Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung von Gewalt (Daphne) sowie Drogenprävention und -aufklärung" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms "Strafjustiz" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Ziviljustiz" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
KOM (2005) 122 endg.; Ratsdok. 8210/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Mai 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 021812, Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559, AE-Nr. 043479 und AE-Nr. 050084
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" 2007-2013
Die Mitteilung zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" ist Teil eines kohärenten Vorschlagspakets, das auf die Bereitstellung angemessener Mittel für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und der Justiz im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für das Jahr 2007 abzielt. Die drei Schwerpunkte Freiheit, Sicherheit und Justiz müssen parallel und mit der gleichen Intensität weiterentwickelt werden, damit ein ausgewogenes Vorgehen unter Beachtung der Demokratie, des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet ist. Für jeden Schwerpunkt gibt es ein Rahmenprogramm, das für die nötige Kohärenz zwischen den einzelnen Maßnahmen innerhalb des jeweiligen Politikbereichs und eine eindeutige Zuordnung der Ressourcen zu den politischen Zielen, die mit ihnen gefördert werden sollen, sorgt. Auf diese Weise werden die bestehenden Förderinstrumente für die Bereiche Freiheit, Justiz und Sicherheit erheblich vereinfacht und rationalisiert, was eine flexiblere Schwerpunktsetzung ermöglicht und insgesamt mehr Transparenz bewirkt.
1. Einführung
Die europäische Integration hat hauptsächlich im wirtschaftlichen Bereich - Errichtung des Binnenmarkts und Einführung einer einheitlichen Währung - Fortschritte gemacht. Wie im Vertrag von Amsterdam vorgesehen, wurde dem integrierten Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zur Seite gestellt. Dieser Raum muss weiterentwickelt und ausgebaut werden.
In ihrer Mitteilung zur erweiterten Union1 stellte die Kommission fest: "Freiheit, Sicherheit und Recht sind zentrale Werte und stellen Schlüsselkomponenten des europäischen Gesellschaftsmodells dar. () In diesem Kontext bildet die Entwicklung dieser Dimension der EU eine neue Herausforderung für die europäische Integration: die Schafung eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein unerlässlicher Baustein der Europäischen Union und steht im Mittelpunkt des politischen Projekts einer erweiterten EU."2Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts garantiert die wesentlichen Rechte des Einzelnen und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Europäische Union den an sie gestellten zentralen Anforderungen gerecht wird3.
Die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entspricht einem zentralen Anliegen der Völker, die sich in der Union zusammengeschlossen haben. Aus diesem Grund hat der Europäische Rat im November 2004 das Haager Programmangenommen, das auf dem 1999 vom Europäischen Rat in Tampere beschlossenen Programm aufbaut. Das Haager Programm enthält eine auf der Grundlage der Ergebnisse des Tampere-Programms erstellte neue Agenda, die die Union in die Lage versetzen soll, auf dem Erreichten aufzubauen und die neuen Herausforderungen zu meistern. Ein Europa der Bürger setzt nicht nur die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, sondern auch deren aktive Förderung voraus.
Mit Aufnahme der Grundrechtscharta werden die Werte und Zielvorstellungen der Union auch im Verfassungsvertrag anerkannt. Mit dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird die Achtung der Grundrechte in der EU einer externen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, was ein stärkeres Engagement der EU für den Schutz der Menschenrechte bewirken wird1. Ein stärkerer Schutz und mehr Einsatz für die Grundrechte bedeutet auch ein abgestimmteres Vorgehen gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus durch eine intensivere Förderung des interreligiösen, multikulturellen Dialogs, um das Verständnis für einander und das Wissen über einander zu verbessern.
Diese Entwicklungen bedeuten eine erhebliche Stärkung der Grundwerte, die das Fundament des europäischen Aufbauwerks bilden. Die Union wird rechtlich nicht nur verpflichtet, diese Rechte und Werte zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass sie in allen Politikbereichen (sowohl intern als auch extern), für die die Europäische Union zuständig ist, effektiv zum Tragen kommen. Insbesondere vor dem Hintergrund einer weiter wachsenden, vielgestaltigen Union und den sich daraus ergebenden Herausforderungen wird es mehr Kontrollen geben müssen, um ein einheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten in ihren Zuständigkeitsbereichen sicherzustellen. Das Eintreten für die Unionsbürgerschaft bedeutet gleichzeitig, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken, das Gefühl, einer Union anzugehören, die dieselben Grundrechte und Werte teilt, gleichzeitig aber die Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas achtet.
Die Bekämpfung von Gewalt ist eindeutig Bestandteil des Schutzes der in der Grundrechtscharta verankerten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Gewalt wirkt auf eine Reihe von Grundrechten (Freiheit, Sicherheit, Gesundheit, Arbeit usw.) so stark ein, dass für die generelle Durchsetzung dieser Rechte, soweit sie die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen betreffen, eine Unterstützung im Rahmen des Programms vorgesehen werden sollte. Gleiches gilt für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des Drogenhandels, wo seit 1990 auf europäischer Ebene eine umfassende, multidisziplinäre, integrierte Strategie verfolgt wird, allerdings ohne eindeutige Mittelzuweisungen. Diese Strategie besteht im Wesentlichen aus fünf Elementen: Nachfragereduzierung, Angebotsreduzierung und Bekämpfung des illegalen Handels, internationale Zusammenarbeit, Koordinierung auf einzelstaatlicher und auf europäischer Ebene sowie Information, Forschung und Evaluierung.
Ein Europa der Bürger setzt die Errichtung eines europäischen Rechtsraums auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens voraus: Landesgrenzen dürfen der Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten, der Befassung eines Gerichts oder der Vollstreckung von Entscheidungen nicht länger im Wege stehen. Das Recht auf Freizügigkeit erlaubt es Privatpersonen wie Unternehmen, ihren zivil- oder handelsrechtlich orientierten Interessen in anderen Mitgliedstaaten nachzugehen. Dieses Recht muss jedoch strafrechtlich abgesichert sein, damit es für Verbrechen und Verbrecher in der EU keine straffreien Räume gibt. Die Unvereinbarkeit oder Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten darf Private und Unternehmen nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern oder sie davon abhalten.
Um diese gemeinsamen Ziele erreichen zu können, bedarf es einer soliden finanziellen Grundlage. Die nächste Finanzielle Vorausschau 2007-2013 bietet die Gelegenheit, bei der Gestaltung des politischen Projekts der erweiterten EU den oben beschriebenen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
2. Rahmenprogramm "GRUNDRECHTE und Justiz"
2.1. Inhalt und Ziele des Programms
Um den oben skizzierten Herausforderungen begegnen zu können, wird vorgeschlagen, ein Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" mit vier konkreten Zielvorgaben aufzulegen:
(1) Förderung einer europäischen Gesellschaft, die auf der Unionsbürgerschaft aufbaut und die Grundrechte achtet, so wie sie in der Grundrechtscharta verankert sind; Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und Stärkung der Zivilgesellschaft im Bereich der Grundrechte;
(2) Beitrag zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch Bekämpfung von Gewalt sowie Drogenaufklärung und -prävention;
(3) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Zivil- und Handelssachen;
(4) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen.
Da für diese Zielvorgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorgesehen sind, besteht das Rahmenprogramm aus vier getrennten Rechtsakten. Jeder Rechtsakt, der einem Teilprogramm entspricht, enthält eine Zielvorgabe, die zusammen mit den drei anderen Teilprogrammen zur Herausbildung einer Unionsbürgerschaft und zur Entstehung eines echten europäischen Rechtsraums beitragen wird, so dass die vier Einzelprogramme politisch kohärent sind. Mit der Zusammenfassung dieser komplementären politischen Zielsetzungen in einem Rahmenprogramm wird nicht nur deren Kohärenz insgesamt verstärkt. Auf diese Weise kann auch besser auf die Bedürfnisse der Bürger eingegangen und flexibler auf neue, unerwartete Schwierigkeiten reagiert werden.
Im Bereich der Grundrechte und der Unionsbürgerschaft besteht das Ziel letztlich darin, eine echte Grundrechtskultur unter allen Völkern Europas zu schaffen. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Grundrechte den Bürgern durch allgemeine Informationskampagnen und durch die Beantwortung individueller Anfragen besser vermittelt werden. Damit eng verbunden ist die Notwendigkeit, die Anwendung bestimmter Rechte - z.B. des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und der mit der Unionsbürgerschaft zusammenhängenden Rechte - stärker zu fördern, und zwar sowohl durch Legislativmaßnahmen als auch durch Anreize und Fördermaßnahmen zugunsten der Mitgliedstaaten, damit diese den ihnen in ihren Zuständigkeitsbereichen obliegenden Pflichten nachkommen können.
Die Bekämpfung von Gewalt in jeglicher Form (sexuell, psychologisch und physisch) in der Öffentlichkeit oder im Privatleben schließt folgende Maßnahmen ein: Hilfe für Opfer und In Anbetracht des mit diesem Programm verfolgten Ziels der Drogenaufklärung und - prävention ist eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern erforderlich ebenso wie eine enge Abstimmung mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD). Die EBDD mit Sitz in Lissabon wurde mit Ratsverordnung (EWG) Nr. 302/93 vom 8. Februar 19931, geändert durch Ratsverordnung (EG) Nr. 3294/94 vom 22. Dezember 19942, eingerichtet. Aufgabe dieser Stelle ist die Sammlung und Verbreitung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Informationen zum Drogenproblem und zur Drogensucht in Europa. Hierzu arbeitet die EBDD partnerschaftlich mit Drittländern und auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen zusammen: u. a. mit dem Internationalen Drogenkontrollprogramm der Vereinten Nationen (UNDCP), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Pompidou-Gruppe des Europarats, der Weltzollorganisation (WZO), der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und dem Europäischen Polizeiamt (Europol).
1 In Artikel I-9 Absatz 2 des Vertrags über eine Verfassung für Europa heißt es, dass die Union der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitritt. Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten.
1 KOM (2004) 101.
2 "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013" - KOM (2004) 101 vom 10.2.2004.
3 "Die Freiheit ist das einigende Prinzip, sie bildet das Fundament des europäischen Aufbauwerks. Aber ohne Sicherheit, ohne von den Bürgern anerkanntes Rechtssystem sind die Ausübung der Freiheit und der Respekt der demokratischen Werte nicht gewährleistet. Der europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schafft somit die Garantien für die Achtung der Grundsätze von Demokratie und Menschenrechten. Entscheidend für die Unionsbürgerschaft ist die gemeinsame Anerkennung dieser Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte enthalten sind und das Fundament der Integration für alle bilden, die in der Union leben." Mitteilung der Kommission "Ein Projekt für die Europäische Union" - KOM (2002) 247.
3. Rationalisierung und Vereinfachung
3.1. Verhältnis zu bestehenden Instrumenten
Bei der Evaluierung der Maßnahmen, die von der Europäischen Union in diesen Bereichen seit Jahren gefördert werden, wurde eindeutig festgestellt, dass sie fortgeführt werden müssen, da sie in Ergänzung zu den Projekten auf einzelstaatlicher Ebene positiv zur Lösung ganz bestimmter, konkreter Probleme beitragen. Gleichzeitig traten dabei jedoch auch einige Unzulänglichkeiten zutage, die behoben werden müssen, um mit den Förderinstrumenten der EU bessere Ergebnisse erzielen zu können. Die Vielzahl kleiner Haushaltslinien oder Adhoc-Finanzierungen mit begrenzter Laufzeit und ohne Abstimmung untereinander verhindert, dass die Initiativen der EU die zur Verwirklichung der Ziele nötige Effizienz erreichen und dass die vorhandenen Human- und Finanzressourcen optimal eingesetzt werden. Programme, die ohne Abstimmung untereinander durchgeführt werden, können Synergien nicht optimal nutzen und unter Umständen sogar unnötige Überschneidungen verursachen. Um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, ist es unerlässlich, die Zielsetzungen, die Art der Maßnahmen und den Umfang der einzelnen Programme neu zu bewerten.
Das geplante Programm baut auf den Erfahrungen mit bestehenden Förderinstrumenten in diesem Bereich auf. Die beiden vorbereitenden Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte sowie zur Förderung der Zivilgesellschaft in den zehn neuen Mitgliedstaaten werden erheblich erweitert und auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt. Besonderes Augenmerk gilt dabei den aus der Unionsbürgerschaft folgenden Grundrechten, insbesondere unter dem Aspekt der Förderung der demokratischen Partizipation.
Das Programm vereint unter dem Ziel "Förderung der justiziellen Zusammenarbeit" Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, um eine bessere und umfassende Koordinierung zwischen diesen beiden Bereichen zu gewährleisten, da mit Inkrafttreten des Verfassungsvertrags die durch das Drei-Säulen-Modell bedingte Trennung der Zuständigkeitsbereiche aufgehoben wird. Bisher gab es für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und für die Zusammenarbeit in Strafsachen getrennte Förderprogramme (die Zusammenarbeit in Strafsachen war Teil des Programms AGIS). Mit dem vorliegenden Vorschlag soll, wie im Haager Programm gefordert, den politischen Erwartungen in Bezug auf die Stärkung des Rechts sowie den Anliegen der Justizbehörden, der Juristen und der Zivilgesellschaft allgemein besser entsprochen werden. Das Programm ist flexibel genug, um neben verbesserten Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Richter und Staatsanwälte auch neue Maßnahmen wie die Einführung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen vorzusehen.
Was die Bekämpfung von Gewalt anbelangt, so wird das Programm mit gewissen Anpassungen, um den Anliegen der Zivilgesellschaft besser gerecht zu werden und neue Arten von Maßnahmen zu ermöglichen, auf dem bestehenden Programm Daphne II aufbauen. Im Bereich der Drogenprävention und Drogenaufklärung sollen die im Rahmen verschiedener Programme laufenden Maßnahmen zusammengefasst werden, damit sie für den Bürger und für alle in diesem Bereich tätigen Organisationen sichtbarer werden. Gefördert wird überdies die Kontrolle und Bewertung der im Rahmen der Drogenaktionspläne der EU durchgeführten Einzelmaßnahmen, und es wird eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft angestrebt.
1 ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. l; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).
2 ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 7.
3.2. Gemeinsame Verwaltungsbestimmungen
Ein grundlegendes Ziel des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" ist die Vereinfachung und Rationalisierung der Förderinstrumente, und zwar sowohl in rechtlicher als auch in verwaltungstechnischer Hinsicht, die Rationalisierung der Haushaltslinien, eine größere Kohärenz und Konsistenz zwischen den Programmen und die Vermeidung unnötiger Überschneidungen. Das vorliegende Programm stellt einen erheblichen Fortschritt dar, und zwar sowohl was die Vereinfachung als auch was die Flexibilität betrifft. Die Anzahl der Haushaltslinien wurde ebenso wie die Anzahl der Rechtsinstrumente reduziert. Mit einer solchen Ressourcenkonzentration wird eine größere Transparenz der EU-Finanzen und eine bessere Einschätzung des durch die EU-Maßnahmen bewirkten Mehrwerts erreicht. Durch die stärkere Übereinstimmung zwischen den Zielen der verschiedenen Einzelprogramme und die intensivere Zusammenarbeit und Partnerschaft mit allen Beteiligten wird die Leistungsfähigkeit des Programms optimiert.
Die vorgeschlagene Vereinfachung und Rationalisierung ist auch für den Endnutzer von Vorteil, da sie die Außenwirkung, Klarheit und Kohärenz der Instrumente erhöht. Stärker standardisierte Verfahren und Durchführungsbestimmungen werden den potenziellen Begünstigten die Beantragung von Fördermitteln erleichtern.
Das Programm wird direkt von der Kommission verwaltet. Alternativen (Externalisierung oder geteilte Mittelverwaltung) wurden eingehend geprüft, aber angesichts der relativ geringen Förderbeträge zum jetzigen Zeitpunkt nicht als kosteneffizient angesehen. Sollte sich dies zur Erreichung der Programmziele als notwendig erweisen, könnte gegebenenfalls in Bezug auf die Programmverwaltung und/oder Verwaltungsstruktur ein anderes Vorgehen in Betracht gezogen werden.
Für die Verwaltung des Programms ist zwangsläufig relativ viel Personal erforderlich. Die Zusammenfassung der Einzelprogramme in einem Rahmenprogramm und die dadurch erzielte Vereinheitlichung der Verfahren wird jedoch auch hier aufgrund der Skaleneffekte eine Rationalisierung ermöglichen. Die Straffung der Kontroll- und Evaluierungsverfahren wird bessere Resultate bringen und die Vermittlung bewährter Praktiken erleichtern. Der Umstand, dass es für alle vier Teilprogramme nur einen Ausschuss gibt, wird die Verwaltung des Rahmenprogramms ebenfalls erheblich vereinfachen.
Nach Inkrafttreten des Verfassungsvertrags sind weitere Rationalisierungsmaßnahmen möglich. Das Rahmenprogramm wurde zwar nach Maßgabe der derzeitigen Verträge erstellt, der Übergang auf die in der Verfassung vorgesehene neue Struktur ist jedoch bereits im
Programm angelegt mit der Möglichkeit einer weiteren Angleichung der Einzelprogramme in den Bereichen Zivil- und Strafjustiz.
4. FINANZMITTEL
Die Mittelausstattung für das Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" beträgt 543 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 (zu den jeweils aktuellen Preisen). Innerhalb dieses Budgets sind 93,8 Mio. EUR für das Einzelprogramm "Grundrechte und Unionsbürgerschaft", 106,5 Mio. EUR für das Einzelprogramm "Ziviljustiz", 196,2 Mio. EUR für das Einzelprogramm "Strafjustiz" und 135,4 Mio. EUR für das Einzelprogramm "Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und - aufklärung" vorgesehen. Innerhalb dieser Mittelausstattung sind 11,1 Mio. EUR für Verwaltungsausgaben hinzugefügt.
Hinzu kommen für denselben Zeitraum 164,9 Mio. EUR für die Agentur für Grundrechte, 110,6 Mio. EUR für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und 133,4 Mio. EUR für Eurojust.
Diese Schätzungen wurden auf der Grundlage des oben dargelegten Bedarfs ermittelt. Dabei wurden einschlägige Erfahrungen mit bestehenden Maßnahmen und Programmen im Bereich Grundrechte und Justiz berücksichtigt.
5. Fazit
Die neue Finanzielle Vorausschau ermöglicht nicht nur eine bessere Abstimmung zwischen Zielen und Ressourcen, sondern auch eine Vereinfachung und Rationalisierung der Förderinstrumente, um eine optimale Verwendung der EU-Mittel zu gewährleisten.
Im Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" sind mehrere Einzelprogramme zusammengefasst, die eng miteinander verbunden sind. Ein abgestimmtes Vorgehen innerhalb dieser Einzelprogramme ermöglicht ein effizienteren Beitrag zur Erreichung des übergeordneten Ziels, der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Anhang zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" 2007-2013
Komplementarität mit Einrichtungen und anderen Instrumenten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht
Im Rahmen der Finanziellen Vorausschau sind mehrere komplementäre Instrumente vorgesehen, die zur Verwirklichung der mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbundenen Zielvorgaben beitragen sollen:
- - Rahmenprogramme, die die Vielzahl der von der Kommission in diesem Bereich verwalteten Haushaltslinien ersetzen
- - Stellen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden
- - Aufbau und Pflege sachdienlicher europaweiter Informationssysteme.
Folgende Stellen und Einrichtungen, die in Bereichen tätig sind, die unter das Rahmenprogramm fallen, werden in die neue Finanzielle Vorausschau einbezogen:
- - Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD): errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30); hierzu liegt bereits ein Änderungsvorschlag der Kommission vor (Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vom 19. Dezember 2003 (KOM (2003) 808)).
- - Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit: errichtet durch Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1); die Stelle soll zu einer eigenständigen Agentur für Grundrechte ausgebaut werden (für Mai 2005 geplanter Kommissionsvorschlag).
- - Eurojust: errichtet durch Beschluss des Rates 2002/187/JI vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).
Die Haushaltsmittel für die oben genannten Stellen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind nicht in den Rahmenprogrammen enthalten.
Sie werden als Teil des für den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht veranschlagten Budgets unter Rubrik 3 der neuen Finanziellen Vorausschau aufgeführt.
Begründung
1. Hintergrund
Bei der Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 waren von Anfang an auch politische Überlegungen maßgebend, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den politischen Zielen und den für ihre Verwirklichung bereitgestellten Mitteln zu gewährleisten. Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt als eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union in den kommenden Jahren und soll mit erheblich aufgestockten Mitteln gefördert werden. In ihren Mitteilungen "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013"1 und "Finanzielle Vorausschau 2007-2013"2 wies die Kommission auch darauf hin, dass bei der Revision der Rechtsinstrumente im Hinblick auf die nächste Finanzielle Vorausschau eine starke Vereinfachung erreicht werden muss. Die drei strategischen Rahmenprogramme "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", "Grundrechte und Justiz" sowie "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte", in die sich die Vorschläge der Kommission einfügen, bilden einen klaren Rahmen für künftige finanzielle Interventionen der Gemeinschaft zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
1 KOM (2004) 101 vom 10.2.2004.
2 KOM (2004) 487 vom 14.7.2004.
2. Begründung des Programms
2.1. Problemstellung
Die Bekämpfung von Gewalt ist eindeutig Bestandteil des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Gewalt wirkt auf eine Reihe von Grundrechten (Freiheit, Sicherheit, Gesundheit, Arbeit usw.) so stark ein, dass für die generelle Durchsetzung dieser Rechte, soweit sie die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen betreffen, eine Unterstützung im Rahmen des Programms vorgesehen werden sollte. Spezielle Formen von Gewalt - wie rassistisch motivierte oder geschlechtsbezogene Gewalt oder Gewalt aufgrund der sexuellen Präferenz - erfordern bestimmte Reaktionen, für die ein Informationsaustausch auf europäischer Ebene und die Entwicklung bewährter Praktiken von Nutzen wären. Bei der Konzeption wirksamer Maßnahmen im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau auf der Grundlage bestehender Interventionen muss dem Bedarf an einer globaleren, sachgerechten Lösung für Gewaltprobleme Rechnung getragen werden.
Im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte auch gegen den Drogenkonsum und den Drogenhandel vorgegangen werden, die zu den Hauptproblemen der europäischen Gesellschaft gehören. Seit 1990 wird auf europäischer Ebene eine umfassende, multidisziplinäre, integrierte Strategie verfolgt, allerdings ohne eindeutige Mittelzuweisungen. Diese Strategie besteht im Wesentlichen aus fünf Elementen: Nachfragereduzierung, Angebotsreduzierung und Bekämpfung des illegalen Handels, internationale Zusammenarbeit, Koordinierung auf einzelstaatlicher und auf europäischer Ebene sowie Information, Forschung und Evaluierung.
2.2. Weiteres Vorgehen
Die wichtigsten Herausforderungen, denen sich die Union bei der Drogenbekämpfung im Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau gegenübersieht, sind:
- - Information und Forschung, einschließlich der Fortführung der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)
- - Reduzierung der Drogennachfrage, da diese das Drogenproblem verstärkt: Aufklärungs-, Präventions- und Schadensreduzierungsprogramme
- - Reduzierung des Drogenangebots zur Unterbindung von Drogenhandel und Drogenkriminalität, insbesondere Reduzierung des Angebots an neuen synthetischen Drogen und deren chemischen Grundstoffen, sowie Bekämpfung der Geldwäsche
- - intensivere Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Reduzierung des Drogenangebots und der Drogennachfrage
- - weitere legislative Maßnahmen für neue und noch zu erwartende Formen von Drogen, zum Beispiel Einbeziehung neuer Formen von Drogen in die bestehenden Kontrollmechanismen.
2.3. Programmziele und diesbezügliche Indikatoren
- - Festlegung allgemeiner, spezifischer und operativer Ziele
Beitrag zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch Bekämpfung von Gewalt sowie Drogenaufklärung und -prävention | Schutz der Bürger vor Gewalt und Erreichung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz, Wohlergehen und sozialem Zusammenhalt | Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen Unterstützung und Förderung in diesem Bereich tätiger NRO und anderer Organisationen Verbreitung der im Rahmen der beiden DAPHNE-Programme erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten Auswahl und Verstärkung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren |
Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schäden | Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Drogenstrategie und Aktionspläne der Europäischen Union Überwachung, Durchführung und Bewertung der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Drogenaktionspläne 2005-2008 und 2009-2012 | |
Förderung grenzübergreifender Sensibilisierungsmaßnahmen in den oben genannten Bereichen | Errichtung multidisziplinärer Netze; Erweiterung der Wissensgrundlage, Informationsaustausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen zur Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten Sensibilisierung für gesundheit- liche und soziale Probleme aufgrund von Drogenkonsum und Förderung eines offenen Dialogs im Hinblick auf eine bessere Kenntnis des Drogenproblems |
Alle Ziele stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz", nämlich der Förderung des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
- - Komplementarität/Kohärenz mit anderen Instrumenten
Bei der Ausarbeitung des Programms wurde besonders darauf geachtet, dass die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen zur Finanzierung von Maßnahmen in denselben Politikbereichen gewährleistet sind und Synergien erzielt werden.
Dieses Programm wird durch andere Einzelprogramme innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz", insbesondere durch das Programm "Grundrechte und Unionsbürgerschaft", ergänzt, das auf die Förderung der Grundrechte und Werte der Europäischen Union unter Wahrung und Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas abzielt.
Komplementarität wird auch in Bezug auf die Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) angestrebt, deren Hauptaufgabe darin besteht, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zum Drogenproblem und zur Drogensucht in Europa zusammenzutragen und zu verbreiten. Hierzu arbeitet die EBDD partnerschaftlich mit Drittländern und in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen zusammen.
Den Rahmenprogrammen "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" sowie "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ist hier besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie das vorliegende Programm ergänzen und mit Synergieeffekten zu rechnen ist; dies gilt insbesondere für die Bekämpfung der Kriminalität, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Gewalt wie rassistisch motivierte oder geschlechtsbezogene Gewalt, Gewalt aufgrund der sexuellen Präferenz oder um Drogenkriminalität handelt.
Das vorliegende Programm kann auch durch andere Programme ergänzt werden, zum Beispiel durch das Programm "Mehr Sicherheit im Internet", das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das Programm zur Verhütung von Verletzungen, das Siebte Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie das Programm "Jugend".
3. Bewertung
3.1. Erkenntnisse aufgrund der Zwischen-/Abschlussbewertungen
Das Programm DAPHNE wurde zweimal von der Kommission bewertet. 2002 wurde ein Halbzeitbericht1 und 2004 ein Schlussbericht2 vorgelegt.
Sowohl dem Halbzeit- als auch dem Schlussbericht über die Durchführung des Programms DAPHNE (2000-2003) ist zu entnehmen, dass die Beteiligung an europäischen Partnerschaften von großem Nutzen für die betreffenden Organisationen war. Die Zusammenarbeit, die den Organisationen und Einrichtungen ermöglicht wurde, hat zu einer effizienteren Planung und einem besseren Einsatz der Ressourcen geführt. Im Schlussbericht wurde gleichwohl auf Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen, z.B. durch Einrichtung eines Helpdesks und bessere Informationsverbreitung. Das Programm DAPHNE II wurde entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts angepasst. Da diese Änderungen an der Programmstruktur noch nicht allzu lange zurückliegen, müssen nun keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.
Der Drogenaktionsplan (2000-2004) wurde ebenfalls zweimal von der Kommission bewertet: zur Halbzeit3 und am Ende der Laufzeit4. Der neue Aktionsplan (2005-2008) zielt insbesondere auf diejenigen Bereiche ab, in denen es laut den Bewertungsergebnissen weiterer Fortschritte bedarf.
Diesen Bewertungen zufolge sind einige Verbesserungen erforderlich, damit die Ziele besser verwirklicht werden können. Es wurde vor allem hervorgehoben, dass die Zivilgesellschaft stärker an der Ausarbeitung und Weiterentwicklung der EU-Politik in diesem Bereich beteiligt werden sollte. Außerdem müssen die einzelstaatlichen Maßnahmen, einschließlich der auf internationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, besser koordiniert werden. Netzwerkarbeit und der Austausch bewährter Praktiken sollten gefördert und weiterentwickelt werden.
3.2. Exante-Bewertung
Das Arbeitspapier der Kommission mit der Exante-Bewertung des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" zeigt auf, dass die gewählte politische Strategie zur Verwirklichung der angestrebten Ziele geeignet ist.
1 KOM (2002) 169 vom 27.3.2002.
2 KOM (2004) 824 vom 14.12.2004.
3 KOM (2002) 599 vom 4.11.2002.
4 KOM (2004) 707 vom 22.10.2004.
4. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts
4.1. Rechtsgrundlage
Dieses Einzelprogramm des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" stützt sich auf Artikel 152 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 152 EGV, der sich auf die Gesundheit der Bevölkerung bezieht, sieht eindeutig vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Er bestimmt des Weiteren, dass die Gemeinschaft die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt.
Die Gewährleistung eines hohen Gesundheitsniveaus durch Schutz der Menschen vor Gewalt und durch Entwicklung von Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen im Bereich Drogen ist das Hauptziel dieses Programms. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist somit angemessen.
4.2. Programmmaßnahmen
Es sind verschiedene Arten von Maßnahmen geplant:
- - Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für spezifische Projekte von gemeinschaftlichem Interesse entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
- - Betriebskostenzuschuss für die Europäische Föderation für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder, die im Bereich der Rechte und des Schutzes von Kindern ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
4.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag wurde so konzipiert, dass er mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag und dem entsprechenden Protokoll im Einklang steht. Was die Subsidiarität betrifft, so wird mit dem Programm nicht in Bereiche eingegriffen, für die es bereits nationale Programme der Mitgliedstaaten gibt; stattdessen konzentriert sich das Programm auf Bereiche, in denen ein europäischer Mehrwert erzielt werden kann. Bei den meisten der im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten handelt es sich um Maßnahmen, die nationale Initiativen ergänzen und darauf abzielen, die Synergieeffekte der auf internationaler und regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen bestmöglich zu nutzen.
Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wurde der neue Programmvorschlag so einfach wie möglich gehalten; dies betrifft nicht nur die Form der Maßnahmen, die im Rechtstext möglichst allgemein angegeben wurden, sondern auch die für ihre Durchführung geltenden Verwaltungs- und Finanzbestimmungen. Die Kommission war bestrebt, das richtige Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Handhabbarkeit einerseits sowie klaren Zielvorgaben und geeigneten finanziellen und verfahrensrechtlichen Garantien andererseits zu finden.
Gemäß den Leitlinien im Protokoll über die Anwendung dieser beiden Grundsätze müssen die Probleme, die mit diesem Programm angegangen werden sollen, transnationale Aspekte aufweisen, so dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Vergleich zu Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
4.4. Vereinfachung und Rationalisierung
Der vorgeschlagene Ansatz leistet einen Beitrag zu dem grundlegenden Anliegen, die Instrumente in rechtlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht sowie durch Rationalisierung der Haushaltslinien zu vereinfachen. Außerdem ermöglicht er eine bessere Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten und die Vermeidung unnötiger Überschneidungen. Zwar werden zusätzliche Humanressourcen im Zuge künftiger Erweiterungen erforderlich sein, doch können die vorhandenen Ressourcen schon jetzt besser eingesetzt werden, wenn kleinere (personalintensive) Haushaltslinien gestrichen und bestehende Programme in einem einzigen, kohärenten und gestrafften Programm zusammengefasst werden. Auf diese Weise lässt sich ein besseres Verhältnis zwischen dem Umfang der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand erreichen.
Die vorgeschlagene Rationalisierung ist auch für den Endnutzer von Vorteil, da sie die Außenwirkung, Klarheit und Kohärenz der Instrumente erhöht. Durch standardisierte Verfahren und vereinheitlichte Durchführungsbestimmungen wird es einfacher sein, Fördermittel zu beantragen.
Die Kommission kann beschließen, Haushaltsvollzugsaufgaben auf gemeinschaftliche Exekutivagenturen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu übertragen. Diese Agenturen werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und Artikel 37 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission benannt. Die Kommission prüft, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden. Vor Übertragung der Befugnisse vergewissert sie sich, dass die Agenturen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung errichtet wurden.
Das vorgeschlagene neue Instrument entspricht den Vorgaben der Kommission in Bezug auf die politischen und finanziellen Herausforderungen ab 2007. Die bestehenden Instrumente sollen ergänzt, vereinfacht und rationalisiert werden; außerdem soll das Maß an Flexibilität gewährleistet werden, das für die Verwirklichung neuer Ziele und eine reibungslose Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen erforderlich ist, der nach Inkrafttreten des Verfassungsvertrags eingeführt wird.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" werden für den Zeitraum 2007- 2013 mit 543 Mio. EUR beziffert; für das vorliegende Einzelprogramm werden Mittel in Höhe von 138,2 Mio. EUR bereitgestellt.
Vorschlag für einen
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden; Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p EG-Vertrag sieht vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfasst.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte die Politik der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, zur Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und zur Reduzierung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden ergänzen.
(3) Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Nötigung oder willkürliche Freiheitsberaubung, ist ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, eine Verletzung des Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde und körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Die Folgen dieser Gewalt sind in der Gemeinschaft so weit verbreitet, dass sie eine echte Gesundheitsgefährdung darstellen und die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit behindern.
(4) Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Laut einer Resolution, die 1996 von der 49. Weltgesundheitsversammlung in Genf verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Im Bericht der Weltgesundheitsorganisation über Gewalt und Gesundheit vom 3. Oktober 2002 wird empfohlen, dass primäre Präventionsmaßnahmen gefördert, die Maßnahmen für Gewaltopfer verstärkt sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention intensiviert werden sollten.
(5) Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt.
(6) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 wird unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität bekräftigt. Sie enthält eine Reihe spezieller Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern, zu den Rechten des Kindes und zur Nichtdiskriminierung sowie zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit. Es wird bekräftigt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist.
(7) Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels"2 und vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen3 aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen.
(8) Das Aktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen4 aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung für die betreffende Problematik und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen und Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen.
(9) Mithilfe des Aktionsprogramms, das durch den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II)1 aufgestellt wurde, konnten die im Rahmen des Programms DAPHNE bereits erzielten Ergebnisse weiterentwickelt werden; gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieses Beschlusses ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge mit der neuen Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen.
(10) Die Kontinuität der im Rahmen des Programms DAPHNE geförderten Projekte sollte gewährleistet werden.
(11) Forschungsergebnissen zufolge stehen eine beträchtliche Anzahl von Krankheiten und Todesfällen in Europa im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit; daher stellen drogenkonsumbedingte Gesundheitsschäden ein schwerwiegendes Problem für die Gesundheit der Bevölkerung dar.
(12) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Abschlussbewertung der EU-Drogenstrategie und des EU-Drogenaktionsplans (2000-2004)2 wird hervorgehoben, dass die Zivilgesellschaft regelmäßig an der Gestaltung der EU-Drogenpolitik beteiligt werden muss.
(13) Der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) sieht die Ausarbeitung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit vor, die als wichtiger mit der Lebensführung zusammenhängender Gesundheitsfaktor gilt.
(14) In seiner Empfehlung vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit3 empfiehlt der Rat, dass die Mitgliedstaaten die Prävention von Drogenabhängigkeit und die Verringerung damit verbundener Gefahren zum Ziel ihrer Gesundheitspolitik machen und dementsprechend umfassende Strategien ausarbeiten und umsetzen sollten.
(15) Im Dezember 2004 billigte der Europäische Rat die EU-Drogenstrategie 2005-2012, die alle drogenbezogenen Maßnahmen der Europäischen Union abdeckt und die wichtigsten Ziele vorgibt. Zu diesen Zielen gehören die Erreichung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz, Wohlergehen und sozialem Zusammenhalt durch Prävention bzw. Verringerung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit sowie der drogenbedingten Gesundheitsschäden und Risiken für die Gesellschaft.
(16) Die Kommission verabschiedete den Drogenaktionsplan 2005-20084 als wichtiges Instrument für die Umsetzung der EU-Drogenstrategie 2005-2012 in konkrete Maßnahmen. Das Hauptziel des Aktionsplans besteht darin, den Drogenkonsum erheblich zu verringern sowie die sozialen und gesundheitlichen Schäden aufgrund des Gebrauchs illegaler Drogen und des Handels damit zu reduzieren.
(17) Es ist wichtig und erforderlich anzuerkennen, dass Gewalttaten und Drogen schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.
(18) Die Europäische Union kann den Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Drogenaufklärung und -prävention durch Ergänzung dieser Maßnahmen und Förderung von Synergieeffekten einen Mehrwert verleihen.
(19) Im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, sowie den Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen kann die Europäische Union den vorrangig von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen durch folgende Aktivitäten einen Mehrwert verleihen: Verbreitung und Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken; Förderung eines innovativen Ansatzes; gemeinsame Festlegung von Prioritäten; gegebenenfalls Ausbau von Netzen; Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten. Diese Maßnahmen sollten sich auch auf Kinder und Frauen beziehen, die im Rahmen des Menschenhandels in die Mitgliedstaaten gebracht wurden.
(20) Die Europäische Föderation für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder vereint auf europäischer Ebene verschiedene NRO, die sich mit dem Problem des Verschwindens und der sexuellen Ausbeutung von Kindern befassen. Die Föderation rückt die Thematik der vermissten und sexuell ausgebeuteten Kinder ins Bewusstsein der Öffentlichkeit und geht gegen dieses Problem vor, indem sie die Kommunikation zwischen den europäischen Organisationen im Hinblick auf die Erarbeitung eines effizienteren Ansatzes erleichtert, die Einrichtung eines europäischen Studienzentrums anregt, in dem einschlägige Daten zentral erfasst und analysiert werden, sowie Aktivitäten zur Verbesserung der Situation von Minderjährigen, Verschwundenen und/oder sexuell Missbrauchten und zur Änderung der Rechtsnormen, der Mentalität und des Verhaltens in Europa fördert und durchführt.
(21) Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie die Drogenprävention und -aufklärung, können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da ein Informationsaustausch auf EU-Ebene und die gemeinschaftsweite Verbreitung bewährter Praktiken notwendig sind. Dies lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene erreichen. Wegen des erforderlichen koordinierten, multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dieser Beschluss geht entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(22) Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen; gegebenenfalls sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.
(23) Der vorliegende Beschluss legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1 bildet.
(24) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2 (nachstehend "Haushaltsordnung") und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates3, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.
(25) Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.
(26) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse4 im Beratungsverfahren nach Artikel 3 des vorgenannten Beschlusses erlassen werden. Dies ist angemessen, da sich das Programm nicht spürbar auf den Gemeinschaftshaushalt auswirkt -
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. l.
2 ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.
3 ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.
4 ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. l.
1 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. l.
2 KOM (2004) 707.
3 ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31.
4 KOM (2005) 45. vom 14.2.2005.
beschliessen:
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Mit diesem Beschluss wird innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" das Programm "Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung" (nachstehend "das Programm") als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufgelegt.
- 2. Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Allgemeine Ziele
1. Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt:
- a) Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch Bekämpfung von Gewalt sowie Aufklärung über Drogenkonsum und Prävention des Drogenkonsums;
- b) Schutz der Bürger vor Gewalt und Erreichung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz, Wohlergehen und sozialem Zusammenhalt;
- c) Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schäden.
2. Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere zum Gesundheitsschutz, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zum Schutz der Rechte des Kindes und zur Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft hiervon berührt werden.
1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. l.
2 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
3 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. l.
4 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Artikel 3
Spezifische Ziele
Mit dem Programm werden die nachstehenden spezifischen Ziele verfolgt:
(a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich mittels Präventionsmaßnahmen und Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen durch:
- - Unterstützung und Förderung von NRO und anderen Organisationen, die sich für den Schutz vor Gewalt und die Verhütung von Gewalt engagieren und Opfern Hilfe gewähren;
- - Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen sowie Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. Anpassung und Nutzung schon bestehenden Materials in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen;
- - Verbreitung der im Rahmen der beiden DAPHNE-Programme erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten;
- - Auswahl und Verstärkung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, dass also ein Ansatz verfolgt wird, bei dem diesen Personen Achtung entgegengebracht, ihr Wohlergehen gefördert und ihnen die Selbstverwirklichung ermöglicht wird;
(b) Förderung grenzübergreifender Maßnahmen
- - zur Errichtung multidisziplinärer Netze;
- - zur Erweiterung der Wissensgrundlage, zum Informationsaustausch sowie zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;
- - zur Sensibilisierung der Zielgruppen, zum Beispiel der Angehörigen bestimmter Berufe, im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Gewaltproblematik und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;
- - zur Untersuchung von Gewaltphänomenen sowie zur Erforschung und Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft;
- - zur Sensibilisierung für gesundheitliche und soziale Probleme aufgrund von Drogenkonsum und zur Förderung eines offenen Dialogs im Hinblick auf ein besseres Verständnis des Drogenproblems;
(c) Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Drogenstrategie und der Aktionspläne der Europäischen Union;
(d) Überwachung, Durchführung und Bewertung der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Drogenaktionspläne 2005-2008 und 2009-2012.
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 werden im Rahmen dieses Programms Maßnahmen folgender Art unterstützt:
(a) Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Belebung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
(b) spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen eingereicht werden;
(c) Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
(d) Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit den fortlaufenden Arbeitsprogrammen der Europäischen Föderation für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder, die im Bereich der Rechte und des Schutzes von Kindern ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
Artikel 5
Beteiligung
Folgende Länder (nachstehend "Teilnehmerländer") können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen:
(a) die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens;
(b) die mit der EU assoziierten Kandidatenländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans zu den Bedingungen, die in den Assoziationsabkommen oder den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen festgelegt sind;
(c) Kandidatenländer, die sich nicht an diesem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer, die sich nicht an diesem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist.
Artikel 6
Zielgruppen
- 1. Das Programm richtet sich an alle Gruppen, die direkt oder indirekt mit der Gewalt- oder Drogenproblematik befasst sind.
- 2. Bei der Gewaltbekämpfung sind die Hauptzielgruppen die Opfer von Gewalt und gewaltgefährdete Personen. Weitere Zielgruppen sind unter anderem Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Polizeibeamte und Sozialarbeiter, Mitarbeiter lokaler und nationaler Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, Angehörige von NRO, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften. Außerdem sollten zur Verhütung von Gewalt Therapieprogramme für Opfer und für Täter erwogen werden.
- 3. Bei der Drogenbekämpfung gehören Jugendliche, drogengefährdete Personen und Personen aus sozialen Problemvierteln zu den Risikogruppen und damit zu den Zielgruppen. Weitere Zielgruppen sind unter anderem Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiter, Mitarbeiter lokaler und nationaler Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, Angehörige von NRO, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.
Artikel 7
Teilnahme am Programm
An diesem Programm teilnehmen können öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder mit der Umsetzung gezielter Aktionen betraut sind, durch die die Ablehnung solcher Gewalt oder eine Änderung der Haltung und des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen und Gewaltopfern gefördert werden soll. An dem Programm beteiligen können sich außerdem öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale
Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die im Bereich der Drogenprävention und -aufklärung tätig sind.
Artikel 8
Form der Gemeinschaftsfinanzierung
- 1. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form von:
- - Finanzhilfen
- - öffentlichen Aufträgen.
- 2. Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten, dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme infrage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben.
- 3. Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Durchführung
1. Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002).
2. Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematische Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.
3. Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 angenommen.
4. Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- a) Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4;
- b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme (Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwartete Ergebnisse);
- c) beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
- d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4.
5. Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Nummern 3 und 4 werden anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Übereinstimmung mit den Programmzielen
- - Qualität der geplanten Maßnahmen
- - voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit
- - geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen
- - Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen
- - Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
6. Im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Grundsatz der Degressivität nicht auf den Betriebskostenzuschuss angewandt, der der Europäischen Föderation für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder gewährt wird, welche im Bereich der Rechte und des Schutzes von Kindern ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
Artikel 10
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend der "Ausschuss").
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Komplementarität
1. Angestrebt werden Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere mit den Rahmenprogrammen "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, dem Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit und dem Programm "Mehr Sicherheit im Internet". Es wird aktiv Komplementarität in Bezug auf die Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht angestrebt. Statistische Angaben über Gewalt und Drogen werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
2. Bei der Durchführung dieses Programms und anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Rahmenprogramme "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, können Ressourcen für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen, gemeinsam genutzt werden.
3. Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Begünstigten dieses Beschlusses unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge.
Artikel 12
Haushaltsmittel
1. Das Budget für die Durchführung dieses Instruments wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 138,2 Mio. EUR festgesetzt.
2. Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage dieses Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau vorgegebenen Grenzen bewilligt.
Artikel 13
Überwachung
1. Der Begünstigte legt der Kommission für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 EG-Vertrag vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Audits oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c EG-Vertrag durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahmen vor Ort und durch Stichproben kontrollieren.
3. Auf der Grundlage dieses Beschlusses geschlossene Verträge und Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und über Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof.
4. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission auf.
5. Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.
6. Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
4. Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 15
Bewertung
1. Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht.
2. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- a) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms,
- b) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms,
- c) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Expost-Bewertung des Programms.
Artikel 16
Übergangsbestimmungen
Der Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) wird aufgehoben .
Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 nach Maßgabe des vorgenannten Beschlusses anlaufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß diesem Beschluss weitergeführt. Der in Artikel 7 des vorgenannten Beschlusses vorgesehene Ausschuss wird durch den Ausschuss nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsiden
Begründung
1. Hintergrund
Bei der Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 waren von Anfang an auch politische Überlegungen maßgebend, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den politischen Zielen und den für ihre Verwirklichung bereitgestellten Mitteln zu gewährleisten. Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt als eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union in den kommenden Jahren und soll mit erheblich aufgestockten Mitteln gefördert werden. In ihren Mitteilungen "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013"1 und "Finanzielle Vorausschau 2007-2013"2 wies die Kommission auch darauf hin, dass bei der Revision der Rechtsinstrumente im Hinblick auf die nächste Finanzielle Vorausschau eine starke Vereinfachung erreicht werden muss. Die drei strategischen Rahmenprogramme "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", "Grundrechte und Justiz" sowie "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte", in die sich die Vorschläge der Kommission einfügen, bilden einen klaren Rahmen für künftige finanzielle Interventionen der Gemeinschaft zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
2. Begründung des Programms
2.1. Problemstellung
Das Eintreten für die Unionsbürgerschaft bedeutet gleichzeitig, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken, das Gefühl, einer Union anzugehören, die dieselben Grundrechte und Werte teilt, gleichzeitig aber die Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas achtet. Die Unionsbürgerschaft und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten der EU-Bürger wurden mit dem EG-Vertrag eingeführt; der Vertrag über die Europäische Union bildet zusammen mit der Charta der Grundrechte die Grundlage für die Politik der EU im Bereich der Grundrechte.
Im Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau wird die Union in diesem Politikbereich insbesondere folgende Herausforderungen zu bewältigen haben:
- 1. Die Aufnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Verfassungsvertrag, der sich abzeichnende Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention für Menschenrechte und die mit dem Vertrag von Nizza eingeführten und in Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union festgeschriebenen Überwachungsmechanismen bewirken eine deutliche Stärkung und Präzisierung der Grundwerte, die den Kern des europäischen Aufbauwerks ausmachen.
- 2. Nach der Aufnahme der Grundrechtscharta in den Verfassungsvertrag wird die Union nicht nur zur Achtung dieser Rechte verpflichtet sein; sie muss überdies gewährleisten, dass sie in sämtlichen Politikbereichen (intern und extern), für die die Union zuständig ist, effektiv zum Tragen kommen.
- 3. Vor dem Hintergrund einer weiter wachsenden, vielgestaltigen Union wird es deutlich mehr Kontrollen geben müssen, um ein einheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten in ihren Zuständigkeitsbereichen sicherzustellen.
- 4. Nichtregierungsorganisationen und andere Akteure der Zivilgesellschaft spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung und dem Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union sowie bei der Aufklärung der Bürger über ihre Rechte und die Möglichkeiten, die ihnen zur Ausübung dieser Rechte offenstehen. Deshalb muss gewährleistet sein, dass diese Organisationen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise aktiv sind. Um dies zu erreichen, müssen die Zivilgeschaft und die Netzwerkarbeit der verschiedenen Akteure gefördert werden.
- 5. Die Förderung eines interreligiösen, multikulturellen Dialogs, der als wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Grundrechte, von gegenseitigem Verständnis und Frieden angesehen werden kann.
1 KOM (2004) 101 vom 10.2.2004.
2 KOM (2004) 487 vom 14.7.2004.
2.2. Weiteres Vorgehen
Mit Hilfe dieses zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" gehörenden Einzelprogramms sollen die zwei vorbereitenden Maßnahmen "Förderung der Grundrechte" und "Unterstützung der Zivilgesellschaft" deutlich ausgebaut und neue Ziele wie die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie die Förderung des interreligiösen, multikulturellen Dialogs aufgenommen werden.
Die Maßnahmen zur Unterstützung der im Bereich der Grundrechte aktiven Zivilgesellschaft werden auf sämtliche Mitgliedstaaten erweitert; die vorbereitenden Maßnahmen betrafen nur die zehn neuen Mitgliedstaaten.
Besonderes Augenmerk wird den aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechten gelten, die in der Charta als Grundrechte anerkannt sind, insbesondere unter dem Aspekt der Förderung der demokratischen Partizipation.
Es ist vorgesehen, die Mittelausstattung deutlich aufzustocken, um so die zunehmende Bedeutung dieser Themen widerzuspiegeln und positiv auf die Anliegen der Zivilgesellschaft einzugehen.
2.3. Programmziele und diesbezügliche Indikatoren
- - Festlegung allgemeiner, spezifischer und operativer Ziele
Förderung einer europäischen Gesellschaft, die sich auf die Unionsbürgerschaft gründet und die in der Grundrechtscharta achtet verankerten Grundrechte
Förderung der Charta der Grundrechte und Aufklärung der Unionsbürger über ihre Rechte sowie Aufforderung zur aktiven Teilnahme der Unionsbürger am demokratischen Leben in der Union
Förderung bewusstseinsbildender Maßnahmen
Regelmäßige Bewertung der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten anhand der Grundrechtscharta als Referenzdokument und gegebenenfalls Einholung von Stellungnahmen zu spezifischen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten | Ausarbeitung regelmäßiger Berichte oder Stellungnahmen zur Lage der Grundrechte in der EU | |
Aufzeigen der Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme der Grundrechtscharta in die Verfassung und aus dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben | ||
Durchführung von Studien und Analysen in diesen Bereichen | ||
Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und Stärkung der Zivilgesellschaft im Bereich der Grundrechte | Unterstützung von NRO und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft, um sie zur aktiven Förderung der Grundrechte zu befähigen Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch die Förderung von gegenseitigem Verständnis und Toleranz in der Europäischen Union Förderung des Friedens und der Grundrechte, insbesondere im Wege eines interreligiösen, multikulturellen Dialogs | Herstellung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Grundrechte Förderung bewusstseinsbildender Maßnahmen Finanzielle Unterstützung von NRO und anderen Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen Durchführung von Studien und Analysen in diesen Bereichen |
Alle Ziele stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz", nämlich der Förderung des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
- - Komplementarität/Kohärenz mit anderen Instrumenten
Bei der Durchführung dieses Programms wird aktiv Komplementarität mit der Arbeit der künftigen Agentur für Grundrechte, Nachfolgerin der Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, angestrebt, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergiewirkungen zu gewährleisten.
Dieses Programm wird durch andere Programme des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz", insbesondere durch das Teilprogramm "Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung" ergänzt, das auf die Bekämpfung von Gewalt, Drogenmissbrauch und Drogenhandel gerichtet ist. Der Schutz vor Gewalt, und insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ist nach der Charta ganz eindeutig ein Grundrecht und als solches zu schützen.
Den Rahmenprogrammen "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" gilt besondere Aufmerksamkeit, da sie das vorliegende Programm ergänzen und mit Synergieeffekten zu rechnen ist. In dem Bemühen, Toleranz und gegenseitiges Verständnis zu fördern und so die Integration von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, wird dem Dialog mit Migranten besondere Bedeutung beigemessen.
Bei der Ausarbeitung dieses Programms wurde anderen Programmen, insbesondere dem Programm für Beschäftigung und Soziale Solidarität (PROGRESS) und dem Programm über aktive Bürgerschaft Rechnung getragen, um Überschneidungen zu vermeiden und um Kohärenz und Komplementarität mit den im Rahmen dieses Programms geförderten Maßnahmen, die positive Auswirkungen auf die Bekämpfung von Diskriminierungen und auf die Förderung eines interkulturellen Dialogs haben könnten, zu gewährleisten.
Bei der Durchführung der Programme wird Komplementarität angestrebt, um gegebenenfalls die einzelnen Programmmaßnahmen zu koordinieren.
3. Bewertung
3.1. Erkenntnisse aufgrund der Zwischen-/Abschlussbewertungen
Es gibt bereits zwei vorbereitende Maßnahmen, die auf die Förderung der Grundrechte und die Unterstützung der Zivilgesellschaft zielen.
Im Rahmen der ersten vorbereitenden Maßnahme auf dem Gebiet der Grundrechte werden derzeit zwei Projekte finanziert: ein Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, der von einem Netz unabhängiger Sachverständigen ausgearbeitet wird, und Projekte, mit denen die Bürger der Europäischen Union über die Charta der Grundrechte informiert werden und ihr Bewusstsein für die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Grundrechte geschärft wird.
Die zweite vorbereitende Maßnahme zielt auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten ab, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind.
Selbst wenn es für eine Bewertung der vorbereitenden Maßnahmen noch zu früh ist, zeigt die engagierte Beteiligung der Zivilgesellschaft die Notwendigkeit eines strukturierten Programms, mit dem die Fortsetzung dieser Maßnahmen in einem größeren Rahmen gewährleistet werden kann.
Regelmäßige Kontakte mit der Zivilgesellschaft haben ferner bestätigt, dass der offene und regelmäßige Dialog mit NRO im Bereich der Grundrechte weiter ausgebaut werden sollte. Des Weiteren haben sie die Notwendigkeit gezeigt, mehr bewusstseinsbildende Kampagnen zum Thema Grundrechte durchzuführen und die Netzwerkarbeit zwischen NRO verschiedener Mitgliedstaaten zu fördern.
3.2. Exante-Bewertung
Das Arbeitspapier der Kommission mit der Exante-Bewertung des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" zeigt auf, dass die gewählte politische Strategie zur Verwirklichung der angestrebten Ziele geeignet ist.
4. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts
4.1. Rechtsgrundlage
Dieses Einzelprogramm des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" stützt sich auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Nach diesem Artikel ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft auch dann möglich, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, sofern das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Verwirklichung eines ihrer Ziele erforderlich ist.
Für die Verwirklichung der Ziele dieses Programms gibt es keine spezifische Rechtsgrundlage im Vertrag, da sie die Förderung der in der Charta verankerten Grundrechte allgemein betreffen und nicht nur die Förderung einiger weniger Grundrechte, für die es spezielle Rechtsgrundlagen gibt. Dennoch werden diese Ziele zur Festlegung und Durchführung der Zuständigkeiten und Maßnahmen der EU beitragen, da sie bei den Bürgern in der Europäischen Union ein Bewusstsein für ihre Grundrechte schaffen.
Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist angemessen, da das Programm zur Verwirklichung von Zielen der Gemeinschaft beiträgt.
4.2. Programmmaßnahmen
Es sind verschiedene Arten von Maßnahmen geplant:
- - Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für spezifische Projekte von gemeinschaftlichem Interesse entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für Projekte von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
- - Betriebskostenzuschuss für die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, da diese durch die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches über die einschlägige Rechtsprechung sowie über die Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder im Rahmen der Ausübung ihrer Rechts- und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
4.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag wurde so konzipiert, dass er mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag und dem entsprechenden Protokoll im Einklang steht. Was die Subsidiarität betrifft, so wird mit dem Programm nicht in Bereiche eingegriffen, für die es bereits nationale Programme der Mitgliedstaaten gibt; stattdessen konzentriert sich das Programm auf Bereiche, in denen ein europäischer Mehrwert erzielt werden kann. Bei den meisten der im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten handelt es sich um Maßnahmen, die nationale Initiativen ergänzen und darauf abzielen, die Synergieeffekte der auf internationaler und regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen bestmöglich zu nutzen.
Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wurde der neue Programmvorschlag so einfach wie möglich gehalten; dies betrifft nicht nur die Form der Maßnahmen, die im Rechtstext möglichst allgemein angegeben wurden, sondern auch die für ihre Durchführung geltenden Verwaltungs- und Finanzbestimmungen. Die Kommission war bestrebt, das richtige Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Handhabbarkeit einerseits sowie klaren Zielvorgaben und geeigneten finanziellen und verfahrensrechtlichen Garantien andererseits zu finden.
Gemäß den Leitlinien im Protokoll über die Anwendung dieser beiden Grundsätze müssen die Probleme, die mit diesem Programm angegangen werden sollen, transnationale Aspekte aufweisen, so dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Vergleich zu Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
4.4. Vereinfachung und Rationalisierung
Der vorgeschlagene Ansatz leistet einen Beitrag zu dem grundlegenden Anliegen, die Instrumente in rechtlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht sowie durch Rationalisierung der Haushaltslinien zu vereinfachen. Außerdem ermöglicht er eine bessere Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten und die Vermeidung unnötiger Überschneidungen. Zwar werden zusätzliche Humanressourcen im Zuge künftiger Erweiterungen erforderlich sein, doch können die vorhandenen Ressourcen schon jetzt besser eingesetzt werden, wenn kleinere (personalintensive) Haushaltslinien gestrichen und bestehende Programme in einem einzigen, kohärenten und gestrafften Programm zusammengefasst werden. Auf diese Weise lässt sich ein besseres Verhältnis zwischen dem Umfang der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand erreichen.
Die vorgeschlagene Rationalisierung ist auch für den Endnutzer von Vorteil, da sie die Außenwirkung, Klarheit und Kohärenz der Instrumente erhöht. Durch standardisierte Verfahren und vereinheitlichte Durchführungsbestimmungen wird es einfacher sein, Fördermittel zu beantragen.
Die Kommission kann beschließen, Haushaltsvollzugsaufgaben auf gemeinschaftliche Exekutivagenturen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu übertragen. Diese Agenturen werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und Artikel 37 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission benannt. Die Kommission prüft, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden.
Vor Übertragung der Befugnisse vergewissert sie sich, dass die Agenturen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung errichtet wurden.
Das vorgeschlagene neue Instrument entspricht den Vorgaben der Kommission in Bezug auf die politischen und finanziellen Herausforderungen ab 2007. Die bestehenden Instrumente sollen ergänzt, vereinfacht und rationalisiert werden; außerdem soll das Maß an Flexibilität gewährleistet werden, das für die Verwirklichung neuer Ziele und eine reibungslose Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen erforderlich ist, der nach Inkrafttreten des Verfassungsvertrags eingeführt wird.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" werden für den Zeitraum 2007- 2013 mit 543 Mio. EUR beziffert; für das vorliegende Einzelprogramm werden Mittel in Höhe von 96,5 Mio. EUR bereitgestellt.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Auflegung des Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Inhaltsübersicht | |
---|---|
Artikel 1 | Gegenstand |
Artikel 2 | Allgemeine Ziele |
Artikel 3 | Spezifische Ziele |
Artikel 4 | Maßnahmen |
Artikel 5 | Beteiligung |
Artikel 6 | Zielgruppen |
Artikel 7 | Teilnahme am Programm |
Artikel 8 | Form der Gemeinschaftsfinanzierung |
Artikel 9 | Durchführung |
Artikel 10 | Ausschuss |
Artikel 11 | Komplementarität |
Artikel 12 | Haushaltsmittel |
Artikel 13 | Überwachung |
Artikel 14 | Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft |
Artikel 15 | Bewertung |
Artikel 16 | Inkrafttreten |
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) In der am 7. Dezember 2000 verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind die Grundrechte zusammengefasst, auf denen die Europäische Union beruht1.
(4) Wie in dem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 4./5. November 2004 in Brüssel angenommenen Haager Programm festgestellt wird, ist die Union nach der Aufnahme der Grundrechtscharta in den Verfassungsvertrag und dem Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht nur zur Achtung der Grundrechte, sondern auch zu ihrer aktiven Förderung in allen Politikbereichen rechtlich verpflichtet.
(5) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union2 unterstreicht die Kommission die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft beim Schutz und der Förderung der Grundrechte; die Kommission sollte daher in einen regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft eintreten.
(6) Die Kommission unterstreicht die Bedeutung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, um das Bewusstsein der Bürger für ihre Rechte zu schärfen und um ihnen einen einfachen Zugang zu verlässlichen Informationen zu verschaffen.
(7) Im November 2004 erkannte der Europäische Rat den Stellenwert von Kommunikationsmaßnahmen an, um über die Förderung einer aktiven Bürgerschaft alle Menschen für das europäische Projekt zu gewinnen.
(8) Die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union fördert den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechts- und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, und verfolgt damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse.
(9) Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor.
(10) Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen; gegebenenfalls sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.
(11) Der vorliegende Beschluss legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1 bildet.
(12) Die Ziele des Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft", insbesondere die Förderung der Charta der Grundrechte und der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, die Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft, die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus im Wege eines interreligiösen, multikulturellen Dialogs, können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie sind daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der geplanten Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Die Gemeinschaft kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dieser Beschluss geht entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2 (nachstehend "Haushaltsordnung") und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates3, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.
(14) Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.
(15) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse4 im Beratungsverfahren nach Artikel 3 des vorgenannten Beschlusses erlassen werden. Dies ist angemessen, da sich das Programm nicht spürbar auf den Gemeinschaftshaushalt auswirkt -
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. l.
2 KOM (2003) 609 vom 15.10.2003.
1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. l.
2 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
3 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. l.
4 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
beschliesst:
Artikel 1
Gegenstand
1. Mit diesem Beschluss wird innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" das Programm "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" (nachstehend "das Programm") als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufgelegt.
2. Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Allgemeine Ziele
1. Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt:
- a) Förderung einer europäischen Gesellschaft, die auf der Achtung der Grundrechte beruht, so wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, einschließlich der Rechte, die aus dem Unionsbürgerstatus erwachsen, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein;
- b) Stärkung der Zivilgesellschaft und Förderung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs mit der Zivilgesellschaft über die Grundrechte;
- c) Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus.
2. Die allgemeinen Programmziele ergänzen die Zielvorgaben der Agentur für Grundrechte, Nachfolgerin der Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
3. Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung einer die Grundrechte achtenden Gemeinschaftspolitik, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft hiervon berührt werden.
Artikel 3
Spezifische Ziele
Mit dem Programm werden die nachstehenden spezifischen Ziele verfolgt:
(a) Förderung der Charta der Grundrechte und Aufklärung aller Bürger über ihre Rechte einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, um die Unionsbürger zur aktiven Teilnahme am demokratischen Leben in der Europäischen Union zu bewegen;
(b) regelmäßige Bewertung der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts anhand der Grundrechtscharta als Referenzdokument und gegebenenfalls Einholung von Stellungnahmen zu spezifischen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten;
(c) Aufzeigen der Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme der Grundrechtscharta in die Verfassung und aus dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben;
(d) Unterstützung von NRO und anderen Einrichtungen der Zivilgesellschaft, um sie zur aktiven Förderung der Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu befähigen;
(e) Förderung des Friedens und der Grundrechte, insbesondere im Wege eines interreligiösen, multikulturellen Dialogs.
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 werden im Rahmen dieses Programms Maßnahmen folgender Art unterstützt:
(a) Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
(b) spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen eingereicht werden;
(c) Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
(d) Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, die den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechts- und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, fördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
Artikel 5
Beteiligung
Folgende Länder (nachstehend "Teilnehmerländer") können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen:
(a) die mit der EU assoziierten Kandidatenländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans zu den Bedingungen, die in den Assoziationsabkommen oder den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen festgelegt sind;
(b) Kandidatenländer, die sich nicht an diesem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer, die sich nicht an diesem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist.
Artikel 6
Zielgruppen
Das Programm richtet sich an EU-Bürger, Angehörige von Drittländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der EU aufhalten, und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung der Ziele dieses Programms einsetzen.
Artikel 7
Teilnahme am Programm
An diesem Programm teilnehmen können öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen, Hochschulen, Forschungsinstitute, Nichtregierungsorganisationen, Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, internationale Organisationen und andere in der Europäischen Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck.
Im Rahmen des Programms können mit internationalen Organisationen wie dem Europarat, die über Kompetenzen im Bereich der Grundrechte verfügen, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit den in der jeweiligen Einrichtung oder Organisation geltenden Vorschriften gemeinsame Projekte verfolgt werden, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen.
Artikel 8
Form der Gemeinschaftsfinanzierung
1. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form von:
- - Finanzhilfen
- - öffentlichen Aufträgen.
2. Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten, dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme infrage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben.
3. Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Durchführung
1. Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
2. Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematische Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.
3. Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 angenommen.
4. Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- a) Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4;
- b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme (Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwartete Ergebnisse);
- c) beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
- d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4.
5. Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Nummern 3 und 4 werden anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Übereinstimmung mit den Programmzielen
- - Qualität der geplanten Maßnahmen
- - voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit
- - geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen
- - Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen
- - Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
6. Im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Grundsatz der Degressivität nicht auf den Betriebskostenzuschuss angewandt, der der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union gewährt wird, da diese Vereinigung ein Ziel von allgemeinem europäischem
Interesse verfolgt.
Artikel 10
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend der "Ausschuss").
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Komplementarität
1. Angestrebt werden Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere mit den Rahmenprogrammen "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sowie mit dem Programm "Progress". Es wird aktiv Komplementarität mit der Arbeit der Agentur für Grundrechte, Nachfolgerin der Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, angestrebt. Statistische Angaben über Grundrechte und Unionsbürgerschaft werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
2. Bei der Durchführung dieses Programms und anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Rahmenprogramme "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", können Ressourcen für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen, gemeinsam genutzt werden.
3. Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Begünstigten dieses Beschlusses unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge.
Artikel 12
Haushaltsmittel
Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage dieses Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau vorgegebenen Grenzen bewilligt.
Artikel 13
Überwachung
1. Der Begünstigte legt der Kommission für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 EG-Vertrag vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Audits oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c EG-Vertrag durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahmen vor Ort und durch Stichproben kontrollieren.
3. Auf der Grundlage dieses Beschlusses geschlossene Verträge und Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und über Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof.
4. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission auf.
5. Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.
6. Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
4. Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 15
Bewertung
1. Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht.
2. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- a) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms,
- b) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms,
- c) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Expost-Bewertung des Programms.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
Begründung
1. Hintergrund
Bei der Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 waren von Anfang an auch politische Überlegungen maßgebend, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den politischen Zielen und den für ihre Verwirklichung bereitgestellten Mitteln zu gewährleisten. Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt als eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union in den kommenden Jahren und soll mit erheblich aufgestockten Mitteln gefördert werden. In ihren Mitteilungen "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013"1 und "Finanzielle Vorausschau 2007-2013"2 wies die Kommission auch darauf hin, dass bei der Revision der Rechtsinstrumente im Hinblick auf die nächste Finanzielle Vorausschau eine starke Vereinfachung erreicht werden muss. Die drei strategischen Rahmenprogramme "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", "Grundrechte und Justiz" sowie "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte", in die sich die Vorschläge der Kommission einfügen, bilden einen klaren Rahmen für künftige finanzielle Interventionen der Gemeinschaft zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
2. Begründung des Programms
2.1. Problemstellung
Das Recht, sich frei innerhalb der Europäischen Union zu bewegen (eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts), muss strafrechtlich abgesichert sein, damit es für Verbrechen und Verbrecher keine straffreien Räume gibt.
Die gemeinsamen Interessen der EU müssen vor kriminellem Verhalten geschützt werden, das nicht an Landesgrenzen halt macht oder gemeinsame europäische Werte wie Achtung der Person, Demokratie und verantwortungsvolles Regieren verletzt (weshalb gegen Kindesmissbrauch, Rassismus, Betrug und Korruption vorgegangen werden muss). Eine gemeinsame Strategie in diesem Bereich ist Ausdruck einer sich herausbildenden europäischen öffentlichen Ordnung. Dabei darf jedoch nicht die Notwendigkeit außer Acht gelassen werden, ein hohes Schutzniveau bei den Individualrechten sicherzustellen. Dies bedeutet u. a., ausgehend von dem, was bislang beim Opferschutz erreicht wurde, die Rechte der in Haft genommenen Personen zu verbessern und eine Rahmenregelung mit Normen für die Verbüßung von Haftstrafen und die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft auszuarbeiten. Die Unvereinbarkeit oder Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten darf Private und Unternehmen nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern oder sie davon abhalten.
1 KOM (2004) 101 vom 10.2.2004.
2 KOM (2004) 487 vom 14.7.2004.
2.2. Weiteres Vorgehen
Schutz und Förderung der Grundrechte erfordern die Errichtung eines echten europäischen Rechtsraums. Ein solcher Raum ermöglicht den Justizbehörden eine effiziente Zusammenarbeit. Er garantiert den Bürgern einen besseren Zugang zum Recht und stellt sicher, dass sie durch die Unvereinbarkeit oder Komplexität der einzelstaatlichen Rechtsordnungen nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert oder davon abgehalten werden. Er ermöglicht auch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf gerichtliche Entscheidungen sowie die kontinuierliche Verbesserung der Rechtspflege.
Für die EU besteht die Herausforderung darin, den Erwartungen der Bürger gerecht zu werden, die sich eine konkrete Lösung ihrer praktischen Probleme erhoffen. Für die EU bedeutet dies Folgendes:
- - In dem Maß, wie der Bestand an gemeinsamen Vorschriften und Regelungen wächst, sind größere Anstrengungen nötig, um die Anwendung dieser Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Hierzu gehört auch der Einsatz moderner Hilfsmittel wie Rechtsprechungsdatenbanken.
- - Der Zugang zum Recht und die Leistungsfähigkeit der Justiz müssen durch entsprechende Regelungen weiter verbessert werden.
- - Die Öffentlichkeit muss besser informiert werden, und den Angehörigen der Rechtsberufe müssen die in diesem Bereich zur Verfügung stehenden Kooperationsinstrumente im Wege des Austauschs und durch Fortbildungsmaßnahmen besser vermittelt werden.
- - Für die Entwicklung und die Einführung gemeinsamer Kooperationsinstrumente sind entsprechende Legislativmaßnahmen vorzusehen. Dies bedeutet u. a. einen effizienteren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über strafrechtlich Verurteilte, insbesondere durch die Einführung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen, und höhere Standards für bestimmte Verfahren z.B. im Zusammenhang mit der Beweiserhebung und dem Schutz von an Strafverfahren beteiligten Personen (Angeklagten ebenso wie Zeugen und Opfern).
- - Die Kenntnis gemeinsamer Hilfsmittel und Verfahren sowie deren Einsatz muss mit weiteren Maßnahmen gefördert werden.
2.3. Programmziele und diesbezügliche Indikatoren
- - Festlegung allgemeiner, spezifischer und operativer Ziele
Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens | Förderung der Anpassung der bestehenden Justizsysteme der Mitgliedstaaten an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einheitlichen Währung und freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr | Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Zivilrechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Zivilsachen sowie Förderung und Stärkung von Netzwerken, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken Sicherstellung ordnungsgemäßen Umsetzung einer der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie ihrer korrekten und effektiven Anwendung und Bewertung |
Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen | Bessere Information über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und über den Zugang zum Recht | |
Verbesserung der Kontakte zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten | Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten im Bereich des Gemeinschaftsrechts Bewertung der allgemeinen Voraussetzungen für die Entwicklung gegenseitigen Vertrauens einschließlich der Qualität der Justiz Unterstützung des durch Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 (2001/470/EG) eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen in seiner praktischen Arbeit |
Alle Ziele stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz", nämlich der Förderung des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
- - Komplementarität/Kohärenz mit anderen Instrumenten
Bei der Ausarbeitung des Programms wurde besonders darauf geachtet, dass die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen zur Finanzierung von Maßnahmen in denselben Politikbereichen gewährleistet ist und Synergien erzielt werden.
Dieses Programm wird innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" durch weitere Einzelprogramme ergänzt, insbesondere durch das Programm "Ziviljustiz" für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Das Programm "Ziviljustiz" folgt in Zielsetzung und Aufbau weitgehend dem vorliegenden Programm "Strafjustiz" und soll dafür sorgen, dass die Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht behindert oder gar ganz unterbindet.
Komplementarität wird auch in Bezug auf Eurojust angestrebt. Eurojust ist eine Einrichtung der Europäischen Union, die durch Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine effizientere Untersuchung und Verfolgung der schweren und organisierten grenzübergreifenden Kriminalität sowie terroristischer Straftaten ermöglichen soll. Dadurch, dass bei Eurojust der Schwerpunkt auf einer umfassenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden liegt, stellt Eurojust eine unerlässliche Ergänzung des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" und insbesondere des Teilprogramms "Strafjustiz" dar.
Komplementarität muss ferner im Hinblick auf das Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" gewährleistet sein, dessen Schwerpunkt auf der Strafverfolgung im Wege der Zusammenarbeit von polizeilichen und anderen außergerichtlichen Strafverfolgungsbehörden liegt, während der Augenmerk des vorliegenden Programms auf das Justizwesen gerichtet ist.
Zu guter Letzt muss Komplementarität auch im Hinblick auf das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" gewahrt werden, um insbesondere im Bereich des Asylrechts und der Integration von Drittstaatsangehörigen Synergien zu schaffen.
3. Bewertung
3.1. Erkenntnisse aufgrund der Zwischen-/Abschlussbewertungen
Das Programm AGIS wird derzeit einer gründlichen Bewertung unterzogen; bereits jetzt steht fest, dass es sehr nützlich war und entscheidend zu einem besseren Verständnis der einzelstaatlichen Behörden und Einrichtungen untereinander beigetragen hat. Dem ersten Jahresbericht über die Anwendung des Programms AGIS ist zu entnehmen, dass das Programm so großes Interesse fand, dass mehr Vorschläge eingingen als finanziert werden konnten. Laut Bericht machen Konferenzen und Workshops das Gros der Maßnahmen aus; auf sie entfallen nahezu die Hälfte aller kofinanzierten Projekte (46,6 %). Ihnen folgen mit 26,8 % Forschungsarbeiten, Studien und die Bildung von Netzwerken. Ein Fünftel (20,5 %) der kofinanzierten Profekte entfallen auf Ausbildungs- und Austauschprogramme, die naturgemäß nicht so leicht umzusetzen sind wie die vorgenannten Maßnahmen.
3.2. Exante-Bewertung
Das Arbeitspapier der Kommission mit der Exante-Bewertung des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" zeigt auf, dass die gewählte politische Strategie zur Verwirklichung der angestrebten Ziele geeignet ist.
4. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts
4.1. Rechtsgrundlage
Dieses Einzelprogramm des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" stützt sich auf Artikel 31 des Vertrags über die Europäische Union.
Diesem Artikel ist zu entnehmen, was das gemeinsame Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen inhaltlich umfasst.
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag kann der Rat Beschlüsse über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen annehmen.
Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist angemessen, da Gegenstand des Programms die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist.
4.2. Programmmaßnahmen
Es sind verschiedene Arten von Maßnahmen geplant:
- - Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Einzelprojekte wie die Einführung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für spezifische Projekte von gemeinschaftlichem Interesse entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für Projekte von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
- - Betriebskostenzuschuss zugunsten des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
4.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag wurde so konzipiert, dass er mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag und dem entsprechenden Protokoll im Einklang steht. Was die Subsidiarität betrifft, so wird mit dem Programm nicht in Bereiche eingegriffen, für die es bereits nationale Programme der Mitgliedstaaten gibt; stattdessen konzentriert sich das Programm auf Bereiche, in denen ein europäischer Mehrwert erzielt werden kann. Bei den meisten der im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten handelt es sich um Maßnahmen, die nationale Initiativen ergänzen und darauf abzielen, die Synergieeffekte der auf internationaler und regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen bestmöglich zu nutzen.
Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wurde der neue Programmvorschlag so einfach wie möglich gehalten; dies betrifft nicht nur die Form der Maßnahmen, die im Rechtstext möglichst allgemein angegeben wurden, sondern auch die für ihre Durchführung geltenden Verwaltungs- und Finanzbestimmungen. Die Kommission war bestrebt, das richtige Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Handhabbarkeit einerseits sowie klaren Zielvorgaben und geeigneten finanziellen und verfahrensrechtlichen Garantien andererseits zu finden.
Gemäß den Leitlinien im Protokoll über die Anwendung dieser beiden Grundsätze müssen die Probleme, die mit diesem Programm angegangen werden sollen, transnationale Aspekte aufweisen, so dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Vergleich zu Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
4.4. Vereinfachung und Rationalisierung
Der vorgeschlagene Ansatz leistet einen Beitrag zu dem grundlegenden Anliegen, die Instrumente in rechtlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht sowie durch Rationalisierung der Haushaltslinien zu vereinfachen. Außerdem ermöglicht er eine bessere Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten und die Vermeidung unnötiger Überschneidungen. Zwar werden zusätzliche Humanressourcen im Zuge künftiger Erweiterungen erforderlich sein, doch können die vorhandenen Ressourcen schon jetzt besser eingesetzt werden, wenn kleinere (personalintensive) Haushaltslinien gestrichen und bestehende Programme in einem einzigen, kohärenten und gestrafften Programm zusammengefasst werden. Auf diese Weise lässt sich ein besseres Verhältnis zwischen dem Umfang der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand erreichen.
Die vorgeschlagene Rationalisierung ist auch für den Endnutzer von Vorteil, da sie die Außenwirkung, Klarheit und Kohärenz der Instrumente erhöht. Durch standardisierte Verfahren und vereinheitlichte Durchführungsbestimmungen wird es einfacher sein, Fördermittel zu beantragen.
Die Kommission kann zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, Haushaltsvollzugsaufgaben auf gemeinschaftliche Exekutivagenturen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu übertragen. Diese Agenturen werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und Artikel 37 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission benannt. Die Kommission prüft, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden. Vor Übertragung der Befugnisse vergewissert sie sich, dass die Agenturen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung errichtet wurden.
Das vorgeschlagene Programm entspricht den Vorgaben der Kommission in Bezug auf die politischen und finanziellen Herausforderungen ab 2007. Die bestehenden Instrumente sollen ergänzt, vereinfacht und rationalisiert werden; außerdem soll das Maß an Flexibilität gewährleistet werden, das für die Verwirklichung neuer Ziele und eine reibungslose Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen erforderlich ist, der nach Inkrafttreten des Verfassungsvertrags eingeführt wird.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" werden für den Zeitraum 2007- 2013 mit 543 Mio. EUR beziffert; für das vorliegende Einzelprogramm werden Mittel in Höhe von 199 Mio. EUR bereitgestellt.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Auflegung des Programms "Strafjustiz" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Inhaltsübersicht | |
---|---|
Artikel 1 | Gegenstand |
Artikel 2 | Allgemeine Ziele |
Artikel 3 | Spezifische Ziele |
Artikel 4 | Maßnahmen |
Artikel 5 | Zielgruppen |
Artikel 6 | Teilnahme am Programm |
Artikel 7 | Form der Gemeinschaftsfinanzierung |
Artikel 8 | Durchführung |
Artikel 9 | Ausschuss |
Artikel 10 | Beratungsverfahren |
Artikel 11 | Komplementarität |
Artikel 12 | Haushaltsmittel |
Artikel 13 | Überwachung |
Artikel 14 | Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft |
Artikel 15 | Bewertung |
Artikel 16 | Übergangsbestimmungen |
Artikel 17 | Inkrafttreten |
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt.
(2) Gemäß Artikel 31 EU-Vertrag schließt das gemeinsame Vorgehen in Strafsachen unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.
(3) Das vom Europäischen Rat im November 2004 angenommene Haager Programm, das auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Tampere aufbaut, bestätigt, dass der Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, insbesondere durch eine intensivere justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung, Vorrang einzuräumen ist.
(4) Das mit Beschluss des Rates 2002/630/JI vom 22. Juli 2002 aufgelegte Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS)2 hat erheblich zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Polizei, anderen Strafverfolgungsbehörden und den Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Kenntnis der jeweiligen Polizei-, Justiz-, Rechts- und Verwaltungssysteme und zur Vertiefung des Vertrauens beigetragen.
(5) Die weit reichenden Zielvorgaben des EU-Vertrags und des Haager Programms sollten im Wege eines flexiblen und effizienten Programms, das die Planung und Durchführung von Projekten erleichtert, realisiert werden.
(6) Das Programm sollte zur Stärkung des Vertrauens innerhalb der Rechtspflege beitragen. Um das gegenseitige Vertrauen zu vertiefen, sollte nach dem Haager Programm wie folgt vorgegangen werden: Vernetzung der Justiz und ihrer Einrichtungen, Verbesserung der Ausbildung in den Rechtsberufen, Evaluierung der Umsetzung der EU-Instrumente einschließlich einer Bewertung der Qualität der Justiz, Intensivierung der Forschung im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und Erleichterung gemeinsamer operativer Vorhaben der Mitgliedstaaten zur Modernisierung des Justizwesens. Eine bessere Information über in der Europäischen Union ergangene Verurteilungen, insbesondere durch Einrichtung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen, dürfte zudem die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung erleichtern.
(7) Das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das von den in den Mitgliedstaaten für die Aus- und Fortbildung dieser Berufsgruppe Verantwortlichen ins Leben gerufen wurde, unterstützt ein Aus- und Fortbildungsprogramm für diese Zielgruppe, das eine echte europäische Dimension aufweist. Das Netz leistet auf diese Weise einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Justizbehörden untereinander, zu einem besseren Verständnis füreinander und zu einer besseren Kenntnis der verschiedenen Rechtsordnungen.
(8) Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen; gegebenenfalls sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.
(9) Der vorliegende Beschluss legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1 bildet.
(10) Da die Ziele des Programms "Strafjustiz" auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dieser Beschluss geht entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(11) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2 (nachstehend "Haushaltsordnung") und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates3, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.
(12) Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.
(13) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten mit Unterstützung eines Beratenden Ausschusses nach den in diesem Beschluss festgelegten Verfahren erlassen werden. Dies ist angemessen, da sich das Programm nicht spürbar auf den Haushalt der Europäischen Union auswirkt.
(14) Es ist angezeigt, das Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) ab 1. Januar 2007 durch das vorliegende Programm sowie durch das neue zum Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" gehörende Teilprogramm "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" zu ersetzen -
1 ABl. C , S.
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. L 203 vom l.8.2002, S. 5.
1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. l.
2 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
3 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. l.
beschliesst:
Artikel 1
Gegenstand
1. Mit diesem Beschluss wird innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" das Programm "Strafjustiz" (nachstehend "das Programm") als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufgelegt.
2. Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Allgemeine Ziele
1. Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt:
- a) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens;
- b) Förderung der Anpassung der bestehenden Justizsysteme der Mitgliedstaaten an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einheitlichen Währung und freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr;
- c) Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen;
- d) Verbesserung der Kontakte sowie des Informationsaustauschs zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.
2. Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere zur Schaffung eines Rechtsraums, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft hiervon berührt werden.
Artikel 3
Spezifische Ziele
Mit dem Programm werden die nachstehenden spezifischen Ziele verfolgt:
(a) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch die
- - Förderung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile,
- - Beseitigung der durch Unterschiede zwischen den Strafrechtssystemen bedingten Hindernisse und Förderung der notwendigen Rechtsangleichung,
- - Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege durch Vermeidung von Kompetenzkonflikten,
- - Verbesserung des Rechtsschutzes für Beschuldigte sowie der Opferhilfe;
(b) Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Strafrechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Strafsachen sowie Förderung und Stärkung von Netzwerken, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken;
(c) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie seiner korrekten und effektiven Anwendung und Bewertung;
(d) Bessere Information über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und über den Zugang zum Recht;
(e) Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten im Bereich des Gemeinschafts- und Unionsrechts;
(f) Bewertung der allgemeinen Voraussetzungen für die Entwicklung gegenseitigen Vertrauens einschließlich der Qualität der Justiz;
(g) Entwicklung und Einführung eines europäischen Systems für den elektronischen Austausch von Strafregisterauszügen und Unterstützung von Studien zur Entwicklung anderer Formen des Datenaustauschs.
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 werden im Rahmen dieses Programms Maßnahmen folgender Art unterstützt:
(a) Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Einzelprojekte wie die Einführung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Belebung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
(b) spezifische grenzübergreifende Projekte im Interesse der Union, die von mindestens drei Mitgliedstaaten entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen eingereicht werden;
(c) Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
(d) Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm des Europäischen Netzes für die Aus - und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
Artikel 5
Zielgruppen
Das Programm richtet sich unter anderem an Angehörige der Rechtsberufe, Vertreter der Opferhilfe, einzelstaatliche Behörden sowie Unionsbürger insgesamt.
Artikel 6
Teilnahme am Programm
- 1. An diesem Programm können sich öffentliche und private Organisationen und
Einrichtungen beteiligen einschließlich Berufsverbände, Hochschulen, Forschungsinstitute und Institute für die juristische Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe sowie Nichtregierungsorganisationen der Mitgliedstaaten.
Unter den Begriff der Rechtsberufe fallen unter anderem Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Ministerialbeamte, Hilfskräfte der Justiz, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und andere Berufe, die an der Rechtspflege in Strafsachen beteiligt sind.
- 2. Drittländer und internationale Organisationen können selbst keine Projekte einreichen, aber sie können als Projektpartner teilnehmen.
Artikel 7
Form der Gemeinschaftsfinanzierung
1. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form von:
- - Finanzhilfen
- - öffentlichen Aufträgen.
2. Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten, dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme infrage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben.
3. Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Artikel 8
Durchführung
1. Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
2. Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematische Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.
3. Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem Verfahren des Artikels 10 angenommen.
4. Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- a) mit dem Jahresarbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4;
- b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme (Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwartete Ergebnisse);
- c) beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
- d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4.
5. Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Nummern 3 und 4 werden anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Übereinstimmung mit den Programmzielen
- - Qualität der geplanten Maßnahmen
- - voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit
- - geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen
- - Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen
- - Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
6. Im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Grundsatz der Degressivität nicht auf den Betriebskostenzuschuss angewandt, der dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten gewährt wird, da dieses Netzwerk ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
Artikel 9
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend der "Ausschuss").
2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Beratungsverfahren
1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Sache festsetzen kann.
2. Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
3. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 11
Komplementarität
1. Angestrebt werden Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere mit dem Programm "Ziviljustiz" innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" sowie mit den Rahmenprogrammen "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme". Statistische Angaben zur Strafjustiz werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
2. Bei der Durchführung dieses Programms und anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" gehörenden Programms "Ziviljustiz", können Ressourcen für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele beider Programme beitragen, gemeinsam genutzt werden.
3. Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Begünstigten dieses Beschlusses unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge.
Artikel 12
Haushaltsmittel
Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage dieses Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau vorgegebenen Grenzen bewilligt.
Artikel 13
Überwachung
1. Der Begünstigte legt der Kommission für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 EG-Vertrag vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Audits oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c EG-Vertrag durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahmen vor Ort und durch Stichproben kontrollieren.
3. Auf der Grundlage dieses Beschlusses geschlossene Verträge und Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und über Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof.
4. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission auf.
5. Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.
6. Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
4. Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 15
Bewertung
1. Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht.
2. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- a) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms,
- b) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms,
- c) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Expost-Bewertung des Programms.
Artikel 16
Übergangsbestimmungen
Dieser Beschluss ersetzt ab 1. Januar 2007 die entsprechenden Bestimmungen des Ratsbeschlusses vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS).
Für Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 22. Juli 2002 anlaufen, ist bis zu ihrem Abschluss der genannte Beschluss maßgebend. Der in Artikel 7 des vorgenannten Beschlusses vorgesehene Ausschuss wird durch den Ausschuss nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
Begründung
1. Hintergrund
Bei der Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 waren von Anfang an auch politische Überlegungen maßgebend, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den politischen Zielen und den für ihre Verwirklichung bereitgestellten Mitteln zu gewährleisten. Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt als eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union in den kommenden Jahren und soll mit erheblich aufgestockten Mitteln gefördert werden. In ihren Mitteilungen "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013"1 und "Finanzielle Vorausschau 2007-2013"2 wies die Kommission auch darauf hin, dass bei der Revision der Rechtsinstrumente im Hinblick auf die nächste Finanzielle Vorausschau eine starke Vereinfachung erreicht werden muss. Die drei strategischen Rahmenprogramme "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", "Grundrechte und Justiz" sowie "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" bilden die grundlegende Struktur für die Vorschläge der Kommission, die somit einen klaren Rahmen für künftige finanzielle Interventionen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der drei Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht festgelegt hat.
2. Begründung des Programms
2.1. Problemstellung
Der Binnenmarkt ist Realität: Er hat einen verstärkten Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union herbeigeführt. Unionsbürger lassen sich jetzt häufiger in anderen Mitgliedstaaten nieder, gehen dort einer Erwerbstätigkeit nach oder kaufen - mitunter über das Internet - dort ein. Auch die persönlichen und familiären Beziehungen wachsen zunehmend über die Landesgrenzen hinaus (z.B. Ehen zwischen EU-Bürgern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, Erwerb von Grundeigentum in einem anderen Mitgliedstaat). Kommt es in solchen Fällen zu Streitigkeiten, muss dafür gesorgt sein, dass die Streitparteien ohne großen Aufwand auf einen wirksamen Rechtsschutz zurückgreifen können. Lösungen müssen auch für Probleme bereitstehen, die in Zukunft vermehrt auftreten dürften z.B. in Bezug auf die Stellung unverheirateter Paare, Vermögensansprüche nach Scheitern einer Ehe oder einer sonstigen Beziehung oder aufgrund anderer Rechtsverhältnisse, den Personenstand (Namensrecht) oder Adoptionen. Die Unvereinbarkeit oder Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten sollte Private und Unternehmen nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern oder sie davon abhalten.
2.2. Weiteres Vorgehen
Schutz und Förderung der Grundrechte erfordern die Errichtung eines echten europäischen Rechtsraums. Ein solcher Raum ermöglicht den Justizbehörden eine effiziente Zusammenarbeit. Er garantiert den Bürgern einen besseren Zugang zum Recht und stellt sicher, dass sie durch die Unvereinbarkeit oder Komplexität der einzelstaatlichen Rechtsordnungen nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert oder davon abgehalten werden. Er ermöglicht auch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf gerichtliche Entscheidungen sowie die kontinuierliche Verbesserung der Rechtspflege.
1 KOM (2004) 101 vom 10.2.2004.
2 KOM (2004) 487 vom 14.7.2004.
Für die EU besteht die Herausforderung darin, den Erwartungen der Bürger gerecht zu werden, die sich eine konkrete Lösung ihrer praktischen Probleme erhoffen. Für die EU bedeutet dies Folgendes:
- - In dem Maß, wie der Bestand an gemeinsamen Vorschriften und Regelungen wächst, sind größere Anstrengungen nötig, um die Anwendung dieser Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Hierzu gehört auch der Einsatz moderner Hilfsmittel wie Rechtsprechungsdatenbanken.
- - Der Zugang zum Recht und die Leistungsfähigkeit der Justiz müssen durch entsprechende Regelungen weiter verbessert werden.
- - Die Öffentlichkeit muss besser informiert werden und den Angehörigen der Rechtsberufe müssen die in diesem Bereich zur Verfügung stehenden Kooperationsinstrumente im Wege des Austauschs und durch Fortbildungsmaßnahmen besser vermittelt werden.
- - Die Kenntnis gemeinsamer Hilfsmittel und Verfahren sowie deren Einsatz muss mit weiteren Maßnahmen gefördert werden.
2.3. Programmziele und diesbezügliche Indikatoren
- - Festlegung allgemeiner, spezifischer und operativer Ziele
Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens | Förderung der Anpassung der bestehenden Justizsysteme der Mitgliedstaaten an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einheitlichen Währung und freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr | Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Zivilrechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Zivilsachen sowie Förderung und Stärkung von Netzwerken, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken Sicherstellung ordnungsgemäßen Umsetzung einer der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie ihrer korrekten und effektiven Anwendung und Bewertung |
Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen | Bessere Information über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und über den Zugang zum Recht | |
Verbesserung der Kontakte zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten | Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten im Bereich des Gemeinschaftsrechts Bewertung der allgemeinen Voraussetzungen für die Entwicklung gegenseitigen Vertrauens einschließlich der Qualität der Justiz Unterstützung des durch Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 (2001/470/EG) eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen in seiner praktischen Arbeit |
Alle Ziele stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz", nämlich der Förderung des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
- - Komplementarität/Kohärenz mit anderen Instrumenten
Bei der Ausarbeitung des Programms wurde besonders darauf geachtet, dass die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen zur Finanzierung von Maßnahmen in denselben Politikbereichen gewährleistet ist und Synergien erzielt werden.
Dieses Programm wird innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" durch weitere Einzelprogramme ergänzt, insbesondere durch das Programm "Strafjustiz" für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Das Programm "Strafjustiz" folgt in Zielsetzung und Aufbau weitgehend dem vorliegenden Programm "Ziviljustiz" und soll dafür sorgen, dass die Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht behindert oder gar ganz unterbindet.
Komplementarität muss auch im Hinblick auf die Rahmenprogramme "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" gewahrt werden, um insbesondere im Bereich des Asylrechts und der Integration von Drittstaatsangehörigen Synergien zu schaffen.
3. Bewertung
3.1. Erkenntnisse aufgrund der Zwischen-/Abschlussbewertungen
Die allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen war Gegenstand eines Zwischenberichts der Kommission1. Diesem Bericht zufolge ist es für eine eingehende Bewertung nach zwei Jahren Laufzeit des Programms zwar noch zu früh, aber erste Schlussfolgerungen können bereits gezogen werden.
Die Initiativen der Kommission - der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen, die Rechtsprechungsdatenbank auf der Grundlage der Verordnungen Brüssel I und Brüssel und eine Informationskampagne über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union für Angehörige der Rechtsberufe - sind sehr gut aufgenommen worden und sollten fortgeführt werden.
Eine nach allgemeiner Überzeugung wichtige Initiative der Kommission ist auch das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, dessen Hauptaufgabe in der Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Rechtsbereich besteht.
Einige Probleme traten bei Projekten auf, die von Vertretern der Zivilgesellschaft eingereicht und durchgeführt wurden. Aufgrund der begrenzten Mittel wurden in den Bereichen Fortbildung und Richteraustausch keine Projekte größeren Umfangs vorgelegt. Verbesserungsbedürftig ist auch die Verbreitung der Projektergebnisse.
Die Zivilgesellschaft sollte aufgefordert werden, sich stärker an Initiativen der Kommission zu beteiligen, insbesondere wenn es um die Information der Bürger und Unternehmen geht.
Wichtig ist schließlich auch eine präzise Bestimmung der Zielgruppen, um Multiplikatoreffekte zu erzielen.
3.2. Exante-Bewertung
Das Arbeitspapier der Kommission mit der Exante-Bewertung des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" zeigt auf, dass die gewählte politische Strategie zur Verwirklichung der angestrebten Ziele geeignet ist.
4. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts
4.1. Rechtsgrundlage
Dieses Einzelprogramm des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" stützt sich auf Artikel 61 Buchstabe c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Diesem Artikel zufolge erlässt der Rat zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Wie diese Maßnahmen erlassen werden, ergibt sich aus Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag.
1 KOM (2005) 34 vom 9.2.2005.
Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist angemessen, da Gegenstand des Programms die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ist.
4.2. Programmmaßnahmen
Es sind verschiedene Arten von Maßnahmen geplant:
- - Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für spezifische Projekte von gemeinschaftlichem Interesse entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
- - Maßnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung für Projekte von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Einrichtungen entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen.
4.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag wurde so konzipiert, dass er mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag und dem entsprechenden Protokoll im Einklang steht. Was die Subsidiarität betrifft, so wird mit dem Programm nicht in Bereiche eingegriffen, für die es bereits nationale Programme der Mitgliedstaaten gibt; stattdessen konzentriert sich das Programm auf Bereiche, in denen ein europäischer Mehrwert erzielt werden kann. Bei den meisten der im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten handelt es sich um Maßnahmen, die nationale Initiativen ergänzen und darauf abzielen, die Synergieeffekte der auf internationaler und regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen bestmöglich zu nutzen.
Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wurde der neue Programmvorschlag so einfach wie möglich gehalten; dies betrifft nicht nur die Form der Maßnahmen, die im Rechtstext möglichst allgemein angegeben wurden, sondern auch die für ihre Durchführung geltenden Verwaltungs- und Finanzbestimmungen. Die Kommission war bestrebt, das richtige Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Handhabbarkeit einerseits sowie klaren Zielvorgaben und geeigneten finanziellen und verfahrensrechtlichen Garantien andererseits zu finden.
Gemäß den Leitlinien im Protokoll über die Anwendung dieser beiden Grundsätze müssen die Probleme, die mit diesem Programm angegangen werden sollen, transnationale Aspekte aufweisen, so dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Vergleich zu Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
4.4. Vereinfachung und Rationalisierung
Der vorgeschlagene Ansatz leistet einen Beitrag zu dem grundlegenden Anliegen, die Instrumente in rechtlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht sowie durch Rationalisierung der Haushaltslinien zu vereinfachen. Außerdem ermöglicht er eine bessere Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten und die Vermeidung unnötiger Überschneidungen.
Ein Beispiel hierfür ist die Richterfortbildung im Bereich des EG-Wettbewerbsrechts. Hierfür gibt es einzelne Fördermaßnahmen, die jetzt im Programm zusammengefasst werden. Zwar werden zusätzliche Humanressourcen im Zuge künftiger Erweiterungen erforderlich sein, doch können die vorhandenen Ressourcen schon jetzt besser eingesetzt werden, wenn kleinere (personalintensive) Haushaltslinien gestrichen und bestehende Programme in einem einzigen, kohärenten und gestrafften Programm zusammengefasst werden. Auf diese Weise lässt sich ein besseres Verhältnis zwischen dem Umfang der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand erreichen.
Die vorgeschlagene Rationalisierung ist auch für den Endnutzer von Vorteil, da sie die Außenwirkung, Klarheit und Kohärenz der Instrumente erhöht. Durch standardisierte Verfahren und vereinheitlichte Durchführungsbestimmungen wird es einfacher sein, Mittel zu beantragen.
Die Kommission kann beschließen, Haushaltsvollzugsaufgaben auf gemeinschaftliche Exekutivagenturen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu übertragen. Diese Agenturen werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und Artikel 37 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission benannt. Die Kommission prüft, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden. Vor Übertragung der Befugnisse vergewissert sie sich, dass die Agenturen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung errichtet wurden.
Das vorgeschlagene neue Instrument entspricht den Vorgaben der Kommission in Bezug auf die politischen und finanziellen Herausforderungen ab 2007. Die bestehenden Instrumente sollen ergänzt, vereinfacht und rationalisiert werden; außerdem soll das Maß an Flexibilität gewährleistet werden, das für die Verwirklichung neuer Ziele und eine reibungslose Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen erforderlich ist, der nach Inkrafttreten des Verfassungsvertrags eingeführt wird.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" werden für den Zeitraum 2007- 2013 mit 543 Mio. EUR beziffert; für das vorliegende Einzelprogramm werden Mittel in Höhe von 109,3 Mio. EUR bereitgestellt.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Ziviljustiz" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Inhaltsübersicht | |
---|---|
Artikel 1 | Gegenstand |
Artikel 2 | Allgemeine Ziele |
Artikel 3 | Spezifische Ziele |
Artikel 4 | Maßnahmen |
Artikel 5 | Beteiligung |
Artikel 6 | Zielgruppen |
Artikel 7 | Teilnahme am Programm |
Artikel 8 | Form der Gemeinschaftsfinanzierung |
Artikel 9 | Durchführung |
Artikel 10 | Ausschuss |
Artikel 11 | Komplementarität |
Artikel 12 | Haushaltsmittel |
Artikel 13 | Überwachung |
Artikel 14 | Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft |
Artikel 15 | Bewertung |
Artikel 16 | Inkrafttreten |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und auf Artikel 67 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu sollte die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen erlassen.
(2) Im Anschluss an Programme wie Grotius4 und die Aktion Robert Schuman5 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 743/20026 des Rates für den Zeitraum 2002 bis 2006 eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eingeführt.
(3) Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung in Brüssel vom 4./5. November 2004 das Haager Programm zur "Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" an.
(4) Die weit reichenden Zielvorgaben des EU-Vertrags und des Haager Programms sollten im Wege eines flexiblen und effizienten Programms, das die Planung und Durchführung von Projekten erleichtert, realisiert werden.
(5) Das Programm "Ziviljustiz" sollte in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip Initiativen der Kommission für Maßnahmen zur Unterstützung von Organisationen, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen fördern und erleichtern, sowie zur Unterstützung konkreter Projekte vorsehen.
(6) Ein allgemeines Programm "Ziviljustiz" zur Verbesserung der Kenntnis der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten wird dazu beitragen, die Hindernisse für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu verringern, und damit das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern.
(7) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an der Annahme dieses Beschlusses nicht mit; dieser Beschluss ist für diesen Mitgliedstaat nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar.
(8) Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen; gegebenenfalls sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.
(9) Der vorliegende Beschluss legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1 bildet.
(10) Da die Ziele des Programms "Ziviljustiz" auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dieser Beschluss geht entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(11) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2 (nachstehend "Haushaltsordnung") und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates3, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.
(12) Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.
(13) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 im Beratungsverfahren nach Artikel 3 des vorgenannten Beschlusses erlassen werden. Dies ist angemessen, da sich das Programm nicht spürbar auf den Gemeinschaftshaushalt auswirkt -
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 ABl. C , , S. .
4 ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 3.
5 ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24.
6 ABl. L 115 vom l.5.2002, S. l.
1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. l.
2 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
3 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. l.
beschliessen:
Artikel 1
Gegenstand
1. Mit diesem Beschluss wird innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" das Programm "Ziviljustiz" (nachstehend "das Programm") als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufgelegt.
2. Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Allgemeine Ziele
1. Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt:
- a) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens;
- b) Förderung der Anpassung der bestehenden Justizsysteme der Mitgliedstaaten an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einheitlichen Währung und freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr;
- c) Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen;
- d) Verbesserung der Kontakte zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.
2. Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere zur Schaffung eines Rechtsraums, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft hiervon berührt werden.
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Artikel 3
Spezifische Ziele
Mit dem Programm werden die nachstehenden spezifischen Ziele verfolgt:
(a) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen durch die
- - Gewährleistung von Rechtssicherheit und die Verbesserung des Zugangs zum Recht,
- - Förderung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile,
- - Beseitigung der durch Unterschiede im Zivilrecht und im Zivilprozess bedingten Hindernisse und Förderung der notwendigen Rechtsangleichung,
- - Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege durch Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
(b) Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Zivilrechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Zivilsachen sowie Förderung und Stärkung von Netzwerken, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken;
(c) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie ihrer korrekten und effektiven Anwendung und Bewertung;
(d) Bessere Information über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und über den Zugang zum Recht;
(e) Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten im Bereich des Gemeinschafts- und Unionsrechts;
(f) Bewertung der allgemeinen Voraussetzungen für die Entwicklung gegenseitigen Vertrauens einschließlich der Qualität der Justiz;
(g) Unterstützung des mit Entscheidung des Rates vom 28. Mai 20011 (2001/470/EG) eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen in seiner praktischen Arbeit.
1 ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 werden im Rahmen dieses Programms Maßnahmen folgender Art unterstützt:
(a) Spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen; Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Sachverständiger; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten;
(b) spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen eingereicht werden;
(c) Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen.
Artikel 5
Beteiligung
Folgende Länder (nachstehend "Teilnehmerländer") können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen:
- a) die mit der EU assoziierten Kandidatenländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans zu den Bedingungen, die in den Assoziationsabkommen oder den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen festgelegt sind;
- b) an den Projekten können sich auch Angehörige der Rechtsberufe aus Dänemark, aus den Kandidatenländern, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie aus anderen Drittländern beteiligen, die nicht in dieses Programm einbezogen sind, wenn dies den Projektzielen förderlich ist.
Artikel 6
Zielgruppen
Das Programm richtet sich unter anderem an Angehörige der Rechtsberufe, einzelstaatliche Behörden sowie Unionsbürger insgesamt.
Artikel 7
Teilnahme am Programm
An diesem Programm können sich öffentliche und private Organisationen und Einrichtungen beteiligen einschließlich Berufsverbände, Hochschulen, Forschungsinstitute und Institute für die juristische Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe sowie Nichtregierungsorganisationen der Mitgliedstaaten.
Unter den Begriff der Rechtsberufe fallen unter anderem Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, akademisch geprüftes und wissenschaftliches Personal, Ministerialbeamte, Hilfskräfte der Justiz, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und andere Berufe, die an der Rechtspflege in Zivilsachen beteiligt sind.
Artikel 8
Form der Gemeinschaftsfinanzierung
1. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form von:
- - Finanzhilfen
- - öffentlichen Aufträgen.
2. Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten, dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme infrage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben.
3. Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Durchführung
1. Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
2. Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematische Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.
3. Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 angenommen.
4. Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- a) Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4;
- b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme (Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwartete Ergebnisse);
- c) beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
- d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4.
5. Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Nummer 3 werden anhand folgender Kriterien geprüft:
- - Übereinstimmung mit den Programmzielen
- - Qualität der geplanten Maßnahmen
- - voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit
- - geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen
- - Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen
- - Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
Artikel 10
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend der "Ausschuss").
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Komplementarität
1. Angestrebt werden Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere mit dem Programm "Strafjustiz" innerhalb des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" sowie mit den Rahmenprogrammen "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme". Statistische Angaben zur Ziviljustiz werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
2. Bei der Durchführung dieses Programms und anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" gehörenden Programms "Strafjustiz", können Ressourcen für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele beider Programme beitragen, gemeinsam genutzt werden.
3. Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Begünstigten dieses Beschlusses unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge.
Artikel 12
Haushaltsmittel
1. Das Budget für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 109,3 Mio. EUR festgesetzt.
2. Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage dieses Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau vorgegebenen Grenzen bewilligt.
Artikel 13
Überwachung
1. Der Begünstigte legt der Kommission für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 EG-Vertrag vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Audits oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c EG-Vertrag durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahmen vor Ort und durch Stichproben kontrollieren.
3. Auf der Grundlage dieses Beschlusses geschlossene Verträge und Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und über Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof.
4. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission auf.
5. Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.
6. Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
4. Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 15
Bewertung
1. Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht.
2. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- a) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms,
- b) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms,
- c) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Expost-Bewertung des Programms.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident