Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 2. April 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. März 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 408/95 = AE-Nr. 952001,
Drucksache 011/99 = AE-Nr. 990078 und
Drucksache 757/02 = AE-Nr. 023037
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Einleitung
Seit einiger Zeit erlebt der europäische Kontinent immer häufiger extreme Wetterbedingungen. Den Überschwemmungen in Mittel- und Osteuropa im Sommer 2002 folgten im Sommer 2003 eine Hitzewelle und riesige Waldbrände in Südeuropa. Im Dezember 2003 wurde Frankreich von schweren Überflutungen heimgesucht. Alle diese Ereignisse hatten schwerwiegende soziale, wirtschaftliche und ökologische Folgen. Sie führten zum Verlust von Menschenleben und verursachten den Staaten enorme Kosten. Im gleichen Zeitraum gab es eine Reihe von Erdbeben und mehrere vom Menschen ausgelöste Katastrophen1, einige davon auf See, z.B. die Ölverschmutzung durch die Havarie der Prestige.
Zudem verstärkt der jüngste terroristische Angriff in Spanien, der verheerende Folgen nach sich zog, die Notwendigkeit, auf europäischer Ebene Potentiale zu entwickeln, die eine unmittelbare Hilfestellung im Katastrophenfall ermöglichen und damit ein deutliches Signal europäischer Solidarität setzen.
Auch außerhalb Europas sind solche Entwicklungen zu beobachten. Wie die Daten über die großen Naturkatastrophen zeigen, nimmt die Zahl der Katastrophen zu und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen werden immer gravierender. Dazu beigetragen haben mehrere Faktoren, u.a. die größere Bevölkerungsdichte in gefährdeten oder den Unwetterfolgen besonders ausgesetzten Gebieten. Diese Entwicklung macht ein staatliches Eingreifen notwendig, d. h. die Schutzmaßnahmen müssen verstärkt und die Hilfskapazitäten ausgebaut werden.
Je nach Art eines Notfalls reagiert die Gemeinschaft mit unterschiedlichen Mechanismen. Bei einer Katastrophe in einem Land innerhalb oder außerhalb der EU wird über das Gemeinschaftsverfahren durch die Katastrophenschutzdienste der beteiligten Staaten unmittelbare Hilfe bereitgestellt. Gleichzeitig leistet die Europäische Gemeinschaft bei Notfällen in Drittstaaten über ihr Amt für humanitäre Hilfe ECHO zusammen mit anderen Einrichtungen (UNO, Rotes Kreuz und NRO)2 den Opfern natürlicher wie auch vom Menschen ausgelöster Katastrophen Beistand.
Außerdem könnte bei Notfällen außerhalb der Europäischen Union gemäß Erwägungsgrund 12 der Entscheidung 2001/792 Rates das Gemeinschaftsverfahren ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung im Sinne der zweiten Säule des Vertrags über die Europäische Union (EU-Krisenbewältigung) sein. In Ergänzung der Schlussfolgerungen der Ratstagung von Sevilla haben der Rat und die Kommission die Modalitäten vereinbart, nach denen das Verfahren unter solchen Umständen in Drittstaaten zur Anwendung kommen kann3. Die Steigerung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten, die der Union im Bereich der Außenpolitik zur Verfügung stehen, wird es der EU erlauben, besser auf die Bedrohungen und Herausforderungen zu reagieren, die unter anderem in der vom Europäischen Rat im Dezember angenommenen Europäischen Sicherheitsstrategie angeführt werden. Dadurch wird der Aufbau einer angemessenen Krisenbewältigungskapazität ermöglicht, die zivile und militärische Mittel kombiniert, während die Unabhängigkeit humanitärer Hilfe von politischen Erwägungen gewährleistet ist.
In aller Welt sehen sich die Regierungen immer häufiger auch mit neuartigen Bedrohungen chemischer biologischer, radiologischer und nuklearer Art sowie terroristischer Angriffe konfrontiert die zusätzlich zu den bestehenden Mitteln neue Vorbeugemaßnahmen und Reaktionsmöglichkeiten erfordern. Angesichts dessen hat die Kommission 2002 ein neues Programm aufgelegt, das die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf CBRN- oder terroristische Angriffe, ihrer Erfassung und der Eindämmung ihrer Folgen innerhalb der EU fördern soll.
Die Menschen verlassen sich darauf, dass der Staat bei großen Katastrophen rasch reagiert. In den meisten Ländern gibt es Katastrophenschutzdienste, die Soforthilfe leisten. Die internationale Gemeinschaft zeigt sich seit jeher solidarisch und entsendet Rettungsmannschaften4, sobald eine Katastrophe eintritt. In den letzten Jahren hat sich die EU bemüht die Zusammenarbeit ihrer Mitgliedstaaten beim Katastrophenschutz zu verstärken, um den Herausforderungen innerhalb der EU effizienter begegnen zu können und ihrer wachsenden internationalen Bedeutung gerecht zu werden.
Außerdem hat die Europäische Union 2002 einen Solidaritätsfonds5 eingerichtet, der den von Katastrophen heimgesuchten Menschen, Regionen und Ländern finanziell helfen soll, zu einem möglichst normalen Leben zurückzukehren.
Während die Verhütung von Naturereignissen oder vom Menschen verursachten Unfällen nach wie vor Vorrang hat, soll diese Mitteilung einen Überblick über die Hilfskapazitäten des Katastrophenschutzes in der EU geben und, wo nötig, Verbesserungen vorschlagen.
Angesprochen werden sowohl EU-interne als auch EU-externe Aspekte des Katastrophenschutzes. In beiden Fällen sind die Bedürfnisse häufig gleich, doch kommen andere Verfahren zum Zuge, wenn der Katastrophenschutz der EU außerhalb der Union Beistand leisten soll.
Mitte Juni 2004 findet über das Thema "Der Solidaritätsfonds und die Sofortreaktion der EU bei Katastrophen" eine Konferenz statt, die einen Meinungsaustausch über einige in dieser Mitteilung angeschnittene Fragen gestatten wird.
2. Hintergrund
Zwar trägt das jeweils betroffene Land die Hauptverantwortung für die Bewältigung der unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe, doch spielt die Kommission seit Beginn der 90er Jahre eine immer wichtigere Rolle im Katastrophenschutz. Die Mitgliedstaaten waren sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz verstärkt werden müsse, und haben mit der ersten Entschließung des Rates von 1987 eine Grundlage dafür geschaffen.
1997 wurde dann das erste Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz beschlossen.
Im Jahr 2000 unternahm die Kommission einen ersten Schritt zur Entwicklung einer EU-Katastrophenschutzstrategie, indem sie als Ergänzung des bestehenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (2000-2004) ein Gemeinschaftsverfahren zur Koordinierung des Katastrophenschutzes vorschlug6. Dies führte zu der Entscheidung 2001/792 des Rates7. Die Beitritts- und Kandidatenländer beteiligen sich an diesem Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen - nachfolgend "Gemeinschaftsverfahren" - ebenso wie die EWR-Länder. Ende 2003 beschloss die Kommission, zur Durchführung der Entscheidung 2001/792 des Rates eine spezielle Einrichtung zu schaffen.
