Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank COM (2012) 511 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 738/09 (PDF) = AE-Nr. 090783

Europäische Kommission
Brüssel, den 12.9.2012
COM (2012) 511 final
2012/0242 (CNS)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Solidität des Bankensektors ist heute noch immer in vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlassung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Schuldenstände, den Wachstumsaussichten und der Existenzfähigkeit von Kreditinstituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends hervorgebracht. Dies kann Risiken für die Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die Stabilität des Finanzsystems mit sich bringen und die ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen Mitgliedstaaten schwer belasten.

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets, wo die gemeinsame Währung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entwicklungen in einem Mitgliedstaat Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt mit sich bringen, ist dies mit besonderen Risiken verbunden. Auch schwächt das derzeitige Risiko eines finanziellen Auseinanderdriftens der Mitgliedstaaten den Finanzdienstleistungsbinnenmarkt erheblich und verhindert, dass er zur wirtschaftlichen Erholung beiträgt.

Die Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) haben bereits zu verbesserter Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und zur Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks für den Finanzdienstleistungsbereich in der EU beigetragen. Ein großer Teil der Bankenaufsicht liegt jedoch nach wie vor bei den Mitgliedstaaten und kann deshalb mit integrierten Bankenmärkten nicht Schritt halten. Aufsichtliche Versäumnisse haben seit Ausbruch der Bankenkrise das Vertrauen in den EU-Bankensektor erheblich erschüttert und die angespannte Lage an den Staatsanleihemärkten des Euro-Währungsgebiets weiter verschärft.

Im Mai 2012 hat die Kommission deshalb als einen Schritt hin zu der längerfristig angestrebten wirtschafts- und finanzpolitischen Integration und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Banken und den Euro zur Schaffung einer Bankenunion aufgerufen. Eine der Kernkomponenten dieser Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) sein, in dessen Rahmen die Banken unmittelbar beaufsichtigt werden, damit die Aufsichtsvorschriften konsequent und unvoreingenommen durchgesetzt werden können und eine wirksame Aufsicht grenzübergreifender Bankenmärkte gewährleistet ist. Die Gewährleistung der gleichen, hohen Aufsichtsstandards im gesamten Euro-Währungsgebiet wird zur Schaffung des notwendigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, das eine Grundvoraussetzung für die Einführung jedes gemeinsamen Sicherheitsmechanismus darstellt.

Beim Gipfel der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012 riefen die Staats-und Regierungschefs die Kommission auf, "in Kürze [...] Vorschläge für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu unterbreiten. Sobald [...] ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, hätte der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit, Banken direkt [zu] rekapitalisieren." In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Tagung vom 28./29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen Rates gebeten, "einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion" auszuarbeiten, der der Erklärung des Euro-Währungsgebiets sowie den Vorschlägen, die die Kommission dementsprechend vorlegen wird, Rechnung trägt.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

Die Kommission hat der Analyse Rechnung getragen, die im Zusammenhang mit dem Legislativpaket zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wurde und bei der die für die Schaffung eines SSM wesentlichen operationellen, leitungsstrukturbezogenen, finanziellen und rechtlichen Aspekte bewertet worden sind. Eine förmliche Folgenabschätzung war innerhalb des von den Mitgliedern des Euro-Währungsgebiets auf ihrem Gipfel vom 29. Juni gesteckten Zeitplans nicht möglich.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Der Vorschlag beruht auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute (mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen) auf die Europäische Zentralbank (EZB) bildet.

In dem vorgeschlagenen Rechtsakt werden der EZB bestimmte zentrale Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten übertragen, während für alle in der Verordnung nicht genannten Aufgaben die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig bleiben. Die EZB wird zudem mit der Aufsicht über Finanzkonglomerate betraut. Um die Übereinstimmung mit Artikel 127 Absatz 6 AEUV sicherzustellen, werden der EZB dabei jedoch nur ergänzende Aufsichtsaufgaben übertragen, die Finanzkonglomerate als Unternehmensgruppen betreffen, während für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungsunternehmen weiterhin die nationalen Behörden zuständig sind.

