen.
Artikel 7 öffnet das Programm für die Teilnahme der Schweiz und der westlichen Balkanländer.
Mit Artikel 10 wird ein Ausschuss für das integrierte Programm eingerichtet, der je nach behandeltem Thema in unterschiedlichen Formationen zusammenkommen kann. Nach Einschätzung der Kommission werden fünf verschiedene Formationen notwendig sein: eine für das integrierte Programm als Ganzes sowie das Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet und vier weitere für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig. In Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Komitologiebeschluss liegen die Aufgaben des Ausschusses im Auswahlverfahren gemäß Artikel 9 hauptsächlich in den Bereichen Prozesse, Kriterien und Budget, jedoch nicht bei der Auswahl von Einzelprojekten.
In Artikel 15 wird der Gesamtfinanzrahmen auf 13,620 Mrd. Euro festgelegt.
Abschnitt B8 des Anhangs enthält genauere Angaben zur Aufteilung der Mittel. Die Kommission kann die genannten Mindestbeträge in Abstimmung mit dem Ausschuss nach dem Verwaltungsverfahren abändern. Außerdem sieht der Artikel vor, dass höchstens 1 % des Budgets dafür verwendet werden kann, die Teilnahme von Partnern aus Drittländern an im Rahmen des integrierten Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.
3.2. Titel II, Kapitel I bis IV: Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig
Alle vier sektoralen Programme - Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig - sind in der gleichen Art und Weise strukturiert.
Allerdings decken sich die Aktionsbereiche der vier sektoralen Programme nicht vollständig mit denen der laufenden Programme. Die bedeutendste Änderung ist, dass die Berufsbildung auf tertiärer Ebene, die derzeit noch unter das Programm Leonardo da Vinci fällt, künftig von Erasmus abgedeckt wird.
Im Beschluss ist für jedes sektorale Programm angegeben, welche der in Artikel 5 genannten allgemeinen Aktionen zur Anwendung kommen, und es werden Beispiele dafür genannt, in welcher Form diese Aktionen üblicherweise im Rahmen der Einzelprogramme umgesetzt werden. Der Beschlusstext umfasst nur die wesentlichen Punkte, und die dort genannten Möglichkeiten zur Umsetzung der allgemeinen Aktionen im Rahmen der einzelnen Programme haben keinen Ausschließlichkeitscharakter, so dass - soweit notwendig - in Abstimmung mit dem Ausschuss weitere Arten von Maßnahmen entwickelt werden können.
Alle Aktionen ermöglichen das "Mainstreaming" von Elementen, die das Sprachenlernen und neue Technologien betreffen. Das Programm Comenius umfasst auch Schulpartnerschaften - eine Aktion, die derzeit im Rahmen des Programms eLearning gefördert wird. Die Eingliederung der Berufsbildung auf tertiärer Ebene in das Programm Erasmus spiegelt sich auch in den Erasmus-Aktionen angemessen wider: Sie umfassen Praktika in Unternehmen (bisher ein Element von Leonardo da Vinci) und spezifische Modalitäten für die Mobilität von Teilnehmern von Gemeinsamen Masterstudiengängen.
Beim Programm Leonardo da Vinci wurde die Projektförderung aufgrund der Ergebnisse der Zwischenevaluierung neu konzipiert. Die Projekte werden weitgehend über die nationalen Agenturen abgewickelt, und ihr Hauptschwerpunkt wird der länderübergreifende Transfer von Innovationen sein. Es wurde eine neue Partnerschaftsaktion geschaffen, die speziell auf kleinere Projekte ausgerichtet ist, bei denen mehrere Berufsbildungseinrichtungen an Themen von gemeinsamem Interesse arbeiten. Die Aktion "Netze", die der Unterstützung der Reflexion über Schlüsselfragen der beruflichen Bildung auf europäischer Ebene dient, wurde erheblich ausgebaut.
Für Grundtvig werden neue Mobilitätsaktionen vorgeschlagen. So sollen neben der Mobilität von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung (auf die die laufende Sokrates-Aktion Grundtvig fast ausschließlich ausgerichtet ist) auch die Mobilität von erwachsenen Lernenden, der Personalaustausch und Aufenthalte von Assistenten im europäischen Ausland gefördert werden.
3.3. Titel II, Kapitel V: Querschnittsprogramm
Das Querschnittsprogramm ist eine der wesentlichen Neuerungen im integrierten Programm. Es soll der Gemeinschaft ein wirksameres Instrument für Aktivitäten an die Hand geben, die mehrere "klassische" Aktionsbereiche - insbesondere diejenigen der sektoralen Programme - abdecken.
Das Querschnittsprogramm umfasst vier Schwerpunktaktivitäten:
Die auf die Politikentwicklung ausgerichtete Schwerpunktaktivität 1 ist in der im Programmvorschlag vorgesehenen Form weitgehend neu. Sie deckt einige bestehende Aktionen wie Arion, Cedefop-Studienbesuche, das Eurydice-Netz usw. ab und richtet diese stärker auf strategische Fragen mit allgemeiner Relevanz für die Gemeinschaft aus. Hinzu kommen neue Aktionen für Projekte, Netze sowie Beobachtung und Analyse; damit soll ein neuer Mechanismus geschaffen werden, der es der Union ermöglicht, die an sie gestellten politischen Anforderungen besser zu erfüllen.
Schwerpunktaktivität 2 ergänzt die "Mainstream"-Aktionen zur Sprachenförderung in den sektoralen Programmen. Querschnittsmaßnahmen sind beispielsweise dann erforderlich wenn es darum geht, multilaterale Projekte zur Entwicklung von Sprachlernmaterial oder Prüfinstrumenten umzusetzen, Schlüsselakteure zu vernetzen mehrsprachige Webportale aufzubauen und Sensibilisierungskampagnen durchzuführen.
Bei Schwerpunktaktivität 3 geht es um die Erprobung der allgemeinen Anwendung innovativer Konzepte für das Lehren und Lernen (eLearning). Dies umfasst neue pädagogische Ansätze sowie neue Dienste, Technologien und Inhalte.
Die neue Schwerpunktaktivität 4 ist auf die Übernahme und Anwendung wertvoller Projektergebnisse in den Bildungs- und Berufsbildungssystemen auf Gemeinschaftsebene sowie auf nationaler, regionaler und sektoraler Ebene ausgerichtet. Die Projekte können von der Kommission oder über die nationalen Agenturen verwaltet werden.
3.4. Titel II, Kapitel VI: Programm Jean Monnet
Beim Programm Jean Monnet geht es um die europäische Integration als Gegenstand der akademischen Forschung und um die notwendige Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen, die auf europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind.
Die Liste der Institutionen, die von der Kommission vorgeschlagen werden, um im Rahmen dieses Programms direkt unterstützt werden zu können, ist begrenzt auf vier, die auch in dem bestehenden Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erwähnt sind. Unter der Voraussetzung dass alle Erfordernisse der Finanzverordnung erfüllt werden, können diesen vier Einrichtungen auch Betriebskostenzuschüsse gewährt werden. Wie in Artikeln 2 (3) (c) und 42 (3) dieses Vorschlags näher bestimmt wird, ist die Hervorhebung dieser vier Einrichtungen als direkte Empfänger ohne Einfluss auf Unterstützungsmöglichkeiten anderer Einrichtungen, wie zum Beispiel anerkannte Spitzenforschungszentren, die ebenfalls Betriebskostenzuschüsse erhalten können, sofern sie an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen. Solche Institutionen können auch an anderen relevanten Teilen des integrierten Programms sowie des ERASMUS-Programms Mundus teilnehmen vorausgesetzt sie erfüllen alle Bedingungen, die für diese Aktionen einschließlich des Auswahlverfahrens gelten. Durch diese Ausschreibungen zielt die Kommission unter anderem darauf ab, die Entwicklung von aktiven "Schlüssel-Institutionen" und Vereinigungen auf europäischer Ebene einschließlich jener mit ähnlichen Merkmalen wie die vier benannten Empfänger zu unterstützen, um ein Netz von Exzellenzzentren innerhalb der Union auszubauen.
3.5. Anhang mit Verwaltungs- und Finanzbestimmungen
In den Abschnitten A und B1 des Anhangs wird unterschieden zwischen Aktionen, die im NA-Verfahren abgewickelt werden (Verwaltung über nationale Agenturen), und Aktionen, für die das Kommissionsverfahren angewandt wird (Verwaltung unmittelbar durch die Kommission oder in ihrem Auftrag durch eine Exekutivagentur; die Kommission kann in Übereinstimmung mit Artikel 54 der Haushaltsordnung1 beschließen, Teile der Verwaltungsaufgaben für das Programm einer solchen Agentur zu übertragen).
