Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. September 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. September 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 031659
Begründung
Inhalt des Vorschlags - Begründung und Ziele des Vorschlags
Durch die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik und der Rechtssetzung in den Bereichen Wanderung und Asyl wurde der Bedarf an umfassenden und vergleichbaren europäischen Statistiken über ein großes Spektrum von wanderungsspezifischen Themen unterstrichen. Die weitere Entwicklung, Durchführung und Überwachung gemeinsamer Zuwanderungs- und Asylsysteme bedeutet, dass bessere statistische Informationen benötigt werden, als derzeit vorhanden sind. Auf der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki am 20. Juni 2003 wurde in den Schlussfolgerungen festgehalten, dass für die Erhebung und Analyse von Wanderungs- und Asyldaten in der Europäischen Union wirksame Mechanismen erforderlich sind.
In seiner Entschließung vom 6. November 2003 vermerkte das Europäische Parlament, dass Rechtsvorschriften benötigt werden, um die Produktion umfassender Statistiken für die Entwicklung einer fairen und wirksamen Migrationspolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten.
- Allgemeiner Rahmen
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sind große Anstrengungen unternommen worden, um gemeinsame Systeme für Asyl und Zuwanderung in der Europäischen Union zu entwickeln. Dies bildete einen wichtigen Teil des ehrgeizigen Arbeitsprogramms für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie auf der Tagung des Europäischen Rates von Tampere im Jahr 1999 als Priorität für die Europäische Union festgelegt. Im April 2003 veröffentlichte die Kommission einen Aktionsplan (KOM (2003) 179 endgültig)1, in dem ihre kurz- bis mittelfristigen Ziele für die Entwicklung ihrer statistischen Tätigkeiten im Bereich Wanderung und Asyl festgelegt wurden. Der Vorschlag stützt sich auf die im Aktionsplan festgehaltene Absicht der Kommission, eine Rechtsgrundlage für diese Statistiken einzuführen.
- Geltende Bestimmungen im Kontext des Vorschlags / Aufhebung der geltenden Rechtsvorschriften
Aufgrund des neuen Gemeinschaftsbedarfs an Statistiken über Wanderung und Asyl sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer2 veraltet und sollten daher aufgehoben werden.
Rechtliche Aspekte des Vorschlags -
Übersicht über die vorgeschlagene Maßnahme
Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über internationale Wanderung und Asyl geschaffen werden. Es wurde erkannt, dass es in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Produktion von Wanderungsstatistiken und in Bezug auf die Definition der Personen, die in der Statistik als Migranten behandelt werden, große Unterschiede gibt. Die Situation im Hinblick auf den Bedarf an unterschiedlichen Arten von Wanderungsstatistiken und die Verfügbarkeit unterschiedlicher Datenquellen innerhalb Europas ist nicht statisch. Mit dieser Verordnung sollen die großen Unterschiede in Bezug auf die Verwaltungssysteme und Datenquellen mit dem zunehmenden Bedarf an vergleichbaren Wanderungsstatistiken für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden. Obwohl mit der Rechtsvorschrift die Auswirkungen der Unterschiede bei den Definitionen und Datenquellen mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Statistiken verringert werden sollen, ist klar, dass die Harmonisierung schrittweise erfolgen muss. Mit der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die vorhandenen Daten optimal zu nutzen und Statistiken zu produzieren, die soweit wie möglich harmonisierten Definitionen entsprechen. Es wird jedoch nicht vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, völlig neue Datenquellen einzuführen oder die Verwaltungssysteme für Zuwanderung oder Asyl zu ändern. Die Mitgliedstaaten werden allerdings die Wahl ihrer Datenquelle sowie die angenommenen Auswirkungen der Datenquelle auf den Grad der Übereinstimmung mit den harmonisierten Definitionen erklären müssen. Diese Angaben werden dann als Interpretationshilfe herangezogen.
- Rechtsgrundlage: Artikel 285 EG-Vertrag
Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik bildet Artikel 285. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren beschließt der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erfolgt.