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lassen sich besser auf EU-Ebene erreichen. Die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit haben klar gezeigt, dass sich eine angemessene Überwachung eines integrierten Bankensektors und ein hohes Maß an finanzieller Stabilität in der EU und insbesondere im Euroraum nur durch eine europäische Aufsicht sicherstellen lassen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. Die EZB wird mit Aufsichtsaufgaben betraut, die auf EU-Ebene ausgeübt werden müssen, um die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Anwendung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, der Risikokontrolle und der Krisenprävention sicherzustellen. Die nationalen Behörden werden auch weiterhin bestimmte Aufgaben erfüllen, die besser auf nationaler Ebene wahrgenommen werden können.

Gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV erlässt der Rat hierzu Verordnungen. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB kann daher nur im Wege einer Verordnung erfolgen.

4. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

4.1. Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB

4.1.1. Struktur

Die EZB wird mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten betraut, die in Mitgliedstaaten des Euroraums niedergelassen sind ("teilnehmende Mitgliedstaaten"), um die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems zu fördern. Die EZB wird ihre Aufgaben im Rahmen des ESFS wahrnehmen und eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden und der EBA zusammenarbeiten.

4.1.2. Anwendungsbereich der Aufsichtstätigkeiten

Nach einer Übergangsphase übt die EZB zentrale Aufsichtsaufgaben hinsichtlich aller Kreditinstitute aus, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, unabhängig von ihrem Geschäftsmodell und ihrer Größe. Die EZB fungiert zudem als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, aber in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzübergreifend Dienste anbieten.

4.1.3. Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

Die EZB wird ihre Aufgaben im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems wahrnehmen und mit den drei Europäischen Aufsichtsbehörden eng zusammenarbeiten. Die EBA wird ihre Befugnisse und Aufgaben im Hinblick auf die Entwicklung eines einheitlichen Regelwerks und die Sicherstellung der Konvergenz und Kohärenz aufsichtsrechtlicher Praktiken beibehalten. Die EZB wird keine Aufgaben der EBA übernehmen, und die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse wird sich gemäß Artikel 132 AEUV auf Bereiche beschränken, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Die Zusammensetzung des Rates der Aufseher der EBA bleibt unverändert, und die Entscheidungen der EBA werden auch weiterhin von Vertretern der zuständigen nationalen Behörden bestimmt. In Anbetracht der Aufsichtsaufgaben der EZB stimmen sich die Vertreter der zuständigen Behörden aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, jedoch ab und äußern dazu einen gemeinsamen Standpunkt.

4.2. Aufgaben der EZB

4.2.1. Aufgaben der EZB

Die EZB erhält die ausschließliche Zuständigkeit für zentrale Aufsichtsaufgaben, die unverzichtbar sind, um Risiken für die Existenzfähigkeit von Banken zu erkennen, und kann Banken dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Unter anderem wird die EZB die zuständige Behörde sein für die Lizenzerteilung und die Zulassung von Kreditinstituten, die Prüfung qualifizierter Beteiligungen, die Sicherstellung der Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen und der Angemessenheit des internen Kapitals im Verhältnis zum Risikoprofil eines Kreditinstitutes (so genannte Maßnahmen der Säule 2), die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sowie für Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Finanzkonglomerate. Zudem wird die EZB die Einhaltung von Bestimmungen zum Verschuldungsgrad und zur Mindestliquiditätsquote sicherstellen, Kapitalpuffer festlegen und in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden frühzeitig intervenieren, wenn eine Bank gegen aufsichtsrechtliche Eigenkapitalvorschriften verstößt oder zu verstoßen droht. Darüber hinaus koordiniert die EZB die Erarbeitung eines gemeinsamen Standpunkts der Vertreter der zuständigen Behörden aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat der Aufseher und im Verwaltungsrat der EBA hinsichtlich der vorstehend genannten Aufgaben und bringt diesen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck.

4.2.2. Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden werden auch nach Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus eine wichtige Rolle spielen.

