Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Mai 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 139/02 = AE-Nr. 020529 und AE-Nr. 051056
Begründung
1) sachlicher Hintergrund des Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde für das Zollwesen in der Gemeinschaft das Aktionsprogramm Zoll 2007 aufgestellt das am 31. Dezember 2007 ausläuft. Am 6. April 2005 nahm die Kommission eine Kommunikation1 über die erwünschte Neuauflage der Programme Zoll 2007 und Fiscalis 2003 - 2007 durch die Programme Zoll 2013 bzw. Fiscalis 20132 an.
- Allgemeiner Hintergrund
Wie bei dem Neubeginn der Lissabon-Strategie3 festgehalten werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eine der größten Herausforderungen für die Europäische Union darstellen. Dadurch, daß das Programm 2013 erheblich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von EU Unternehmen, sowohl auf dem
Binnen- als auch auf dem globalen Markt, beiträgt, wird es die Verwirklichung dieser Strategie aktiv unterstützen.
Das Programm 2013 soll den Zollverwaltungen der Teilnehmerländer dabei helfen, den legitimen Handel zu erleichtern und die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen ohne dabei die Sicherheit der Bürger und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu vernachlässigen.
Das neue Programm wird insbesondere:
- - die Entwicklung eines paneuropäischen elektronischen Umfelds für das Zollwesen unterstützen und zur Umsetzung des modernisierten Zollkodex beitragen;
- - die Ausweitung der internationalen Zollzusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der EU und den Behörden in Drittländern im Bereich der Sicherheit der Lieferkette vorantreiben, im Einklang mit den EU internationalen Verpflichtungen;
- - die Weiterentwicklung und Umsetzung des Konzeptes des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten fördern, um den verlässlichen Wirtschaftsbeteiligten die Zollabwicklung zu erleichtern;
- - die Wartung der derzeit operationellen transeuropäischen IT-Systeme gewährleisten;
- - die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken mit den Zollverwaltungen in Drittländern, insbesondere den Kandidatenländern, den potentiellen Kandidatenländern und den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik vorantreiben.
- Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften
Das Zoll 2013 Programm ist das Nachfolgeprogramm des Zoll 2007 Programms.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Nicht anwendbar.
2) Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Parteien
Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden
Alle Teilnehmerländer haben an der elektronischen Umfrage zur Zwischenbewertung teilgenommen und Fall-Studienbesuche wurden in sechs von ihnen durchgeführt. Während dieser Besuche wurden detaillierte Interviews mit den Programmkoordinatoren, den Benutzern der IT-Systeme, Veranstaltungsteilnehmern, der Hierarchie in den Zollverwaltungen, wie auch Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt. Für die Zwischenbeurteilung wurden auch Interviews mit Wirtschaftsbeteiligten, die an der Versandverfahren und e-Zoll Kontaktgruppe teilgenommen haben, durchführt. Die Teilnehmer der Programmveranstaltungen werden regelmäßig um Feedback, als Teil eines eingebauten Überwachungssystems für das 2007 Programm, gebeten. usammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Allen Parteien erachten das Zollprogramm als sehr sachdienlich für die Bedürfnisse der Verwaltungen und sehen das Zollprogramm als unentbehrlich, um die EU Zollunion funktionsfähig zu machen. Teilnehmerländer schätzen besonders die vom Programm gebotene Flexibilität und möchten, daß diese in der Zukunft beibehalten wird. Sie haben ebenso unterstrichen, daß das Programm eine Schlüsselrolle in der Unterstützung der Teilnehmerländer beim Von-Einander-Lernen spielt und ihnen so hilft teure Fehler zu ersparen. Die Zwischenbewertung empfahl mehr Aktivitäten in den Bereichen Weiterbildung und Informationsverbreitung zu organisieren. Diese Empfehlungen wurden bei der Verfassung des neuen Vorschlags berücksichtigt.
- Einholung und Nutzung von Fachwissen
Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Eine erste politische Option, das Anhalten des Zollprogramms wird einen sofortigen und fatalen Effekt für den Binnenmarkt und besonders die Umsetzung der Zollunion haben.
