Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 02. August 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 879/01 = AE-Nr. 013174, Drucksache 950/03 (PDF) = AE-Nr. 034229 und AE-Nr. 021043
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, er wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
Begründung
1) Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele
Mit der hier vorgeschlagenen Verordnung soll die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing, FATF)1 zum elektronischen Zahlungsverkehr in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
Durch Festlegung der Angaben, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden müssen, soll den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert, d.h. gewährleistet werden, dass diese ohne Verzögerung auf die wichtigsten Informationen über den Auftraggeber zugreifen können.
Nach der am 10. Juni 2005 angenommenen überarbeiteten Fassung der Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII soll diese bis Dezember 2006 umgesetzt werden.
- Hintergrund
Unter dem Eindruck der weltweiten Eskalation des Terrorismus in den letzten zehn Jahren hat die internationale Gemeinschaft große Anstrengungen unternommen, um angemessene Gegenmaßnahmen zu treffen. Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten hat der Kampf gegen den Terrorismus weltweit höchste politische Priorität. Auf seinem Sondergipfel am 21. September 2001 erklärte der Europäische Rat den Kampf gegen den Terrorismus zu einem der Hauptziele der Europäischen Union und verabschiedete einen Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung.
Nach den Anschlägen in Madrid vom 11. März 2004 gab der Europäische Rat am 25. März 2004 eine Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus ab und überarbeitete seinen Aktionsplan. In dieser Erklärung verpflichten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten, "(...) dass sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um (...) alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen" und legen zu diesem Zweck eine Reihe strategischer Ziele fest. Dazu zählt die Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur "Eindämmung des Zugangs von Terroristen zu finanziellen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen" zu ergreifen. Im überarbeiteten "EU-Aktionsplan für die Bekämpfung des Terrorismus" wird anerkannt, dass der von der Union zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffene Rechtsrahmen bei der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten eine entscheidende Rolle spielt. Der Aktionsplan enthält detaillierte Maßnahmen für eine Ausweitung des Vorgehens gegen die Terrorismusfinanzierung. Eine dieser
Maßnahmen ist die enge Zusammenarbeit mit der FATF und die Anpassung des
EU-Rechtsrahmens an die von der FATF ausgegebenen neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung.
Die Sonderempfehlungen I bis IX stecken gemeinsam mit den 1990 verabschiedeten und 2003 überarbeiteten vierzig FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der
Geldwäsche den grundsätzlichen Rahmen für die Aufdeckung, Prävention und Unterbindung von Terrorismusfinanzierung und terroristischen Handlungen auf internationaler Ebene ab. Die FATF-Empfehlungen sind allgemein als internationaler Standard für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anerkannt.
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich zur Umsetzung der FATF-Standards verpflichtet.
Die meisten der in den neun FATF-Sonderempfehlungen vorgesehenen Maßnahmen sind oder werden demnächst im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder der durch die
Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union geschaffenen Verfahren umgesetzt.
- Vorhandene Bestimmungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 20012 und
(EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 20023 zielen darauf ab, Vermögensgegenstände von Terroristen einzufrieren. Doch gelten sich nur für bestimmte Personen oder Gruppen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Terroristen eingestuft werden.
Mit der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus soll gegen den
Missbrauch des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken und zur Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden.
Doch hindern all diese Maßnahmen Terroristen und andere Straftäter nicht gänzlich daran, sich zur Transferierung ihrer Gelder Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen zu verschaffen. Die hier vorgeschlagene Verordnung soll diese Maßnahmen ergänzen, den zuständigen Vollstreckungs- und/oder Strafverfolgungsbehörden einen unmittelbaren
Zugriff auf die wichtigsten Informationen über den Auftraggeber einer Zahlung ermöglichen und sie so bei der Ermittlung, Aufdeckung und strafrechtlichen
Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie bei der Rückverfolgung ihrer Zahlungen unterstützen.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht mit den Zielen des Aktionsplans des Europäischen Rates in Einklang, der insbesondere der Notwendigkeit Rechnung trägt, den von der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung und Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffenen rechtlichen Rahmen an die neun FATF-Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung anzupassen.
2) Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Konsultation interessierter Kreise
Konsultationsmethode, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Teilnehmer
In ihrer an den Rat und das Europäische Parlament gerichteten Mitteilung "Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt" konsultierte die Kommission die interessierten Kreise zu einigen mit der Umsetzung der Sonderempfehlung VII in das Gemeinschaftsrecht zusammenhängenden Fragen. Die Standpunkte der wichtigsten Interessengruppen sondierte die Kommission bei Sitzungen mit beratenden Ausschüssen (Gruppe der Regierungsexperten Zahlungsverkehr, Marktteilnehmer Zahlungsverkehr und Kontaktausschuss "Geldwäsche").
Zusammenfassung der Antworten und ihre Berücksichtigung im Vorschlag
Die wichtigsten Fragen der Mitteilung "Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt" lauteten:
- 1.) Sollte die Sonderempfehlung VII durch Gemeinschaftsrecht oder durch nationales Recht umgesetzt werden?
- 2.) Welche Informationspflichten sollten innerhalb der EU gelten?
- 3.) Sollte bei Sammelüberweisungen in Drittländer von der Pflicht zur Übermittlung der vollständigen Datensätze abgesehen werden? und
- 4.) Sollten weitere Ausnahmeregelungen/Schwellenbeträge festgelegt werden?
- 1.) Sollte die Sonderempfehlung VII durch Gemeinschaftsrecht oder durch nationales Recht umgesetzt werden?
Bei der Konsultation sprach sich eine überwältigende Mehrheit der Teilnehmer (Banken, Zentralbanken, die Europäische Zentralbank und die Mitgliedstaaten) für eine Umsetzung der Sonderempfehlung VII durch das Gemeinschaftsrecht aus.
- 2.) Welche Informationspflichten sollten innerhalb der EU gelten? Welche Angaben sollten die Datensätze für die Auftraggeber inländischer und grenzübergreifender Geldtransfers innerhalb der EU enthalten?
Nach der Sonderempfehlung VII können die Angaben zum Auftraggeber bei einem Inlandsgeldtransfer auf dessen Kontonummer beschränkt werden, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Verlangen innerhalb von drei Arbeitstagen den kompletten Datensatz (Name, Anschrift und Kontonummer) zur Verfügung stellen kann. Da dies innerhalb der Gemeinschaft durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden kann, reicht es aus, für EU-interne Geldtransfers lediglich die Übermittlung der Kontonummer des Auftraggebers vorzuschreiben. In Fällen, in denen der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder der des Begünstigten seinen Sitz in einem Drittland hat, sollte der komplette Datensatz übermittelt werden.
Der vorliegende Vorschlag sieht deshalb vor, dass bei EU-internen Geldtransfers ein vereinfachter Datensatz (Kontonummer des Auftraggebers oder kundenbezogene Identifikationsnummer) zu übermitteln ist, während bei Geldtransfers zwischen der EU und Drittländern der vollständige Datensatz weitergeleitet werden muss. Dies steht voll und ganz mit den Ergebnissen der Konsultation in Einklang.
- 3.) Sollte bei Sammelüberweisungen in Drittländer von der Pflicht zur Übermittlung der vollständigen Datensätze abgesehen werden?
