Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 727/89 = AE-Nr. 893052 und
Drucksache 519/04 (PDF) = AE-Nr. 042212
Begründung
politische Rahmensituation
Ökologische/biologische Erzeugung
- 1. Im Jahr 1991 schuf der Rat mit seiner Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erstmals einen Gemeinschaftsrahmen für den ökologischen Landbau bzw. die biologische Landwirtschaft* und die ökologische/biologische Lebensmittelerzeugung. Mehr als ein Jahrzehnt später hat die Kommission angesichts der starken Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft damit begonnen, den bestehenden Rahmen anhand der gemachten Erfahrungen einer Überarbeitung zu unterziehen.
- 2. Die ökologische Erzeugung hat seit Erlass der Verordnung im Jahr 1991 ein eindrucksvolles Wachstum erlebt und der Anteil der ökologischen Landwirtschaft erhöht sich in den meisten Mitgliedstaaten weiter. Neuesten Statistiken zufolge sind 149 000 Betriebe als ökologisch wirtschaftend zertifiziert oder befinden sich in Umstellung auf die ökologische Erzeugung. Im Jahr 2003 machten diese Betriebe 1,4% aller landwirtschaftlichen Betriebe in den 25 Mitgliedstaaten aus. Die zertifizierten ökologisch bewirtschafteten und die in Umstellung befindlichen Flächen erstreckten sich 2003 auf 5,7 Mio. ha und stellten damit 3,6% der landwirtschaftlich genutzten Fläche dar.
- 3. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung und den dem ökologischen Landbau und den Öko-Lebensmitteln gewidmeten Konferenzen, die 1999 in Österreich und 2001 in Dänemark abgehalten wurden, forderte der Rat im Jahr 2001 unter schwedischem Vorsitz die Kommission auf, einen Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel vorzulegen. Der Aktionsplan sollte mit einem strategischen Gesamtkonzept für den Beitrag der ökologischen Landwirtschaft zur Gemeinsamen Agrarpolitik die Grundlagen der weiteren Politik für den Ökosektor in den kommenden Jahren liefern.
- 4. Im Hinblick auf die Ausarbeitung des Aktionsplans wurden ausgedehnte Konsultationen, einschließlich Expertenpanels, einer Internet-Befragung der breiten Öffentlichkeit und zuletzt einer öffentlichen Anhörung im Januar 2004 durchgeführt.
- 5. Aus diesen Konsultationen ergaben sich für den Bereich der Rechtsetzung als wichtigste Schlussfolgerungen, dass es erforderlich ist, die Grundsätze und Ziele der ökologischen Landwirtschaft noch deutlicher zu formulieren, die Integrität des Kontrollsystems zu wahren, durch nationale und private Logos und Standards verursachte Störungen des Binnenmarktes zu beseitigen, die geltenden Standards zu ergänzen und zu verbessern sowie die Einfuhrvorschriften straffen.
- 6. Die Kommission verabschiedete ihre Mitteilung über den Aktionsplan im Juni 2004.
Dieser Aktionsplan enthielt 21 Aktionen, durch die eine laufende Weiterentwicklung der ökologischen Landwirtschaft in der EU erleichtert werden soll. In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2004 ersuchte der Rat die Kommission, die Umsetzung des Aktionsplans durch konkrete Maßnahmen im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz voranzubringen und hierzu im Jahr 2005
Vorschläge zu unterbreiten. Mehrere der Aktionen machen Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau notwendig.
* Österreichischer Ausdruck gemäß der Beitrittsakte von 1994. - 7. Der jetzige Verordnungsvorschlag berücksichtigt die breit angelegte öffentliche Konsultation, die vor der Verabschiedung des Aktionsplans stattgefunden hat, und kommt den Wünschen des Rates in seinen Schlussfolgerungen nach. Rechnung getragen wird ferner den nachfolgenden Äußerungen und zahlreichen schriftlichen Eingaben der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen zu einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel: "Information und Konsultation über die Kernideen zur Reform der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates". Diese Konsultation fand im Rahmen der Sitzungen des Ständigen Ausschusses und der Beratungsgruppe für den ökologischen Landbau am 26. September bzw. 5. Oktober 2005 statt.
Forschung
- 8. Bei der Aufstellung der Ziele und Grundsätze im jetzigen Verordnungsvorschlag wurden die ersten Forschungsergebnisse des Projekts "Forschung zur Unterstützung der Überarbeitung der EU-Verordnung über die ökologische Landwirtschaft"1 berücksichtigt. Wenn die Kommission dann auf einer späteren Stufe die Durchführungsbestimmungen ausarbeitet, wird sie die endgültigen Forschungsergebnisse der beiden Projekte "Forschung zur Unterstützung der Überarbeitung der EU-Verordnung" und "Entwicklung von Kriterien und Verfahren zur Evaluierung des Europäischen Aktionsplans für die ökologische Landwirtschaft"2 heranziehen.
Nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur
- 9. Des Weiteren verwirklicht der Verordnungsvorschlag eine der Maßnahmen, die in der aus dem Jahr 2002 stammenden Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur3 aufgeführt sind, nämlich die "Harmonisierung der Regelungen für eine ökologische Aquakultur im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91".
Vereinfachung und bessere Rechtsetzung
- 10. Die Formulierung der Ziele und Grundsätze und ihre Zusammenführung mit den grundlegenden Erzeugungs-, Kennzeichnungs-, Kontroll- und Einfuhrvorschriften in einer einfacheren, klareren und transparenteren Verordnung des Rates stellt eine wesentliche Vereinfachung des bestehenden Rechtsrahmens für die ökologische Erzeugung dar. Ganz erheblich verringern sich dadurch die Detailvorschriften in der Ratsverordnung und zugleich wird eine weitere Verringerung der Detailregelungen in den Durchführungsbestimmungen ermöglicht. Der Verordnungsvorschlag wird auch die gegenwärtige Praxis der "Rechtsetzung in Form von Ausnahmeregelungen" durch einen transparenten, genau festgelegten Mechanismus ersetzen, mit dem die Anwendung von weniger strengen Vorschriften erlaubt werden kann (siehe unter Flexibilität).
- 11. Mit den im jetzigen Verordnungsvorschlag formulierten Grundsätzen und Produktionsvorschriften werden die wesentlichen Anforderungen festgelegt, um die ökologische Erzeugung zu definieren und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen zu regeln. Zur Anwendung dieser Grundsätze werden allerdings noch Durchführungsbestimmungen und zur praktischen Verwaltung zahlreiche Entscheidungen erforderlich sein, wie z.B. über die Zulassung von Zutaten und Substanzen, die in ökologischen Erzeugnissen verwendet werden dürfen. Zudem hat die kürzliche Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Erzeugung von Qualitätsprodukten, die u. a. den gesellschaftlichen Anliegen von Umwelt- und Tierschutz Rechnung tragen, in den Mittelpunkt ihres Interesses gerückt. Die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung haben somit einen wichtigen Stellenwert innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik, zumal sie in enger Beziehung mit den Entwicklungen auf den Agrarmärkten stehen. Um den Beschlussfassungsprozess zu erleichtern und den Qualitätsaspekt noch stärker in der Gemeinsamen Agrarpolitik und ihren Verwaltungsmechanismen zu verankern, sollte daher der derzeitige Regelungsausschuss durch einen Verwaltungsausschuss ersetzt werden.
- 12. Schließlich noch werden die Kontrollvorschriften einfach gehalten, indem auf den gemeinsamen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über die amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen4 Bezug genommen wird. Im jetzigen Verordnungsvorschlag werden nur die spezifischen Vorschriften für die ökologische Erzeugung beibehalten. Dank Anwendung des risikobasierten Ansatzes der Verordnung über die amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen wird sich der Verwaltungsaufwand für die Unternehmer vermindern. Zu erwarten ist von dem neuen Ansatz ferner eine gezieltere Ausrichtung der Kontrollen auf die Bereiche mit den größten Risiken. Außerdem wird dieser Ansatz den Unternehmern bei ihren risikobasierten internen Kontrollsystemen zugute kommen.
- 13. Unter den verschiedenen Vereinfachungsinitiativen der Kommission, zu denen der jetzige Verordnungsvorschlag somit beiträgt, wird zunächst im Fortlaufenden Vereinfachungsprogramm die erste Maßnahme hinsichtlich der Rechtsvorschriften für den Agrarsektor und die Lebensmittelindustrie verwirklicht, aufgeführt in der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft und eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds5. Der Verordnungsvorschlag wird des Weiteren als eine politikbezogene Maßnahme erwähnt in der Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung und bessere Rechtsetzung in der Gemeinsamen Agrarpolitik6.
1 EEC/2092/91 (Organic) Revision SSPE-CT-2004-502397: Research to support revision of the EU Regulation on organic agriculture.
2 ORGAP SSPE-CT-2005-006591: European Action Plan of Organic Food and Farming, Development of criteria and procedures for the evaluation of the EU Action Plan for Organic Agriculture.
3 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur - KOM (2002) 511.
4 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
5 KOM (2005) 535. vom 25.10.2005.
6 KOM (2005) 509. vom 19.10.2005.
VERORDNUNGSVORSCHLAG
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
- 14. Der Verordnungsvorschlag erstreckt sich ausdrücklich auf die ökologische Erzeugung und nicht allein auf die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen. Der Verordnungsvorschlag betrifft jedoch nicht die Zubereitung von Mahlzeiten in Großküchen und den Verkauf an den Endverbraucher z.B. in Restaurants und Hotels, Krankenhäusern und Kantinen oder Bars und Cafés.
- 15. Bei den Erzeugnissen erstreckt sich der vorgeschlagene Anwendungsbereich auf die ökologische Erzeugung von nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ungeachtet ihrer Endverwendung, also auf die Tierhaltung, unverarbeitete Agrarerzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur. Die Einbeziehung von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird insoweit vorgeschlagen, als sie für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmt sind, also insbesondere Futtermittel und verarbeitete Pflanzen-, Tier- und Aquakulturerzeugnisse. Der Verordnungsvorschlag umfasst somit die Ziele, Grundsätze und Produktionsvorschriften für alle Erzeugnisse, einschließlich ökologischen Weinen, Aquakulturerzeugnissen und verarbeiteten Lebensmitteln. Ferner können im Wege des Ausschussverfahrens Durchführungsbestimmungen für sämtliche Erzeugnisse erlassen werden. Letzteres gilt insbesondere für den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die ökologische Weinerzeugung, da diese nach der derzeitigen Regelung ausgeschlossen ist. Einschlägige Produktionsvorschriften werden ebenfalls für die Aquakultur, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
- 16. Eine Ausweitung dieses Anwendungsbereichs ist gegenwärtig nicht vorgesehen. So wird darauf verzichtet, die Einbeziehung der Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei auf wildlebende Tiere vorzuschlagen. Da diese Erzeugnisse nicht durch landwirtschaftliche Erzeugungsmethoden gewonnen werden, stünde eine solche Einbeziehung nicht im Einklang mit den vorgeschlagenen Zielen und Grundsätzen. Der Anwendungsbereich wird auch nicht auf die nachfolgenden nicht unter Anhang I EG-Vertrag fallenden Erzeugnisse ausgedehnt, nämlich Mineralien, Wässer und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse des Nichtnahrungsmittelsektors wie Textilien, Kosmetika und andere industrielle Erzeugnisse.
Ziele und Grundsätze für die ökologische Erzeugung
- 17. Wie im Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel betont, bedarf es zur Stärkung der neuen Verordnung einer geeigneten Definition der Ziele und Grundsätze der ökologischen Erzeugung. In diesem Zusammenhang werden im Verordnungsvorschlag folgende Ziele für die ökologische Erzeugung formuliert:
- - Schutz der Verbraucherinteressen, Wahrung des Vertrauens der Verbraucher und Verhinderung einer irreführenden Kennzeichnung;
- - Entwicklung der ökologischen Erzeugung, wobei den regionalen Unterschieden in Klima, Erzeugungsbedingungen und Entwicklungsstand der ökologischen Landwirtschaft Rechnung zu tragen ist;
- - Schutz von Umwelt, Artenvielfalt und natürlichen Ressourcen auf hohem Niveau;
- - Einhaltung hoher Tierschutzstandards unter umfassender Beachtung der tierartspezifischen Bedürfnisse.
- 18. Die meisten der dahinter stehenden Grundsätze finden sich bereits in den derzeit in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthaltenen Durchführungsbestimmungen.
Im Verordnungsvorschlag werden diese Grundsätze als im Einklang mit den Zielen stehende Artikel neu formuliert.
- 19. Über die Ziele und Grundsätze hinaus werden im Interesse einer leichteren Verständlichkeit in der vorgeschlagenen reformierten Verordnung die grundlegenden "Produktionsvorschriften" festgelegt. Diese Produktionsvorschriften sollten die Parameter für die im Wege von Kommissionsverordnungen zu erlassenden Durchführungsbestimmungen vorgeben.
Flexibilität
- 20. Mit dem Verordnungsvorschlag sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Ökosektor entsprechend den jeweiligen Erzeugungs- und Marktentwicklungen sich in wirtschaftlich rentabler Weise entwickeln und erzeugen kann. Zu diesem Zweck bietet der Vorschlag die Möglichkeit, auf eine gewisse, genau geregelte Flexibilität zurückzugreifen. Aufgrund dieser Flexibilitätsbestimmungen kann den Mitgliedstaaten im Wege des Ausschussverfahrens gestattet werden, weniger strenge Produktionsvorschriften anzuwenden, damit besondere lokale Gegebenheiten bei Klima, Entwicklungsstand und Erzeugungsbedingungen Berücksichtigung finden. Im Grunde wird hierdurch die Vielzahl der derzeit genehmigten Ausnahmeregelungen in ein allgemeines, aber fest umrissenes System umgewandelt.
Im Gegensatz zum bestehenden System werden dabei jedoch die Bedingungen und die Tragweite der zugestandenen Abweichungen und die Kompetenzverteilung zwischen den beteiligten Akteuren eindeutig festgelegt.
Kennzeichnung
- 21. Damit die Bezeichnung "ökologisch" bzw. "biologisch" weiterhin geschützt ist, sollten die derzeitigen Vorschriften über die Verwendung oder Bezugnahme für die Bezeichnung selbst sowie ihre Ableitungen, Diminutive und Übersetzungen beibehalten werden.
- 22. Das EU-Logo sollte auch künftig allen Erzeugnissen, einschließlich aller Einfuhrerzeugnisse, offen stehen, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Bei der Ausarbeitung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel führten die Diskussionen mit den Interessengruppen und den Mitgliedstaaten zu der Schlussfolgerung, dass das EU-Logo gegenwärtig nicht verbindlich vorgeschrieben werden sollte, da hierin eine übermäßige Einmischung der EU in die Gewerbefreiheit in anderen Bereichen gesehen werden könnte. Für den Fall, dass ein Erzeugnis kein EU-Logo trägt, wird allerdings vorgeschlagen, bei aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnissen auf dem Etikett die Angabe eines einfachen standardisierten Textfragments EU-ÖKOLOGISCH bzw. EU-BIOLOGISCH verbindlich zu machen. Damit soll allen Unternehmern der Erzeugungskette und dem Verbraucher wirksam signalisiert werden dass das Erzeugnis dem einheitlichen EU-Standard entspricht.
- 23. Zur Wahrung des Vertrauens der Verbraucher sollte, wie nach der geltenden Verordnung, die Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und von aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen in der ökologischen Landwirtschaft auch weiterhin verboten sein. Wie im Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel angekündigt, enthält der Verordnungsvorschlag ein Verbot, die Bezeichnung "ökologisch" bzw. "biologisch" für als GVO-haltig gekennzeichnete Erzeugnisse zu benutzen. Ungeachtet dessen, verbieten die derzeitigen Vorschriften nicht die gleichzeitige Kennzeichnung als ökologisch und GVO-haltig, wenn die Erzeugnisse zufällig durch GVO kontaminiert worden sind. Schließlich noch sollten die Kennzeichnungsschwellen für GVO bei der ökologischen und der konventionellen Erzeugung identisch sein, außer wenn in den Durchführungsbestimmungen spezifische Schwellen, z.B. eventuell für ökologisches Saatgut, vorgesehen sind.
- 24. Die derzeitige Anforderung, dass für die Kennzeichnung als "ökologisch" bzw. "biologisch" mindestens 95% der landwirtschaftlichen Erzeugniszutaten ökologisch erzeugt sein müssen, sollte beibehalten werden. Abgeschafft wird jedoch die Kategorie, bei der eine Bezugnahme auf die ökologische Erzeugungsmethode in der Zutatenliste erlaubt ist, wenn zwischen 70 und 95% der landwirtschaftlichen Zutaten ökologischen Ursprungs sind. Wegen der Entwicklung des Ökosektors in den letzten Jahren kann diese Erzeugniskategorie nunmehr als überflüssig betrachtet werden.
Kontrollen
- 25. Ab 1. Januar 2006 findet die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen Anwendung, die sich auch auf den ökologischen Landbau erstreckt.
Deshalb müssen die spezifischen Kontrollanforderungen für den ökologischen Landbau an die Lebens- und Futtermittelkontroll-Verordnung angepasst werden. Im jetzigen Verordnungsvorschlag werden die Kontrollvorschriften für die ökologische Erzeugung so weit wie möglich anhand des mit der Lebens- und Futtermittelkontroll-Verordnung vorgegebenen Rahmens überarbeitet, um die gewünschten Reformen und Aktualisierungen vorzunehmen. Die ökosektorspezifischen Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen werden wie bisher aufgrund der neuen Verordnung über die ökologische Erzeugung erlassen.
- 26. Wie in der Lebens- und Futtermittelkontroll-Verordnung vorgeschrieben, müssen die Mitgliedstaaten die gesamte unter die neue Verordnung fallende Erzeugung und Wirtschaftstätigkeit in ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne einbeziehen und auch der erforderlichen gegenseitigen Unterstützung nachkommen. Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne müssen der Kommission vorgelegt werden, die Änderungen verlangen und die Pläne für ihre Gemeinschaftskontrollen zugrunde legen kann.
Ferner bedürfen nach der Lebens- und Futtermittelkontroll-Verordnung private Kontrollstellen einer Akkreditierung. Der jetzige Verordnungsvorschlag enthält schließlich noch für die zuständigen Behörden und die Kontrollenstellen die Verpflichtung, den EU-Standard für die ökologische Erzeugung entsprechend dem Grundsatz eines "einheitlichen ökologischen Erzeugungskonzepts" zu fördern und nicht zu untergraben.
- 27. Zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs mit ökologischen Erzeugnissen in der gesamten Gemeinschaft werden die bestehenden Vorschriften beibehalten, denen zufolge die Mitgliedstaaten für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen haben. In diesem Zusammenhang haben die Anforderungen der Lebens- und Futtermittelkontroll-Verordnung, dass die benannten privaten Kontrollstellen obligatorisch eine Akkreditierung benötigen sowie unparteiisch und frei von jeglichen Interessenkonflikten sein müssen, ganz besondere Bedeutung. Eines der Hauptanliegen der Reform des Rechtsrahmens für die ökologische Erzeugung besteht darin auf dem Binnenmarkt die handelsbehindernde Wirkung einer mehrfachen Zertifizierung durch öffentliche und private Stellen zu verringern. Vorgeschlagene Instrumente zur Hebung der Unparteilichkeit und zur Minderung von Interessenkonflikten sind die Einbeziehung der privaten Kontrollstellen in das amtliche Kontrollsystem, ein gesunder Wettbewerb zwischen den Kontrollstellen und die Anerkennung von vorangehenden Zertifizierungsentscheidungen aufgrund der Gleichwertigkeit von Standards.
- 28. Für alle Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass voller Zugang zu den nationalen Logos und Konformitätszeichen gewährt werden muss.
- 29. Die Ausstellung von Bescheinigungen, in denen aufgrund einer Kontrolle festgestellt wird dass ein bestimmter Unternehmer oder eine spezifische Erzeugnispartie die Grundsätze und Vorschriften der ökologischen Landwirtschaft einhält, ist ein bewährtes Instrument im Handel mit ökologischen Erzeugnissen und bildet oftmals die Voraussetzung für den Zugang zu einem Konformitätszeichen. Die Zertifizierungspraxis der zuständigen Behörden oder der Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat, sollte weder in direkter noch indirekter Weise beschränkende Auswirkungen auf den freien Warenverkehr mit ökologischen Erzeugnissen oder aber auf die Niederlassungsfreiheit und die freie Dienstleistungserbringung im Gebiet der Bescheinigungserteilung haben. Die Zertifizierungspraxis sollte in dieser Hinsicht strenger überwacht werden, insbesondere wenn es um die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und die Erhebung von Gebühren geht. Eine solche Überwachung sollte unbeschadet der Anwendung der Artikel 43 und 49 EG-Vertrag ausgeübt werden. Für den Fall von privaten Logos und Konformitätszeichen enthält der Verordnungsvorschlag Vorschriften, die den Zugang hierzu für Erzeugnisse, die gleichwertige Standards erfüllen, erleichtern, wobei die Beweislast, dass solche gleichwertigen Standards nicht erfüllt sind, bei der Kontrollstelle liegt, dessen Logo ein Unternehmer benutzen möchte. Schließlich noch ist im Verordnungsvorschlag festgelegt, dass die zu entrichtenden Gebühren für Kontroll- und Zertifizierungstätigkeiten angemessen sein müssen.
- 30. Die Förderung eines "einheitlichen Konzepts" für das, was die ökologische Erzeugung ausmacht wird ferner zu Anerkennung und Vertrauen des Verbrauchers beitragen was seinerseits dem freien Warenverkehr mit ökologischen Erzeugnissen zugute kommen dürfte. Deshalb sollten allgemeine Behauptungen, denen zufolge ein bestimmtes Bündel von Standards eine "bessere, strengere oder höherwertige" ökologische Erzeugung gewährleistet, verboten sein und weder direkt auf ökologischen Erzeugnissen angebracht noch durch Medienreklame bzw. Werbematerial verbreitet werden dürfen. Erlaubt sein werden hingegen wahre und nicht irreführende Aussagen über Tatsachen.
- 31. Ein hoher Harmonisierungsgrad wird den Spielraum für private Logos und Konformitätszeichen weiter reduzieren. Der Verordnungsvorschlag hält daher am ehrgeizigen Streben nach einem hohen Harmonisierungsgrad fest, wie es im Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel zum Ausdruck gebracht wurde. Erleichtert werden dürfte dies durch den bereits erörterten Flexibilitätsmechanismus und den Erlass von Durchführungsbestimmungen im Wege des Verfahrens des Verwaltungsausschusses (siehe auch unter Flexibilität).
- 32. Die durch das Kontrollsystem gebotenen Garantien stützen sich auf die Verifizierung durch Dokumentenprüfungen, Inspektionsbesuche in ökologisch wirtschaftenden Agrarbetrieben und Unternehmen, den Abgleich von Handelsströmen sowie Tests von Erzeugnissen zum Nachweis des Nichtvorhandenseins verbotener Substanzen.
Kommerziell sind keine Tests verfügbar, um die den ökologischen Erzeugnissen innewohnenden Merkmale in eindeutiger und reproduzierbarer Weise zu überprüfen.
Beim Institut für Referenzmaterialien und -messungen in Geel der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle laufen gegenwärtig Forschungsarbeiten zur Entwicklung solcher Tests.
Einfuhren
- 33. Für den Handel mit Drittländern wird vorgeschlagen, den Zugang zum EU-Markt entweder auf der Grundlage der Konformität mit den EU-Vorschriften oder aufgrund von gleichwertigen Garantien zu gewähren, die durch die Drittlandsbehörden oder durch von der EU anerkannte Kontrollstellen mittels Zertifizierung gegeben werden.
Die Gleichwertigkeitsprüfung für die Einfuhr wird sich auf den internationalen Standard (Codex Alimentarius) oder die Vorschriften der Gemeinschaftsverordnung stützen. Soweit erforderlich, können die Drittländer ihre eigenen Regelungen ergänzend heranziehen. Das derzeitige System mit einer Gemeinschaftsliste von anerkannten Drittländern wird beibehalten. Vorgesehen sind eine jährliche Berichterstattung sowie unter Beteiligung der Mitgliedstaaten durchgeführte Besuche zur Nachkontrolle. Für Einzelerzeugnisse wird der Zugang zum EU-Markt entweder auf der Grundlage der Konformität mit den EU-Vorschriften und der Unterwerfung unter das EU-Kontrollsystem gewährt oder aber aufgrund von gleichwertigen Garantien in Form der Zertifizierung, die durch von der EU anerkannte Kontrollstellen erteilt wird.
Inkrafttreten und Anwendung der neuen Rechtsvorschriften
- 34. Der jetzige Verordnungsvorschlag umfasst nicht die gegenwärtig in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthaltenen Durchführungsbestimmungen. Für einen reibungslosen Übergang zu der neuen Verordnung muss deshalb vor deren Anwendungsbeginn ein hinreichend langer Zeitraum liegen. Dieser sollte dem Vorschlag zufolge bis zum 1. Januar 2009 dauern, um die Überarbeitung der geltenden Durchführungsbestimmungen und ihre Übertragung in eine neue Durchführungsverordnung zu ermöglichen.
- 35. Ein Teil der Einfuhrvorschriften der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 läuft zum 31. Dezember 2006 aus. Die neue Einfuhrregelung sollte daher bereits ab dem 1. Januar 2007 anwendbar sein. Allerdings lässt dies wenig Zeit für die Umsetzung der neuen Einfuhrregelung, insbesondere für die Anerkennung der Kontrollstellen, denen die Kontrollen in den Ländern übertragen werden, die nicht in die Gemeinschaftsliste der anerkannten Drittländer aufgenommen sind. Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel wird es als notwendig erachtet, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Einfuhrgenehmigungen für Einzelerzeugnisse zu verlängern, bis die für das Funktionieren der neuen Einfuhrregelung erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein zweiter Verordnungsvorschlag beigefügt, der auf eine entsprechende Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 abzielt.
Haushaltsauswirkungen
- 36. Der jetzige Verordnungsvorschlag hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die ökologische/biologische* Erzeugung bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelerzeugung, das vorbildliche umweltschonende Praktiken, die Wahrung der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Beachtung hoher Tierschutzstandards mit Erzeugungsmethoden kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Produkten, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Der ökologische Erzeugungssektor spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn er bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen Erzeugnissen und er leistet andererseits durch Bereitstellung öffentlicher Güter einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums.
(2) Der Anteil der ökologischen Erzeugung im Agrarsektor nimmt in den meisten Mitgliedstaaten stetig zu. Besonders in den letzten Jahren ist eine wachsende Verbrauchernachfrage zu verzeichnen. Die jüngsten Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die auf Marktorientierung und den Verbraucherwünschen entsprechende Qualitätserzeugnisse abheben, werden den Markt für ökologische Erzeugnisse voraussichtlich weiter stimulieren. Vor diesem Hintergrund nehmen die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung einen zunehmend wichtigen Stellenwert in der agrarpolitischen Strategie ein und stehen in enger Beziehung zu den Entwicklungen auf den Agrarmärkten.
(3) Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für den ökologischen Erzeugungssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch erzeugt gekennzeichnete Produkte zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen abzielen unter denen sich der Ökosektor nach Maßgabe der jeweiligen Erzeugungs- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann
(4) Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel8 sieht eine Verbesserung und Verstärkung der EU-Standards sowie Einfuhr- und Kontrollvorschriften für ökologische Erzeugnisse vor. Ferner forderte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Oktober 2004 die Kommission auf, den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für die ökologische Erzeugung im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz zu überarbeiten und insbesondere durch Festlegung von Grundprinzipien eine Harmonisierung der Standards zu begünstigen, wobei nach Möglichkeit eine weniger ins Detail gehende Regelung angestrebt werden sollte.
(5) Es ist daher angezeigt, die Ziele, Grundsätze und grundlegenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung genauer zu formulieren, um so zu mehr Transparenz, zum Vertrauen der Verbraucher und zu einer harmonisierten Sichtweise des ökologischen Erzeugungskonzepts beizutragen.
(6) Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel9 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(7) Es sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische Erzeugung festgelegt werden, der sich auf die pflanzliche und tierische Erzeugung, einschließlich der Vorschriften für die Betriebsumstellung, sowie auf die Erzeugung von verarbeiteten Lebensmitteln und von Futtermitteln erstreckt. Die Zuständigkeit für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu diesen allgemeinen Produktionsvorschriften sowie von gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die Aquakultur sollte der Kommission übertragen werden.
(8) Die Entwicklung der ökologischen Erzeugung sollte insbesondere durch Förderung des Einsatzes neuer, für die ökologische Erzeugungsweise besser geeigneter Techniken und Substanzen weiter unterstützt werden.
(9) Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Produkte, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen Erzeugungskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen Erzeugnissen unvereinbar. Sie sollten daher nicht willentlich in der ökologischen Landwirtschaft oder bei der Verarbeitung von ökologischen Erzeugnissen verwendet werden.
(10) Die ökologische Landwirtschaft sollte in erster Linie erneuerbare Ressourcen in lokal organisierten landwirtschaftlichen Systemen nutzen. Um so wenig wie möglich auf nicht erneuerbare Ressourcen zurückzugreifen, sollten Abfälle pflanzlichen und tierischen Ursprungs verwertet werden, um den Anbauflächen wieder Nährstoffe zuzuführen oder um Energie zu gewinnen.
(11) Der ökologische Pflanzenbau sollte dazu beitragen, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern und die Bodenerosion zu verhindern. Die Pflanzen sollten ihre Nahrung vorzugsweise über das Boden-Ökosystem beziehen und nicht aus in den Boden eingebrachten leicht löslichen Düngemitteln.
(12) Zentrale Elemente im Bewirtschaftungssystem des ökologischen Pflanzenbaus sind die Pflege der Bodenfruchtbarkeit, die Wahl geeigneter Pflanzenarten und -sorten, eine mehrjährige Fruchtfolge, die Verwertung organischen Materials und einschlägige Anbautechniken. Zusätzliche Düngemittel, Bodenverbesserer und Pflanzenschutzmittel sollten nur verwendet werden, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen Erzeugung vereinbar sind.
(13) Die Tierhaltung ist von fundamentaler Bedeutung für die Organisation der landwirtschaftlichen Erzeugung in einem ökologisch wirtschaftenden Betrieb, insofern als sie das notwendige organische Material und die Nährstoffe für die Anbauflächen liefert und folglich zur Bodenverbesserung und damit zum Ziel einer nachhaltigen Landwirtschaft beiträgt.
(14) Zur Vermeidung der Umweltverschmutzung, insbesondere von natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser, sollte in der ökologischen Tierhaltung grundsätzlich gesorgt sein für eine enge Beziehung zwischen tierischer Erzeugung und Boden, geeignete mehrjährige Fruchtfolgen und die Fütterung der Tiere mit ökologischen Pflanzenerzeugnissen, die im ökologisch wirtschaftenden Betrieb selbst oder in benachbarten Ökobetrieben erzeugt wurden.
(15) Da die ökologische Tierhaltung eine bodengebundene Wirtschaftstätigkeit darstellt, sollten die Tiere nach Möglichkeit Auslauf im Freien und auf Weideflächen haben.
(16) Die ökologische Tierhaltung sollte hohe Tierschutzstandards einhalten, die tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnisse sind zu beachten und die Gesunderhaltung des Tierbestands sollte auf die Krankheitsvorbeugung ausgerichtet sein. Besondere Aufmerksamkeit hat in diesem Zusammenhang der Art der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken und der Besatzdichte zu gelten. Darüber hinaus sollten bei der Wahl der Tierrassen Zuchtlinien mit langsamem Wachstum bevorzugt und deren Fähigkeit zur Anpassung an die lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Durchführungsbestimmungen für Produktionsregeln der tierischen Erzeugung und der Aquakultur sollen wenigstens die Befolgung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz von Tieren für Landwirtschaftszwecke (TAP) und seine folgenden Empfehlungen gewährleisten.
(17) In der ökologischen Tierhaltung sollte angestrebt werden, die Produktionszyklen der verschiedenen Tierarten durch Einstellung ökologisch aufgezogener Tiere in den Bestand zu vervollständigen. Daher sollte eine Vergrößerung des Genpools der ökologisch gehaltenen Tiere gefördert, die Selbstversorgung verbessert und so die Entwicklung der Tierhaltung im Ökosektor gewährleistet werden.
(18) Bis zum Erlass von gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die Aquakultur sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dass nationale Standards oder bei deren Fehlen private Standards angewendet werden, die von den Mitgliedstaaten genehmigt oder anerkannt worden sind. Damit es nicht zu Störungen auf dem Binnenmarkt kommt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Erzeugungsstandards in diesem Bereich vorgeschrieben werden.
(19) Ökologische Verarbeitungserzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die Vollwertigkeit und die entscheidenden Qualitätsmerkmale des ökologischen Erzeugnisses auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.
(20) Die kommerzielle Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Zutaten aus ökologischer Erzeugung hat in den letzten Jahren wesentlich zugenommen, so dass die Verwendung konventionell erzeugter Zutaten in ökologischen Verarbeitungserzeugnissen und Futtermitteln weiter eingeschränkt werden kann.
(21) In der Anwendung der Produktionsvorschriften ist eine gewisse Flexibilität angezeigt, um eine Anpassung der ökologischen Standards und Anforderungen an die lokalen klimatischen und geografischen Gegebenheiten, spezifische Tierhaltungspraktiken und den örtlichen Entwicklungsstand zu ermöglichen. Deshalb sollte hier die Anwendung weniger strenger Standards zugestanden werden, aber nur in den Grenzen der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genau festgelegten Bedingungen.
(22) Die Wahrung des Vertrauens der Verbraucher in die ökologischen Erzeugnisse ist von großer Bedeutung. Daher sollten Ausnahmen von den Anforderungen an die ökologische Erzeugung unbedingt auf die Fälle begrenzt sein, in denen die Anwendung weniger strenger Vorschriften als gerechtfertigt anzusehen ist.
(23) Im Interesse des Verbraucherschutzes und eines fairen Wettbewerbs sollten die Begriffe, die der Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen dienen, in der gesamten Gemeinschaft und unabhängig von der verwendeten Sprache davor geschützt sein, dass sie für nicht ökologische Erzeugnisse benutzt werden. Der Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen Ableitungen und Diminutive erstrecken, sei es nun dass diese Begriffe alleinstehend oder in Zusammensetzungen verwendet werden.
(24) Ferner ist es notwendig, alle anderen Formen von irreführenden allgemeinen Behauptungen in der Etikettierung und Werbung zu unterbinden.
(25) Im Sinne der Klarheit auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt sollte für alle aus der Gemeinschaft stammenden ökologischen Erzeugnisse ein einfacher einheitlicher Hinweis vorgeschrieben werden, zumindest wenn diese Erzeugnisse nicht das Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugnisse tragen. Aus Drittländern eingeführte ökologische Erzeugnisse sollten diesen Hinweis ebenfalls benutzen können, hierzu jedoch nicht verpflichtet sein.
(26) Die Gemeinschaftsvorschriften sollten ein harmonisiertes Konzept der ökologischen Erzeugung fördern, das von allen Beteiligten festgelegt, anerkannt und verteidigt wird. Deshalb ist es erforderlich, in der Etikettierung allgemeine Behauptungen, die auf eine bessere strengere oder höherwertige ökologische Erzeugung verweisen, zu verhindern weil solche Behauptungen Verwirrung stiften und den harmonisierten Ansatz untergraben. Angaben, die auf spezifische Aspekte der Erzeugungsmethode Bezug nehmen, sollten jedoch erlaubt sein, sofern es sich um wahre Aussagen über Tatsachen handelt und die grundlegenden Etikettierungsanforderungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür10 eingehalten werden.
(27) Die willentliche Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) ist in der ökologischen Erzeugung verboten. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollte es nicht möglich sein, ein als GVO-haltig, GVO-bestehend oder aus GVO-hergestellt gekennzeichnetes Erzeugnis, gleichzeitig als ökologisches Erzeugnis zu kennzeichnen.
(28) Damit die ökologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die ökologische Erzeugung vorschreibt sollten alle Wirtschaftstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallen, auf allen Stufen der Produktionskette nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz11 kontrolliert werden.
(29) In einigen Fällen könnte es als unverhältnismäßig erscheinen, die Melde- und Kontrollvorschriften auf gewisse Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden. Daher sollte den Mitgliedstaaten zweckmäßigerweise erlaubt werden, solche Unternehmer von diesen Anforderungen zu befreien.
(30) Die Ausstellung von Bescheinigungen, in denen aufgrund einer Kontrolle festgestellt wird dass ein gegebener Unternehmer oder eine spezifische Erzeugnispartie die Grundsätze und Vorschriften der ökologischen Landwirtschaft einhält, ist ein bewährtes Instrument im Handel mit ökologischen Erzeugnissen und bildet oftmals die Voraussetzung für den Zugang zu einem Konformitätszeichen. Die Zertifizierungspraxis der zuständigen Behörden oder der Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat, sollte weder in direkter noch indirekter Weise beschränkende Auswirkungen auf den freien Warenverkehr mit ökologischen Erzeugnissen haben. Deshalb sollte die Zertifizierungspraxis bestimmten Bedingungen unterworfen werden, indem insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsentscheidungen bei gleichwertigen Standards und eine Begrenzung der erhobenen Gebühren verlangt wird, um Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu vermeiden.
(31) Ökologische Erzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Produktionsvorschriften und Kontrollregelungen erzeugt wurden, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen konform oder aber diesen gleichwertig sind, d.h. denselben Zielen und Grundsätzen genügen. Ferner sollten die aufgrund solcher gleichwertiger Garantien eingeführten Erzeugnisse von einer durch die zuständige Behörde oder die anerkannte Kontrollstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.
(32) Die Gleichwertigkeitsprüfung für die Einfuhrerzeugnisse sollte die internationalen Standards im Codex Alimentarius heranziehen.
(33) Es wird für angebracht gehalten, die Liste der Drittländer beizubehalten, deren Erzeugungsstandards und Kontrollregelungen durch die Kommission als gleichwertig mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen anerkannt sind. Für Drittländer, die in diese Liste nicht aufgenommen sind, sollte die Kommission eine Liste der anerkannten Kontrollstellen aufstellen, denen die Kontrollen und die Zertifizierung in diesen Ländern übertragen sind.
(34) Es sollten zweckdienliche statistische Daten erhoben werden, um über verlässliche Informationen für die Durchführung und Begleitung der vorliegenden Verordnung und als Instrumente für Erzeuger, Handelsunternehmer und politische Entscheidungsträger zu verfügen. Der Bedarf an statistischen Daten sollte im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft festgelegt werden.
(35) Die vorliegende Verordnung sollte ab einem Zeitpunkt gelten, der so festzulegen ist, dass die Kommission hinreichend Zeit zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung hat.
(36) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach Maßgabe der Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 erlassen werden. Da die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung, die in enger Beziehung mit den Entwicklungen auf den Agrarmärkten stehen einen wichtigen Stellenwert innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik haben, ist es angezeigt, sie an die bestehenden Rechtsetzungsverfahren zur Verwaltung der Agrarpolitik anzupassen. Die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse sollten daher nach dem Verwaltungsausschussverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG ausgeübt werden -HAT folgende Verordnung erlassen:
7 ABl. C , S. .
* Österreichischer Ausdruck.
8 KOM (2004) 415. vom 10.6.2004.
9 ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1).
10 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
11 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 25.5.2004, S. 1.
Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Diese Verordnung enthält Ziele, Grundsätze und Vorschriften für
- a) die Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr und die Kontrolle ökologischer/biologischer* Erzeugnisse;
- b) die Verwendung von Angaben zur ökologischen Erzeugung in der Kennzeichnung und Werbung.
- 2. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft bzw. der Aquakultur, soweit sie zur Vermarktung als ökologische Erzeugnisse bestimmt sind:
- a) unverarbeitete pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie Tiere;
- b) verarbeitete pflanzliche und tierische Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (im Folgenden "verarbeitete Lebensmittel");
- c) lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur;
- d) verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;
- e) Futtermittel.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei auf Wildtiere.
- 3. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Wirtschaftsteilnehmer mit folgenden Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft:
- a) Primärerzeugung,
- b) Verarbeitung von Nahrungs- und Futtermitteln,
- c) Verpackung, Etikettierung und Werbung,
- d) Lagerung, Beförderung und Vertrieb,
- e) Einfuhr in die und Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
- f) Inverkehrbringen.
Die Verordnung findet jedoch nicht Anwendung auf Verpflegungsbetriebe, Betriebskantinen, Großküchen, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "ökologische/biologische Erzeugung": Anwendung ökologischer/biologischer Produktionsverfahren im landwirtschaftlichen Betrieb sowie bei der Weiterverarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen nach den Zielen, Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung;
- b) "ökologisches/biologisches Erzeugnis": landwirtschaftliches Erzeugnis aus ökologischer/biologischer Erzeugung;
- c) "pflanzliche Erzeugung": Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Ernte von Wildpflanzen für Erwerbszwecke;
- d) "tierische Erzeugung": Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten);
- e) "Aquakultur": Haltung oder Zucht von Wasserlebewesen mittels Techniken, die deren Erzeugung über die natürlichen Bedingungen des Lebensumfelds hinaus steigern wobei die Lebewesen während der Haltung bzw. Zucht bis zu und einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;
- f) "Umstellung": Übergang von nicht ökologischer/biologischer auf ökologische/biologische Erzeugung;
- g) "Aufbereitung": Haltbarmachung und/oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse (einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen) sowie Verpackung und/oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Erzeugung;
- h) "Inverkehrbringen": Definition gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates13;
- i) "Kennzeichnung": Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 2 beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
- j) "zuständige Behörde": Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Erzeugung zuständig ist, oder jede andere Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, sowie gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
- k) "Kontrollstelle": unabhängige Stelle, der die zuständige Behörde bestimmte Kontrollaufgaben übertragen hat;
- l) "Zertifikat": schriftliche Bestätigung einer zuständigen Behörde oder einer Kontrollstelle, dass ein Betrieb oder eine bestimmte Erzeugnispartie den Grundsätzen und Vorschriften für ökologische/biologische Erzeugung entspricht;
- m) "Konformitätskennzeichen": Bestätigung der Übereinstimmung mit bestimmten Standards oder Normvorschriften in Form eines Kennzeichens;
- n) "Zutaten": Definition gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14;
- o) "Pflanzenschutzmittel": Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates15;
- p) "genetisch veränderte Organismen (GVO)": Definition gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16;
- q) "aus GVO hergestellt": ganz oder teilweise aus GVO gewonnen, jedoch nicht aus GVObestehend und keine GVO enthaltend;
- r) "durch GVO hergestellt": Lebensmittel- bzw. Futtermittel-Zusatzstoffe, Aromen, Vitamine, Enzyme, Verarbeitungshilfss.toffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG17, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer, die durch Verfütterung von Organismen erzeugt sind welche ganz oder teilweise aus GVO bestehen;
- s) "Lebensmittel": Definition gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
- t) "Futtermittel": Definition gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
- u) "Futtermittelzusatzstoffe": Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates18;
- v) "gleichwertig" (in Bezug auf verschiedene Verfahren oder Maßnahmen): gleichen Zielen und Grundsätzen entsprechend.
* Österreichischer Ausdruck.
12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
13 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
14 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
Titel II
Ziele und Grundsätze der ökologischen Erzeugung
Artikel 3
Ziele
Die ökologische Erzeugung verfolgt folgende Ziele:
- a) Erzeugung einer breiten Vielfalt von Erzeugnissen in einem praxisbezogenen, wirtschaftlich tragfähigen Betriebssystem mit Produktionsverfahren, die i) die negativen Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering halten;
- ii) die biologische Vielfalt in den landwirtschaftlichen Betrieben und ihrer Umgebung auf einem hohen Niveau erhalten und fördern;
- iii) die natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organische Substanz und Luft schonen iv) einen hohen Tierschutzstandard und insbesondere eine artgerechte Tierhaltung gewährleisten
- b) Herstellung von Lebensmitteln und anderen Agrarerzeugnissen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch natürliche oder naturähnliche Verfahren und mit natürlichen Stoffen hergestellt wurden.
15 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
16 ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
17 ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).
18 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
Die folgenden Grundsätze gelten für die gesamte ökologische Erzeugung:
- a) Lebende Organismen und mechanische Produktionsverfahren werden dem Einsatz synthetischer Stoffe vorgezogen;
- b) natürliche Stoffe werden chemischsynthetischen Stoffen vorgezogen, die nur eingesetzt werden dürfen, soweit natürliche Stoffe nicht erhältlich sind;
- c) GVO und aus oder durch GVO hergestellte Produkte dürfen nicht verwendet werden, ausgenommen Tierarzneimittel;
- d) die Vorschriften zur ökologischen Erzeugung werden unter Wahrung des ökologischen Grundkonzepts den örtlichen Verhältnissen, Entwicklungsstadien und Tierhaltungspraktiken angepasst.
Artikel 5
Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung
Neben den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 4 gelten für die ökologische Landwirtschaft folgende Grundsätze:
- a) Bei der Landbewirtschaftung wird die Bodensubstanz gepflegt und verbessert, die Bodenerosion verhindert und bekämpft und die Umwelt möglichst wenig belastet;
- b) in der Erzeugung wird hohe Qualität einer Maximierung der Produktion vorgezogen;
- c) soweit wie möglich werden erneuerbare Ressourcen und Produktionsmittel aus dem eigenen Betrieb verwendet;
- d) Abfälle und Nebenerzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs werden als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung und zur Energiegewinnung wiederverwertet;
- e) bei den Produktionsentscheidungen werden die örtlichen oder regionalen Umweltverhältnisse berücksichtigt;
- f) die Nährstoffe der Pflanzen werden hauptsächlich aus dem Ökosystem des Bodens bezogen g) der Pflanzen- und Tiergesundheitsschutz beruht auf Prävention einschließlich Auswahl geeigneter Rassen und Sorten;
- h) Futtermittel für die Tierhaltung werden hauptsächlich im eigenen Betrieb oder zusammen mit anderen ökologischen Betrieben aus dem gleichen Gebiet erzeugt;
- i) beim Tierschutz wird der höchste Standard eingehalten;
- j) die tierische Erzeugung stammt von Tieren, die seit Geburt bzw. Schlupf ununterbrochen in ökologischen Betrieben gehalten wurden;
- k) bei den Tierrassen werden vorzugsweise langsam wachsende Linien unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Gesundheitsprobleme ausgewählt l) als Futtermittel in der Tierhaltung werden hauptsächlich landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus ökologischem Landbau und natürliche nicht landwirtschaftliche Rohstoffe verwendet;
- m) durch die Haltungsweise der Tiere werden deren Immunsystem und natürliche Resistenz gegen Krankheiten gestärkt;
- n) in der Aquakultur werden nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer möglichst gering gehalten;
- o) in der Aquakultur werden Futtermittel aus nachhaltiger Fischerei oder hauptsächlich aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen von ökologischen Betrieben und aus natürlichen nicht landwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet;
- p) die Haltung polyploider Tiere ist ausgeschlossen.
Artikel 6
Grundsätze für die Verarbeitung
Neben den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 4 gelten für die Herstellung verarbeiteter ökologischer Lebensmittel und Futtermittel folgende Grundsätze:
- a) ökologische Lebensmittel und Futtermittel werden hauptsächlich aus ökologischen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt, außer wenn diese nicht erhältlich sind b) Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe werden möglichst wenig und nur bei wesentlichen technischen Erfordernissen verwendet;
- c) die Behandlung mit ionisierenden Strahlen ist ausgeschlossen.
Titel III
PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Landwirtschaftliche Erzeugung
Artikel 7
Allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung
- 1. Der gesamte Erwerbsteil des landwirtschaftlichen Betriebs ist nach den Vorschriften für die ökologische Erzeugung bzw. die Umstellung auf ökologische Erzeugung zu bewirtschaften.
Auf Basis besonderer Bestimmungen, die nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festzulegen sind, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische Erzeugung wirtschaften.
Wenn nach Unterabsatz 2 ein Teil des Betriebs nicht ökologisch wirtschaftet, muss der Betriebsinhaber die für die ökologische Erzeugung genutzten Flächen, Tiere und Erzeugnisse vom übrigen Betriebsteil getrennt halten und über die Trennung Buch führen.
- 2. In der ökologischen Erzeugung dürfen GVO oder aus GVO hergestellte Produkte, soweit sie im Etikett oder anderen Begleitdokumenten ausgewiesen sind, nicht verwendet werden.
Beim Zukauf von Produkten für die Erzeugung ökologischer Lebensmittel oder Futtermittel muss der Betriebsinhaber vom Verkäufer bestätigen lassen, dass die Produkte nicht durch GVO hergestellt wurden.
Artikel 8
Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung
- 1. Neben den allgemeinen Vorschriften in Artikel 7 gelten für die ökologische pflanzliche Erzeugung folgende Vorschriften:
- a) Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren erhalten oder erhöhen die organische Bodensubstanz, verbessern die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt der Böden und verhindern Bodenverdichtung und Erosion;
- b) Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens werden erhalten und gesteigert durch mehrjährige Fruchtfolge mit Gründüngung und Einsatz von Wirtschaftsdüngern und organischen Substanzen aus ökologischen Betrieben;
- c) zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen eingesetzt werden, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen Erzeugung vereinbar sind und nach Artikel 11 zugelassen wurden;
- d) mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht eingesetzt werden;
- e) alle Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten;
- f) die Vorbeugung gegen Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter stützt sich hauptsächlich auf geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge und Anbauverfahren;
- g) bei einer Bedrohung der Kulturen dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen Erzeugung vereinbar sind und nach Artikel 11 zugelassen wurden;
- h) der Einsatz zugelassener synthetischer Stoffe unterliegt besonderen Bedingungen und Beschränkungen hinsichtlich der Zielpflanzen, der Ausbringung, der Dosierung, des Anwendungszeitraums und des Kontakts mit den Pflanzen;
- i) nur ökologisch erzeugtes Saat- und Vermehrungsgut darf verwendet werden; die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsgut müssen mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
- 2. Das Sammeln essbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern oder auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische Erzeugung, sofern
- a) diese Flächen während drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit anderen als den nach Artikel 11 zugelassenen Mitteln behandelt worden sind;
- b) das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
Artikel 9
Vorschriften für die tierische Erzeugung
Neben den allgemeinen Vorschriften in Artikel 7 gelten für die ökologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:
- a) Herkunft der Tiere:
- i) Die Tiere müssen in ökologischen Betrieben geboren und aufgezogen werden;
- ii) nicht ökologisch aufgezogene Tiere können zu Zuchtzwecken in den ökologischen Betrieb verbracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt werden.
- b) Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere:
- i) Die Tierhalter müssen die für die Gesundheits- und Haltungsbedürfnisse der Tiere nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen;
- ii) Haltungspraktiken einschließlich Besatzdichte und Unterbringung müssen den entwicklungsbedingten physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden;
- iii) die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise Weideland haben solange die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben iv) der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung durch die Tiere bzw. die Ausbringung des Tierdungs möglichst gering gehalten werden;
- v) ökologisch gehaltene Tiere müssen von anderen Tieren getrennt bzw. unterscheidbar sein;
- vi) Anbindung und Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird;
- vii) die Dauer des Transports zu den Schlachtbetrieben muss möglichst kurz gehalten werden;
- viii) Verstümmelungen und Leiden der Tiere sind so weit wie möglich zu vermeiden ix) der Standort von Bienenstöcken muss Nektar- und Pollenquellen bieten, die im Wesentlichen aus Pflanzen des ökologischen Landbaus und/oder Wildpflanzen bestehen und sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden die die Imkereierzeugnisse kontaminieren können;
- x) Bienenstöcke und in der Bienenhaltung verwendetes Material müssen aus natürlichen Stoffen bestehen;
- xi) die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt.
- c) Fortpflanzung:
- i) Die Fortpflanzung darf nicht durch Hormonbehandlung eingeleitet werden, außer bei der Behandlung von Fortpflanzungsstörungen;
- ii) Klonen und Embryonentransfer sind untersagt;
- iii) Leiden und Verstümmelung der Tiere sollen durch die Wahl geeigneter Rassen vermieden werden.
- d) Futtermittel:
- i) Die Tiere sind mit ökologischen Futtermitteln zu füttern, die den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken die Futtermittel können teilweise aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen Landbau befinden;
- ii) die Tiere müssen ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben;
- iii) Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 11 zugelassen sind;
- iv) die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt v) junge Säugetiere werden mit natürlicher Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere gefüttert.
- e) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:
- i) Die Krankheitsvorsorge beruht auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, tiergerechten Haltungsweisen, hochwertigen Futtermitteln, regelmäßigem Auslauf, angemessener Besatzdichte und Unterbringung in hygienischen Bedingungen;
- ii) Ausbrüche von Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um Leiden der Tiere zu vermeiden; allopathische Mittel einschließlich Antibiotika dürfen nur verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist.
Artikel 10
Vorschriften für die Aquakultur
- 1. Produktionsvorschriften für ökologische Aquakultur einschließlich Umstellung werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen.
- 2. Bis zum Erlass von Produktionsvorschriften nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Mitgliedstaaten oder behelfsweise von diesen zugelassene oder anerkannte private Standards, soweit sie den Zielen und Grundsätzen von Titel II entsprechen.
Artikel 11
Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe in der ökologischen Landwirtschaft
- 1. Spezifische Kriterien für die Zulassung folgender Produkte und Stoffe, die in der ökologischen Landwirtschaft verwendet werden dürfen, werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt:
- a) Pflanzenschutzmittel;
- b) Düngemittel und Bodenverbesserer;
- c) pflanzliche, tierische und mineralische Futtermittel;
- d) Futtermittelzusatzstoffe;
- e) Reinigungsmittel;
- f) andere Stoffe.
- 2. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 über die Zulassung der in Absatz 1 genannten Produkte und Stoffe und legt die Bedingungen und Einschränkungen ihrer Verwendung fest.
Artikel 12
Umstellung
Die folgenden Vorschriften gelten für landwirtschaftliche Betriebe, die auf ökologische Erzeugung umgestellt werden:
- a) Vor der ersten Anbausaison von ökologischen Kulturen dürfen Produkte, die zur Verwendung in der ökologischen Landwirtschaft nicht zugelassen sind, während eines nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Zeitraums nicht angewendet werden;
- b) die Tierhaltung des Betriebs kann nach einem Übergangszeitraum, der nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt wird, als ökologisch betrachtet werden;
- c) Milch und Milcherzeugnisse von bisher nicht ökologisch gehaltenen Milchtieren dürfen nach einem Zeitraum, der nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt wird, als ökologisch vermarktet werden;
- d) in Einzelbetrieben mit teilweiser ökologischer Erzeugung und teilweiser Umstellung auf ökologische Erzeugung sind die jeweiligen Flächen, Tiere und Erzeugnisse getrennt zu halten und ist über die Trennung Buch zu führen.
Kapitel 2
Erzeugung von Futtermitteln
Artikel 13
Vorschriften für die Erzeugung von Futtermitteln
- 1. Die Erzeugung ökologischer Futtermittel muss von der Erzeugung nicht ökologischer Futtermittel getrennt gehalten werden.
- 2. Ökologische Futterausgangsstoffe und/oder Futtermittelausgangsstoffe aus Erzeugung in Umstellung dürfen nicht zusammen mit Futtermittelausgangsstoffen aus nicht ökologischer Erzeugung zur Herstellung eines Futtermittels verwendet werden.
- 3. Die Verwendung von Hexan und anderen organischen Lösungsmitteln ist untersagt.
- 4. Bei der Herstellung ökologischer Futtermittel dürfen GVO oder aus GVO hergestellte Produkte nicht verwendet werden, soweit diese im Etikett oder anderen Begleitdokumenten ausgewiesen sind.
Beim Kauf von Ausgangs- oder Zusatzstoffen zur Herstellung von Futtermitteln für die ökologische Tierhaltung muss der Hersteller vom Verkäufer bestätigen lassen, dass die gelieferten Produkte nicht durch GVO hergestellt wurden.
Kapitel 3
HERSTELLUNG von VERARBEITETEN Erzeugnissen
Artikel 14
Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
- 1. Für die Zusammensetzung ökologischer verarbeiteter Lebensmittel gelten folgende Kriterien:
- a) mindestens 95 % Gewichtsanteile der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen aus ökologischer Erzeugung stammen;
- b) Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 15 zugelassen sind;
- c) nicht ökologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 15 zugelassen sind.
- 2. Extraktion, Verarbeitung und Lagerung ökologischer Lebensmittel müssen sorgfältig vorgenommen werden, damit die Eigenschaften der Zutaten erhalten bleiben.
Substanzen und Verfahren, die diese Eigenschaften wiederherstellen oder das Resultat unsorgfältiger Verarbeitung korrigieren, dürfen nicht verwendet werden.
- 3. Bei der Herstellung verarbeiteter Lebensmittel dürfen GVO oder aus GVO hergestellte Erzeugnisse nicht verwendet werden, soweit diese im Etikett oder anderen Begleitdokumenten ausgewiesen sind.
Beim Kauf von Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen zur Herstellung ökologischer Lebensmittel oder Futtermittel muss der Hersteller vom Verkäufer bestätigen lassen, dass die gelieferten Produkte nicht durch GVO hergestellt wurden.
Artikel 15
Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe bei der Verarbeitung
- 1. Spezifische Kriterien für die Zulassung von Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs und Verarbeitungshilfsstoffen, die bei der Herstellung ökologischer verarbeiteter Lebensmittel verwendet werden dürfen, werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt.
- 2. Spezifische Kriterien für die Zulassung nicht ökologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die bei der Herstellung ökologischer verarbeiteter Lebensmittel verwendet werden dürfen, wenn ökologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nicht erhältlich sind, werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt.
- 3. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 über die Zulassung der in Absatz 1 und 2 genannten Produkte und Stoffe und legt gegebenenfalls die Bedingungen und Einschränkungen ihrer Verwendung fest.
Kapitel 4
Flexibilität
Artikel 16
Weniger restriktive Produktionsvorschriften
- 1. Ausnahmen von den in Kapitel 1 bis 3 festgelegten Produktionsvorschriften können von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II und der Bestimmungen von Absatz 2 nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 gewährt werden.
- 2. Ausnahmen nach Absatz 1 werden auf ein Mindestmaß beschränkt und nur gewährt, wenn sie a) für die Wirtschaftlichkeit der auf ökologische Erzeugung umstellenden landwirtschaftlichen Betriebe erforderlich sind, insbesondere für Betriebe in Gebieten, wo sich die ökologische Erzeugung in einem frühen Entwicklungsstadium befindet b) für die Beibehaltung der ökologischen Erzeugung in Betrieben mit klimabedingten geografischen oder strukturellen Beschränkungen erforderlich sind c) zur Versorgung mit Futtermitteln, Saatgut und vegetativem Vermehrungsgut, lebenden Tieren oder anderen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln erforderlich sind, soweit diese nicht aus ökologischer Erzeugung erhältlich sind d) zur Versorgung mit Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich sind, soweit diese nicht aus ökologischer Erzeugung erhältlich sind;
- e) zur Lösung spezifischer Probleme in der ökologischen Tierhaltung erforderlich sind f) zur Erhaltung der Herstellung traditioneller, mindestens seit einer Generation allgemein bekannter Lebensmittel erforderlich sind;
- g) als befristete Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederaufnahme der ökologischen Erzeugung in Katastrophenfällen erforderlich sind;
- h) durch Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit im Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind.
- 3. Spezifische Bestimmungen zur Anwendung der Ausnahmen nach Absatz 1 können von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.
Titel IV
Kennzeichnung
Artikel 17
Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf ökologische Erzeugung
- 1. Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, dürfen in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse verwendet werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugt und kontrolliert oder eingeführt wurden.
- 2. Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, dürfen in der Gemeinschaft und in ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugt und kontrolliert oder eingeführt wurden nicht verwendet werden, außer wenn sie eindeutig nicht auf die landwirtschaftliche Erzeugung Bezug nehmen.
- 3. Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, in deren Etikett ausgewiesen wird, dass sie GVO enthalten, aus GVObestehen oder aus GVO hergestellt worden sind.
- 4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Artikels.
- 5. Die Liste der Bezeichnungen in Anhang I kann von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 angepasst werden.
Artikel 18
Verbindliche Angaben
- 1. Werden Bezeichnungen nach Artikel 17 oder daraus abgeleiteter Bezeichnungen und Diminutive bei der Kennzeichnung von in der Gemeinschaft erzeugten Erzeugnissen verwendet so müssen folgende Angaben ebenfalls im Etikett erscheinen:
- a) die Codenummer der für die Kontrolle des betreffenden Unternehmens zuständigen Stelle nach Artikel 22 Absatz 7;
- b) sofern das Logo nach Artikel 19 nicht verwendet wird, mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen in Großbuchstaben.
- 2. Die Angaben nach Absatz 1 müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unauslöschbar auf dem Etikett angebracht sein.
Spezifische Kriterien zur Aufmachung und Größe der Angaben nach Absatz 1 können von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.
- 3. Die Liste der Bezeichnungen in Anhang II kann von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 angepasst werden.
- 4. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung der Angaben nach Absatz 1 fakultativ.
Artikel 19
Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugung
Ein Gemeinschaftslogo, das bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für die nach dieser Verordnung erzeugten und kontrollierten oder eingeführten Erzeugnisse verwendet werden darf, wird von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 20
Aussagen in der Etikettierung und Werbung
- 1. Allgemeine Aussagen, dass private oder nationale Standards für ökologische Erzeugung strenger, ökologischer oder höher sind als die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften oder als sonstige Standards für ökologische Erzeugung, dürfen in der Etikettierung und Werbung nicht verwendet werden.
Hinweise auf besondere Aspekte des Produktionsverfahrens eines bestimmten Erzeugnisses sind zulässig, sofern es sich um wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellungen handelt, die mit den allgemeinen Etikettierungsvorschriften der Richtlinie 2001/13/EG vereinbar sind.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Artikels.
- 3. Die Kommission kann Maßnahmen zur Einhaltung dieses Artikels nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen.
Artikel 21
Besondere Kennzeichnungsvorschriften
Besondere Kennzeichnungsvorschriften für ökologische Futtermittel und Erzeugnisse aus Betrieben in Umstellung auf ökologische Erzeugung können von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.
Titel V
Kontrolle
Artikel 22
Kontrollsystem
- 1. Die Mitgliedstaaten führen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein System zur Kontrolle der in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ein.
- 2. Bei der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Art und Häufigkeit der Kontrollen auf Basis einer Risikoanalyse der Unregelmäßigkeiten in jedem Tätigkeitsbereich nach Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
- 3. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle im Rahmen des Kontrollsystems nach Absatz 1 zuständigen Behörden nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
- 4. Die zuständige Behörde kann nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Kontrollaufgaben einer oder mehreren Kontrollstellen übertragen.
Die Kontrollstellen müssen den Anforderungen der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C bekannt gemachten Fassung genügen.
- 5. Die zugelassenen Kontrollstellen gewähren der zuständigen Behörde Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und leisten jede Auskunft und Unterstützung, die der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel erforderlich erscheint.
- 6. Die zuständige Behörde darf folgende Aufgaben nicht den Kontrollstellen übertragen:
- a) Überwachung und Prüfung anderer Kontrollstellen;
- b) Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 16, soweit dies nicht von der Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 geregelt wurde.
- 7. Die Mitgliedstaaten erteilen jeder mit der Durchführung von Kontrollen nach dieser Verordnung beauftragten Stelle eine Codenummer.
- 8. Die zugelassenen Kontrollstellen übermitteln der zuständigen Behörde jährlich spätestens zum 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die im Vorjahr ausgeführten Kontrolltätigkeiten.
Artikel 23
Teilnahme am Kontrollsystem
- 1. Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 zum Zweck der Vermarktung erzeugt, aufbereitet, lagert, aus bzw. nach Drittländern einführt oder ausführt, oder diese Erzeugnisse vermarktet, ist verpflichtet
- a) diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;
- b) seine Tätigkeit dem Kontrollsystem zu unterstellen.
- 2. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die die genannten Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Artikels freistellen sofern diese die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Unternehmen, das die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt und einen angemessenen Beitrag zu den Kontrollausgaben leistet in das Kontrollsystem aufgenommen wird.
- 4. Die zuständige Behörde führt eine aktualisierte Liste mit Namen und Anschriften der dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmen.
Artikel 24
Zertifizierung
- 1. Die zuständige Behörde und die zugelassenen Kontrollstellen können den Unternehmen, die dem Kontrollsystem unterliegen, Zertifikate einschließlich des Rechts auf Verwendung ihres Konformitätszeichens für die Einhaltung der Vorschriften über ökologische Erzeugung erteilen.
- 2. Die zuständige Behörde darf die Erteilung eines Zertifikats bzw. die Verwendung ihres Konformitätszeichens für Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen nicht verweigern.
- 3. Eine Kontrollstelle darf die Erteilung eines Zertifikats bzw. die Verwendung ihres Konformitätszeichens für Erzeugnisse, die von einer anderen zugelassenen Kontrollstelle zertifiziert sind, nicht verweigern, wenn die letztere Kontrollstelle die Konformität mit Vorschriften über ökologische Erzeugung, die denen der ersteren Kontrollstelle gleichwertig sind, geprüft und zertifiziert hat.
Eine Kontrollstelle, die die Erteilung eines Zertifikats oder die Verwendung ihres Konformitätszeichens ablehnt, muss nachweisen, dass die Vorschriften über ökologische Erzeugung, nach denen das betreffende Erzeugnis bereits zertifiziert wurde ihren eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.
Die Gebühren für die Erteilung des Zertifikats bzw. des Konformitätskennzeichens müssen angemessen sein.
Artikel 25
Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten
- 1. Die zuständige Behörde muss
- a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, dass die Bezeichnungen und das Logo nach Artikel 17, 18 und 19 für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung nicht verwendet werden;
- b) bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweisen auf ökologische Erzeugung für eine von ihr festgelegte Dauer untersagen.
- 2. Die Informationen über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße hinsichtlich des ökologischen Status eines Erzeugnisses werden umgehend den betroffenen Kontrollstellen, zuständigen Behörden, Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission mitgeteilt.
Die Mitteilungsebene ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmäßigkeit bzw. des Verstoßes abhängig.
Die Form dieser Mitteilungen kann von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 näher geregelt werden.
Artikel 26
Informationsaustausch
Auf Antrag müssen die zuständigen Behörden und Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden und Kontrollstellen austauschen soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.
Titel VI
Handel mit Drittländern
Artikel 27
Einfuhren aus Drittländern
- 1. Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften nach Titel II, III und IV dieser Verordnung entsprechen.
- 2. Ein Unternehmen eines Drittlands, das seine als ökologisch gekennzeichneten Erzeugnisse nach Absatz 1 in der Gemeinschaft in Verkehr bringen will, muss seine Tätigkeit einer zuständigen Behörde oder Kontrollstelle nach Titel V, soweit diese Kontrollen in dem Drittland der Produktion der Erzeugnisse vornimmt, oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle unterstellen.
- 3. Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn
- a) das Erzeugnis nach Produktionsstandards, die den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung gleichwertig sind, oder nach international anerkannten Standards entsprechend den Leitlinien des Codex Alimentarius erzeugt wurde;
- b) der Erzeuger einer Kontrollregelung unterstellt wurde, die dem Kontrollsystem der Gemeinschaft gleichwertig ist oder den Leitlinien des Codex Alimentarius entspricht c) das Unternehmen des Drittlands, das als ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Absatzes in der Gemeinschaft in Verkehr bringen will, seine Tätigkeit einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle unterstellt hat d) eine nach Absatz 4 anerkannte zuständige Behörde oder Kontrollstelle eines Drittlands oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle ein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
- 4. Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind oder den international anerkannten Standards der Leitlinien des Codex Alimentarius entsprechen, werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle nötigen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und Kontrollregelungen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.
- 5. Bei eingeführten Erzeugnissen aus einem Drittland, das nicht nach Absatz 4 anerkannt ist, und deren Unternehmen seine Tätigkeit nicht einer zuständigen Behörde oder Kontrollstelle nach Titel V unterstellt hat, werden die Kontrollstellen, die in dem Drittland mit der Kontrolle und der Erteilung der Zertifikate nach Absatz 3 beauftragt sind, von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer öffentlichen oder privaten Kontrollstelle eines Drittlandes eingereicht wird.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle alle nötigen Informationen an. Ferner kann die Kommission Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle in dem betreffenden Drittland vorzunehmen.
Titel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 28
Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen die Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Etikettierung oder der Kennzeichnung dieses Verfahrens nicht verbieten oder einschränken.
Artikel 29
Mitteilungen an die Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die folgenden Informationen:
- a) Name und Anschrift der zuständigen Behörden;
- b) Liste der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie gegebenenfalls ihrer Konformitätszeichen.
Artikel 30
Statistische Informationen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung und die Folgemaßnahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Diese statistischen Angaben sollen im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert werden.
Artikel 31
Verwaltungsausschuss für ökologische Erzeugung
- 1. Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für ökologische Erzeugung unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG19 Anwendung.
- 3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 32
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen, insbesondere zu
- a) den Produktionsvorschriften nach Titel III, insbesondere hinsichtlich der von den landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Herstellern ökologischer Erzeugnisse zu erfüllenden spezifischen Anforderungen und Bedingungen;
- b) den Kennzeichnungsvorschriften nach Titel IV;
- c) dem Kontrollsystem nach Titel V, insbesondere hinsichtlich der spezifischen Kriterien für die Übertragung von Aufgaben an private Kontrollstellen und deren Zulassung;
- d) den Vorschriften für Einfuhren aus Drittländern nach Titel VI, insbesondere hinsichtlich der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen nach Artikel 27, einschließlich der Veröffentlichung der Verzeichnisse der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen sowie hinsichtlich der Zertifikate nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d.
Artikel 33
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
- 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben.
- 2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
19 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Artikel 34
Übergangsmaßnahmen
Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu der vorliegenden Verordnung können nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.
Artikel 35
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident
Anhang I
Angaben nach Artikel 17 Absatz 1
- ES: ecológico,
- CS: ekologické,
- DA: økologisk,
- DE: ökologisch, biologisch,
- ET: mahe, ökoloogiline,
- EL: βιολογικό,
- EN: organic,
- FR: biologique,
- GA: orgánach,
- IT: biologico,
- LV: bioloģiskā,
- LT: ekologiškas,
- HU: ökológiai,
- MT: organiku,
- NL: biologisch,
- PL: ekologiczne,
- PT: biológico,
- SK: ekologické,
- SL: ekološki,
- FI: luonnonmukainen,
- SV: ekologisk.
Anhang II
Angaben nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
- UE-ECOLÓGICO,
- EU-EKOLOGICKÉ,
- EU-ØKOLOGISK,
- EU-ÖKOLOGISCH, EU-BIOLOGISCH,
- EL-MAHE,
- EL-ÖKOLOOGILINE,
- EE-ΒΙΟΛΟΓΙΚΌ,
- EU-ORGANIC,
- UE-BIOLOGIQUE,
- AE-ORGÁNACH,
- UE-BIOLOGICO,
- ES-BIOLOĢISKĀ,
- ES-EKOLOGIŠKAS,
- EU-ÖKOLÓGIAI,
- EU-ORGANIKU,
- EU-BIOLOGISCH,
- UE-EKOLOGICZNE
- EU-EKOLOGICKE,
- EU-EKOLOSKI,
- EU-LUONNONMUKAINEN ,
- EU-EKOLOGISK.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Durchführung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel21 mit konkreten Maßnahmen im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz voranzubringen, wird die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates22 am 1. Januar 2009 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. ./2006 des Rates vom über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen23 ersetzt.
(2) Nach der neuen Regelung der Verordnung (EG) Nr. ..../2006 für den Handel mit Drittländern dürfen ökologische Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Produktionsvorschriften und Kontrollregelungen erzeugt wurden, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform oder diesem gleichwertig sind.
(3) Dazu sollten Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind, anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen werden. Die mit der Kontrolle beauftragten Kontrollstellen in Drittländern, die nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden, sollten ebenfalls anerkannt und in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Unternehmen in Drittländern, deren Erzeugung den Gemeinschaftsvorschriften direkt entspricht sollten ihre Tätigkeit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und Kontrollstellen unterstellen können.
(4) Nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2006 unter bestimmten Voraussetzungen Einfuhrgenehmigungen für einzelne Erzeugnisse erteilen. Dieser Artikel ist dahin zu ändern dass ab diesem Datum die derzeitige durch die neue Einfuhrregelung ersetzt wird.
(5) Die neue Einfuhrregelung sollte daher ab 1. Januar 2007 anwendbar sein. Allerdings lässt dies wenig Zeit für deren Umsetzung, insbesondere für die Anerkennung der mit der Kontrolle beauftragten Kontrollstellen in Ländern, die nicht in die Gemeinschaftsliste anerkannter Drittländer aufgenommen sind. Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Einfuhrgenehmigungen für Einzelerzeugnisse verlängert werden, bis die für die Anwendung der neuen Einfuhrregelung erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern -HAT folgende Verordnung erlassen:
20 ABl. C , S. .
21 KOM (2004) 415.
22 ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch ...
23 ABl. L vom .2006, S. .
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- "b) dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 oder - bei gemäß Artikel 11 Absatz 3 und 6 eingeführten Erzeugnissen - gleichwertigen Maßnahmen unterzogen wurden".
- 2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ein Unternehmen eines Drittlands, das seine als ökologisch gekennzeichneten Erzeugnisse nach Absatz 1 in der Gemeinschaft in Verkehr bringen will, muss seine Tätigkeit einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 9, soweit diese Kontrollen in dem Drittland der Produktion der Erzeugnisse vornimmt, oder einer nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels anerkannten Kontrollstelle unterstellen.
(3) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn
- a) das Erzeugnis nach Produktionsstandards, die den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung gleichwertig sind, oder nach international anerkannten Standards entsprechend den Leitlinien des Codex Alimentarius erzeugt wurde;
- b) der Erzeuger einer Kontrollregelung unterstellt wurde, die dem Kontrollsystem der Gemeinschaft gleichwertig ist oder den Leitlinien des Codex Alimentarius entspricht;
- c) das Unternehmen des Drittlands, das als ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Absatzes in der Gemeinschaft in Verkehr bringen will, seine Tätigkeit einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle unterstellt hat;
- d) eine nach Absatz 4 anerkannte zuständige Behörde oder Kontrollstelle eines Drittlands oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle ein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
(4) Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind oder den international anerkannten Standards der Leitlinien des Codex Alimentarius entsprechen, werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle nötigen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und Kontrollregelungen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.
(5) Bei eingeführten Erzeugnissen aus einem Drittland, das nicht nach Absatz 4 anerkannt ist, und deren Unternehmen seine Tätigkeit nicht einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 9 unterstellt hat, werden die Kontrollstellen, die in dem Drittland mit der Kontrolle und der Erteilung der Zertifikate nach Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels beauftragt sind, von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer öffentlichen oder privaten Kontrollstelle eines Drittlandes eingereicht wird.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle alle nötigen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle in dem betreffenden Drittland vorzunehmen.
(6) Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollstellen nach Absatz 5 können Einführer von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates die Genehmigung erhalten aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz 4 aufgenommen sind, in Verkehr zu bringen, sofern der Einführer nachweist dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a und b erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen.
Die zuständige Behörde des genehmigenden Mitgliedstaates oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle muss ein Zertifikat erteilt haben, wonach das betreffende Erzeugnis den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards und Kontrollregelungen den Genehmigungen.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine nach diesem Absatz erteilte Genehmigung von dem Ausschuss nach Artikel 14 geprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a und b nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.
(7) Die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 14 Absatz 2
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere hinsichtlich
- a) der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen nach Absatz 4 und 5, einschließlich der Veröffentlichung von Verzeichnissen der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen;
- b) der Bescheinigung nach Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6."
- 3. Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- 4. Anhang III Buchstabe C wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang III
"Besondere Vorschriften"
Abschnitt C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 12 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- erster Empfänger: jede natürliche oder juristische Person, an die eine Sendung geliefert wird und die diese zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung entgegennimmt."
- 2. Nummer 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Kontrollstelle oder -behörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher und die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d bzw. in Artikel 11 Absatz 6 vorgesehene Bescheinigung."