Eine zweite politische Option, die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms ohne die Bereitstellung von zusätzlichen Ressourcen zur Unterstützung neuer politischer Initiativen und/oder der Reaktion auf veränderte Bedingungen, würde zu einer zunehmenden Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führen. Obwohl diese Option auf kurze Sicht als befriedigend erscheinen mag, würde sie schon bald Einschränkungen und unerwünschte Auswirkungen aufweisen, da sie den Zollverwaltungen keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stellen würde, um auf kommende Herausforderungen reagieren zu können..
Eine dritte politische Option sieht die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms, verstärkt durch zusätzliche finanzielle Mittel zur Unterstützung neuer politischer Initiativen auf der einen Seite und eine geringfügige Erhöhung des Budgets aller anderen Teilrubriken auf der anderen Seite, vor. Die neuen politischen Initiativen, die einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung einer ausgereiften elektronischen Zollverwaltung (e-Zoll-Initiative) leisten werden, werden einen Großteil dieser zusätzlichen Mittel verschlingen. Die neuen politischen Initiativen, die einen werden einen Großteil dieser zusätzlichen Mittel verschlingen Zusätzliche Mittel werden auch zur Verbesserung des transeuropäischen EDV-Systems benötigt werden, die erforderlich ist, um dem erwarteten vermehrten Informationsaustauschs gerecht zu werden. Ein geringerer Teil der zusätzlichen Mittel wird zur Entwicklung von Initiativen zur Förderungen von Wissensteilung im Bereich "e-learning" und der Verbreitung von Informationen benötigt.
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die im Arbeitsprogramm aufgeführt ist, dessen Bericht im SEC(2006)570 verfügbar ist.
3) rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)
- Rechtsgrundlage
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Masse verwirklicht werden:
Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können, und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des EG Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen effizienter durch Gemeinschafsmaßnahmen verwirklicht werden.
Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
- Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im mit Artikel 5 der EG Vertrag dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- Wahl der Instrumente
Vorgeschlagene Instrumente: andere (Gemeinschaftsprogramm).
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet.
Nicht anwendbar.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die von der Gemeinschaft zu tragenden Betriebskosten lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: gemeinsame Maßnahmen und IT-Maßnahmen. Zu den gemeinsamen Maßnahmen gehören Benchmarking, Seminare, Workshops,
Projektgruppen, Arbeitsbesuche, Überwachungsmaßnahmen, Fortbildung und alle sonstigen Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h. Zu den IT-Maßnahmen zählen der Betrieb und die Weiterentwicklung vorhandener transeuropäischer Systeme und die Entwicklung und Implementierung neuer Systeme.
Aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft sind somit insgesamt 323,8 Mio. € bereitzustellen. Das Programm 2013 läuft der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau entsprechend über 6 Jahre.
Die Durchführung dieses gemeinschaftlichen Programms könnte von Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen für technische und administrative Hilfe und Unterstützung Gebrauch machen. Die Kommission vorbehält sich die Möglichkeit, dass die Ausführung einiger Verwaltungs- und Durchführungsaufgaben im Rahmen dieses Programms einer Exekutivagentur zugewiesen werden könnte.
5) ZUSÄTZLICHE Informationen
- Aufhebung existierender Rechtsvorschriften
Die Annahme dieses Vorschlags wird zur Aufhebung existierender Rechtsvorschriften führen.
- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Artikel 7:
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme
- Transeuropäische Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind unverzichtbar damit die Zollverwaltungen ihre Aufgaben so erfüllen können, als bildeten sie eine einzige Verwaltung, und insbesondere um ihre Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten. Mit dem Programm 2013 werden die zollrelevanten Systeme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung entwickelt werden oder dann bereits operationell sind, sowie neue Zollsysteme, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden, unterstützt.
- Die e-Zoll-Initiative wird durch das Programm 2013 unterstützt. Die paneuropäische eGovernment-Aktion, nach Maßgabe der Entscheidung Beschlusses 2004/387/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)4, erfordert Maßnahmen, um die Effizienz der Organisation von Zollkontrollen zu steigern und um einen ungehinderten Datenfluß sicherzustellen, damit die Zollabfertigung effizienter, die Verwaltungslast reduziert, die Betrugsbekämpfung und der Kampf gegen organisierte Verbrechen und Terrorismus verbessert den steuerlichen Interessen gedient, geistiges Eigentum und Kulturerbe geschützt die Warensicherheit, sowie die Sicherheit des internationalen Handels und der Schutz der Gesundheit und der Umwelt verbessert wird. Für diesen Zweck ist die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Zollangelegenheiten äußerst wichtig. Deshalb hat die Kommission die Initiative zur Einführung eines elektronischen, papierlosen Zollbereich in der Gemeinschaft gestartet5.
- Die Vorläuferprogramme haben gezeigt, daß eine umfassende Koordinierung zwischen allen Parteien für das reibungslose Management dieser transeuropäischen IT-Systeme unerläßlich ist. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren der vorhandenen Systeme und die Entwicklung künftiger transeuropäischer Anwendungen ist, daß die Kommission und die teilnehmenden Länder in ihren jeweiligen Bereichen ähnlich engagiert sind. Der Vorschlag sieht eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen Kommission und Teilnehmerländern vor.
- Die Kommission kann das Kommunikations- und Informationsaustauschsystem anderen öffentlichen Verwaltungen für zollrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen, sofern sie einen finanziellen Beitrag zum Programmbudget leisten.
Artikel 8:
Benchmarking
- Benchmarking wird organisiert, um die Leistung der Zollverwaltung durch den Vergleich von Arbeitsmethoden zu verbessern. Im Zwischenbericht wurde die Nützlichkeit des Benchmarking betont.
Artikel 9:
Seminare und Workshops
- Seminare sind ein geeigneter Rahmen, um Informationen zu verbreiten und auszutauschen um neue Ideen aufzubringen und ihnen nachzugehen, sowie um Kenntnisse, Sachverstand und Erfahrungen zwischen den Teilnehmerländern auszutauschen. Gegebenenfalls werden Vertreter des Handels mit besonderen relevanten Kenntnissen oder andere Delegierte, die über besondere Erfahrungen verfügen eingeladen. Vor der Lancierung einer neuen umfassenden Maßnahme kann ein hochrangiges Seminar für das erforderliche Engagement und einen strategischen Überblick sorgen. Spezifische technische Fragen können von den Teilnehmerländern in Workshops erörtert werden, die entweder im Rahmen eines Seminars oder unabhängig davon stattfinden.
Artikel 10:
Projektgruppen und Lenkungsgruppen
- Für die Projektgruppen wird im Voraus festgelegt, welche spezifischen Ziele verwirklicht werden sollen und mit welchen Ergebnissen gerechnet wird. Sie werden nur für eine bestimmte Zeit eingerichtet und ihre Zahl wird beschränkt. In diesen Gruppen tauschen Wirtschaftssachverständige Informationen und Ansichten aus und erweitern so ihre Kenntnisse. Auf diese Weise können einige wenige Mitgliedstaaten ein wertvolles Fachwissen entwickeln, das in der Folge allen Teilnehmerländern zur Verfügung gestellt wird.
- Eine wichtige Aufgabe des Programms 2013 ist die Koordinierung der verschiedenen Aktionen, für die Lenkungsgruppen aus Vertretern aller Teilnehmerländer eingerichtet werden.
Artikel 11:
Arbeitsbesuche
- Arbeitsbesuche dienen dazu, bei anderen Verwaltung bestimmte Verwaltungspraktiken zu studieren oder Lösungen für ein praktisches oder strategisches Problem zu finden.
Artikel 12:
Fortbildungsmaßnahmen
- Im Laufe der verschiedenen Zollprogramme kristallisierte sich heraus, daß ein gemeinsames Fortbildungskonzept unerläßlich ist, um zu gewährleisten, daß die Beamten aller Teilnehmerländer die für alle erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben. Das Programm 2013 wird, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Methoden und gemeinsamen Inhalten des blended Learning, auf dem im Rahmen des Programms 2007 erworbenen Fachwissen aufbauen.
Artikel 13:
Überwachungsmaßnahmen
- Bei den Überwachungsmaßnahmen führen Beamte der Kommission und der Teilnehmerländer gemeinsame Besuche durch, um zu prüfen, in welchem Umfang die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf nationaler Ebene umgesetzt werden und welche Probleme dabei auftreten. Diese Maßnahmen liefern wertvolle Hinweise für die künftige Unterstützung und Maßnahmen zur Lösung der Probleme.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h:
Sonstige Tätigkeiten
- Im Rahmen des Programms 2007 wurde deutlich, daß unter Umständen spezifische
- Maßnahmen für einen besonderen Bedarf entwickelt werden müssen. Das Programm 2013 ermöglicht die Entwicklung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der Programmziele erforderlich sind.
