Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG KOM (2011) 706 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 392/06 (PDF) = AE-Nr. 061255,
Drucksache 393/06 (PDF) = AE-Nr. 061256,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144 und
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625

Brüssel, den 9.11.2011
KOM (2011) 706 endgültig
2011/0341 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG KOM (2011) 706 endg.

{SEK(2011) 1317 endgültig}
{SEK(2011) 1318 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-20201 an: einen Haushalt, der zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 beiträgt und in dessen Rahmen unter anderem eine neue Generation von Zoll- und Fiscalis-Programmen vorgeschlagen wird. Gemäß der Vereinfachungspolitik der Kommission und unter Berücksichtigung bestehender Parallelen zwischen den gegenwärtigen Zoll- und Fiscalis-Programmen wird für die Zukunft die Schaffung eines einzigen Programms (FISCUS) vorgeschlagen, wobei jedoch den Besonderheiten der beiden Bereiche Zoll und Steuern Rechnung getragen wird. Dieses Programm wird zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum2 beitragen, indem es die Funktionsweise des EU-Binnenmarktes und seiner Zollunion stärken wird. Durch die Förderung technischer Fortschritte und Innovationen in den nationalen Steuerverwaltungen mit Blick auf eine E-Verwaltung im Steuerbereich trägt das neue Programm zudem zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes ("Digitale Agenda für Europa") bei.

Die Zollunion schützt die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Erhebung von Zöllen, Gebühren und Steuern3. Sie sorgt dafür, dass Waren aus Drittländern den Rechtsvorschriften der Union entsprechen, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt werden. Dementsprechend hat der Zoll Tag für Tag enorme Handelsvolumen zu bewältigen (pro Sekunde werden sieben Zollanmeldungen bearbeitet), und er muss ein Gleichgewicht zwischen der Handelserleichterung für Unternehmen einerseits und dem Schutz der Bürger vor Sicherheitsrisiken andererseits schaffen. Dies kann nur durch eine intensive operative Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, zwischen den Zollverwaltungen und anderen Behörden sowie mit der Wirtschaft und anderen Dritten erreicht werden. Das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt hängt von der effizienten und wirksamen Bearbeitung grenzüberschreitender Transaktionen durch die nationalen Steuerverwaltungen, von der Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug und vom Schutz des Steueraufkommens ab. Dies erfordert den Austausch großer Informationsmengen zwischen den Steuerverwaltungen, effizienter arbeitende Steuerverwaltungen und gleichzeitig die Verringerung des Verwaltungs-, Kosten- und Zeitaufwands für grenzübergreifend tätige Steuerpflichtige, was nur auf der Grundlage einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und Dritten erreicht werden kann.

Das vorgeschlagene Programm wird die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Steuerbehörden und anderen beteiligten Parteien unterstützen. Es ist das Nachfolgeprogramm der beiden Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013", die am 31. Dezember 2013 auslaufen. Das vorgeschlagene Programm FISCUS wird die Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und Steuern in der Union unterstützen, die in den Bereichen Vernetzung der Beteiligten und Kompetenzausbau einerseits sowie Aufbau von IT-Kapazitäten andererseits angesiedelt ist. Der erste Bereich ermöglicht den Austausch bewährter Verfahren und operativer Kenntnisse zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern. Der zweite Bereich sieht eine Finanzierung von modernsten IT-Infrastrukturen und -Systemen durch das Programm vor, um Zoll- und Steuerverwaltungen in der Union die Entwicklung einer umfassenden E-Verwaltung zu ermöglichen. Der wichtigste zusätzliche Nutzen des Programms liegt im Ausbau der Kapazitäten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhöhung der Einnahmen und die Bewältigung der zunehmend komplexen Handelsströme bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für die Entwicklung der zu diesen Zwecken erforderlichen Instrumente.

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörungen und Nutzung von Fachwissen

Im Rahmen der Zwischenbewertung der gegenwärtigen Programme4, hat ein externer Auftragnehmer Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz und Mehrwert der bestehenden Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013" bewertet. Dabei wurden die bei der Überwachung der verschiedenen Tätigkeiten gewonnenen Daten verwendet. Für die Zwischenbewertung des Programms "Zoll 2013" wurden Vertreter der Wirtschaft gehört.

Ein anderer externer Auftragnehmer fertigte eine Studie zu einem möglichen Rahmen für ein künftiges gemeinsames Zoll- und Steuerprogramm5 an, wobei die damit verbundenen Herausforderungen, Ziele und möglichen Politikoptionen untersucht wurden und auch eine umfassende Analyse der künftigen Herausforderungen, Strukturprobleme und möglicher Verbesserungen der Funktionsweise der Zollunion erfolgte. Für diese Studie wurden Zollexperten auf verschiedenen Ebenen konsultiert. In Anbetracht der Bedeutung der mit dem Informationsaustausch verbundenen Tätigkeiten wurde eine gesonderte Studie über die Strategie zur Umsetzung des Informationsaustauschs erstellt und im Juni 2011 leitenden Informationsbeauftragten der Steuer- und Zollverwaltungen in Workshops präsentiert.

Die Ergebnisse der Studie über die künftigen Programme wurden mit den Vertretern der Teilnehmerländer im Juni und Juli 2011 in verschiedenen Workshops erörtert. Zur Vorbereitung dieser Workshops fanden im Frühjahr 2011 in den Sitzungen der für die jeweiligen Programme zuständigen Ausschüsse6 Rundtischgespräche statt, in denen die Teilnehmerländer aufgefordert waren, die größten Stärken des Programms aufzuzeigen und darzulegen, wie die Wirksamkeit des Programms verbessert werden könnte.

Es wurden Folgenabschätzungen erstellt, um die Fortsetzung der Zoll- und Fiscalis-Programme zu analysieren. Diese Folgenabschätzungen wurden vom Ausschuss für Folgenabschätzung gebilligt.

Bei der Entwicklung des Vorschlags für ein künftiges Programm wurden zahlreiche Empfehlungen zur Ausgestaltung und weiteren Verbesserung des Programms berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Programmaktivitäten und die Formulierung der Programmziele. Die wichtigsten Empfehlungen beziehen sich auf die Einführung neuer spezifischer Ziele oder eine Neugewichtung der bestehenden Ziele. Im Steuerbereich wird der Schwerpunkt auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerverwaltungen und Steuerpflichtigen, die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittländern und Dritten und die Verstärkung der Betrugsbekämpfung gelegt. Im Zollbereich sollte sich das Programm verstärkt auf die Zusammenarbeit mit Drittländern sowie Wirtschafts- und Handelsverbänden und auf Handelserleichterungen konzentrieren. Zudem wurde in den Zwischenbewertungen die Einführung neuer Instrumente zur Bewältigung neuer Herausforderungen empfohlen, insbesondere die Zusammenarbeit bei spezifischen operativen Aufgaben und eine Verbesserung der Verbreitung der im Rahmen der Programmaktivitäten erzielten Ergebnisse durch Nutzung von Methoden der Online-Zusammenarbeit und Festlegung eines Rahmens zur besseren Überwachung der Ergebnisse des Programms.

2.2. Folgenabschätzung

Angesichts des allgemeinen politischen Kontexts und der Probleme, die in den nächsten zehn Jahren in den Bereichen Zoll und Steuern zu bewältigen sein werden, wurden in der Folgenabschätzung zu den vorliegenden Programmen einige politische Optionen analysiert und verglichen.

Gemeinsame Politikoptionen:

Spezifische Politikoptionen für den Zollbereich:

Spezifische Politikoptionen für den Steuerbereich:

Aus den Folgenabschätzungen ergeben sich folgende Empfehlungen: Für den Bereich Zoll stellt die Option 3 "Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen wie den Modernisierten Zollkodex (MZK)" die bevorzugte Option dar, während für den Bereich Steuern Option 6 "Ausweitung des Basisszenarios" bevorzugt wird. Beide Politikoptionen sind mit dem Vorschlag für einen neuen Haushalt für Europa 2020 vereinbar und werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert. Die Option "Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen und finanzielle Unterstützung für den Aufbau technischer Kapazitäten" wurde für den Zollbereich nicht beibehalten, da der im Zusammenhang mit der Komponente zum Aufbau technischer Kapazitäten angeführte Erwerb von Ausrüstung durch andere Programme, einschließlich regionaler Strukturfonds, kofinanziert werden könnte, wobei gleichzeitig die Kohärenz mit den spezifischen Zielen des vorgeschlagenen Programms FISCUS gewährleistet wird.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag für das Programm FISCUS stützt sich auf eine doppelte Rechtsgrundlage. Die zollrechtlichen Aspekte des Vorschlags stützen sich auf Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem Maßnahmen der Europäischen Union im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Zollwesen und die EU-Zollunion gefordert werden.

Viele Aspekte der Umsetzung der Steuerpolitik verbleiben überwiegend in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das vorgeschlagene Programm darf jedoch nicht als steuerpolitische Maßnahme betrachtet werden, die unter die nationalen Zuständigkeiten fällt. Es zielt vielmehr auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen ab, indem es bestimmte Mechanismen, Möglichkeiten sowie die erforderliche Finanzierung zur Verfügung stellt. Das Programm wird daher bei seiner Umsetzung durch die Kommission nicht zu einer weiteren Harmonisierung der nationalen Steuersysteme führen, sondern lediglich die durch die Existenz von 27 verschiedenen Steuersystemen bedingten negativen Auswirkungen, wie etwa Wettbewerbsverzerrungen, Verwaltungsaufwand für Behörden und Steuerpflichtige oder Steuertourismus, verringern. Die vorgeschlagene Maßnahme ist daher eindeutig eine Maßnahme zur Unterstützung des Binnenmarktes, durch die Verbesserungen der Funktionsweise der verschiedenen Steuersysteme im Binnenmarkt möglich werden. Rechtsgrundlage für die steuerbezogenen Aspekte des vorgeschlagenen Programms ist daher Artikel 114 AEUV.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen auf Unionsebene anstatt auf nationaler Ebene sind aus folgenden Gründen erforderlich:

Die Kommission übt nach Maßgabe der Verträge und im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Die Koordinierung durch die Kommission muss in Zusammenarbeit mit den nationalen Zoll- und Steuerbehörden, mit qualifizierten Vertretern, auf operativer Ebene und auf langfristiger Basis in Hinblick auf die bestehenden und künftigen Herausforderungen für die Union im Zoll- und Steuerbereich erfolgen. Die verschiedenen Foren und Instrumente des Programms bieten der Kommission einen geeigneten Rahmen für ihre Koordinierungsfunktion im Zoll- und Steuerbereich. Das Programm FISCUS steht daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (gemäß Artikel 5 EUV).

3.3. Instrument

In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der entsprechenden Folgenabschätzungen ist eine Intervention der EU durch ein Finanzierungsprogramm angemessen. Angesichts der positiven Ergebnisse der Zwischenbewertungen der Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013" schlägt die Kommission die Einrichtung eines Nachfolgeprogramms unter der Bezeichnung "FISCUS" vor.

Obwohl sich das neue Programm in erster Linie an die Mitgliedstaaten und ihre Behörden richtet, sollen in die künftigen Programmmaßnahmen zunehmend externe Akteure einbezogen werden. In Anbetracht dieser Entwicklung stellt nicht wie bei den vorangegangenen Programmen ein Beschluss, sondern eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument für die Einrichtung des Programms dar.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Zeitplan für die Überprüfung der EU-Finanzierungsprogramme ist gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft. In Übereinstimmung mit diesem Vorschlag sieht die vorliegende Verordnung über das Programm FISCUS einen Finanzrahmen von 777 600 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum 2014-2020 vor.

Das Programm FISCUS wird in direkter zentraler Verwaltung prioritätsorientiert umgesetzt. Zusammen mit den interessierten Kreisen werden Arbeitsprogramme mit Prioritäten für einen bestimmten Zeitraum ausgearbeitet.

5. Fakultative Angaben

5.1. Anmerkungen zu spezifischen rechtlichen Bestimmungen

5.1.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Bei den zollbezogenen Aspekten zielt der Anwendungsbereich des Programms speziell auf die Funktionsweise der EU-Zollunion ab. Bei den steuerbezogenen Aspekten wurde das Programm auf die aktuelle Steuergesetzgebung der Union abgestimmt, so dass es nicht nur die Mehrwertsteuer, die Verbrauchsteuern sowie Einkommen- und Vermögensteuern, sondern auch andere, der EU-Steuergesetzgebung unterliegende Steuern abdecken wird.

Die Teilnahme am Programm FISCUS steht den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern offen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union in diesem Bereich werden auch die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen an dem Programm teilzunehmen. Des Weiteren könnten auch "externe Sachverständige" (z.B. Vertreter anderer Behörden, der Wirtschaft, nationaler und internationaler Organisationen sowie sonstige Sachverständige) in bestimmte Maßnahmen einbezogen werden.

Die Ziele des Programms FISCUS wurden anhand der ermittelten und zu erwartenden Probleme und Herausforderungen, vor denen die Zoll- und Steuerpolitik sowie die Zoll- und Steuerbehörden in den kommenden zehn Jahren stehen werden, neu ausgerichtet. Das übergeordnete Ziel des Programms besteht darin, die Funktionsweise der Zollunion zu unterstützen und den Binnenmarkt durch eine Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme aufgrund der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zoll- und Steuerverwaltungen, ihren Beamten und externen Sachverständigen zu stärken.

Um auf die künftigen Herausforderungen in den Bereichen Zoll und Steuern in der EU angemessen reagieren zu können, wurden für das Programm die folgenden spezifischen Ziele festgelegt:

Es wurden operative Ziele hinzugefügt, die sich auf die von dem Programm zu erzielenden Ergebnisse konzentrieren. Sie sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt.

5.1.2. Kapitel II: Zuschussfähige Maßnahmen

Die im Rahmen der Programmfinanzierung für zuschussfähig erachteten Maßnahmen sind denen der gegenwärtigen Programme ähnlich:

Die Neufestlegung der Unionskomponenten sollte im Zusammenhang mit den sich ändernden Verfahren bei der Entwicklung von IT-Systemen gesehen werden. Gegenwärtig ist jeder Mitgliedstaat selbst für die Umsetzung seiner nationalen Systeme gemäß gemeinsamer Spezifikationen zuständig. Dies führt zu 27 verschiedenen Entwicklungen für jedes System, 27 Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten, 27 Zeitplänen für die Entwicklung, 27 Gruppen projektbezogener oder operativer Schwierigkeiten usw. Besonders mit Blick auf die Finanzkrise ist die Kommission der Ansicht, dass IT-Systeme effizienter entwickelt werden sollten, was eine größere Zahl zentraler Ressourcen und eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten an gemeinsamen Projekten beinhaltet.

Durch diese Vereinfachung sollen die IT-Kosten insgesamt verringert und durch einen schrittweisen Übergang zu mehr gemeinsamen IT-Entwicklungen (Kenntnisse, Daten, IT-Komponenten) die Datenkonsistenz sowie die Anwendung von Regelungen verbessert werden. Dies wird zu verbesserten Arbeitsmethoden beispielsweise durch Geschäftsprozessmodellierung und höhere Qualitätsanforderungen, aber auch zu einer Vereinheitlichung, z.B. einer Harmonisierung der Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, führen. Durch die Hinwendung zu einem neuen Ansatz mit Unionskomponenten wird die Gefahr unterschiedlicher Entwicklungs- und Einführungspläne verringert. Zudem entstehen zusätzliche Möglichkeiten, den Abschluss des Projekts zu kontrollieren, da durch gemeinsame Pläne vermieden wird, dass das langsamste Glied in der Entwicklungskette die Inbetriebnahme des gesamten Systems bestimmt. Diese größere Verantwortung der Kommission wird eine noch stärker spezialisierte Unterstützung sowie hochqualifiziertes Personal auf Kommissionsebene erfordern.

5.1.3. Kapitel IV: Durchführung

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Hierzu wird im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren8 ein Jahresarbeitsprogramm angenommen.

5.2. Vereinfachung

5.2.1. Auf welche Weise trägt der Vorschlag zur Vereinfachung bei?

Die Programme "Zoll 2013" und "Fiscalis 2013" wenden durch ein gemeinsames Berichterstattungsinstrument für die Programmaktivitäten (ART - Activity Reporting Tool) bereits Instrumente an, um die Verwaltung von Finanzhilfen zu vereinfachen.

5.2.2. Leistungsbewertung des Programms

Die Leistung des Programms wird mithilfe einer kohärenten Gruppe von Leistungs-, Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemessen, die mit den allgemeinen, spezifischen und operativen Zielen des Programms verbunden sind und mit dem Verwaltungsplan der Kommission im Zusammenhang stehen. Ein ausführliches Verzeichnis der Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren findet sich in den Folgenabschätzungen der jeweiligen Programme. Die Kommission hat für einige operative Ziele des Programms Zielvorgaben festgelegt, andere werden durch Maßnahmen im Rahmen der gegenwärtigen Programme ergänzt. Die Zielvorgaben für alle operativen Ziele werden noch vor Beginn des Programms von der Kommission festgelegt und dem Programmausschuss im Rahmen des Verfahrens zum Jahresarbeitsprogramm zur Annahme vorgelegt.

5.2.3. Ist der Programmvorschlag mit den allgemeinen politischen Zielen der Kommission vereinbar?

Das Programm wird durch die Stärkung des Binnenmarktes, die Erhöhung der Produktivität des öffentlichen Sektors und die Förderung von Beschäftigung zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen und den technischen Fortschritt und Innovationen in den Verwaltungen weiterhin unterstützen. Es wird

Leitinitiativen zur digitalen Agenda für Europa10, die Leitinitiative zur Innovationsunion11, die Leitinitiative zur Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten 12 und die Leitinitiative zur Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung 13 unterstützen. Das Programm wird zudem die Binnenmarktakte14 unterstützen sowie Wachstum und Innovation fördern, indem die Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit der kürzlich angenommenen umfassenden Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums15 an der Grenze durchgesetzt werden. Bezüglich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird das Programm die Erhebung von Zöllen sowie verschiedenen Gebühren und Abgaben im Handelsverkehr und gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung unterstützen. Die Zollunion ist der operative Teil der EU-Handelspolitik. Daher wird das Programm zur Umsetzung bilateraler und multilateraler Handelsabkommen, zur Erhebung von Abgaben und zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (wie Ursprungsregeln), Embargos und sonstigen Beschränkungen, die mit der EU-Handelsstrategie16 im Einklang stehen, beitragen. In letzter Zeit hat das Zollwesen auch im Umweltschutz ein Rolle übernommen (u.a. in Bezug auf illegale Abfallausfuhren, Chemikalien, ozonabbauende Stoffe, illegalen Holzeinschlag und das CITES-Übereinkommen). Letztlich tragen die Maßnahmen des Zolls und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden, wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit17 und im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms 18 vorgesehen, zunehmend zur inneren Sicherheit der EU bei.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses19, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Teilnahme am Programm

Artikel 4
Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Funktionsweise der Zollunion zu unterstützen und den Binnenmarkt durch eine Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme aufgrund der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zoll- und Steuerbehörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen zu stärken.

Die Erreichung dieses Ziels wird unter anderem anhand des folgenden Indikators bewertet: Entwicklung der Wahrnehmung der Programmbeteiligten in Bezug auf den Beitrag des Programms zur Funktionsweise der Zollunion und zur Stärkung des Binnenmarktes.

Artikel 5
Spezifische Ziele

Kapitel II
Zuschussfähige Maßnahmen

Artikel 6
Zuschussfähige Maßnahmen

Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 13 genannten Jahresarbeitsprogramms für folgende Maßnahmen finanzielle Unterstützung:

Artikel 7
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

Artikel 8
Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme

Artikel 9
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen

Kapitel III
Finanzrahmen

Artikel 10
Finanzrahmen

Artikel 11
Formen der Finanzierung

Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Kapitel IV
Durchführungsbefugnisse

Artikel 13
Arbeitsprogramm

Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Zollprogrammteils.

Artikel 14
Ausschussverfahren

Kapitel V
Überwachung und Bewertung

Artikel 15
Überwachung der Maßnahmen des Programms

Artikel 16
Bewertung

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Aufhebung

Die Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidungen durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zum Abschluss der Maßnahmen weiterhin jenen Entscheidungen.

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

I. Operative Ziele des Programms

Operative Ziele für die Umsetzung und Überwachung eines oder mehrerer der in Artikel 5 genannten spezifischen Ziele:

II. Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten Gemäß Artikel 6 Buchstabe d