Dieses Beobachtungs- und Informationszentrum, das rund um die Uhr arbeitet, ist das Kernstück des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz. Unterstützt wird es durch eine Datenbank, Schulungs- und Workshop-Programme sowie ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle.
2.1. Entwicklung einer Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz
Wenn das Ausmaß einer Katastrophe die Hilfskapazitäten des betroffenen Landes übersteigt, kann in kurzer Zeit lebenswichtige Hilfe geleistet werden, wenn andere Länder bereit sind, ihre Erfahrung und Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Damit dies auf effiziente Weise geschieht ist eine Koordinierung unerlässlich.
Die Erfahrung mit den verschiedenen großen Katastrophen der letzten Jahre hat den Ruf nach einer besseren Reaktion des Katastrophenschutzes auf Gemeinschaftsebene laut werden lassen. Das Europäische Parlament hat vor kurzem eine Entschließung und einen Bericht veröffentlicht in denen es die Kommission auffordert, ihre Hilfskapazitäten zu überprüfen8.
Diesen Forderungen gemein ist der Ruf nach einer effizienteren Koordinierung der Hilfeleistung. Außerdem hat das Europäische Parlament die Schaffung einer europäischen Katastropheneinsatztruppe gefordert9.
Im Vertragsentwurf für eine Verfassung für Europa wird die Forderung nach mehr Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verhütung natürlicher oder vom Menschen ausgelöster Katastrophen und beim Schutz vor denselben durch den Vorschlag unterstützt einen Artikel über den Katastrophenschutz (Artikel III-184) aufzunehmen10.
Außerdem wird in Artikel I-42 des Vertragsentwurfs die Solidarität der Mitgliedstaaten bei terroristischen Anschlägen und Naturkatastrophen gefordert11. Diese so genannte Solidaritätsklausel erlaubt den Zugang zum vollständigen Aufgebot an Katastrophenschutzinstrumenten mit dem Ziel, die Bevölkerung und die demokratischen Einrichtungen, insbesondere im Falle eines terroristischen Angriffes, zu schützen. Sie erlaubt vor allem einen gemeinsamen Einsatz von zivilen, militärischen und gesetzlichen Mitteln im Geiste der Solidarität auf dem Gebiet der Union.
2.2. Derzeitige Arbeitsweise des Gemeinschaftsverfahrens
Wird ein Mitglieds- oder Drittland von einer Katastrophe heimgesucht, kann es das europäische Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission um Hilfe bitten. Die Bitte wird umgehend an alle beteiligten Länder weitergeleitet, die ihre Antworten wiederum dem Zentrum übermitteln. Die Arbeit des Zentrums stützt sich auf ein permanentes Kontaktnetz, das die Kommission eingerichtet hat, um eine ununterbrochene Verbindung zu den Katastrophenschutzzentren der beteiligten Staaten sicherzustellen und den Informationsaustausch zu fördern.
Das von einer Katastrophe getroffene Land kann das Netz in Anspruch nehmen, um über eine zentrale Anlaufstelle Zugang zu Fachleuten und anderen Mitteln des öffentlichen und privaten Sektors zu erhalten. Innerhalb weniger Stunden weiß das betreffende Land, welche Hilfe zur Verfügung steht. Das Beobachtungs- und Informationszentrum wird von der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU (GFS) unterstützt, die durch modernste Modellentwicklung, Satellitenanwendungen und integrierte Analysen technischen Beistand leistet. Außerdem hält das Beobachtungs- und Informationszentrum alle beteiligten Länder über die Entwicklung der Lage auf dem Laufenden. Es kann Fach- und Verbindungsleute an Ort und Stelle entsenden, damit diese die Zusammenarbeit der Einsatzmannschaften erleichtern und bei logistischen, sprachlichen oder sonstigen Problemen helfen können.
Prestige
Die Havarie der Prestige ist ein gutes Beispiel für die Fälle, in denen das Ausmaß einer Katastrophe den Einsatz von Mitteln erfordert, die über die einzelstaatlichen Hilfskapazitäten hinausgehen und in denen ein koordiniertes Eingreifen auf EU-Ebene wirksam sein kann:
- . Das Beobachtungs- und Informationszentrum hat in acht Fällen um Hilfe gebeten mit dem Ergebnis, dass verschiedene beteiligte Länder den spanischen, portugiesischen und französischen Behörden Schiffe, Flugzeuge, Geräte und Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
- . Das Beobachtungs- und Informationszentrum und die Gemeinsame Forschungsstelle haben in Absprache mit den spanischen Behörden im Rahmen der Charta "Space & Major Disasters" Satellitenaufnahmen des betroffenen Gebiets beschafft. Alle Aufnahmen hat die Gemeinsame Forschungsstelle ausgewertet.
- . Nach der Prestige-Havarie schlug die Kommission vor, den Tätigkeitsbereich der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die das Gemeinschaftsverfahren unterstützen soll, zu erweitern12. Außerdem organisierte die Kommission ein Jahr nach dem Unglück im sizilianischen Catania eine "Manöverkritik".
- . Auf Wunsch der spanischen Behörden wurden aus dem EU-Solidaritätsfonds 8,626 Mio. € für die Kosten der Sofortmaßnahmen gezahlt. Außerdem wurden zwei EIB-Darlehen von insgesamt 500 Mio. € für die Erholung der Wirtschaft in dem Gebiet genehmigt.
Waldbrände in Portugal
Die Brände im Sommer 2003 in Portugal haben gezeigt, dass die freiwillige Hilfe an ihre Grenzen stößt, wenn gleichzeitig in mehreren Nachbarländern der Notstand ausgebrochen ist.
Obgleich 21 beteiligte Länder ausdrücklich ihre Hilfsbereitschaft bekundet hatten, erhielt Portugal schließlich nur von Italien (2 Canadairs) und Deutschland (3 Hubschrauber) Unterstützung, da die meisten Kapazitäten bereits genutzt wurden, um Brände anderswo im Mittelmeerraum zu bekämpfen.
Eine der "Lehren" daraus ist, dass, wenn viele Länder gleichzeitig von Katastrophen der gleichen Art heimgesucht werden, diese Länder ihren Nachbarn kaum Hilfe anbieten können.
Das Beobachtungs- und Informationszentrum erhielt Unterstützung von der Gemeinsamen Forschungsstelle, die täglich Informationen über die Brandgefahr und eine rasche Schadensabschätzung lieferte.