Erstens werden alle nicht der EZB übertragenen Aufgaben bei den nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben. So sind die nationalen Aufsichtsbehörden z.B. weiterhin zuständig für den Verbraucherschutz und die Bekämpfung der Geldwäsche sowie für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in Mitgliedstaaten Zweigstellen errichten oder grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen.

Zweitens können die nationalen Aufsichtsbehörden als integraler Bestandteil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auch hinsichtlich der auf die EZB übertragenen Aufgaben die meisten laufenden Prüfungen und weitere für die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsakten der EZB erforderlichen Aufsichtstätigkeiten vornehmen. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus, der alle Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst, kann nur funktionieren, wenn die aufsichtsrechtlichen Kenntnisse der nationalen Behörden angemessen integriert werden. Der Vorschlag trägt daher der Tatsache Rechnung, dass die nationalen Aufsichtsbehörden angesichts ihrer Kenntnis der nationalen, regionalen und lokalen Bankenmärkte, ihrer umfangreichen Ressourcen und auch unter Standort- und sprachlichen Gesichtspunkten in vielen Fällen über die besten Voraussetzungen verfügen, um Tätigkeiten im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durchzuführen, und ermöglicht es der EZB daher, die Unterstützung der nationalen Behörden in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Vorbereitungs- und Umsetzungstätigkeiten der nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus könnten beispielsweise Folgendes umfassen:

4.3. Befugnisse der EZB

4.3.1. Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gilt die EZB als zuständige Behörde der teilnehmenden Mitgliedstaaten und verfügt daher über die diesen Behörden im Bankenrecht der EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse. Dazu zählen Aufsichtsbefugnisse wie die Befugnis zur Zulassung von Kreditinstituten und zum Entzug von Zulassungen sowie zur Absetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans eines Kreditinstituts. Im Rahmen der ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben kann die EZB darüber hinaus Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder verhängen. Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zu Sanktionen gelten unbeschadet einschlägiger Bestimmungen auf anderen Gebieten, auf denen EU-Organe ebenfalls über die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen verfügen, in bestimmten Fällen auch gegen Muttergesellschaften.

Die EZB erhält zudem sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere kann die EZB alle einschlägigen Informationen von den beaufsichtigten Unternehmen sowie von allen Personen anfordern, die an den Tätigkeiten dieser Unternehmen beteiligt sind, mit diesen Tätigkeiten in Verbindung stehen oder im Namen dieser Unternehmen operative Aufgaben wahrnehmen. Sie ist ferner befugt, alle erforderlichen Untersuchungen, einschließlich Prüfungen vor Ort, durchzuführen. Die Ausübung der Untersuchungsbefugnisse steht unter dem Vorbehalt angemessener Schutzmaßnahmen.

4.3.2. Besondere Bestimmungen zur Zulassung und zu den Zuständigkeiten des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats

Bei der Zulassung von Kreditinstituten berücksichtigt die EZB etwaige zusätzliche Bedingungen nach nationalem Recht. Die EZB erteilt die Zulassung daher auf Vorschlag der zuständigen nationalen Behörden, sofern die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Hinsichtlich der Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten sieht das Unionsrecht eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat sowie besondere Mitteilungen vor. Soweit die ihr übertragenen Aufgaben betroffen sind, übernimmt die EZB die Rolle der Aufsichtsbehörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates für Kreditinstitute, die ihr Niederlassungsrecht und ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben. Bei Fragen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben besteht daher keine Notwendigkeit, Zuständigkeiten zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat aufzuteilen, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht länger Anwendung finden.

Nach Unionsrecht nehmen die für grenzübergreifende Bankengruppen zuständigen Aufsichtsbehörden an der Aufsicht auf konsolidierter Basis teil und koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten im Rahmen von Aufsichtskollegien. In Bezug auf Bankengruppen, die nur in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, übernimmt jedoch die EZB alle einschlägigen Aufsichtsaufgaben. Auf diese Gruppen finden die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und Kollegien daher keine Anwendung mehr.

4.4. Verhältnis zu den Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums

Der Vorschlag trägt der Situation von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, in dreierlei Hinsicht Rechnung.

Erstens sieht der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde eine Anpassung der Abstimmungsmodalitäten innerhalb der EBA vor, damit Ausgewogenheit und Effizienz der EBA-Beschlussfassungsstrukturen auch künftig sichergestellt sind und die Integrität des Binnenmarkts in vollem Umfang gewahrt bleibt (siehe Abschnitt 4.1.3).

Zweitens berührt der Vorschlag hinsichtlich der Aufsicht über grenzübergreifende Banken, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euroraums tätig sind, in keiner Weise die Stellung von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in den gemäß der Richtlinie 2006/48/EG eingerichteten Aufsichtskollegien. Die Bestimmungen über diese Kollegien und die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sowie zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates gelten ohne Einschränkung auch für die EZB als zuständige Behörde für die teilnehmenden Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen bilden einen wirksamen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums.

Drittens können Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, aber an der Bankenunion teilnehmen möchten, unter bestimmten Bedingungen eine enge aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit mit der EZB eingehen. Dazu müssen sie insbesondere die einschlägigen Rechtsakte der EZB befolgen und umsetzen. Die EZB wird die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben auch in Bezug auf Kreditinstitute ausüben, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, mit dem die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist. Unter den Bedingungen, die im Beschluss über die Begründung einer engen Zusammenarbeit gemäß der Satzung des ESZB und der EZB aufgeführt sind, kann ein Vertreter des Mitgliedstaates an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums teilnehmen, das mit dieser Verordnung im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Aufsichtsaufgaben der EZB eingerichtet wird.

4.5. Organisatorische Grundsätze

4.5.1. Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht

Die EZB ist bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben unabhängig, unterliegt jedoch strengen Rechenschaftspflichten, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise ausübt, wobei die im Vertrag parallel zu den Regelungen für die Europäischen Aufsichtsbehörden festgelegten Grenzen zu berücksichtigen sind. Die EZB legt daher dem Europäischen Parlament und dem Rat/der Eurogruppe hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechenschaft ab. Die EZB unterliegt der Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung und zur Beantwortung von Fragen. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums legt dem Europäischen Parlament und der Eurogruppe einen Jahresbericht zu den aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten der EZB vor und kann von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlament auch aus anderem Anlass angehört werden. Die EZB ist zudem verpflichtet, etwaige Fragen des Europäischen Parlaments und seiner Mitglieder zu ihren aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten zu beantworten. Gemäß dem Vertrag werden der Präsident und der Vizepräsident des Rates der EZB, der für die Handlungen der EZB die Endverantwortung trägt, sowie die übrigen Mitglieder des Direktoriums vom Europäischen Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments ernannt. Da der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Reihen der Mitglieder des Direktoriums bestimmt wird, ist auch eine wesentliche Rolle des Europäischen Parlaments bei der Ernennung sichergestellt. Der Haushalt der EZB ist gemäß Artikel 314 Absatz 1 AEUV nicht Teil des Unionshaushalts. Im Hinblick auf die Einhaltung der Rechenschaftspflicht in diesem Rahmen ist die EZB jedoch verpflichtet, für ihre Aufsichtsaufgaben eine von ihrem allgemeinen Haushalt getrennte Haushaltslinie einzuführen. Die Ausgaben für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der EZB werden durch Gebühren finanziert, die die beaufsichtigten Institute entrichten.

4.5.2. Governance

Geldpolitische Aufgaben werden streng von Aufsichtsaufgaben getrennt, um mögliche Interessenkonflikte zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Zielen zu vermeiden. Im Interesse der erforderlichen Trennung der beiden Aufgabengebiete, und um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsaufgaben ein angemessenes Maß an Aufmerksamkeit erfahren, werden alle Stellen und administrativen Einheiten, die innerhalb der EZB für Vorbereitungs- und Durchführungstätigkeiten zuständig sind, von den für Geldpolitik zuständigen Stellen und Einheiten getrennt. Dazu wird ein Aufsichtsgremium eingerichtet, das Beschlüsse in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten vorbereitet. Für die Beschlussfassung ist letztlich der Rat der EZB zuständig, der bestimmte Aufgaben oder Beschlussfassungsbefugnisse jedoch an das Aufsichtsgremium delegieren kann. Das Aufsichtsgremium steht unter der Leitung eines/einer Vorsitzenden und eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden, die beide vom Rat der EZB gewählt werden, und umfasst darüber hinaus vier Vertreter der EZB sowie je einen Vertreter der nationalen Zentralbanken oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde.

4.5.3. Informationsaustausch

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben unterliegt die EZB den im EU-Bankenrecht festgelegten Geheimhaltungspflichten und kann unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit den zuständigen nationalen Behörden austauschen.

4.6. Inkrafttreten und Überprüfung

Angesichts der Dringlichkeit der Einrichtung eines wirksamen einheitlichen Aufsichtsmechanismus tritt die Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Interesse einer reibungslosen Einführung des Mechanismus ist eine schrittweise Arbeitsaufnahme vorgesehen, wonach die EZB ihre Aufsichtsaufgaben ab dem 1. Januar 2013 in Bezug auf alle Banken ausüben kann, insbesondere jedoch auf Banken, die eine öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt oder erhalten haben, während die wichtigsten europaweit systemrelevanten Kreditinstitute ab dem 1. Juli 2013 der Aufsicht der EZB unterliegen. Spätestens ab dem 1. Januar 2014 wird die EZB ihre Aufgaben dann in Bezug auf alle Banken umfassend wahrnehmen.

Die Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und die von der Kommission am 20. Juli 2011 vorgeschlagene Verordnung über Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ("CRD-IV-Paket" )1 werden voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten, und die EZB wird ihre Aufsichtsaufgaben dann auf der Grundlage dieser Rechtsakte ausüben. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, sieht eine besondere Übergangsbestimmung vor, dass die EZB ihre Aufgaben auch auf der Grundlage der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ("CRD III") ausüben kann.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des SSM und der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union, da der Haushalt der EZB gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht Teil des Unionshaushalts ist.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Durch diese Verordnung werden der EZB unter gebührender Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarktes besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sowie die Stabilität des Finanzsystems zu unterstützen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Zusammenarbeit und Aufgaben

Artikel 3
Zusammenarbeit

Die EZB arbeitet eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen, die Teil des durch die Artikel 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanzaufsichtssystems sind.

Artikel 4
Der EZB übertragene Aufgaben

Artikel 5
Nationale Behörden

Artikel 6
Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

Der Beschluss wird dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem er gilt, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten Rechnung getragen wird.

Artikel 7
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der sonstigen Organe der Union kann die EZB in Bezug auf die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vorbehaltlich einer geeigneten Abstimmung mit der EBA Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern aufbauen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Kapitel III
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Artikel 8
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Abschnitt 1
Untersuchungsbefugnisse

Artikel 9
Informationsersuchen

Artikel 10
Allgemeine Untersuchungen

Artikel 11
Prüfungen vor Ort

Artikel 12
Gerichtliche Genehmigung

Abschnitt 2
besondere Aufsichtsbefugnisse

Artikel 13
Zulassung

Artikel 14
Befugnisse der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 15
Sanktionen

Kapitel IV
Organisatorische Grundsätze

Artikel 16
Unabhängigkeit

Artikel 17
Rechenschaftspflicht

Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

Artikel 18
Trennung von der geldpolitischen Funktion

Artikel 19
Aufsichtsgremium

Artikel 20
Geheimhaltung und Informationsaustausch

Artikel 21
Berichterstattung

Artikel 22
Ressourcen

Die EZB setzt für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben die erforderlichen Ressourcen ein.

Artikel 23
Haushalt

Artikel 24
Aufsichtsgebühren

Artikel 25
Austausch von Personal

Kapitel V
Allgemeine und abschließende Bestimmungen

Artikel 26
Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2015 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.

Artikel 27
Übergangsbestimmungen

Artikel 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident