Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 9. bis 12. September 2013 die nachfolgend aufgeführten Texte angenommen. Sie wurden dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2013 zugeleitet.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in Ägypten (2013/2820(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten, - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings1,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum Arabischen Frühling,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. August und 22. Juli 2013 zu Ägypten, - unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, und des Präsidenten der Kommission, José Manuel Barroso, vom 18. August 2013 zu Ägypten,
- - unter Hinweis auf die Ausführungen der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Anschluss an die außerordentliche Sitzung des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" vom 21. August 2013 zu Ägypten, die Erklärungen der Hohen Vertreterin vom August und Juli 2013 zur Lage und zu den Entwicklungen in Ägypten und die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin und des Außenministers der USA, John Kerry, vom 7. August 2013 zu Ägypten,
- - unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten von 2001, das 2004 in Kraft getreten ist und durch den Aktionsplan von 2007 gestärkt wurde, und auf den Fortschrittsbericht der Kommission vom 20. März 2013 über die Umsetzung dieses Abkommens, - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden nach der Tagung der Arbeitsgruppe EU-Ägypten vom 14. November 2012,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 18. Juni 2013 über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung,
- - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört,
- - unter Hinweis auf die am 8. Juli 2013 in Ägypten veröffentlichte Verfassungserklärung, in der ein Fahrplan für Verfassungsänderungen und Neuwahlen vorgeschlagen wurde,
- - gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
- - unter Hinweis auf das "Programm zur Stärkung des Wegs zur Demokratie" der ägyptischen Übergangsregierung,
A. in der Erwägung, dass Ägypten, das größte arabische Land und eines der wichtigsten Länder im südlichen Mittelmeerraum, für die EU ein wichtiger Handelspartner ist und zu den wichtigsten Empfängern von EU-Finanzhilfen gehört; in der Erwägung, dass politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen in Ägypten erhebliche Folgen in der gesamten Region und darüber hinaus nach sich ziehen;
B. in der Erwägung, dass das Versagen von Präsident Mursi und seiner Regierung, was die Erfüllung wirtschaftlicher Versprechen, die Berücksichtigung der legitimen Anliegen aller demokratischen Kräfte in der ägyptischen Gesellschaft und den in den letzten beiden Jahren von der Bevölkerung geforderten Vollzug des demokratischen Übergangs angeht, zu einer zunehmenden politischen Polarisierung, Massendemonstrationen, bei denen der Rücktritt von Präsident Mursi gefordert wurde, und gewaltsamen Zusammenstößen geführt hat;
C. in der Erwägung, dass sich am 30. Juni 2013 Millionen Gegner von Präsident Mursi in Kairo und in anderen ägyptischen Städten versammelt haben, um seinen Rücktritt zu fordern; in der Erwägung, dass der Oberkommandierende der Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Sisi, im Anschluss an diese Demonstrationen am 3. Juli 2013 einen Militärputsch angeführt hat, in dessen Rahmen Präsident Mursi und seine Regierung abgesetzt wurden; in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte in seiner Erklärung vom 4. Juli 2013 die Aufhebung der Verfassung, die Übertragung der Macht auf den Vorsitzenden des Obersten Verfassungsgerichtes bis zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen und anschließenden Parlamentswahlen und die Gründung einer nationalen Koalitionsregierung und eines Ausschusses für die Prüfung von Verfassungsänderungen angekündigt hat; in der Erwägung, dass Adli Mansur als Übergangspräsident vereidigt wurde;
D. in der Erwägung, dass der Übergangspräsident das Oberhaus des Parlaments aufgelöst, einen Fahrplan für eine neunmonatige Übergangsperiode, während der die Verfassung von 2012 geändert und durch ein Referendum angenommen und anschließend Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden sollten, angekündigt und einen amtierenden Premierminister ernannt hat; in der Erwägung, dass die Führungsspitzen der islamischen Glaubensgemeinschaft und der koptischen Christen in Ägypten, prominente liberale Politiker und die salafistische Nour-Partei den Fahrplan für den Übergang befürwortet haben; in der Erwägung, dass am 1. September 2013 ein aus 50 Sachverständigen bestehender neuer Verfassungsausschuss eingesetzt wurde, der Änderungen für die Verfassung ausarbeiten soll;
E. in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Mursi seit dem 3. Juli 2013 an einem unbekannten Ort inhaftiert ist und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes gegen ihn und vierzehn weitere Personen, darunter führende Vertreter der Muslimbruderschaft, Anklage wegen Anstiftung zu Mord und Gewalt erhoben hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Mitglieder der Muslimbruderschaft, darunter die Mehrzahl ihrer Anführer, festgenommen wurden und auf ihre Prozesse warten; in der Erwägung, dass der ehemalige Diktator Husni Mubarak am 22. August 2013 aus dem Gefängnis entlassen wurde und seitdem unter Hausarrest steht;
F. in der Erwägung, dass die Anhänger der Muslimbruderschaft seit dem Militäreinsatz große Demonstrationen in ganz Ägypten organisiert und dabei die Freilassung und Wiedereinsetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi gefordert haben; in der Erwägung, dass viele von der Muslimbruderschaft organisierte Demonstrationen in gewalttätige Proteste umschlugen und zu tödlichen Zusammenstößen zwischen Bürgern und Anhängern der Muslimbruderschaft sowie der Armee und den Sicherheitskräften geführt haben; in der Erwägung, dass die ägyptischen Streitkräfte und die ägyptische Polizei am 14. August 2013 zwei Sitzblockaden von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Mursi und der Muslimbruderschaft an der Rabaa-Kreuzung und auf dem Nahda-Platz in Kairo geräumt haben, was dazu geführt hat, dass neben Dutzenden Polizisten auch mehrere Hundert Demonstranten ums Leben kamen;
G. in der Erwägung, dass die Übergangsregierung für einen Monat den Ausnahmezustand ausgerufen und angekündigt hat, dass ein unabhängiger, aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammengesetzter Ausschuss eingerichtet wird, um die Auflösung der Sitzblockaden auf der Rabaa-Kreuzung und dem Nahda-Platz zu untersuchen; in der Erwägung, dass regionale und ägyptische nichtstaatliche Organisationen eine Erkundungsmission der Arabischen Liga zur Untersuchung der kürzlich im Land begangenen Gewalttaten gefordert haben; in der Erwägung, dass die EU und die internationalen Vermittlungsbemühungen, einen inklusiven politischen Dialog zu schaffen, bisher gescheitert sind und dass die Proteste, Zusammenstöße und Festnahmen weitergehen;
H. in der Erwägung, dass der gewaltsamen Auflösung der Sitzblockaden tragische religiös motivierte Gewalttaten gegen ägyptische Christen folgten, die hauptsächlich von Anhängern der Muslimbruderschaft begangen wurden; in der Erwägung, dass den ägyptischen Sicherheitskräften vorgeworfen wurde, sie hätten beim Schutz der Kirchen und der koptischen Gemeinschaften vor vorhersehbaren Vergeltungsschlägen versagt;
I. in der Erwägung, dass die Zahl der Terroranschläge und Gewalttaten gegen die Sicherheitskräfte auf der Sinai-Halbinsel zugenommen hat, wozu auch die Tötung von 25 Polizisten, die nicht im Dienst waren, im Norden Sinais am 19. August 2013 zählt; in der Erwägung, dass der ägyptische Innenminister Mohammed Ibrahim am 5. September 2013 in Kairo Ziel eines Bombenanschlags war;
J. in der Erwägung, dass die Übergangsregierung erklärt hat, dass nationale Versöhnung und Rechtsstaatlichkeit die wichtigsten Prioritäten ihres Handelns sind;
K. in der Erwägung, dass Ägypten mit immer schwereren wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hat; in der Erwägung, dass politische Stabilität, eine solide Wirtschaftspolitik, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption sowie internationale Unterstützung Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Wohlstand im Land sind; in der Erwägung, dass soziale Gerechtigkeit und ein höherer Lebensstandard für die Bürger entscheidende Aspekte des Übergangs zu einer offenen, stabilen, demokratischen, freien und wohlhabenden ägyptischen Gesellschaft sind;
L. in der Erwägung, dass unabhängige Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen in dieser kritischen Phase des politischen und gesellschaftlichen Umbruchs in Ägypten eine entscheidende Rolle einnehmen müssen; in der Erwägung, dass freie und unabhängige Presse und Medien in echten Demokratien ein Kernelement der Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass körperliche Gewalt und Schikanen gegen Journalisten in Ägypten zugenommen haben, während ein Gericht in Kairo am 3. September 2013 die Schließung von vier Fernsehstationen, die von der Muslimbruderschaft betrieben wurden oder ihr nahestehen, angeordnet hat, mit der Begründung, dass diese illegal betrieben wurden; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte in den letzten sechs Wochen Razzien in den Büros mehrerer Fernsehsender durchgeführt haben;
M. in der Erwägung, dass ägyptische Frauen in der derzeitig lang anhaltenden politischen Krise besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Demonstrantinnen oft Opfer von Gewalt, sexueller Belästigung und anderen Erniedrigungen sind und Frauenrechtsaktivisten bedroht und schikaniert werden;
N. in der Erwägung, dass Ägypten zwischen 2007 und 2012 etwa 1 Mrd. EUR an EU-Hilfen erhalten hat und die EU weitere 5 Mrd. EUR zugesagt hat, die jedoch erst in vollem Umfang bereitgestellt werden, wenn die an die IWF-Kriterien geknüpften Bedingungen erfüllt sind;
O. in der Erwägung, dass der Rat "Auswärtige Angelegenheiten" in seinen Schlussfolgerungen vom 21. August 2013 zu Ägypten die Hohe Vertreterin beauftragt hat, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Frage der Bereitstellung von EU-Hilfe an Ägypten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Assoziierungsabkommens anhand des Bekenntnisses Ägyptens zu den Grundsätzen, auf denen diese beruhen, zu überprüfen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaten beschlossen haben, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen und die Ausfuhrgenehmigungen für andere militärische Ausrüstung sowie ihre Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen zu überprüfen;
P. in der Erwägung, dass Ausmaß und Umfang der EU-Hilfe für Ägypten in Einklang mit der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik und insbesondere dem Konzept "mehr für mehr" anreizbasiert sind und somit von den Fortschritten abhängen, die das Land im Hinblick auf die Erfüllung seiner Zusagen u.a. in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter erzielt;
- 1. bringt seine große Solidarität mit der ägyptischen Bevölkerung zum Ausdruck und spricht den Familien der Opfer der jüngsten Zusammenstöße und Gewalttaten sein tiefes Mitgefühl aus; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, wie vom ägyptischen Präsidenten am 8. Juli 2013 versprochen, einen Richterausschuss zur unabhängigen Untersuchung aller Morde einzusetzen;
- 2. verurteilt die unangemessene Anwendung von Gewalt durch die ägyptischen Sicherheitskräfte und die tragischen Todesfälle bei der Auflösung der Camps von Rabaa und Nahda; fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte angemessene interne Überprüfungsverfahren festlegen, damit die Verantwortlichen des übermäßigen Gewalteinsatzes ermittelt und der Justiz überstellt werden können;
- 3. bedauert gleichzeitig, dass die Führung der Muslimbruderschaft ihre politische Basis nicht klar angewiesen hat, von Gewalttaten gegen Mitbürger, die Armee und die Polizei Abstand zu nehmen; bedauert, dass die Führung der Muslimbruderschaft diese Übergriffe nicht verhindert und beendet und erst im Nachhinein verurteilt hat; fordert die Führung der Muslimbruderschaft auf, nicht zu Gewalt aufzurufen oder diese zu verherrlichen, und unterstützt rechtliche Schritte gegen diejenigen ihrer Anführer, die zu Gewalt aufgerufen haben;
- 4. verurteilt sämtliche terroristischen Handlungen sowie Aufwiegelung, Gewalt und Hassreden; fordert alle politischen Akteure und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, größtmögliche Zurückhaltung zu üben und Provokationen zu vermeiden, um zum Wohle des Landes weiterer Gewalt vorzubeugen; weist den Übergangspräsidenten, die Übergangsregierung und die ägyptische Armee darauf hin, dass sie in der Pflicht stehen, für die Sicherheit aller Bürger im Land, unabhängig von ihren politischen Ansichten und ihrer politischen Zugehörigkeit, zu sorgen; äußert seine tiefe Besorgnis angesichts der Berichte über die Festnahme Dutzender Kinder im Zusammenhang mit dem brutalen Vorgehen gegen Anhänger der Muslimbruderschaft und fordert ihre umgehende Freilassung;
- 5. bringt seine Besorgnis über die politischen Entwicklungen in Ägypten zum Ausdruck; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, den Ausnahmezustand so schnell wie möglich aufzuheben, alle politischen Gefangenen einschließlich des abgesetzten früheren Präsidenten Mursi freizulassen und bei der Behandlung der Gefangenen ihre internationalen Verpflichtungen zu achten, um so die notwendigen Bedingungen für einen integrativen politischen Prozess zu schaffen;
- 6. betont, dass die Macht so bald wie möglich auf eine demokratisch gewählte Zivilregierung übertragen werden sollte; erklärt seine grundlegende Solidarität mit all denjenigen Ägyptern, die demokratische Bestrebungen und Werte für ihr Land schätzen, und fordert eine rasche Rückkehr zum demokratischen Prozess, einschließlich freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einem vollständig integrativen Prozess unter Beteiligung aller demokratischen Akteure; fordert ferner die Durchführung der notwendigen Reformen der Wirtschaft und der verantwortungsvollen Staatsführung; fordert die Muslimbruderschaft nachdrücklich auf, einen Beitrag zu den Bemühungen um Versöhnung zu leisten; ist der Ansicht, dass durch jede Form des Verbots, des Ausschlusses oder der Verfolgung, die gegen eine demokratische politische Kraft oder gegen demokratische politische Akteure in Ägypten gerichtet ist, die Fehler der Vergangenheit wiederholt würden und dies lediglich eine vermehrte Radikalisierung zur Folge hätte;
- 7. erklärt seine Unterstützung für den Änderungs- und Reformprozess der Verfassung und betont, dass hierbei der Grundstein für ein wirklich demokratisches neues Ägypten gelegt werden muss, in dem die Grundrechte und -freiheiten, auch die Religionsfreiheit, aller Bürgerinnen und Bürger Ägyptens gewährleistet, die Toleranz sowie das Zusammenleben der Religionen gefördert und der Schutz von Minderheiten sowie die Vereinigungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährleistet werden; ist der festen Überzeugung, dass bei dem Konsultationsprozess zu den Änderungen der Verfassung alle Parteien des ägyptischen politischen Spektrums- auch die gemäßigten Mitglieder der Muslimbruderschaft - eingeschlossen und Frauen angemessen vertreten sein sollten und dass anschließend ein Referendum über eine neue, pluralistische Verfassung sowie freie und faire Parlamentswahlen abgehalten werden sollten;
- 8. fordert, alle Gewaltakte, sexuellen Übergriffe und sonstigen Formen erniedrigender Behandlung von Demonstrantinnen und Frauenrechtlerinnen unverzüglich zu beenden, alle derartigen Fälle ernsthaft und unvoreingenommen zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;
- 9. verurteilt die gegen die koptische Gemeinschaft verübte Gewalt und die Zerstörung einer großen Anzahl an Kirchen, Gemeindezentren und Geschäften im ganzen Land; äußert seine Besorgnis darüber, dass die staatlichen Stellen trotz der vielen Warnungen keine angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der koptischen Gemeinschaft ergriffen haben; weist auf den traditionellen Pluralismus der ägyptischen Gesellschaft und die seit Jahrhunderten bestehende koptische Gemeinschaft in Ägypten hin; fordert die ägyptische Regierung auf, die koptische Gemeinschaft in Ägypten in jeder Hinsicht zu unterstützen, damit sie ein wichtiger Teil des sozialen und wirtschaftlichen Gefüges Ägyptens bleiben und das friedliche Zusammenleben mit den anderen Gemeinschaften in Ägypten rasch wiederhergestellt werden kann;
- 10. betont einmal mehr, wie wichtig der Beitrag der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften und der Medien ist, wenn es darum geht, eine vertiefte und tragfähige Demokratie in Ägypten aufzubauen; fordert die Übergangsregierung auf, dafür zu sorgen, dass einheimische und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen, unabhängige Gewerkschaften und Journalisten ihrer Tätigkeit im Land ungehindert und ohne staatliche Einflussnahme nachgehen können; fordert die ägyptischen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Entwurf der neuen Rechtsvorschriften für NGO, der von einem Ausschuss ausgearbeitet wird, internationalen Standards genügt; unterstützt den Beschluss des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" vom 21. August 2013, wonach die EU-Hilfe im sozioökonomischen Bereich und die EU-Hilfe für die Zivilgesellschaft in Anbetracht der negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen Lage auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen der ägyptischen Gesellschaft fortgesetzt werden;
- 11. begrüßt die vom ägyptischen nationalen Menschenrechtsrat an die Regierung abgegebene Empfehlung, ein Regionalbüro der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kairo zu eröffnen, und fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, die Eröffnung dieses Büros zu billigen;
- 12. fordert die Union nachdrücklich auf, bei ihren bilateralen Beziehungen mit und ihrer finanziellen Unterstützung für das Land sowohl dem Grundsatz der Konditionalität ("mehr für mehr") als auch den ernsthaften wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen Ägypten derzeit konfrontiert ist, Rechnung zu tragen; fordert in diesem Zusammenhang eindeutige und gemeinsam vereinbarte Maßstäbe; begrüßt den vor kurzem gefassten Beschluss des Rates "Auswärtige Angelegenheiten", die Ausfuhrgenehmigungen von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen, die Ausfuhrgenehmigungen anderer militärischer Güter zu überprüfen und die Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen auf den Prüfstand zu stellen;
- 13. bekräftigt seine Verpflichtung, das ägyptische Volk auf dem Weg zu demokratischen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, und des Sonderbeauftragten Bernardino León, zwischen den Parteien zu vermitteln, um einen Ausweg aus der gegenwärtigen politischen Krise auszuhandeln;
- 14. nimmt die Feststellungen, die im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 18. Juni 2013 über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung enthalten sind, zur Kenntnis und fordert Maßnahmen für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Art und Weise, wie EU-Mittel in Ägypten verwendet werden, wobei die Projekte zur Förderung der Zivilgesellschaft und zum Schutz der Rechte von Minderheiten und Frauen besonders berücksichtigt werden müssen;
- 15. fordert erneut, dass für die Länder des Arabischen Frühlings bei der Rückführung von Vermögenswerten unverzüglich ein EU-Mechanismus zur Bereitstellung juristischer und technischer Unterstützung eingerichtet wird; verweist darauf, dass es diese Forderung bereits in seiner Entschließung vom 23. Mai 2013 erhoben hat, die Umsetzung jedoch aufgrund des Aufruhrs in Ägypten verzögert ist; betont einmal mehr, dass die Gewährung von Erleichterungen bei der Rückführung von Vermögenswerten, die von ehemaligen Diktatoren und ihren Regimen veruntreut wurden, eine moralische Verpflichtung für die EU darstellt; ist der Ansicht, dass die Rückführung von Vermögenswerten ein hochpolitisches Thema ist, da ihm ein symbolischer Wert innewohnt, und dass durch die Rückführung ein wichtiger Beitrag zur Wiederherstellung der Rechenschaftspflicht, zur Schaffung von Stabilität und zum Aufbau leistungsfähiger Institutionen im Sinne der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den jeweiligen Partnerländern geleistet werden kann;
- 16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.
- 1. Angenommene Texte, P7_TA(2013)0224.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den militärischen Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft (2012/2319(INI))
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2012 zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten,
- - in Kenntnis des am 17./18. Juni 2004 vom Europäischen Rat beschlossenen Planzieles2010,
- - unter Hinweis auf die im Lissabon-Vertrag enthaltenen Klauseln über gegenseitige Verteidigung und Solidarität, aus denen sich eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ergibt, Hilfe und Unterstützung bereitzustellen, wenn einer von ihnen einer Katastrophe, einem terroristischen oder einem bewaffneten Angriff ausgesetzt ist,
- - unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der am 11. und 12. Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)1,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP2,
- - unter Hinweis auf die Debatte, die die Verteidigungsminister am 23. April 2013 bei der Tagung des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" zur Vorbereitung der für Dezember 2013 anberaumten Tagung des Europäischen Rates für Verteidigung führten,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik3, vom 22. November 2012 zu den EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen4, vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik1 und vom 14. Dezember 2011 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten2,
- - gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7- 0205/2013),
- 1. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.
- 2. ABl. L 183 vom 13.7.11, S. 16.
- 3. ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 9.
- 4. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0456.
Allgemeine Erwägungen
- 1. nimmt mit zunehmender Sorge zur Kenntnis, dass die EU trotz ihres langjährigen Engagements zur Wahrung des Friedens und zum Schutz der Menschenrechte, zur Vorbeugung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta nicht ausreichend in der Lage ist, internationalen Krisen frühzeitig und effizient zu begegnen; betont, dass es im Interesse der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegt, durch abgestimmtes Vorgehen nicht nur innerhalb Europas, sondern auch im Rest der Welt und vor allem in den benachbarten Regionen als Vorkämpfer für Sicherheit aufzutreten;
- 2. verweist auf sein entschlossenes Engagement für einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung unter Einbeziehung einer großen Bandbreite diplomatischer, wirtschaftlicher, auf Entwicklung bezogener und, als letztes Mittel, militärischer Instrumente, was insbesondere in seinen Entschließungen zu den Jahresberichten über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) explizit zum Ausdruck kommt; betont, dass militärische Strukturen und Fähigkeiten einen festen Bestandteil eines solchen umfassenden Ansatzes darstellen, da sie, wenn alle anderen Mittel versagen, die Fähigkeit der EU ausmachen, Bedrohungen, Konflikten und Krisen - einschließlich humanitärer Krisen und Naturkatastrophen - zu begegnen;
- 3. stellt mit Bedauern fest, dass die kürzlichen Militäroperationen sowohl in Libyen als auch in Mali deutlich gemacht haben, dass noch keine Fortschritte hin zu einer wirklichen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erzielt wurden, und betont, dass eine bessere Abstimmung und mehr Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erforderlich sind, wenn die EU als wirksamer und glaubhafter Akteur auf der Weltbühne ernst genommen werden soll;
- 4. verweist darauf, dass die EU im Vertrag aufgefordert wird, schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Union zu erarbeiten, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte; verweist darüber hinaus auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Klausel über gegenseitige Verteidigung;
- 5. bringt erneut seine große Besorgnis angesichts der anhaltenden und nicht abgestimmten Kürzungen der nationalen Verteidigungshaushalte zum Ausdruck, durch die Anstrengungen zur Schließung von Kapazitätslücken erschwert werden und die Glaubwürdigkeit der GSVP untergraben wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen unverantwortlichen Trend zum Stillstand zu bringen und umzukehren und auf nationaler Ebene sowie auf EU-Ebene die Bemühungen zu intensivieren mit dem Ziel, seine Folgen durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten zu begrenzen;
- 6. verweist auf seine Entschließung zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten und bekräftigt seine Empfehlungen, den negativen Auswirkungen der Krise auf die militärischen Fähigkeiten der EU durch die folgenden Maßnahmen entgegenzuwirken: bessere Abstimmung bei der Verteidigungsplanung, Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten, Unterstützung von Forschung und technologischer Entwicklung im Verteidigungsbereich, Aufbau einer stärker integrierten, nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen europäischen industriellen und technologischen Basis für Verteidigung, Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsausrüstung und Suche nach neuen Formen der Finanzierung auf EU-Ebene;
- 7. fordert die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Umstrukturierung und die Konsolidierung der Kapazitäten im Bereich der Verteidigungsindustrie erleichtert und somit bestehende und nicht nachhaltige Überkapazitäten reduziert werden;
- 8. begrüßt die Arbeit der Task Force der Kommission zu Verteidigungsindustrien und -märkten sowie die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2013 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren Verteidigungs- und Sicherheitssektor" (COM (2013)0542) und fordert die Kommission auf, Vorschläge zu der Frage zu erarbeiten, wie umfassendere politische Strategien und Mechanismen der EU durch einen flexiblen Ansatz zum Einsatz kommen könnten, sodass die Ziele der Verteidigung und der Sicherheit insbesondere in Querschnittsbereichen wie zum Beispiel Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt werden können;
- 9. betont, dass der Wandlungsprozess bei den in der EU vorhandenen militärischen Strukturen (auf der Ebene der Union sowie auf multinationaler oder einzelstaatlicher Ebene) weitergeführt werden muss, wobei das Ziel im Aufbau modularer, interoperabler und mobiler Streitkräfte besteht, die multinational eingesetzt werden können;
- 10. begrüßt die im Dezember 2012 vom Europäischen Rat erneuerte Anregung, die operative Wirksamkeit und Effizienz der GSVP-Missionen zu steigern, die europäische Zusammenarbeit mit dem Ziel der Entwicklung zukunftsorientierter Fähigkeiten und des Schließens kritischer Lücken zu erweitern und die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken;
- 11. fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) auf, im Hinblick auf die für Dezember 2013 anberaumte Tagung des Europäischen Rates Vorschläge auszuarbeiten, die die Empfehlungen der genannten Entschließung aufgreifen und darüber hinaus Möglichkeiten vorsehen, die europäische Zusammenarbeit derjenigen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, im Sicherheits- und Verteidigungsbereich voranzutreiben, wobei dies auf der Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vonstattengehen sollte, falls sich nicht alle Mitgliedstaaten auf eine ehrgeizige Agenda einigen können;
- 12. beschließt, als Teil seiner Tagesordnung für den nächsten Verfassungskonvent Vorschläge zur Erarbeitung einer GSVP und somit zur Stärkung der Verträge auszuarbeiten;
Die Verbesserung der Fähigkeiten der EU zur Planung und Durchführung militärischer Operationen
- 13. stellt mit Bedauern fest, dass die EU zehn Jahre nach der ersten eigenständig durch die EU geführten Militäroperation noch immer nicht über einen ständigen militärischen Stab zur Planung und Durchführung von Operationen verfügt, und bedauert, dass dies die Fähigkeit der EU, akuten Krisen zu begegnen, einschränkt; erinnert daran, dass die aktuellen Übereinkünfte, die eine kurzfristige Aktivierung eines nationalen Hauptquartiers erforderlich machen, einen rein reaktiven Ansatz darstellen und keine Ressourcen für die notwendige Vorausplanung vorsehen;
- 14. ist der Auffassung, dass das bereits tätige Operationszentrum aufgrund seiner Rolle bei der Abstimmung von Einsätzen am Horn von Afrika zwar zu begrüßen ist, seine Einrichtung jedoch wegen seiner begrenzten Mittel und seiner rein unterstützenden Funktion keineswegs als ausreichender Schritt hin zu der Schaffung eines ständigen Stabs gelten kann; bedauert, dass die Initiative der fünf "Weimar Plus"-Staaten nicht zu einem greifbareren Ergebnis geführt hat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in einem ersten Schritt das Operationszentrum mit der Einsatzplanung von Missionen ohne Exekutivbefugnisse wie beispielsweise Ausbildungsmissionen der EU für Mali und Somalia zu beauftragen;
- 15. fordert abermals den Aufbau eines vollwertigen operativen Hauptquartiers im Rahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), nötigenfalls auf der Grundlage der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit; betont, dass es sich um eine zivilmilitärische Einrichtung handeln sollte, die sowohl zivile als auch militärische Operationen der EU verantwortlich planen und durchführen und über getrennte zivile und militärische Befehlsketten verfügen sollte;
- 16. weist auf die Vorteile der Einrichtung eines operativen Hauptquartiers der EU hin: die Stärkung des institutionellen Gedächtnisses der EU für Krisenmanagement, die Mithilfe bei der Entwicklung eines gemeinsamen strategischen Bewusstseins durch die Abordnung von Personal aus den Mitgliedstaaten, die optimale Nutzung der Vorteile einer zivilmilitärischen Abstimmung, die Möglichkeit der Bündelung verschiedener Funktionen, eine langfristige Kosteneinsparung und die Schaffung einer besseren politischen Aufsicht durch Parlament und Rat;