Überschwemmungen in Frankreich
Während der Überschwemmungen im Dezember 2003 im Süden Frankreichs wurden Hochleistungspumpen angefordert. In weniger als drei Stunden fanden sich zwei Länder, die über die benötigen technischen Mittel verfügten, später noch weitere fünf. Schließlich lieferten vier Länder Pumpen mit einer Tageskapazität von 1 872 000 m³, die die Bewältigung des Notstandes und eine raschere Rückkehr zum normalen Leben in den betroffenen Gebieten ermöglichten.
Dieser Fall hat erneut bestätigt, dass die Datenbank unzulänglich ist und dass die Geräte zueinander passen müssen. Wichtig ist zu wissen, wo sich die Geräte befinden, damit sie unverzüglich zum Einsatzort gebracht bzw. verlegt werden können.
Erdbeben in Marokko
Am 24.02.04 wurde Marokko von einem schweren Erdbeben erschüttert. Das Beobachtungs- und Informationszentrum nahm in Abstimmung mit dem Vorsitz rasch Kontakte mit der EU-Delegation in Marokko und mit der Vertretung Marokkos bei der EU auf, um die Schwere der Situation und die Erfordernisse besser einzuschätzen.
Am Abend desselben Tages ersuchten die marokkanischen Behörden um europäischen Beistand. Daraufhin richtete das Beobachtungs- und Informationszentrum an alle beteiligten Staaten ein Ersuchen um unverzügliche Unterstützung, insbesondere durch Bereitstellung von Such- und Rettungsmannschaften sowie Generatoren. Gleichzeitig wurde in enger Abstimmung mit dem Vorsitz ein französischspanisches Koordinationsteam eingesetzt.
Daneben wurden sofortige Kontakte mit UN-OCHA hergestellt, um die Hilfsmaßnahmen an Ort und Stelle wirksam zu koordinieren.
Die Kommission beschloss über ECHO als Maßnahme der obersten Dringlichkeitsstufe mit Beteiligung von sechs Partnern die Bereitstellung von 975 000 € zur Unterstützung der Erdbebenopfer. Durch die von ECHO bereitgestellten Mittel sollte der unmittelbare Bedarf an medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Haushaltsgerät, Hygieneprodukten und Notunterkünften gedeckt werden. Partner von ECHO bei dieser Aktion waren das Französische, das Deutsche und das Spanische Rote Kreuz sowie drei europäische NRO - Asamblea de Cooperacion Por la Paz (Spanien), CESVI-Cooperazione e Sviluppo (Italien) und Movimiento para la Paz el Desarrollo y la Libertad (Spanien).
Die Katastrophenschutzoperation mit Beteiligung von mehr als 17 europäischen Ländern dauerte drei Tage.
3. Überprüfung der Hilfskapazitäten
Das derzeitige System erfordert wegen der Besonderheiten seiner Struktur relativ wenig personelle und finanzielle Mittel. In den zwei Jahren seit seiner Einrichtung hat das Gemeinschaftsverfahren bewiesen, dass es für die beteiligten Länder von Nutzen sein kann, und ist bereits zu einem etablierten und immer wichtigeren Teil der Katastrophenschutzkapazitäten auf EU-Ebene geworden. Allerdings könnten bestimmte Punkte in Zukunft zu einem Problem werden. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, wo das derzeitige System an seine Grenzen stößt und welche Probleme besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Zu den Punkten, die geprüft werden müssen, gehören folgende:
- - Informationslücken,
- - Schulungsbedarf und Konzentration auf die Interoperabilität,
- - Verbesserung der Kommunikation und Koordination,
- - Finanzfragen innerhalb und außerhalb der EU.
3.1. Informationslücken
Wenn im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens Hilfe angefordert wird, stellen die beteiligten Länder Personal und Ausrüstung freiwillig zur Verfügung. Um zu wissen, welche Hilfskapazitäten bestehen und schnell helfen zu können, hat die Kommission eine Datenbank eingerichtet, in der die potenziell verfügbare Hilfe registriert wird. Zurzeit steckt diese Datenbank noch in ihren Anfängen und enthält hauptsächlich Angaben über Hilfsmannschaften. Als zum Beispiel Frankreich vor kurzem Hochleistungspumpen benötigte, hatte nur ein Land in der Datenbank Pumpmannschaften registrieren lassen, wobei die Kapazität ihrer Pumpen nicht einmal angegeben war. Bei der Reaktion auf den Hilferuf stellte sich jedoch heraus, dass sechs beteiligte Länder über Geräte verfügten, die die technischen Spezifikationen erfüllten.
Die Erfahrung mit dem Gemeinschaftsverfahren hat somit gezeigt, dass die Datenbank um die notwendigen Angaben über die Hilfskapazitäten ergänzt werden muss. Auf der Grundlage von exemplarischen Szenarien für Naturkatastrophen, CBRN- oder terroristischen Angriffen soll die Datenbank einen unmittelbaren Überblick über die verfügbaren Einsatzkräfte und Ausrüstung geben, auf die im Bedarfsfalle zurückgegriffen werden kann. Auch wenn die Verfügbarkeit von Geräten und/oder Personal stets im Ernstfall bestätigt werden muss, so haben die beteiligten Länder doch erkannt, dass eine Erweiterung dieser Angaben in der Datenbank sie veranlassen würde, das Gemeinschaftsverfahren häufiger in Anspruch zu nehmen und ihnen helfen könnte, fortdauernde Mängel festzustellen.
In der Regel verfügen die Mitgliedstaaten über die nötige Ausrüstung, um mit den immer wiederkehrenden Notständen im eigenen Land fertig zu werden. Große Katastrophen können jedoch die einzelstaatlichen Hilfskapazitäten übersteigen, und angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass einige Gefahren mit dem Entstehen neuer Bedrohungen wie CBRN oder Terrorismus zunehmen, verstärkt sich der Druck auf die nationalen Katastrophenschutzdienste. Zur Begegnung bestimmter Bedrohungen und Gefahren ist eine ganz spezielle Ausrüstung erforderlich, doch ist ein einzelner Mitgliedstaat kaum in der Lage, sich auf jede der verschiedenen Eventualitäten vorzubereiten.
Die Mitgliedstaaten sind bereits übereingekommen, ihre eigenen Hilfskapazitäten durch ein koordiniertes Verfahren zu stärken, das im Fall einer Katastrophe die Vereinigung ihres Fachwissens und ihrer Ressourcen in einem Pool vorsieht. Dieses koordinierte Vorgehen ist nur sinnvoll, wenn das System alle benötigten Informationen liefern kann, so dass alle beteiligten Länder wissen, was zur Verfügung steht. Dies lässt sich am besten im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens verwirklichen.
Neben der Ergänzung und Aktualisierung der Datenbank müssen zwei weitere Fragen gelöst werden: der mögliche Einsatz militärischer Mittel und die Kosten der Hilfeleistung.
- - Bei großen Katastrophen wird häufig rein militärisches oder sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke bestimmtes Gerät eingesetzt, um Hilfe zu leisten. Bei CBRN- oder terroristischen Angriffen bilden diese Geräte vielfach die Kernausrüstung. Deshalb ist es wichtig, auch solche Geräte in die Datenbank aufzunehmen.
- - Im Ernstfall kann die wertvolle Zeit nicht mit finanziellen Fragen vergeudet werden. Wie sich herausgestellt hat, nehmen die Berechnung der Kosten einer Hilfeleistung und ihre Akzeptierung einige Zeit in Anspruch. Dieses Problem ließe sich lösen, wenn in der Datenbank die normalen Kosten für die Bereitstellung bestimmter Geräte usw. gespeichert wären.
Die Datenbank soll überarbeitet und die beteiligten Staaten aufgefordert werden, vollständige Informationen zu liefern, damit auf Hilferufe schneller und effizienter reagiert werden kann.
Die Kommission beabsichtigt, wenn nötig, eine Änderung der Entscheidung 2001/792 des Rates vorzuschlagen.
3.2. Schulung und Interoperabilität
Ausbildung:
Damit das Gemeinschaftsverfahren effizient angewandt werden kann, müssen hoch qualifizierte Fachleute mit einschlägiger Erfahrung und Hilfsmannschaften, die gewohnt sind, im europäischen Rahmen zusammenzuarbeiten, zur Verfügung stehen. Ende 2003 enthielt die Datenbank Angaben über insgesamt 6737 Personen mit sehr unterschiedlichen Fachgebieten wie Suche und Rettung, CBRN, Terrorismus, Säuberung, logistische Unterstützung usw.
Damit die Einsatzmannschaften effizient zusammenarbeiten, müssen sie sich gegenseitig wie auch die Verfahren, die ihre Kollegen aus anderen Mitgliedstaaten anwenden, gut kennen.
Die Kommission organisiert regelmäßig Schulungskurse und Übungen. Erst vor kurzem wurden drei Übungen und zwei Workshops über CBRN-Fragen abgehalten (mit EU-Mitteln in Höhe von 1,5 Mio. €). Fünf Übungen für Naturkatastrophen und technische Unfälle werden 2004 und 2005 stattfinden (mit EU-Mitteln in Höhe von 1,56 Mio. €) und in der ersten Hälfte des Jahres 2004 werden zehn Schulungskurse für 220 Fachleute veranstaltet und ausgewertet (mit EU-Mitteln in Höhe von 1,1 Mio. €). 14 weitere Kurse für 330 Teilnehmer sind geplant und sollen 2004/2005 stattfinden (mit EU-Mitteln in Höhe von 1,7 Mio. €). Außerdem hat die Kommission ein Expertenaustauschprogramm ins Leben gerufen, damit Fachleute aus den beteiligten Ländern ihre Erfahrung austauschen und ihre Zusammenarbeit verbessern können (mit EU-Mitteln in Höhe von 0,8 Mio. €). Schulungskurse, Übungen und andere Formen der Zusammenarbeit, die aufgrund bestehender politischer Beschlüsse durchgeführt werden, tragen dazu bei, dass die EU-Solidarität bei den Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall sichtbarer und die Zusammenarbeit effizienter wird, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Gemeinsame Ausrüstungen und Abzeichen werden helfen die Mitglieder der an Ort und Stelle eingesetzten EU-Mannschaften als Teil einer Adhoc-Katastropheneinsatztruppe der Europäischen Union kenntlich zu machen, deren Angehörige aus spezialisierten, nationalen Einheiten abgezogen wurden.
Interoperabilität Zurzeit sind die im Ausland eingesetzten Katastrophenschutzmannschaften Selbstversorger und bringen ihre eigene Ausrüstung mit. In Zukunft sollten diese Mannschaften, vorausgesetzt dass sie eine ausreichende Schulung erhalten haben, in der Lage sein, bestimmte fremde Ausrüstungen zu benutzen. Die im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens geplanten Übungen und Schulungskurse werden vor allem dazu dienen, auf praktische Schwierigkeiten hinzuweisen, wie die Kommunikation und die Kompatibilität technischer Ausrüstungen, die für eine rasche Hilfe unerlässlich sind. Außerdem muss die technologische Forschung fortgesetzt werden, um die Interoperabilität technischer Ausrüstungen und damit die Effizienz und Koordination zwischen den Benutzern zu verbessern.
Angesichts der jüngsten Entwicklungen muss die zivilmilitärische Interoperabilität auch im Zusammenhang mit der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) angesprochen werden. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, die Militärdatenbank für das Gemeinschaftsverfahren zu öffnen. Dies wird von besonderer Bedeutung im Falle von CBRN- oder terroristischen Angriffen sein.
Die Kommission wird außerdem ein Schulungsprogramm mit gemeinsamen Übungen vorsehen um sicherzustellen, dass Mannschaften und Fachleute aus verschiedenen beteiligten Ländern bei der Benutzung fremder Ausrüstungen effizient zusammenarbeiten können.
Gemeinsame Abzeichen für die Hilfsmannschaften werden die Adhoc-Katastropheneinsatztruppe der EU kenntlich machen und die europäische Solidarität sichtbarer werden lassen.
3.3. Bessere Kommunikation und Koordination
Die Rolle der Mitgliedstaaten Die beteiligten Länder benutzen das Gemeinschaftsverfahren häufig erst sehr spät, wenn der Notstand bereits ein großes Ausmaß erreicht hat. Nach der derzeit geltenden Entscheidung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Beobachtungs- und Informationszentrum im Falle einer Katastrophe zu informieren, selbst wenn diese sich über die Grenzen hinaus auswirkt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es sinnvoll ist, alle beteiligten Ländern so früh wie möglich zu unterrichten, damit diese schnell reagieren können, wenn ein Hilferuf eintrifft.
Da die Inanspruchnahme des Beobachtungs- und Informationszentrum zurzeit noch absolut freiwillig ist, informieren die beteiligten Länder nicht immer das Zentrum, wenn auf bilateraler oder multilateraler Basis Hilfe angeboten wird. Sie wissen jedoch sehr wohl, dass es wichtig ist, über die Hilfeleistungen anderer Länder informiert zu sein, um möglichst effiziente Hilfe leisten zu können.
Verbesserung der Verbindung zu anderen Netzen Die Entscheidung des Rates sieht die Entwicklung eines gemeinsamen Notfall-Kommunikationssystems der Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und der zuständigen Dienststellen der Kommission vor. Das System wird 2004 betriebsbereit sein und die Echtheit, Vollständigkeit und Geheimhaltung der zwischen den Mitgliedstaaten routinemäßig oder bei Notfällen ausgetauschten Informationen gewährleisten, wobei einige dieser Faktoren von besonderer Bedeutung hinsichtlich einer verbesserten Vorbereitung auf und Bekämpfung von CBRN- und terroristischer Bedrohungen sein werden. Es wurde eine Verknüpfung mit anderen Netzen, insbesondere bei radiologischen und gesundheitlichen Notfällen, vorgesehen.
Die Verknüpfungen sollen durch Übungen getestet und validiert werden.