Der Beschluss sieht zwei Arten von NA-Verfahren vor. Das erste Verfahren kommt derzeit für alle dezentralen Aktionen im Rahmen von Sokrates sowie für die Mobilitätsaktionen von Leonardo da Vinci zum Einsatz. Es wird auch weiterhin das am häufigsten genutzte Verfahren sein. Dabei wählen die nationalen Agenturen die Empfänger aus und zahlen Finanzhilfen nur an Einrichtungen aus ihrem jeweiligen Land aus, wobei die Finanzhilfen ausschließlich zur Verwendung durch diese Einrichtungen bestimmt sind. Das zweite Verfahren soll das derzeitige "Verfahren B" im Rahmen von Leonardo da Vinci ersetzen. Hierbei können nationale Agenturen ganze transnationale oder multilaterale Projekte auswählen und über den Projektkoordinator Finanzhilfen an alle Partner auszahlen, sofern die Kommission der von der Agentur vorgelegten Vorschlagsliste zugestimmt hat.
In den Abschnitten B2 bis B11 des Anhangs sind verschiedene Einzelfragen der Finanzierung sowie die technische Unterstützung und die Betrugsbekämpfung geregelt.
4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
In Bezug auf die Subsidiarität ist Folgendes anzumerken: Beim neuen Programm stehen - wie schon bei den letzten Generationen von Gemeinschaftsmaßnahmen - die Förderung und die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen Bereichen des lebenslangen Lernens im Mittelpunkt. Mit dem Programm wird also nicht angestrebt, in die Struktur und die Inhalte der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einzugreifen, sondern es zielt auf Bereiche ab, in denen ein europäischer Mehrwert generiert werden kann.
Zur Verhältnismäßigkeit ist zu sagen, dass mit dem Vorschlag eine größtmögliche Vereinfachung angestrebt wird - nicht nur bei der Form der Aktionen, sondern auch bei den administrativen und finanziellen Anforderungen - bei gleichzeitiger Berücksichtigung angemessener finanzieller und verfahrenstechnischer Schutzvorkehrungen.
- 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union
- - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4,
- - auf Vorschlag der Kommission1,
- - nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
- - nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages4,
- - in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit dem Beschluss 1999/382/EG5 des Rates wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci" festgelegt.
- (2) Mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates festgelegt.
- (3) Mit der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 wurde ein Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm "eLearning") geschaffen.
- (4) Mit dem Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates8 wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geschaffen.
- (5) Mit der Entscheidung Nr. xxx/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 wurde ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen ("Europass") festgelegt.
- (6) Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet der auf die Schaffung eines "Europäischen Hochschulraums" bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.
- (7) Auf seiner Sondertagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Ferner ersuchte er den Rat (Bildung), allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren.
- (8) Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm der Rat am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an, dessen Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.
- (9) Auf seiner Tagung in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 legte der Europäische Rat eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung fest und ergänzte den Lissabon-Prozess für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension.
- (10) Auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen, und rief zu Maßnahmen auf, um die Aneignung von Grundkenntnissen zu verbessern, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an.
- (11) In der Mitteilung der Kommission zum lebenslangen Lernen10 sowie in der Entschließung des Rates zum lebensbegleitenden Lernen11 wird bekräftigt, dass lebenslanges Lernen durch Maßnahmen und Strategien im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme unterstützt werden sollte.
- (12) Mit der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung12 wurde ein Prozess der intensiveren Kooperation im Bereich der beruflichen Bildung in Europa begründet der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Durch die am 30. November 2002 von den Bildungsministern 31 europäischer Länder unterzeichnete Erklärung von Kopenhagen wurde dieser Prozess auch auf die Sozialpartner und die Kandidatenländer ausgeweitet.
- (13) In der Mitteilung "Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität"13 betont die Kommission, dass es weiterhin Bedarf für europäische Maßnahmen zur Verbesserung der Anerkennung allgemeiner und beruflicher Qualifikationen gibt.
- (14) In der Mitteilung "Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt: Aktionsplan 2004-2006"14 nennt die Kommission die in diesem Bereich in der Zeit von 2004 bis 2006 auf europäischer Ebene zu ergreifenden Maßnahmen und die notwendigen Follow-up-Aktivitäten.
- (15) Aus den Berichten über die Zwischenevaluierung der bestehenden Programme Sokrates und Leonardo da Vinci sowie den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation über die künftigen Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geht hervor, dass hier weiterhin ein großer, teils auch wachsender Bedarf an einschlägigen Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen auf europäischer Ebene besteht. Ferner wird deutlich, dass engere Verbindungen zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den politischen Entwicklungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung hergestellt werden müssen, dass die Struktur der Gemeinschaftsmaßnahmen auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollte, und dass eine einfachere, benutzerfreundlichere und flexiblere Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen gefordert wird.
- (16) Aus der Zusammenlegung sämtlicher gemeinschaftlicher Fördermaßnahmen für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in einem einzigen Programm ergeben sich klare Vorteile. Unter anderem können die Synergien zwischen den verschiedenen Aktionsbereichen besser ausgeschöpft werden, es stehen größere Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklungen beim lebenslangen Lernen zur Verfügung, und die Verwaltungsmodalitäten lassen sich kohärenter, straffer und effizienter gestalten.
- (17) Deshalb sollte ein integriertes Programm geschaffen werden, das durch lebenslanges Lernen dazu beiträgt, dass sich die Europäische Union zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt - einer Gesellschaft mit dauerhaftem Wirtschaftswachstum, mehr und besseren Arbeitsplätzen und stärkerem sozialen Zusammenhalt.
- (18) Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Bildungswesens - Schulbildung, Hochschulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung - und der daraus entstehenden Notwendigkeit, die Ziele, Aktionsformen und Organisationsstrukturen der Gemeinschaftsaktivitäten individuell auf diese Bereiche abzustimmen ist es sinnvoll, das integrierte Programm in Einzelprogramme zu
- (19) In ihrer Mitteilung "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013"15 hat die Kommission einige quantitative Zielvorgaben festgelegt, die mit der neuen Generation von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen der Gemeinschaft erreicht werden sollen. Diese Vorgaben sehen eine erhebliche Steigerung der Zahl der Mobilitäts- und Partnerschaftsaktivitäten vor.
- (20) Angesichts der nachgewiesenermaßen positiven Wirkung der transnationalen Mobilität auf Einzelpersonen und auf die Bildungs- und Berufsbildungssysteme, des hohen nicht gedeckten Mobilitätsbedarfs in allen Bereichen sowie der Bedeutung der Mobilität im Kontext der Ziele von Lissabon muss der Umfang der Förderung für die transnationale Mobilität im Rahmen der vier sektoralen Programme erheblich gesteigert werden.
- (21) Es besteht ein wachsender Bedarf für die Förderung von Aktivitäten auf europäischer Ebene, die auf die Erreichung dieser politischen Ziele ausgerichtet sind. Ferner werden Instrumente benötigt, um bereichsübergreifende Aktivitäten in den Gebieten Sprachen und IKT zu unterstützen, und auch die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse des integrierten Programms muss wirksam vorangetrieben werden. Deshalb sollten die vier sektoralen Programme durch ein Querschnittsprogramm ergänzt werden.
- (22) Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, das Wissen und die Kommunikation über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung auszubauen, müssen qualitativ hochwertige Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien in diesem Bereich unterstützt werden, und zwar durch die Förderung von Hochschulen, die sich mit der europäischen Integration befassen, von europäischen Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Aktion Jean Monnet.
- (23) Der Wortlaut dieses Beschlusses muss flexibel genug sein, um eine angemessene Anpassung der Aktionen des integrierten Programms an die sich wandelnden Anforderungen in der Zeit von 2007 bis 2013 zu ermöglichen und damit die zu ausgeprägte Genauigkeit der Bestimmungen für die vorangegangenen Phasen von Sokrates und Leonardo da Vinci zu vermeiden.
- (24) Gemäß Artikel 3 des Vertrags muss die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
- (25) Artikel 151 des Vertrags sieht vor, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
- (26) Es bedarf einer Förderung des aktiven Bürgersinns und eines verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
- (27) Es sollten aktiv Maßnahmen ergriffen werden, um auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen.
- (28) Die Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den Bestimmungen von zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Übereinkünften an Programmen der Gemeinschaft teilnehmen.
- (29) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni zu den westlichen Balkanstaaten einschließlich der Anlage "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration" gebilligt. Diese Agenda sieht vor, dass die Gemeinschaftsprogramme den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern geöffnet werden sollen, und zwar auf Grundlage von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern.
