Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Allgemeines
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit der vorliegenden Mitteilung die Anschlussmaßnahmen zum Aktionsplan 2003 im Lichte der Reaktionen beschreibt und dabei die angedachte Ausgestaltung des Gemeinsamen Referenzrahmens (GRR) sowie die Überlegungen zur Förderung EU-weiter Geschäftsbedingungen und zur Opportunität eines optionalen Instruments unterbreitet. In diese andauernden Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten unbedingt auch weiter einbezogen werden, da ihre Kompetenzen von den aktuellen Erwägungen wesentlich betroffen sind.
Der Bundesrat begrüßt weiter, dass die Kommission etwaige Maßnahmen auf der Grundlage umfassender wissenschaftlicher Forschung vorschlagen will. Die geplante Mitwirkung sämtlicher Interessengruppen ist hierbei unverzichtbar.
- 2. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Aspekte der Deregulierung und Entbürokratisierung bei der Erarbeitung von Vorschlägen angemessen zu berücksichtigen sind.
Zur Frage der Entwicklung eines Gemeinsamen Referenzrahmens (Maßnahme I des Aktionsplans)
- 3. Der Bundesrat stimmt im Anschluss an seine Stellungnahme vom 23. Mai 2003 Qualität und Kohärenz des gemeinschaftlichen Vertragsrechts verbessert werden muss. Es trifft zu, dass der GRR zur Erreichung dieses Ziels beitragen kann.
Daher ist die Fortsetzung der Ausarbeitung des GRR sachgerecht.
- 4. Zutreffend ist auch die Feststellung der Kommission, dass am Anfang der weiteren Überlegungen eine Strategieentscheidung über die Notwendigkeit einer Abänderung der bestehenden Richtlinien zu treffen ist. Hierbei müssen die Belange der Wirtschaft wie auch der Verbraucher angemessen Berücksichtigung finden. Für den Verbraucherschutz müssen einheitliche Standards (Informationspflichten, Fristen, Lösungsrechte usw.) festgelegt werden.
- 5. Der Bundesrat bleibt bei seiner Auffassung, dass ein rechtsverbindlicher Referenzrahmen vorzugswürdig erscheint, der freilich die Beschlussfassung des Rates und die Beteiligung des Europäischen Parlaments voraussetzt. Sollte dieses Ziel nicht erreichbar sein, müsste auch ein rechtlich unverbindlicher Referenzrahmen jedenfalls vom Rat beschlossen werden. Andernfalls wäre es von vornherein äußerst unwahrscheinlich, dass der Rat von der Kommission vorgeschlagene EG-Rechtsakte, die auf einen lediglich von der Kommission gebilligten Referenzrahmen verweisen, insoweit unverändert übernimmt.
- 6. Die erwogenen allgemeinen Vorstellungen zum Inhalt eines künftigen Referenzrahmens begegnen, wenn das angekündigte Verfahren eingehalten wird, keinen Bedenken. Detaillierte Vorstellungen zum Inhalt können jedoch erst nach weiteren Vorarbeiten sachgerecht entwickelt werden.
- 7. Die Bundesregierung wird gebeten, die Länder über die sich bei der Erstellung des Gemeinsamen Referenzrahmens ergebenden Fragen nach Möglichkeit rechtzeitig zu informieren, damit die justizielle Praxis beteiligt werden kann. Zur Förderung der Verwendung EU-weiter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Maßnahme II des Aktionsplans)
- 8. Der Bundesrat geht weiter davon aus, dass sich die Idee europaweit kompatibler Klauselwerke, die unabhängig von der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Rechtsordnung vereinbart werden können, praktisch nur sehr schwer verwirklichen lassen wird. Am geeignetsten erscheint dafür noch der Bereich von Verträgen zwischen Unternehmen, da dort weithin dispositives Recht zur Anwendung kommt. Die Grenzen dieses Ansatzes zeigen sich bei Rechtsvorschriften, die der Vertragsfreiheit entzogen sind; dies sind neben dem zwingenden Schuldrecht vor allem auch die Vorschriften des Sachenrechts.
- 9. Die Standardklauseln müssten mit dem nationalen (Zivil-) Recht der 25 Mitgliedstaaten abgestimmt werden. Damit müssten sämtliche Fragen der Vertragsdurchführung und -abwicklung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden. Entsprechende Vertragswerke dürften einen erheblichen Umfang annehmen.
Es bleibt weiterhin unklar, wer überprüft, ob die in den entsprechenden Vertragswerken enthaltenen Klauseln einer späteren Inhaltskontrolle standhalten.
Auf der Webseite der Kommission müsste jedenfalls ein deutlicher Hinweis erfolgen dass für die Wirksamkeit der vorgeschlagenen AGB keine Garantie übernommen werden kann. Der Ansatz enthält auch weiterhin für die späteren Verwender solcher Klauselwerke ein erhebliches Risiko, unwirksame Vertragsbedingungen zu verwenden.
- 10. Im Übrigen verweist der Bundesrat nochmals auf seine Stellungnahme vom 23. Mai 2003 (a.a.O.). Die dort vorgetragenen Bedenken bestehen fort. Zur Frage nicht sektorspezifischer Maßnahmen, z.B. eines optionalen Instruments (Maßnahme III des Aktionsplans)
- 11. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission primär den sektoralen Ansatz fortführen will und nicht beabsichtigt, ein "Europäisches Zivilgesetzbuch" vorzuschlagen. Gegen eine derart umfassende Maßnahme bestünden kompetenzrechtliche Bedenken. Der Bundesrat verweist hierzu auf seine Stellungnahmen 23. Mai 2003 (a.a.O., S. 3 f.).
Im Hinblick auf die Kompetenzen der Mitgliedstaaten sind die Prüfparameter für Überlegungen zur Notwendigkeit einer nicht sektorspezifischen Maßnahme, nämlich die Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Geschäften mit Verbrauchern und solchen zwischen Unternehmen oder Behörden sowie der Grad, bis zu dem andere Lösungen bereits Probleme aus dem Weg räumen können zu berücksichtigen. Vor allem aber muss - wie angekündigt - die unterschiedliche Rechts- und Verwaltungstradition in den Mitgliedstaaten respektiert werden.