- 17. unterstreicht die Erfordernis eines ständigen militärischen Planungs- und Durchführungsstabs auch im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus der Klausel über gegenseitige Verteidigung sowie der Solidaritätsklausel ergeben, und betont die Notwendigkeit, für den Fall der Anwendung einer der beiden Klauseln angemessen vorbereitet zu sein und kurzfristig reagieren zu können; fordert die VP/HV auf, praktische Vorkehrungen für eine mögliche Reaktion auf EU-Ebene im Falle der Anwendung der Klausel über gegenseitigen Beistand vorzuschlagen;
Die Stärkung der Gefechtsverbände der EU, des schnellen Krisenreaktions- und Stabilisierungsinstruments der Union
- 18. würdigt den Beitrag der Gefechtsverbände der EU zum Umbau der Streitkräfte der Mitgliedstaaten durch die Förderung militärischer Interoperabilität und internationaler Zusammenarbeit; bedauert, dass diese Struktur ihre Eignung als schnelles Krisenreaktionsinstrument noch nicht in Einsätzen unter Beweis gestellt hat, und dass es ohne wesentliche Änderungen unwahrscheinlich ist, dass es je zu einer Übereinkunft über einen Einsatz kommen wird; ist der Ansicht, dass in Mali die Gelegenheit verpasst wurde, die Gefechtsverbände der EU erstmalig einzusetzen;
- 19. ist der Ansicht, dass für eine bessere Wirksamkeit der Gefechtsverbände angemessenes Augenmerk auf ihre Zusammensetzung gelegt werden sollte, da generell Staaten aus der gleichen Region Bedrohungen auf ähnliche Weise wahrnehmen, weshalb die angemessene Reaktion darauf erleichtert wird;
- 20. ist der Ansicht, dass der überarbeitete Athena-Mechanismus zur Finanzierung gemeinsamer Militäroperationen die Besonderheiten der Gefechtsverbände noch immer nicht ausreichend berücksichtigt, und fordert eine bedeutende Erhöhung der gemeinsamen Kosten für Einsätze im Rahmen der Krisenintervention, wobei im Falle der Gefechtsverbände die Kosten komplett getragen werden sollten; ist der Ansicht, dass die Anwendung des Grundsatzes, der besagt, dass Kosten dort übernommen werden sollen, wo sie anfallen ("costs lie where they fall"), auf Gefechtsverbände, die auf freiwilliger und rotierender Basis bereit stehen, im Widerspruch zum Grundsatz der fairen Lastenteilung steht;
- 21. fordert die VP/HV auf, Vorschläge zur Anpassung des Athena-Mechanismus an die Besonderheiten der Gefechtsverbände zu unterbreiten, nötigenfalls auf dem Wege der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, die zeitgleich mit einem ständigen operativen Hauptquartier eingerichtet werden sollte; fordert die VP/HV gleichzeitig nachdrücklich auf, einen Vorschlag zur Schaffung und Finanzierung des im Vertrag vorgesehenen Anschubfonds für die Finanzierung von Tätigkeiten zur Vorbereitung militärischer Operationen der EU zu unterbreiten;
- 22. nimmt die Anstrengungen des Rates und des EAD zur Erhöhung der Flexibilität und Einsetzbarkeit der Gefechtsverbände zur Kenntnis, die jedoch bis zum heutigen Tage nur wenig greifbare Ergebnisse zutage gebracht haben; weist darauf hin, dass ein hoher Grad an Interoperabilität erforderlich ist, und zwar nicht nur auf technischer Ebene, sondern auch in Bezug auf Verfahrensweisen und Planungen sowie im Besonderen zur Vereinheitlichung von Einsatzregeln, zur Übertragung von Befehlsgewalt und zur Ausräumung nationaler Vorbehalte;
- 23. fordert den Europäischen Rat auf, nach Wegen zu suchen, wie der politische Beschlussfassungsprozess auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene gestrafft werden kann, so dass eine schnelle Reaktion erfolgen kann; drängt darauf, dass der für die Bewältigung der Herausforderungen benötigte politische Wille gezeigt wird; ermutigt zu Überlegungen über etwaige vereinfachte Verfahren zum Einsatz von Gefechtsverbänden über einen begrenzten Zeitraum, wenn klar definierte und vereinbarte Voraussetzungen (z.B. ein konkretes Ersuchen der Vereinten Nationen) erfüllt sind;
- 24. begrüßt das erneuerte Engagement der Mitgliedstaaten für die ehrgeizige Zielsetzung des Gefechtsverbandkonzepts und die Zusicherung, Beiträge aufgrund regelmäßig zu leistender Verpflichtungen vorzusehen, sodass künftig Lücken im Dienstplan der Gefechtsverbände vermieden werden; ermutigt zur Weiterentwicklung von Gefechtsverbänden im Sinne langfristiger Partnerschaften über den Bereitschaftszeitraum hinaus, um so die militärischen und wirtschaftlichen Vorteile gemeinsamer Beschaffung von Ausrüstungen und Dienstleistungen sowie der Bündelung und gemeinsamen Nutzung optimal auszuschöpfen; stellt fest, dass der von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) abgeschlossene Rahmenvertrag über grundlegende logistische Dienstleistungen für den EU-Gefechtsverband, der sich im zweiten Halbjahr 2012 in Bereitschaft befindet, einen konkreten Schritt in diese Richtung darstellt;
- 25. weist darauf hin, dass alle Kosten, die nicht direkt mit militärischen Operationen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Kosten für die Vorbereitung und die Bereitschaft von Gefechtsverbänden, dem Haushalt der EU angelastet werden könnten;
- 26. betont, dass die Gefechtsverbände ein spezifisches Instrument von begrenztem Umfang und begrenzter Tragweite darstellen und zwar einigen Situationen gerecht werden, nicht aber als universelles Werkzeug zur Krisenbewältigung angesehen werden können; erinnert daran, dass gemäß dem ursprünglichen Planziel 1999 von Helsinki, das 2008 vom Europäischen Rat bekräftigt wurde, die EU in der Lage sein sollte, innerhalb von 60 Tagen 60 000 Einsatzkräfte für eine größere Operation aufzustellen; stellt fest, dass dieses Ziel zwar nie offiziell aufgegeben, aber aufgrund dauerhaft mangelnder Ressourcen nie ernsthaft umgesetzt wurde; weist darauf hin, dass die EU keine willkürlichen Ziele setzen sollte, die ihre Glaubwürdigkeit beschädigen, sondern vielmehr vermehrte Anstrengungen unternehmen muss, um Ressourcenlücken zu schließen und im Hinblick auf militärische Operationen der EU im Allgemeinen mehr Stärke hervorzubringen und die militärischen Fähigkeiten zu verbessern;
Der Aufbau von Strukturen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Mängeln bei Schlüsselkompetenzen
- 27. erinnert an die in Artikel 42 Absatz 3 sowie in Artikel 45 EUV festgelegte Mission und Aufgaben der EDA sowie im Besonderen ihre grundlegende Rolle in folgenden Bereichen: Entwicklung und Umsetzung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung, Harmonisierung des operativen Bedarfs, Vorschlag multilateraler Projekte, Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme, Stärkung der industriellen und technologischen Basis des europäischen Verteidigungssektors und Verbesserung der Wirksamkeit der Verteidigungsausgaben; fordert die Mitgliedstaaten angesichts der ausgeprägten Orientierung der EDA auf Kosteneffizienz nachdrücklich auf, ihr ausreichende Mittel zur vollen Ausschöpfung ihres Potenzials zur Verfügung zu stellen, und erneuert seine Forderung an die VP/HV, Vorschläge zur Finanzierung der Bediensteten sowie des laufenden Betriebs der Agentur aus dem Haushalt der Union vorzulegen;
- 28. bedauert, dass die Mitgliedstaaten keine feste Zusage hinsichtlich der Ressourcen gegeben haben, und fordert den Rat auf, für die Umsetzung der in Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 1 EUV festgelegten und damit verbundenen Beurteilung Sorge zu tragen; fordert die VP/HV auf, zu diesem Zweck angemessene Vorschläge zu unterbreiten; ist der Auffassung, dass das Parlament regelmäßig über die Fortschritte beim Aufbau militärischer Kapazitäten unterrichtet werden sollte, wenn diese für die Umsetzung der GSVP relevant sind;
- 29. ermutigt dazu, mit der Umsetzung des EDA-Plans zur Fähigkeitsentwicklung fortzufahren, und fordert im Hinblick auf dessen für 2013 vorgesehene Überarbeitung, dass er besser in die einzelstaatliche Verteidigungsplanung integriert und weiter harmonisiert wird; fordert die Mitgliedstaaten abermals auf, sowohl untereinander als auch im Rahmen des EU-Militärausschusses ein institutionalisiertes Verfahren zur verstärkten Abstimmung der Verteidigungsplanung ins Leben zu rufen, das im Besonderen auf das Fachwissen der EDA gestützt sein sollte; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und dem Militärausschuss der EU/dem Militärstab der EU generell verstärkt werden muss; erwartet, dass die Staats- und Regierungschefs beim Europäischen Rat für Verteidigung im Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der europäischen Verteidigungspolitik in Auftrag geben;
- 30. fordert einen besser strukturierten Ansatz zur Bewältigung von Lücken bei Schlüsselkompetenzen auf europäischer Ebene, insbesondere im Bereich von grundlegenden Ressourcen und Katalysatoren (wie beispielsweise Einrichtungen der Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR), strategischem Lufttransport, Hubschraubern, ärztlicher Unterstützung, Luftbetankung und präzisionsgelenkter Munition), wobei eine enge Zusammenarbeit und volle Komplementarität mit der NATO anzustreben ist; begrüßt die ersten Ergebnisse der von der EDA geführten Initiativen der Bündelung und gemeinsamen Nutzung, betont jedoch die Notwendigkeit weiterer Fortschritte in diesem und anderen Bereichen; bedauert, dass europäische Streitkräfte zwar u.a. im Rahmen von Missionen der GSVP mehrmals mit dem Mangel an solchen grundlegenden Ressourcen und Katalysatoren konfrontiert waren, bislang aber keine der ausgemachten Lücken zufriedenstellend gefüllt wurde;
- 31. fordert, die Einrichtung eines ständigen Lagers der GSVP (mit ähnlichen Aufgaben wie die NATO Support Agency) zur integrierten multinationalen Unterstützung der militärischen Strukturen der EU und der Mitgliedstaaten zu prüfen, wobei u.a. grundlegende Ausrüstung für alle Einsätze ohne aufwändige Beschaffungsverfahren vorzusehen ist;
- 32. betont, dass die EU die wirksamen und angemessenen Fähigkeiten und Strategien entwickeln muss, die zur Bekämpfung der zunehmenden Bedrohungen ihrer Sicherheit und ihrer strategischen Interessen durch Cyberangriffe benötigt werden; betont, dass mit privaten Akteuren zusammengearbeitet werden muss, da nur so Erfolg erzielt wird, die digitalen Freiheiten und das Völkerrecht uneingeschränkt geachtet werden und eine ausreichende demokratische Kontrolle gewährleistet wird;
- 33. begrüßt das Beispiel des Europäischen Lufttransportkommandos (EATC), das seine Funktion und seinen Zusatznutzen bereits im Einsatz unter Beweis gestellt hat, wobei es sich hier um ein besonders gutes Beispiel für das Prinzip der Bündelung und gemeinsamen Nutzung handelt, das auf der Übertragung gewisser Zuständigkeiten auf eine gemeinsame Struktur gründet, ohne dass jedoch nationales Eigentum aufgegeben wird; fordert die Anwendung des EATC-Modells auf andere Bereiche der operativen Unterstützung und erhofft sich im Besonderen Ergebnisse der Aktivitäten der EDA im Hinblick auf ein multinationales Hubschrauberkorps, so dass Mängel bei einer weiteren Schlüsselkompetenz behoben werden können;
- 34. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, im Falle von bestimmten kostenintensiven Ressourcen wie Einrichtungen für Raumfahrt, unbemannten Flugkörpern oder strategischen Transportkapazitäten gemeinsames Eigentum in Betracht zu ziehen; begrüßt die Suche der Kommission nach Möglichkeiten zur Entwicklung von Fähigkeiten auf EU-Ebene, wobei mögliche Synergien zwischen Sicherheitsbedürfnissen im Verteidigungs- und im Zivilbereich (beispielsweise Zivilschutz oder Grenzüberwachung) genutzt werden sollten;
- 35. unterstreicht, dass in Europa ein gemeinsamer Ansatz zur Entwicklung ferngesteuerter Langstrecken-Luftfahrtsysteme für mittlere Höhen (MALE RPAS) geschaffen werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein innovatives Konzept für die Verfolgung dieses ehrgeizigen Ziels zu erarbeiten;
- 36. betont die grundlegende Bedeutung von Satellitentechnologie für technologisch hochstehende Einsätze, im Besonderen in Bezug auf Kompetenzen im Bereich von ISR, Kommunikation und Navigation sowie in Bezug auf die Notwendigkeit, die Verwendung knapper Ressourcen auf der Grundlage eines gemeinsamen Ansatzes zu optimieren, wobei alle potenziellen zivilmilitärischen Synergien genutzt werden müssen, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden; ermutigt in diesem Zusammenhang zu einer weitergehenden Zusammenarbeit der Europäischen Weltraumorganisation, der EDA und der Kommission und fordert dazu auf, weitere EU-Mittel für die Programme Copernicus (GMES) und Galileo zur Verfügung zu stellen;
- 37. empfiehlt eine Fortführung des MUSIS-Programms zur gemeinsamen Nutzung von Aufnahmen der nächsten Generation von Erdbeobachtungssatelliten und fordert eine direkte finanzielle Beteiligung der EU an dem Programm sowie die Angliederung des Satellitenzentrums der EU, sodass sie einen Zugang zu für sie bzw. für die GSVP maßgeschneiderten Bilddaten erhält;
- 38. begrüßt die Annahme der Verhaltensregeln zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung als wichtigen Schritt hin zu mehr Zusammenarbeit innerhalb Europas und betont, dass bis Ende des Jahres eine erste strategische Bewertung ihrer Umsetzung durchgeführt werden muss; erwartet, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung im Dezember 2013 ein deutliches Zeichen setzen wird, indem er den Grundsatz der Bündelung und gemeinsamen Nutzung auf die politische Agenda setzen und klare Leitlinien für seine Umsetzung festlegen wird; weist darauf hin, dass die EU ihre Aufklärungsmaßnahmen intensivieren muss, damit die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten weiter gefördert wird;
- 39. betont, dass die Lieferungen der von den Streitkräften der Mitgliedstaaten benötigten Ausrüstungen sichergestellt sein müssen, damit diese ihren Verpflichtungen bei internationalen Krisen nachkommen können; äußert seine ernsthafte Besorgnis über die zunehmende Abhängigkeit von nichteuropäischen Technologien und Bezugsquellen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Autonomie Europas; unterstreicht die strategische Bedeutung der Verteidigungsindustrie und fordert die EDA und die Kommission auf, verstärkt industrielle Schlüsselkompetenzen zu ermitteln, die in Europa erhalten oder entwickelt werden müssen, um die Abhängigkeit Europas von Lieferungen aus anderen Teilen der Welt zu verringern;
- 40. bedauert die Kürzungen der nationalen Forschungsbudgets im Verteidigungsbereich sowie die Tatsache, dass hier keine Abstimmung über nationale Grenzen hinweg erfolgt; weist auf das Potenzial der EU hin, durch die Europäische Rahmenvereinbarung einen deutlichen Mehrwert zu erzielen sowie größere Synergien zwischen sicherheitsbezogener Forschung im zivilen und im Verteidigungsbereich zu schaffen; betont im Besonderen die Notwendigkeit einer Konzentration der Investitionen auf Schlüsseltechnologien wie beispielsweise Robotik sowie Nano- und Mikroelektronik, wobei EU-Gelder, die in diesen Bereichen ausgegeben werden, auch der Verteidigung zugutekommen müssen;
Mehr Kohärenz in ständigen multinationalen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten
- 41. stellt fest, dass es in Europa eine Reihe bilateraler, regionaler und multilateraler partnerschaftlicher Initiativen gibt, deren Ziel darin besteht, Ressourcen zu bündeln und Interoperabilität zu fördern, wobei diese Initiativen darüber hinaus in der Lage sind, Beiträge zu Missionen der EU, der VN, der NATO oder auch spontan gebildeter Koalitionen zu leisten; begrüßt die Vorteile einer Zusammenarbeit und unterstützt uneingeschränkt den Grundsatz der Bündelung von Ressourcen, ermutigt aber auch dazu, die zahlreichen multinational ausgerichteten Strukturen in geeigneter Form zu rationalisieren und besser untereinander abzustimmen, da diese ohne umfassende und kohärente Planung entstanden sind;
- 42. fordert eine Stärkung der Beziehungen zwischen Eurocorps und dem Militärstab der EU und ruft mehr Mitgliedstaaten dazu auf, sich der multinationalen Struktur von Eurocorps anzuschließen, das zum Kern eines vollständig integrierten Teilstücks der europäischen Streitkräfte werden könnte;
- 43. nimmt die Auflösung von EUROFOR zur Kenntnis und würdigt dessen zu EU-Missionen sowie zu dem Dienstplan der Gefechtsverbände geleisteten Beitrag; nimmt die besonderen Beiträge folgender Einrichtungen zur Kenntnis: EUROMARFOR, EUROGENDFOR, der Baltic Defence Cooperation, der Nordic Defence Cooperation, der britischniederländischen amphibischen Truppe, der spanischitalienischen amphibischen Truppe, des deutschniederländischen Korps, der belgischniederländischen Marinekooperation, der britischfranzösischen Initiative zum Aufbau eines kombinierten gemeinsamen Expeditionskorps, eines integrierten Flugzeugträgerverbands und eines kombinierten gemeinsamen Hauptquartiers der Streitkräfte sowie anderer bereits bestehender oder im Aufbau befindlicher regionaler und bilateraler ständiger Strukturen;
- 44. weist abermals darauf hin, dass auf EU-Ebene generell Kohärenz unerlässlich ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Initiativen enger im Rahmen des EU-Militärausschusses abzustimmen, wobei das Fachwissen der EDA als Grundlage dienen sollte;
Die Stärkung der europäischen Dimension im Bereich Ausbildung, Schulung und Übungen
- 45. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die europäischen Strukturen und Projekte im Bereich der Ausbildung und Schulung und betont im Besonderen den Beitrag des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) zur Förderung eines gemeinsamen Sicherheitsbewusstseins sowie dessen Potenzial zur Ermittlung und Entwicklung gemeinsamer Projekte der nationalen Institutionen mit dem Ziel der Kostensenkung; begrüßt den Beschluss des Rates vom 22. April 2013, das Kolleg durch die Ausstattung mit Rechtsfähigkeit und die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Haushaltsplan der Union zu stärken; ist der Auffassung, dass dies als Beispiel für die Unterstützung anderer Strukturen der GSVP - wie beispielsweise der EDA und des Satellitenzentrums der EU - durch Mittel aus dem Haushaltsplan der EU dienen könnte; empfiehlt eine Weiterentwicklung der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere nach dem Erasmus-Modell sowie die Teilnahme europäischer Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen für Offiziere der Streitkräfte am Erasmus-Programm;
- 46. unterstützt in hohem Maße Initiativen zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung im Bereich der Ausbildung und Schulung, wenn im Falle operativer Einsätze beträchtliche Einsparungen ohne Beeinträchtigung der nationalen Souveränität erzielt werden können; würdigt den Erfolg des Hubschrauberausbildungsprogramms der EDA und begrüßt den Beginn ihres Trainingsprogramms zu taktischem Lufttransport, das zur Einrichtung einer ständigen europäischen Schulungsmaßnahme für die Taktik des Lufttransports führen sollte; sieht weiterem Fortschritt bei der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Ausbildungssystems für die Schulung künftiger Jagdflieger erwartungsvoll entgegen; begrüßt die Aktivitäten der EDA zur Stärkung gebündelter und gemeinsam genutzter Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Abwehr von Cyberangriffen sowie von improvisierten Sprengkörpern und bei Marineoperationen; weist darauf hin, dass die EDA den Bedarf an Ausbildungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen muss, deren Luftfahrzeuge von nicht in der EU ansässigen Unternehmen hergestellt wurden;
- 47. betont die Möglichkeiten, die die EU-Gefechtsverbände im Hinblick auf gemeinsame Ausbildung und Übungen bieten; ermutigt die Rahmenstaaten der Gefechtsverbände, deren Übungen auch für zusätzliche Teilnehmer wie beispielsweise wichtige potenzielle strategische und/oder operative Verbündete sowie für Partnerorganisationen wie die VN zu öffnen;
- 48. weist darauf hin, dass mögliche Überschneidungen mit der NATO - etwa bei Schulungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit des Internet - vermieden werden müssen;
Die Ausweitung der Vorteile der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO
- 49. betont, dass eine Stärkung der europäischen militärischen Fähigkeiten durch verbesserte Strukturen der EU auch der NATO zugutekommt und zu einer faireren Lastenteilung innerhalb der Allianz beiträgt; empfiehlt zur Vermeidung von Überschneidungen eine pragmatische Zusammenarbeit der einschlägigen Initiativen (Bündelung und gemeinsame Nutzung sowie Intelligente Verteidigung), was insbesondere durch einen Austausch zwischen der EDA und dem Alliierten Kommando für Transformation (ACT) der NATO erreicht werden kann;