- (30) Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die Absicht geäußert Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften in Bereichen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, unter anderem in Bezug auf die Gemeinschaftsprogramme für Bildung, Berufsbildung und Jugend.
- (31) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam dafür sorgen, dass das integrierte Programm fortlaufend überprüft und regelmäßig evaluiert wird, so dass insbesondere in Bezug auf die Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Evaluierung sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.
- (32) In seiner Entschließung 2000/2315(INI) zu der Umsetzung des Sokrates-Programms1 hat das Europäische Parlament die Auffassung vertreten, dass die administrativen Auflagen für Bewerber in der zweiten Phase des Programms unverhältnismäßig komplex sind.
- (33) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften15 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates16, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für deren Anwendung und Management verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.
- (34) Ferner sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen, und es sollten gegebenenfalls die notwenigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder falsch verwendete Beträge wieder einzuziehen.
- (35) Die Ziele des vorgeschlagenen Programms in Bezug auf den Beitrag der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, weil dies unter anderem multilaterale Partnerschaften, länderübergreifende Mobilität und einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch erfordert. Aufgrund der Eigenschaften der notwendigen Aktionen und Maßnahmen sind diese Ziele somit besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen, so dass die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden kann. Entsprechend dem in demselben Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (36) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet1.
- (37) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 zu erlassen -
Beschliessen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Integriertes Programm
Artikel 1
Festlegung des integrierten Programms
- 1. Mit diesem Beschluss wird ein integriertes Programm für Aktionen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens festgelegt (nachstehend "integriertes Programm" genannt).
- 2. Das allgemeine Ziel des integrierten Programms besteht darin, durch lebenslanges Lernen dazu beitragen, dass sich die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt - einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt, in der zugleich der Schutz der Umwelt für künftige Generationen gewährleistet ist. Insbesondere soll das Programm den Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft fördern, so dass sich diese zu einer weltweiten Qualitätsreferenz entwickeln.
- 3. Die spezifischen Ziele des integrierten Programms sind:
- (a) Entwicklung eines qualitativ hoch stehenden lebenslangen Lernens und Förderung der Innovation sowie einer europäischen Dimension innerhalb der einschlägigen Systeme und Verfahren;
- (b) Verbesserung von Qualität, Attraktivität und Zugänglichkeit der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Angebote für lebenslanges Lernen;
- (c) Stärkung des Beitrags des lebenslangen Lernens zur persönlichen Entfaltung, zum sozialen Zusammenhalt, zum aktiven Bürgersinn, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Einbindung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen;
- (d) Förderung von Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit sowie der Entwicklung von Unternehmergeist;
- (e) Steigerung der Beteiligung von Menschen aller Altersgruppen am lebenslangen Lernen;
- (f) Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt;
- (g) Ausweitung der Rolle des lebenslangen Lernens bei der Entwicklung von europäischem Bürgersinn sowie bei der Förderung von Toleranz und Respekt für andere Menschen und Kulturen;
- (h) Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa;
- (i) Nutzung von Ergebnissen, innovativen Produkten und Prozessen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren in den vom integrierten Programm abgedeckten Bereichen.
- 4. Gemäß den Verwaltungsbestimmungen im Anhang unterstützt und ergänzt das integrierte Programm Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
- 5. Wie in Artikel 2 dargelegt, werden zur Erreichung der Ziele des integrierten Programms vier sektorale Programme, ein Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet (nachstehend kollektiv als "Einzelprogramme" bezeichnet) durchgeführt.
- 6. Die Durchführung dieses Beschlusses beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.
- 7. Die auf das integrierte Programm bezogenen Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die Einzelprogramme, die jeweils auch spezifischen Bestimmungen unterliegen.
Artikel 2
Einzelprogramme
- 1. Die sektoralen Programme sind:
- (a) das Programm Comenius, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Vorschul- und Schulbildung bis zum Ende des Sekundarbereichs II Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten;
- (b) das Programm Erasmus, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der formalen Hochschulbildung und an der auf tertiärer Ebene angesiedelten beruflichen Bildung Beteiligten - unabhängig von der Länge des Bildungsgangs und einschließlich Promotionsstudien - sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende allgemeine oder berufliche Bildungsgänge anbieten;
- (c) das Programm Leonardo da Vinci, das ausgerichtet auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der beruflichen Bildung - einschließlich Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung, jedoch ohne die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene - Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern;
- (d) das Programm Grundtvig, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Erwachsenenbildung jeglicher Art Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern.
- 2. Das Querschnittsprogramm umfasst die folgenden vier Schwerpunktaktivitäten:
- (a) politische Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft in Bezug auf lebenslanges Lernen;
- (b) Förderung des Sprachenlernens;
- (c) Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, pädagogischer Ansätze und Verfahren für lebenslanges Lernen;
- (d) Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms und der entsprechenden Vorgängerprogramme geförderten Maßnahmen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren.
- 3. Mit dem Programm Jean Monnet werden Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich der europäischen Integration gefördert. Das Programm umfasst die folgenden drei Schwerpunktaktivitäten:
- (a) die Aktion Jean Monnet;
- (b) Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung bestimmter Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;
- (c) Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung anderer europäischer Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.
- 4. Neben den in Artikel 1 genannten Zielen werden mit den Einzelprogrammen zusätzlich die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
- (a) Programm Comenius:
- i) Entwicklung von Verständnis bei jungen Menschen und dem Bildungspersonal für die Vielfalt der europäischen Kulturen und für deren Wert;
- ii) Unterstützung junger Menschen beim Erwerb grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die notwendig sind für die persönliche Entwicklung, gute Beschäftigungschancen und aktiven europäischen Bürgersinn;
- (b) Programm Erasmus:
- i) Unterstützung der Verwirklichung eines Europäischen Hochschulraums;
- ii) Stärkung des Beitrags der europäischen Hochschulbildung und der auf tertiärer Ebene angesiedelten Berufsbildung zum Innovationsprozess;
- (c) Programm Leonardo da Vinci: Erleichterung der Anpassung an Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt sowie an die Entwicklung des Qualifikationsbedarfs;
- (d) Programm Grundtvig:
- i) Bewältigung der durch die Alterung der Bevölkerung in Europa entstehenden Herausforderungen für die Bildung;
- ii) Bereitstellung von alternativen Möglichkeiten für Erwachsene, ihr Wissen und ihre Kompetenzen auszubauen;
- (e) Querschnittsprogramm:
- i) Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Bereichen, die mindestens zwei sektorale Programme betreffen;
- ii) Förderung der Konvergenz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Mitgliedstaaten;
- (f) Programm Jean Monnet
- i) Anregen von Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien in Bezug auf die europäische Integration;
- ii) Unterstützung des Bestehens eines angemessenen Spektrums von Einrichtungen und Vereinigungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration und der europäischen Perspektive in der allgemeinen und beruflichen Bildung befassen.
- (a) Programm Comenius:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Vorschule": organisierte Bildungsaktivitäten, die vor Beginn der Pflichtschulzeit (Primarstufe) stattfinden;
- 2. "Schüler": Personen, die zum Zwecke des Lernens eine Schule besuchen;
- 3. "Schule": alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemein bildende (Vorschule oder andere Einrichtungen der Vorschulerziehung, Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende und technische und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens geht, ausnahmsweise auch nichtschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung;
- 4. "Lehrkräfte/Bildungspersonal": Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozess in den Mitgliedstaaten beteiligt sind;
- 5. "Studierende": an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium - hierzu zählt auch das Promotionsstudium - absolvieren um einen akademischen Grad oder Studienabschluss zu erwerben;
- 6. "Hochschule":
- (a) alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, an denen Qualifikationen auf Hochschulebene bzw. akademische Grade erlangt werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten;
- (b) alle Einrichtungen, die berufliche Bildungsgänge in den Bereichen 5 oder 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) anbieten;
- 7. "Gemeinsame Masterstudiengänge": Masterstudiengänge in der Hochschulbildung,
- (a) an denen mindestens drei Hochschulen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind,
- (b) deren Studienprogramm einen Studienabschnitt in mindestens zwei dieser drei Hochschulen vorsieht,
- (c) die integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte umfassen, die auf dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen beruhen oder damit vereinbar sind,
- (d) die zur Verleihung von gemeinsamen, Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen führen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt oder akkreditiert werden;
- 8. "berufliche Erstausbildung": jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung in technischen und berufsbildenden Schulen, der Lehre und der berufsorientierten Bildung, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird;
- 9. "berufliche Weiterbildung": jede Form der beruflichen Bildung, an der Personen aus der Gemeinschaft im Laufe ihres Arbeitslebens teilnehmen;
- 10. "Erwachsenenbildung": alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nichtformal oder informell;
- 11. "Studienbesuch": kurzer Besuch in einem anderen Mitgliedstaat, um einen bestimmten Aspekt des lebenslangen Lernens zu studieren und dabei vorbildliche Verfahren auszutauschen, neue Methoden kennen zu lernen oder neue Kenntnisse zu erwerben
- 12. "Mobilität": physischer Wechsel einer Person in ein anderes Land, um dort zu studieren ein Praktikum zu absolvieren oder einer anderen Lehr- oder Lernaktivität bzw. einer verbundenen administrativen Tätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungsmaßnahmen zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes;
- 13. "Praktikum": Aufenthalt in einem Unternehmen oder einer Organisation in einem anderen Mitgliedstaat - gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungsmaßnahmen zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes - mit dem Ziel, bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten zu erwerben oder das Verständnis der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen im betreffenden Land zu verbessern;
- 14. "unilateral": nur von einer Einrichtung ausgehend;
- 15. "bilateral": unter Beteiligung von Partnern aus zwei Mitgliedstaaten;
- 16. "multilateral": unter Beteiligung von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten.
- Die Kommission kann Verbände und andere Vereinigungen mit Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedstaaten als multilateral einstufen;
- 17. "Partnerschaft": bilateraler oder multilateraler Zusammenschluss von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer Vereinbarung übereinkommen, gemeinsam europäischen Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens nachzugehen;
- 18. "Netz": formeller oder informeller Zusammenschluss von Akteuren aus bestimmten Bereichen, Fachgebieten oder Ebenen des lebenslangen Lernens;
- 19. "Projekt": eine von formell oder informell miteinander verbundenen Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen einer Kooperation durchgeführte Tätigkeit;
- 20. "Projektkoordinator": die Organisation oder Einrichtung, die für die Durchführung des Projekts eines multilateralen Zusammenschlusses verantwortlich ist und die neben der Kommission die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet;
- 21. "Projektpartner" die anderen Organisationen oder Einrichtungen, die neben dem Projektkoordinator dem multilateralen Zusammenschluss angehören;
- 22. "Unternehmen": Unternehmung im öffentlichen oder privaten Sektor, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit, auch in der Solidarwirtschaft;
- 23. "Sozialpartner": auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten; auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;
- 24. "Bildungsanbieter": Einrichtungen und Organisationen jeglicher Art, die im Kontext des integrierten Programms oder innerhalb der Aktionsbereiche der Einzelprogramme Angebote für lebenslanges Lernen bereitstellen;
- 25. "Beratung": verschiedene Tätigkeiten wie Unterrichtung, Bewertung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, um Lernende dabei zu unterstützen, Entscheidungen in Bezug auf Bildungs- oder Berufsbildungsprogramme sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu treffen;
- 26. "Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen": Aktivitäten, die gewährleisten sollen, dass die Ergebnisse des integrierten Programms und seiner Vorgängerprogramme in angemessener Weise anerkannt und präsentiert sowie auf möglichst breiter Ebene angewandt werden;
- 27. "lebenslanges Lernen": jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen ergibt und die im Hinblick auf persönliche, bürgergesellschaftliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele erfolgen. Ferner umfasst der Begriff die Bereitstellung von Beratungsdienstleistungen.
Artikel 4
Zugang zum integrierten Programm
- Das integrierte Programm richtet sich insbesondere an:
- (a) Schüler, Studierende, Auszubildende und erwachsene Lernende;
- (b) mit Aspekten des lebenslangen Lernen befasstes Personal;
- (c) Arbeitsmarktteilnehmer;
- (d) Bildungsanbieter;
- (e) Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;
- (f) Unternehmen, Sozialpartner und deren Organisationen auf allen Ebenen einschließlich Berufsverbänden und Industrie- und Handelskammern;
- (g) Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;
- (h) im Bereich des lebenslangen Lernens tätige Vereinigungen, u. a. von Studierenden, Auszubildenden, Schülern, Lehrern, Eltern und erwachsenen Lernenden;
- (i) mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;
- (j) gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NRO).
Artikel 5
Aktionen der Gemeinschaft
- 1. Im Rahmen des integrierten Programms werden die folgenden Aktionen gefördert:
- (a) Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen;
- (b) bilaterale und multilaterale Partnerschaften;
- (c) multilaterale Projekte zur Verbesserung der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;
- (d) unilaterale und nationale Projekte;
- (e) multilaterale Projekte und Netze;
- (f) Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren), Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen, Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung;
- (g) Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben von Organisationen, die auf dem vom integrierten Programm abgedeckten Gebiet tätig sind;
- (h) weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen ("flankierende Maßnahmen").
- 2. Es kann eine Gemeinschaftsförderung für Besuche zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Aktionen gewährt werden.
- 3. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und andere Zusammenkünfte ausrichten die die Umsetzung des integrierten Programms erleichtern, sowie geeignete Maßnahmen zur Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen sowie zur Überprüfung und Evaluierung des Programms ergreifen.
- 4. Die in diesem Artikel genannten Aktionen können mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen oder direkt von der Kommission durchgeführt werden.
Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten
- 1. Die Kommission sorgt für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des integrierten Programms.
- 2. Die Mitgliedstaaten
- (a) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des integrierten Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle einschlägigen Akteure aus sämtlichen Bereichen des lebenslangen Lernens gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein;
- (b) richten geeignete Strukturen für die Gesamtkoordination der Durchführung der Aktionen des integrierten Programms - einschließlich Finanzmanagement - auf Ebene der Mitgliedstaaten ein oder benennen solche Strukturen (nationale Agenturen) und sorgen für deren Überprüfung, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates1 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission2 und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:
- i) als nationale Agenturen eingerichtete oder benannte Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen. Ministerien können nicht als nationale Agenturen benannt werden;
- ii) die nationalen Agenturen müssen über eine angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die die notwendigen Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung besitzen;
- iii) sie müssen über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere in Bezug auf Informationstechnologie und Kommunikation;
- iv) sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;
- v) sie müssen in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten vi) sie müssen hinlängliche finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, und ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen mit deren Verwaltung sie beauftragt werden;
- (c) tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft einhalten, dass sie der Verpflichtung zur Überprüfung der Projekte nachkommen und dass sie sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einziehen;
- (d) sorgen dafür, dass die die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen, insbesondere
- i) geben sie der Kommission, bevor die nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt die notwendigen Zusicherungen in Bezug auf die Existenz und die Eignung der Agentur, die Funktionsfähigkeit der dort angewandten Verfahren sowie - im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - der Kontrollmechanismen, der Rechnungsführungssysteme und der Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;
- ii) legen sie der Kommission jährlich eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;
- (e) haften im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen einer gemäß Buchstabe b eingerichteten oder benannten Struktur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel;
- (f) benennen auf Antrag der Kommission die Bildungsanbieter oder die Arten von Bildungsanbietern, die im jeweiligen Staatsgebiet als zur Teilnahme am integrierten Programm berechtigt anzusehen sind;
- (g) ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des integrierten Programms entgegenstehen;
- (h) unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass auf nationaler Ebene potenzielle Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und Finanzierungsinstrumenten sowie anderen im betreffenden Mitgliedstaat laufenden relevanten Programmen ausgeschöpft werden.
- 3. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für
- (a) einen reibungslosen Übergang von den Aktionen im Rahmen der Vorgängerprogramme für die allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen zu den Aktionen des integrierten Programms;
- (b) den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen;
- (c) eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Begleitung der im Rahmen des integrierten Programm geförderten Aktionen;
Artikel 7
Teilnahme von Drittländern
- 1. Das integrierte Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
- (a) den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
- (b) der Türkei und den Kandidatenländern Mittel- und Osteuropas, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;
- (c) den westlichen Balkanländern gemäß mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;
- (d) der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen;
- 2. Die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität 1 des Programms Jean Monnet steht auch Hochschulen in sämtlichen Drittländern offen.
- 3. Am integrierten Programm teilnehmende Drittländer haben die gleichen Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen wie die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss.
Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit
- Im Rahmen des integrierten Programms kann die Kommission entsprechend Artikel 9 mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenarbeiten.< /li>
Kapitel II
Durchführung des integrierten Programms
Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die zur Durchführung des integrierten Programms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen: (a) jährliches Arbeitsprogramm; (b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die Einzelprogramme; (c) Modalitäten für die Gewährleistung der Konsistenz innerhalb des integrierten Programms; (d) Modalitäten der Überprüfung und Evaluierung des integrierten Programms sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.
- 2. Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung aller anderen in Titel I geregelten, jedoch nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.
