Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 120103
Brüssel, den 10.7.2013 COM (2013) 496 final 2013/0241 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Biobasierte Industriezweige"(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2013) 247 final}
{SWD(2013) 248 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Eines der wichtigsten Ziele des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) ist die Stärkung der europäischen Industrie durch Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation in einer Reihe von Industriezweigen. Das Programm sieht insbesondere die Schaffung öffentlichprivater Partnerschaften vor, die einen Beitrag zur Bewältigung einiger der zentralen Herausforderungen Europas leisten sollen.
Biobasierte Industriezweige in der EU könnten einen signifikanten Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 und ihrer Leitinitiativen "Innovationsunion", "Ressourcenschonendes Europa" und "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" leisten. Dies wurde in mehreren aktuellen politischen Initiativen der EU bekräftigt, z.B. in der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" 1, der Strategie für intelligente Spezialisierung für die Mitgliedstaaten und Regionen2 und dem Vorschlag für das 7. Umweltaktionsprogramm. In der am 13. Februar 2012 verabschiedeten Mitteilung über die Europäische Bioökonomie-Strategie3 wird die Gründung einer öffentlichprivaten Partnerschaft (PPP) für biobasierte Industrien ("Bioindustrie-PPP") als Teil ihres Aktionsplans vorgeschlagen. In der Mitteilung der Kommission "Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung"4 wird erneut auf die Bedeutung der Gründung einer Bioindustrie-PPP in Form einer gemeinsamen Technologieinitiative (Joint Technology Initiative - JTI) im Kontext der EU-Industriepolitik abgehoben. Dies steht auch in Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Öffentlichprivate Partnerschaften im Rahmen von "Horizont 2020" - ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa"5..
Auch der Ausschuss der Regionen hat Ende November 2012 in seiner Stellungnahme zur Europäischen Bioökonomie-Strategie die wichtige Rolle biobasierter Produkte und einer biobasierten Gesellschaft in Europa unterstrichen6. Angesichts der weiter gefassten wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit und der Folgen für die Verbraucher untersucht die Kommission zurzeit Biokraftstoffe aus Verbrauchersicht als Teil einer umfassenderen Studie über die Funktionsweise des Kraftstoffmarktes7.
Gründe und Ziele für eine gemeinsame Technologieinitiative auf dem Gebiet der biobasierten Industriezweige
Biobasierte Industriezweige sind Industriezweige, die für die Produktion von biobasierten Produkten und von Biokraft- und -brennstoffen erneuerbare biologische Ressourcen einsetzen. Die Produktion findet in der Regel in Bioraffinerien statt und beruht meist auf biobasierten Prozessen. Durch diese Netze entstehen neue Wertschöpfungsketten, die zuvor nicht miteinander verbundene Primärerzeuger (und z.B. Unternehmen im Bereich der Bewirtschaftung organischer Abfälle) und Industriezweige zusammenbringen und damit neue Chancen für ein breites Spektrum etablierter Akteure eröffnen. Immer mehr verarbeitende Industriezweige, z.B. die chemische Industrie, die Sektoren Biokraftstoffe, Zellstoff und Papier sowie Zucker und Stärke, und Technologieanbieter (insbesondere in den Bereichen industrielle Biotechnologie und Ingenieurwissenschaften) sind daran interessiert, sich ganz oder teilweise auf nachhaltige erneuerbare biobasierte Ressourcen und/oder Produkte umzustellen.
Diese JTI wird sich schwerpunktmäßig mit der Umwandlung nicht essbarer Teile von Pflanzen (z.B. Holz, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Rückstände) und biologisch abbaubarer Abfälle in biobasierte Produkte und Biokraft- und -brennstoffe befassen. Der nicht essbare Teil von Pflanzen, der auch als lignozellulosehaltiges Material bezeichnet wird, ist in der Regel heterogen und umfasst eine Mischung verschiedener Arten komplexer Biomoleküle (d.h. Zellulose, Hemizellulose und Lignin). Die Technologie, die für die Umwandlung von lignozellulosehaltigem Material erforderlich ist, gilt im Vergleich zu den gegenwärtigen Technologien zur Konversion der essbaren Teile von Pflanzen als "fortgeschrittener" und befindet sich noch in der Entwicklung. Die dabei entstehenden Produkte und Prozesse werden daher als "fortgeschritten" bezeichnet.
Biobasierte Industriezweige sind der Eckpfeiler der Bioökonomie der EU für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen. Obwohl auf biobasierte Produkte und auf Biokraft- und -brennstoffe derzeit nur etwa 3 % des Jahresumsatzes der europäischen Bioökonomie in Höhe von 2 Billionen EUR und 1 % ihrer 22 Millionen Arbeitsplätze entfallen 8, dürften die biobasierten Industriezweige rascher und deutlicher wachsen als traditionelle Bioökonomiesektoren910. Schätzungen aus unterschiedlichen Quellen ergeben folgendes Bild:
- - Das weltweite Einnahmenpotenzial der gesamten Biomasse-Wertschöpfungskette für Bioraffinerien könnte 2020 bei über 200 Mrd. EUR liegen11.
- - Der Anteil der biobasierten Prozesse in der gesamten chemischen Produktion könnte, für sich genommen, von weniger als 2 % im Jahr 2005 auf 25 % im Jahr 2025 ansteigen12.
- - Bei den biobasierten Chemikalien (Biokunststoffe, Bioschmierstoffe, Biolösungsmittel, Biotenside und chemische Grundstoffe) wird das Marktvolumen in der EU bis 2020 um 5,3 % pro Jahr wachsen, woraus sich allein in der biochemischen Industrie ein Marktumfang von 40 Mrd. EUR und ein Beschäftigungspotenzial von 90 000 Arbeitsplätzen ergeben13.
- - Bis zu 75 Milliarden Liter Bioethanol könnten 2020 zu wettbewerbsfähigen Kosten nachhaltig erzeugt werden, was rund 15 Mrd. EUR zusätzliche Einnahmen für den Agrarsektor bedeuten würde14.
Um dieses Potenzial zu verwirklichen und die Wettbewerbsfähigkeit von Europas biobasierten Industriezweigen sowie deren Wertschöpfungsketten auf globalen Märkten zu sichern, müssen eine Reihe von Schwierigkeiten überwunden werden:
- - Biomasse als Ausgangsstoff muss in Europa auf nachhaltige Weise und ohne unbeabsichtigte negative Auswirkungen - wie den Verlust der biologischen Vielfalt, die indirekte Flächennutzungsänderung (ILUC) oder negative Folgen für die Ernährungssicherheit - bezogen werden.
- - Verschiedene Akteure, einschließlich der Land- und Forstwirtschaft, Industriezweige und Abfallentsorgungsunternehmen müssen Kooperationen entlang der gesamten Wertschöpfungsketten aufbauen, damit die Effizienz des Ressourceneinsatzes durch die Verringerung der derzeitigen Fragmentierung und Isolation dieser Sektoren verbessert wird.
- - Neue Verfahren müssen entwickelt werden, um diese Ausgangsstoffe zu trennen, vorzubehandeln und in biobasierte Produkte und Biokraft- und -brennstoffe umzuwandeln. Es wird erforderlich sein, ein breites Spektrum von grundlegend unterschiedlichen technologischen Optionen (z.B. enzymbasierte gegenüber thermochemischen Prozessen) gleichzeitig voranzubringen und dazu intensive, breit gefächerte Forschungsarbeiten durchzuführen, um die Effizienz der Prozesse zu steigern und den Ertrag zu optimieren.
- - Erhebliche Investitionen in den Ausbau von Technologie und Infrastruktur sind vonnöten, um die jeweiligen Vorteile der grundlegend verschiedenen Technologieoptionen abzuschätzen und die beste(n) Option(en) zu ermitteln. Dazu gehören die Modernisierung der bestehenden biobasierten Industriezweige (z.B. Zellstoff und Papier, Biokraftstoffe, Stärke, chemische Industrie usw.) und die Entwicklung neuer und skalierbarer integrierter Bioraffinerie-Modelle.
- - Die erfolgreiche Einführung neuer biobasierter Produkte und von Bioenergie/Biokraftstoffen würde die Entwicklung von Normen sowie von Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen sowie die Akzeptanz durch die Kunden erfordern. Die Produktpreise sollten die externen Kosten angemessen widerspiegeln und die Verbraucher sollten in der Lage sein, in voller Sachkenntnis eine Produktauswahl zu treffen, z.B. anhand von Daten über die Vorteile dieser Produkte über den gesamten Produktlebenszyklus von der Wiege bis zur Bahre.
Die Wertschöpfungsketten der biobasierten Industriezweige (von der Primärproduktion über Bioraffinerien und industrielle Verwender bis hin zu Verbrauchermarken) sind komplex und damit auch die Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich, die bewältigt werden müssen, damit ihr sozioökonomisches und ökologisches Potenzial erschlossen werden kann. Nur eine entschlossene strategische Vision, eine gut strukturierte und klar festgelegte Forschungs- und Innovationsagenda sowie langfristig stabile finanzielle Verpflichtungen können die verschiedenen Kompetenzen aus ganz Europa in einem Programm zusammenbringen, mit dem sich die notwendigen Durchbrüche erzielen lassen sowie genügend Rechtssicherheit geboten und eine ausreichende kritische Masse erreicht werden kann, um erhebliche private Investitionen zu mobilisieren.
Die vorgeschlagene gemeinsame Technologieinitiative zu biobasierten Industriezweigen verfolgt folgende Ziele:
- - Beitrag zu einer im Hinblick auf den Ressourceneinsatz effizienteren und nachhaltigen Wirtschaft mit niedrigen CO₂-Emissionen sowie zur Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage fortgeschrittener Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen; insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
- - Demonstration von Technologien, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus europäischer Biomasse entwickelt werden können und die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen;
- - Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten entlang der Wertschöpfungskette - von der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und - kraftstoffen - zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen und Unterstützung branchenübergreifender Cluster, und - Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen, die als Vorreiter dienen können, weil sie Technologien und Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe einsetzen und Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.
Aufbau auf bisherigen Erfahrungen
Die EU hat in den letzten Jahrzehnten eine breite Palette von Projekten finanziert, die zur Weiterentwicklung der biobasierten Industriezweige beitragen. Auf die EU-Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung (RP) entfallen nahezu 6 % der gesamten FuE-Investitionen in der EU und 15 % der öffentlich finanzierten FuE in Europa, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finanziert wird. Mit dem spezifischen RP7-Programm "Zusammenarbeit" werden derzeit im Themenbereich 2 "Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei, Biotechnologie" 100 Projekte auf dem Gebiet der Biotechnologie mit einem EU-Beitrag in Höhe von rund 400 Mio. EUR finanziert.
Angesichts des interdisziplinären Charakters der Bioraffinerien organisierte die GD RTD 2008 eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu Bioraffinerien, die vier Themenbereiche des Programms "Zusammenarbeit" betraf: (Thema 2, Thema 5, Thema 4 "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien" und Thema 6 "Umwelt"). Drei beispielhafte Verbundprojekte (BIOCORE, EUROBIOREF und SUPRABIO) wurden 2009 für eine Finanzierung ausgewählt; hierzu steuert die EU rund 50 Mio. EUR bei.
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Europa über eine starke Forschungsbasis im Bereich der biobasierten Industriezweige verfügt, denn es wurden einige erfolgreiche Bioraffinerie-Projekte - sowohl auf EU-Ebene als auch auf regionaler und nationaler Ebene - durchgeführt.
Finanzierungsmechanismen, die auf EU-Ebene und auf regionaler Ebene eingesetzt werden - insbesondere große, integrierte Bioraffinerie-Projekte und regionale Bioökonomie-Cluster - sind ein Schritt in die richtige Richtung: Sie wenden einen Wertschöpfungskettenansatz an, der Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten umfasst und der die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördert. Dennoch ist es immer noch nicht gelungen, eine kritische Masse zu erreichen, die ausreicht, um die Fragmentierung zu überwinden und integrierte Wertschöpfungsketten im Bereich der biobasierten Industriezweige in Europa aufzubauen. Die Wirkungskraft der Finanzierungsmechanismen hätte noch besser sein können, wenn sie Teil einer integrierten langfristigen Vision für biobasierte Industriezweige gewesen wären und Demonstrations- und Einführungstätigkeiten stärker unterstützt worden wären.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Bei der Vorbereitung dieser JTI wurde eine Vielzahl von Quellen konsultiert:
- - Vom 21. September bis 14. Dezember 2012 fand eine öffentliche Konsultation über die vorgeschlagene öffentlichprivate Partnerschaft im Bereich der biobasierten Industriezweige statt, auf die 638 gültige Antworten eingingen. 64,6 % der Antworten kamen aus dem Privatsektor, 24,6 % von Hochschulen, 8,8 % aus dem öffentlichen Sektor und 2 % von NRO. Die Antworten gingen aus 19 der 27 Mitgliedstaaten ein, wobei die meisten Antworten aus Polen kamen, gefolgt von den Niederlanden, Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Schweden, Finnland, Italien, Österreich, dem Vereinigten Königreich, Rumänien, der Tschechischen Republik, Portugal, Dänemark, Irland, Ungarn, Griechenland und der Slowakei. Fast alle Teilnehmer (94,3 %) sprachen sich für ein Tätigwerden der EU aus und 86,9 % waren der Auffassung, dass eine PPP das am besten geeignete Instrument zur Umsetzung des FuI-Programms für biobasierte Industriezweige im Rahmen von "Horizont 2020" sei und dass sie positive sozioökonomische Auswirkungen haben werde. Außerdem wurde deutlich, dass die Innovationen der EU ausgebaut werden müssen, die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden muss und klare Ziele eines Eingreifens im Bereich der biobasierten Industriezweige formuliert werden müssen. Die Ergebnisse der Konsultation wurden auf einer Veranstaltung in Brüssel am 9. Januar 2013, an der 162 Personen teilnahmen, vorgestellt und erörtert. Der vollständige Bericht über die öffentliche Online-Konsultation ist Teil der Folgenabschätzung; Im Juni 2013 soll eine Druckfassung veröffentlicht werden.
- - Dank mehrerer Veranstaltungen im Rahmen der Umsetzung der Bioökonomie-Strategie waren regelmäßige und umfassende Kontakte mit Interessenträgern während der Ausarbeitung der Folgenabschätzung möglich. Dazu gehörte auch die Konferenz "Partnerschaften für die Bioökonomie in europäischen Regionen" vom 12. Oktober 2012, die gemeinsam von der GD RTD und dem Ausschuss der Regionen veranstaltet wurde. Während der Konferenz wurden Informationen über das Potenzial einer Bioindustrie-PPP gegeben und an Beispielen regionaler Tätigkeiten wurden mögliche Vorteile von Bioökonomie-Partnerschaften sichtbar. Die GD REGIO informierte die Konferenzteilnehmer speziell über die Strategie für intelligente Spezialisierung, die Teil der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums der EU ist. Sie schlug vor, Investitionen - falls möglich - schwerpunktmäßig auf die Bioökonomie auszurichten.
- - Mehrere Studien, die im Zusammenhang mit der Bioökonomie, biobasierten Produkten und Biokraftstoffen durchgeführt wurden, wurden konsultiert.
- - Eine Gruppe von zehn externen Prüfern mit Fachwissen zu den verschiedenen Teilen der Wertschöpfungskette der biobasierten Industriezweige hat die GD RTD bei der Einholung und Analyse der oben genannten Daten und der Abfassung der Folgenabschätzung unterstützt.
Folgenabschätzung
Für den Verordnungsvorschlag liegt eine Folgenabschätzung der Kommission vor, die dem Vorschlag beigefügt ist.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Gegenstand dieses Vorschlags ist die Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens "Biobasierte Industriezweige" (BBI JU) auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (BBI JTI).
Das Gemeinsame Unternehmen BBI sollte für einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2024 endet. Sitz des Unternehmens wird Brüssel (Belgien) sein.
Gegründet wird das Unternehmen von der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, und dem Konsortium "Biobasierte Industriezweige" (BIC). Die Tätigkeiten des BBI JU werden von seinen Gründern gemeinsam finanziert. Die Kommission und BIC werden die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu gleichen Teilen tragen. Die Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten werden über Beiträge der Unternehmen, die BIC-Mitglieder sind, in Form von finanziellen und sonstigen Ressourcen (Personal, Ausrüstung, Verbrauchsgütern usw.) und über finanzielle Mittel der EU finanziert. Die Höhe der EU-Mittel ist im Einklang mit den Regeln des Programms "Horizont 2020" je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.
Dem BBI JU können auch neue Mitglieder beitreten, sofern diese Ressourcen beisteuern, die zur Erreichung der Ziele beitragen.
Die Kommission wird im Verwaltungsrat mit den gleichen Rechten und Stimmen wie die BIC-Mitglieder aus dem Privatsektor vertreten sein.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 187 AEUV.
Es werden die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020" gelten. Jedoch ist angesichts einer Besonderheit der Funktionsweise dieser Initiative eine Abweichung von diesen Regeln erforderlich. Allerdings ist diese spezifische Abweichung im vorliegenden Vorschlag im gegenwärtigen Stadium noch nicht enthalten, um den interinstitutionellen Erörterungen zu der geeigneten Rechtsgrundlage/den geeigneten Verfahrensmodalitäten für die Verabschiedung nicht vorzugreifen, die im Zusammenhang mit dem Legislativverfahren zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" sowie für die Verbreitung der Ergebnisse noch geführt werden. Die spezifische Ausnahmeregelung wird je nach Ergebnis der oben genannten Erörterungen in einem späteren Stadium eingeführt.
Durch die Ausnahmeregelung wird es ermöglicht, bei anderen Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen die Förderwürdigkeit auf Rechtspersonen wie KMU oder Sekundarschulen und Hochschulen zu beschränken und dabei gleichzeitig die größtmögliche Hebelwirkung für private Investitionen zu erreichen.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag bezieht sich auf ein Gebiet, das nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU fällt, weshalb hier der Grundsatz der Subsidiarität gilt.
Die dem Vorschlag zugrunde liegenden politischen Ziele lassen sich aus den folgenden Gründen nur durch ein Tätigwerden der Union erreichen:
- (1) Angesichts des grenzüberschreitenden, komplexen Charakters dieser enormen Herausforderung im Forschungs- und Innovationsbereich gilt es, sich ergänzende Kenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen. Kein Mitgliedstaat, kein Unternehmen und auch kein sonstiger Interessenträger ist in der Lage, das Problem allein zu lösen.
- (2) Der Koordinierungsaufwand und die nötigen Ressourcen sind enorm, sodass die Maßnahme nur auf europäischer Ebene sinnvoll umgesetzt werden kann.
- (3) Angesichts ähnlicher und konkurrierender Initiativen, die in anderen führenden Volkswirtschaften (USA, Brasilien, China, Kanada) in Gang sind bzw. gerade anlaufen,
bietet nur eine auf europäischer Ebene durchgeführte, groß angelegte Maßnahme genügend Anreize für Unternehmen, in Europa zu investieren.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
Wahl des Instruments
Die vorgeschlagene Verordnung wird staatliche und private Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen biobasierten Industriezweige abzielen, spürbar ankurbeln sowie Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, schaffen. Das Gemeinsame Unternehmen BBI kann private Ressourcen mit EU-Finanzmitteln in einem Maß mobilisieren, das mit herkömmlichen Instrumenten ohne langfristigen strategischen Ansatz für Planung und Finanzierung nicht erreicht werden kann. Jeder Euro aus EU-Mitteln wird während des Betriebs des Gemeinsamen Unternehmens private Mittel im Wert von 2,8 EUR mobilisieren.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Das Gesamtbudget des BBI JU wird sich auf 2 000 Mio. EUR belaufen (einschließlich Barmitteln und Sachbeiträgen). Darüber hinaus hat sich die Industrie verpflichtet, 1 800 Mio. EUR in die Errichtung großer Demonstrations- und Vorreiter-Anlagen zu investieren, die zu den Zielen dieser JTI beitragen.
Der Höchstbeitrag der Europäischen Union (einschließlich EFTA) beläuft sich auf 1 000 Mio. EUR 15, die aus dem Haushalt von "Horizont 2020" gezahlt werden.
Die laufenden Kosten des BBI JU werden von Anfang an zu gleichen Teilen von der EU und dem BIC getragen. Die Verwaltungskosten betragen für die gesamte Laufzeit des JU höchstens 60 Mio. EUR.
Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten, die vom BBI JU durchgeführt werden und für eine Kofinanzierung im Rahmen von "Horizont 2020" in Betracht kommen, werden gemeinsam von der EU und dem BIC finanziert.
5. Fakultative Angaben Überprüfung
Die EU legt einen jährlichen Bericht über die Fortschritte des BBI JU vor und führt zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitbewertung durch. Die Entlastung für die Ausführung des EU-Beitrags ist Teil der Entlastung, die der Kommission auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß dem in Artikel 319 AEUV vorgesehenen Verfahren erteilt wird. 2013/0241 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Biobasierte Industriezweige"
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments16, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses17, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Öffentlichprivate Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)18 vorgesehen.
- (2) In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)19 wurden bestimmte öffentlichprivate Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten.
- (3) Mit der Verordnung (EU) Nr. [...]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020)20 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms "Horizont 2020" und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlichprivater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.
- (4) Gemäß dem Beschluss Nr. [ ... ]/2013/EU des Rates vom ... 2013 über das spezifische Programm zur Durchführun2 des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) 1 sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms "Horizont 2020" unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.
- (5) In der Strategie Europa 2022 wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.
- (6) Das Konsortium "Biobasierte Industriezweige" (nachstehend "BIC") hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation der öffentlichen und privaten Interessenträger ein Zukunftskonzept und eine strategische Innovations- und Forschungsagenda entwickelt. In der strategischen Innovations- und Forschungsagenda werden die wichtigsten Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich beschrieben, die bewältigt werden müssen, um nachhaltige und wettbewerbsfähige biobasierte Industriezweige in Europa aufzubauen, und Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten ermittelt, die mit einer gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige durchzuführen sind.
- (7) BIC ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige unterstützt. Seine Mitglieder umfassen die gesamte biobasierte Wertschöpfungskette und setzen sich zusammen aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), regionalen Clustern, europäischen Berufsverbänden und Europäischen Technologieplattformen. Ziel des BIC ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle interessierten Akteure der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft, wodurch eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist.
- (8) In der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 "Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa"23 und insbesondere in ihrem Aktionsplan wird die Gründung einer öffentlichprivaten Partnerschaft gefordert, mit der der Aufbau nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa unterstützt werden soll. Mit Blick auf die Entwicklung hin zu einer vom Erdöl unabhängigen Gesellschaft geht es in der Mitteilung um eine bessere Integration der Sektoren, die Biomasse herstellen, und derjenigen, die sie verarbeiten, um Ernährungssicherheit, Knappheit der natürlichen Ressourcen und Umweltziele mit der Nutzung von Biomasse für industrielle und energierelevante Zwecke in Einklang zu bringen.
- (9) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 "Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung"24 wird die strategische Bedeutung biobasierter Industriezweige für die künftige Wettbewerbsfähigkeit Europas bestätigt, die in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007 "Eine Leitmarktinitiative für Europa"25 herausgestellt worden war, und die Notwendigkeit einer gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige betont.
- (10) Die biobasierten Industriezweige und ihre Wertschöpfungsketten sehen sich komplexen, grundlegenden Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich gegenüber. Als neu entstehender Sektor müssen die biobasierten Industriezweige die Streuung der Fachkompetenzen überwinden wie auch das Problem der begrenzten öffentlich zugänglichen Daten über die tatsächliche Verfügbarkeit von Ressourcen lösen, um nachhaltige und wettbewerbsfähige Wertschöpfungsketten aufzubauen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss auf gezielte, kohärente Weise in Bezug auf Aktivitätsumfang, Exzellenz und Innovationspotenzial eine kritische Masse auf EU-Ebene erreicht werden.
- (11) Die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in vorwettbewerbliche Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten für biobasierte Industriezweige in Europa bestehen. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass eine zuverlässige Versorgung mit Biomasse gesichert ist und gleichzeitig anderen konkurrierenden sozialen und ökologischen Erfordernissen Rechnung getragen wird; zudem sollte sie die Entwicklung neuartiger Verarbeitungstechnologien, großmaßstäblicher Demonstrationstätigkeiten und politischer Instrumente unterstützen und damit das Risiko für private Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Produkte und Biokraft- und - brennstoffe verringern.
- (12) Für die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte die Form einer öffentlichprivaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in Europa zu erhöhen. Sie sollte ökologische und sozioökonomische Vorteile für die europäischen Bürger hervorbringen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dazu beitragen, dass Europa sich als zentraler Akteur bei der Forschung, Demonstration und Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert.
- (13) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt. Hierzu sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Akteuren entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungsketten entstehen, einschließlich der Primärproduktion und der verarbeitenden Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen.
- (14) Angesichts des Anspruchs und des Umfangs der Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, der Größenordnung der finanziellen und technischen Ressourcen, die mobilisiert werden müssen, und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, ist die Mitwirkung der Union vonnöten. Daher sollte ein gemeinsames Unternehmen für die Durchführung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (nachstehend "Gemeinsames Unternehmen BBI") als Rechtsperson gegründet werden.
- (15) Damit das Gemeinsame Unternehmen BBI sein Ziel erreicht, sollten Forschungs- und Innovationstätigkeiten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor eingesetzt werden. Hierzu sollte das Gemeinsame Unternehmen BBI Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für flankierende Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten organisieren.
- (16) Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das Gemeinsame Unternehmen enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen in Bereichen wie Bildung, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU und mit den Finanzmitteln der Kohäsionspolitik und der Politik zur ländlichen Entwicklung aufbauen, die gezielt helfen können, die nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu stärken.
- (17) Die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI sollten die Union und das BIC sein.
- (18) Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens BBI sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.
- (19) Das BIC hat schriftlich seine Zustimmung dazu erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens BBI innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die auf den Charakter einer öffentlichprivaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Das BIC sollte die im Anhang niedergelegte Satzung mit einer Einverständniserklärung billigen.
- (20) Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen BBI im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen an Teilnehmer, bereitstellen.
- (21) Die Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI und die Kofinanzierungsbeiträge beschränken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind.
- (22) Ihre Beiträge sollten auch aus zusätzlichen, von den Mitgliedern des Privatsektors durchzuführenden Tätigkeiten bestehen, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden; damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung möglich ist, sollten diese zusätzlichen Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige darstellen.
- (23) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse26 entsprechen.
- (24) Der Finanzbeitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen BBI sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/1227 verwaltet werden.
- (25) Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von EU-Mitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm "Horizont 2020"] auf eine Weise durchgeführt werden, durch die der Verwaltungsaufwand gering gehalten wird.
- (26) Die finanziellen Interessen der Union und der übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
- (27) Der interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen BBI die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.
- (28) In Übereinstimmung mit Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der Vermeidung doppelter Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung des Gemeinsamen Unternehmens BBI nicht durch den Rechnungshof geprüft werden sollte.
- (29) Um seine Gründung zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens BBI verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.
- (30) Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens BBI, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union, kann - im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden und daher - im Interesse der Vermeidung von Überschneidungen, des Erreichens einer kritischen Masse und der optimalen Nutzung öffentlicher Mittel - besser auf Unionsebene erreicht werden; diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus - hat folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gründung
- 1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend "Gemeinsames Unternehmen BBI") gegründet.
- 2. Das Gemeinsame Unternehmen BBI ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlichprivaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates28 betraut ist.
- 3. Das Gemeinsame Unternehmen BBI besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 4. Sitz des Gemeinsamen Unternehmens BBI ist Brüssel, Belgien.
- 5. Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele
Das Gemeinsame Unternehmen BBI verfolgt folgende Ziele:
- (a) Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das Rahmenprogramm "Horizont 2020" und insbesondere zu Teil ... des Beschlusses Nr. ..../2013/EU des Rates vom .... 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung von "Horizont 2020";
- (b) Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die ausgerichtet ist auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO₂-Emissionen sowie auf die Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
- (c) Demonstration von Technologien, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus europäischer Biomasse entwickelt werden können und die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen;
- (d) Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette - von der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und - kraftstoffen - zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen und Unterstützung branchenübergreifender Cluster, und
- (e) Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen, die als Vorreiter dienen können, weil sie Technologien und Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe einsetzen und Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union
- 1. Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI beträgt 1 000 Mio. EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020" vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 dieser Verordnung geleistet.
- 2. Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen BBI abschließt.
- 3. In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie Folgendes zu regeln:
- (a) die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. .../EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020"];
- (b) die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. .../EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020"];
- (c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens BBI;
- (d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt;
- (e) den Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen der Zahl der Mitarbeiter.
Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
- 1. Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2 800 Mio. EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen, diesen zu leisten.
- 2. Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:
- (a) Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen BBI gemäß Klausel 12 Absatz 2 und Klausel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c der Satzung im Anhang;
- (b) Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 1 800 Mio. EUR, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens BBI, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können diese Kosten in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren unterstützen. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der mit sie konstituierenden Rechtspersonen.
Die in Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen BBI in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.
- 3. Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens BBI den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden.
- 4. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung im Anhang werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen Unternehmen BBI überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das Gemeinsame Unternehmen BBI eine Rechnungsprüfung vornehmen.
- 5. Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen BBI beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 20 Absatz 2 der Satzung im Anhang einleiten, wenn diese Mitglieder oder die sie konstituierenden Rechtspersonen ihre in Absatz 2 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
Artikel 5
Finanzregelung
Das Gemeinsame Unternehmen BBI beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. .... [delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für PPP].
Artikel 6
Personal
- 1. Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens BBI gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates29, sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
- 2. Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens BBI die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (nachstehend "Befugnisse der Anstellungsbehörde").
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens als dem Exekutivdirektor übertragen.
- 3. Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
- 4. Die Personalstärke wird durch den Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens BBI unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
- 5. Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens BBI besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
- 6. Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen BBI.
Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen BBI kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
- 2. Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen BBI und den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen BBI und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens BBI
- 1. Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens BBI sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
- 2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen BBI für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- 3. Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens BBI aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens BBI und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens BBI bestritten.
- 4. Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen BBI.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
- 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den im AEUV festgelegten Bedingungen sowie in folgenden Fällen zuständig:
- (a) für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung beziehen;
- (b) aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen BBI geschlossen hat;
- (c) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens BBI in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;
- (d) für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen BBI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
- 2. In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Unionsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen BBI seinen Sitz hat.
Artikel 11
Bewertung
- 1. Bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens BBI vor. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018.
- 2. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
- 3. Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens BBI, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Klausel 20 der Satzung im Anhang, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens BBI vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 12
Entlastung
- 1. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen BBI ist Teil der Entlastung der Kommission, die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV gewährt.
- 2. Das Gemeinsame Unternehmen BBI arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Es kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen mit den jeweiligen Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen.
Artikel 13
Expost-Prüfungen
- 1. Expost-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen BBI gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. .... [Rahmenprogramm "Horizont 2020"] als Teil der indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms "Horizont 2020" durchgeführt.
- 2. Im Interesse der Kohärenz kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 genannten Prüfungen durchzuführen.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
- 1. Unbeschadet der Klausel 16 Absatz 4 der Satzung im Anhang gewährt das Gemeinsame Unternehmen BBI Bediensteten der Kommission und anderen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
- 2. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)30 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 31 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
- 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen BBI, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
- 4. Das Gemeinsame Unternehmen BBI stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
- 5. Das Gemeinsame Unternehmen BBI tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF 32 bei. Das Gemeinsame Unternehmen BBI beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen BBI den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 33 gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens BBI.
- 2. Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens BBI legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
- 3. Unbeschadet des Artikels 10 kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen BBI gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020"] gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen BBI eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Klausel 1 der Satzung im Anhang finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen BBI und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen BBI geschlossen werden.
Artikel 19
Erste Maßnahmen
- 1. Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens BBI verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens BBI durch.
- 2. Zu diesem Zweck
- (a) kann die Kommission einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Klausel8 des Anhangs die Amtsgeschäfte aufnimmt;
- (b) übt der Interims-Exekutivdirektor in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
- (c) kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.
- 3. Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens BBI Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge - nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens BBI auch Arbeitsverträge - schließen sowie Beschlüsse fassen.
- 4. Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens BBI und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das Gemeinsame Unternehmen BBI über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens BBI
1 - Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen BBI hat folgende Aufgaben:
- (a) Gewährleistung der Gründung und des tragfähigen Managements der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige;
- (b) Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;
- (c) Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und den sonstigen Interessenträgern;
- (d) Gewährleistung der Effizienz der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige;
- (e) Erreichen der kritischen Masse von Forschungsanstrengungen, die für die Aufnahme eines langfristigen Programms erforderlich ist;
- (f) Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens BBI;
- (g) finanzielle Unterstützung von indirekten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen;
- (h) Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm "Horizont 2020"];
- (i) alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.
2 - Mitglieder
- 1. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI sind
- (a) die Union, vertreten durch die Kommission,
- (b) nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung das "Biobased Industries Consortium Aisbl" (Konsortium "Biobasierte Industriezweige", nachstehend "BIC"), eine nach belgischem Recht gegründete Organisation ohne Erwerbszweck (Registernummer 0521-857-822) mit Sitz in Brüssel, Belgien.
3 - Änderung der Mitgliedschaft
- 1. Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen BBI beantragen, sofern sie einen Beitrag nach Klausel 12 leistet, der es dem Gemeinsamen Unternehmen BBI ermöglicht, die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele zu erreichen, die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI billigt und die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt.
- 2. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen BBI ist zusammen mit einem Vorschlag zur Anpassung der in Klausel5 festgelegten Zusammensetzung des Verwaltungsrats an den Verwaltungsrat zu richten.
- 3. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Mehrwerts, der sich durch den Antragsteller für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens BBI ergeben könnte. Anschließend entscheidet er über den Antrag.
- 4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen BBI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen BBI nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
- 5. Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen BBI kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
- 6. Das Gemeinsame Unternehmen BBI veröffentlicht auf seiner Website unverzüglich nach jeder Änderung der Mitgliedschaft gemäß dieser Klausel eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen wirksam werden.
4 - Organisation des Gemeinsamen Unternehmens BBI
- 1. Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens BBI sind
- (a) der Verwaltungsrat;
- (b) der Exekutivdirektor;
- (c) der Wissenschaftliche Beirat;
- (d) die Gruppe der nationalen Vertreter.
- 2. Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der nationalen Vertreter bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens BBI.
5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- - fünf Vertretern der Kommission,
- - fünf Vertretern der Mitglieder aus dem Privatsektor, von denen zumindest einer ein Vertreter eines kleinen oder mittleren Unternehmens sein sollte.
6 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats
- 1. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimme der Kommission ist nicht teilbar. Die Mitglieder aus dem Privatsektor haben jeweils die gleiche Zahl an Stimmen. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der nicht anwesenden Vertreter.
- 2. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.
- 3. Der Verwaltungsrat tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens BBI statt.
Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union und Vertreter der Zivilgesellschaft, als Beobachter zu den Sitzungen einladen.
Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
7 - Aufgaben des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens BBI und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.
- 2. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Klausel 3;
- (b) Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines BBI-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
- (c) Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens BBI gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;
- (d) Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens BBI einschließlich des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
- (e) Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
- (f) Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;
- (g) Genehmigung der Organisationsstruktur des Programmbüros gemäß Klausel 9 Absatz 5 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
- (h) Annahme des jährlichen Arbeitsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Konsultation des Wissenschaftlichen Beirates und der Gruppe der nationalen Vertreter;
- (i) Annahme des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Mitglieder aus dem Privatsektor und gegebenenfalls nach Konsultation einer Adhoc-Beratergruppe;
- (j) Feststellung des Jahresabschlusses;
- (k) Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;
- (1) gegebenenfalls Vorkehrungen für die Schaffung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens BBI;
- (m) Genehmigung der Aufforderungen sowie - gegebenenfalls - der entsprechenden Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;
- (n) Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;
- (o) Festlegung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens BBI auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
- (p) gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung;
- (q) gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen BBI und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;
- (r) gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratergruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens BBI;
- (s) gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens BBI auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;
- (t) Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem Gremium des Gemeinsamen Unternehmens BBI übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.
8 - Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
- 1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI in das Auswahlverfahren ein.
Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind.
Zu diesem Zweck ernennen die Mitglieder des Privatsektors einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
- 2. Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen BBI angestellt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen BBI durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
- 3. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Mitglieder des Privatsektors, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen BBI.
- 4. Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.
- 5. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
- 6. Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die Mitglieder des Privatsektors beteiligt wurden, tätig wird.
9 - Aufgaben des Exekutivdirektors
- 1. Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens BBI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats.
- 2. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens BBI. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
- 3. Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens BBI aus.
- 4. Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben unabhängig:
- (a) Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;
- (b) Abfassung des jährlichen Arbeitsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
- (c) Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
- (d) Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit einer entsprechenden Ausgabenübersicht sowie seine Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
- (e) Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
- (f) Unterzeichnung einzelner Vereinbarungen oder Beschlüsse;
- (g) Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;
- (h) Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens BBI;
- (i) Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
- (j) Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;
- (k) Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;
- (1) Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens BBI bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;
- (m) Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.
- 5. Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens BBI zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Einklang steht;
- (b) Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;
- (c) Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens BBI und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;
- (d) Sekretariat der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens BBI und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingesetzter Beratergruppen.
10 - Wissenschaftlicher Beirat
- 1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
- 2. Im Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, der Industrie, kleinen und mittleren Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen BBI abgeben zu können.
- 3. Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der nationalen Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens BBI vorgeschlagenen Kandidaten.
- 4. Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- (a) Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;
- (b) Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen.
- 5. Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen.
- 6. Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen zu seinen Sitzungen einladen.
- 7. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
11 - Gruppe der nationalen Vertreter
- 1. Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
- 2. Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.
Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter kann weitere Personen als Beobachter zu ihren Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union, Vertreter der Zivilgesellschaft oder Vertreter von KMU-Verbänden.
- 3. Die Gruppe der nationalen Vertreter überprüft insbesondere Informationen und gibt Stellungnahmen zu folgenden Aspekten ab:
- (a) Programmfortschritte des Gemeinsamen Unternehmens BBI und Erreichung der Zielvorgaben;
- (b) Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;
- (c) Verbindungen zum Rahmenprogramm "Horizont 2020";
- (d) jährliche Arbeitspläne;
- (e) Einbeziehung von KMU.
- 4. Die Gruppe der nationalen Vertreter liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen BBI in folgenden Fragen:
- (f) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien;
- (g) spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;
- (h) spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige ergriffen werden.
- 5. Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen BBI richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.
Das Gemeinsame Unternehmen BBI unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter darüber, welche Folgemaßnahmen sie in Bezug auf diese Empfehlungen ergriffen hat.
- 6. Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.
12 - Finanzierungsquellen
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen BBI wird gemeinsam von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen finanziert; dies geschieht durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung von indirekten Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen BBI erstattet werden.
- 2. Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI belaufen sich auf höchstens 60 Mio. EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI bereitgestellt werden.
- 3. Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI werden gedeckt durch
- (a) einen Finanzbeitrag der Union;
- (b) einen Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als der Union;
- (c) Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens BBI und eines sonstigen etwaigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
- 4. Der in Absatz 3 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als der Union zu den operativen Kosten beträgt für den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum mindestens 182,5 Mio. EUR.
- 5. Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens BBI einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
- (a) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;
- (b) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;
- (c) Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen BBI selbst erwirtschaftet;
- (d) sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.
Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen BBI gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens.
- 6. Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens BBI und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.
- 7. Das Gemeinsame Unternehmen BBI ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele übertragen wurden.
- 8. Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen BBI nicht gemäß Klausel 20 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI ausgezahlt.
13 - Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens BBI übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.
14 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember .
15 - Operative Planung und Finanzplanung
- 1. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Klausel 12 Absatz 3 Buchstabe c.
- 2. Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Der jährliche Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht.
- 3. Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
- 4. Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.
- 5. Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Beitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.
16 - Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
- 1. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens BBI.
Am 15. Februar eines jeden Jahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den entsprechenden jährlichen Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
- (a) Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
- (b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
- (c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen BBI für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.
- 2. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.
- 3. Das Gemeinsame Unternehmen BBI erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht.
- 4. Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens BBI wird von einer unabhängigen Prüfstelle gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.
Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmen BBI wird nicht vom Rechnungshof geprüft.
17 - Internes Audit
Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen BBI die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
18 - Haftung der Mitglieder und Versicherung
- 1. Für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftet das Gemeinsame Unternehmen BBI lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der Verwaltungskosten bereits geleistet haben.
- 2. Das Gemeinsame Unternehmen BBI schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.
19 - Interessenkonflikte
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen BBI, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
- 2. Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens BBI kann in Bezug auf seine Mitglieder, Gremien und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten annehmen. Darin sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.
20 - Abwicklung
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen BBI wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.
- 2. Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission oder alle Mitglieder aus dem Privatsektor ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen BBI kündigen.
- 3. Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens BBI ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.
- 4. Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens BBI werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen BBI beteiligt sind. Etwaige auf die Europäische Union umgelegte Überschüsse fließen in den EU-Haushalt zurück.
- 5. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinbarungen und Beschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens BBI und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung endet, wird ein Adhoc-Verfahren eingeführt.
- 1. COM (2012) 79.
- 2. DG REGIO (2012) Connecting Smart and Sustainable Growth through Smart Specialisation: A practical guide for ERDF managing authorities.
- 3. COM (2012) 60.
- 4. COM (2012) 582.
- 5. COM (2013) [ ... ]
- 6. CDR1112-2012
- 7. In der Studie (deren Veröffentlichung noch Ende 2013 geplant ist) wird untersucht, ob die Verbraucher in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen zu treffen, wobei auf das Wissen der Verbraucher und die Transparenz der Informationen eingegangen wird. Aus ihr sollen Empfehlungen zur Verbesserung und Harmonisierung der Kraftstoffkennzeichnung an den Tankstellen in allen EU-Mitgliedstaaten hervorgehen. Außerdem befasst sich die Studie mit der Verfügbarkeit der verschiedenen Kraftstoffe, mit den Kraftstoffeinzelhändlern und mit den Endkundenpreisen.
- 8. COM (2012) 60 und SWD(2012) 11.
- 9. OECD(2009): "The bioeconomy to 2030: Designing a Policy Agenda".
- 10. Festel, G. (2011): Vortrag auf dem 4. Europäischen jährlichen Forum für Industrielle Biotechnologie & die Biowirtschaft, Amsterdam, 20. Oktober 2011.
- 11. WEF (2010): "The future of Industrial Biorefineries".
- 12. OECD(2009): "The bioeconomy to 2030: Designing a Policy Agenda".
- 13. COM (2012) 582.
- 14. Bloomberg New Energy Finance (2010): "Nextgeneration ethanol and biochemicals: What's in it for Europe".
- 15. Zu jeweiligen Preisen.
- 16. ABl.... [Stellungnahme des EP].
- 17. ABl.... [Stellungnahme des ESC].
- 18. ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 19. ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 20. ABl.... [RP"Horizont 2020"] .
- 21. ABl.... [RP"Horizont 2020"] .
- 22. KOM (2010) 2020 endg.
- 23. COM (2012) 60.
- 24. KOM (2012) 582 endg.
- 25. KOM (2007) 860 endg.
- 26. ABl.... [FRP"Horizont 2020"] .
- 27. ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
- 28. ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
- 29. ABl. 56 vom 4.3.1968, S. 1.
- 30. ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 31. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2-5.
- 32. ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 33. ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.