Nach der ursprünglichen FATF-Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII waren Sammelüberweisungen (mit Ausnahme der Überweisungen von Betreibern von Finanztransfergeschäften) von der Pflicht zur Übermittlung der vollständigen Datensätze ausgenommen. Abweichend von der für Auslandsüberweisungen ansonsten geltenden Regelung sollte bei Überweisungen dieser Art lediglich die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer angegeben werden. Doch wurde der Begriff "Sammelüberweisung" in der ursprünglichen Interpretationsnote nicht definiert, was den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung unklar machte. Der Begriff "Sammelüberweisung" kann in unterschiedlichen Zahlungsverkehrssystemen sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Ohne eine Harmonisierung der Definition war eine einheitliche Auslegung der Ausnahmeregelung durch die Zahlungsverkehrsdienstleister deshalb nicht nur sehr unwahrscheinlich, sondern unter Umständen sogar unmöglich. Sowohl der Bankensektor als auch die Mehrheit der Mitgliedstaaten sehen die Notwendigkeit einer solchen Ausnahmeregelung für Einzelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers, die für den Transfer an Begünstigte in einem Drittland in einer Sammelüberweisung zusammengefasst sind. Davon betroffen sind in erster Linie Überweisungen eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in einem Drittland (in der Regel bestimmte routinemäßige Zahlungen, wie Sozialversicherungsleistungen), bei denen der vollständige Auftraggeberdatensatz aus Kostengründen nicht mit jeder Einzelüberweisung, sondern nur mit der Sammelüberweisung weitergeleitet werden kann. Dieser Standpunkt wird nach Überarbeitung der Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII nun auch von der FATF vertreten. Aus diesem Grund enthält der Vorschlag nunmehr eine Bestimmung, wonach Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers, die zur Übermittlung an Begünstigte in einem Drittland in einer Sammelüberweisung zusammengefasst sind, nur die Kontonummer des Auftraggebers enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.
- 4.) Sollten weitere Ausnahmeregelungen/Schwellenbeträge festgelegt werden?
Nach der ursprünglichen Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII konnten die Teilnehmerstaaten einen Schwellenwert (von maximal 3 000 USD) festlegen, unterhalb dessen die geforderten Angaben nicht übermittelt werden mussten. Diese Ausnahmeregelung war jedoch nur als vorübergehende Lösung gedacht und sollte von der FATF im Jahr 2004 überprüft werden. Diese Überprüfung fand zwischen Februar 2004 und Juni 2005 statt und mündete in die am 10. Juni 2005 angenommene überarbeitete Interpretationsnote. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden die Zahlungsverkehrsbranche und die Mitgliedstaaten eingehend konsultiert. Die Ergebnisse zeigen, dass die Zahlungsverkehrsbranche generell gegen Schwellenwerte ist, da dies unterschiedliche Systeme für Geldtransfers ober- bzw. unterhalb dieser Grenze erfordern würde. Auch bei den anderen Teilnehmern (Mitgliedstaaten, Zentralbanken und Europäische Zentralbank) stieß diese Option im Großen und Ganzen nicht auf Zustimmung. Darüber hinaus hat eine Studie der FATF ergeben, dass selbst kleine Beträge für terroristische Zwecke genutzt werden können. Andererseits besteht die Befürchtung, dass bei zu strengen Identifikationspflichten Zahlungen außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden könnten, was die Möglichkeiten der Behörden, an Informationen zu gelangen, stark einschränken würde. Im vorliegenden Vorschlag werden in Bezug auf die Sammlung und Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber deshalb weder für Transfers aus der EU noch für Transfers in die EU Schwellenwerte festgelegt. Vielmehr müssen die Zahlungsverkehrsdienstleister bei anonymen Transfers aus Drittländern erhöhte Vorsicht walten lassen und angemessene Maßnahmen treffen, um die fehlenden Angaben zum Auftraggeber zu erhalten. Bei Transfers aus der EU in Drittländer muss prinzipiell der vollständige Datensatz übermittelt werden, kann der Zahlungsverkehrsdienstleister seiner Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber jedoch dem jeweiligen Risiko entsprechend nachkommen. Auch damit soll verhindert werden, dass Zahlungen außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden.
Zwischen dem 2.12.2003 und dem 15.2.2004 führte die Kommission eine offene Internet-Konsultation durch, in deren Rahmen sie 103 Antworten erhielt. Diese können abgerufen werden unter: http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/framework/2004-contributions_en.htm .
Anhörung von Sachverständigen und Verwertung der Ergebnisse Die Anhörung externer Sachverständiger war nicht erforderlich
- Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da er der Umsetzung internationaler Verpflichtungen dient und keine bedeutenden bereichsübergreifenden Auswirkungen hat. Darüber hinaus wurden alle Interessengruppen umfassend konsultiert.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der FATF so umgesetzt, dass der Zahlungsverkehrsbranche so wenig Kosten wie möglich entstehen, für den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber gleichzeitig hohe Standards gesetzt werden.
3) rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, mit Hilfe von Bestimmungen, die für alle an einem Geldtransfer beteiligten Zahlungsverkehrsdienstleister gelten, die Rückverfolgbarkeit solcher Transfers zu gewährleisten. Während der Dienstleister des Auftraggebers sicherstellen muss, dass bei einem Geldtransfer vollständige, genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden, hat jeder zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dafür zu sorgen, dass alle übermittelten Auftraggeberdaten weitergeleitet oder angemessen gespeichert werden. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten muss in der Lage sein, bei Erhalt eines Transfers das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber festzustellen und angemessene Gegenmaßnahmen treffen, damit eingehende Geldtransfers nicht anonym bleiben. In Bezug auf solche Transfers muss er besondere Vorsicht walten lassen und je nach seiner Einschätzung des Risikos unter Berücksichtigung anderer einschlägiger Faktoren verdächtige Transaktionen bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden melden. Ein Zahlungsverkehrsdienstleister sollte darüber hinaus Daten angemessen speichern und Anfragen der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden seines Sitzlandes rasch und umfassend beantworten.
Rechtsgrundlage Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
- Subsidiaritätsprinzip
Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, gilt das Subsidiaritätsprinzip.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund/folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Isolierte, nicht abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzübergreifender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungsverkehrssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.
Durch eine Maßnahme der Gemeinschaft lassen sich die Ziele des Vorschlags aus folgendem Grund/folgenden Gründen besser erreichen:
Eine Gemeinschaftsmaßnahme garantiert aufgrund ihres Geltungsbereichs eine EU-weit einheitliche Umsetzung der Sonderempfehlung VII und verhindert insbesondere die Ungleichbehandlung von Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dieser Grundsatz gilt seit der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, die den ersten entscheidenden Schritt zur Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsraums in der EU darstellte.
Bei allen Interessengruppen (insbesondere den Mitgliedstaaten und der Zahlungsverkehrsbranche) herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich die Ziele der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen.
Die im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen, die der Sonderempfehlung VII entsprechen, können naturgemäß nicht in Maßnahmen der Gemeinschaft und Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterteilt werden, da dies Unstimmigkeiten zur Folge hätte.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
Der Vorschlag steht aus folgendem Grund/folgenden Gründen mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang:
Den Ergebnissen des Konsultationsverfahrens entsprechend wird die Sonderempfehlung VII so einfach wie möglich umgesetzt: für Zahlungen innerhalb der EU sieht die Verordnung ein vereinfachtes Verfahren vor, während für Geldtransfers in und aus Drittländer(n) ein kostengünstiges System eingeführt werden soll, das die Rückverfolgbarkeit dieser Transfers sicherstellt. Sie geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Indem für Zahlungsverkehrsdienstleister Pflichten festgelegt werden, die für die Zahlungsverkehrsbranche die Kosten auf ein Mindestmaß beschränken, wird auch die finanzielle Belastung für Regierungen, Unternehmen und Bürger auf ein Mindestmaß beschränkt.
Wahl des Rechtsinstruments
Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung
Ein anderes Rechtsinstrument wäre aus folgendem Grund/folgenden Gründen nicht als angemessen zu betrachten:
In Anbetracht des derzeitigen Integration der EU-Zahlungsverkehrssysteme in einen gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum sollte auch die Sonderempfehlung VII EU-weit einheitlich umgesetzt werden. Alle Teilnehmer plädierten für eine Verordnung und hielten diese für den größten Garanten einer einheitlichen Umsetzung und gleicher Wettbewerbsbedingungen.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Sitzungen des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
5) Sonstiges
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft einen Zuständigkeitsbereich des EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA erklärte der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 21. September 2001 den Kampf gegen den Terrorismus erneut zu einem der Hauptziele der Europäischen Union. Er verabschiedete einen Aktionsplan, der die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung internationaler Rechtsinstrumente zur Terrorismusbekämpfung, die Prävention der Terrorismusfinanzierung, die Erhöhung der Luftverkehrssicherheit und größere Kohärenz zwischen allen einschlägigen Politikbereichen vorsah. Dieser Aktionsplan wurde im Anschluss an die Terroranschläge vom 11. März 2004 in Madrid vom Europäischen Rat überarbeitet und zielt nun ausdrücklich darauf ab, den von der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung und Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffenen rechtlichen Rahmen an die neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing, FATF) anzupassen.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus9 und (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan10 wurden Maßnahmen getroffen, die die Terrorismusfinanzierung durch Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen unterbinden sollen. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Mit der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus11 soll gegen den Missbrauch des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken und zur Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden. Doch versperren all diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.
