Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 392/06 (PDF) = AE-Nr. 061255,
Drucksache 393/06 (PDF) = AE-Nr. 061256,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144 und
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625
Brüssel, den 9.11.2011
KOM (2011) 706 endgültig
2011/0341 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG KOM (2011) 706 endg.
{SEK(2011) 1317 endgültig}
{SEK(2011) 1318 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-20201 an: einen Haushalt, der zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 beiträgt und in dessen Rahmen unter anderem eine neue Generation von Zoll- und Fiscalis-Programmen vorgeschlagen wird. Gemäß der Vereinfachungspolitik der Kommission und unter Berücksichtigung bestehender Parallelen zwischen den gegenwärtigen Zoll- und Fiscalis-Programmen wird für die Zukunft die Schaffung eines einzigen Programms (FISCUS) vorgeschlagen, wobei jedoch den Besonderheiten der beiden Bereiche Zoll und Steuern Rechnung getragen wird. Dieses Programm wird zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum2 beitragen, indem es die Funktionsweise des EU-Binnenmarktes und seiner Zollunion stärken wird. Durch die Förderung technischer Fortschritte und Innovationen in den nationalen Steuerverwaltungen mit Blick auf eine E-Verwaltung im Steuerbereich trägt das neue Programm zudem zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes ("Digitale Agenda für Europa") bei.
Die Zollunion schützt die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Erhebung von Zöllen, Gebühren und Steuern3. Sie sorgt dafür, dass Waren aus Drittländern den Rechtsvorschriften der Union entsprechen, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt werden. Dementsprechend hat der Zoll Tag für Tag enorme Handelsvolumen zu bewältigen (pro Sekunde werden sieben Zollanmeldungen bearbeitet), und er muss ein Gleichgewicht zwischen der Handelserleichterung für Unternehmen einerseits und dem Schutz der Bürger vor Sicherheitsrisiken andererseits schaffen. Dies kann nur durch eine intensive operative Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, zwischen den Zollverwaltungen und anderen Behörden sowie mit der Wirtschaft und anderen Dritten erreicht werden. Das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt hängt von der effizienten und wirksamen Bearbeitung grenzüberschreitender Transaktionen durch die nationalen Steuerverwaltungen, von der Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug und vom Schutz des Steueraufkommens ab. Dies erfordert den Austausch großer Informationsmengen zwischen den Steuerverwaltungen, effizienter arbeitende Steuerverwaltungen und gleichzeitig die Verringerung des Verwaltungs-, Kosten- und Zeitaufwands für grenzübergreifend tätige Steuerpflichtige, was nur auf der Grundlage einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und Dritten erreicht werden kann.
Das vorgeschlagene Programm wird die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Steuerbehörden und anderen beteiligten Parteien unterstützen. Es ist das Nachfolgeprogramm der beiden Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013", die am 31. Dezember 2013 auslaufen. Das vorgeschlagene Programm FISCUS wird die Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und Steuern in der Union unterstützen, die in den Bereichen Vernetzung der Beteiligten und Kompetenzausbau einerseits sowie Aufbau von IT-Kapazitäten andererseits angesiedelt ist. Der erste Bereich ermöglicht den Austausch bewährter Verfahren und operativer Kenntnisse zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern. Der zweite Bereich sieht eine Finanzierung von modernsten IT-Infrastrukturen und -Systemen durch das Programm vor, um Zoll- und Steuerverwaltungen in der Union die Entwicklung einer umfassenden E-Verwaltung zu ermöglichen. Der wichtigste zusätzliche Nutzen des Programms liegt im Ausbau der Kapazitäten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhöhung der Einnahmen und die Bewältigung der zunehmend komplexen Handelsströme bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für die Entwicklung der zu diesen Zwecken erforderlichen Instrumente.
2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörungen und Nutzung von Fachwissen
Im Rahmen der Zwischenbewertung der gegenwärtigen Programme4, hat ein externer Auftragnehmer Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz und Mehrwert der bestehenden Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013" bewertet. Dabei wurden die bei der Überwachung der verschiedenen Tätigkeiten gewonnenen Daten verwendet. Für die Zwischenbewertung des Programms "Zoll 2013" wurden Vertreter der Wirtschaft gehört.
Ein anderer externer Auftragnehmer fertigte eine Studie zu einem möglichen Rahmen für ein künftiges gemeinsames Zoll- und Steuerprogramm5 an, wobei die damit verbundenen Herausforderungen, Ziele und möglichen Politikoptionen untersucht wurden und auch eine umfassende Analyse der künftigen Herausforderungen, Strukturprobleme und möglicher Verbesserungen der Funktionsweise der Zollunion erfolgte. Für diese Studie wurden Zollexperten auf verschiedenen Ebenen konsultiert. In Anbetracht der Bedeutung der mit dem Informationsaustausch verbundenen Tätigkeiten wurde eine gesonderte Studie über die Strategie zur Umsetzung des Informationsaustauschs erstellt und im Juni 2011 leitenden Informationsbeauftragten der Steuer- und Zollverwaltungen in Workshops präsentiert.
Die Ergebnisse der Studie über die künftigen Programme wurden mit den Vertretern der Teilnehmerländer im Juni und Juli 2011 in verschiedenen Workshops erörtert. Zur Vorbereitung dieser Workshops fanden im Frühjahr 2011 in den Sitzungen der für die jeweiligen Programme zuständigen Ausschüsse6 Rundtischgespräche statt, in denen die Teilnehmerländer aufgefordert waren, die größten Stärken des Programms aufzuzeigen und darzulegen, wie die Wirksamkeit des Programms verbessert werden könnte.
Es wurden Folgenabschätzungen erstellt, um die Fortsetzung der Zoll- und Fiscalis-Programme zu analysieren. Diese Folgenabschätzungen wurden vom Ausschuss für Folgenabschätzung gebilligt.
Bei der Entwicklung des Vorschlags für ein künftiges Programm wurden zahlreiche Empfehlungen zur Ausgestaltung und weiteren Verbesserung des Programms berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Programmaktivitäten und die Formulierung der Programmziele. Die wichtigsten Empfehlungen beziehen sich auf die Einführung neuer spezifischer Ziele oder eine Neugewichtung der bestehenden Ziele. Im Steuerbereich wird der Schwerpunkt auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerverwaltungen und Steuerpflichtigen, die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittländern und Dritten und die Verstärkung der Betrugsbekämpfung gelegt. Im Zollbereich sollte sich das Programm verstärkt auf die Zusammenarbeit mit Drittländern sowie Wirtschafts- und Handelsverbänden und auf Handelserleichterungen konzentrieren. Zudem wurde in den Zwischenbewertungen die Einführung neuer Instrumente zur Bewältigung neuer Herausforderungen empfohlen, insbesondere die Zusammenarbeit bei spezifischen operativen Aufgaben und eine Verbesserung der Verbreitung der im Rahmen der Programmaktivitäten erzielten Ergebnisse durch Nutzung von Methoden der Online-Zusammenarbeit und Festlegung eines Rahmens zur besseren Überwachung der Ergebnisse des Programms.
2.2. Folgenabschätzung
Angesichts des allgemeinen politischen Kontexts und der Probleme, die in den nächsten zehn Jahren in den Bereichen Zoll und Steuern zu bewältigen sein werden, wurden in der Folgenabschätzung zu den vorliegenden Programmen einige politische Optionen analysiert und verglichen.
Gemeinsame Politikoptionen:
- (1) Basisszenario: Fortführung der Programme mit ihren gegenwärtigen Zielen und der derzeitigen Ausgestaltung.
- (2) Keine Fortführung der Programme: Beide Programme würden eingestellt, und es würden keine weiteren EU-Mittel für IT-Tools, gemeinsame Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und Steuern bereitgestellt.
Spezifische Politikoptionen für den Zollbereich:
- (3) Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen wie den Modernisierten Zollkodex (MZK): Durch diese Politikoption würde das Basisszenario ausgeweitet und das Programm auf die neuen Bedürfnisse, die sich aus der ständigen Entwicklung im Bereich der Zollunion ergeben, abgestimmt. Diese Option deckt die Inbetriebnahme neuer IT-Systeme wie in den EU-Zollvorschriften vorgesehen ab und sieht die schrittweise Einführung eines Modells für die gemeinsame Entwicklung von IT-Systemen sowie eine Modernisierung der zugrundeliegenden Verwaltung, Architektur und Technologie vor.
- (4) Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen und finanzielle Unterstützung für den Aufbau technischer Kapazitäten: Zusätzlich zu den Elementen der vorangehenden Option würde diese Option eine finanzielle Stützungsregelung umfassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unterstützung für den Erwerb von Ausrüstung zur Überwachung der Land-, See- und Luftgrenzen (wie z.B. Scanner oder Laborausrüstung) zu beantragen. So könnten die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, den Forderungen nach einer Beschleunigung und Optimierung der Kontrollen vor dem Hintergrund der sich ständig weiterentwickelnden Technologien gerecht zu werden.
- (5) Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen mit maximaler Nutzung eines gemeinsamen IT-Umfelds: Zusätzlich zu den Elementen in Option 3 unterstützt diese Option das EU-Zollwesen darin, bei der Umsetzung der EU-Zollvorschriften wie dem MZK und anderen Rechtsvorschriften im Zollbereich die Vorteile einer umfassenden gemeinsamen Entwicklung und des gemeinsamen Betriebs der europäischen IT-Systeme zu nutzen. Durch diese Option würde eine verstärkte Unterstützung der Behörden bei der Entwicklung und Einrichtung aller für ein europaweites elektronisches Zollumfeld erforderlichen Systeme sichergestellt. Zudem würden die Unternehmen dabei unterstützt, sich diesen Systemen anzuschließen.
Spezifische Politikoptionen für den Steuerbereich:
- (6) Ausweitung des Basisszenarios: Diese Option würde das Basisszenario umfassen, wobei die spezifischen Ziele auf die künftigen Herausforderungen abgestimmt würden. Im Vergleich zum bestehenden Programm wird der Schwerpunkt noch stärker auf die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung gelegt, indem der hohe Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen angegangen und die Zusammenarbeit mit Drittländern und Dritten in Betracht gezogen wird. Diese Politikoption würde im Vergleich zum gegenwärtigen Fiscalis-Programm jedoch nur einen geringfügig höheren Haushalt erfordern.
- (7) Ausweitung und Ausrichtung auf neue politische Konzepte: Zusätzlich zur Bewältigung der in der Option "Ausweitung des Basisszenarios" beschriebenen Probleme würde diese Option die Möglichkeit bieten, die Zusammenarbeit auf neue Bereiche auszuweiten, die sich aus der politischen Entwicklung ergeben könnten. Insbesondere bietet diese Option den Programmen die Möglichkeit, die kohärente Anwendung und Umsetzung neuer Rechtsvorschriften zu erleichtern und den damit verbundenen Informationsaustausch sowie die Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.
Aus den Folgenabschätzungen ergeben sich folgende Empfehlungen: Für den Bereich Zoll stellt die Option 3 "Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen wie den Modernisierten Zollkodex (MZK)" die bevorzugte Option dar, während für den Bereich Steuern Option 6 "Ausweitung des Basisszenarios" bevorzugt wird. Beide Politikoptionen sind mit dem Vorschlag für einen neuen Haushalt für Europa 2020 vereinbar und werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert. Die Option "Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen und finanzielle Unterstützung für den Aufbau technischer Kapazitäten" wurde für den Zollbereich nicht beibehalten, da der im Zusammenhang mit der Komponente zum Aufbau technischer Kapazitäten angeführte Erwerb von Ausrüstung durch andere Programme, einschließlich regionaler Strukturfonds, kofinanziert werden könnte, wobei gleichzeitig die Kohärenz mit den spezifischen Zielen des vorgeschlagenen Programms FISCUS gewährleistet wird.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag für das Programm FISCUS stützt sich auf eine doppelte Rechtsgrundlage. Die zollrechtlichen Aspekte des Vorschlags stützen sich auf Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem Maßnahmen der Europäischen Union im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Zollwesen und die EU-Zollunion gefordert werden.
Viele Aspekte der Umsetzung der Steuerpolitik verbleiben überwiegend in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das vorgeschlagene Programm darf jedoch nicht als steuerpolitische Maßnahme betrachtet werden, die unter die nationalen Zuständigkeiten fällt. Es zielt vielmehr auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen ab, indem es bestimmte Mechanismen, Möglichkeiten sowie die erforderliche Finanzierung zur Verfügung stellt. Das Programm wird daher bei seiner Umsetzung durch die Kommission nicht zu einer weiteren Harmonisierung der nationalen Steuersysteme führen, sondern lediglich die durch die Existenz von 27 verschiedenen Steuersystemen bedingten negativen Auswirkungen, wie etwa Wettbewerbsverzerrungen, Verwaltungsaufwand für Behörden und Steuerpflichtige oder Steuertourismus, verringern. Die vorgeschlagene Maßnahme ist daher eindeutig eine Maßnahme zur Unterstützung des Binnenmarktes, durch die Verbesserungen der Funktionsweise der verschiedenen Steuersysteme im Binnenmarkt möglich werden. Rechtsgrundlage für die steuerbezogenen Aspekte des vorgeschlagenen Programms ist daher Artikel 114 AEUV.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen auf Unionsebene anstatt auf nationaler Ebene sind aus folgenden Gründen erforderlich:
- - Die Zollunion fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Durch die Übertragung der Befugnisse an die Union haben die Mitgliedstaaten ipso facto zugestimmt, dass Maßnahmen im Zollbereich besser auf Unionsebene umgesetzt werden können. Durch den Rechtsrahmen der Union allein kann jedoch die ordnungsgemäße Funktionsweise der Zollunion nicht ausreichend sichergestellt werden. Daher sollte er durch unterstützende Maßnahmen, wie sie im Zollprogramm vorgesehen sind, ergänzt werden, damit eine einheitliche und harmonisierte Anwendung der EU-Zollvorschriften sichergestellt wird. - Da viele Tätigkeiten im Bereich Zoll grenzüberschreitender Art sind und alle 27 Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Hier sind EU-Maßnahmen erforderlich, um die europäische Dimension der Zollarbeit zu untermauern, Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden und den wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen zu unterstützen.
- - Unter diesem Gesichtspunkt sind EU-Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Weiterentwicklung der Zollunion und ihres gemeinsamen Rechtsrahmens gerechtfertigt, da sie sich als wirksamste und effizienteste Reaktion der EU auf Unzulänglichkeiten und Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Zollunion und der Zusammenarbeit im Zollwesen erwiesen haben.
- - Im Steuerbereich reicht es nicht aus, Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene zu erlassen und davon auszugehen, dass ihre Umsetzung reibungslos vonstatten geht und andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren Genüge tun wird. Für eine wirksame Umsetzung des EU-Steuerrechts und der nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen ist eine Zusammenarbeit und Koordinierung auf europäischer Ebene unerlässlich. - Um die Herausforderungen im Steuerbereich bewältigen zu können, muss die Kommission eine Lenkungsfunktion wahrnehmen, und die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, auch über die Grenzen ihrer Verwaltungsgebiete hinauszuschauen. Ohne eine intensive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten würden unlauterer Steuerwettbewerb und Steuertourismus zunehmen, und Betrüger würden die mangelhafte Abstimmung zwischen den nationalen Behörden ausnutzen.
- - Aus wirtschaftlicher Sicht sind Maßnahmen auf EU-Ebene wesentlich effizienter. Das Rückgrat der Zusammenarbeit im Zoll- und Steuerbereich bildet ein streng gesichertes, eigens für diesen Zweck entwickeltes Kommunikationsnetz. Es verbindet die nationalen Zoll- und Steuerverwaltungen an etwa 5000 Verbindungsstellen miteinander. Durch dieses gemeinsame IT-Netz wird sichergestellt, dass jede nationale Verwaltung nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen Infrastruktur herstellen muss, um Informationen jeglicher Art austauschen zu können. Wäre eine solche Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die Mitgliedstaaten in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln, also 26 Mal, einloggen.
Die Kommission übt nach Maßgabe der Verträge und im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Die Koordinierung durch die Kommission muss in Zusammenarbeit mit den nationalen Zoll- und Steuerbehörden, mit qualifizierten Vertretern, auf operativer Ebene und auf langfristiger Basis in Hinblick auf die bestehenden und künftigen Herausforderungen für die Union im Zoll- und Steuerbereich erfolgen. Die verschiedenen Foren und Instrumente des Programms bieten der Kommission einen geeigneten Rahmen für ihre Koordinierungsfunktion im Zoll- und Steuerbereich. Das Programm FISCUS steht daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (gemäß Artikel 5 EUV).
3.3. Instrument
In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der entsprechenden Folgenabschätzungen ist eine Intervention der EU durch ein Finanzierungsprogramm angemessen. Angesichts der positiven Ergebnisse der Zwischenbewertungen der Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013" schlägt die Kommission die Einrichtung eines Nachfolgeprogramms unter der Bezeichnung "FISCUS" vor.
Obwohl sich das neue Programm in erster Linie an die Mitgliedstaaten und ihre Behörden richtet, sollen in die künftigen Programmmaßnahmen zunehmend externe Akteure einbezogen werden. In Anbetracht dieser Entwicklung stellt nicht wie bei den vorangegangenen Programmen ein Beschluss, sondern eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument für die Einrichtung des Programms dar.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Zeitplan für die Überprüfung der EU-Finanzierungsprogramme ist gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft. In Übereinstimmung mit diesem Vorschlag sieht die vorliegende Verordnung über das Programm FISCUS einen Finanzrahmen von 777 600 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum 2014-2020 vor.
Das Programm FISCUS wird in direkter zentraler Verwaltung prioritätsorientiert umgesetzt. Zusammen mit den interessierten Kreisen werden Arbeitsprogramme mit Prioritäten für einen bestimmten Zeitraum ausgearbeitet.
5. Fakultative Angaben
5.1. Anmerkungen zu spezifischen rechtlichen Bestimmungen
5.1.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Bei den zollbezogenen Aspekten zielt der Anwendungsbereich des Programms speziell auf die Funktionsweise der EU-Zollunion ab. Bei den steuerbezogenen Aspekten wurde das Programm auf die aktuelle Steuergesetzgebung der Union abgestimmt, so dass es nicht nur die Mehrwertsteuer, die Verbrauchsteuern sowie Einkommen- und Vermögensteuern, sondern auch andere, der EU-Steuergesetzgebung unterliegende Steuern abdecken wird.
Die Teilnahme am Programm FISCUS steht den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern offen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union in diesem Bereich werden auch die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen an dem Programm teilzunehmen. Des Weiteren könnten auch "externe Sachverständige" (z.B. Vertreter anderer Behörden, der Wirtschaft, nationaler und internationaler Organisationen sowie sonstige Sachverständige) in bestimmte Maßnahmen einbezogen werden.
Die Ziele des Programms FISCUS wurden anhand der ermittelten und zu erwartenden Probleme und Herausforderungen, vor denen die Zoll- und Steuerpolitik sowie die Zoll- und Steuerbehörden in den kommenden zehn Jahren stehen werden, neu ausgerichtet. Das übergeordnete Ziel des Programms besteht darin, die Funktionsweise der Zollunion zu unterstützen und den Binnenmarkt durch eine Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme aufgrund der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zoll- und Steuerverwaltungen, ihren Beamten und externen Sachverständigen zu stärken.
Um auf die künftigen Herausforderungen in den Bereichen Zoll und Steuern in der EU angemessen reagieren zu können, wurden für das Programm die folgenden spezifischen Ziele festgelegt:
- 1. Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen Anwendung und wirksamen Umsetzung des EU-Rechts in den Bereichen Zoll und Steuern,
- 2. Beitrag zum effizienten Funktionieren der Zoll- und Steuerbehörden durch Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten und Verringerung des Verwaltungsaufwands,
- 3. Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung sowie Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Gefahrenabwehr durch die Verstärkung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, anderen Regierungsbehörden, Drittländern, Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen,
- 4. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen durch die Vereinfachung des Handels und die Verringerung von Befolgungskosten,
- 5. Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung,
- 6. (für den Zollbereich) Unterstützung des Zolls beim Schutz der Bürger und der Wirtschaft in Bezug auf Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie den Schutz der Umwelt.
Es wurden operative Ziele hinzugefügt, die sich auf die von dem Programm zu erzielenden Ergebnisse konzentrieren. Sie sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt.
5.1.2. Kapitel II: Zuschussfähige Maßnahmen
Die im Rahmen der Programmfinanzierung für zuschussfähig erachteten Maßnahmen sind denen der gegenwärtigen Programme ähnlich:
- - gemeinsame Maßnahmen zur Fortsetzung des Austauschs von Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den Zoll- und Steuerbeamten der Teilnehmerländer
- - Europäische Informationssysteme' zur Vereinfachung des Informationsaustauschs und des Zugangs zu gemeinsamen Daten
- - Fortbildungsmaßnahmen zum Ausbau der Humankompetenzen der Zoll- und Steuerbeamten in ganz Europa. Bestimmte Maßnahmenkategorien wurden Änderungen unterzogen.
- - Das Programm FISCUS wird einige neue gemeinsame Instrumente für Maßnahmen enthalten:
- - Lenkungsgruppen (nur neu im Steuerbereich) werden Koordinierungstätigkeiten ausüben und sich in der Regel aus Vertretern aller interessierten Teilnehmerländer zusammensetzen. Sie unterscheiden sich somit von Projektgruppen, die sich normalerweise aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu verwirklichen.
- - Sachverständigenteams stellen eine strukturierte Form der Zusammenarbeit dar. Sie bündeln Sachverstand und/oder führen spezifische operative Tätigkeiten aus. Sie können vorübergehend oder dauerhaft eingerichtet werden und gegebenenfalls Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit sowie administrative und materielle Unterstützung erhalten, um Verwirklichung und Erfolg einer Maßnahme zu gewährleisten.
- - Durch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sollen Zoll- und Steuerbehörden unterstützt werden, die besondere Schwierigkeiten haben (beispielsweise mangelnde Kenntnisse oder mangelndes Fachwissen, organisatorische oder andere Unzulänglichkeiten), die durch maßgeschneiderte Unterstützungsmaßnahmen eines anderen Landes und/oder von Kommissionsbeamten überwunden werden können.
- - In Bezug auf die europäischen Informationssysteme definiert das neue Programm "Unionskomponenten" als IT-Bestände und -Dienste, die einige oder alle Mitgliedstaaten betreffen und Eigentum der Kommission sind, bzw. von ihr erworben werden. Diese Unionskomponenten werden in Anhang 2 Nummer 4 des vorgeschlagenen Rechtsakts beschrieben. Als "nationale Komponenten" werden alle Komponenten bezeichnet, die keine "Unionskomponenten" sind. Sie werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, installiert und betrieben und unterliegen somit der Finanzierung und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Die Neufestlegung der Unionskomponenten sollte im Zusammenhang mit den sich ändernden Verfahren bei der Entwicklung von IT-Systemen gesehen werden. Gegenwärtig ist jeder Mitgliedstaat selbst für die Umsetzung seiner nationalen Systeme gemäß gemeinsamer Spezifikationen zuständig. Dies führt zu 27 verschiedenen Entwicklungen für jedes System, 27 Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten, 27 Zeitplänen für die Entwicklung, 27 Gruppen projektbezogener oder operativer Schwierigkeiten usw. Besonders mit Blick auf die Finanzkrise ist die Kommission der Ansicht, dass IT-Systeme effizienter entwickelt werden sollten, was eine größere Zahl zentraler Ressourcen und eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten an gemeinsamen Projekten beinhaltet.
Durch diese Vereinfachung sollen die IT-Kosten insgesamt verringert und durch einen schrittweisen Übergang zu mehr gemeinsamen IT-Entwicklungen (Kenntnisse, Daten, IT-Komponenten) die Datenkonsistenz sowie die Anwendung von Regelungen verbessert werden. Dies wird zu verbesserten Arbeitsmethoden beispielsweise durch Geschäftsprozessmodellierung und höhere Qualitätsanforderungen, aber auch zu einer Vereinheitlichung, z.B. einer Harmonisierung der Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, führen. Durch die Hinwendung zu einem neuen Ansatz mit Unionskomponenten wird die Gefahr unterschiedlicher Entwicklungs- und Einführungspläne verringert. Zudem entstehen zusätzliche Möglichkeiten, den Abschluss des Projekts zu kontrollieren, da durch gemeinsame Pläne vermieden wird, dass das langsamste Glied in der Entwicklungskette die Inbetriebnahme des gesamten Systems bestimmt. Diese größere Verantwortung der Kommission wird eine noch stärker spezialisierte Unterstützung sowie hochqualifiziertes Personal auf Kommissionsebene erfordern.
5.1.3. Kapitel IV: Durchführung
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Hierzu wird im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren8 ein Jahresarbeitsprogramm angenommen.
5.2. Vereinfachung
5.2.1. Auf welche Weise trägt der Vorschlag zur Vereinfachung bei?
- (a) Einhaltung der Haushaltsordnung
Der Programmvorschlag ist vollständig mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vereinbar. Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die wesentlichen zur Durchführung des Programms angewendeten Finanzinstrumente. In das Programm werden die von der Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung genannten Vereinfachungsmaßnahmen, insbesondere der Rückgriff auf Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten, einbezogen. Da die Bearbeitung der im Rahmen des Programms gezahlten Reise- und Aufenthaltskosten von großer Bedeutung ist, wird das Programm Vereinfachungsmaßnahmen einführen, die die neue Haushaltsordnung in diesem Bereich vorsieht.
- (b) Kohärenz zwischen den Programmen "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013"
Die Verwaltung der vorherigen Zoll- und Fiscalis-Programme war vollständig aufeinander abgestimmt und stützte sich auf identische Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge und identische Finanzierungsmodelle sowie auf gemeinsame Verwaltungsleitlinien und IT-basierte Systeme. Das Verwaltungsmodell beinhaltet klare und einfache Verfahren für die Organisation der Programmaktivitäten. Das Programmverwaltungsteam der Kommission wird von Programmverwaltungsteams der verschiedenen Zoll- und Steuerverwaltungen, die als Vermittler und erste Anlaufstelle für Zoll- bzw. Steuerbeamte in den Mitgliedstaaten fungieren, unterstützt. Das Verwaltungsmodell ermöglicht die Durchführung von Maßnahmen innerhalb eines kurzen Zeitraums, höchstens einiger Wochen, so dass auf neu entstehende Bedürfnisse schnell reagiert werden kann, während gleichzeitig auf Kohärenz zwischen den verschiedenen Tätigkeiten geachtet wird. Die Mitgliedstaaten haben in den Zwischenbewertungen9 ihre Zufriedenheit mit dem Programmverwaltungsmodell zum Ausdruck gebracht. In Anbetracht der bereits engen Abstimmung zwischen dem Zoll- und dem Fiscalis-Programm und angesichts der Vereinfachungspolitik der Kommission wurde beschlossen, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ein einziges Programm mit der Bezeichnung "FISCUS" vorzuschlagen.
- (c) Wurde eine Externalisierung des Programms in Betracht gezogen?
Die Möglichkeit, eine Exekutivagentur mit der Durchführung des Programms zu betrauen, wurde erwogen. Einer Agentur könnte die Befugnis übertragen werden,
Aufgaben wie die Auswahl der im Rahmen des Programms durchzuführenden Aktivitäten, die administrative Vorbereitung und Weiterverfolgung der Aktivitäten, die Überwachung der Aktivitäten, der Finanzhilfen und der Bereitstellung von IT-Systemen auszuführen. Eine solche Exekutivagentur würde jedoch eine weitere Ebene in der Verwaltungsstruktur bedeuten, die durch zusätzliche Verwaltungsverfahren zu höheren Kosten für Koordinierung und Kontrollen sowie zu einer komplizierteren und langwierigeren Beschlussfassung führen würde. Zudem würde in der Kommission Sachwissen verlorengehen, und die Gefahr, dass Inhalte und administrative Aspekte fragmentiert werden, würde zunehmen. Da diese Option nicht die erwarteten Geschäftsvorteile mit sich bringen würde, wurde sie ausgeschlossen.
In einem alternativen Szenario wurde zudem erwogen, den nationalen Verwaltungen alle relevanten IT-Tätigkeiten zu übertragen, mit Ausnahme des CCN/CSI-Netzes und der damit verbundenen Dienste. In diesem Szenario besteht ein sehr hohes Risiko, dass mit der Zeit ein Bedarf und Initiativen entstünden, um zentralere Entscheidungs- und Führungsstrukturen einzuführen. Es wären ähnliche Folgen zu erwarten wie bei einer Einstellung des Programms, wodurch die Wirksamkeit und Effizienz der Zoll- und Steuerverwaltungen, die Einheitlichkeit der Zollunion und somit auch der Behandlung der Wirtschaftsbeteiligten gefährdet und das Vermögen, Betrug zu verhindern und aufzudecken verringert würden. Angesichts der negativen Auswirkungen auf die Ergebnisse und die Leistung des Programms wurde auch dieses Szenario ausgeschlossen.
- (d) Nutzt das Programm gemeinsame IT-Tools, um den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Auftragnehmer zu verringern?
Die Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013" wenden durch ein gemeinsames Berichterstattungsinstrument für die Programmaktivitäten (ART - Activity Reporting Tool) bereits Instrumente an, um die Verwaltung von Finanzhilfen zu vereinfachen.
5.2.2. Leistungsbewertung des Programms
Die Leistung des Programms wird mithilfe einer kohärenten Gruppe von Leistungs-, Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemessen, die mit den allgemeinen, spezifischen und operativen Zielen des Programms verbunden sind und mit dem Verwaltungsplan der Kommission im Zusammenhang stehen. Ein ausführliches Verzeichnis der Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren findet sich in den Folgenabschätzungen der jeweiligen Programme. Die Kommission hat für einige operative Ziele des Programms Zielvorgaben festgelegt, andere werden durch Maßnahmen im Rahmen der gegenwärtigen Programme ergänzt. Die Zielvorgaben für alle operativen Ziele werden noch vor Beginn des Programms von der Kommission festgelegt und dem Programmausschuss im Rahmen des Verfahrens zum Jahresarbeitsprogramm zur Annahme vorgelegt.
5.2.3. Ist der Programmvorschlag mit den allgemeinen politischen Zielen der Kommission vereinbar?
Das Programm wird durch die Stärkung des Binnenmarktes, die Erhöhung der Produktivität des öffentlichen Sektors und die Förderung von Beschäftigung zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen und den technischen Fortschritt und Innovationen in den Verwaltungen weiterhin unterstützen. Es wird
Leitinitiativen zur digitalen Agenda für Europa10, die Leitinitiative zur Innovationsunion11, die Leitinitiative zur Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten 12 und die Leitinitiative zur Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung 13 unterstützen. Das Programm wird zudem die Binnenmarktakte14 unterstützen sowie Wachstum und Innovation fördern, indem die Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit der kürzlich angenommenen umfassenden Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums15 an der Grenze durchgesetzt werden. Bezüglich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird das Programm die Erhebung von Zöllen sowie verschiedenen Gebühren und Abgaben im Handelsverkehr und gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung unterstützen. Die Zollunion ist der operative Teil der EU-Handelspolitik. Daher wird das Programm zur Umsetzung bilateraler und multilateraler Handelsabkommen, zur Erhebung von Abgaben und zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (wie Ursprungsregeln), Embargos und sonstigen Beschränkungen, die mit der EU-Handelsstrategie16 im Einklang stehen, beitragen. In letzter Zeit hat das Zollwesen auch im Umweltschutz ein Rolle übernommen (u.a. in Bezug auf illegale Abfallausfuhren, Chemikalien, ozonabbauende Stoffe, illegalen Holzeinschlag und das CITES-Übereinkommen). Letztlich tragen die Maßnahmen des Zolls und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden, wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit17 und im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms 18 vorgesehen, zunehmend zur inneren Sicherheit der EU bei.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses19, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die mehrjährigen Aktionsprogramme für die Bereiche Zoll und Steuern, die vor 2014 Anwendung fanden, haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieser Programme durch die Einrichtung eines neuen Programms in diesem Bereich sicherzustellen.
- (2) Angesichts der Synergien zwischen den vor 2014 angewendeten Programmen und im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission, wie in der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020"20 festgelegt, die Zahl der Programme zu verringern, sollten die Programme für die Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und Steuern zu einem einzigen Programm zusammengeführt werden. Die Einrichtung eines einzigen Programms ermöglicht zudem mehr Vereinfachung und Kohärenz, wobei gleichzeitig die Möglichkeit beibehalten wird, Tätigkeiten jeweils innerhalb der beiden Bereiche (Zoll und Steuern) durchzuführen.
- (3) Programmaktivitäten wie die europäischen Informationssysteme, die gemeinsamen Maßnahmen für Zoll- und Steuerbeamte und die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen sollen zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum21 beitragen. Durch die Bereitstellung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Zoll- und Steuerbehörden effizienter zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern, die Beschäftigung zu fördern und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union beizutragen, wird das Programm die Funktionsweise der Zollunion und des Binnenmarktes aktiv stärken.
- (4) Der Steuerteil des Programms sollte auf bestehende und künftige Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden, um unterstützende Maßnahmen für etwaige neue Steuern oder Rechtsvorschriften der Union zu ermöglichen. Für die Zwecke dieses Programms sollte die Besteuerung nicht nur die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem22, die Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke23, die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren 24 und die Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom25 abdecken, sondern auch alle anderen in den Geltungsbereich des EU-Steuerrechts fallenden Steuern im Sinne der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen26.
- (5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, steht die Teilnahme am Programm Beitrittsländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidatenländern und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik27 offen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft ist es zudem zweckmäßig, auch die Möglichkeit vorzusehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Tätigkeiten einzubeziehen.
- (6) Die Ziele der vor 2014 angewendeten Programme sollten angesichts der Probleme und Herausforderungen, mit denen in den kommenden zehn Jahren gerechnet wird, entsprechend angepasst werden. Das mit dieser Verordnung eingerichtete Programm sollte in wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des EU-Rechts, dem Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union, der Gewährleistung von Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie der Erhöhung der Verwaltungskapazität von Zoll- und Steuerbehörden eine wichtige Rolle spielen. Angesichts der den neuen Herausforderungen innewohnenden Dynamik sollten jedoch die Betrugsbekämpfung, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Handelserleichterung ebenfalls zu Schwerpunktbereichen werden.
- (7) Die Instrumente, die im Rahmen der vor 2014 angewendeten Programme verwendet wurden, haben sich als geeignet erwiesen und wurden daher beibehalten. In Anbetracht des Bedarfs an Instrumenten, die eine strukturiertere operative Zusammenarbeit ermöglichen, wurden jedoch weitere Instrumente hinzugefügt, wie etwa Sachverständigenteams, denen Sachverständige der Union und der Mitgliedstaaten angehören und die in bestimmten Bereichen gemeinsame Aufgaben ausführen. Im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen ist es zudem zweckmäßig, im Rahmen des Programms die Möglichkeit vorzusehen, dass Maßnahmen eingerichtet werden, die zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten beitragen, damit Ländern, die Hilfe benötigen, qualifizierte Unterstützung geleistet werden kann.
- (8) Die europäischen Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der Zoll- und Steuersysteme in der Union und sollten daher weiterhin durch das Programm finanziert werden. Zudem sollte es ermöglicht werden, neue gemäß den Rechtsvorschriften der Union eingerichtete zoll- bzw. steuerbezogene Informationssysteme in das Programm aufzunehmen. Letzteres sollte sich auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine moderne IT-Architektur stützen, um die Flexibilität und Effizienz der Zoll- und Steuerverwaltungen zu erhöhen.
- (9) Der Ausbau von Humankompetenzen durch gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen sollte ebenfalls ein Bestandteil des Programms sein. Die Zoll- und Steuerbeamten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ausbauen und auf den neuesten Stand bringen, um den Anforderungen der Union gerecht zu werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Humankapazitäten auf effiziente Weise durch eine Verstärkung von Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die sowohl auf Zoll- und Steuerbeamte als auch auf Wirtschaftsbeteiligte abzielen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende gemeinsame Fortbildungskonzept der Union, das sich bislang hauptsächlich auf die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem facettenreichen EU-Förderprogramm für Fortbildungsmaßnahmen im Steuerbereich entwickeln.
- (10) Das Programm sollte sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um seine Dauer auf die für den mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx des Rates vom xxx zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2028 festgelegte Laufzeit abzustimmen.
- (11) Für die gesamte Laufzeit des Programms sollte eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX. YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.
- (12) Im Einklang mit der in der Mitteilung von 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts29 eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den entsprechenden Programmaktivitäten gemeinsame Ziele verfolgen und eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte beim Einsatz der Unionsmittel zur Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion Kohärenz sichergestellt werden.
- (13) Die zur finanziellen Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx des Rates vom xxx über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx der Kommission vom xxx mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx des Rates vom xxx erlassen (Angaben der neuen Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen sind hinzuzufügen).
- (14) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch geeignete Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen geschützt werden.
- (15) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren30, ausgeübt werden.
- (16) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Einrichtung eines mehrjährigen Programms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt und der Funktionsweise der Zollunion, können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da letztere die für die Durchführung des Programms erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht wirksam umsetzen können; in Anbetracht der Wirkung des Programms lassen sich diese Ziele besser auf Unionsebene verwirklichen, und die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (17) Die Kommission sollte bei der Durchführung des Programms vom FISCUS-Ausschuss unterstützt werden. Die hauptsächliche Zuständigkeit dieses Ausschusses bezieht sich auf die Jahresarbeitsprogramme.
- (18) Diese Verordnung sollte die Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG 31 und die Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)32 ersetzen. Die genannten Entscheidungen sind daher aufzuheben.
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Diese Verordnung begründet ein mehrjähriges Aktionsprogramm FISCUS (nachstehend "das Programm" genannt) zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt und der Funktionsweise der Zollunion.
- 2. Das Programm setzt sich aus einem Zollteil und einem Steuerteil zusammen.
- 3. Das Programm erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) "Zollbehörden oder Steuerbehörden" die für die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Zoll oder Steuern zuständigen Behörden;
- b) "Externe Sachverständige"
- (1) Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 nicht am Programm teilnehmen,
- (2) Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen,
- (3) Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen;
- c) "Steuern" folgende Steuern
- (1) die Mehrwertsteuer gemäß Richtlinie 2006/ 112/EG,
- (2) Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß Richtlinie 92/83/EWG,
- (3) Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß Richtlinie 2011/64/EU,
- (4) Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß Richtlinie 2003/96/EG,
- (5) alle anderen Steuern, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU fallen.
Artikel 3
Teilnahme am Programm
- 1. Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
- 2. Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:
- a) Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind;
- b) Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der betreffenden Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Europäischen Union erreicht haben. Die betreffenden Partnerländer nehmen gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil.
- 3. Externe Sachverständige können an Aktivitäten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, teilnehmen, wenn diese Teilnahme für das Erreichen der in den Artikeln 4 und 5 genannten Ziele nutzbringend ist. Diese Sachverständigen werden anhand ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse ausgewählt.
Artikel 4
Allgemeines Ziel
Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Funktionsweise der Zollunion zu unterstützen und den Binnenmarkt durch eine Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme aufgrund der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zoll- und Steuerbehörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen zu stärken.
Die Erreichung dieses Ziels wird unter anderem anhand des folgenden Indikators bewertet: Entwicklung der Wahrnehmung der Programmbeteiligten in Bezug auf den Beitrag des Programms zur Funktionsweise der Zollunion und zur Stärkung des Binnenmarktes.
Artikel 5
Spezifische Ziele
- 1. Das Programm umfasst die folgenden spezifischen Ziele:
- a) Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen Anwendung und wirksamen Umsetzung des EU-Rechts in den Bereichen Zoll und Steuern,
- b) Beitrag zum effizienten Funktionieren der Zoll- und Steuerbehörden durch Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten und Verringerung des Verwaltungsaufwands,
- c) Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung sowie Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Schutz durch die Verstärkung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, anderen Regierungsbehörden, Drittländern, Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen,
- d) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen durch die Vereinfachung des Handels und die Verringerung von Befolgungskosten,
- e) Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung,
- f) im Zollbereich: Unterstützung des Zolls beim Schutz der Bürger und der Wirtschaft in Bezug auf Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie den Schutz der Umwelt.
- 2. Jedes der oben genannten spezifischen Ziele wird anhand eines Indikators gemessen, der sich auf die Wahrnehmung der Programmbeteiligten in Bezug auf den Beitrag des Programms zur Verwirklichung der spezifischen Ziele stützt.
Kapitel II
Zuschussfähige Maßnahmen
Artikel 6
Zuschussfähige Maßnahmen
Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 13 genannten Jahresarbeitsprogramms für folgende Maßnahmen finanzielle Unterstützung:
- a) Gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung:
- (1) Seminare und Workshops;
- (2) Lenkungsgruppen zur Lenkung und Koordinierung der unter ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen;
- (3) Projektgruppen, die sich aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu verwirklichen;
- (4) von den Teilnehmerländern oder einem Drittland organisierte Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zoll- bzw. Steuerangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen; bei von Drittländern organisierten Arbeitsbesuchen sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig;
- (5) Sachverständigenteams, die eine strukturierte Form der Zusammenarbeit von vorübergehender oder dauerhafter Art darstellen, in denen Sachverstand gebündelt wird, um Aufgaben in spezifischen Bereichen auszuführen oder operative Maßnahmen vorzunehmen, gegebenenfalls mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit sowie administrativer und materieller Unterstützung;
- (6) Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und unterstützende Maßnahmen;
- (7) Studien;
- (8) Kommunikationsprojekte;
- (9) andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 4 und 5 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele;
- b) Spezifische gemeinsame Maßnahmen im Zollbereich wie von den gemeinsamen Teams, die sich aus Beamten der Kommission und der Teilnehmerländer zusammensetzen, durchgeführte Überwachungstätigkeiten, die darauf abzielen, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Durchführung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von EU-Vorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;
- c) Spezifische gemeinsame Maßnahmen im Steuerbereich wie von zwei oder mehr Teilnehmerländern, darunter mindestens ein Mitgliedstaat, organisierte multilaterale Prüfungen zur koordinierten Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer miteinander verbundener steuerpflichtiger Personen;
- d) Aufbau von IT-Kapazitäten im Rahmen der in Anhang II Nummer 4 festgelegten Unionskomponenten, insbesondere Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle, in Bezug auf die folgenden Systeme:
- (1) Europäische Informationssysteme gemäß Anhang II Nummern 1, 2 und 3 und
- (2) neue europäische Informationssysteme, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union eingerichtet werden;
- e) Ausbau von Humankompetenzen: gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Zoll und Steuern.
Artikel 7
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen
- 1. Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit entsprechender Eignung und entsprechenden Qualifikationen benannt werden.
- 2. Die Teilnehmerländer leiten die erforderlichen Schritte für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen ein, insbesondere durch die Sensibilisierung ihrer Zoll- oder Steuerbehörden für diese Maßnahmen und durch die Gewährleistung einer optimalen Nutzung der erzielten Ergebnisse.
Artikel 8
Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme
- 1. Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die in Anhang II Nummer 1, 2 und 3 genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen gepflegt werden.
- 2. Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der Unionskomponenten und Nicht-Unionskomponenten der in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung zu gewährleisten.
Artikel 9
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen
- 1. Die Teilnehmerländer beziehen die gemeinsam entwickelten Fortbildungsinhalte, einschließlich E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam abgestimmte Fortbildungsstandards, in ihre nationalen Fortbildungsprogramme ein.
- 2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben.
- 3. Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.
Kapitel III
Finanzrahmen
Artikel 10
Finanzrahmen
- 1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird auf 777 600 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) festgelegt.
- 2. Die Mittelausstattung des Programms kann auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere für Studien, Treffen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms.
Artikel 11
Formen der Finanzierung
- 1. Die Kommission führt das Programm gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung durch.
- 2. Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die in Artikel 6 vorgesehenen Tätigkeiten wird in folgender Form gewährt:
- a) Finanzhilfen;
- b) öffentliche Beschaffungsaufträge;
- c) Erstattung von Kosten, die den in Artikel 3 Absatz 3 genannten externen Sachverständigen entstanden sind.
- 3. Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich bei diesen um Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder handelt. Diese Rate gilt für alle zuschussfähigen Maßnahmen mit Ausnahme der Sachverständigenteams. Für diese Kategorie der zuschussfähigen Kosten wird im Jahresarbeitsprogramm eine anwendbare Kofinanzierungsrate festgelegt, wenn für diese Maßnahmen Finanzhilfen erforderlich werden.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.
- 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen sowie Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
- 3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 33 bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.
- 4. Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, einschließlich des OLAF, und dem Rechnungshof in Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrates oder ähnlichen Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Kapitel IV
Durchführungsbefugnisse
Artikel 13
Arbeitsprogramm
- 1. Die Kommission führt das Programm auf der Grundlage eines für jeden Programmteil existierenden Jahresarbeitsprogramms durch, das die Prioritäten für das Programm, die Aufschlüsselung der Haushaltsmittel und die Bewertungskriterien für die Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung erlassen.
- 2. In Bezug auf den Zollsektor berücksichtigt die Kommission bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms den gemeinsamen Ansatz für die Zollpolitik, der in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter der Zollverwaltungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bzw. ihre Vertreter angehören, kontinuierlich an die neuen Entwicklungen angepasst wird.
Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Zollprogrammteils.
Artikel 14
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem FISCUS-Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss kann in zwei verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten, zum einen zur Behandlung von Aspekten des Zollteils und zum anderen für Aspekte des Steuerteils des Programms. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel V
Überwachung und Bewertung
Artikel 15
Überwachung der Maßnahmen des Programms
- 1. Die Kommission überwacht das Programm und seine Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern, um die Umsetzung der durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.
- 2. Dabei findet eine Reihe grundlegender in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführter Leistungsindikatoren Anwendung, um unter anderem eine Messung der Auswirkungen und Einflüsse des Programms vorzunehmen. Diese werden gemessen an zuvor festgelegten Basisszenarien, die die Situation vor der Umsetzung widerspiegeln.
Artikel 16
Bewertung
- 1. Die Kommission ist für die Erstellung einer Zwischen- und einer Schlussbewertung des Programms zuständig, die auf der Grundlage einschlägiger Bewertungsfragen ausgearbeitet werden und rechtzeitig vorliegen, um in den Beschlussfassungsprozess einzufließen. Die Ergebnisse werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Einstellung von Nachfolgeprogrammen einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Berater durchgeführt.
- 2. Bis spätestens Mitte 2018 erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Verwirklichung der Ziele der Programmmaßnahmen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms. Der Bericht setzt sich zudem mit der Vereinfachung, der weiterhin bestehenden Relevanz der Ziele sowie mit dem Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union, die im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums liegen, auseinander.
- 3. Spätestens bis Ende 2021 erstellt die Kommission einen Abschlussbericht über die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms.
- 4. Die Teilnehmerländer stellen auf Anfrage der Kommission alle für die Erstellung des Zwischen- und des Abschlussberichts der Kommission relevanten Daten und Informationen zur Verfügung.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Aufhebung
Die Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidungen durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zum Abschluss der Maßnahmen weiterhin jenen Entscheidungen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
I. Operative Ziele des Programms
Operative Ziele für die Umsetzung und Überwachung eines oder mehrerer der in Artikel 5 genannten spezifischen Ziele:
- 1. Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Verständnisses und der Anwendung des EU-Rechts in den Bereichen Zoll und Steuern
- 2. Unterstützung und Erleichterung gemeinsamer operativer Zoll- bzw. Steuertätigkeiten
- 3. Entwicklung und Pflege europäischer Informationssysteme für die Bereiche Zoll und Steuern
- 4. Stärkung der zoll- bzw. steuerbezogenen Fertigkeiten und Kompetenzen der Zoll- und Steuerbeamten sowie externen Sachverständigen
- 5. Unterstützung der Entwicklung einer E-Verwaltung für Zoll- und Steuerbehörden und externe Beteiligte
- 6. Erarbeitung zoll- bzw. steuerbezogener Maßnahmen unter Beteiligung von Drittländern und externen Sachverständigen
- 7. Unterstützung bei der Ermittlung und dem Austausch bewährter Verfahren
- 8. Einrichtung von Sachverständigenteams zur gemeinsamen Ausführung operativer Aufgaben
II. Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten Gemäß Artikel 6 Buchstabe d
- 1. Gemeinsame europäische Informationssysteme:
- (a) das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI), CCN mail3, CSI bridge, http bridge, CCN LDAP und damit zusammenhängende Tools, CCN web portal, CCN monitoring;
- (b) Unterstützungssysteme, insbesondere das Tool für die Anwendungskonfiguration für CCN, das Tool für die automatisierte Verwaltungsunterstützung (Tool for automated supply management - TASMAN), das Berichterstattungstool für die Programmaktivitäten (Activity Reporting Tool - ART2), die elektronische Taxud-Online-Projektverwaltung (Taxud electronic management of project online - Tempo), das Tool für die Diensteverwaltung (Service management tool - SMT), das Nutzer-Verwaltungssystem (User management system - UM), das BPM-System, die Verfügbarkeitsanzeige (Availability dashboard) und AvDB, das IT-Portal für die Diensteverwaltung (IT service management portal), Verzeichnis- und Nutzerzugangsverwaltung (directory and user access management);
- (c) Informations- und Kommunikationsplattform für das Zoll- bzw. Steuerprogramm (Customs and Tax programme' information and communication space - PICS)
- 2. Für den Zollbereich spezifische europäische Informationssysteme:
- (a) die Warenverkehrssysteme, insbesondere das (neue) EDV-gestützte Versandverfahren ((New) Computerised Transit System - (N)CTS), das NCTS TIR für Russland, das Exportkontrollsystem (Export Control System - ECS) und das Importkontrollsystem (Import Control System (ICS). Die folgenden Anwendungen/Komponenten unterstützten diese Systeme: das System für den Datenaustausch mit Drittländern (SPEED bridge), das SPEED Edifact Converter Node (SPEED-ECN), die Standard-Testanwendung für SPEED (Standard SPEED Test Application - SSTA), die Standard-Testanwendung für Versandverfahren (Standard Transit Test Application - STTA), die Testanwendung für Versandverfahren (Transit Test Application - TTA), das System für Zentrale Dienste/Bezugdaten (Central Services/Reference Data - CSRD), das Informationssystem für zentrale Dienstleistungen und Management (Central Services/Management Information System - CS/MIS);
- (b) das Gemeinschaftliche Risikomanagementsystem (Community Risk Management System - CRMS), das die Risikoinformationsformulare (Risk Information Forms - RIF) und die gemeinsamen Profile der funktionalen CPCA-Domains (Common Profiles CPCA functional domains) umfasst;
- (c) das System für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators System - EOS), das die Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator Registration and Identification - EORI), die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operators - AEO), den Linienschiffverkehr (Regular Shipping Services - RSS) und die gegenseitige Anerkennung der funktionalen Domains von Partnerländern abdeckt. Der allgemeine Webdienst (Generic Web Service) ist eine unterstützende Komponente für dieses System;
- (d) das Tarifsystem (TARIC3), das ein Bezugsdatensystem für andere Anwendungen wie das Kontingentverwaltungssystem (quota management system - QUOTA2) ist, das Überwachungsverwaltungs- und Beobachtungssystem (surveillance management and monitoring system - SURV2), das Europäische System der verbindlichen Zolltarifauskünfte (European Binding Tariff Information system - EBT13) und das Europäische Zollinventar chemischer Erzeugnisse (European Customs Inventory of Chemical Substances - ECICS2). Die Anwendungen für die Kombinierte Nomenklatur (CN) und die Zollaussetzungen (Suspensions) verwalten juristische Informationen mit einem direkten Link zum Tarifsystem;
- (e) die zu Kontrollzwecken eingerichteten Anwendungen, insbesondere das Managementsystem für Muster (Specimen Management System - SMS) und das Informationssystem für Veredelungsverfahren (Information System for Processing Procedures - ISPP);
- (f) das System gegen Produktfälschungen und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (anti-COunterfeit and anti-PIracy System - COPIS);
- (g) das Datenverbreitungssystem (Data Dissemination System - DDS2), das alle der Öffentlichkeit über das Internet zugänglichen Informationen verwaltet;
- (h) das Betrugsbekämpfungs-Informationssystem (Anti-Fraud Information System - AFIS).
- 3. Für den Steuerbereich spezifische europäische Informationssysteme:
- (a) die MwStbezogenen Systeme, insbesondere das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) und die MwSt-Erstattung, einschließlich der ursprünglichen MIAS-Anwendung, das MIAS-Überwachungsinstrument, das Steuer-Statistik-System, die MIAS-Webanwendung (VIES-ontheweb), das Konfigurationstool für die MIAS-Webanwendung (VIES-ontheweb configuration tool), das Test-Tool für MIAS- und die MwSt-Erstattung, der MwSt-Nummer-Algorithmus, der Austausch von elektronischen MwSt-Formularen, MwSt auf elektronische Dienstleistungen (VAT on e-Services - VoeS); Test-Tool für die MwSt auf elektronische Dienstleistungen, Test-Tool für elektronische MwSt-Formulare;
- (b) auf die Beitreibung bezogene Systeme, insbesondere elektronische Formulare für die Beitreibung von Forderungen, elektronische Formulare für den einheitlichen Vollstreckungstitel (uniform instrument permitting enforcement - UIPE) und für das einheitliche Zustellungsformblatt (uniform notification form - UNF);
- (c) auf direkte Steuern bezogene Systeme, insbesondere Besteuerung von Zinserträgen, Test-Tool für die Besteuerung von Zinsbeträgen, elektronische Formulare für direkte Steuern, Webanwendung für Steueridentifikationsnummern (TIN-ontheweb), Austauschvorgänge gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU und damit verbundene Test-Tools;
- (d) andere steuerbezogene Systeme, insbesondere in Bezug auf OECD-Länder, die Datenbank "Taxes in Europe" (TEDB) und CNN/Mail;
- (e) die Verbrauchsteuersysteme, insbesondere das System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (System for Exchange of Excise Data - SEED), das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System - EMCS), elektronische MVS-Formulare (Movement Verification System - MVS), Testanwendung (test application - TA);
- (f) andere zentrale Systeme, insbesondere die Kommunikations- und Informationsanwendung der Mitgliedstaaten (Member States Communication and Information Application - MSCIA), das Selbstbedienungstestsystem (Self-Service Testing System - SSTS), das steuerbezogene Statistiksystem, die zentrale Anwendung für Web-Formulare, das zentrale Dienstleistungs-/Managementinformationssystem für Verbrauchsteuern (Central Services / Management Information System for Excise - CS/MISE).
- 4. Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme:
- (a) IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur;
- (b) IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind;
- (c) und alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind.
- 1. KOM (2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011, Ein Haushalt für Europa 2020.
- 2. KOM (2010) 2020 endg. vom 3. März 2010, Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
- 3. 2010 stammten etwa 12,3 % des EU-Haushalts (15,7 Milliarden EUR) aus den traditionellen Eigenmitteln. Generaldirektion Haushalt, Thematischer Bericht über die Zollkontrollstrategie in den Mitgliedstaaten - Kontrolle der traditionellen Eigenmittel. S. 3.
- 4. Zwischenbewertung "Fiscalis 2013": http://ec.europa.eu/taxation customs/resources/documents/common/publications/studies/fiscalis2013 mid term report en.pdf Zwischenbewertung "Zoll 2013": http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/publications/studies/customs2013_ mid_term_report_en.pdf
- 5. DELOITTE, The future business architecture for the Customs Union and Cooperative Model in the Taxation Area in Europe.
- 6. Protokoll der 9. Sitzung des Fiscalis-Ausschusses vom 3. Mai 2011. Protokoll der 9. Sitzung des Zollausschusses vom 11. April 2011.
- 7. Vormals: Transeuropäische IT-Systeme.
- 8. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 9. The Evaluation Partnership, Zwischenbewertung des Programms "Zoll 2013", S. 72-80. RAMBOLL, Zwischenbewertung des Programms "Fiscalis 2013", Nr. . 268-305.
- 10. KOM (2010) 245 endg./2, Eine digitale Agenda für Europa.
- 11. KOM (2010) 546 vom 6. Oktober 2010, Leitinitiative der Strategie Europa 2020 - Innovationsunion.
- 12. KOM (2010) 682 vom 23. November 2010, Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten.
- 13. KOM (2010) 614, Leitinitiative der Strategie Europa 2020 - Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung.
- 14. KOM (2011) 206 endg.
- 15. KOM (2011) 287, Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums - Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa.
- 16. KOM (2010) 612, Handel, Wachstum und Weltgeschehen - Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020.
- 17. (KOM)2010 673 endg. vom 22.11.2010, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa.
- 18. KOM (2010) 171 endg. vom 20.4.2010 - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms.
- 19. ABl. C [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 20. KOM (2011) 500 endg., Teil I.
- 21. KOM (2010) 2020.
- 22. ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
- 23. ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.
- 24. ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24.
- 25. ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
- 26. ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.
- 27. KOM (2004) 373.
- 28. Zu ergänzen
- 29. KOM (2010) 700.
- 30. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.
- 31. ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1.
- 32 ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25.
- 33. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.