Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Festlegung von Regeln für die Überwachung des Handels mit bestimmten Stoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden KOM (2004) 244 endg.; Ratsdok. 8399/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. April 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. April 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Hinweis: vgl.
Drucksache 533/90 = AE-Nr. 901847, AE-Nr. . 890312 und 902221 sowie
Drucksache 753/02 = AE-Nr. 023003

Begründung

1. Einleitung

Am 13. Dezember 1990 verabschiedete der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. Mit diesem Rechtsakt wurde Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 bezüglich des Handels mit Drogenausgangsstoffen umgesetzt, d.h. mit chemischen Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten hat die Gemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen und das Übereinkommen mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates abgeschlossen.

Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen einzurichten. Mit diesem System soll sichergestellt werden, dass die für die Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen benötigten Chemikalien nicht in die Hände derer gelangen, die illegal auf diesen Gebieten tätig sind.

Angesichts ihrer vielseitigen legalen Verwendungsmöglichkeiten und der Tatsache, dass der Handel mit diesen Stoffen grundsätzlich erlaubt ist, kann der Zugang zu diesen Stoffen nicht generell verboten werden, weshalb Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wunsch, alle erdenklichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die illegale Drogenherstellung zu verhindern, und dem kommerziellen Bedarf der chemischen Industrie hergestellt werden kann.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wurden deshalb Vorschriften zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt und ein System zur Meldung verdächtiger Vorgänge eingerichtet. Dieses auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten basierende System stützt sich auf Maßnahmen wie Dokumentation, Kennzeichnung, Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, Verfahren und Ausfuhrbestimmungen.

Da diese Rechtsvorschriften vor über einem Jahrzehnt erlassen wurden, erscheint es an der Zeit, das Überwachungssystem der Gemeinschaft für den Handel mit Drogenausgangsstoffen zu überprüfen, um aus der Umsetzung des geltenden Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet Schlussfolgerungen ziehen zu können und um in der Lage zu sein, neuen Wegen und Trends der Abzweigung von Ausgangsstoffen und dem illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen begegnen zu können.

2. Ziel des Vorschlags

Auf der Grundlage des Aktionsplans der Europäischen Union zur Bekämpfung von Drogen, der vom Europäischen Rat im Juni 2000 gebilligt wurde, veranstaltete die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Bewertung des Gemeinschaftssystems zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen.

Die Bewertung ergab, dass die Mechanismen und Verfahren zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern noch weiter verstärkt und die bestehenden Kontrollsysteme an neue Trends und Wege der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen angepasst werden müssen. Im Einzelnen wurde es für notwendig erachtet, die Überwachungsvorschriften für in der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte auszudehnen, die den Handel zwischen Drittländern erleichtern, ein Gemeinschaftskonzept für die Erlaubniserteilung einzuführen und die Überwachungsvorschriften für Nichterhebungsverfahren zu stärken. Abhängig von der Bedeutung des Ausgangsstoffs und dem Drittland des Handelspartners sollten die Verfahren und Vorschriften für Exporte noch strenger gefasst werden, damit sich die Kontrollen noch zielgerichteter auf die Warensendungen größter Sensibilität konzentrieren können.

Mit diesem Vorschlag wird vor allem das Ziel verfolgt, die Einfuhrkontrollen für die wichtigsten Ausgangsstoffe für synthetische Drogen zu verschärfen, um das wachsende Problem der amphetaminartigen Aufputschmittel in den Griff zu bekommen. Zur Überwachung einzelner Warensendungen in die Gemeinschaft müssen Vorschriften und Verfahren für Einzeleinfuhrgenehmigungen festgelegt werden, um die Anstrengungen der Gemeinschaft zu unterstützen, mit denen verhindert werden soll, dass synthetische Drogenausgangsstoffe, die in der Regel nicht in der Gemeinschaft produziert werden, in die Hände von illegalen Herstellern und Händlern von synthetischen Drogen gelangen.

Damit die Wirtschaftsbeteiligten diese Anforderungen erfüllen können, sollten die Bestimmungen über den Außenhandel mit Drogenausgangsstoffen so weit wie möglich den Bestimmungen über den Binnenhandel in der Gemeinschaft mit Drogenausgangsstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 angeglichen werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sollte deshalb entsprechend geändert und aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

3. Die wichtigsten Artikel

Artikel 1:

In Artikel 1 werden der Gegenstand der Verordnung und ihr Anwendungsbereich genannt.

Artikel 2:

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen. Die Begriffsbestimmungen bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wurden aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit neu formuliert, damit eine harmonisierte Anwendung in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt ist. Aufgenommen wurde eine Bestimmung zu Streckengeschäften, d.h. zu Tätigkeiten, die von in der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten zur Vereinfachung des Handels zwischen Drittländern durchgeführt werden, um für diese Vorgänge Überwachungsvorschriften festlegen zu können.

Artikel 3 bis 6:

Die Artikel 3 bis 6 enthalten die Vorschriften für die Dokumentation, Aufzeichnung und Kennzeichnung.

Die Bestimmungen zur Dokumentation wurden dahingehend geändert, dass die Kontrollbehörden einen Handel mit Ausgangsstoffen leichter erkennen und so zielgerichteter kontrollieren können. Berücksichtigt wurden Naturprodukte. Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht sollten dann gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden die Dokumentation als ausreichend erachten.

Artikel 7 bis 9:

Die Artikel 7 bis 9 beziehen sich auf die Erlaubniserteilung, Registrierung und sonstige Vorschriften.

Der Zwischenhandel, auch "Streckengeschäfte", fallen jetzt unter die Vorschriften für die Erlaubniserteilung und Registrierung. Es wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die mit Zolllagern handeln, nicht länger von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit sind. Um gemeinschaftsweit einheitliche Bedingungen zu schaffen, sollten die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlaubniserteilung standardisiert werden.

Um die Überwachung der Fälle, in denen keine Erlaubnis- oder Registrierungspflicht besteht, besser gewährleisten zu können, wird vorgeschlagen, dass der Wirtschaftsbeteiligte einen Legitimierungsnachweis des Ausfuhrlandes vorlegen muss. Ein derartiger Nachweis wird es der zuständigen Behörde erleichtern, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand feststellen zu können, ob das Ausfuhrland die Ausfuhr der Sendung genehmigt hat. Gleichzeitig kann die Gemeinschaft ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen, ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Ausgangsstoffen einzurichten.

Artikel 12:

Artikel 12 betrifft die Vorausfuhrunterrichtung.

Mit dem vorgeschlagenen Artikel wird die gängige Praxis der Übermittlung von Vorausfuhrunterrichtungen für Stoffe der Kategorien 2 und 3 geklärt, insbesondere für den Fall von Vereinbarungen und von sensiblen Sendungen.

Dabei wird das international vereinbarte Prinzip der Vorausfuhrunterrichtung uneingeschränkt anerkannt.

Allerdings sollte der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Übermittlung von Vorausfuhrunterrichtungen nur in den Fällen hingenommen werden, in denen dieses Instrument sinnvoll eingesetzt wird, d.h. dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben zu bewerten, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden kann. So darf die Tatsache, dass die Behörden des Bestimmungslands nicht reagieren, nicht automatisch zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung führen, aber die Art und Weise, wie Behörden des Bestimmungslands reagieren müssen, sollte von der Sensibilität der Sendung abhängen. Deshalb wird vorgeschlagen, gemäß dem vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt herausgegebenen Leitfaden abgestuft zu verfahren.

Artikel 13 bis 21:

Diese Artikel beziehen sich auf die Ausfuhrgenehmigungen.

Es wird vorgeschlagen, das System der "offenen Einzelausfuhrgenehmigung" einzustellen und für im Prinzip alle Stoffe der Kategorien 1 und 2 generell Einzelausfuhrgenehmigungen zu erteilen. Mit dieser Ausweitung wächst zwar der Verwaltungsaufwand sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten, doch könnten so einzelne Ausfuhren überwacht und damit die Wirksamkeit der Kontrollen verbessert werden.

Damit jedoch Verwaltungsaufwand bzw. -vorschriften und die gewünschte Verbesserung der Wirksamkeit der Kontrollen in einem angemessen Verhältnis stehen, sollten die Ressourcen auf die sensiblen Drogenausgangsstoffe gelenkt werden. Deshalb sollte die Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 nur in Ausnahmefällen genehmigungspflichtig sein, insbesondere in den Fällen, in denen Vorausfuhrunterrichtungen übermittelt werden und in denen es sich um sensible Sendungen handelt. Darüber hinaus sollten vereinfachte Genehmigungsverfahren ausgearbeitet werden.

Artikel 22 bis 27:

Diese Artikel beziehen sich auf die Einfuhrgenehmigungen.

Zu der Zeit, als die Rechtsvorschriften in Kraft traten, war die Gemeinschaft ein wichtiger Exporteur von Ausgangsstoffen und Importeur von illegal hergestellten Drogen. Diese Situation ist nach wie vor unverändert, wobei die Gemeinschaft unglücklicherweise mittlerweile auch ein Exporteur illegal hergestellter synthetischer Drogen ist und ein Importeur von Ausgangsstoffen, die für diese illegale Herstellung benötigt werden.

So ist es das primäre Anliegen dieser Verordnung, die Einfuhrkontrollen für die wichtigsten synthetischen Drogenausgangsstoffe weiter zu verschärfen, um dieses wachsende Problem in den Griff zu bekommen, zumal die Gemeinschaft in dem Ruf steht, in der Herstellung und im Handel mit Ecstasy zu den weltweit führenden Regionen zu gehören.

Es wird deshalb vorgeschlagen, Vorschriften und Verfahren für Einzeleinfuhrgenehmigungen für Stoffe der Kategorie 1 festzulegen. Damit können die zuständigen Behörden einzelne Sendungen, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen, überwachen und gezielt einzelne Sendungen kontrollieren.

Artikel 34:

Artikel 34 betrifft die Weitergabe von Informationen über die Umsetzung der Vorschriften für den Handel mit Ausgangsstoffen. Diese Informationen werden benötigt, um die Wirksamkeit dieser Vorschriften und ihrer Anwendung zu bewerten und um diese erforderlichenfalls anzupassen. Sie werden aber auch für die jährlichen Berichte benötigt, die dem Internationalen Suchtstoffamt gemäß Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 übermittelt werden müssen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Festlegung von Regeln für die Überwachung des Handels mit bestimmten Stoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Gegenstand Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, um die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern, und findet auf folgende Situationen Anwendung:

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kapitel II
Überwachung des Handels

Abschnitt 1
Dokumentation, Aufzeichnungen Kennzeichnung

Artikel 3

Artikel 4

Wirtschaftsbeteiligte, die auf dem Gebiet der Einfuhr, Ausfuhr und der Vermittlungsgeschäfte von bzw. mit erfassten Stoffen tätig sind, müssen Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten führen.

Diese Aufzeichnungen müssen nicht vorgelegt werden, wenn die zuständigen Behörden die Unterlagen als ausreichend erachten.

Artikel 5

Die in den Artikel 3 bzw. 4 genannten Unterlagen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem der Vorgang stattfand, und müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgelegt werden können.

Artikel 6

Wirtschaftsbeteiligte, die auf dem Gebiet der Einfuhr, Ausfuhr oder des Vermittlungsgeschäfts von bzw. mit erfassten Stoffen tätig sind, müssen eine Aufschrift anbringen, aus der die Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß Anhang bzw. bei Mischungen oder Naturprodukten die Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts hervorgeht, ergänzt durch dem Zusatz "Drogenausgangsstoffe".

Abschnitt 2
Erlaubniserteilung Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Werden erfasste Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, einschließlich zur vorübergehenden Lagerung, zur Verbringung in eine Freihandelszone oder in ein Freilager, oder zu ihrer Überführung in das externe Versandverfahren der Gemeinschaft, sind die legalen Ausfuhrzwecke im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen auf Verlangen nachzuweisen.

Die Art und Weise, wie diese legalen Zwecke nachzuweisen sind, ist im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen.

Abschnitt 3
Meldepflicht

Artikel 10

Artikel 11

Abschnitt 4
Vorausfuhrunterrichtung

Artikel 12

Abschnitt 5
Ausfuhrgenehmigung

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung lässt die verwaltungsrechtliche oder sonstige Verantwortung des Inhabers dieser Genehmigung unberührt.

Artikel 17

Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist in folgenden Fällen zu versagen:

Artikel 18

Die zuständigen Behörden können eine Ausfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 19

Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlandes erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhr ordnungsgemäß genehmigt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde des Drittlands.

Artikel 20

Die Frist, innerhalb der die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In außergewöhnlichen Umständen kann die Gültigkeitsdauer auf Antrag verlängert werden.

Artikel 21

Für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen können vereinfachte Verfahren angewandt werden. Diese Verfahren sind im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen.

Abschnitt 6
Einfuhrgenehmigung

Artikel 22

Die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs, für die eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 7 erforderlich ist, unterliegt einer Einfuhrgenehmigung.

Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Person ansässig ist, von der oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird (Einführer).

Weitere belegte und wirtschaftlich zu rechtfertigende Fälle sowie weitere Bedingungen, unter denen Einfuhrgenehmigungen gefordert werden, sind im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen.

Artikel 23

Artikel 24

Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers.

Die Einfuhrgenehmigung ist der Zollbehörde bei der zollrechtlichen Anmeldung der erfassten Stoffe vorzulegen.

Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollbehörde in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, hat der Einführer auf Verlagen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen oder der gesamten Genehmigung vorzulegen.

Artikel 25

Die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung ist in folgenden Fällen zu versagen:

Artikel 26

Die zuständigen Behörden können eine Einfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 27

Die Frist, innerhalb der die erfassten Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sein müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung. In außergewöhnlichen Umständen kann die Gültigkeitsdauer auf Antrag verlängert werden.

Kapitel III
Befugnisse Pflichten der zuständigen Behörden

Artikel 28

Kapitel IV
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Artikel 29

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 32 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen der zuständigen Behörden mitzuteilen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung benannt wurden.

Kapitel V
Durchführung Änderungen

Artikel 30

Neben den in dieser Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen sind alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Formulare für die Aus- und Einfuhrgenehmigungen und die einzelnen Vorschriften für deren Anwendung, im Wege des Ausschussverfahrens zu erlassen.

Artikel 31

Der Anhang zu dieser Verordnung ist im Wege des Ausschussverfahrens anzupassen, soweit dies durch Änderung des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen notwendig wird.

Artikel 32

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 33

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen erlassenen Maßnahmen sowie unverzüglich über jegliche nachträgliche Änderungen.

Artikel 34

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich alle sachdienlichen Angaben über die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie über die erfassten Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wurden, über die Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung sowie über den erlaubten Handel mit diesen Stoffen, deren Verwendung und den Bedarf an diesen Stoffen.

Anhand dieser Angaben bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Verordnung und erstellt nach Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen einen Jahresbericht für das Internationale Suchtstoffkontrollamt.

Artikel 35

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft zu Änderungen der Tabellen I und II des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen Stellung zu nehmen.

Artikel 36

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wird mit Wirkung vom [...] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident [ ...]

Anhang

Erfasste Stoffe der Kategorie 1

StoffKN-Bezeichnung
(falls abweichend)
KN-CodeCAS-Nr. 8
1 -Phenyl-2-PropanonPhenylaceton2914 31 00103-79-7
N-Acetylanthranilsäure2-Acetamidobenzoesäure2924 23 0089-52-1
Isosafrol (cis + trans)2932 91 00120-58-1
3,4- Methylenodioxyphenylpropan -2-on1-(1,3-Benzodioxol-5-yl) propan-2-on293292004676-39-5
Piperonal2932 93 00120-57-0
Safrol2932 94 0094-59-7
Ephedrin2939 41 00299-42-3
Pseudoephedrin2939 42 0090-82-4
Norephedrinex 2939 49 0014838-15-4
Ergometrin2939 61 0060-79-7
Ergotamin2939 62 00113-15-5
Lysergsäure2939 63 0082-58-6
Die Stereoisomere der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin9, sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Cathin-Salze handelt.

Kategorie 2

StoffKN-Bezeichnung
(falls abweichend)
KN-Code10CAS-Nr. 11
Essigsäureanhydrid2915 24 00108-24-7
Phenylessigsäure2916 34 00103-82-2
Anthranilsäure2922 43 00118-92-3
Piperidin2933 32 00110-89-4
Kaliumpermanganat2841 61 007722-64-7
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Kategorie 3

StoffKN-Bezeichnung
(falls abweichend)
KN-Code 1CAS Nr. 2
SalzsäureChlorwasserstoff (Salzsäure)280610007647-01-0
Schwefelsäure2807 00 107664-93-9
Toluen2902 30 00108-88-3
EthyletherDiethylether2909 11 0060-29-7
Aceton2914 11 0067-64-1
MethylethylketonButanon2914 12 0078-93-3
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um die Salze der Salzsäure und der Schwefelsäure handelt.