Das für den Katastrophenschutz eingerichtete Beobachtungs- und Informationszentrum dient auch als Verbindungsstelle zu anderen Netzen, die bei Notfällen ebenfalls in Anspruch genommen werden dürften, z.B. - dem System der Europäischen Gemeinschaft zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE), das bei einem schweren radiologischen oder nuklearen Notfall nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Beitritts- und Kandidatenländer unverzüglich warnt und den Informationsaustausch sichergestellt. Bei diesem System haben die beteiligten Länder größere radiologische Notfälle der Kommission zu melden;
- - dem Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) für die Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten, wie es die Entscheidungen 2119/98/EG13 und 2000/57EG14 vorsehen. Es verbindet die Kommission und die für die Gesundheitsüberwachung zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats miteinander und stützt sich auf spezialisierte Datenbanken einiger Mitgliedstaaten;
- - dem Schnellwarnsystem bei Angriffen und Bedrohungen mit biologischen und chemischen Stoffen (RAS-BICHAT) zur umgehenden Warnung und zum unverzüglichen Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten im Gesundheitssicherheitsausschuss und den zuständigen Dienststellen der Kommission bei der absichtlichen Freisetzung biologischer und chemischer Stoffe mit dem Ziel, Schaden anzurichten. Das System ergänzt das EWRS, was die Vorschriften der Entscheidung 2119/98 über Verfahren für die Verhütung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten und über zu ergreifende Gegenmaßnahmen betrifft.
- - Der Anwendungsbereich der beiden letzten Systeme ist vor kurzem erweitert worden und schließt nun die Beitritts-, Kandidaten- und EWR-Länder ein. Die Systeme sollen durch ein medizinisches Intelligenzsystem (MedISys) verstärkt werden, das rasch Spuren entdecken und Bedrohungen abschätzen kann. Koordinierung der Maßnahmen in Drittländern Bei Katastrophen und Krisen außerhalb der Europäischen Union besteht häufig Bedarf an humanitärer und an Katastrophenhilfe.
- - Katastrophenhilfe schließt Such- und Rettungsmaßnahmen, Evakuierungen, Brandbekämpfung, medizinische Gutachten/Geräte, Feldlazarette und sonstige spezialisierte Tätigkeiten wie Erfassungen, Analysen, Messungen und Sicherheits- bzw. Dekontaminierungsmaßnahmen bei nuklearen, bakteriologischen, radiologischen oder chemischen Unfällen ein. Katastrophenhilfe wird nur auf Wunsch des betroffenen Staates geleistet und im Einvernehmen mit dem EU-Vorsitz beschlossen.
- - Humanitäre Hilfe dient der Rettung von Leben und der Milderung der Leiden bei und nach von Menschen ausgelösten Katastrophen oder Naturkatastrophen und hat die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit zu beachten. Alle humanitären Organisationen sind der Einhaltung dieser humanitären Prinzipien verbunden, die Grundlage ihres ungehinderten Zugangs zu Opfern und der physischen Sicherheit ihrer Mitarbeiter sind. So leistet ECHO als humanitäre Organisation gestützt auf die Erfordernisse der Empfänger unpolitische, diskriminierungsfreie humanitäre Hilfe im Notfall und wird über professionelle Hilfsorganisationen einschließlich UNO-Einrichtungen, Rotkreuzgesellschaften und nichtstaatliche Organisationen tätig. ECHOs Unterstützung über seine an Ort und Stelle aktiven Partner besteht in grundlegender humanitärer Hilfe (Lebensmittel, Notunterkünfte, Wasseraufbereitung, Medikamente usw.). Die humanitäre Hilfe von ECHO wird unmittelbar und unabhängig von etwaigen Ersuchen oder Vereinbarungen des betreffenden Landes geleistet.
- - Für einen Katastrophenschutzeinsatz im Rahmen von EU-Krisenbewältigungsmaßnahmen in Drittstaaten ist jedoch ein anderes Konzept notwendig. Die Verbindungen zur Krisenbewältigung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union wurde in Erwägungsgrund 12 der Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen hergestellt, wonach das Gemeinschaftsverfahren "unter noch festzulegenden Bedingungen ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union" (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) sein könnte. Die Rolle, die das Gemeinschaftsverfahren in einem kohärenten EU-Krisenbewältigungskonzept spielen kann, wird in der gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission vom 29. September 2003 erörtert in der die Modalitäten für die Anwendung des Gemeinschaftsverfahren als integriertes Krisenbewältigungsinstrument festgelegt werden, ohne dass dessen Integrität oder unabhängige Kapazität in anderen Situationen unterminiert würde.
Bislang wurde das Gemeinschaftsverfahren in diesem Zusammenhang nicht genutzt.
Zur Gewährleistung einer reibungslosen Koordinierung wurde eine Reihe von Notfallszenarien berücksichtigt die beide Arten der Hilfeleistung einschließen15. Ein verbessertes EU- System könnte den Beitrag der EU zu Operationen unter Leitung der UN steigern.
Die EU-Mitgliedstaaten sind bereits daran gewöhnt, international zusammenzuarbeiten, wenn sie um Hilfe im Katastrophenfall gebeten werden. Viele Mitgliedstaaten tragen auch durch Bereitstellung personeller Ressourcen sowie durch Sachleistungen zum System Disaster Assessment and Coordination (UNDAC) der UN für unvermittelt eingetretene Notfälle bei.
Katastrophenschutzeinsätze finden selten isoliert statt. In Notfällen werden auch ergänzende humanitäre Maßnahmen aufgrund von Sonderaufträgen internationaler humanitärer Organisationen getroffen (z.B. der UNO, insbesondere des Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten OCHA, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars UNHCR und des Kinderhilfswerks UNICEF oder des IKRK für den Schutz von Zivilisten und Gefangenen) sowie unter Leitung der IFRK, der lokalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften. Unter diesen Umständen erfolgt die im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens geleistete Unterstützung in enger Zusammenarbeit mit allen anderen internationalen Organisationen, um optimale gegenseitige Ergänzung zu gewährleisten.
Die EU sollte in der Lage sein, als Union auf Hilfeersuchen von Drittländern effizient zu reagieren und sollte ihre Präsenz in Ergänzung anderer Gemeinschaftsmaßnahmen stets deutlich machen. Bei der jüngsten Katastrophe im Iran hat sich die EU-Koordinierung an Ort und Stelle als ein wesentliches Element der internationalen Hilfe erwiesen. Allerdings haben die jüngsten Erfahrungen auch gezeigt, dass die Koordinierungsverfahren verbessert werden müssen über die vor Beginn der Hilfeleistung entschieden werden muss, da am Katastrophenort nur wenig Zeit oder Gelegenheit bleibt, sich darüber inmitten des Notstandes zu einigen. Erdbeben im Iran Am 26. Dezember 2003 wurde der Iran von dem schwersten Erdbeben der letzten Jahre erschüttert. Die Stadt Bam wurde verwüstet und über 30 000 Menschen starben. Am Nachmittag desselben Tages war im Rahmen des EU-Gemeinschaftsverfahrens bereits ein Hilferuf verschickt, ein EU-Koordinator für den Katastrophenort ernannt und mit iranischen Behörden wie auch internationalen Organisationen Kontakt aufgenommen worden. Achtzehn beteiligte Länder boten ihre Unterstützung an und die EU-Koordinierungsstelle konnte innerhalb kürzester Zeit ihre Arbeit aufnehmen. Die Unterstützung traf in Form von Such- und Rettungsmannschaften, Feldlazaretten sowie Zelten, Ausrüstung und Lebensmitteln ein.
Gleichzeitig nahm ECHO mit seinen größten Partnern, darunter der IFRC, Kontakt auf, um die dringendsten Bedürfnisse nach dem Erdbeben festzustellen. Am 28. Dezember beschloss ECHO als "Maßnahme der obersten Dringlichkeitsstufe" eine humanitäre Hilfe in Höhe von 2,3 Mio. €, um die dringendsten Bedürfnisse der Opfer zu befriedigen. Vom 29. bis 31. Dezember und erneut vom 5. bis 8. Januar entsandte ECHO Expertenteams nach Bam, die die Lage einschätzen und für die Koordinierung mit den Hilfsstellen vor Ort sorgen sollten.
Am 11. Februar wurde mit den EU-Katastrophenschutzkoordinatoren sowie den Vertretern der Hilfsmannschaften "Manöverkritik" geübt mit dem Ziel, bei späteren Maßnahmen die Effizienz und Koordinierung zu verbessern. Eine weitere Zusammenkunft zur "Manöverkritik" wird von OCHA für den 14./15. April organisiert.
Wenn Mitgliedstaaten um bilaterale oder multilaterale Hilfe ersuchen oder wenn sie anderen Ländern Hilfe gewähren, sollte das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet werden. Um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen geliefert werden, wird die Kommission eine Änderung der Entscheidung des Rates vorschlagen.
Die gegenseitige Ergänzung von Katastrophenhilfe und humanitären Hilfsmaßnahmen soll auf internationaler und EU-Ebene fortgesetzt und intensiviert werden. Die Koordinierung mit den UN-Instrumenten OCHA und UNDAC sollte geklärt und eine Vereinbarung gefunden werden damit eine rasche Koordinierung an Ort und Stelle vor allem in den ersten Phasen der Hilfeleistung gewährleistet ist und Doppelarbeit vermieden wird.
3.4. Finanzfragen
Die Vorschriften und Haushaltsmöglichkeiten der EU hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung im Katastrophenfall sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Maßnahmen innerhalb oder außerhalb der EU handelt.
Innerhalb der EU
Nach den Durchführungsvorschriften des Gemeinschaftsverfahrens hat das von einer Katastrophe getroffene Land, sofern zwischen den jeweiligen Ländern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, die Kosten der Hilfeleistung selbst zu tragen. Die Bekämpfung der Waldbrände im Sommer 2003 kostete schätzungsweise 3,2 Mio. € (bei einer Gesamtschadenssumme von etwa 2,1 Milliarden €), und die Kosten der Hilfeleistung bei den Überschwemmungen in Südfrankreich belaufen sich nach ersten Schätzungen auf 1 Million €.
Innerhalb der EU (und in den Beitrittsländern) entfällt der Großteil dieser Kosten auf den Transport von Ausrüstung und Hilfsmannschaften, da die Mitgliedstaaten diese unentgeltlich zur Verfügung stellen (oder an Ort und Stelle vorhandene Geräte benutzen, weshalb die Interoperabilität wichtig ist).
Mit Mitteln des Solidaritätsfonds wird betroffenen Menschen, Regionen und Ländern geholfen zu einem möglichst normalen Leben zurückzukehren. Der Fonds steht den so genannten Empfängerstaaten zur Verfügung, d.h. den Mitgliedstaaten und Ländern, mit denen Beitrittsverhandlungen geführt werden, und soll in erster Linie bei Katastrophen (vor allem Naturkatastrophen) mit schwer wiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen des betroffenen Landes finanzielle Hilfe leisten.
Aus dem Solidaritätsfonds können öffentliche Ausgaben erstattet werden, die für grundlegende Notmaßnahmen, wie die Bekämpfung der Katastrophe, die Wiederherstellung der Infrastruktur und Rettungsdienste, getätigt wurden und die der Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse dienen. Aus diesem Grund sind laut der Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds die Kosten des Transports von Rettungsmannschaften und Ausrüstung an den Katastrophenort und ihres Einsatzes grundsätzlich erstattungsfähig.
Insgesamt können pro Jahr 1 Milliarde € gezahlt werden. Seit Inkrafttreten der Verordnung sind 14 Hilferufe eingegangen und insgesamt 832,8 Mio. € gewährt worden.
Angesichts der zunehmenden Zahl von Katastrophen einerseits und den knappen Haushaltsmitteln der Mitgliedstaaten andererseits könnten die Kosten der Hilfeleistungen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens in Zukunft zu einem Problem werden. Die Transportkosten dürften Schätzungen zufolge zwischen 0,2 und 1 Mio. € liegen, je nach Ort und Art des Notfalls. Bei durchschnittlich zehn Katastrophen im Jahr, von denen jede 0,6 Mio. € kostet, beliefen sich die jährlichen Gesamtkosten auf rund 6 Mio. €. Wenn Finanzmittel der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden sollen, muss ein rasches Entscheidungsverfahren geschaffen werden.
Die Erfahrungen mit den Waldbränden im Sommer 2003 haben die Grenzen der freiwilligen Maßnahmen gezeigt und deutlich gemacht, dass ein rascher Zugriff auf Finanzmittel möglich sein muss. Es sollte überlegt werden, ob eine entsprechende Möglichkeit mit eventueller Rückzahlung zu einem späteren Zeitpunkt auch für Katastrophen innerhalb der EU geschaffen werden sollte. Sie könnte den Mitgliedstaaten, deren eigene Hilfskapazitäten für das Ausmaß der Katastrophe nicht ausreichen, helfen, Unterstützung von außerhalb zu kaufen, und die Katastrophe so schnell wie möglich unter Kontrolle zu bringen.
Außerhalb der EU
Die Frage der Bezahlung der Transportkosten stellt sich auch außerhalb der EU. Unter bestimmten seltenen Umständen mag es möglich sein, die für die humanitäre Hilfe bestimmten Mittel zur Bestreitung der mit der Katastrophenhilfe verbundenen Transportkosten zu verwenden. Doch, wie oben dargelegt, gelten für die humanitäre Hilfe andere Grundsätze und Regeln. Es ist bereits der Fall eingetreten, wie in Algerien, dass die Gemeinschaft nicht in der Lage war, Transportkosten zu finanzieren, da es keine geeignete, rasch nutzbare Finanzquelle gab.
Während des Erdbebens im Iran wollten einige beteiligte Staaten (Slowenien, Malta und Ungarn) Material und Geräte anbieten, aber das Gemeinschaftsverfahren für den Transport in Anspruch nehmen. Ein solcher Transport im Rahmen des Verfahrens hätte gewährleistet, das alle Hilfe rasch an Ort und Stelle eingetroffen wäre.
Die Schätzung der Transportkosten für Drittländer stützt sich auf frühere Erfahrungen (Erdbeben in Algerien und im Iran). Geht man von drei Fällen im Jahr aus, dürften die jährlichen Kosten bei etwa 9 Mio. € liegen.
Die Kommission beabsichtigt, Vorschläge vorzulegen, damit für Transport- und andere Kosten, die zu Beginn einer Katastrophe innerhalb und außerhalb der Union anfallen, Finanzmittel zur Verfügung stehen. Diese Vorschläge erfolgen zusammen mit den detaillierten Vorschlägen, die die Kommission im Anschluss an die am 10. Februar 2004 angenommene Mitteilung "Aufbau einer gemeinsamen Zukunft - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013" unterbreiten wird.
4. Nächste Schritte
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der obigen Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zeit reif ist, das Gemeinschaftsverfahren durch Mittel zur Überwindung der wichtigsten, bisher aufgetretenen Probleme zu ergänzen. Die Verwirklichung der entsprechenden Vorschläge würde die EU in die Lage versetzen, ihre Katastrophenschutzkapazitäten zu verstärken, so dass sie effizienter auf Katastrophen und CBRN- oder terroristische Angriffe innerhalb der EU und in Drittländern reagieren kann, auch bei Krisenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamem Außen- und Sicherheitspolitik. Die Kommission schlägt insbesondere folgende Schritte vor:
- - Beseitigung der Informationslücken und Aktualisierung der Datenbank durch Feststellung der verfügbaren personellen und technischen Hilfskapazitäten zusammen mit den beteiligten Ländern. Dabei soll herausgefunden werden, bei welcher Art Notfall das Gemeinschaftsverfahren in Anspruch genommen werden dürfte. Diese Informationen sollten u.a. auch Angaben über die damit verbundenen Kosten und den möglichen Einsatz militärischer Mittel enthalten.
- - Weiterarbeit an einem Schulungsprogramm mit gemeinsamen Übungen, um sicherzustellen, dass Mannschaften und Fachleute aus unterschiedlichen beteiligten Ländern bei einem Einsatz effizient zusammenarbeiten können. In diesem Zusammenhang soll auch die Frage der Geräteinteroperabilität geprüft und, wenn notwendig, sollen Vorschläge zu deren Verbesserung gemacht werden.
- - Was die außerhalb der EU geleistete Hilfe betrifft, werden Verfahren zur Koordinierung von Hilfsmannschaften aus unterschiedlichen beteiligten Ländern geprüft, um sicherzustellen, dass die Verfahren klar und allen Teilnehmern im Voraus bekannt sind und sich im Ernstfall rasch einleiten lassen. Die Herstellung gut funktionierender Beziehungen zu allen Beteiligten, insbesondere zu den federführenden UNO-Einrichtungen, die über ein internationales Koordinierungsmandat verfügen (z.B. OCHA), wird ebenfalls angestrebt.
- - In Bezug auf die Nutzung des Gemeinschaftsverfahrens bei Krisenbewältigungsoperationen der EU im Rahmen der Gemeinsamem Sicherheitspolitik wird die Gemeinschaft mit dem Rat zusammenarbeiten, um die wirksame Umsetzung der gemeinsamen Erklärung vom 29. September 2003 zu gewährleisten und so die Kohärenz zwischen den verschiedenen außenpolitischen Instrumenten der Union zu verbessern. Diese Zusammenarbeit ist Teil umfassenderer Bemühungen, die es der EU erlauben sollen, besser auf die Bedrohungen und Herausforderungen zu reagieren, die unter anderem in der vom Europäischen Rat im Dezember 2003 angenommenen Europäischen Sicherheitsstrategie angeführt werden. Die Kommission strebt den Aufbau einer angemessenen Krisenbewältigungskapazität an, die zivile und militärische Mittel kombiniert, während gleichzeitig die Unabhängigkeit humanitärer Hilfe von politischen Erwägungen gewährleistet ist. Dem künftigen Europäischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten wird dabei eine zentrale Rolle zukommen.
- - Bereitstellung koordinierter EU-Rettungsmannschaften mit gemeinsamen Abzeichen und Ausrüstungen, damit diese an Ort und Stelle leicht als Mitglieder der aus einzelstaatlichen Einheiten erstellten europäischen Adhoc-Katastropheneinsatztruppe zu erkennen sind.
- - Verbesserung der Information, Kommunikation und Koordination durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Beobachtungs- und Informationszentrum im Katastrophenfall und/oder wenn sie auf bilateraler oder multilateraler Basis um Hilfe bitten oder einem Hilferuf nachkommen, zu informieren. Die Kommission beabsichtigt, zu diesem Zweck einen förmlichen Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 2001/792 des Rates vorzulegen.
- - Inangriffnahme der derzeitigen finanzielle Probleme durch
- - Überprüfung und eventuelle Erweiterung der Möglichkeiten der Gemeinschaft, die bei den Hilfeleistungen innerhalb der EU anfallenden Transportkosten zu finanzieren. Diese Möglichkeit sollte in der finanziellen Vorausschau nach 2006 durch Aufstockung der zurzeit für das Gemeinschaftsverfahren vorgesehenen Mittel geschaffen werden. Bei 5-10 solcher Fälle pro Jahr dürften sich die die jährlichen Kosten auf etwa 6 Mio. € belaufen
- - Prüfung der Möglichkeit, ob in bestimmten Fällen sofort Mittel zur Verfügung gestellt werden können (z.B. Geldbeträge), mit denen die Mitgliedstaaten zusätzliche Hilfe zur Bewältigung von Notständen, die ihre eigenen Hilfskapazitäten übersteigen, bezahlen könnten. Die Mittel müssten erstattet werden. Die Gewährung von Unterstützung wäre unabhängig von einer etwaigen späteren Entscheidung über die Förderbarkeit aus dem Solidaritätsfonds. Die Summe wird auf 10 Mio. € im Jahr geschätzt.
- - Schaffung einer Möglichkeit zur Finanzierung von Transportkosten bei Hilfeleistungen in Drittländern. Eine solche Möglichkeit könnte in der finanziellen Vorausschau nach 2006 vorgesehen werden. Wenn eine Finanzierung aus dem ECHO-Budget nicht möglich ist, könnte in der Zwischenzeit die Nutzung anderer Finanzinstrumente geprüft werden.
Bei drei Fällen im Jahr und Kosten von jeweils 3 Mio. € beliefen sich die jährlichen Kosten auf 9 Mio. €.
- - Mitte Juni 2004 findet eine Konferenz über das Thema "Der Solidaritätsfonds und die Soforthilfe der EU bei Katastrophen" statt, die einen Meinungsaustausch über einige in dieser Mitteilung angeschnittene Fragen gestatten wird.
5. Schlussfolgerungen
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, den in dieser Mitteilung entwickelten Kurs und die hier beschriebenen Vorschläge zu unterstützen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
1. Finanzielle Mittel
- - Die Kommission trägt die Transportkosten, wenn ein Mitgliedstaat einem anderen Hilfe gewährt oder Mittel zur Verfügung stellt - soweit dies notwendig ist und die Kostendeckung aus dem EU-Solidaritätsfonds sich als unzureichend erweist. Das gilt auch bei Hilfeleistungen für Drittstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens. Solche Transportkosten sind den Schätzungen zufolge je nach Ort und Art des Notfalls unterschiedlich.
- . Innerhalb der EU dürften sie sich bei durchschnittlich 10 Katastrophen im Jahr und Kosten von jeweils 0,6 Mio. € auf jährlich 6 Mio. € belaufen.
- . Außerhalb der EU dürften sie bei durchschnittlich 3 Katastrophen im Jahr und Kosten von jeweils 3 Mio. € bei jährlich 9 Mio. € liegen.
- - Die Kommission übernimmt die Kosten der Katastrophenhilfe innerhalb der EU, so dass die betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung des Notstands, der ihre unmittelbaren finanziellen Kapazitäten übersteigt, bezahlen können. Die Erfahrungen früherer Jahre haben gezeigt, dass solche Kosten zwischen 50 000 € und 2 Mio. € liegen können. Bei durchschnittlich 10 Katastrophen im Jahr und Kosten von jeweils 1 Mio. € belaufen sich die jährlichen Kosten auf rund 10 Mio. €. Die finanzielle Hilfe müsste zurückgezahlt werden (oder gegen eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds, die das Land möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erhält, verrechnet werden).
2. Personelle Mittel
Das Ziel ist eine weiter vorausschauende Hilfe, was bedeutet, dass die Kommission mehr personelle Mittel benötigt, um die zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen. Die folgende Tabelle zeigt welches zusätzliche Personal in den Jahren 2005 und 2006 für den Katastrophenschutz benötigt würde.
Status | Personal | gesamt | Aufgaben | ||
---|---|---|---|---|---|
2005 | 2006 | ||||
Beamte oder Zeitbedienstete | - Sicherstellung einer rechtzeitigen Reaktion im Katastrophenfall: | ||||
A | 4 | 1 | 5 | - unverzügliche Unterrichtung aller Länder nach Eintritt einer Katastrophe, | |
B | 1 | 1 | 2 | - Zusammenfassung der Hilfsangebote und anderer Informationen aus den verschiedenen beteiligten Ländern und ihre Weiterleitung an das betroffene Land, | |
C | 1 | 1 | 2 | - Unterstützung der betroffenen Länder bei der optimalen Nutzung der europäischen Hilfe durch Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Behörden des betroffenen Landes, | |
- Vorbereitung auf den Notfall: | |||||
- Einrichtung eines schnellen, modernen und zuverlässigen Systems für die Kommunikation zwischen den Katastrophenzentren der beteiligten Länder, | |||||
- Einrichtung und ständige Aktualisierung einer Datenbank mit Angaben über die verfügbaren Mittel und Entwurf von Einsatzszenarien, | |||||
- Schulung und Übungen für die Einsatzmannschaften und Weiterentwicklung spezieller Schulungsanforderungen vor allem zur Verbesserung der Interoperabilität ziviler und militärischer Mittel, | |||||
- Einrichtung und ständige Aktualisierung einer Datenbank mit Angaben über die in Drittländern zur Verfügung stehenden Mittel und Ausrüstungen, | |||||
- Planung, Verwaltung und Kontrolle der erforderlichen Mehrausgaben, | |||||
- Stärkung der Verbindung zu anderen (auch internationalen) Beteiligten, Einrichtungen und Gremien, | |||||
-Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationsstrategie. | |||||
Insgesamt | 6 | 3 | 9 |
- 1 In dieser Mitteilung gelten als vom Menschen verursachte Gefahren alle Gefahren, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Menschen entstehen, beispielsweise technologische Gefahren oder Bedrohungen durch Terroristen.
- 2 S.a. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe, ABl. L 163, S. 1.
- 3 Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission vom 29. September 2003 zur Anwendung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bei der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union.
- 4 Zusätzlich zu der Hilfe humanitärer Einrichtungen.
- 5 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311, S. 3.
- 6 Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz, ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.
- 7 Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, ABl. L 297, S. 7.
- 8 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zu den Auswirkungen der Hitzewelle dieses Sommers (P5_TA-PROV (2003) 0373); Berichte des Europäischen Parlaments zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankschiffs "Prestige" (2003/2066 (INI)).
- 9 Absatz 11 der Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen der Hitzewelle dieses Sommers lautet:
"Das Europäische Parlament würdigt die Anstrengungen vieler Mitgliedstaaten, die den von den Bränden betroffenen Mittelmeerländern zusätzliche personelle und materielle Mittel zur Verfügung gestellt haben, und fordert die Kommission und den Rat auf, die Frage der Schaffung einer europäischen Zivilschutztruppe auf die Dringlichkeitsliste zu setzen."
Absatz 22 des Berichts des Europäischen Parlaments zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankschiffs "Prestige" lautet:
"Das Europäische Parlament fordert, dass sich die Europäische Union über die Dienststellen der Kommission mit einer Koordinierungs- und Handlungsstruktur ausstattet, um in Notlagen eingreifen zu können und dabei die europäische Hilfe zu kanalisieren, sobald diese eintreten."
- 10 Artikel III - 184 lautet:
- "1. Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um zu erreichen, dass die Systeme zur Prävention natürlicher oder vom Menschen verursachter Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen in der Union wirksamer werden.
Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
- a) Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle natürlicher oder vom Menschen verursachter Katastrophen
- b) Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen
- c) Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene
- 2. Die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt."
- "1. Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um zu erreichen, dass die Systeme zur Prävention natürlicher oder vom Menschen verursachter Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen in der Union wirksamer werden.
- 11 Artikel I-42 lautet:
- "1. Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen Ursprungs betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
- a) terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
- - die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
- - im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
- b) - im Falle einer Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
- a) terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
- 2. Die Modalitäten der Durchführung dieser Bestimmung sind in Artikel III-231 enthalten."
- "1. Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen Ursprungs betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
- 12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.
- 13 Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft, ABl. L 268, S. 1.
- 14 Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2199/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 21, S. 32.
- 15 S.: "Responding to Goteborg targets: civil protection capabilities in EU civilian crisis management". Inoffizielles Dokument der Kommission zur Interaktion zwischen Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe in Krisensituationen, 3. Mai 2002.