(3) Um beim Kampf gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein kohärentes internationales Vorgehen zu fördern, sollten die weiteren Maßnahmen der Gemeinschaft den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung tragen und insbesondere die von der FATF ausgegebenen neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem die Sonderempfehlung VII zum elektronischen Zahlungsverkehr und die überarbeitete Interpretationsnote zu dieser Sonderempfehlung berücksichtigen.
(4) Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, die Ermittlung, die Aufdeckung und die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber zu übermitteln.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr12.
(6) Da bei Geldtransfers, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts getätigt werden oder bei denen Auftraggeber und Begünstigter im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind, ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, sollten diese vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, sofern eine Rückverfolgung bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist.
(7) Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Risikopotenzial kleiner Transfers abwägen zu können, sollte ein Zahlungsverkehrsdienstleister bei Geldtransfers in Drittländer, die nicht über 1 000 EUR hinausgehen, seiner Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber dem jeweiligen Risiko entsprechend nachkommen können.
(8) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro13 und der Kommissionsmitteilung "Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt"14 reicht es aus, für innergemeinschaftliche Geldtransfers die Übermittlung vereinfachter Datensätze vorzusehen.
(9) Damit die für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden aus Drittländern die für Geldwäsche- oder terroristische Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers aus der Gemeinschaft in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Auftraggeberdatensätze vorgeschrieben werden. Uneingeschränkten Zugang zu den Auftraggeberdaten sollten diese Behörden nur für Zwecke der Prävention, der Ermittlung, der Aufdeckung und der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erhalten.
(10) Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge nur die Kontonummer des Auftraggebers enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.
(11) Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber feststellen kann.
(12) In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Transfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in die Lage versetzt werden, einer solchen Situation vorzubeugen oder abzuhelfen, sobald er feststellt, dass die Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind. In diesem Punkt sollte er - was den Umfang der Angaben zum Auftraggeber angeht - über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der sich nach der Höhe des jeweiligen Risikos richtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Auftraggeber sollte beim Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers verbleiben. Sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, so sollte bei der grenzübergreifenden Abwicklung von Bankgeschäften mit diesem Zahlungsverkehrsdienstleister für die Feststellung der Kundenidentität eine verstärkte Sorgfaltspflicht im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2005/.../EG gelten.
(13) Auf jeden Fall sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, sobald er feststellt, dass Angaben zum Auftraggeber ganz oder teilweise fehlen, unter Berücksichtigung seiner Risikoeinschätzung erhöhte Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen bei den zuständigen Behörden melden.
(14) Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungsverkehrssysteme beseitigt werden.
(15) Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister dazu verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber zu Zwecken der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzubewahren. In einer demokratischen Gesellschaft sollte die Dauer dieser Aufbewahrung begrenzt werden. Ein Zeitraum von fünf Jahren wird hier als angemessen erachtet.
(16) Damit bei der Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden ihres Sitzlandes stammen, zügig beantworten.
(17) Um der Bedeutung der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen vorsehen.
(18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 erlassen werden.
(19) Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Gebiet der Gemeinschaft angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets und feste Mitglieder seiner Zahlungsverkehrs- und Clearingsysteme. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese wie Geldtransfers innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu behandeln.
(20) Um Spenden für karitative Zwecke nicht zu erschweren, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlungsverkehrsdienstleister bei Zahlungen von maximal 150 EUR von der Pflicht zur Sammlung, Überprüfung, Aufbewahrung oder Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber zu befreien. Um den Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit zu geben sicherzustellen, dass Terroristen diese Ausnahmeregelung nicht als Deckmantel oder Hilfsmittel für die Finanzierung ihrer Aktivitäten missbrauchen, sollte diese Möglichkeit darüber hinaus davon abhängig gemacht werden, ob die karitativen Einrichtungen bestimmte Anforderungen erfüllen.
(21) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(22) Um bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein stimmiges Vorgehen zu gewährleisten, sollten die Hauptbestimmungen dieser Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die entsprechenden internationalen Bestimmungen -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber zur Prävention, Ermittlung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.
Artikel 2 Geltungsbereich
- 1. Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister(n) mit Sitz in der Gemeinschaft.
- 2. Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit einer Kredit- oder Debetkarte oder einem ähnlichen Zahlungsmittel getätigt werden und bei denen eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren alle im Rahmen dieses Geschäfts getätigten Zahlungen bis zu ihrem Auftraggeber zurückverfolgt werden können.
Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind ferner Geldtransfers, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Terrorismusfinanzierung": jede Straftat im Sinne von Artikel 1(3) der Richtlinie 2005/.../EG.
2. "Geldwäsche": jede Straftat im Sinne von Artikel 1(2) der Richtlinie 2005/.../EG.
3. "Auftraggeber": natürliche oder juristische Person, die zur Verfügung über Gelder berechtigt ist und deren Transfer an einen Begünstigten gestattet.
4. "Begünstigter": natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhalten soll.
5. "Zahlungsverkehrsdienstleister": natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Zahlungsverkehrsdiensleistungen an einen Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen gehört.
6. "zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister": Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist.
7. "Geldtransfer": jeder Vorgang, der im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem anderen Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei Auftraggeber und Begünstigter ein und dieselbe Person sein können.
8. "Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen": natürliche oder juristische Person, die als Auftraggeber oder Begünstigter eine Zahlungsverkehrsdienstleistung in Anspruch nimmt.
9. "Sammelüberweisung": mehrere Einzeltransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden.
Kapitel II
Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers
Artikel 4 Vollständiger Auftraggeberdatensatz
Ein vollständiger Auftraggeberdatensatz umfasst Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers.
Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.
Liegt keine Kontonummer des Auftraggebers vor, so kann der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers diese durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer ersetzen, mit der der Vorgang bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.
Artikel 5 Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung
- 1. Die Zahlungsverkehrsdienstleister stellen sicher, dass bei Geldtransfers der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird.
- 2. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers überprüft vor einem Geldtransfer sämtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
Bei Geldtransfers an Begünstigte in Drittländern, die nicht über 1 000 EUR hinausgehen, können die Zahlungsverkehrsdienstleister den Umfang dieser Prüfung von der Höhe des Risikos, dass diese Transfers mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, abhängig machen.
- 3. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bewahrt den bei einem Geldtransfer übermittelten vollständigen Auftraggeberdatensatz fünf Jahre lang auf.
Artikel 6 Geldtransfers innerhalb der Gemeinschaft
Abweichend von Artikel 5 müssen bei Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers als auch der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, nur die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung des Vorgangs bis zum Auftraggeber ermöglichen, übermittelt werden.
Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers Ersterem jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.
Artikel 7 Geldtransfers in Drittländer
- 1. Bei Geldtransfers aus der Gemeinschaft an Begünstigte in Drittländern wird der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt.
- 2. Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte in Drittländern müssen die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge Absatz 1 nicht erfüllen, sofern die Sammelüberweisung diese Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer versehen sind.
Kapitel III
Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten
Artikel 8 Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber fehlen:
- 1. Die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.
- 2. Der vollständige Auftraggeberdatensatz gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls die in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in einem Drittland hat.
Artikel 9 Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber
- 1. Stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, so kann er entweder den Transferauftrag zurückgeben oder den vollständigen Auftraggeberdatensatz anfordern. In letztgenanntem Fall kann der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Betrag entweder für die Dauer der Prüfung einbehalten oder dem Begünstigten auszahlen. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hält in jedem Fall alle geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein, was insbesondere für die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 und für die Richtlinie 2005/.../EG sowie für die einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen gilt.
- 2. Versäumt es ein Zahlungsverkehrsdienstleister mehrfach, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so gibt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten alle Transferaufträge dieses Zahlungsverkehrsdienstleisters zurück oder beendet seine Geschäftsbeziehungen zu ihm, was sich entweder auf
Geldtransferdienste beschränken oder jede gegenseitige Erbringung von Dienstleistungen einschließen kann.
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.
Artikel 10 Einschätzung des Risikos
Unvollständige Angaben zum Auftraggeber werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Geldtransfer oder eine damit zusammenhängende Transaktion verdächtig ist und nach Kapitel III der Richtlinie 2005/.../EG bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden gemeldet werden muss, als Indiz gewertet.
Artikel 11 Datenspeicherung
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bewahrt alle Angaben, die er zum Auftraggeber erhalten hat, fünf Jahre lang auf.
Kapitel IV
Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister
Artikel 12 Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer
Zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.
Artikel 13 Technische Beschränkungen
- 1. Hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in einem Drittland und können die Angaben zum Auftraggeber aufgrund technischer Beschränkungen bei einem zwischengeschalteten Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in der Gemeinschaft nicht mit dem Geldtransfer weitergeleitet werden, so bewahrt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister alle Angaben, die er erhalten hat, unabhängig von deren Vollständigkeit fünf Jahre lang auf.
- 2. Erhält ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister in dem in Absatz 1 genannten Fall keinen vollständigen Auftraggeberdatensatz, so teilt er dies dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Weiterleitung der Gelder mit.
- 3. Trifft der in Absatz 1 beschriebene Fall zu, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Verlangen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.
Kapitel V
Allgemeine Pflichten, Durchführungs- und Änderungsbefugnisse
Artikel 14 Pflicht zur Zusammenarbeit
Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz hat, zu den bei einem Geldtransfer weitergeleiteten Angaben zum Auftraggeber sowie zu den entsprechenden Aufzeichnungen werden von diesem Zahlungsverkehrsdienstleister unverzüglich und umfassend sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Fristen und Verfahrensvorschriften beantwortet.
Diese Behörden dürfen die auf diesem Wege erhaltenen Informationen nur zur Prävention, zur Ermittlung, zur Aufdeckung und zur strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwenden.
Artikel 15 Strafen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Strafen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung notwendigen Maßnahmen. Die Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Strafen sowie die für ihre Verhängung zuständigen Behörden bis spätestens 31. Dezember 2006 mit und unterrichten sie unverzüglich über jede sie betreffende nachfolgende Änderung.
Artikel 16 Durchführungs- und Änderungsbefugnisse
- 1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 17(2) genannten Verfahren und unter
Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechender Änderungen bei internationalen Standards, insbesondere den von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" (FATF) ausgegebenen Empfehlungen, Maßnahmen zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3(5) und (7) treffen.
- 2. Die Kommission kann nach dem in Artikel 17(2) genannten Verfahren und unter
Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechender Änderungen bei internationalen Standards, insbesondere den von der FATF ausgegebenen Empfehlungen, Maßnahmen zur Aktualisierung der in den Artikeln 5 und 19 festgelegten Schwellenwerte treffen.
Artikel 17 Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 2005/.../EG eingesetzten Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend "der Ausschuss") unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5(6) des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt
Kapitel VI
Ausnahmeregelungen
Artikel 18 Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern außerhalb der Gemeinschaft
- 1. Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet nach Artikel 299 EG-Vertrag, das nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.
Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn das betreffende Land oder Gebiet alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- a) es ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets;
- b) es ist Mitglied der Zahlungsverkehrs- und Clearingsysteme des betreffenden Mitgliedstaats;
- c) es schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.
- 2. Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.
Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem hier dargelegten Verfahren wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.
Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.
Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
- 3. Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 17(2) genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung gestattet.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von achtzehn Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.
Artikel 19 Geldtransfers an karitative Einrichtungen innerhalb eines Mitgliedstaats
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf Geldtransfers an karitative, religiöse, kulturelle, edukative oder soziale Einrichtungen oder an Vereine von den in Artikel 5 festgelegten Pflichten ausnehmen, sofern diese Offenlegungspflichten unterliegen und ihre Rechnungsführung von einem externen Prüfer überprüfen lassen müssen oder von einer Behörde beaufsichtigt werden, die einzelnen Geldtransfers nicht über 150 EUR hinausgehen und auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt bleiben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung des Absatzes 1 getroffen haben.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 4 bis 14 und 19 gelten abweichend davon ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel | am ... |
Im Namen des Europäischen Parlaments | Der Präsident |
Im Namen des Rates | Der Präsident |
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament
Gemeinsame Maßnahme für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft
KOM (2005) 330 endg.; Ratsdok. 11618/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 4. August 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. Drucksache 917/04 (PDF) = AE-Nr. 043278 und Drucksache 588/05 (PDF) = AE-Nr. 051961
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung:
Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft
1. eine Botschaft der Zuversicht und Entschlossenheit
Die zentrale Botschaft der Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung ist durch und durch zuversichtlich und entschlossen: Die Herausforderungen, mit denen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt Europas sich heute konfrontiert sehen, können gemeistert werden. Wenn sie richtig angegangen werden, eröffnen sich für Europa auch neue Möglichkeiten für Wachstum und Arbeit.
Heute steht Europa auf seinem Weg zur Bewältigung der internen und externen Herausforderungen an einem Scheideweg. Einerseits muss Europa sich dem Problem einer alternden Bevölkerung stellen, das langfristig zu einer starken Schrumpfung der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bei gleichzeitigem Anstieg des Anteils der Rentner führen wird. Wenn der Rückgang der Zahl der Arbeitskräfte nicht durch eine erhöhte Arbeitsproduktivität ausgeglichen wird, wird sich das Wachstumspotenzial bis 2040 dramatisch auf etwa 1 %, also die Hälfte des derzeitigen Niveaus, verringern. Ein derartiger Verlust an Wirtschaftskraft in Verbindung mit einem Anstieg der Ausgaben für die Alterssicherung würde eine erhebliche Belastung für das europäische Sozialmodell bedeuten. Andererseits ist die EU-Wirtschaft durch die immer rascher voranschreitende Globalisierung einem zunehmenden Wettbewerbsdruck von außen ausgesetzt. Die Bandbreite der Wirtschaftszweige, die sich dem externen Wettbewerb stellen müssen, ist größer geworden und schließt heute die Produktion sowohl von High-Tech-Gütern als auch von arbeitsintensiven Waren und Dienstleistungen ein. Bei den FuE-Investitionen in der EU ist nahezu eine Stagnation eingetreten. Wenn sich der derzeitige Trend fortsetzt, werden die Investitionen in FuE im Jahr 2010 bei 2,2 % des BIP liegen, also deutlich unter dem vereinbarten Ziel von 3 %. Vor diesem Hintergrund müssen wichtige Entscheidungen gefällt werden, die für die wirtschaftliche und soziale Zukunft Europas ausschlaggebend sein werden.
Am 2. Februar 2005 hat die Kommission einen Neubeginn für die Strategie von Lissabon vorgeschlagen. Die Anstrengungen der Europäischen Union sollen dabei auf zwei zentrale Aufgaben konzentriert werden: verstärktes, dauerhaftes Wachstum und Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen1. Die Organe der Europäischen Union haben seither damit begonnen, die neuen Impulse in konkrete Maßnahmen umzusetzen. Der Europäische Rat vom März hat, ebenso wie das Europäische Parlament und die europäischen Sozialpartner, dem Kommissionsvorschlag, die Strategie von Lissabon neu zu starten und gezielter auszurichten, seine volle Unterstützung erklärt.
Ziel der Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung ist es, unsere Wirtschaft zu modernisieren, um angesichts zunehmend globaler Märkte, des technologischen Wandels, der Umweltbelastungen und der Alterung der Bevölkerung den Erhalt unseres einzigartigen
Sozialmodells zu sichern. Diese Strategie ist auch im weiteren Kontext der nachhaltigen Entwicklung zu sehen, die erfordert, dass die Bedürfnisse der heutigen Generation erfüllt werden, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen, zu gefährden.
