Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 151/89 = AE-Nr. 890575,
Drucksache 062/04 (PDF) = AE-Nr. 040237,
Drucksache 616/09 (PDF) = AE-Nr. 090467,
Drucksache 246/10 (PDF) = AE-Nr. 100286 und AE-Nr. 053241
Brüssel, den 20.9.2010
KOM (2010) 473 endgültig 2010/0246 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag wendet sich gegen den Missbrauch bestimmter, einer breiten Allgemeinheit auf dem Markt zugänglicher chemischer Stoffe als Ausgangsstoffe für selbst hergestellte Explosivstoffe. Letztere sind das von Terroristen und anderen Kriminellen am häufigsten für Anschläge verwendete Tatwerkzeug. Der Vorschlag stellt daher, um dieses Risiko zu mindern, in erster Linie darauf ab, den Zugang der Allgemeinheit zu bestimmten hoch konzentrierten chemischen Stoffen zu verhindern.
o Allgemeiner Hintergrund
- Selbst hergestellte Explosivstoffe aus leicht zugänglichen chemischen Ausgangsstoffen werden von Terroristen häufig für Anschläge missbraucht, vor denen, wie aus den Tendenz- und Lageberichten Europols hervorgeht, auch die EU nicht gefeit ist. Die breite Allgemeinheit kann heute relativ leicht auf derartige chemische Stoffe zugreifen - und dies selbst in solch hohen Konzentrationen, wie sie für die Herstellung wirkungsvoller Sprengsätze erforderlich sind. Erschwerend kommt hinzu, dass der EU-Markt für chemische Stoffe sehr groß und stark diversifiziert und die Zahl der Endverbraucher sehr hoch ist. Die an der Versorgungskette für die betreffenden Ausgangsstoffe und insbesondere deren letzten Glied (Verkauf an den Endverbraucher) beteiligten Stellen sind sich des Risikos, dass diese Stoffe auch in die Hände von Schwerverbrechern und Terroristen gelangen können, in der Regel nur unzureichend bewusst. Einige Stellen der Versorgungskette (und insbesondere an deren Ende) haben derartige Ausgangsstoffe bereits in so großen Mengen an Terroristen und andere Kriminelle verkauft, dass dies eigentlich Verdacht hätte erregen müssen. Auf internationaler, nationaler und EU-Ebene bestehen zwar verschiedene Maßnahmen legislativer oder nicht legislativer Art, doch diese zielen entweder nicht konkret auf die mit bestimmten chemischen Stoffen verbundenen Sicherheitsrisiken ab, oder aber sie gelten nicht für die gesamte EU. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Ausgangsstoffe in einem Mitgliedstaat Einschränkungen oder Kontrollen unterliegen, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch ohne Weiteres erhältlich sind. Dadurch entsteht sowohl ein Sicherheitsproblem als auch ein Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts.
o Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)1 befasst sich mit der Sicherheit von chemischen Stoffen, aber - abgesehen von einer Ausnahme - nicht mit der Sicherheit von chemischen Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.
Gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung 2 ist der Verkauf von Ammoniumnitrat (einer dieser gefährlichen Ausgangsstoffe) mit einem Nitrogengehalt von mehr als 16 % an die breite Allgemeinheit verboten. Allerdings sieht dieses Instrument weder Genehmigungssysteme noch eine Meldepflicht für verdächtige Transaktionen vor, und es erfasst zudem nur einen einzigen der im Aktionsplan der EU zur Verbesserung der Sicherheit von Explosivstoffen als hochgradig gefährlich eingestuften Ausgangsstoffe.
Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 stellt auf eine schrittweise Einstellung des Verkaufs von chlorathaltigen Unkrautvernichtungsmitteln ab, gilt jedoch nur für eine bestimmte Verwendung derartiger chemischer Stoffe und deckt auch nur eine bestimmte Gruppe der relevanten chemischen Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ab.
Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag steht im Einklang mit den politischen Zielen der Terrorismusbekämpfungsstrategie der EU4, des Aktionsplans der EU zur Verbesserung der Sicherheit von Explosivstoffen 5 und des Stockholmer Programms für ein offenes6und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger
2. Anhörung von interessierten Kreisen Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Der Vorschlag baut auf den Arbeiten und Empfehlungen des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe (SCP) auf. Der SCP ist ein Adhoc-Ausschuss beratender Art, der sich aus Sachverständigen der Behörden der EU-Mitgliedstaaten und Vertretern des privaten Sektors zusammensetzt und von der Kommission geleitet wird. Bisher ist der Ausschuss zehn Mal zusammengetreten, um die Kommission bezüglich der unter diese Verordnung fallenden Stoffe und anderer sich auf die Ausgangsstoffe von Explosivstoffen beziehender Maßnahmen zu beraten. Der vom SCP am 13. Februar 2009 angenommene Jahresbericht 2008 enthielt konkrete Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit von Ausgangsstoffen.
Diese Empfehlungen dienten als Grundlage für eine Folgenabschätzung, an deren Konzipierung der SCP insofern eng beteiligt war, als seine (aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor stammenden) Mitglieder regelmäßig zu Rate gezogen wurden. Außerdem wurden eine Online-Umfrage und zwei Workshops für Betroffene durchgeführt, um die Bewertung der in dem betreffenden Entwurf vorgeschlagenen politischen Optionen zu validieren. Ferner wurden in dieser Vorbereitungsphase auch einige KMU (vor allem Hersteller von Hexaminen) konsultiert, die von etwaigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Ausgangsstoffe am stärksten betroffen wären.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Bei der Anhörung externer und interner Betroffener stellte sich heraus, dass in Bezug auf die bevorzugte politische Option mit ihrer ausgewogenen praktischen und realistischen Berücksichtigung von Sicherheitsanliegen einerseits und den Interessen von Industrie, Einzelhandel und Verbrauchern andererseits große Einigkeit herrschte. Den Bedenken der Industrie und der am stärksten betroffenen KMU (vor allem Hersteller von Hexamin-Brennstofftabletten) ist in der endgültigen Fassung des Vorschlags Rechnung getragen worden.
o Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche bzw. fachliche Bereiche
- Der Vorschlag gründet sich weitgehend auf Sicherheitsstudien und -tests verschiedener Mitgliedstaaten. Außerdem brachten Vertreter der Industrie ihr Fachwissen über den Markt für chemische Stoffe und die Verwendung chemischer Erzeugnisse ein.
Methodik
Die Ergebnisse der Sicherheitsstudien und -tests flossen sowohl in die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe an die Europäische Kommission als auch in die von einem externen Auftragnehmer durchgeführte Folgenabschätzung nebst Bewertung der verschiedenen politischen Optionen ein.
Wichtigste konsultierte Organisationen und Sachverständige CEFIC, FECC, Sachverständige der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie Beratungsunternehmen (GHK, Rand Europe und Comstratos).
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Das Risiko eines möglichen Missbrauchs bestimmter chemischer Ausgangsstoffe für selbst hergestellte Explosivstoffe kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, lässt sich jedoch erheblich reduzieren, wenn man ihre Verfügbarkeit für die breite Allgemeinheit auf bestimmte Schwellenmengen begrenzt. Die vorgeschlagenen Schwellenmengen sind das Ergebnis der Sicherheitsstudien und -tests sowie einer Analyse der Verwendung derartiger chemischer Stoffe durch die breite Allgemeinheit.
Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten
Die vorbereitende Studie für die Folgenabschätzung möglicher legislativer und nichtlegislativer Beschränkungen für chemische Ausgangsstoffe von Explosivstoffen wurde den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe vorgelegt (und von diesen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den betroffenen Industriebranchen übermittelt) und ist auf Anfrage bei der Kommission erhältlich.
o Folgenabschätzung
Es wurden folgende Optionen geprüft: freiwillige Maßnahmen des Privatsektors (Industrie und Einzelhandel), individuelle Regelungen einzelner Mitgliedstaaten, Legislativmaßnahmen auf EU-Ebene und eine Kombination dieser Optionen.
Freiwillige Maßnahmen der Industrie und des Einzelhandels würden die Meldung verdächtiger Transaktionen, Sensibilisierungskampagnen für betroffene Arbeitnehmer über die bei den betreffenden chemischen Stoffen bestehenden Sicherheitsrisiken sowie Maßnahmen zur Verbesserung der gesamten Versorgungskette für derartige chemische Stoffe umfassen. Die Anstrengungen, die die Europäische Kommission im Jahr 2008 in Zusammenarbeit mit verschiedenen europaweiten Verbänden unternommen hat, haben zu dem Ergebnis geführt, dass derartige Maßnahmen zwar wünschenswert sind, aber für sich allein das angestrebte Ziel einer verbesserten Sicherheit nicht verwirklichen könnten, da weder eine einheitliche Durchsetzung derartiger Maßnahmen sichergestellt noch gewährleistet wäre, dass sich alle maßgeblichen Akteure beteiligen würden.
Einige Mitgliedstaaten haben bereits freiwillige und/oder legislative Maßnahmen zur Verringerung der Verfügbarkeit chemischer Ausgangsstoffe von Explosivstoffen angenommen. Andere Mitgliedstaaten ziehen derartige Maßnahmen in Erwägung, möchten sich dabei aber von der EU leiten lassen. Diese unterschiedlichen Ansätze zeigen, dass ein einheitliches Vorgehen auf EU-Ebene wünschenswert ist, damit vermieden wird, dass durch unterschiedliche Regelungsniveaus Sicherheitslücken im Binnenmarkt mit seinem freien Waren- und Personenverkehr entstehen.
Für die verschiedenen politischen Optionen für Legislativmaßnahmen auf EU-Ebene wurde eine gründliche Folgenabschätzung und Konsultation durchgeführt. Die bevorzugte politische Option brächte keine bekannten negativen Folgen für die Umwelt mit sich und würde sich positiv auf die Sicherheit auswirken, hätte in Form von Umsetzungskosten gleichwohl gewisse negative wirtschaftliche Folgen für den Einzelhandelssektor und die Behörden der Mitgliedstaaten. Diese wirtschaftlichen Auswirkungen und negativen Folgen für die Verbraucher wären allerdings vergleichsweise gering, da bei derartigen Ausgangsstoffen der nichtgewerbliche Verbrauch lediglich 1,5 % des gesamten EU-weiten Verbrauchs solcher Stoffe ausmacht und zumeist auch Ersatzstoffe zur Verfügung stehen. Der Erwerb von oberhalb der Konzentrationsschwellen liegenden chemischen Stoffen wäre zwar weiterhin möglich, würde jedoch die Vorlage einer entsprechenden Genehmigung erfordern. Kosten für die Befolgung der neuen Vorschriften würden somit sowohl den an die breite Allgemeinheit verkaufenden Industrie- und Einzelhandelsorganisationen als auch den für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden entstehen.
Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm vorgesehene Folgenabschätzung durchgeführt. Der entsprechende Bericht ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/governance/impact/ia_carried_out/cia_2010_en.htm#homaf .
3. Rechtliche Aspekte Zusammenfassung des Vorschlags
Der Vorschlag stellt hauptsächlich darauf ab, den Zugang der breiten Allgemeinheit zu mit hohen Risiken verbundenen chemischen Stoffen in Konzentrationen, die eine missbräuchliche Verwendung dieser Stoffe für die Eigenherstellung von Explosivstoffen ermöglichen, zu beschränken. Erreicht werden soll dies durch ein Verbot des Verkaufs bestimmter chemischer Stoffe in bestimmte Schwellenwerte überschreitenden Konzentrationen an die breite Allgemeinheit. Höhere Konzentrationen aufweisende Stoffe dieser Art sollen nur an Personen verkauft werden dürfen, die einen legitimen Bedarf nachweisen können; derartige Personen sollen eine betreffende Erwerbsgenehmigung erhalten können. Der Verkauf dieser chemischen Stoffe und ihrer Gemische wie auch der Verkauf von Erzeugnissen, die chemische Stoffe dieser Art enthalten, für die sich keine Konzentrationsschwellen festlegen lassen, soll zudem einer Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen. Die vorgeschlagene Legislativmaßnahme würde mit freiwilligen Maßnahmen der Industrie und des Einzelhandels einhergehen, die darauf abstellen, die Sicherheit zu erhöhen und in der gesamten Versorgungskette das Risikobewusstsein zu schärfen.
Rechtsgrundlage
- Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
o Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Auf internationaler, nationaler und EU-Ebene bestehen zwar verschiedene Maßnahmen legislativer oder nicht legislativer Art, doch zielen diese entweder nicht konkret auf die mit bestimmten chemischen Stoffen verbundenen Sicherheitsrisiken ab oder aber sie gelten nicht für die gesamte EU. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Ausgangsstoffe in einem Mitgliedstaat Einschränkungen oder Kontrollen unterliegen, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch ohne Weiteres erhältlich sind. Ganz abgesehen von den Folgen, die dies für die Sicherheit hat, können hierdurch auch Marktverzerrungen entstehen, die ungleiche Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich des EU-Binnenmarkts zur Folge haben können.
Es gibt Anzeichen dafür, dass terroristische Vereinigungen der unterschiedlichen Vorgehensweise der einzelnen Mitgliedstaaten in dieser Frage Rechnung tragen. Das bisher deutlichste Beispiel hierfür ist die ETA, die große Mengen von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe außerhalb Spaniens (vor allem in Frankreich und Portugal) in Verstecken gelagert hat. Es gibt aber bisher keinen klaren Beweis dafür, dass Terroristen jemals ihr Kaufverhalten nach den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten ausgerichtet haben. Dies mag auch darauf zurückzuführen sein, dass derartige chemische Stoffe in den meisten Mitgliedstaaten noch immer ohne Weiteres erhältlich sind.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden:
Die bestehenden Unterschiede zwischen den geltenden Vorschriften für chemische Ausgangsstoffe von Explosivstoffen schaden nicht nur der Sicherheit, sondern führen auch zu Verzerrungen des Binnenmarkts. Sie beeinträchtigen den grenzüberschreitenden Handel und sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten der Hersteller und anderer in mehr als einem Land tätiger Beteiligter der Versorgungskette. Ein Vorgehen auf EU-Ebene würde dazu beitragen, diese negativen Auswirkungen zu beseitigen.
Die jüngsten Anschläge wie auch fehlgeschlagene oder verhinderte Anschläge der Vergangenheit haben deutlich gemacht, dass der Terrorismus inzwischen nicht mehr nur die seit jeher betroffenen EU-Länder (wie Spanien, das Vereinigte Königreich und Frankreich) betrifft, sondern neuerdings auch zunehmend andere Mitgliedstaaten. Die Art und Weise, wie diese Anschläge verübt werden, zeigt zudem, dass Terroristen ihre Anschläge bisweilen in einem anderen Land vorbereiten. Die Sicherheit in der EU kann jeweils nur so groß sein, wie es das schwächste Glied dieser Kette zulässt. Daher bedarf es eines Vorgehens auf EU-Ebene und eines koordinierten EU-Ansatzes. Hiervon würden alle Beteiligten profitieren.
Die Mitgliedstaaten haben über ihre Vertreter im Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe zu verstehen gegeben, dass sie, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, in dieser Frage ein EU-weites Konzept vorziehen würden. Gleiches gilt für die die chemische Industrie auf EU-Ebene vertretenden Verbände, die im Rahmen der Arbeiten des Ständigen Ausschusses und der Folgenabschätzung umfassend zu Rate gezogen wurden. Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie noch nicht tätig geworden sind, weil sie auf eine einschlägige Initiative der EU warten.
Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen würde eine einheitlichere Sicherheitsumgebung für zur Eigenherstellung von Explosivstoffen geeigneten chemischen Stoffen geschaffen.
Der sachliche Anwendungsbereich des Vorschlags ist auf eine kurze Liste von chemischen Stoffen und ihren Gemischen sowie auf deren Verkauf an die breite Allgemeinheit (d.h. nicht an gewerbliche Verbraucher oder im Rahmen von Geschäften zwischen Unternehmen) begrenzt. Bei einigen Stoffen soll die Verfügbarkeit für die breite Allgemeinheit lediglich oberhalb bestimmter Konzentrationsschwellen begrenzt werden und von der Vorlage einer entsprechenden amtlichen Genehmigung (aus der hervorgeht, dass der Erwerb für eine rechtmäßige Verwendung erfolgt) abhängig gemacht werden. Die für die einzelnen Stoffe und Konzentrationen geltenden Schwellenwerte sollen im Anhang der Verordnung festgelegt werden. Die derzeitige Lage zeigt, dass einzelstaatliche Regelungen in diesem Bereich nicht zu Konvergenz, sondern eher zu Diversität führen - was der Sicherheit auf diesem Gebiet abträglich ist. So ist es wegen der unterschiedlichen nationalen Vorschriften derzeit möglich, derartige chemische Stoffe in einem Mitgliedstaat zu erwerben und sie ohne Weiteres in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und sie dort möglicherweise für selbst hergestellte Explosivstoffe zu verwenden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. o Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der vorgeschlagene Rechtsakt hat einen klar begrenzten Anwendungsbereich. Er lässt den Mitgliedstaaten großen Freiraum sowohl bei der Gestaltung des vorgesehenen Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage ihrer vorhandenen Strukturen als auch bei der Einführung angemessener Sanktionen. Ziel ist, dass für alle Wirtschaftsteilnehmer dieselben Regeln gelten. Der vorgeschlagene Rechtsakt lässt sich flexibel an die Weiterentwicklung der Bedrohungen und des Wissens über die betreffenden chemischen Stoffe (z.B. neue wissenschaftliche Erkenntnisse) anpassen, indem im Wege der Delegation Stoffe in den Anhängen hinzugefügt oder gelöscht werden. Damit nicht bei jeder etwaigen Änderung der Anhänge in den 27 Mitgliedstaaten nationale Durchführungsbestimmungen erlassen werden müssen, wurde als Instrument die Verordnung ausgewählt.
Die der Europäischen Union und den einzelnen Mitgliedstaaten entstehenden Kosten sollen so gering wie möglich gehalten werden, indem zur Durchführung der Verordnung auf bereits bestehende Strukturen zurückgegriffen wird. Zudem ist der Anwendungsbereich der Verordnung auf bestimmte, mit den größten Risiken behaftete chemische Ausgangsstoffe beschränkt, zu denen in den meisten Fällen Alternativen bestehen, die den Bedürfnissen der Kunden gerecht werden. Dadurch dürfte die Zahl der Genehmigungsanträge gering ausfallen. Um ein Gleichgewicht zwischen den Sicherheitsanliegen einerseits und den in Bezug auf die Meldung verdächtiger Transaktionen bestehenden Möglichkeiten der Industrie, des Einzelhandels und der Strafverfolgungsbehörden andererseits zu schaffen, sollen unter Einbeziehung dieser Akteure einschlägige Leitlinien ausgearbeitet werden. Die negativen Folgen für die Industrie und den Einzelhandel wären nur minimal, da der Verbrauch an derartigen chemischen Stoffen mit einer über den Schwellenwerten liegenden Konzentration insgesamt nur sehr gering ist (lediglich 1,5 % des gesamten EU-weiten Verbrauchs an derartigen Stoffen), die Möglichkeit bestehen würde, derartige chemische Stoffe auf Vorlage einer entsprechenden Genehmigung zu erwerben, und es wahrscheinlich ist, dass die breite Allgemeinheit verstärkt auf Ersatzstoffe zurückgreifen würde. Damit es in der Anfangsphase nicht zu einer übermäßigen Belastung der Behörden und der Versorgungskette für derartige chemische Stoffe kommt, ist in der Verordnung eine Übergangsphase vorgesehen. Dadurch soll auch zum einen den Unternehmen und den Verbrauchern ermöglicht werden, ihre bestehenden Vorräte an derartigen chemischen Stoffen aufzubrauchen, um etwaige wirtschaftliche Einbußen so gering wie möglich zu halten, und zum anderen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, das in der bevorzugten Option vorgesehene Genehmigungsverfahren einzuführen.
o Auswirkungen auf die Grundrechte
Dieser Vorschlag wurde einer gründlichen Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen vollständig im Einklang mit den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechten und Prinzipien und insbesondere den Grundsätzen des Schutzes personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf Eigentum und der Nichtdiskriminierung stehen. Die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen und das in der Verordnung vorgesehene Genehmigungsverfahren bringen eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich. Dabei entstehen konkrete Beeinträchtigungen des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Beeinträchtigungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie den einschlägigen Kriterien des EU-Rechts genügen, d.h. sie müssen im Einklang mit den einschlägigen
Vorschriften stehen, einem legitimen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Ziel dienen, zur Erreichung des Ziels notwendig und im Vergleich zum Ziel verhältnismäßig sein (d.h. das Ziel lässt sich mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen). Im Vorschlag ist ausdrücklich vorgesehen, dass jede im Rahmen der Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzvorschriften der EU (die Richtlinie 95/46/EG 7 und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Datenschutzvorschriften) zu erfolgen hat.
Bezüglich der unternehmerischen Freiheit und des Rechts auf Eigentum stellt der Vorschlag einen angemessenen Ansatz zur Erreichung seiner Ziele dar; dies gilt insbesondere im Vergleich zu den anderen politischen Optionen, die im Rahmen der Folgenabschätzung geprüft wurden (u.a. ein absolutes, konzentrationsunabhängiges Verkaufsverbot an die breite Allgemeinheit). Andere, möglicherweise weniger Beeinträchtigungen mit sich bringende politische Optionen wurde für weniger effizient befunden. Der Anwendungsbereich der Genehmigungsverfahren wird in der Verordnung durch Auflisten der betreffenden chemischen Stoffe im Anhang I und durch die genaue Angabe der Konzentrationen, oberhalb deren für den Erwerb eine Genehmigung erforderlich sein soll, festgelegt. Die vorgesehene Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gilt nur für die in den Anhängen aufgeführten chemischen Stoffe und soll sich auf eine von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern durchzuführende Risikobewertung gründen. Der Vorschlag sieht vor, dass konkrete und klare Leitlinien ausgearbeitet werden, um den Wirtschaftsteilnehmern bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Transaktion verdächtig ist, zu helfen. Durch die Leitlinien soll zudem sichergestellt werden, dass dieses Konzept nicht zu weit ausgelegt wird, damit möglichst wenig personenbezogene Daten an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt und willkürliche oder diskriminierende Praktiken verhindert werden. Gleichzeitig soll das Genehmigungsverfahren im Zusammenspiel mit der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen den Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, auch künftig mit sämtlichen Ausgangsstoffen Handel zu treiben, so dass nur in begrenztem Umfang Auswirkungen auf die unternehmerische Freiheit entstehen würden. Das Recht auf Eigentum wird nicht berührt, denn sowohl die Unternehmen als auch die breite Allgemeinheit werden weiterhin ihre rechtmäßig erworbenen Besitztümer nutzen können. Ferner sind angemessen lange Übergangsfristen vorgesehen, damit sich die breite Allgemeinheit und die Wirtschaftsteilnehmer auf die neuen Anforderungen umstellen können; die Auswirkungen auf das Recht auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit werden hierdurch weiter begrenzt.
o Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die am beste geeignete Rechtsgrundlage für den sachlichen Geltungsbereich der Maßnahme, lässt die Wahl zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie. Für eine optimale rechtliche
Angleichung in Bezug auf die erfassten chemischen Stoffe (und gegebenenfalls ihre Konzentrationen) ist eine Verordnung besser geeignet. Ein harmonisiertes Vorgehen ist nicht nur aus Perspektive der Sicherheit, sondern auch mit Blick auf einheitliche Regeln für die Wirtschaftsteilnehmer wünschenswert. Bei einer Verordnung entfällt zudem die Notwendigkeit, bei jeder (nach Maßgabe der Risikoentwicklung erfolgenden) Änderung der in den Anhängen beigefügten Liste chemischer Stoffe entsprechende nationale Umsetzungsvorschriften zu erlassen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
Für den vorgeschlagenen Rechtsakt wird es eine Übergangszeit geben.
o Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel
- Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
o Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente8,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 10 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In dem am 18. April 2008 vom Rat angenommenen Aktionsplan zur Verbesserung der Sicherheit von Explosivstoffen11 wurde die Kommission ersucht, einen ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe einzusetzen, der Maßnahmen prüft und unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Effekten Empfehlungen für Regelungen für die auf dem Markt erhältlichen Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ausarbeitet.
- (2) Der von der Kommission im Jahr 2008 eingesetzte Ständige Ausschuss für Ausgangsstoffe hat verschiedene Ausgangsstoffe von Explosivstoffen ermittelt, die für terroristische Anschläge missbraucht werden könnten, und Maßnahmen für ein Vorgehen auf EU-Ebene empfohlen.
- (3) Einige Mitgliedstaaten haben bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Besitz von bestimmten chemischen Stoffen und Gemischen, die als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe missbraucht werden könnten, regeln.
- (4) Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind von Land zu Land unterschiedlich und können den Handel innerhalb der Europäischen Union behindern. Sie sollten vereinheitlicht werden, um den freien Verkehr mit chemischen Stoffen und ihren Gemischen im Binnenmarkt sicherzustellen sowie den Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und deren Sicherheit zu garantieren.
- (5) Da jede Änderung einer Richtlinie und ihrer Anhänge nationale Umsetzungsmaßnahmen in allen 27 Mitgliedstaaten erfordern würde und alle Wirtschaftsteilnehmer denselben Regeln unterworfen werden sollten, ist es angebracht, als Rechtsakt für die Regulierung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe eine Verordnung zu wählen.
- (6) Sowohl die Wirksamkeit auch die Verwendungsfähigkeit selbst hergestellter Explosivstoffe sollte durch Festlegung von Höchstkonzentrationen für bestimmte Stoffe vermindert werden. Die breite Allgemeinheit sollte derartige Stoffe in die festgelegten Schwellwerte überschreitenden Konzentrationen nur mit einer entsprechenden Genehmigung verwenden dürfen. Derartige Stoffe sollten nur an Personen mit einer solchen Genehmigung abgegeben werden dürfen.
- (7) Da es unverhältnismäßig wäre, die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in professionellen Kreisen zu untersagen, sollten die sich auf die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Ausgangsstoffe beziehenden Maßnahmen nur für die breite Allgemeinheit gelten.
- (8) Es ist technisch nicht machbar, Konzentrationsschwellen für in Brennstofftabletten enthaltenes Hexamin festzulegen. Daher sollten Maßnahmen erlassen werden, die die Meldung von verdächtigen Transaktionen mit Hexamin-Brennstofftabletten und anderen Ausgangsstoffen, zu denen es keine sicheren und geeigneten Alternativen gibt, auf Einzelhandelsebene erleichtern.
- (9) Da der Handel mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu einer widerrechtlichen Herstellung selbstgemachter Sprengkörper führen kann, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
- (10) Der Einfachheit halber sollten die geltenden Bestimmungen für Ammoniumnitrat in diese Verordnung aufgenommen und die Absätze 2 und 3 von Nummer 58 von Anlage 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 12 gestrichen werden.
- (11) Diese Verordnung erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten und - im Fall von verdächtigen Transaktionen - deren Offenlegung gegenüber Dritten. Diese Datenverarbeitung stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr . Dementsprechend sollte sichergestellt werden, dass das sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehende Grundrecht aller Personen, deren personenbezogene Daten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, gewahrt wird; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem geplanten Genehmigungsverfahren und der vorgesehenen Meldepflicht für verdächtige Transaktionen.
- (12) Da sich die von Terroristen und sonstigen Kriminellen für selbst hergestellte Explosivstoffe verwendeten chemischen Stoffe rasch ändern können, müsste es möglich sein, andere Stoffe - gegebenenfalls unverzüglich - in diese Verordnung aufzunehmen.
- (13) Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Maßgabe von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen.
- (14) Da das Ziel dieser Verordnung, die Begrenzung des Zugangs der breiten Allgemeinheit zu für selbst hergestellte Explosivstoffe verwendbaren chemischen Stoffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf EU-Ebene zu verwirklichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (15) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von für die widerrechtliche Herstellung von Explosivstoffen geeigneten Stoffen oder Gemischen und stellt darauf ab, deren Verfügbarkeit für die breite Allgemeinheit einzuschränken.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe und ihre Gemische.
- 2. Diese Verordnung gilt nicht für:
- (a) die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 genannten Gegenstände;
- (b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15, pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind, Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG 16, pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;
- (c) in den Anhängen aufgeführte Stoffe und ihre Gemische, die von den Streitkräften oder den Strafverfolgungsbehörden verwendet werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Inverkehrbringen" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;
- (2) "Verwendung" jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung, Mischung oder Herstellung eines Gegenstands oder jeder sonstige Gebrauch;
- (3) "Angehöriger der breiten Allgemeinheit" jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
- (4) "verdächtige Transaktion" jede die in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder ihre Gemische betreffende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für selbst hergestellte Explosivstoffe verwendet werden soll;
- (5) "nicht erfasster Stoff" jeder Stoff, der zwar nicht in den Anhängen aufgeführt ist, aber bereits nachweislich für selbst hergestellte Explosivstoffe verwendet worden ist;
- (6) "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt die Ausführung von Arbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;
- (7) "Landwirt" jede natürliche oder juristische Person oder jeder Zusammenschluss solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status der Zusammenschluss und seine Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union befindet und die bzw. der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- (8) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der17Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
Artikel 4
Einfuhr, Inverkehrbringen, Besitz und Verwendung
- 1. Die in Anhang I aufgeführten Stoffe oder ihre Gemische dürfen weder Angehörigen der breiten Allgemeinheit zur Verfügung gestellt noch von diesen besessen oder verwendet werden, falls die Konzentration des Stoffes in der Form, in der er zur Verfügung gestellt wird, den in Anhang I genannten Grenzwert überschreitet.
- 2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten Stoffe oder ihre Gemische Angehörigen der breiten Allgemeinheit zur Verfügung gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, sofern die betreffende Person eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellte Genehmigung für den Erwerb des Stoffes oder seines Gemisches vorweisen kann.
- 3. Falls ein Angehöriger der breiten Allgemeinheit beabsichtigt, die in Anhang I aufgeführten Stoffe oder ihre Gemische in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen und die Konzentration des betreffenden Stoffes oder seines Gemisches in der Form, in der dieser bzw. dieses eingeführt wird, über dem in Anhang I genannten Grenzwert liegt, hat diese Person bei der Eingangszollstelle eine Genehmigung nach Absatz 2 vorzulegen. Falls Zweifel an der Echtheit oder Korrektheit der nach Absatz 2 ausgestellten Genehmigung bestehen oder weitere Auskünfte benötigt werden, kontaktieren die Zollbehörden die von dem betreffenden Mitgliedstaat mit der Erteilung derartiger Genehmigungen befassten Behörden nach Artikel 5.
- 4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dürfen Ammoniumnitrat und seine Gemische Landwirten zur Verwendung als Düngemittel im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten auch in über den in Anhang I genannten Grenzwerten liegenden Konzentrationen zur Verfügung gestellt und von diesen besessen werden.
- 5. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Angehörigen der Allgemeinheit, der eine Genehmigung nach Absatz 2 besitzt, einen Stoff oder dessen Gemisch zur Verfügung stellt, hat die Gültigkeit der Genehmigung zu überprüfen und Unterlagen über die Transaktion aufzubewahren.
- 6. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der die in Anhang I aufgeführten Stoffe oder ihre Gemische der Allgemeinheit in über dem in Anhang I genannten Grenzwert liegenden Konzentrationen zur Verfügung stellen möchte, hat auf der Verpackung deutlich lesbar darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb, den Besitz und die Verwendung des betreffenden Stoffes oder seines Gemisches eine Genehmigung nach Absatz 2 erforderlich ist.
Artikel 5
Genehmigung
- 1. Jeder Mitgliedstaat legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 2 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats insbesondere die Zulässigkeit der geplanten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Verwendung bestehen, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.
- 2. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren begrenzen oder den Antragsteller verpflichten, in Abständen von höchstens drei Jahren nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. Die betreffenden Stoffe sind in der Genehmigung aufzuführen.
- 3. Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.
- 4. Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.
- 5. Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor der nach nationalem Recht zuständigen Instanz verhandelt.
- 6. Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen haben in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Die Kommission kann nach Rücksprache mit dem Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe Leitlinien über die technischen Einzelheiten der Genehmigungen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zu erleichtern.
Artikel 6
Meldung von verdächtigen Transaktionen und Diebstahl
- 1. Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder ihren Gemischen sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden.
- 2. Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Kontaktstelle mit einer klar festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein.
- 3. Wirtschaftsteilnehmer, die Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder ihren Gemischen eine verdächtige Transaktion darstellt, haben diese - nach Möglichkeit einschließlich des Namens des Kunden - der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion vorgeschlagen wurde, zu melden.
- 4. Wirtschaftsteilnehmer haben alle sonstigen verdächtigen Transaktionen mit nicht erfassten Stoffen und ihren Gemischen zu melden.
- 5. Wirtschaftsteilnehmer haben zudem umfangreiche Diebstähle von in den Anhängen aufgeführten Stoffen und ihren Gemischen der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden.
- 6. Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern insbesondere in Bezug auf nicht erfasste Stoffe zu erleichtern, arbeitet die Kommission nach Rücksprache mit dem Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe Leitlinien zur Unterstützung der chemischen Versorgungskette aus und hält diese auf aktuellem Stand. Die Leitlinien umfassen insbesondere
- (a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,
- (b) eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, durch die die Versorgungskette in die Lage versetzt werden soll, den Handel mit derartigen Stoffen auf freiwilliger Grundlage zu überwachen,
- (c) sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.
- 7. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 6 und die Liste nicht erfasster Stoffe regelmäßig in der von ihnen für die Ziele der Leitlinien zweckmäßig gehaltenen Art und Weise verbreitet werden.
Artikel 7
Datenschutz
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG 18 steht. Insbesondere stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass bei der für die Genehmigungserteilung nach Artikel 4 und 5 dieser Verordnung erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie bei der Meldung verdächtiger Transaktionen nach Artikel 6 dieser Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.
Artikel 8
Sanktionen
Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen ausreichend, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 9
Änderung der Anhänge
Um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von chemischen Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen, sowie auf der Grundlage einschlägiger Forschungs- und Testergebnisse kann die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 10, 11 und 12 Änderungen der Anlagen erlassen. Wenn es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, insbesondere bei einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den Missbrauch chemischer Stoffe für selbst hergestellte Explosivstoffe, gelangt Artikel 13 zur Anwendung.
Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 11 und 12 festgelegten Bedingungen.
Artikel 11
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission binnen eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und legt die diesbezüglichen Gründe dar.
- 3. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 12
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe Einwände erheben. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben hat, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
- 3. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
- 4. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, muss diese begründen.
Artikel 13
Dringlichkeitsverfahren
- 1. Ein delegierter Rechtsakt, der nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen wird, tritt unverzüglich in Kraft und gelangt zur Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren erläutert.
- 2. Das Europäische Parlament und der Rat können binnen sechs Wochen ab dem Datum der Übermittlung gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall wird der Rechtsakt ungültig. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 14
Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/0619 werden in der Tabelle mit der Bezeichnung der Stoffe, der Stoffgruppen und der Gemische und mit den Beschränkungsbedingungen bei Eintrag 58 in der zweiten Spalte die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 15
Übergangsbestimmung
Für Angehörige der breiten Allgemeinheit bleiben der Besitz und die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe und ihrer Gemische in einer über den in Anhang I aufgeführten Grenzwerten liegenden Konzentration noch bis zum [3 6 Monate nach der Annahme] erlaubt.
Artikel 16
Überprüfung
Diese Verordnung wird [5 Jahre nach der Annahme] einer Überprüfung unterzogen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [ 18 Monate nach der Annahme] in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu [ ... ] am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[ ... ]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[ ... ]
Anhang 1
Stoffe und ihre Gemische, die Angehörigen der Allgemeinheit nur zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt
Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr. ) | Mindestmassenanteil | KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen {siehe Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009, ABl. L 287 vom 31.10.2009} | KN-Code für Gemische oder Zubereitungen ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind {siehe Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009, ABl. L 287 vom 31.10.2009} |
Wasserstoffperoxid (CAS- Nr. 7722-84-1) | 12 Gew.-% | 2847 00 00 | 3824 90 97 |
Nitromethan (CAS-Nr. 75- 52-5) | 30 Gew.-% | 2904 20 00 | 3824 90 97 |
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) | 3 Gew.-% | 2808 00 00 | 3824 90 97 |
Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9) | 40 Gew.-% | 2829 19 00 | 3824 90 97 |
Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7) | 40 Gew.-% | 2829 90 10 | 3824 90 97 |
Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9) | 40 Gew.-% | 2829 11 00 | 3824 90 97 |
Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0) | 40 Gew.-% | 2829 90 10 | 3824 90 97 |
Anhang 2
Der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegende Stoffe und ihre Gemische
Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr. ) | Chemische Bezeichnung | KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Ver- bindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28, Anmerkung 1 zu Kapitel 29 bzw. Anmerkung 1 (b) zu Kapitel 31 der KN erfüllen {siehe Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009, ABl. L 287 vom 31.10.2009} | KN-Code für Gemische oder Zubereitungen ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN- Code einzureihen sind {siehe Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009, ABl. L 287 vom 31.10.2009} |
Hexamin (CAS-Nr. 100- 97-0) | 3,6,9,12-tetraAzatetradecamethylenediamin | 2921 29 00 | 3824 90 97 |
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9) | Schwefelsäure | 2807 00 10 | 3824 90 97 |
Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) | 2914 11 00 | 3824 90 97 | |
Salpeter (CAS-Nr. 7757- 79-1) | 2834 21 00 | 3824 90 97 | |
Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4) | 3102 50 10 (natürlich) 3102 50 90 (anderes) | 3824 90 97 3824 90 97 | |
Calciumnitrat (Kalksalpeter) (CAS-Nr. 10124-37-5) | 2834 29 80 | 3824 90 97 | |
Kalkammonsalpeter (CAS-Nr. 15245-12-2) | 3102 60 00 | 3824 90 97 | |
Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2) | 3102 30 10 (in wässriger Lösung) 3102 30 90 (anderes) | 3824 90 97 |
- 1. ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
- 2. In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 7).
- 3. ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
- 4. 14469/3/05 REV 3.
- 5. 8109/08.
- 6. ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
- 7. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 8. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10. Stellungnahme vom ..... (ABl. C ....).
- 11. 8311/08
- 12. ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.13
- 13. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 14. ABl. L 396 vom 30.12.2006.
- 15. ABl. L 154 vom 14.6. 2007.
- 16. ABl. L 46 vom 17.2.1997.
- 17. ABl. L 270 vom 21.10.2003.
- 18. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 19. ABl. L 396 vom 30.12.2006.