- Subsidiaritätsprinzip
Zurzeit gibt es viele unterschiedliche statistische Definitionen und Konzepte für Wanderung. Dadurch ist die Erstellung vergleichbarer Wanderungsstatistiken nicht möglich. Einige Jahre lang hat man versucht, auf der Grundlage von Gentlemen's Agreements Daten zu erheben, die auf harmonisierten Definitionen basieren, doch den Mitgliedstaaten ist es nicht gelungen, diese Definitionen anzuwenden. In Artikel 5 des EG-Vertrags heißt es, dass die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig wird, wenn das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme, in diesem Fall die systematische Erstellung harmonisierter Gemeinschaftsstatistiken über internationale Wanderung und Asyl, auf der Ebene der Mitgliedstaaten, die individuell handeln, nicht ausreichend erreicht und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann. In seiner Entschließung vom 6. November 2003 kam das Europäische Parlament zu dem Schluss, dass zur weiteren Verbesserung der Wanderungsstatistiken Rechtsvorschriften benötigt werden. Neben einer verbesserten Erfassung der Zahl der Migranten gibt es zunehmenden Bedarf an besseren demografischen und sozioökonomischen Angaben über Migranten. Im Falle von Statistiken über Maßnahmen zur Eindämmung der illegalen Wanderung ist es beispielsweise wichtig, die Datenerhebungen dahingehend zu gestalten, dass sie Angaben über Alter und Geschlecht der betreffenden Personen liefern. Diese Einzelheiten, die derzeit nicht vorliegen, werden zur Bewertung politischer Maßnahmen gegen den Menschenhandel benötigt. Ebenso werden bessere Angaben zum sozioökonomischen Hintergrund gebraucht, damit Themen wie die Integration von Migranten und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt untersucht werden können.
Allein von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen werden nicht ausreichen, um die Verfügbarkeit vergleichbarer Statistiken zu gewährleisten, die für die Entwicklung und Überwachung fairer und wirksamer politischer Maßnahmen der Gemeinschaft zu Zuwanderung und Asyl benötigt werden. Die zunehmende Bedeutung der Wanderung als Faktor in vielen Bereichen der staatlichen Politik hat zur Folge, dass zuverlässige und vergleichbare Statistiken von den Mitgliedstaaten benötigt werden. So sind beispielsweise gute Angaben zur Wanderung für die Vorhersage zukünftiger Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig. Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein ohne Koordinierung und Harmonisierung auf der Ebene der Union sind für diesen Bereich ein ineffizienter und ineffektiver Ansatz.
Die Einführung harmonisierter Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Asyl ist ein komplexes Verfahren, bei dem der politische Bedarf an Statistiken, internationale Verfahren und Empfehlungen sowie die praktischen Anwendungsmöglichkeiten der Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen. Dies erfordert Konsultationen, Koordination und Planung auf der Ebene der Europäischen Union, deren Umsetzung am besten durch die Kommission erfolgt. Es ist unabdingbar, dass zur Überwachung der Entwicklung und Durchführung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen EU-weite Informationen vorliegen. Im Großen und Ganzen gewährleistet die derzeitige Praxis nicht in ausreichendem Maße einheitliche regelmäßige, aktuelle und rasche Bereitstellung und Verbreitung von Daten oder Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit. Die statistischen Daten, die gemäß der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift zu erheben sind, werden soweit wie möglich den Empfehlungen der Vereinten Nationen bezüglich der Statistiken über die internationale Wanderung entsprechen. Die erfassten statistischen Daten beruhen weitgehend auf der bestehenden jährlich von Eurostat durchgeführten Erhebung von Wanderungsdaten sowie auf den monatlichen Erhebungen von Asyldaten und Daten über Maßnahmen zur Eindämmung illegaler Wanderung. Ein weiterer zu erfassender wanderungsrelevanter Bereich ist die legale Zuwanderung von Nicht-EU-Bürgern. Diese Thematik ist Gegenstand einer Reihe von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Kommission.
Trotz umfassender nichtlegislativer Versuche der Kommission, die Koordination in diesem Bereich zu verbessern, agierten die Mitgliedstaaten unabhängig von einander und waren nicht in der Lage, der Kommission die harmonisierten Daten zur Verfügung zu stellen, die für vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Asyl benötigt werden. Obwohl es in den letzten Jahren zu Weiterentwicklungen und Verbesserungen gekommen ist, ist klar, dass die vorhandenen europäischen Statistiken über Wanderung und Asyl für die Erarbeitung und Überwachung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen nicht ausreichen. Besorgniserregend sind insbesondere die großen Datenmengen, die in den Datenerhebungen fehlen. Große Schwierigkeiten bereitet auch die mangelnde Harmonisierung, sowohl in Bezug auf die verwendeten Datenquellen als auch auf die den Statistiken zugrunde liegenden Definitionen.
Während die Kommission am besten die Erhebung von Gemeinschaftsstatistiken organisieren kann, sind die Mitgliedstaaten fähig, die nationalen statistischen Systeme zu organisieren und zu betreiben. Der Vorschlag bezieht sich lediglich auf Statistiken über internationale Wanderung und Asyl, die der Kommission für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Verfügung zu stellen sind. Es gibt keine direkten Auswirkungen auf die Erstellung von Statistiken für nationale Zwecke oder andere Bevölkerungsstatistiken, wie interne Wanderung innerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates. Entsprechende Regelungen sind in der Verordnung (EG) 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken3 enthalten. Diese Rechtsvorschrift wird als wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Verfügbarkeit harmonisierter Gemeinschaftsstatistiken für einen Bereich gesehen, dem mittlerweile sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten ausgesprochen hohe Priorität eingeräumt wird. Sollte die Einführung der Verordnung und nachfolgender Durchführungsmaßnahmen scheitern, hätte dies ernsthafte negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung und Überwachung politischer Maßnahmen.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist diese Verordnung auf ein Mindestmaß dessen beschränkt, was zur Erreichung des Ziels gefordert wird, und geht nicht über das Notwendige hinaus. Angesichts der unterschiedlichen Datenquellen innerhalb der EU, die zur Erstellung von Wanderungsstatistiken herangezogen werden, ist die Einführung einer Rechtsvorschrift mit einer spezifischen Datenquelle, die in jedem Mitgliedstaat zu verwenden ist, nicht machbar. Stattdessen soll den nationalen Verwaltungen ein gewisser Spielraum eingeräumt werden, damit sie zur Lieferung von Statistiken auf der Grundlage harmonisierter Definitionen die am besten verfügbaren Datenquellen verwenden können. Ein wichtiger Aspekt wird dabei die Lieferung detaillierter Metadaten sein, damit dargelegt bzw. beurteilt werden kann, welche Datenquellen verwendet wurden und inwiefern sich diese Datenquellen möglicherweise darauf auswirken, wie genau die statistischen Daten den harmonisierten Definitionen entsprechen.
Die vorgeschlagene Verordnung gilt nur für harmonisierte statistische Definitionen für Wanderung und Asyl. Die Mitgliedstaaten haben bei der Zusammenstellung dieser Statistiken freie Hand und können unter Berücksichtigung nationaler statistischer Systeme und Verfahren jede geeignete nationale Datenquelle verwenden. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Verwaltungssysteme für Wanderung und Asyl zu ändern. Auf nationaler Ebene liegt die Verantwortung für Wanderungs- und Asylstatistiken bei einer Vielzahl verschiedener Einrichtungen. Es wird durchaus gesehen, dass die Rechtsvorschrift für einige Mitgliedstaaten zu einigen Entwicklungen bei den bestehenden Aktivitäten im Bereich Wanderungsstatistik führen dürfte beispielsweise die Erfassung zusätzlicher Variablen oder kürzere Fristen für die Bereitstellung der Daten. Eurostat wird weiterhin eng mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und versuchen, mögliche negative Auswirkungen der Rahmenverordnung und der späteren Durchführungsmaßnahmen der Kommission so gering wie möglich zu halten.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission4,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" vom 28.-29. Mai 2001 vertrat der Rat die Ansicht, dass ein umfassender und kohärenter Rahmen für zukünftige Maßnahmen zur Verbesserung der Statistiken Voraussetzung für die gemeinsame Analyse und den verbesserten Austausch von Asyl- und Wanderungsstatistiken sei.
(2) Im April 2003 erging eine Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Aktionsplan zur Sammlung und Analyse von Gemeinschaftsstatistiken im Bereich Migration8. Sie enthielt unter anderem eine Reihe wichtiger Änderungen, mit denen die Vollständigkeit und der Harmonisierungsgrad dieser Statistiken verbessert werden sollte. Im Rahmen des Aktionsplans beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift für Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Asyl vorzulegen.
(3) Der Europäische Rat von Thessaloniki vom 20. Juni 2003 stellte in seinen Schlussfolgerungen fest, dass für die Erhebung und Analyse von Informationen über Wanderung und Asyl in der Europäischen Union wirksamere Mechanismen benötigt werden.
(4) Das Europäische Parlament vertrat in seiner Entschließung vom 6. November 2003 die Auffassung, dass eine Rechtsvorschrift erforderlich ist, um die Erstellung der umfassenden Statistiken sicherzustellen, die für die Entwicklung einer gerechten und wirksamen gemeinschaftlichen Migrationspolitik benötigt werden. In der Entschließung wird der Plan der Kommission, eine Rechtsvorschrift über Wanderungs- und Asylstatistiken vorzuschlagen, unterstützt.
(5) Durch die Erweiterung der Europäischen Union wurden die Probleme im Zusammenhang mit Migration um eine geografische und politische Dimension erweitert. Die Forderung nach präzisen, aktuellen und harmonisierten statistischen Daten wird seither verstärkt gestellt. Auch der Bedarf an statistischen Informationen über Beruf, Bildung, Qualifikationen und Art der Tätigkeit von Migranten nimmt zu.
(6) Für die Ausarbeitung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Zuwanderung, Asyl und freiem Personenverkehr sowie für die Überwachung ihrer Durchführung sind harmonisierte und vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Asyl unentbehrlich.
(7) Der Austausch statistischer Informationen über Asyl und Wanderung muss verstärkt werden, und ebenso bedürfen die gemeinschaftlichen statistischen Erhebungen und ihre Ergebnisse, die bislang auf "Gentlemen"s Agreements" beruhten, einer qualitativen Verbesserung.
(8) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass EU-weit Informationen zur Überwachung der Entwicklung und Umsetzung der Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft zur Verfügung stehen. Im Allgemeinen ist mit der derzeitigen Praxis die regelmäßige, rechtzeitige und zügige Lieferung und Verbreitung harmonisierter Daten nicht hinreichend gewährleistet.
(9) Infolge des neuen Bedarfs der Gemeinschaft an Statistiken über Wanderung und Asyl sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer9 hinfällig geworden.
(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 sollte daher aufgehoben werden.
(11) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung dar. Sie fordert insbesondere die Einhaltung von Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung10.
(13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 beschlossen werden.
(14) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften12 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört-
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung ist die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über:
- a) die Zuwanderung in die Hoheitsgebiete und die Abwanderung aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ströme aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Staates sowie der Ströme zwischen einem Mitgliedstaat und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates
- b) die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland der natürlichen Personen, deren üblicher Aufenthaltsort sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet
- c) die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, Staatsbürgerschaft, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes sowie die Bekämpfung der illegalen Einwanderung geht.
Artikel 2 Definitionen
- 1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a) "üblicher Aufenthaltsort" den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt
- b) "Zuwanderung" die Handlung, durch die eine natürliche Person ihren üblichen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hatte
- c) "Abwanderung" die Handlung, durch die eine natürliche Person, die zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hatte, ihren üblichen Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten aufgibt
- d) "Zuwanderer" eine natürliche Person, die eine Zuwanderung vornimmt
- e) "Abwanderer" eine natürliche Person, die eine Abwanderung vornimmt
- f) "langfristig Aufenthaltsberechtigter" einen langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Artikel 2 Absatz b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates13
- g) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist, einschließlich Staatenlose
- h) "Antrag auf internationalen Schutz" einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Absatz g der Richtlinie 2004/83/EG des Rates14
- i) "Flüchtlingseigenschaft" die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz g der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
- j) "subsidiärer Schutzstatus" den subsidiären Schutzstatus im Sinne von Artikel 2 Absatz f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
- k) "Familienangehörige" Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Absatz i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates15
- l) "vorübergehender Schutz" vorübergehenden Schutz im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates16
- m) "unbegleitete Minderjährige" unbegleitete Minderjährige im Sinne von Artikel 2 Absatz i der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
- n) "Neuansiedlung" die Erteilung einer Genehmigung an Drittstaatsangehörige, sich zum Zwecke des internationalen Schutzes im Rahmen eines einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Neuansiedlungsprogramms in einem Mitgliedstaat aufzuhalten.
- 2. Falls erforderlich, können die Definitionen in Absatz 1 nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 angepasst werden.
- 3. Falls zur Harmonisierung der in dieser Verordnung genannten Statistiken erforderlich, können zusätzlich zu den Definitionen in Absatz 1 weitere Definitionen nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 festgelegt werden.
- 4. Auch wenn für einen Mitgliedstaat eine oder mehrere der in den Definitionen in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften nicht bindend sind, ist der betreffende Mitgliedstaat dennoch verpflichtet, die in dieser Verordnung verlangten Statistiken zu liefern.
Artikel 3 Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der
Staatsangehörigkeit
- 1. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
- a) Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in folgender Untergliederung:
i) Staatsangehörigkeit nach Alter und Geschlecht;
ii) Geburtsland nach Alter und Geschlecht
iii) Land des letzten üblichen Aufenthaltsortes nach Alter und Geschlecht - b) Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in folgender Untergliederung:
i) Staatsangehörigkeit nach Alter und Geschlecht
ii) Geburtsland nach Alter und Geschlecht
iii) Land des nächsten üblichen Aufenthaltsortes nach Alter und Geschlecht - c) natürlichen Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat in folgender Untergliederung:
i) Staatsangehörigkeit nach Alter und Geschlecht
ii) Geburtsland nach Alter und Geschlecht - d) natürlichen Personen, die die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaats erworben haben und zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, wobei die Angaben nach Alter und Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern sind bzw. anzugeben ist, ob die Person zuvor staatenlos war.
- a) Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in folgender Untergliederung:
- 2. Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist 2006.
Artikel 4 Statistiken über internationalen Schutz
- 1. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
- a) Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind
- b) Personen, die durch Anträge auf internationalen Schutz, welche am Ende des Berichtszeitraums der zuständigen einzelstaatlichen Stelle zur Prüfung vorliegen, geschützt werden
- c) erstinstanzlichen Entscheidungen über die Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz einschließlich Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden
- d) erstinstanzlichen Entscheidungen über die Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
- e) erstinstanzlichen Entscheidungen über die Zuerkennung oder Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
- f) erstinstanzlichen Entscheidungen über die Gewährung oder Rücknahme des vorübergehenden Schutzes
- g) sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen über die Gewährung, Verweigerung oder Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären oder sonstigen Gründen nach innerstaatlichem Recht
- h) zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt. Der erste Berichtsmonat ist Januar 2006.
- 2. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
- a) Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben und die von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle als unbegleitete Minderjährige betrachtet werden
- b) von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren getroffenen Entscheidungen über die Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz, einschließlich Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden
- c) von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren getroffenen Entscheidungen über die Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
- d) von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren getroffenen Entscheidungen über die Zuerkennung oder Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
- e) von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren getroffenen Entscheidungen über die Gewährung oder Rücknahme des vorübergehenden Schutzes
- f) sonstigen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren getroffenen Entscheidungen über die Gewährung, Verweigerung oder Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären oder sonstigen Gründen nach innerstaatlichem Recht
- g) Gesuche und Überstellungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission17
- h) für eine Neuansiedlung in dem Mitgliedstaat ausgewählten Personen.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist 2006.
Artikel 5 Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts
- 1. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
- a) Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verwehrt wurde
- b) Drittstaatsangehörigen, die sich nach den einzelstaatlichen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist 2006.
Artikel 6 Statistiken über Aufenthaltstitel und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
- 1. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:
- a) die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung:
i) während des Berichtszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt erlaubt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels
ii) während des Berichtszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels
iii) am Stichtag gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels; - b) die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit.
- a) die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung:
- 2. Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats vor, dass anstelle von Aufenthaltstiteln spezielle Visa für längere Aufenthalte erteilt oder ein besonderer Zuwandererstatus zuerkannt werden kann, so ist die Zahl dieser Visa und der Zuerkennungen des Zuwandererstatus in den in Absatz 1 genannten Statistiken anzugeben.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist 2006.
Artikel 7 Statistiken über Rückführungen
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund eines Verwaltungs- oder Gerichtsakts, mit dem eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, freiwillig oder gezwungenermaßen in ihr Herkunftsland, in ein Transitland oder ein anderes Drittland zurückkehren, untergliedert nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist 2006.
Artikel 8 Zusätzliche Untergliederungen
- 1. Die nachfolgenden zusätzlichen Untergliederungen können von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 für die folgenden Statistiken festgelegt werden:
- a) für die gemäß Artikel 3 verlangten Statistiken Untergliederungen nach:
i) Stellung im Erwerbsleben,
ii) Beruf,
iii) Wirtschaftszweig,
iv) Bildungs- und Ausbildungsniveau,
v) Jahr der ersten Ankunft, - b) für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) verlangten Statistiken Untergliederungen nach: Region des derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts,
- c) für die gemäß Artikel 4 verlangten Statistiken Untergliederungen nach:
i) Zahl der von der Verwaltungsentscheidung betroffenen Personen,
ii) Kategorie des beantragten Schutzes,
iii) Jahr der Antragstellung, - d) für die gemäß Artikel 5 verlangten Statistiken Untergliederungen nach:
i) Grund für die Zurückweisung oder Festnahme,
ii) Ort der Zurückweisung oder Festnahme, - e) für die gemäß Artikel 6 verlangten Statistiken Untergliederungen nach:
i) Jahr der ersten Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung,
ii) Beruf,
iii) Wirtschaftszweig,
iv) Alter,
v) Geschlecht, - f) für die gemäß Artikel 7 verlangten Statistiken Untergliederungen nach: Grund für die Rückkehr.
- a) für die gemäß Artikel 3 verlangten Statistiken Untergliederungen nach:
- 2. Bei ihrer Entscheidung über die Festlegung zusätzlicher Untergliederungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission sowohl den Bedarf an solchen Informationen für die Zwecke der Entwicklung und Überwachung der Gemeinschaftspolitiken sowie die Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen.
Artikel 9 Datenquellen und Qualitätsstandards
- 1. Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beruhen die Statistiken auf den folgenden Datenquellen:
- a) Verzeichnisse administrativer und gerichtlicher Maßnahmen
- b) Register über administrative Maßnahmen
- c) Register der natürlichen Personen oder einer bestimmten Untergruppe dieser Population
- d) Volkszählungen;
- e) Stichprobenerhebungen
- f) sonstige geeignete Quellen.
- 2. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken.
- 3. Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) übermitteln die Mitgliedstaaten alle zur Bewertung der Qualität, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der statistischen Angaben erforderlichen Informationen.
- 4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen und Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über eventuelle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen.
- 5. Die geeigneten Formate für die Datenübermittlung werden nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 10 Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen werden nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 festgelegt. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere
- a) die Anpassung der Definitionen und die Festlegung zusätzlicher Definitionen gemäß Artikel 2,
- b) die zusätzlichen Untergliederungen und die Gliederungstiefe bei den in Artikel 8 vorgesehenen Variablen
- c) die Fristen für die Datenübermittlung an die Kommission
- d) die Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards
- e) die Regeln für die geeigneten Formate zur Übermittlung der in Artikel 9 vorgesehenen Daten.
Artikel 11 Verfahren
- 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Regelungsverfahren nach Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung von Artikel 8 des Beschlusses angewendet.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 12 Bericht
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und deren Qualität.
Artikel 13 Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 wird aufgehoben.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments | Der Präsident |
Im Namen des Rates | Der Präsident |
1 Von der Kommission am 15.4.2003 angenommen.
2 ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. l.
3 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.l).
4 ABl. C ... vom ..., S. ....
5 ABl. C ... vom ..., S. ....
6 ABl. C ... vom ..., S. ....
7 ABl. C ... vom ..., S. ....
8 KOM (2003) 179.
9 ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. l.
10 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. l. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
11 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
12 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
13 ABl. L 16 vom 23.l.2004, S. 44.
14 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
15 ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. l.
16 ABl. L 212 vom 7.8.2001, S.l.