Artikel 3:
Teilnahme an den Programmen
Bei den Teilnehmerländern handelt es sich um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Kandidatenländer, die möglichen Kandidatenländer und gewissen Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern die erforderlichen Vereinbarungen geschlossen wurden.
Artikel 14:
Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Programms
Teilnehmer aus internationalen Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Vertreter können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der Ziele entscheidend ist.
Artikel 15:
Informationsteilung
Der Zwischenbericht des Programms 2007 hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß.
Hauptschwerpunkte des Programms 2013 sind die Informationsteilung und das Wissensmanagement.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere das mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft8 festgelegte Programm Zoll 2007, (im Folgenden "Zoll 2007") haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Objektivs und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von 6 Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (Datum wird eingefügt) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung9 ist.
(2) Die Zollverwaltungen spielen beim Schutz der Interessen der Gemeinschaft, insbesondere der finanziellen Interessen, eine elementare Rolle. Sie bieten den Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft an jedem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft, an dem Förmlichkeiten für die Zollabwicklung erledigt werden, einen gleichwertigen Schutz. In diesem Zusammenhang sollte die von der Gruppe Zollpolitik festgelegte Strategie gewährleisten, daß die nationalen Zollverwaltungen so effizient und wirksam arbeiten und auf alle Anforderungen, die sich aus Änderungen des Zollumfelds ergeben, so reagieren als ob sie eine einzige Zollverwaltung wären. Es ist daher wichtig, daß dieses Programm konsistent ist und die allgemeine Zollpolitik unterstützt. Ebenso wichtig ist es, die Gründung einer Gruppe für Zollpolitik, die die Leiter der Zollverwaltungen und ihre Vertreter umfaßt, durch dieses Programm zu unterstützen. Die Durchführung des Programms sollte daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gruppe Zollpolitik entwickelten gemeinsamen Strategie koordiniert und organisiert.
(3) Bei den Maßnahmen des Zolls müssen die Prioritäten auf die Verbesserung der Kontrollen und Betrugsbekämpfung, die Minimierung der Kosten, die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Einhaltung des Zollrechts entstehen, die Gewährleistung einer effizienten Abwicklung der Warenkontrollen an den
Außengrenzen sowie auf den Schutz der europäischen Bürger und die Sicherheit der internationalen Lieferkette gelegt werden. Deshalb sollte die Gemeinschaft in der Lage sein im Rahmen ihrer Befugnisse die Arbeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, wobei jede nach den Gemeinschaftsvorschriften bestehende Möglichkeit zur Zusammenarbeit and gegenseitiger Verwaltungsassistenz auf Verwaltungsebene in vollem Umfang genutzt werden sollte.
(4) Um den Beitrittsprozess der Kandidatenländer zu unterstützen, sollten nun auch die Zollverwaltungen dieser Länder unterstützt werden, damit sie vom Tage ihres Beitritts an allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben, zu denen auch die Verwaltung der künftigen Außengrenze der Gemeinschaft gehört, in vollem Umfang gerecht werden können. Deshalb steht dieses Programm auch den Kandidatenländern und potentiellen Kandidatenländern offen.
(5) Um die Zollreformen in den Ländern, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen zu unterstützen, ist es angebracht, ihnen, unter gewissen Bedingungen, die Teilnahme an ausgewählten Aktivitäten des Programms zu ermöglichen.
(6) Die zunehmende Globalisierung des Handels, die Entwicklung neuer Märkte und die veränderten Methoden und Geschwindigkeiten im Warenverkehr verlangen eine Intensivierung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen der Gemeinschaft, der Wirtschaft, den Vertretern aus Recht und Wissenschaft und den im Außenhandel tätigen Unternehmen. Dieses Programm sollte Personen, die diese Kreise oder Einheiten vertreten, die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls an Programmaktivitäten teilzunehmen.
(7) Die, unter dem 2007 Programm finanzierten, transeuropäischen sicheren IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, sind für die Tätigkeiten des Zolls in der Gemeinschaft und den Informationsaustausch zwischen Zollverwaltungen unverzichtbar und sollten deshalb unter diesem Programm weiterhin unterstützt werden.
(8) Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den früheren und aktuellen Zollprogrammen zeigen daß das Zusammentreffen von Beamten aus verschiedenen nationalen Verwaltungen zu beruflichen Zwecken, im Rahmen von Benchmarkingmaßnahmen, Projektgruppen, Seminaren, Workshops, Arbeitsbesuchen, Fortbildungs- und Monitoringmaßnahmen in großem Maße zur Verwirklichung der Programmziele beiträgt. Daher sollten diese Aktivitäten fortgesetzt und gleichzeitig die Entwicklung neuer Instrumente ermöglicht werden, um erforderlichenfalls noch besser auf die Bedürfnisse eingehen zu können.
(9) Die Zollbeamten müssen für die Zusammenarbeit im und Teilnahme am Zollprogramm über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten sind für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten zuständig.
(10) Der Zwischenbericht des Programms 2007 hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß.
Hauptschwerpunkte dieses Programms sollten daher die Informationsteilung und das Wissensmanagement sein.
(11) Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des EG Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im selben Artikel dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens darstellt10.
(13) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 angenommen werden.
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Kapitel I
allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Festlegung des Programms
- 1. Diese Entscheidung begründet ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm ("Zoll 2013") für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 (im Folgenden "das Programm"), um die von den Mitgliedstaaten im Zollbereich durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen.
- 2. Das Programm umfaßt die folgenden Tätigkeiten:
- (a) Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;
- (b) Benchmarking;
- (c) Seminare und Workshops;
- (d) Projektgruppen und Lenkungsgruppen;
- (e) Arbeitsbesuche;
- (f) Fortbildungsmaßnahmen;
- (g) Überwachungsmaßnahmen;
- (h) sonstige für die Verwirklichung der Programmziele erforderlichen Aktivitäten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Verwaltung" bezeichnet die für die Zollverwaltung und zollrelevante Aktivitäten zuständigen öffentlichen Behörden und andere Organe der Teilnehmerländer;
- (2) "Beamter" bezeichnet ein Mitglied der Verwaltung.
Artikel 3
Teilnahme am Programm
- 1. Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.
- 2. Das Programm sollte offen stehen für:
- (a) Kandidatenländer, die von einer Vor-Beitrittsstrategie profitieren, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festlegt sind;
- (b) potentielle Kandidatenländer, in Übereinstimmung mit den, mit diesen Ländern noch festzulegenden Bestimmungen, nach Erstellung der Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.
- 3. Das Programm kann auch gewissen Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, falls diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der betroffenen Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Gemeinschaft erreicht haben und in Übereinstimmung mit den noch festzulegenden Bestimmungen, nach Erstellung der Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.
- 4. Die Teilnehmerländer werden durch Mitglieder der entsprechenden Verwaltung vertreten.
Artikel 4
Übergeordnete Ziele
- 1. Das Programm soll entwickelt werden, um zu gewährleisten, daß folgende übergeordnete Ziele erreicht werden:
- (a) Zolltätigkeiten sollen den Erfordernissen des Binnenmarktes gerecht werden, einschließlich die Sicherheit der Lieferkette;
- (b) effiziente Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung, als ob die verschiedenen Zollverwaltungen eine einzige Verwaltung wären, so daß gleiche Kontrollen an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft und gleiche Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sichergestellt werden;
- (c) notwendiger Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;
- (d) verstärkte Sicherheit der Bürger;
- (e) Vorbereitung auf die Erweiterung, einschließlich des Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit den Zollbehörden der betroffenen Länder.
- 2. Der gemeinsame Ansatz für die Zollpolitik wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter der Zollverwaltungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bzw. ihre Vertreter angehören, kontinuierlich and die neuen Entwicklungen angepaßt. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.