- 50. fordert eindringlich eine weitaus engere und regelmäßigere Zusammenarbeit auf politischer Ebene zwischen der VP/HV und dem Generalsekretär der NATO, wobei folgende Zwecke im Mittelpunkt stehen sollten: die Bewertung von Risiken, das Management von Ressourcen, die Strategieplanung und die Durchführung von zivilen und militärischen Missionen; hebt hervor, dass der bestehende Rahmen für die operative Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf der Grundlage der Berlinplus-Vereinbarungen erweitert werden muss, deren Umsetzung nach wie vor von der Türkei blockiert wird;
- 51. weist darauf hin, dass nationale Fähigkeiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der EU oder der NATO entwickelt wurden, unter nationaler Aufsicht bleiben und somit für Operationen eingesetzt werden können, die auf einzelstaatlicher Ebene beschlossen wurden;
- 52. unterstreicht die große Bedeutung der NATO-Standards für die europäische Verteidigungszusammenarbeit und betont darüber hinaus, dass in der EU entwickelte Fähigkeiten vollständig mit NATO-Standards kompatibel sein müssen;
- 53. stellt fest, dass es sich bei den NATO-Reaktionskräften und den EU-Gefechtsverbänden um sich ergänzende und gegenseitig verstärkende Initiativen handelt, für die die Mitgliedstaaten jedoch ähnlich gelagerte Anstrengungen unternehmen müssen, und fordert auf, in größtmöglichem Maße Synergien zwischen beiden Einrichtungen zu nutzen;
Eine neue Ebene der GSVP
- 54. fordert die Mitgliedstaaten auf, die militärischen Strukturen der EU im Einklang mit dieser Entschließung zu stärken und somit einen qualitativ bedeutsamen Schritt hin zu einer europäischen Verteidigung zu unternehmen; ermutigt die Mitgliedstaaten, die zu diesem Schritt bereit sind, nötigenfalls gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV (Ständige Strukturierte Zusammenarbeit) sowie gemäß Artikel 44 EUV zu verfahren; ist der Auffassung, dass diese Art der Zusammenarbeit, falls sie zustande kommt, vor allem auf dem Bestreben der teilnehmenden Mitgliedstaaten beruhen sollte, ihrer Verantwortung innerhalb der internationalen Gemeinschaft gerecht zu werden und die Union besser für Missionen der Krisenbewältigung vorzubereiten;
- 55. ist aus diesem Grund der Auffassung, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Besonderen die folgenden Elemente zur Verstärkung der operativen Wirksamkeit umfassen sollte:
- - die Einrichtung eines ständigen operativen Hauptquartiers der EU, - die gemeinsame Finanzierung von Einsätzen der EU-Gefechtsverbände im Rahmen der Krisenintervention,
- - eine Verpflichtung, zum Dienstplan der Gefechtsverbände beizutragen, einschließlich abgestimmter Einsatzregeln und vereinheitlichter Verfahren der Beschlussfassung;
- 56. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus ihre Verpflichtungen zum Aufbau von Fähigkeiten insbesondere durch Bündelung und gemeinsame Nutzung bekräftigen müssen, dass jedoch maximale Flexibilität gewahrt werden und alle Parteien eingebunden werden müssen, um so die größten Vorteile aus den verschiedenen bilateralen, regionalen oder multilateralen Synergien ziehen zu können; ist dessen ungeachtet der Auffassung, dass eine Übereinkunft über eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zumindest Verpflichtungen enthalten sollte zu:
- - einer strukturierten Abstimmung der Verteidigungsplanung,
- - einer gemeinsamen Bewertung und Überarbeitung des Aufbaus von Fähigkeiten, - der Erhöhung der Finanzmittel für die EDA;
- 57. betont die klare Vorgabe des Vertrags, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit innerhalb des Rahmenwerks der Union einzurichten ist, und weist darauf hin, dass aus diesem Grund die große Mehrzahl der Aktivitäten, die innerhalb der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erfolgen, gemäß Artikel 41 EUV aus Haushaltsmitteln der EU finanziert werden könnte, wobei die gleichen Bedingungen anzuwenden wären wie für anders gelagerte Aktivitäten der EU;
- 58. ist der Auffassung, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit darüber hinaus die Kohärenz zwischen europäischen Initiativen zur Zusammenarbeit erhöhen sollte, was durch eine Stärkung der Beziehungen zwischen den verschiedenen punktuellen Kooperationen innerhalb des gestärkten Rahmens der GSVP erzielt werden kann, wobei stets auf Einbeziehung aller Parteien sowie Flexibilität geachtet werden sollte;
- 59. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rats, dem Rat, der Kommission, der VP/HV, den Regierungen und den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.
- 1. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.
- 2. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0574.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den grenzüberschreitenden Kollektivverhandlungen und zum transnationalen sozialen Dialog (2012/2292(INI))
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), - gestützt auf die Artikel 9, 151, 152, 154, 155 und 156 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
- - unter Hinweis auf die Artikel 12 und 28, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf die Präambel dieser Charta und die einschlägigen Erläuterungen,
- - unter Hinweis auf Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, - unter Hinweis auf die Artikel 5 und 6 der (überarbeiteten) Europäischen Sozialcharta,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, - unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer und die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) 17423/11 vom 1. Dezember 2011,
- - unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 10. September 2012 mit dem Titel "Transnational company agreements: realising the potential of social dialogue" (SWD(2012)0264),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel "Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten" (COM (2012)0173),
- - unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission für transnationale Betriebsvereinbarungen vom 31. Januar 2012, -unter Hinweis auf das überarbeitete Arbeitspapier der Sachverständigengruppe der Kommission für transnationale Unternehmensvereinbarungen vom 31. Januar 2012,
- - unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 17. Januar 2012 mit dem Titel "Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen" (COM (2012)0007) und das beigefügte Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 17. Januar 2012 mit dem Titel "Restructuring in Europe 2011" (SEC(2012)0059),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung - Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" ( KOM (2010)0614),
- - unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Mapping of transnational texts negotiated at corporate level" (EMPL F2 EP/bp 2008 (D) 14511),
- - unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen von 2008 mit dem Titel "The role of transnational company agreements in the context of increasing international integration" (SEC(2008)2155),
- - unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von Februar 2006 mit dem Titel "Transnational collective bargaining: Past, present and future",
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2005 zur sozialpolitischen Agenda (KOM/2005/0033),
- - unter Hinweis auf die IAO-Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge) (Nr. 94) und über die Förderung von Kollektivverhandlungen (Nr. 154), - unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Aufsichtsgremien der IAO,
- - unter Hinweis auf die Dreiparteienerklärung der IAO zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik (MNE-Erklärung) (1977),
- - unter Hinweis auf die Erklärung der IAO vom 10. Juni 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der IAO vom 18. Juni 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
- - unter Hinweis auf die Übereinkommen der IAO, die allgemeingültige grundlegende arbeitsrechtliche Normen eingeführt haben, die (unter anderem) Folgendes betreffen: Vereinigungsfreiheit und Rechts auf Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87 (1948) und Nr. 98 (1949)) und Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz (Übereinkommen Nr. 100 (195 1) und Nr. 111 (1958)),
- - unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema "Durchsetzung von Arbeitnehmergrundrechten" (September 2012),
- - unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema "Grenzüberschreitende Kollektivverhandlungen und transnationaler sozialer Dialog" (Juni 2011), -unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen1,
- - gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0258/2013),
A. in der Erwägung, dass laut den Angaben der Kommission2 2012 244 europäische transnationale Betriebsvereinbarungen bestanden; in der Erwägung, dass dies auf eine fortschreitende Integration der Arbeitsbeziehungen in transnationalen Unternehmen in Europa hinweist;
B. in der Erwägung, dass jüngere transnationale Unternehmensvereinbarungen in zunehmendem Maß von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden empfohlene Verfahren zur Streitbeilegung enthalten;
C. in der Erwägung, dass es weder auf internationaler noch auf europäischer Ebene einen Rechtsrahmen für diese Vereinbarungen gibt; in der Erwägung, dass zu prüfen ist, ob dies ein Grund dafür ist, dass weniger dieser Vereinbarungen abgeschlossen werden;
D. in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat der Union ein eigenes System der Arbeitsbeziehungen (industrial relations) hat, das auf unterschiedlichen historischen Entwicklungen und Traditionen beruht, das zu respektieren ist und keiner Vereinheitlichung bedarf;
E. in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Partnerschaften zwischen Sozialpartnern sich als bewährte Instrumente zur Förderung des freien Verkehrs von Arbeitnehmern und der Arbeitnehmerrechte im Ausland erwiesen haben; in der Erwägung, dass die Unterstützung der EU für solche grenzüberschreitenden Partnerschaften von zentraler Bedeutung ist;
F. in der Erwägung, dass der soziale Dialog auf europäischer Ebene die Erhaltung und Steigerung der Beschäftigung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit eine Steigerung des Wohlstands für die Beschäftigten der transnationalen Unternehmen auf innovativem Wege bei gleichzeitiger Wahrung der Tarifautonomie fördert;
G. in der Erwägung, dass die EU die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen als Grundrechte anerkennt;
H. in der Erwägung, dass Unternehmen zunehmend auf europäischer Ebene operieren, während die Vertretung der Arbeitnehmer vorwiegend auf nationaler Ebene organisiert ist;
- 1. weist darauf hin, dass diese Entschließung transnationale Unternehmensvereinbarungen betrifft; weist darauf hin, dass transnationale Unternehmensvereinbarungen von europäischen Gewerkschaftsverbänden auf der einen und einzelnen Unternehmen und/oder Arbeitgeberverbänden auf der anderen Seite, in der Regel auf Branchenebene, geschlossen werden und dass die Entschließung sich nicht auf internationale Rahmenvereinbarungen (IFA) bezieht, die von internationalen Gewerkschaftsverbänden mit Unternehmen unterzeichnet werden; betont, dass der europäische und transnationale soziale Dialog und transnationale Kollektivverhandlungen gestärkt werden müssen;
- 2. regt an, dass die Kommission prüfen könnte, ob für diese europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen ein fakultativer europäischer Rechtsrahmen notwendig und sinnvoll wäre, um im Fall der Vereinbarungen, die den Bestimmungen des Rahmens entsprechen, für mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz sowie vorhersehbare und vollstreckbare Rechtswirkungen zu sorgen; regt an, dass Verfahren im Zusammenhang mit europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen gefördert werden, in denen die Tarifautonomie der Parteien anerkannt wird, und empfiehlt, Bestimmungen über Streitbeilegung in die Vereinbarungen aufzunehmen;
Fakultativer Rechtsrahmen für europäische transnationale Unternehmensvereinbarungen
- 3. betont die Autonomie der Sozialpartner, durch die sie auf allen Ebenen Verhandlungen aufnehmen und Vereinbarungen abschließen können;
- 4. betont, dass sich transnationale Unternehmensvereinbarungen beispielsweise hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Zielsetzung und der unterzeichnenden Vertragsparteien voneinander unterscheiden, wobei sie an den Zwecken, Ausgangspunkten, Bedürfnissen und Zielen der Parteien ausgerichtet sind, und stellt fest, dass zwischen den Unternehmen und Unternehmenskulturen erhebliche Unterschiede bestehen und die Tarifautonomie der Vertragsparteien in Bezug auf die Ausarbeitung unterschiedlicher transnationaler Unternehmensvereinbarungen geachtet werden muss;
- 5. legt den Sozialpartnern nahe, Erfahrungen im Bereich transnationale Unternehmensvereinbarungen auszutauschen;
- 6. betont, dass die Kommission bei Prüfung eines fakultativen Rechtsrahmens von der freiwilligen Nutzung ausgehen sollte, über die die beteiligten Sozialpartner, Unternehmen und Unternehmensgruppen freiwillig entscheiden können sollten und die auf Flexibilität und dem Verweis auf die nationale Ebene basieren sollte, um der transnationalen Unternehmensvereinbarung Rechtskraft zu verleihen; betont ausdrücklich die Autonomie der Sozialpartner und der Parteien von Tarifverträgen;
- 7. vertritt die Auffassung, dass europäische Betriebsräte gegebenenfalls umfassend an den Verhandlungen mit europäischen Gewerkschaftsverbänden beteiligt werden sollten, gerade weil sie in der Lage sind, die Notwendigkeit/Möglichkeit zur Schließung von transnationalen Unternehmensvereinbarungen zu erkennen, das Verfahren einzuleiten und den Weg für Verhandlungen zu ebnen, und auf diese Weise zur Sicherstellung der Transparenz und der Verbreitung von Informationen über die Vereinbarungen bei den betroffenen Arbeitnehmern beitragen; begrüßt es, dass einige europäische Gewerkschaftsverbände Verfahrensvorschriften zur Einbeziehung europäischer Betriebsräte konzipiert haben;
- 8. ist überzeugt, dass die Aufnahme des Günstigkeitsprinzips (most favorable clause) und der "Nichtrückschrittsklausel" (nonregression clause) notwendig ist, um die Gefahr, dass durch eine europäische transnationale Unternehmensvereinbarung (European transnational company agreement) nationale Tarifverträge (collective agreements) und nationale Unternehmensvereinbarungen (company agreements) unterlaufen oder beeinträchtigt werden, auszuschließen;
- 9. empfiehlt, Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung einzuführen; vertritt die Auffassung, dass in den europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen ein erster gemeinsamer Adhoc-Mechanismus auf Unternehmensebene vereinbart werden sollte, der z.B. die Vertragsparteien dazu anregt, auf fakultativer Basis Streitbeilegungsklauseln zuzustimmen, um bei Konflikten zwischen den vertragschließenden Parteien eine Lösung herbeizuführen; regt an, dass diese Klauseln auf Vorlagen für alternative Streitbeilegungsmechanismen basieren können, die von EU-Sozialpartnern auf Branchenebene vereinbart und vorgeschlagen werden;
- 8. empfiehlt, Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung einzuführen; stellt fest, dass viele der auf europäischer Ebene geschlossenen, transnationalen Unternehmensvereinbarungen bereits funktionierende Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung vorsehen, und regt die Sozialpartner dazu an, sich verstärkt darüber auszutauschen und Methoden der Weiterentwicklung bzw. optimierenden Anpassung zu finden;
- 10. legt der Kommission nahe, den Sozialpartnern zu empfehlen, folgende Kriterien bei europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen zu berücksichtigen: das Mandatierungsverfahren, d.h. Klärung der Legitimation und der Repräsentativität der verhandelnden vertragschließenden Parteien, Ort und Datum des Vertragsschlusses, den inhaltlichen und geografischen Anwendungsbereich, das Günstigkeitsprinzip und die "Nichtrückschrittsklausel", die Gültigkeitsdauer, die Voraussetzungen für eine Kündigung und die Mechanismen der Streitbeilegung; Themen, die Gegenstand des Vertrags sind; und weitere formale Anforderungen;
- 11. begrüßt die Aktivitäten, die die Kommission für den Erfahrungsaustausch für Sozialpartner und Experten bereitstellt, um diese zu unterstützen, z.B. Beispiele sammeln, Datenbanken aufbauen und Studien erstellen;
- 12. verweist in diesem Zusammenhang auf die guten Erfahrungen, die mit grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Sozialpartnern gemacht worden sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung der EU für solche Partnerschaften auch in Zukunft sicherzustellen;
- 13. regt die europäischen Sozialpartner dazu an, die Möglichkeit von auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 155 AEUV unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Autonomie in vollem Umfang zu nutzen;
- 14. fordert eine gestärkte Rolle der europäischen Sozialpartner bei der Gestaltung der europäischen Politik; fordert insbesondere, dass die Sozialpartner an der Erstellung des Jahreswachstumsberichts beteiligt werden und eine bedeutendere Rolle bei der Überwachung der in den Mitgliedstaaten erreichten Fortschritte spielen;
- 15. betont, dass die Vertretung und Mitwirkung von Frauen auf den einzelnen Ebenen der Strukturen für sozialen Dialog und Tarifverhandlungen stimuliert, unterstützt und verbessert werden muss und dass geschlechterbezogene Anliegen auf den relevanten Ebenen berücksichtigt werden müssen, damit nach den Auffassungen von Frauen gefragt wird und Gleichstellungsanliegen in Tarifverhandlungen einbezogen werden; stellt fest, dass sozialer Dialog und Tarifverhandlungen zweifellos ein großes Potenzial als Instrument zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt haben;
- 16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den EU Sozialpartnern, sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
- 1. Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.
- 2. "Transnational company agreements: realising the potential of social dialogue", Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 10.9.2012, (SWD(2012)0264, S. 2).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Menschenrechtslage in Bahrain (2013/2830(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Bahrain vom 27. Oktober 20111, vom 15. März 20122 und vom 17. Januar 20133,
- - unter Hinweis auf den Besuch einer Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte in Bahrain vom 19. und 20. Dezember 2012 und zu der Presseerklärung, die diese Delegation abgegeben hat, sowie unter Hinweis auf den Besuch der Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel vom 27. bis 30. April 2013 und ihre Presseerklärung,
- - unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Bahrain, insbesondere ihre Erklärungen vom 7. Januar, 11. Februar und 1. Juli 2013,
- - in Kenntnis der Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, insbesondere der Erklärung vom 8. Januar 2013, und der Erklärung des Sprechers der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 6. August 2013,
- - in Kenntnis des 23. Treffens des Gemeinsamen Rates und Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat vom 30. Juni 2013 in Manama, Bahrain,
- - in Kenntnis der Sondersitzung der Nationalversammlung von Bahrain vom 28. Juli 2013, die zu den Notstandsverordnungen geführt hat, die der König von Bahrain, Hamad bin Isa Al Khalifah, erlassen hat,
- - in Kenntnis der Rechtsvorschrift Bahrains "Schutz der Gesellschaft vor Terrorakten",
- - in Kenntnis des Beschlusses des Ministerrats der Arabischen Liga in Kairo vom 1. September 2013, einen panarabischen Menschenrechtsgerichtshof in Manama, Bahrain, einzurichten,
- - unter Hinweis auf den von der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) im November 2011 veröffentlichten Bericht und auf ihren Folgebericht vom 21. November 2012,
- - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört,
- - unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von2004, die 2008 aktualisiert wurden,
- - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
- 1. ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 125.
- 2. ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 11.
- 3. Angenommene Texte, P7_TA(2013)0032.
A. in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechte in Bahrain nach dem brutalen Vorgehen gegen Demokratie fordernde Demonstranten 2011 weiterhin bedenklich ist; in der Erwägung, dass die Rechte und Freiheiten von Teilen der bahrainischen Bevölkerung - vor allem das Recht von Einzelpersonen auf friedliche Demonstration, Meinungsfreiheit und digitale Freiheit - durch viele der jüngsten Maßnahmen der Regierung von Bahrain weiterhin schwer verletzt und beschränkt werden; in der Erwägung, dass die Behörden von Bahrain weiterhin brutal gegen friedliche politische Demonstranten vorgehen, einschließlich des Einsatzes von übermäßiger Gewalt und von Folter durch Sicherheits- und Polizeikräfte;
B. in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten in Bahrain weiterhin unter systematischer Überwachung, Schikanierung und Festnahmen zu leiden haben und dass einige von ihnen zu lebenslanger Haft verurteilt wurden;
C. in der Erwägung, dass der König von Bahrain am 1. August 2013 vor den für den 14. August 2013 in Manama geplanten friedlichen Protesten die Umsetzung von Empfehlungen verfügt hat, die das Parlament verabschiedet hatte und zu denen das Verbot aller Sitzstreiks, Versammlungen und Proteste in der Hauptstadt Manama, weitere Beschränkungen der Tätigkeiten sozialer Medien, eine Verlängerung der Zeit, während derer ein Festhalten zulässig ist, und die Entziehung der Staatsbürgerschaft von jedem, der der Anstiftung zu einem Terrorakt für schuldig befunden wurde, gehören;
D. in der Erwägung, dass das Amt der Hohen Kommissarin für Menschenrechte (OHCHR) erklärt hat, dass es zwar die Empfehlung der Nationalversammlung begrüße, dass die Grundfreiheiten, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit, nicht berührt werden sollten, um ein Gleichgewicht zwischen Rechtsdurchsetzung und Schutz der Menschenrechte aufrechtzuerhalten, dass es jedoch seine Bedenken über die Einschränkungen öffentlicher Demonstrationen und anderer öffentlicher Versammlungen bekräftige;
E. in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Behörden von Bahrain nach dem Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) dazu verpflichtet haben, Reformen durchzuführen; in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Reformierung des Rechtssystems und des Systems der Rechtsdurchsetzung erreicht wurden, dass Mitarbeiter wieder eingestellt wurden, die rechtsgrundlos entlassen worden waren, dass ein Sonderreferat für Ermittlungen eingerichtet wurde, um mutmaßliche Missbrauchsfälle zu untersuchen, und dass Reformen bei der Polizei durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass nach wie vor die Umsetzung der Empfehlungen der BICI insgesamt nur langsam voranschreitet;
F. in der Erwägung, dass eine offizielle Delegation unter Führung des Ministers für Menschenrechtsfragen, Dr. Salah bin Ali Abdulrahman, an der 24. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen teilnehmen wird, die vom 7. bis 27. September 2013 stattfinden und in ihren Sitzungen die Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsrats und der Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain sowie der Empfehlung der Nationalversammlung überprüfen wird, deren Umsetzung nach einem Zeitplan und einem Aktionsprogramm Bahrain zugesagt hat;
G. in der Erwägung, dass in Bahrain sogar Kinder verhaftet und in Anstalten für Erwachsene festgehalten wurden, die für Minderjährige ungeeignet sind und in denen sie Berichten zufolge gefoltert und unangemessen behandelt wurden;
H. in Kenntnis der Tatsache, dass die Regierung am 24. April 2013 zum zweiten Mal - und diesmal auf unbestimmte Zeit - den Besuch des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verschoben hat;
I. in Kenntnis der Tatsache, dass Bahrain am 2. September 2013 bekannt gegeben hat, dass es Sitz der ständigen Hauptverwaltung des arabischen Menschenrechtsgerichtshofs nach dessen Billigung in der Sitzung der Arabischen Liga in Kairo werde;
J. unter Hinweis darauf, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, Bahrain im Rahmen des Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat im Juni 2013 besucht hat;
- 1. fordert die Behörden von Bahrain auf, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, einschließlich der Meinungsfreiheit, sowohl online als auch offline, und der Versammlungsfreiheit; bedauert zutiefst die restriktiven Erlasse des Parlaments und des Königs von Bahrain aus jüngster Zeit und fordert die Aufhebung des Verbots friedlicher Demonstrationen und freier Versammlungen in der Hauptstadt Manama und eine Rücknahme der Verfügungen des Justizministers vom 3. September 2013, die mit der Zusage der Regierung, Reformen einzuleiten unvereinbar sind nicht dazu beitragen werden, die nationale Aussöhnung voranzubringen oder Vertrauen unter allen Parteien zu schaffen;
- 2. fordert nachdrücklich, dass das legitime Recht der Bürger von Bahrain, ihre Meinung frei zu äußern, Zusammenkünfte zu organisieren und friedlich zu demonstrieren, geachtet wird; betont die Bedeutung freier und pluralistischer Medien; fordert, dass internationalen NRO und Journalisten freier Zugang zu dem Land gewährt wird;
- 3. begrüßt die Schritte, die die Behörden von Bahrain unternommen haben, um die Empfehlungen der BICI umzusetzen; erkennt an, dass einige Bemühungen in dieser Hinsicht unternommen wurden; betont aber dennoch, dass mehr getan werden muss, um die Menschenrechtslage im Land zu verbessern; fordert die Regierung von Bahrain auf, die Empfehlungen der BICI und der universellen, regelmäßigen Überprüfung in vollem Umfang und rasch umzusetzen; empfiehlt der 24. Tagung des VN-Menschenrechtsrates, einen Überwachungsmechanismus mit dem Mandat einzurichten, die Umsetzung der Empfehlungen der BICI und die Bereinigung der Menschenrechtslage in Bahrain allgemein zu begleiten;
- 4. fordert die Regierung von Bahrain auf, die notwendigen demokratischen Reformen durchzuführen, einen integrativen und konstruktiven nationalen Dialog und Versöhnung zu fördern, einschließlich der Freilassung von Dissidenten;
- 5. fordert die Behörden von Bahrain auf, allen Akten der Repression ein Ende zu setzen, einschließlich Schikanen durch die Justiz, und fordert eine unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen aus Gewissensgründen, politischen Aktivisten, Journalisten, Blogger, Ärzte und Sanitäter, Menschenrechtsverteidiger und friedlichen Demonstranten, einschließlich Abdulhadi Al-Khawaja, Nabeel Rajab, Ibrahim Sharif, Naji Fateel, Zainab Al-Khawaja, Mahdi"Issa Mahdi Abu Deeb und Jalila Al-Salman;
- 6. begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa eine unabhängige Kommission für die Rechte Gefangener und Festgehaltener eingerichtet hat, und fordert diese Kommission auf, die Bedingungen und die Behandlung von Gefangenen und Festgehaltenen wirksam zu überwachen und zu verbessern;
- 7. begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa ein Ministerium für Menschenrechte und soziale Entwicklung in Bahrain eingerichtet hat, und fordert dieses Ministerium auf, im Einklang mit den völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen zu handeln; betont insbesondere die progressive Haltung Bahrains gegenüber Frauen in der Gesellschaft;
- 8. nimmt die förmliche Einrichtung des Amtes eines Ombudsmanns für die Polizei durch das Innenministerium von Bahrain im Juli 2013 zur Kenntnis und äußerst die Hoffnung, dass dieser Schritt bedeuten wird, dass Beschwerden und Klagen von Bürgern Bahrains wirksam nachgegangen werden kann;
- 9. stellt fest, dass sich die Regierung von Bahrain weiterhin darum bemüht, das Strafgesetzbuch und die rechtlichen Verfahren zu reformieren, und ermuntert dazu, diesen Prozess fortzuführen; fordert die Regierung von Bahrain auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um faire Prozesse sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie in vollkommener Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen handelt;
- 10. fordert nachdrücklich, dass unabhängige Untersuchungen aller Vorwürfe der Folter und anderer Misshandlungen durchgeführt werden und dass die Ergebnisse öffentlich gemacht werden; ist der Ansicht, dass Gerechtigkeit und echte Aussöhnung, die die Voraussetzung für gesellschaftliche Stabilität bilden, unter anderem nur erreicht werden können, wenn die für vergangenes Unrecht Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;
- 11. fordert die Behörden von Bahrain auf, die Rechte Jugendlicher zu achten und sie nicht in Anstalten für Erwachsene festzuhalten sowie Jugendliche im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu behandeln, bei dem Bahrain Vertragspartei ist;
- 12. meint, dass der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit zu Staatenlosigkeit führen könnte, was ernste Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte der betroffenen Personen haben würde; stellt fest, dass der Entzug der Staatsangehörigkeit politischer Oppositioneller durch die Behörden von Bahrain gegen das Völkerrecht verstößt;
- 13. bedauert die verhaltene Antwort der EU auf die aktuelle Lage in Bahrain und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die anhaltenden Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu verurteilen und gezielte restriktive Maßnahmen (Visumsverbot und Einfrieren von Geldern) gegen diejenigen Personen zu verhängen, die für Menschenrechtsverstöße (wie sie in dem BICI-Bericht dokumentiert sind) verantwortlich sind oder an ihnen beteiligt waren;
- 14. fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf zusammenzuarbeiten, um eine klare Strategie dafür zu entwickeln, wie die EU sowohl öffentlich als auch privat auf die Freilassung von Gefangenen aus Gewissensgründen drängt, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um für die Annahme von Schlussfolgerungen zur Menschenrechtslage in Bahrain durch den Rat "Auswärtige Angelegenheiten" zu sorgen, die eine spezifische Forderung nach unverzüglicher und bedingungslose Freilassung aller Gefangener umfassen sollten;
- 15. äußert sein Bedauern darüber, dass der Besuch des Sonderberichterstatters über Folter erneut verschoben wurde, und fordert die Behörden von Bahrain auf, Besuche der Sonderberichterstatter über Vereinigungsfreiheit und Versammlungsfreiheit und über die Lage von Menschenrechtsverteidigern zu erleichtern;
- 16. begrüßt die Entscheidung der Arabischen Liga, einen arabischen Menschenrechtsgerichtshof in Manama einzurichten, und äußert seine Hoffnung, dass er als Katalysator für Menschenrechte in der gesamten Region fungieren könnte; fordert die Regierung von Bahrain und ihre Partner in der Arabischen Liga nachdrücklich auf, die Integrität, Unparteilichkeit, Effizienz und Glaubwürdigkeit dieses Gerichtshofs sicherzustellen;
- 17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain zu übermitteln.