Die Ressourcen, um unseren hohen Lebensstandards zu wahren, sind vorhanden, wir müssen jedoch etwas tun, um sie freizusetzen. Europa wird mehr in seine Jugend, in Bildung, Forschung und Innovation investieren müssen, damit wir unserer Gesellschaft das Handwerkszeug und die richtige Einstellung vermitteln können, um Wohlstand und Sicherheit für jeden Bürger zu schaffen. Wir werden weiter Märkte öffnen, Bürokratie abbauen und in moderne Infrastrukturen investieren, damit unsere Unternehmen wachsen, Innovationen tätigen und neue Arbeitsplätze schaffen können. Und wir werden die notwendigen Schritte unternehmen, um qualifizierte Arbeitskräfte mit Unternehmergeist heranzubilden, damit alle Europäer die Vorzüge einer Gesellschaft mit einem hohen Beschäftigungs- und Sozialschutzniveau und einer gesunden Umwelt genießen können. Alle diese Maßnahmen werden vor dem Hintergrund einer soliden makroökonomischen Politik getroffen werden.
Das Ziel selbst ist überzeugend, die Schritte auf dem Weg dorthin müssen jedoch erklärt werden. Unsere Gesellschaft steht heute vor Herausforderungen, die bei einigen Bürgern ein Gefühl der Unsicherheit und des Pessimismus hervorrufen. Der soziale und wirtschaftliche Fortschritt führt oftmals zu weit reichenden Veränderungen im Leben der Einzelnen, die nicht nur Vorteile, sondern auch Risiken mit sich bringen. Wir müssen die Bürger mit ihren legitimen Sorgen ernst nehmen und die Vorteile unserer neuen Strategie für den Alltag der Bürger verständlich vermitteln.
Die Beschleunigung des Wachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Schlüssel für die Freisetzung der Ressourcen, die wir benötigen, um unsere wirtschaftlichen und sozialen Ziele verwirklichen zu können, und sind eine wichtige Voraussetzung für das Erreichen unserer umweltpolitischen Ziele. Die öffentliche Debatte hat unlängst gezeigt, welch enorme Bedeutung unsere Bürger diesen Zielen beimessen. Der Neubeginn dieses ehrgeizigen Vorhabens zielt darauf ab, beides, Wachstum und Arbeitsplätze, zu sichern. Viele Maßnahmen werden erst im Laufe der Zeit zu sichtbaren Ergebnissen führen. Bei anderen wird sich der Erfolg früher einstellen. In allen Fällen müssen sie mit einem akuten Sinn für Dringlichkeit und mit kollektivem Verantwortungsbewusstsein angegangen werden. Es gilt jetzt keine Zeit mehr zu verlieren.
2. EIN Auftrag zum Handeln
Ein wichtiges Element des Neubeginnes von Lissabon ist die Überarbeitung der Governance-Struktur: Die jeweiligen Zuständigkeiten auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene sind deutlicher abgegrenzt worden, um Aufgaben und Kompetenzen besser in Einklang zu bringen. Die Kommission muss die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen. Dementsprechend wurden die Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in zwei einander ergänzende, jedoch getrennte Agenden aufgeteilt.
Der Erfolg der Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung hängt zwar in erster Linie von den Mitgliedstaaten und ihrer Entschlossenheit zur Durchführung der notwendigen Strukturreformen ab, die gemeinschaftliche Dimension bringt jedoch einen wesentlichen Mehrwert in die Strategie ein. So können maximale Synergien und eine größtmögliche Effizienz nur erreicht werden, wenn die nationalen Reformmaßnahmen durch Maßnahmen auf gemeinschaftlicher Ebene ergänzt werden. Die im Lissabon-Programm der
Gemeinschaft vorgestellten politischen Maßnahmen enthalten alle einen eindeutigen Mehrwert als Folge von auf Entscheidungen oder Koordinierung auf Gemeinschaftsebene. Besonders deutlich wird dieser Mehrwert bei den Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Binnenmarkt, Verbesserung der Infrastruktur und Schaffung besserer Rahmenbedingungen für Unternehmen. Einen wesentlich höheren Stellenwert müssen auch Maßnahmen zur Förderung von Wissen, Bildung und Qualifikationen erhalten, damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU und das nachhaltige Wachstum gestärkt werden, während gleichzeitig der soziale und territoriale Zusammenhalt gesichert wird.
Der Europäische Rat vom Juni hat die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung gebilligt, die eine Grundlage für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten für Wachstum und Beschäftigung bilden. Der Europäische Rat hat außerdem die Kommission aufgefordert, als Gegenstück zu den nationalen Programmen ein "Lissabon-Programm der Gemeinschaft" zu unterbreiten, das alle auf Gemeinschaftsebene zu treffenden Maßnahmen abdeckt. Dieses Programm wird ebenso strukturiert sein wie die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung. Die in dem Programm vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich drei großen Bereichen zuordnen:
- - Wissen und Innovation für Wachstum,
- - Stärkung der Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte,
- - Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen
Die Fortschritte sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene werden in einem einzigen jährlichen Fortschrittsbericht der EU bewertet werden. Was die Gemeinschaftsebene anbelangt, so wird der Bericht auf der laufenden Überwachung der in diesem gemeinschaftlichen Lissabon-Programm aufgeführten Maßnahmen aufbauen. In dem jährlichen Fortschrittsbericht der EU wird außerdem die Umsetzung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten beurteilt werden. Auf der Grundlage dieser jährlichen Bewertung wird die Kommission, falls erforderlich, weitere auf gemeinschaftlicher Ebene erforderliche Maßnahmen festlegen und das Lissabon-Programm der Gemeinschaft entsprechend überarbeiten.
Obgleich keine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für die Jahre 2007-2013 erzielt werden konnte, geht die Kommission davon aus, dass in naher Zukunft eine Einigung gefunden wird, und drängt die Mitgliedstaaten, eine angemessene Finanzierung von Maßnahmen zugunsten von Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung zu beschliessen.
3. das Lissabon-Programm der Gemeinschaft - eine Agenda für Wachstum und Beschäftigung
Die Gestaltung und Durchführung makroökonomischer, mikroökonomischer und beschäftigungspolitischer Maßnahmen ist in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten und wird in diesem Herbst Gegenstand nationaler Reformprogramme sein. Die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung liefern Orientierung für diese Maßnahmen.
Durch die Vollendung des Binnenmarktes und die Durchführung gemeinsamer Politiken und Tätigkeiten, mit denen die nationalen Politiken unterstützt und ergänzt werden, leistet die
Gemeinschaft einen Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Agenda. Sie wird sich insbesondere auf eine Reihe von Schlüsselmaßnahmen mit hohem Mehrwert konzentrieren:
- - die Unterstützung von Wissen und Innovation in Europa,
- - die Reform der Beihilfepolitik,
- - die Verbesserung und Vereinfachung des Regelungsumfelds für Unternehmen,
- - die Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen,
- - den Abschluss einer ehrgeizigen Vereinbarung im Rahmen der Doha-Runde,
- - die Beseitigung von Hindernissen für die Mobilität in den Bereichen Transport, Arbeit und Bildung,
- - die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für wirtschaftliche Migration,
- - die Unterstützung von Maßnahmen zur Abfederung der sozialen Auswirkungen wirtschaftlicher Umstrukturierung.
Die vollständige Liste der Maßnahmen des Lissabon-Programms der Gemeinschaft, die im Bereich der Regulierung, bei den Finanzinstrumenten und bei den Vorschlägen für Politikentwicklung vorgesehen sind, ist als Anhang beigefügt2. Anstrengungen zur Steigerung des Wachstumspotenzials der EU müssen vor einem soliden makroökonomischen Hintergrund unternommen werden. Die kürzlich vereinbarte Verbesserung bei der Durchführung des Stabilitäts- und Wachstumspakts wird dazu beitragen, dass in der EU eine bessere gesamtwirtschaftliche Stabilität erreicht wird, was eine wesentliche Voraussetzung für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Entstehung von Arbeitsplätzen darstellt.
Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die von den Strukturfonds und vom Kohäsionsfonds unterstützten Programme auf Investitionen in Wissen, Innovations- und Forschungskapazitäten sowie eine bessere allgemeine und berufliche Bildung abzielen, um so den Arbeitnehmern die Qualifikationen zu vermitteln, die es ihnen ermöglichen, den Wandel zu meistern und neue Tätigkeiten aufzunehmen. Sie werden dazu beitragen, die Attraktivität der Mitgliedstaaten, Regionen und Städte durch Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur zu erhöhen. Umfangreiche Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr, Umwelt und Energie müssen in Regionen mit Entwicklungsrückstand getätigt werden, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, um Impulse für Wachstum und die langfristige Konvergenz mit dem Rest der Union zu geben. Indem sie für eine bessere Verkehrsanbindung sorgen, sind leistungsfähige Infrastrukturnetze eine der Voraussetzungen für Unternehmenswachstum und Arbeitsplatzschaffung in diesen Gebieten.
Der neue Fonds für die ländliche Entwicklung wird insbesondere auf die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten sowie auf den Schutz und die Verbesserung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet sein. Die Mittel werden schwerpunktmäßig für zukunftsorientierte Investitionen in Menschen, Innovation, Knowhow und Kapital in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie für die Einführung von IKT in ländlichen Gebieten und die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, vor allem für Frauen und junge Menschen, durch Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft bestimmt sein.
Die Kommission hat soeben Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für 2007-20133 vorgeschlagen, mit denen die nächste Generation der Programme im Bereich Kohäsionspolitik und ländliche Entwicklung gezielter auf Wachstum und Arbeitsplätze ausgerichtet wird. In den Leitlinien werden die Kohäsionspolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eng auf die Lissabon-Agenda abgestimmt. Sie bilden einen Rahmen, der sicherstellt, dass den Prioritäten der EU - Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte, Wissen und Innovation sowie mehr und bessere Arbeitplätze für alle - in den operationellen Programmen auf nationaler und regionaler Ebene Rechnung getragen wird.
Der horizontale Beitrag der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) zur Finanzierung - insbesondere durch die EIB-Initiative "Innovation 2010" - ist hier hervorzuheben.
3.1. Wissen und Innovation - Motoren des nachhaltigen Wachstums
Wissen ist ein entscheidender Faktor, der es Europa ermöglicht, seinen internationalen Wettbewerbsvorteil zu erhalten. Den besten Beitrag zur Verbesserung des Forschungspotenzials Europas kann die EU leisten, indem sie die Ressourcen bündelt und wettbewerbsorientierte Rahmenbedingungen für die Forschung auf der Grundlage hervorragender Leistungen schafft. Es muss mehr und effizienter in Wissen und Innovation investiert werden, damit wir das EU-Gesamtziel von Forschungsinvestitionen in Höhe von 3 % des BIP erreichen und die Kapazitäten und Instrumente entwickeln können, durch die Europa wettbewerbsfähiger wird, Arbeitsplätze geschaffen werden und ein nachhaltiges Wachstum gesichert wird. Anreize für mehr und bessere Investitionen zu geben, ist zwar in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaft wird die Anstrengungen der Länder jedoch aus dem Gemeinschaftshaushalt ergänzen, um alle Formen der EU-weiten Zusammenarbeit im Bereich Forschung, Innovation und Bildung zu fördern, zu organisieren und auszuschöpfen. Durch eine Kombination aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und gemeinschaftlicher Finanzierung wird die technologische Innovation gefördert und Menschen und Kapital die europäische Forschung und innovative Unternehmensprojekte gewonnen.
Im Regulierungsbereich hat die Kommission eine umfassende Reform der Beihilfepolitik zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Zusammenhalt angekündigt4. Durch eine Reihe von Revisionen soll die gezielte Ausrichtung staatlicher Beihilfen auf die Förderung von Wissen und Innovation erleichtert werden. Die Rahmenvorschriften für FuE-Beihilfen werden umfassend überarbeitet werden, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und der Industrie zu intensivieren, und könnten um neue Vorschriften zur Innovationsförderung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erweitert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, staatliche Unterstützung für junge, innovative Unternehmen zu erleichtern, indem nicht nur direkte finanzielle Unterstützung gewährt, sondern auch ein leichterer Zugang zur Risikokapitalfinanzierung hergestellt wird. Auch für Maßnahmen zur Schaffung eines innovationsfreundlichen Umfelds, einschließlich Ausbildungsbeihilfen, Mobilitätsförderung und Clusterbildung, könnten flexiblere Vorschriften in Betracht gezogen werden. Insgesamt wird die Reform zu einer Verbesserung der allgemeinen Voraussetzungen für Innovation bei vereinfachten administrativen Rahmenbedingungen für die Mitgliedstaaten führen. Da Wettbewerb nach wie vor das wirksamste Instrument als Anreiz für Innovation und Wissen ist, werden die neuen Regeln sicherstellen, dass Beihilfen nur dort gewährt werden, wo externe Effekte mit erheblichem gesamtgesellschaftlichem Nutzen auftreten und wo der Wettbewerb nicht verzerrt wird.
Was die Gemeinschaftsfinanzierung anbelangt, so hat die Kommission zwei umfangreiche Investitionsprogramme für den Zeitraum 2007-2013 vorgelegt, nämlich das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration5 und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation6.
Der Vorschlag für ein 7. FTE-Rahmenprogramm hat die Förderung herausragender Forschungskapazitäten und die Überwindung der Fragmentierung der Forschungstätigkeiten in Europa, die ungehinderte Weitergabe von Wissen und die Freizügigkeit von Forschern, die Schwäche Europas bei der Nutzung von Forschungsergebnissen und die Förderung von regionalen FuE-orientierten Clustern zum Gegenstand. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten, die für die Bedürfnisse der Industrie höchst relevant sind, berücksichtigen die von den industriegeführten Technologie-Plattformen entwickelten strategischen Forschungspläne. Zu ihnen gehört auch eine intensivere Forschung und Innovation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Die Initiative "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" hat die Förderung der Produktion und Nutzung dieser Technologien als wichtiger Motor für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zum Ziel.
Mit dem FTE-Rahmenprogramm wird ein neuer, ehrgeizigerer Ansatz für groß angelegte öffentlichprivate Partnerschaften auf Gebieten von besonderem Interesse für die europäische Wettbewerbsfähigkeit eingeführt. Diese Gebiete werden im Dialog mit der Industrie festgelegt werden - insbesondere auf dem Wege gemeinsamer Technologieinitiativen, wie sie derzeit in den Bereichen innovative Medizin, Nanoelektronik, eingebettete Systeme, Luftfahrt und Flugverkehrsmanagement, Wasserstoff- und Brennstoffzellen sowie globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung geplant sind7. Ferner ist ein neuer Mechanismus der Risikoteilung vorgesehen, mit dem der Zugang zu EIB-Darlehen verbessert wird.
Ein besonderer Schwerpunkt des FTE-Rahmenprogramms werden die Wachstumschancen für kleine und mittlere Unternehmen sein: Den KMU soll geholfen werden, Forschungstätigkeiten durchzuführen oder auszulagern, auf neuen Technologien beruhende Produkte und Märkte zu entwickeln, ihre Netze auszubauen, Forschungsergebnisse besser zu nutzen, technologisches Knowhow zu erwerben, ihre Arbeitnehmer so zu schulen, dass sie mit dem Wandel Schritt halten können - und dadurch mehr Arbeitsplätze zu schaffen.
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation wird sich in erster Linie an KMU und Unternehmer wenden. Durch die Verbesserung des Zugangs zu Märkten, Finanzmitteln und Unterstützungsdiensten wird das Programm innovative Unternehmen unterstützen, die Einführung von IKT und Umwelttechnologien beschleunigen und ihre Finanzierung durch Risikokapital fördern.
Aus den Haushaltslinien für die transeuropäischen Netze wird die praktische Anwendung der FTE-Programme für Wissen und Innovation mithilfe von Industrieprojekten, die zur Verringerung der Verkehrsüberlastung und zur Steigerung der Produktivität beitragen sollen, unterstützt. Die wichtigsten Projekte sind Galileo (satellitengestützte Funknavigation für alle Verkehrszweige), ERTMS (Eisenbahnverkehr), SESAME (Luftverkehrskontrolle) und andere ITS-Anwendungen (Intelligente Verkehrssysteme).
In umweltfreundlichen, energieeffizienten Technologien und in Technologien für erneuerbare Energien liegt ein gewaltiges Potenzial für Wirtschaft, Umwelt und Beschäftigung. Die Kommission wird daher ihre Förderung der Entwicklung und Anwendung von Umwelttechnologien und der Durchführung von Öko-Innovationen verstärken, insbesondere durch den Aktionsplan für Umwelttechnologien (ETAP)8. Diese Technologien werden durch vermehrte Anstrengungen in der Forschung und bei der Verbreitung der Technologien einerseits und durch öffentliche und private Investitionen über die Strukturfonds und die Europäische Investitionsbank andererseits unterstützt werden, vor allem mit dem Ziel der Förderung kohlenstoffarmer Technologien.
Die Einigung über ein Gemeinschaftspatent ist nach wie vor ein zentrales Element im Engagement der Union zugunsten der Förderung einer wissensbasierten, innovativen Wirtschaft. Die Gemeinschaft wird Anstrengungen unterstützen, die Leistungsfähigkeit der Industrie aufrechtzuerhalten, indem auf europäischer Ebene in der Forschung, in Regulierungs- und Finanzierungsfragen zusammengearbeitet wird, also in Bereichen, in denen - aus Gründen der Größenordnung oder des Umfangs - ein einzelner Mitgliedstaat den Kampf gegen Markt- und Politikversagen im Alleingang nicht gewinnen kann.
3.2. Europa für Investoren und Arbeitnehmer attraktiver machen
Um Europa für Investoren attraktiver zu machen, Arbeitsplätze zu schaffen und das Wachstum zu beschleunigen muss der Marktzugang innerhalb der Sektoren und zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden. Die Gemeinschaft wird daher der Vollendung des Binnenmarktes und der Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften als den beiden wichtigsten politischen Instrumenten für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Wachstumsleistung Europas höchste Priorität einräumen.
Bessere Rechts- und Verwaltungsvorschriften wirken sich eindeutig positiv auf die Rahmenbedingungen für das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigung und die Produktivität aus. Durch Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften werden die richtigen Anreize für Unternehmen geschaffen, unnötige Kosten verringert und Hindernisse für Anpassung und Innovation beseitigt. Die Maßnahmen, die in den Initiativen der Kommission und der Ratsvorsitze für "bessere Rechts- und Verwaltungsvorschriften" vorgesehen sind, müssen schnell umgesetzt werden.
Die Kommission wird ihre Arbeiten vor allem in drei Bereichen fortsetzen:
- - Neue politische Initiativen im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission, wie beispielsweise Weißbücher, Vorschläge für Rechtsvorschriften und Ausgabenprogramme, werden Gegenstand einer soliden Folgenabschätzung sein
- - Die gründliche Überprüfung von Vorschlägen, die noch dem Rat/Parlament vorliegen, kann zu Änderungen, zum Ersatz oder zur Rücknahme solcher Vorschläge führen
- - Die Vereinfachung wichtiger geltender Rechtsvorschriften wird fortgesetzt und eine neue Phase des Vereinfachungsprogramms auf der Grundlage von sektoralen Aktionsplänen lanciert
Ineffiziente Rechts- und Verwaltungsvorschriften, erschwerter Marktzugang und ungenügender Wettbewerbsdruck können Innovationen in Sektoren mit hohem Wachstumspotenzial behindern und den Nutzen für die Verbraucher verringern. Die Kommission hat deshalb eine Reihe von Sektorüberprüfungen vorgenommen, um unter besonderer Berücksichtigung der KMU Wachstums- und Innovationshemmnisse in Schlüsselsektoren zu ermitteln. Darüber hinaus wird die Kommission ein neues Konzept zur Berücksichtigung von KMU-Anliegen beim Entwurf von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft umreißen.
Der Binnenmarkt für Dienstleistungen muss voll funktionsfähig gemacht werden, und dabei gleichzeitig das europäische Sozialmodell erhalten. Der Dienstleistungssektor war im Zeitraum 1997-2002 für alle neu geschaffenen Arbeitsplätze in der EU verantwortlich. Dienstleistungen machen inzwischen 70% der EU-Wertschöpfung aus, aber nur etwa 20% des Intra-EU-Handels. Die Vollendung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen dürfte mittelfristig zu einem Anstieg des BIP-Niveaus um 0,6% und des Beschäftigungsniveaus um 0,3% (bis zu 600 000 Arbeitsplätze) führen. Die Kommission wird im Rahmen des Legislativprozesses konstruktiv mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und anderen Betroffenen zusammenarbeiten, um einen breit angelegten Konsens über die überarbeitete Dienstleistungsrichtlinie sicherzustellen.
Die Erbringung effektiver und hochwertiger Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist ein Schlüsselelement des europäischen Wohlfahrtsstaates; sie ist von wesentlicher Bedeutung für die Sicherstellung des sozialen und territorialen Zusammenhalts und trägt zur Wettbewerbsfähigkeit bei. Als Folgemaßnahmen zu ihrem Weißbuch über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von 2005 wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um mehr Leitlinien zu diesem Grundsatz zur Verfügung zu stellen.
Auch die vollständige Integration der Finanzmärkte wird zur Steigerung von Produktion und Beschäftigung beitragen, weil sie eine wirksamere Kapitalallokation und besserer Bedingungen für die Unternehmensfinanzierung ermöglicht. Da der Großteil der Rechtsvorschriften bereits verabschiedet wurde, muss die Aufmerksamkeit nun auf die Umsetzung und die konsistente Anwendung der Vorschriften gerichtet werden. Gleichzeitig ist es wichtig, verbleibende Hindernisse des Marktzugangs in Angriff zu nehmen.
Damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann ist für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen eine angemessene und nachhaltige Infrastruktur erforderlich, die wiederum ein wichtiger Standortfaktor für Unternehmensinvestitionen ist. Gemeinschaftsfonds und -vorschriften werden nationale Bemühungen zur Förderung der Zusammenschaltung, Interoperabilität und Zugänglichkeit nationaler Netze ergänzen. Die
Union sollte ihre Bemühungen verstärken, die Unterstützung, die aus der TEN-Haushaltslinie und anderen Haushalts- und Finanzinstrumenten der Gemeinschaft erhältlich ist, auf die 30 wichtigsten Prioritäten und Projekte im Bereich Verkehr gemäß der Entscheidung über gemeinschaftliche Leitlinien9 zu konzentrieren. Die Mitgliedstaaten müssen ihren Verpflichtungen nachkommen, mit der Arbeit an 45 grenzübergreifenden "Schnellstart"-Projekten in den Bereichen Verkehr, Netze im Energiebereich und Breitbandnetze, F&E und Innovation zu beginnen. Der europäischen Koordinierung auf Einzelprojektbasis muss eine eindeutige Verpflichtung der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüberstehen, die jeweiligen Planungs- und Finanzierungsprozesse in die Wege zu leiten.
Um die Hindernisse zu beseitigen, mit denen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, auf Grund unterschiedlicher Vorschriften über die Besteuerung von Unternehmen in den 25 Mitgliedstaaten zu tun haben, versucht die Kommission, eine Einigung über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage und ihre Umsetzung herbeizuführen.
Die Gemeinschaft hat sich dem Abschluss eines ehrgeizigen Übereinkommens in der Doha-Runde verpflichtet, ergänzt durch bilaterale und regionale Handelsabkommen. Die Kommission wird ihren Dialog über Rechts- und Verwaltungsfragen auf internationaler Ebene fortsetzen, inklusive bilateraler Luft- und Seeverkehrsdienstabkommen, da dies ein Mittel ist, um sicherzustellen, dass unsere Standards gewahrt und anderswo angewandt werden. Darüber hinaus wird die Kommission ihre Strategie für die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum in Drittländern vorantreiben, in dem Bemühen, den Anstieg von Produkt- und Markenpiraterie aufzuhalten. Ferner soll eine neue Maßnahme in die Wege geleitet werden, um auf einen besseren Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern zu drängen.
3.3. Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen
Wenn Europa Vollbeschäftigung erreichen, die Qualität und Produktivität am Arbeitsplatz erhöhen und den sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken will muss es mehr Menschen in Beschäftigung bringen und dort halten, das Arbeitskräfteangebot erhöhen, die Sozialschutzsysteme modernisieren, die Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen verbessern und die Investitionen in das Humankapital durch bessere Bildung und Fertigkeiten erhöhen.
Diese Ziele und Prioritäten sind auch der Kern der kürzlich lancierten Sozialpolitischen Agenda10 und spiegeln sich in den integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung wider. Zwar liegt die Hauptzuständigkeit für Beschäftigung, Sozialschutz, Bildung und Ausbildung weiterhin bei den nationalen Behörden, doch die Gemeinschaft wird deren Bemühungen ergänzen. Die europäischen Sozialpartner werden aufgefordert werden, eine wichtige Rolle zu spielen.
Die Gemeinschaft hat sich vorgenommen, die Antizipation und das Management wirtschaftlicher Umstrukturierung zu verbessern. Umstrukturierung und Verlagerung sind unvermeidbare Folgen des wirtschaftlichen Fortschritts und der Marktintegration. Wenn sie auftreten können sie sich allerdings destabilisierend auf die betroffenen Bürger und
Gemeinden auswirken. In solchen Fällen sollten alle verfügbaren Instrumente mobilisiert werden, um den Betroffenen bei der Meisterung der Veränderungen zu helfen und diese in neue Möglichkeiten zu verwandeln, während gleichzeitig angemessene Sicherheitsnetze bereitgestellt werden. Diesbezüglich wird die Kommission auf sektoraler und regionaler Basis Folgemaßnahmen zu ihrer Mitteilung über Umstrukturierung und Beschäftigung11 ergreifen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass es wichtig ist, einen Fonds zu schaffen, um den am härtesten vom wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozess betroffenen Menschen und Regionen zu helfen und eine Reserve für unvorhergesehene Folgen des Strukturwandels einzurichten.
Zur Erleichterung der beruflichen und geografischen Mobilität und zur Eröffnung von Beschäftigungsmöglichkeiten, die sich aus einem europaweiten Arbeitsmarkt ergeben, wird die Gemeinschaft Hindernisse für die Arbeitskräftemobilität abschaffen. Die Kommission wird Folgemaßnahmen zur Verabschiedung der Richtlinie über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen ergreifen und einen europäischen Qualifikationsrahmen vorschlagen, mit dem die Anerkennung von Qualifikationen und Fertigkeiten durch die Schaffung der Voraussetzungen für Transparenz und gegenseitiges Vertrauen unterstützt und damit die akademische und berufliche Mobilität weit über die regulierten Berufe hinaus erleichtert werden soll.
Um das weltweit vorhandene Humankapital zu nutzen und den vorhandenen Wissensschatz auszuschöpfen wird die Kommission an einem gemeinsamen Rahmen für die Lenkung der wirtschaftlichen Migration auf EU-Ebene arbeiten und schlägt beschleunigte Zulassungsverfahren für den langfristigen Aufenthalt von Wissenschaftlern aus Drittländern und die Erleichterung einheitlicher Visa für Kurzaufenthalte vor.
Um Beschäftigung und Produktivität zu erhöhen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Anstrengungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Humankapital, Bildung und Ausbildung, unter besonderer Berücksichtigung der Integration junger Menschen gemäß dem europäischen Pakt für die Jugend12. Um mehr Menschen in Beschäftigung zu bringen und zu halten wird die Kommission ferner die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Strategien für aktives Altern, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der gesunden Lebensjahre, unterstützen. Ergänzend zu den Aktivitäten des Europäischen Sozialfonds schlug die Kommission ein Programm für lebenslanges Lernen zur Unterstützung EU-weiter Aktivitäten und Netzwerken in diesem Bereich vor
Die Kommission beabsichtigt, Hochschulen und tertiäre Bildungseinrichtungen in ihren Bemühungen zu unterstützen, mehr zu den Zielen von Lissabon beizutragen, beispielsweise durch die Mobilisierung aller Quellen von EU-Fördermitteln für ihre Modernisierung und durch die Verstärkung der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms Bildung und Ausbildung 2010 zur Ergänzung des Bologna-Prozesses. Darüber hinaus wird die Kommission die Errichtung eines europäischen Technologie-Instituts prüfen, um die besten Köpfe und Ideen aus der ganzen Welt anzulocken.
4. Fazit
Um die Glaubwürdigkeit der erneuerten Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung zu gewährleisten und die kontinuierliche Unterstützung der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu sichern, müssen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden zur Erreichung greifbarer Ergebnisse. Schwerpunkt von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten vor allem Schlüsselaktionen sein, wie beispielsweise die Förderung von Wissen und Innovation in Europa, die Reform der Politik der staatlichen Beihilfen, bessere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Binnenmarkt für Dienstleistungen, der Abschluss der Doha-Runde, die Abschaffung von Mobilitätshemmnissen, die wirtschaftliche Migration und die sozialen Folgen der wirtschaftlichen Umstrukturierung. Es ist zudem wichtig, Kohäsions- und ländliche Entwicklungspolitik mit der Lissaboner Partnerschaft und Beschäftigung stärker in Einklang zu bringen. Die Kommission fordert die übrigen Organe der Europäischen Union auf, konzertierte Anstrengungen zu unternehmen, um schnellstmöglich Ergebnisse in diesen Politikbereichen zu liefern.
Synergien und die gegenseitige Ergänzung zwischen dem Gemeinschaftsprogramm und den Reformprogrammen der Mitgliedstaaten sind der Schlüssel zum Erfolg der erneuerten Strategie von Lissabon. Im Sinne der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung und um dieses Programm erfolgreich umzusetzen wird die Europäische Kommission eng mit dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat zusammenarbeiten und von den Sachkenntnissen anderer EU-Institutionen wie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und, im Finanzbereich, der Europäischen Investitionsbank profitieren.
Die Lissabonner Partnerschaft macht eine langfristige Kommunikationsstrategie erforderlich, die unsere Bürgerinnen und Bürger nicht nur informiert, sondern sie auch in den Prozess einbindet. Unsere Kommunikationsbemühungen müssen vor allem auf die nationale, regionale und lokale Ebene ausgerichtet sein. Aus diesem Grund muss eine enge und kontinuierliche Koordination mit nationalen Regierungen, Parlamenten, Regionen, Städten und der Zivilgesellschaft stattfinden. Dadurch erhält die Strategie ihre demokratische Legitimation und die Grundlage für ihren Erfolg.
Wir haben ein kritisches Stadium erreicht, sowohl in politischem wie auch in wirtschaftlichem Sinne. Wir erwarten, dass die Mitgliedstaaten glaubwürdige und ehrgeizige Aktionspläne vorlegen, damit Lissabon funktioniert. Europa muss wegweisend sein. Europa muss zeigen, dass es Entscheidungen treffen kann. Europa muss seine Entscheidungen auf eine solide Grundlage stellen. Die Entscheidungen müssen ehrgeizig, aber auch realistisch sein. Indem die Kommission in die Führung geht, kann sie die Mitgliedstaaten dazu anregen und ermutigen, Gleiches zu tun. Nur durch die vereinte Kraft der Kommission, des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten kann Europa die ehrgeizigen Ziele der erneuerten Agenda von Lissabon umsetzen. Es ist an der Zeit, zu liefern.