Artikel 10
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 5. Die Mitgliedsstaaten dürfen nicht durch Personen vertreten werden, die in einer nationalen Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b beschäftigt sind oder die Verantwortung für die Arbeit einer solchen Agentur tragen.
Artikel 11
Sozialpartner
- 1. Wenn im Ausschuss mit der Anwendung dieses Beschlusses verbundene Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung erörtert werden, können Vertreter der Sozialpartner, die die Kommission auf Grundlage von Vorschlägen der europäischen Sozialpartner ernennt, als Beobachter an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen. Die Zahl dieser Beobachter entspricht der Zahl der Vertreter der Mitgliedstaaten.
- 2. Die Beobachter können verlangen, dass ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.
Artikel 12
Bereichsübergreifende Fragen
- Bei der Umsetzung des integrierten Programms ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die Politik der Gemeinschaft in Bezug auf bereichsübergreifende Fragen in vollem Umfang unterstützt wird, und zwar insbesondere durch
- (a) die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen Vielfalt und der Multikulturalität innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus und Fremdenhass zu bekämpfen;
- (b) die Berücksichtigung von Lernenden mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere durch Vorkehrungen zur Förderung ihrer Integration in reguläre Bildungs- und Berufsbildungsgänge;
- (c) die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung aktiver Beiträge zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;
- (d) die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Formen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Artikel 13
Gemeinsame Aktionen
- Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die im Rahmen des integrierten Programms geförderten Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gemeinsam mit verbundenen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen umgesetzt werden, insbesondere denjenigen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Unternehmen, Umwelt sowie Informations- und Kommunikationstechnologien.
Artikel 14
Kohärenz und Komplementarität
- 1. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Europäischen Sozialfonds, mit den Aktionen für Humanressourcen und Mobilität des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung und mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft. Die Kommission sorgt für eine effektive Verknüpfung des integrierten Programms mit anderen Programmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die im Rahmen der Heranführungsinstrumente der Gemeinschaft, der sonstigen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und mit den einschlägigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
- 2. Die Kommission hält den Ausschuss regelmäßig über andere relevante Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des lebenslangen Lernens - einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen - auf dem Laufenden.
- 3. Bei der Durchführung der Aktionen des integrierten Programms berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die in den beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegten Prioritäten, die der Rat im Rahmen einer koordinierten Beschäftigungsstrategie verabschiedet.
- 4. Gemeinsam mit den europäischen Sozialpartnern bemüht sich die Kommission um eine angemessene Koordinierung zwischen dem integrierten Programm und dem Sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene - einschließlich des sektoralen Sozialen Dialogs.
- 5. Im Rahmen der Durchführung des integrierten Programms sorgt die Kommission in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates1 für eine angemessene Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Bereichen, die dessen Arbeitsgebiete betreffen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission auch für Unterstützung durch die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF), und zwar im Rahmen des Mandats der Stiftung und in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1360/902 des Rates.
- 6. Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für Berufsbildung regelmäßig über relevante Fortschritte im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci.
Kapitel III
Finanzvorschriften - Evaluierung
Artikel 15
Finanzierung
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des integrierten Programms beträgt 13 620 Mio. Euro. Die hiervon für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig vorgesehenen Mindestbeträge sind in Abschnitt B Ziffer 8 des Anhangs festgelegt. Diese Beträge können nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 von der Kommission geändert werden.
- 2. Bis zu 1 % des Budgets des integrierten Programms kann dafür verwendet werden, die Beteiligung von Partnern aus Drittländern, die nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 am Programm teilnehmen, an im Rahmen des integrierten Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.
- 3. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 16
Überprüfung und Evaluierung
- 1. Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Durchführung des integrierten Programms. Diese Überprüfung umfasst die Berichte gemäß Absatz 4 sowie spezifische Maßnahmen.
- 2. Die Kommission veranlasst regelmäßig externe Evaluierungen des integrierten Programms durch unabhängige Stellen.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis zum 30. Juni 2010 und zum 30. Juni 2015 Berichte über die Durchführung und die Wirkung des integrierten Programms.
- 4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen
- (a) bis zum 31. März 2011 einen Zwischenevaluierungsbericht über die erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des integrierten Programms;
- (b) bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortsetzung des integrierten Programms;
- (c) bis zum 31. März 2016 einen Bericht über die Expost-Evaluierung.
Titel II
Einzelprogramme
Kapitel I
Programm Comenius
Artikel 17
Zugang zum Programm Comenius
- Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Comenius an:
- (a) Schüler an Vorschulen und Schulen bis einschließlich Sekundarbereich II;
- (b) Schulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;
- (c) Lehr-, Hilfs- und Verwaltungspersonal dieser Schulen;
- (d) Vereinigungen und Vertreter der an der Schulbildung beteiligten Akteure;
- (e) öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der Bildung zuständig sind;
- (f) mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;
- (g) Hochschulen.
Artikel 18
Operative Ziele
- Mit dem Programm Comenius werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:
- (a) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität von Austauschmaßnahmen für Schüler und Bildungspersonal in verschiedenen Mitgliedstaaten;
- (b) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität von Partnerschaften zwischen Schulen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so dass während der Laufzeit des Programms mindestens jeder zwanzigste Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten teilnimmt;
- (c) Förderung des Erlernens einer zweiten Fremdsprache;
- (d) Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung und Ausbau ihrer europäischen Dimension;
- (e) Verbesserung pädagogischer Konzepte und des Schulmanagements.
Artikel 19
Aktionen
- 1. Im Rahmen des Programms Comenius können die folgenden Aktionen gefördert werden:
- (a) Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass die an den Mobilitätsaktivitäten teilnehmenden jungen Menschen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:
- i) Austausch von Schülern und Lehrkräften:
- ii) Praktika in Schulen oder Unternehmen für Schüler bzw. Bildungspersonal;
- iii) Teilnahme von Lehrkräften an Schulungen;
- iv) Studienbesuche und vorbereitende Besuche für Mobilitäts-, Partnerschafts-, Projekt- oder Vernetzungsaktivitäten;
- v) Aufenthalte von Lehrern und Lehramtskandidaten als Assistenten;
- (b) Aufbau von Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwischen Schulen ("Comenius-Partnerschaften") mit dem Ziel, gemeinsame Lernprojekte der Schüler zu entwickeln;
- (c) multilaterale Kooperationsprojekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e.
Diese Projekte können unter anderem abzielen auf:
- i) die Entwicklung, Förderung und Verbreitung neuer Lehrmethoden oder Lehrmittel;
- ii) die Entwicklung von oder den Erfahrungsaustausch über Systeme für die Bereitstellung von Informationen oder von Beratungsleistungen, die ausgerichtet sind auf die zur Zielgruppe des Programms Comenius zählenden Lernenden;
- iii) die Entwicklung, Förderung und Verbreitung neuer Angebote oder Inhalte für die Lehrerausbildung;
- (d) Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Diese Netze können unter anderem abzielen auf:
- i) den Ausbau des Bildungsangebots in dem Fach oder Themengebiet, in dem das Netz aktiv ist - zum eigenen Nutzen und zum Nutzen der Bildung insgesamt;
- ii) die Ermittlung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;
- iii) die inhaltliche Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure;
- iv) die Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse und ihrer praktischen Anwendungsmöglichkeiten in der Schulbildung;
- (e) weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Comenius abstellen ("flankierende Maßnahmen").
- (a) Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass die an den Mobilitätsaktivitäten teilnehmenden jungen Menschen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:
- 2. Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 20
Budget
Mindestens 85 % des für das Programm Comenius vorgesehenen Budgets sind bestimmt für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von Comenius-Partnerschaften gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b.
Artikel 21
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die zur Durchführung des Programms Comenius erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:
- (a) jährliches Arbeitsprogramm;
- (b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Comenius;
- (c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Comenius sowie Auswahlkriterien und -verfahren;
- (d) Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten "NA-Verfahren" verwaltet werden;
- (e) Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.
- 2. Die zur Durchführung des Programms Comenius erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.
Kapitel II
Programm Erasmus
Artikel 22
Zugang zum Programm Erasmus
- Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Erasmus an:
- (a) Studierende und in der Ausbildung befindliche Personen, die einen Bildungsgang an jeglicher Art von Hochschule oder Berufsbildungseinrichtung auf tertiärer Ebene (ISCED-Bereiche 5 und 6) absolvieren;
- (b) Hochschulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;
- (c) Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Hochschulen;
- (d) Vereinigungen und Vertreter der an der Hochschulbildung beteiligten Akteure einschließlich relevanter Vereinigungen von Studierenden, Hochschulen und Lehrkräften;
- (e) Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens;
- (f) öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler und regionaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der allgemeinen bzw. beruflichen Bildung zuständig sind;
- (g) mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen.
Artikel 23
Operative Ziele
- Mit dem Programm Erasmus werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:
- (a) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, um zu erreichen, dass bis 2011 mindestens 3 Millionen Einzelpersonen an der studentischen Mobilität im Rahmen von Erasmus und seinen Vorgängerprogrammen teilgenommen haben;
- (b) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der multilateralen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in Europa;
- (c) Verbesserung der Konvergenz von in Europa erworbenen Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen auf tertiärer Ebene;
- (d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen.
Artikel 24
Aktionen
- 1. Im Rahmen des Programms Erasmus können die folgenden Aktionen gefördert werden:
- (a) Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.: i) Mobilität von Studierenden, die in anderen Ländern Studien- bzw. Ausbildungsaufenthalte oder Praktika in Unternehmen, Berufsbildungseinrichtungen oder anderen Organisationen absolvieren; ii) Mobilität von Hochschullehrkräften, um an einer Partnereinrichtung in einem anderen Land zu unterrichten bzw. eine Fortbildung zu absolvieren iii) Mobilität von anderem Hochschulpersonal sowie von Personal von Unternehmen, um eine Fortbildung zu absolvieren oder zu unterrichten; iv) auf multilateraler Basis organisierte Erasmus-Intensivprogramme. Ferner können in allen Phasen der Mobilitätsaktivitäten Qualitätssicherungsmaßnahmen der entsendenden und aufnehmenden Hochschulen bzw. Unternehmen gefördert werden (einschließlich der sprachlichen Vorbereitung).
- (b) gemeinsame Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem Innovationen und Experimente in den durch die spezifischen und operativen Ziele vorgegebenen Bereichen betreffen;
- (c) Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die von Zusammenschlüssen von Hochschuleinrichtungen koordiniert werden, sich mit einem bestimmten Fachgebiet oder einem interdisziplinären Thema befassen und das Ziel verfolgen neue Lernkonzepte und Kompetenzen zu entwickeln ("thematische Netze im Rahmen von Erasmus"). Solchen Netzen können auch Vertreter anderer öffentlicher Stellen sowie von Unternehmen und Vereinigungen angehören
- (d) weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Erasmus abstellen ("flankierende Maßnahmen").
- 2. Als Teilnehmer an den Mobilitätsaktivitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kommen folgende Personen ("Erasmus-Studierende") infrage:
- (a) Studierende an Hochschulen, die zumindest das erste Studienjahr abgeschlossen haben und die im Rahmen der Mobilitätsaktion des Programms Erasmus einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren - unabhängig davon, ob sie aus Mitteln des Programms finanziell unterstützt werden oder nicht. Solche Studienaufenthalte sind im Einklang mit der jeweiligen interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung voll anzuerkennen. Die aufnehmende Einrichtung erhebt für diese Studierenden keine Studiengebühren;
- (b) Studierende, die in einem Land, das nicht mit dem Land des Erwerbs des Bachelor-Abschlusses identisch sein darf, für einen Gemeinsamen Masterstudiengang eingeschrieben sind;
- (c) Studierende an Hochschuleinrichtungen, die Praktika in Unternehmen oder Berufsbildungseinrichtungen absolvieren.
- 3. Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 25
Budget
- Mindestens 85% des für das Programm Erasmus vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.
Artikel 26
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die zur Durchführung des Programms Erasmus erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:
- (a) jährliches Arbeitsprogramm;
- (b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Erasmus;
- (c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Erasmus sowie Auswahlkriterien und -verfahren;
- (d) Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten "NA-Verfahren" verwaltet werden;
- (e) Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.
- 2. Die zur Durchführung des Programms Erasmus erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.
Kapitel III
Programm Leonardo da Vinci
Artikel 27
Zugang zum Programm Leonardo da Vinci
- Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Leonardo da Vinci an:
- (a) junge Menschen, die an beruflichen Bildungsgängen jeglicher Art bis einschließlich des Sekundarbereichs II (d. h. bis ISCED-Bereich 3) teilnehmen;
- (b) Personen, die an Bildungsgängen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen (ISCED-Bereich 4);
- (c) Arbeitsmarktteilnehmer;
- (d) Bildungsanbieter in den vom Programm Leonardo da Vinci abgedeckten Bereichen;
- (e) Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Bildungsanbieter;
- (f) Vereinigungen und Vertreter der an der beruflichen Bildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von Auszubildenden, Eltern und Lehrkräften;
- (g) Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens einschließlich Handelskammern und anderen Berufsverbänden;
- (h) Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;
- (i) Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;
- (j) mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;
- (k) gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NRO.
Artikel 28
Operative Ziele
- Mit dem Programm Leonardo da Vinci werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:
- (a) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von Personen, die eine berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung absolvieren so dass bis zum Ende der Laufzeit des integrierten Programms die Zahl der Praktika in Unternehmen auf mindestens 150 000 pro Jahr ansteigt;
- (b) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der Zusammenarbeit zwischen Bildungsanbietern, Unternehmern, Sozialpartnern und anderen relevanten Stellen in Europa;
- (c) Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren in den Bereichen Erstausbildung und Weiterbildung sowie Übertragung dieser Verfahren - auch von einem Teilnehmerland auf andere;
- (d) Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden.
Artikel 29
Aktionen
- 1. Im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci können die folgenden Aktionen gefördert werden:
- (a) Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass an Mobilitätsaktivitäten teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:
- i) länderübergreifende Praktika in Unternehmen oder Berufsbildungseinrichtungen;
- ii) Praktika und Austauschmaßnahmen, die abzielen auf die berufliche Weiterbildung von Ausbildern und Beratern, Leitern von Berufsbildungseinrichtungen und Verantwortlichen für die Ausbildungsplanung und die berufliche Orientierung in Unternehmen;
- (b) Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;
- (c) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, insbesondere solche Projekte, die abzielen auf die Verbesserung der Berufsbildungssysteme durch Innovationstransfer, einschließlich der sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Anpassung von in anderen Ländern entwickelten innovativen Produkten und Verfahren an die jeweiligen länderspezifischen Bedürfnisse;
- (d) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen die Berufsbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;
- (e) aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich mit spezifischen Fragen der beruflichen Bildung befassen;
- (f) weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Leonardo da Vinci abstellen ("flankierende Maßnahmen").
- (a) Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass an Mobilitätsaktivitäten teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:
- 2. Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 30
Budget
- Mindestens 75 % des für das Programm Leonardo da Vinci vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.
Artikel 31
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die zur Durchführung des Programms Leonardo da Vinci erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:
- (a) jährliches Arbeitsprogramm;
- (b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Leonardo da Vinci;
- (c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Leonardo da Vinci sowie Auswahlkriterien und -verfahren;
- (d) Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten "NA-Verfahren" verwaltet werden;
- (e) Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.
- 2. Die zur Durchführung des Programms Leonardo da Vinci erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.
Kapitel IV
Programm Grundtvig
Artikel 32
Zugang zum Programm Grundtvig
- Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Grundtvig an:
- (a) Lernende in der Erwachsenenbildung;
- (b) Bildungsanbieter in der Erwachsenenbildung;
- (c) Lehrkräfte und Verwaltungspersonal dieser Bildungsanbieter und weiterer an der Erwachsenenbildung beteiligter Organisationen;
- (d) Einrichtungen, die an der Erstausbildung oder Weiterbildung von im Bereich der Erwachsenenbildung tätigem Personal beteiligt sind;
- (e) Vereinigungen und Vertreter der an der Erwachsenenbildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von Lernenden und Lehrkräften;
- (f) Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten der Erwachsenenbildung;
- (g) Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten der Erwachsenenbildung;
- (h) mit Aspekten der Erwachsenenbildung befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;
- (i) Unternehmen;
- (j) gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NRO;
- (k) Hochschulen.
Artikel 33
Operative Ziele
- Mit dem Programm Grundtvig werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:
- (a) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von an der Erwachsenenbildung beteiligten Personen, so dass bis 2013 jährlich Mobilitätsaktivitäten von mindestens 25 000 Personen gefördert werden
- (b) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der Zusammenarbeit zwischen an der Erwachsenenbildung beteiligten Einrichtungen in Europa;
- (c) Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der Erwachsenenbildung sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere;
- (d) Sicherstellung, dass Menschen aus gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen bzw. Randgruppen - insbesondere diejenigen, die ihren Bildungsweg ohne Grundqualifikation abgebrochen haben - alternative Möglichkeiten für den Zugang zur Erwachsenenbildung erhalten;
- (e) Verbesserung der pädagogischen Konzepte und des Managements von Erwachsenenbildungseinrichtungen.
Artikel 34
Aktionen
- 1. Im Rahmen des Programms Grundtvig können die folgenden Aktionen gefördert werden:
- (a) Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass an Mobilitätsaktivitäten teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a. Besuche, Praktika, Aufenthalte als Assistenten und Austauschmaßnahmen für Personen in der formalen und nichtformalen Erwachsenenbildung, auch zum Zwecke der Ausbildung und beruflichen Entwicklung von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung.
- (b) Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ("Grundtvig-Lernpartnerschaften") zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;
- (c) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen die Erwachsenenbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;
- (d) aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ("Grundtvig-Netze"), die sich insbesondere mit Folgendem befassen:
- i) der Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung in dem Fach, Themengebiet oder im Hinblick auf den Management-Aspekt, mit dem sich das jeweilige Netz beschäftigt;
- ii) der Ermittlung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;
- iii) der inhaltlichen Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure und der Förderung der interaktiven Zusammenarbeit zwischen solchen Projekten und Partnerschaften;
- iv) der Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse und der Qualitätssicherung in der Erwachsenenbildung.
- (e) weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Grundtvig abstellen ("flankierende Maßnahmen").
- 2. Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 35
Budget
Mindestens 60 % des für das Programm Grundtvig vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und von Partnerschaften gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.
Artikel 36
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die zur Durchführung des Programms Grundtvig erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:
- (a) jährliches Arbeitsprogramm;
- (b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Grundtvig;
- (c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Grundtvig sowie Auswahlkriterien und -verfahren;
- (d) Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten "NA-Verfahren" verwaltet werden;
- (e) Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.
- 2. Die zur Durchführung des Programms Grundtvig erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.
Kapitel V
Querschnittsprogramm
Artikel 37
Operative Ziele
- Mit dem Querschnittsprogramm werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:
- (a) Unterstützung der Konzeption politischer Maßnahmen auf europäischer Ebene in Bezug auf lebenslanges Lernen, insbesondere im Zusammenhang mit den Lissabon-, Bologna- und Kopenhagen-Prozessen und den entsprechenden Nachfolgeinitiativen;
- (b) Gewährleistung eines angemessenen Bestands an vergleichbaren Daten, Statistiken und Analysen, um die Konzeption politischer Maßnahmen in Bezug auf lebenslanges Lernen zu untermauern;
- (c) Überprüfung der Forschritte bei der Erreichung von Vorgaben und Zielen in Bezug auf lebenslanges Lernen und Ermittlung von Bereichen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;
- (d) Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt in den Mitgliedstaaten;
- (e) Förderung der Entwicklung innovativer, IKT-basierter Inhalte, Dienste, pädagogischer Ansätze und Verfahren für lebenslanges Lernen;
- (f) angemessene Anerkennung, Präsentation und verbreitete Anwendung der Ergebnisse des integrierten Programms.
Artikel 38
Aktionen
- 1. Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a gefördert werden:
- (a) Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a einschließlich Studienbesuchen von Experten und Beamten, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden benannt werden, von Leitern von Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und Beratungsdiensten sowie von Vertretern der Sozialpartner;
- (b) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Erprobung von auf Gemeinschaftsebene konzipierten Vorschlägen für politische Strategien sowie entsprechende Vorarbeiten zum Gegenstand haben;
- (c) multilaterale Kooperationsnetze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e in denen Experten und/oder Einrichtungen gemeinsam an politischen Fragen arbeiten. Zu solchen Netzen zählen u. a.:
- i) thematische Netze, die sich mit inhaltlichen, methodischen und strategischen Fragen des lebenslangen Lernens befassen. Solche Netze können der Überwachung, dem Austausch, der Ermittlung und der Analyse von vorbildlichen Verfahren und Innovationen dienen und Vorschläge für die bessere und breitere Anwendung solcher Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ausarbeiten;
- ii) ständige Konferenzen zu politischen Fragen, mit denen eine europäische Koordinierung der Politik in Bezug auf strategische Aspekte des lebenslangen Lernens angestrebt wird;
- (d) Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; hierzu zählt u. a. Folgendes:
- i) Studien und vergleichende Untersuchungen;
- ii) Konzeption von Indikatoren und statistischen Erhebungen einschließlich der Unterstützung entsprechender Arbeiten auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens in Zusammenarbeit mit Eurostat;
- iii) Unterstützung der Arbeit des Netzwerks "Eurydice" und Finanzierung der von der Kommission eingerichteten Europäischen Informationsstelle von Eurydice;
- (e) Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen (auch solcher, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden), der Beratung über die Mobilität für Lernzwecke sowie der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; hierzu zählt u. a. Folgendes:
- i) Netze von Organisationen, die die Mobilität und die Anerkennung fördern beispielsweise Euroguidance und das Netz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC);
- ii) Unterstützung länderübergreifender Internetbasierter Dienste (z.B. Ploteus);
- iii) Aktivitäten im Rahmen der Europass-Initiative gemäß der Entscheidung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen;
- (f) weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h ("flankierende Maßnahmen"), die die Ziele der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen.
- 2. Die folgenden strategischen Aktionen, die auf die Lehr- und Lernbedürfnisse in mehreren Lebensphasen ausgerichtet sind, können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b unterstützt werden:
- (a) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:
- i) die Entwicklung neuer Materialien für das Sprachenlernen, einschließlich Online-Kursen und Instrumenten zur Prüfung der sprachlichen Kompetenz;
- ii) die Entwicklung von Instrumenten und Kursen für die Ausbildung von Sprachlehrern;
- (b) Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die im Bereich des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt aktiv sind;
- (c) weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, darunter Aktivitäten, um das Sprachenlernen für Lernende attraktiver zu machen (durch Massenmedien und/oder Marketing, PR-Maßnahmen und Informationskampagnen), sowie Konferenzen, Studien und statistische Indikatoren für den Bereich Sprachenlernen und sprachliche Vielfalt.
- (a) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:
- 3. Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c gefördert werden:
- (a) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Entwicklung und Verbreitung innovativer Verfahren, Inhalte, Dienstleistungen und Umfelder zum Ziel haben;
- (b) Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Weitergabe und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren zum Ziel haben
- (c) weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Politik und Praxis im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, darunter Mechanismen für die Evaluierung, Beobachtung, das Benchmarking und die Qualitätsverbesserung sowie Analysen der technologischen und pädagogischen Entwicklung.
- 4. Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d gefördert werden:
- (a) unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
- (b) multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:
- i) die Förderung der Nutzung und Anwendung innovativer Produkte und Verfahren;
- ii) die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Projekten, die im gleichen Bereich angesiedelt sind;
- iii) die Entwicklung vorbildlicher Verfahren in Bezug auf Verbreitungsmethoden;
- (c) Erstellung von Vergleichsmaterial gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; dies kann unter anderem die Zusammenstellung relevanter statistischer Daten und Studien für den Bereich der Verbreitung, die Nutzung von Ergebnissen und den Austausch vorbildlicher Verfahren umfassen.
Artikel 39
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:
- (a) jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und -verfahren;
- (b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Querschnittsprogramms;
- (c) Leitlinien für die Durchführung des Querschnittsprogramms und seiner Schwerpunktaktivitäten;
- (d) Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten "NA-Verfahren" verwaltet werden;
- (e) Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.
- 2. Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.
Kapitel VI
Programm Jean Monnet
Artikel 40
Zugang zum Programm Jean Monnet
- Im Rahmen des integrierten Programms und der Bestimmungen des Anhangs richtet sich das Programm Jean Monnet insbesondere an:
- (a) Studierende und Forscher innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, die sich im Rahmen der Hochschulbildung jeglicher Art (ISCED-Bereiche 5 und 6) mit der europäischen Integration befassen;
- (b) Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;
- (c) Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Hochschulen;
- (d) Vereinigungen und Vertreter der an der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beteiligten Akteure;
- (e) öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler und regionaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der allgemeinen bzw. beruflichen Bildung zuständig sind;
- (f) Forschungszentren und sonstige Einrichtungen, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Aspekten der europäischen Integration befasst sind.
Artikel 41
Operative Ziele
- Mit dem Programm Jean Monnet werden neben den allgemeinen Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:
- (a) Anregung herausragender Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien zur europäischen Integration in Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;
- (b) Verbesserung des Kenntnisstandes und Sensibilisierung der wissenschaftlichen Fachkreise sowie der europäischen Bürger insgesamt in Bezug auf Aspekte der europäischen Integration;
- (c) Unterstützung wichtiger europäischer Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;
- (d) Finanzhilfen zur Unterstützung führender im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätiger europäischer Vereinigungen.