Artikel 5
Spezifische Ziele
- 1. Die spezifischen Programmziele bestehen darin:
- (a) den Verwaltungsaufwand und die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Beachtung der Rechtsvorschriften entstehenden Kosten durch eine stärkere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zollsysteme und -kontrollen insbesondere für die Dateneingabe und das Risikomanagement zu verringern;
- (b) die bestmöglichen Arbeitsmethoden zu identifizieren, weiterzuentwickeln und anzuwenden insbesondere in den Bereichen der nachträglichen Auditkontrolle, der Risikoanalyse, der Zollkontrolle und der vereinfachten Verfahren;
- (c) ein System zur Leistungsmessung in den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Leistungssteigerung beizubehalten;
- (d) Maßnahmen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten durch rasche Bereitstellung einschlägiger Informationen an den Zollstandorten der vordersten Linie zu unterstützen;
- (e) die Schaffung eines Umfeldes für den paneuropäischen e-Zoll durch Entwicklung von interoperablen Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen in Verbindung mit den erforderlichen legislativen und administrativen Änderungen zu unterstützen;
- (f) die bestehenden Kommunikations- und Informationssysteme instand zu halten und wo zweckmäßig, neue Systeme zu entwickeln;
- (g) die Zolldienste der Länder, die sich auf ihren Beitritt vorbereiten, zu unterstützen;
- (h) in Drittländern zur Errichtung von Zolldiensten mit hohem Qualitätsstandard beizutragen;
- (i) die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der EU und der Drittstaaten zu verbessern, insbesondere die der Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
- (j) die gemeinsame Fortbildung weiter zu entwickeln und zu verstärken.
Artikel 6
Arbeitsprogramm
- Die Kommission erläßt jährlich ein Arbeitsprogramm nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.
Kapitel II
Die Programmaktivitäten
Artikel 7
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme
- 1. Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen die Funktionsfähigkeit der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme nach Absatz 2 sicher.
- 2. Zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen zählen folgende:
- (a) Gemeinsame Kommunikationsnetz mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI);
- (b) das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NEVV)
- (c) die Tarif Systeme;
- (d) die E-Zoll-Systeme;
- (e) Systemen für die Änderungen (des Zollkodex) für die Sicherheitsaspekten;
- (f) jegliche, unter den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichtete, und in dem in Artikel 6 erwähnten, Arbeitsprogramm vorgesehenen, neuen zollrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme.
- 3. Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, die Software und die Vernetzung, der Systeme allen Mitgliedstaaten gemeinsam sein müssen. Die Kommission vergibt im Namen der Gemeinschaft die Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit der Elemente.
- 4. Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die die betreffenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können. Die teilnehmenden Länder stellen eine kontinuierliche Einsatzbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente sicher und gewährleisten die Interoperabilität zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Elementen.
- 5. Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die verschiedenen Aspekte von Installation und Betrieb der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Bestandteile für die im zweiten Absatz aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die notwendig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Interkonnektivität und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Teilnehmerländer halten sich an die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen.
- 6. Die Kommission kann das Kommunikations- und Informationsaustauschsystem anderen öffentlichen Verwaltungen für zollrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen, sofern sie einen finanziellen Beitrag für das Programm leisten.
Artikel 8
Benchmarking
- Benchmarkingaktivitäten, in Form von Vergleichen von Arbeitsmethoden, -verfahren oder - prozessen die vereinbarte Indikatoren einschliessen, können mit zwei oder mehreren Teilnehmerländern oder mit Drittländern durchgeführt werden.
Artikel 9
Seminare und Workshops
- Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren gemeinsam Seminare und Workshops und sorgen für die Verbreitung der Ergebnisse dieser Seminare und Workshops.
Artikel 10
Projektgruppen und Lenkungsgruppen
- Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Projektgruppen für spezifische innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigende Aufgaben sowie Lenkungsgruppen, die die Koordinierungsarbeiten übernehmen, einrichten.
Artikel 11
Arbeitsbesuche
- 1. Die Teilnehmerländer organisieren Arbeitsbesuche für Beamte. Die Dauer der Arbeitsbesuche darf höchstens vier Wochen betragen. Jeder Arbeitsbesuch ist auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgerichtet, angemessen vorzubereiten und nach Abschluß der Maßnahme von den betreffenden Beamten und Verwaltungen zu beurteilen. Ein Arbeitsbesuch kann operationell oder auf vorrangige Sonderaufgaben konzentriert sein.
- 2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß die Beamten auf Arbeitsbesuch sich tatsächlich aktiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung beteiligen können.
Hierzu werden die besuchenden Beamten zur Ausführung der Aufgaben ermächtigt, die sich im Einklang mit ihrem Rechtssystem im Rahmen der ihnen von der Aufnahmeverwaltung übertragenen Aufgaben ergeben.
- 3. Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die besuchenden Beamten gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.
Artikel 12
Fortbildungsmaßnahmen
- 1. Die Kommission fördert in Kooperation mit den teilnehmenden Ländern die strukturierte Zusammenarbeit zwischen nationalen Schulungseinrichtungen und den für die Schulung zuständigen Beamten in den Zollverwaltungen. Dies beinhaltet insbesondere:
- (a) Festlegung von Fortbildungsstandards, Entwicklung bestehender Fortbildungsprogramme und bei Bedarf Konzeption neuer Programme, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung von Zollbeamten zu schaffen der das ganze Spektrum der Zollregeln und Zollverfahren abdeckt und es den Teilnehmern ermöglicht, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;
- (b) gegebenenfalls die Koordinierung der Öffnung von Zollfortbildungen, falls solche Kurse von diesen Ländern für ihre eigenen Beamten angeboten werden, für Beamte aus anderen Teilnehmerländern;
- (c) gegebenenfalls Entwicklung der erforderlichen Infrastrukturen und Instrumente für gemeinsame Zollfortbildungen und Zollfortbildungsmanagement;
- (d) Sondierung der Möglichkeiten, wie Fortbildungsaktivitäten mit anderen für die Verwaltung der Außengrenzen zuständigen öffentlichen Stellen entwickelt werden können.
- 2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß die in Absatz 1(c) genannten gemeinsamen Fortbildungsprogramme und die gemeinsame Infrastruktur für die Fortbildung im Bereich Zoll vollständig in die nationalen Fortbildungsprogramme integriert werden.
Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, die den Schulungsprogrammen entsprechenden gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, und daß die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.
Artikel 13
Überwachungsmaßnahmen
- 1. Die Kommission beschließt in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern, in welchen spezifischen Sektoren der gemeinschaftlichen Zollvorschriften ein Monitoring durchgeführt könnte.
- 2. Ein solches Monitoring wird von gemischten Teams aus Zollbeamten der Mitgliedstaaten und Beamten der Kommission durchgeführt. Diese Einheiten besuchen in thematischer oder regionaler Abfolge verschiedene Orte im Zollgebiet der Gemeinschaft, an denen Zollverwaltungen ihre Amtshandlungen durchführen.
Sie analysieren die Zollabläufe auf nationaler Ebene, ermitteln, welche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften aufgetreten sind, und halten gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Arbeitsmethoden fest, um die Effizienz der Zollmaßnahmen insgesamt zu verbessern. Berichte werden den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.
Artikel 14
Beteiligung an Aktivitäten innerhalb des Programms
- Vertreter internationaler Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der in Artikel 4 und 5 genannten Ziele entscheidend ist.
Artikel 15
Teilen von Informationen
- Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Ländern Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die sich aus den Programmaktivitäten ergebenden Informationen systematisch und strukturiert geteilt werden.
Kapitel III
Finanzbestimmungen
Artikel 16
Finanzrahmen
- 1. Als Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 ein Betrag von 323,8 Mio. € festgesetzt.
- 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 17
Kosten
- 1. Die Ausgaben für die Durchführung des Programms werden zwischen der Gemeinschaft und den teilnehmenden Ländern gemäß Absätze 2 bis 6 aufgeteilt.
- 2. Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:
- (a) die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und Betriebskosten der gemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 7(3) genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;
- (b) die den Teilnehmerländern im Zusammenhang mit Benchmarkingaktivitäten, Arbeitsbesuchen, Seminaren, Workshops und Projektgruppen, Schulungsmaßnahmen und Monitoring entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten der Beambter;
- (c) die bei der Organisation von Seminaren und Workshops entstehenden Kosten sowie die durch die Teilnahme von externen Sachverständigen und der in Artikel 14 genannten Vertreter entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;
- (d) die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und Betriebskosten der Schulungssysteme und -module, sofern sie für alle Teilnehmerländer gleich sind;
- (e) die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Tätigkeiten .
- 3. Die teilnehmenden Länder arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Die Kommission legt gemäß den Finanzvorschriften für den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.
- 4. Die Kommission erläßt alle für die Verwaltung des Programmhaushalts nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichen Maßnahmen.
- 5. Die Mittelausstattung dieses Programms könnte auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken die direkt mit der Programmverwaltung und der Realisierung der Zielsetzungen verbunden sind, insbesondere für Studien, Treffen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für elektronische Informationsaustauschsysteme und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Programmverwaltung des Programms.
- 6. Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Kosten:
- (a) die Kosten für die Entwicklung, den Erwerb, die Einrichtung und Wartung der nichtgemeinschaftlichen Elemente für die in Artikel 7(4) beschriebenen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;
- (b) die Kosten der beruflichen Grund- und Fortbildung ihrer Beamten, einschließlich Sprachkurse.
Artikel 18
Finanzkontrolle
- Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Vorortprüfungen durch die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof. Alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten, in der sich Letztere bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Europäischen Rechnungshof prüfen zu lassen.
Kapitel IV
sonstige Bestimmungen
Artikel 19
Ausschuß
- 1. Die Kommission wird von dem "Zoll 2013-Ausschuß" unterstützt (im Folgenden "der Ausschuß").
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit dessen Artikeln 7 und 8. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.
- 3. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 20
Folgemaßnahmen
- Das Programm wird einem laufenden Monitoring unterzogen, das von den Teilnehmerländern und der Kommission in Partnerschaft durchgeführt wird.
Artikel 21
Zwischenbericht und Abschlußbericht
- 1. Für die Erstellung der Zwischenberichte und Abschlußberichte des Programms ist die Kommission verantwortlich, die sich dabei auf die in Artikel 2 genannten von den teilnehmenden Ländern erstellten Berichte und alle übrigen einschlägigen Informationen stützt. Das Programm wird entsprechend der in Artikel 4 und 5 erläuterten Ziele bewertet.
Im Zwischenbericht wird eine erste Bewertung der bis zur Programmhalbzeit erzielten Ergebnisse hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz vorgenommen, ferner wird die Relevanz der ursprünglichen Programmziele bewertet. Außerdem werden die Verwendung der Mittel und die Fortschritte bei Folgemaßnahmen und Umsetzung bewertet.
Die Abschlußbewertung konzentriert sich unter anderem auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Programmaktivitäten.
- 2. Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission die folgenden Bewertungsberichte:
- (a) bis spätestens 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die Relevanz, Wirksamkeit und Effizienz des Programms;
- (b) bis spätestens 31. März 2014 einen Abschlußbericht, dessen Schwerpunkt unter anderem auf der Wirksamkeit und Effizienz des Programms liegt.
- 3. Auf der Basis der in Absatz 2 genannten Berichte und jeglicher anderer Informationen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Berichte:
- (a) bis spätestens 30. September 2011 einen Zwischenbericht und eine Mitteilung über die Opportunität einer Fortsetzung des Programms;
- (b) bis spätestens 30. September 2014 ein Abschlußbericht.
- 4. Diese Berichte werden auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.
Artikel 22
Aufhebung
- Die Entscheidung 253/2003/EG wird zum 1. Januar 2008 aufgehoben.
- Finanzielle Verpflichtungen, die unter dieser Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen werden von dieser Entscheidung weiterhin bis zu ihrem Abschluß geregelt.
Artikel 23
Inkrafttreten
- Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
Artikel 24
Adressaten
- Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet
Geschehen zu Brüssel am,
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 KOM/2005/111 vom 6. April 2005 (Folgenabschätzung - SEK 2005/423)
- 2 Die Bezeichnung "Zollprogramm" bezieht sich auf das Zollprogramm als solches, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Programm Zoll 2000, 2002, 2007 oder 2013 handelt. Wird auf ein bestimmtes Programm verwiesen, so wird es als Programm 2007 oder Programm 2013 bezeichnet.
- 3 KOM (2005) 330 vom 20. Juli 2005 und SEK (2005) 622/3 vom 29. Mai 2005.
- 4 ABl L 144 vom 30.04.2004, korrigierte Version in ABL L 181 vom 18.5.2004, S.2.
- 5 ABl(2005)609 final vom 30.11.2005.
- 6 ABl. C , S. .
- 7 ABl. C , S. .
- 8 ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1.
- 9 Einzufügen während der Verhandlungen
- 10 ABl C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Abkommen wie zuletzt nach Entscheidung 2003/429/EC (ABL L 147 vom 14.6.2003, S. 25) geändert
- 11 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.