Artikel 42
Aktionen
- 1. Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a gefördert werden:
- (a) unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; hierzu zählt u. a. Folgendes:
- i) Jean-Monnet-Lehrstühle, -Forschungszentren und -Lehrmodule;
- ii) Vereinigungen von Professoren, anderen Hochschullehrern und Forschern, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben;
- iii) Förderung junger Forscher, die sich auf die europäische Integration spezialisieren iv) Informations- und Forschungsaktivitäten in Bezug auf die Gemeinschaft mit dem Ziel, die Diskussion, die Reflexion und das Wissen über den europäischen Integrationsprozess zu fördern;
- (b) multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Unterstützung des Aufbaus multilateraler Forschungsgruppen im Bereich der europäischen Integration.
- (a) unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; hierzu zählt u. a. Folgendes:
- 2. Im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b können den folgenden Einrichtungen, die Ziele von europäischem Interesse verfolgen, Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben gewährt werden:
- (a) Europakolleg in Brügge und Natolin;
- (b) Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;
- (c) Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht;
- (d) Europäische Rechtsakademie in Trier.
- 3. Im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c können europäischen Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben gewährt werden.
- 4. Die Zuschüsse können im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich oder auf Grundlage von Verlängerungen gewährt werden.
Artikel 43
Budget
- Mindestens 28 % des für das Programm Jean Monnet vorgesehenen Budgets sind für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität, mindestens 44 % für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannte Schwerpunktaktivität und mindestens 18 % für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c genannte Schwerpunktaktivität bestimmt.
Artikel 44
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:
- (a) jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und -verfahren;
- (b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Jean Monnet;
- (c) Leitlinien für die Durchführung des Programms Jean Monnet und seiner Schwerpunktaktivitäten;
- (d) Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.
- 2. Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.
Titel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 45
Übergangsbestimmung
- Die Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 auf Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG1, des Beschlusses Nr. 253/2000/EG2, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG3, des Beschlusses Nr. 791/2004/EG4 und des Beschlusses [Europass]5 angelaufen sind, werden nach den Bestimmungen dieser Rechtsakte verwaltet; allerdings werden die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Ausschüsse durch den Ausschuss des Artikels 10 dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 46
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Verwaltung und Finanzierung
A. Verwaltung
Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Programms werden folgende Verfahren angewandt:
1. Abwicklung über nationale Agenturen ("NA-Verfahren")
1.1 Verfahren 1
Die folgenden Aktionen, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen, werden nach dem "NA-Verfahren 1" verwaltet:
- (a) transnationale Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
- (b) bilaterale und multilaterale Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
- (c) unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, sofern sie auf Grundlage des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden.
Die diese Aktionen betreffenden Finanzhilfeanträge sind einzureichen bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen. Die nationalen Agenturen nehmen die Auswahl vor und vergeben gemäß den nach den Artikeln 9, 21, 26, 31, 36 und 39 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller. Die nationalen Agenturen zahlen die Finanzhilfen an die Empfänger aus ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Finanzhilfe direkt von der nationalen Agentur seines Landes.
1.2 Verfahren 2
Die folgende Aktion, für die die Kommission die Auswahlentscheidungen trifft, die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem "NA-Verfahren 2" verwaltet: - multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.
Die diese Aktion betreffenden Zuschussanträge sind bei der für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend gemäß den nach Artikel 31 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die entsprechenden Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller.
Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. Die nationale Agentur zahlt die Finanzhilfen an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind.
2. Abwicklung durch die Kommission ("Kommissionsverfahren")
Die folgenden Aktionen, für die die Projektvorschläge bei der Kommission einzureichen sind und für die die Kommission auch die Auswahlentscheidungen trifft, werden im "Kommissionsverfahren" verwaltet:
- (a) unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Ausnahme derjenigen, die auf Grundlage des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden;
- (b) multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;
- (c) Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) sowie Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;
- (d) Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g;
- (e) weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen ("flankierende Maßnahmen") gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h.
Anträge auf Finanzhilfen im Rahmen dieser Aktionen sind an die Kommission zu richten, die gemäß den nach Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Projektauswahl vornimmt und die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragesteller vergibt.
B. Finanzierung
Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Empfängern von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms zu erfüllenden finanziellen und administrativen Auflagen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Finanzhilfe stehen. Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung bei Zuschüssen für die Mobilität von Einzelpersonen und für Partnerschaften möglichst benutzerfreundlich und unkompliziert bleiben, so dass der Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten nicht eingeschränkt wird.
1. Im NA-Verfahren verwaltete Aktionen
- 1.1 Die Gemeinschaftsmittel, die vorgesehen sind für Finanzhilfen im Rahmen der gemäß Abschnitt A Ziffer 1 im NA-Verfahren abzuwickelnden Aktionen, werden nach von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Formeln unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt; in diese Formeln können beispielsweise folgende Elemente einbezogen werden:
- (a) ein jedem Mitgliedstaat zugewiesener Mindestbetrag, der nach Maßgabe der für die jeweilige Aktion verfügbaren Mittel festzulegen ist;
- (b) der Restbetrag, der nach Maßgabe folgender Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:
- i) Differenzen zwischen den Lebenshaltungskosten der Mitgliedstaaten;
- ii) Wegstrecke zwischen den Hauptstädten der einzelnen Mitgliedstaaten;
- iii) Nachfrage nach und/oder Inanspruchnahme der betreffenden Aktion innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten;
- iv) Werte der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl
- - der Schüler und Lehrkräfte in Schulen im Falle von Schulpartnerschaften und Mobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Comenius gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b;
- - der Studierenden und/oder Hochschulabsolventen im Falle von Mobilitätsaktivitäten von Studierenden sowie Intensivprogrammen im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv;
- - der Lehrkräfte in Hochschulen im Falle von Mobilitätsaktivitäten von Lehrkräften und sonstigen Personal im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii;
- - der Bevölkerung sowie Zahl der 15- bis 35-Jährigen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung im Falle von Mobilitätsaktivitäten, Partnerschaften sowie bilateralen und multilateralen Projekten im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
- - der Erwachsenen im Falle von Mobilitätsaktivitäten und Partnerschaften im Rahmen des Programms Grundtvig gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b.
- 1.2 Die auf diese Weise zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen nationalen Agenturen verwaltet.
- 1.3 Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung auf gemeinschaftlicher, nationaler und erforderlichenfalls regionaler Ebene sowie gegebenenfalls eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Für solche Maßnahmen können höchstens 5 % des jährlich für die jeweilige Aktion vorgesehenen Budgets aufgewendet werden.
2. Benennung von Empfängern
Die in Artikel 42 Absatz 2 genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission als Empfänger von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms benannt.
Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen sowie die Nationalen Referenzstellen für die Transparenz Beruflicher Qualifikationen und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates sowie Artikel 38 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.
3. Empfänger
In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates können auch natürlichen Personen Finanzhilfen gewährt werden. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien ausgezahlt werden.
4. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise
Im Falle der Aktionen des Artikels 5 können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission zur Anwendung kommen.
Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des integrierten Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.
5. Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen
Auf im Rahmen dieses Programms vergebene Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen, die gemäß der Definition des Artikels 162 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.
6. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die notwendigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.
7. Teilnahme von Partnern aus Drittländern
Partner aus Drittländern können nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission bzw. der betreffenden nationalen Agenturen an multilateralen Projekten, Netzen und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit sich aus ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netzwerk oder der Partnerschaft voraussichtlich ein Mehrwert auf europäischer Ebene ergibt.
8. Mindesthöhe der Mittelausstattung
Nach Maßgabe des Artikels 15 entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der sektoralen Programme folgenden Anteilen am in diesem Artikel genannten Gesamtfinanzrahmen:
Comenius | 10% |
Erasmus | 40% |
Leonardo da Vinci | 25% |
Grundtvig | 3% |
9. Nationale Agenturen
Die Gemeinschaft vergibt Finanzhilfen zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten einzurichten oder zu benennen sind. Diese Finanzhilfen werden in Form von Betriebskostenzuschüssen gewährt und entsprechen höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten laut genehmigtem Arbeitsprogramm der nationalen Agentur.
In Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission kann in Drittländern, die auf Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 dieses Beschlusses am integrierten Programm teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, wenn sie den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.
10. Technische Unterstützung
Aus dem Budget des integrierten Programms können auch Ausgaben finanziert werden, die im Rahmen von vorbereitenden Aktionen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung anfallen, sofern diese Ausgaben für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Dies kann insbesondere Folgendes umfassen:
Ausgaben für Studien, Zusammenkünfte, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen,
Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.
11. Betrugsbekämpfung
Die in Anwendung der Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich OLAF, sowie für Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof beinhalten. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.
Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission.
Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.
Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.
Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.
Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vorzunehmen.
Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die - in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe - einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde.