Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 108845 - vom 21. Juli 2010. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Juli 2010 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 797/09(B)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor (2010/2006(INI))
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan"1,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel "Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement auf dem Banksektor" ( KOM (2009) 0561),
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM (2009) 0499),
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (KOM (2009) 0500),
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2009 zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM (2009) 0501),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten3,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme4,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten5,
- - unter Hinweis auf die zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten1, die dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften2 und die sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften3,
- - unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität,
- - in Erwägung der Empfehlung Nr. 13 des Berichts der hochrangigen Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques Larosière, der Präsident Barroso am 25. Februar 2009 übermittelt wurde, und in dem die Gruppe die Einführung einer kohärenten und funktionierenden Rahmenregelung zur Krisenbewältigung in der Europäischen Union fordert,
- - gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0213/2010),
A. in der Erwägung, dass in der Union ein Binnenmarkt für Bankdienstleistungen und nicht eine Anzahl von voneinander unabhängigen Diensten existiert; ferner in der Erwägung, dass dieser Binnenmarkt für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union unabdingbar ist,
B. in der Erwägung, dass das bestehende internationale Regelwerk des Krisenmanagements im Bankensektor unzureichend ist,
C. in der Erwägung, dass sich die EU-Mechanismen der Aufsicht über den Finanzsektor als unwirksam erwiesen haben, um eine Ausbreitung der Krise zu verhindern bzw. hinreichend einzudämmen,
D. in der Erwägung, dass die Kosten der Krisenbewältigung die Steuerzahler, das Wachstum und den Arbeitsmarkt allzu stark belastet haben,
E. in der Erwägung, dass es, um die Kosten für die Steuerzahler, die sich aus einer Krise der Finanzmärkte oder -institute ergeben, so niedrig wie möglich zu halten, von wesentlicher Bedeutung ist, die Anteilseigner bei der Lastentragung an erster Stelle und anschließend die Schuldner zu beteiligen,
F. in der Erwägung, dass das Fehlen auf Unionsebene von Regelungen und einer Aufsicht unkoordinierten Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden Vorschub geleistet hat, die das Risiko des Protektionismus sowie der Wettbewerbsverzerrung erhöht und die Schaffung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen gefährdet haben,
G. in der Erwägung, dass ein einheitliches Vorgehen zur Verhinderung des Zusammenbruchs einer Bankengruppe dem Binnenmarktkonzept besser entsprechen würde,
H. in der Erwägung, dass ein robuster Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen unabdingbar für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ist,
I. in der Erwägung, dass die Akteure im Bankensektor Verantwortung übernehmen sollten und dass dies zum Wiederaufbau der Finanzmärkte als übergeordnetes Ziel im Dienste der langfristigen Finanzierung der Wirtschaft beitragen sollte,
J. in der Erwägung, dass die Bürger von den EU-Organen verlangen, in Zusammenarbeit mit den G-20 und anderen internationalen Gremien so rasch wie möglich angemessene Rahmenbedingungen zu schaffen, die im Falle einer Krise die Stabilität der Finanzmärkte bewahren, die Kosten für die Steuerzahler so niedrig wie möglich halten, die grundlegenden Bankdienstleistungen erhalten und die Anleger schützen,
K. in der Erwägung, dass für Finanzstabilität und integrierte Finanzmärkte eine grenzüberschreitende Überwachung grenzüberschreitender und systemrelevanter Finanzinstitute vonnöten ist,
L. in der Erwägung, dass der Zweck eines EU-Rahmens für ein grenzübergreifendes Krisenmanagement darin besteht, die Behörden in die Lage zu versetzen, Maßnahmen anzunehmen, die gegebenenfalls auch Eingriffe in das Management von Bankengruppen beinhalten (und insbesondere - aber nicht ausschließlich - von im Einlagengeschäft tätigen Banken, die möglicherweise ein Systemrisiko aufweisen),
M. in der Erwägung, dass der Zweck eines EU-Rahmens für ein grenzübergreifendes Krisenmanagement außerdem darin besteht, Regulierungen für grenzübergreifend tätige Bankengruppen und einzelne Banken, die ausschließlich über Zweigniederlassungen grenzübergreifend tätig sind, zu schaffen, sowie in der Erwägung, dass es eine einheitliche Regelung in Bezug auf grenzübergreifend tätige Bankengruppen geben sollte,
N. in der Erwägung, dass es für schlagkräftige Maßnahmen gegen eine Krise einer kohärenten und umfassenden Vorgehensweise bedarf, die eine bessere Aufsicht (Umsetzung der neuen Aufsichtsstruktur der EU), bessere Regelungen (Initiativen wie z.B. solche in Bezug auf Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2006/49/EG und Richtlinie 94/19/EG sowie die Vergütung von Topmanagern) und einen wirksamen EU-Rahmen für das Krisenmanagement von Finanzinstituten beinhaltet,
O. in der Erwägung, dass das Verursacherprinzip auf den Finanzsektor ausgeweitet werden sollte da Misswirtschaft in dieser Branche verheerende Auswirkungen über Ländergrenzen hinweg auf Sektoren und ganze Volkswirtschaften hat,
P. in der Erwägung, dass ein frühzeitiges Eingreifen in Bankenkrisen und deren Bewältigung auf der Grundlage klar definierter Kriterien, wie z.B. Unterkapitalisierung, geringe Liquidität oder Wert- oder Qualitätsminderung von Vermögenswerten, erfolgen sollte, sowie in der Erwägung, dass Eingriffe mit Einlagensicherungssystemen verbunden werden sollten,
Q. in der Erwägung, dass ein strenger EU-Verhaltenskodex für Manager und Mechanismen zur Abhaltung von Fehlverhalten erforderlich sind und in Abstimmung mit vergleichbaren internationalen Initiativen entwickelt werden sollten,
R. in der Erwägung, wie wichtig es ist, dass die Kommission bei jeder Prüfung der Frage, ob neue Leitlinien für die Verwaltung von Gesellschaften angezeigt wären, eine vollständige Folgenabschätzung durchführt,
S. in der Erwägung, dass die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Schaffung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, von EU-Regelungen zur Banken-Abwicklung, eines EU-Stabilitätsfonds und einer Stelle zur Banken-Abwicklung prüfen sollte, ob es zweckmäßig ist, den Geltungsbereich des Rahmens zur Krisenbewältigung auf andere Finanzinstitute auszuweiten, wie z.B. Versicherungsunternehmen und Verwalter von Fonds, sowie in der Erwägung, dass die Kommission ferner untersuchen sollte, ob es machbar und sinnvoll ist, einen Rahmen nationaler Stabilitätsfonds für alle Institute zu schaffen, die sich nicht am Finanzstabilitätsfonds der EU beteiligen, wie in Empfehlung 3 im Anhang vorgeschlagen wird,
T. in der Erwägung, dass eine systemisch bedingte exzessive Risikobereitschaft (Moral Hazard) verhindert werden sollte und ein Rahmenwerk geschaffen werden muss, das das System schützt und nicht die "Missetäter" innerhalb dieses Systems, und, dass insbesondere keine Mittel aus Rettungsfonds zur Rettung von Anteilseignern von Banken oder Vergütung des Managements für sein eigenes Versagen verwendet werden sollten, in der Erwägung, dass Institute, die auf einen EU-Rettungsfonds zurückgreifen, Konsequenzen wie Verwaltungs- und Reparationsmaßnahmen zu tragen haben, in der Erwägung, dass die Unterbindung des sogenannten Moral Hazard ein Leitprinzip einer künftigen Finanzaufsicht sein muss,
U. in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialprobleme ebenso wie der große Bedarf an neuen Regelungen für Banken bedeuten, dass man schrittweise und bedächtig vorgehen, sich aber auch nicht scheuen sollte, eine ambitionierte Agenda zu entwerfen, die dringend erforderlich ist,
V. in der Erwägung, dass der Transfer von Aktiva innerhalb einer Bankengruppe auf keinen Fall die Finanz- und Liquiditätsstabilität des Unternehmens, aus dem die Aktiva abgezogen wurden, gefährden darf und sich auf der Grundlage einer fairen Bewertung des Marktes und eines fairen Preises vollziehen muss; in der Erwägung, dass klare Prinzipien zur Bewertung von wertgeminderten Vermögenswerten und zum Umgang mit Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in den Aufnahmeländern entwickelt werden müssen,
W. in der Erwägung, dass sich die Union darauf verständigen sollte, wer, was wann und wie zu tun hat, wenn Finanzinstitute in eine Krise geraten,
X. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Anwendung im Bankensektor auch die Realwirtschaft bei der Deckung ihres kurz- und langfristigen Kapital- und Investitionsbedarfs fördern sollten,
Y. in der Erwägung, dass die großen Unterschiede in Bezug auf die Regulierungen und Insolvenzregelungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mittels eines harmonisierten Rahmens und eines intensivierten Dialogs zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und Regierungsorganen innerhalb der Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität eingeebnet werden müssen,
Z. in der Erwägung, dass die zunehmende Größe und Komplexität sowie der steigende Verflechtungsgrad auf regionaler und globaler Ebene gezeigt haben, dass das Versagen einzelner Institute unabhängig von ihrer Größe negative Folgen für das gesamte Finanzsystem haben kann, weshalb für alle Banken die schrittweise Einführung eines wirksamen Rahmens zur Krisenbewältigung gefordert wird und dabei zunächst ein besonderes Augenmerk auf Institute gelegt wird, bei denen die höchste Risikokonzentration vorliegt; sowie in der Erwägung, dass ein solcher Rahmen zur Krisenbewältigung vergleichbare Bemühungen internationaler Gremien weitestgehend berücksichtigt werden,
AA. in der Erwägung, dass einige Banken (systemrelevante Banken, die grenzübergreifend tätig sind) aufgrund ihrer Größe, Komplexität und ihrer unionsweiten Verflechtung eine extrem hohe Gefahr für das Finanzsystem darstellen, weswegen es dringend eines gezielt auf sie abgestimmten Regulierungsrahmens bedarf und dass fairere Rettungsvorkehrungen für andere grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute erforderlich sind,
AB. in der Erwägung, dass ein EU-Rahmen für ein Krisenmanagement, um Interventionen wirksam unterstützen zu können, mit einem gemeinsamen Regelwerk sowie ausreichendem Fachwissen und angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden muss, die deshalb auch die zentralen Stützen des vorgeschlagenen Regulierungsrahmens für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken sein sollten,
AC. in der Erwägung, dass die Beaufsichtigung, Befugnisse des frühen Eingreifens und Maßnahmen in Zusammenhang mit einer Krisenbewältigung als drei miteinander verzahnte Maßnahmen eines gemeinsamen Rahmens betrachtet werden sollten,
AD. in der Erwägung, dass ein im Schnellverfahren geschaffener besonderer Regulierungsrahmen für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken mittel- bzw. langfristig zu einen für alle grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute in der Europäischen Union geltenden allgemeinen Regulierungsrahmen einschließlich eines harmonisierten EU-Insolvenzrahmens führen sollte,
AE. in der Erwägung, dass jedweder Stabilitätsfonds auf EU-weiter Grundlage nur zur Bewältigung künftiger Krisen dienen sollte und nicht zu Nachfinanzierungen vergangener Finanzinterventionen oder Problemen, die aus der Finanzkrise von 2007/2008 stammen,
- 1. fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, dem Parlament bis zum 31. Dezember 2011 entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen oder mehrere Legislativvorschläge zu einem EU-Rahmen für das Krisenmanagement, einem EU-Finanzstabilisierungsfonds (Fonds) und einer Abwicklungsstelle zu unterbreiten, wobei Initiativen internationaler Gremien wie der G-20 und des Internationalen Währungsfonds zur Gewährleistung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt werden, die auf einer eingehenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Alternativen einschließlich einer Folgenabschätzung beruhen;
- 2. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;
- 3. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags abzudecken sind durch angemessene Haushaltsmittel (jedoch nicht durch die Beiträge der am Fonds beteiligten Banken);
- 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Anlage zur Entschliessung
Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des Verlangten Vorschlags
Empfehlung 1 zu einem gemeinsamen EU-Rahmen für ein Krisenmanagement
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
- 1. Die Schaffung eines EU-Rahmens für ein Krisenmanagement mit einem Mindestregelwerk, das später zu einem gemeinsamen Abwicklungs- und Insolvenzgesetz weiterentwickelt wird, das auf alle in der Europäischen Union tätigen Kreditinstitute angewendet wird und die folgenden Ziele verfolgt:
- - die Förderung der Stabilität des Finanzsystems;
- - die Begrenzung oder Verhinderung der Ausbreitung einer Finanzkrise;
- - die Begrenzung der Kosten staatlicher Interventionen für die Öffentlichkeit;
- - die Verbesserung der Stellung von Sparern und ihre Gleichbehandlung in allen EU-Mitgliedstaaten;
- - die Beibehaltung grundlegender Bankdienstleistungen;
- - die Verhütung des Moral Hazard und die Übernahme der Kosten durch die Unternehmen und die Anteilseigner sowie die Internalisierung negativer externer Einflüsse von Finanzmärkten und -instituten;
- - die Sicherstellung der Gleichbehandlung der verschiedenen Gläubiger in der Union, einschließlich einer fairen Behandlung aller Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen eines grenzüberschreitend tätigen Instituts in allen Mitgliedstaaten;
- - die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte;
- - die Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und seiner Wettbewerbsfähigkeit.
- 2. Die schrittweise Angleichung bestehender nationaler Abwicklungs- und Insolvenzgesetze und Aufsichtsbefugnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wodurch ein wirksames einheitliches EU-Regelwerk geschaffen wird.
- 3. Sobald der Prozess der Harmonisierung der Insolvenz- und Aufsichtsbestimmungen am Ende eines Übergangszeitraums abgeschlossen ist, wird eine einzige europäische Abwicklungsbehörde als eigenständige Einrichtung oder als Einheit innerhalb der EBA eingerichtet.
- 4. Zur Verbesserung von Zusammenarbeit und Transparenz sollten regelmäßig gegenseitige Begutachtungen der Aufsichtsbehörden unter der Leitung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde durchgeführt werden, die sich auf die vorhergehenden Eigenbewertungen stützen.
- 5. Bei jeder erforderlichen Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts wird eine eingehende Untersuchung durchgeführt (durch von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde eingesetzten unabhängigen Sachverständige), um die einschlägigen Ursachen und Verantwortlichkeiten hervorzuheben. Es muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.
- 6. Die Übertragung der Verantwortung für das Krisenmanagement (einschließlich der Befugnisse für frühes Eingreifen) und die Genehmigung der Notfallpläne der Banken auf die zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem folgenden Schema:
- - für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken: die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem Kollegium nationaler Aufsichtsbehörden und den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität (nach der Definition Vereinbarung vom 1. Juni 2008);
- - für alle übrigen grenzüberschreitend tätigen Banken ohne Systemrelevanz: die konsolidierte Aufsichtsbehörde im Kollegium (unter ihrer abgestimmten Verwaltung) mit der EBA als Koordinierungsstelle und in Abstimmung mit den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität;
- - für Inlandsbanken: die nationale Aufsichtsbehörde.
- 7. Die Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für das Krisenmanagement einschließlich einheitlicher Methoden, Definitionen und Terminologie sowie von relevanten Kriterien für einen Stresstest grenzüberschreitend tätiger Banken.
- 8. Die Gewährleistung, dass Abwicklungspläne durch das Regelwerk verbindlich vorgeschrieben werden. Abwicklungspläne sollten eine umfassende Selbstbewertung des Instituts und Details über eine ausgewogene Verteilung von Vermögenswerten und Kapital enthalten, wobei Mittel, die von Tochtergesellschaften und Zweigstellen auf andere Unternehmensteile übertragen wurden, wieder beigetrieben werden können, sowie eine Ausweisung von Teilungsplänen, die eine Abtrennung von eigenständiger Geschäftsbereiche ermöglichen, insbesondere derer, die lebenswichtige Infrastrukturen bereitstellen wie Zahlungsdienste. Die Anforderungen an den Inhalt dieser Pläne sollten der Größe, den Tätigkeiten und dem Filialnetz der jeweiligen Bank entsprechen. Es muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungspläne regelmäßig aktualisiert werden.
- 9. Die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung für Banken (Risikosteuerpult) vor Dezember 2011 auf der Grundlage einheitlicher quantitativer und qualitativer Indikatoren. Die Indikatoren des Risikosteuerpults sollten anhand der Natur, des Umfangs und der Komplexität des betreffenden Instituts bewertet werden, wobei die entsprechenden Informationen vertraulich behandelt werden. Das Risikosteuerpult sollte mindestens Folgendes umfassen:
- - Kapital;
- - Verschuldungsgrad; - Liquidität;
- - Inkongruenzen in Bezug auf Fälligkeiten, Zinssätze und Währungen;
- - Liquidität der Vermögenswerte;
- - Großkredite und Risikokonzentrationen;
- - erwartete Verluste;
- - Empfindlichkeit in Bezug auf Marktpreise, Zinsen und Devisenkurse;
- - Zugang zu Finanzmitteln;
- - Stresstestwerte;
- - Wirksamkeit interner Kontrollen;
- - Qualität des Managements und der Unternehmensführung;
- - Komplexität und mangelnde Transparenz;
- - Risikoerwartungen;
- - Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften.
- 10. Die Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zur Intervention auf der Grundlage von Schwellenwerten der Aufsichtsbewertung in vollem Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gewährung angemessener Zeiträume für die Institute, um Probleme selbst zu lösen.
- 11. Bereitstellung von geeigneten Rechtsmitteln für Interventionen für die Aufsichtsbehörden durch Änderung einschlägiger Sektorenvorschriften oder durch Einführung neuer Vorschriften für den Sektor, um:
- - Kapitalanpassungen (vor den Mindestanforderungen in Bezug auf Regulierung) oder Liquiditätsanpassungen sowie Veränderungen in den Geschäftsfeldern und inneren Abläufen zu fordern;
- - Personaländerungen auf oberster Führungsebene vorzuschlagen oder zu verfügen;
- - die Einbehaltung von Gewinnen und Dividenden sowie Beschränkungen zu erwirken, um die Eigenkapitalanforderungen zu konsolidieren und die Laufzeiten von Bankzulassungen zu begrenzen;
- - den Aufsichtsbehörden Möglichkeiten zu geben damit sie veranlassen können, dass eigenständige Geschäftsbereiche - im Fall ihres Scheitern wie ihres Erfolgs - aus dem Institut herausgelöst werden, damit die weitere Fortführung der Kernfunktionen gewährleistet wird;
- - einen teilweisen oder vollständigen Verkauf anzuordnen;
- - Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an andere Institute zu übertragen, damit systemrelevante Transaktionen nahtlos fortgeführt werden können;
- - eine Überbrückungsbank oder Good Bank/Bad Bank einzurichten;
- - die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen oder, je nach Art des Instituts, in anderes Wandelkapital, mit angemessenen Sicherheitsabschlägen vorzuschreiben;
- - vorübergehend die öffentliche Kontrolle auszuüben;
- - eine vorübergehende Aussetzung (Moratorium) aller Forderungen an die Bank zu erwirken;
- - Vorgänge bei gruppeninternen Vermögensübertragungen zu beaufsichtigen; - einen Sonderverwalter auf Gruppenebene zu ernennen;
- - Abwicklungen zu regulieren;
- - um der EBA die Möglichkeit zu geben, den EU-Finanzstabilitätsfonds zu mobilisieren, einschließlich der Bereitstellung einer mittelfristigen Finanzhilfe, Kapitalbereitstellungen und Garantien;
- - Verwaltungs- und Reparationsmaßnahmen für diejenigen Institute auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen.
- 12. Sämtliche unter Nummer 11 genannten Maßnahmen werden in vollem Einklang mit den EU-Wettbewerbsregeln unter Sicherstellung der Gleichbehandlung von Gläubigern und Anlegern in allen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Empfehlung 2 zu grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
- 1. Grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz bedürfen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen dringend eines besonderen Regelwerks. Dieses Europäische Kreditinstitutgesetzes muss bis Ende 2011 ausgearbeitet werden. Auch ein allgemeineres Regelwerk für die übrigen grenzübergreifend tätigen Banken ist vorzuschlagen.
- 2. Grenzübergreifend tätige Banken sind an dieses neue besondere Regelwerk mit seinen verschärften Bestimmungen gebunden; dieses Regelwerk beseitigt bestehende rechtliche Hindernisse für wirksame länderübergreifende Maßnahmen und gewährleistet gleichzeitig, dass Anteilseigner, Anleger, Gläubiger, Beschäftigte und andere Interessengruppen gemäß eindeutigen, gleichen und vorhersehbaren Kriterien, insbesondere nach der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Unternehmensgruppe, behandelt werden. Dies umfasst ein besonderes "28." Regelwerk von Insolvenzverfahren systemrelevanter und grenzübergreifend tätige Banken, das später auf alle grenzüberschreitend tätigen Banken ausgedehnt werden soll.
- 3. Die Kommission ergreift Maßnahmen, mit denen bis April 2011 Kriterien für die Definition von grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden solche Banken regelmäßig vom Aufsichtsorgan bestimmt, nachdem der Europäische Ausschuss für Systemrisiken konsultiert wurde (Artikel 12b des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. Mai 2010 über Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA-Bericht).
- 4. Die EBA übt die Kontrolle über alle grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz aus und wird dabei (gemäß dem EBA-Bericht) im Verbund mit den nationalen Behörden tätig.
- 5. Die Kommission hat eine Maßnahme anzunehmen, durch die ein Mechanismus der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb systemrelevanter und grenzübergreifend tätiger Banken vorgeschlagen wird, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Rechte der Gastländer geschützt werden müssen.
- 6. Ein EU-Finanzstabilisierungsfonds und eine Abwicklungsstelle leisten der EBA bei ihren Interventionen (Krisenmanagement, Abwicklung oder Insolvenz) in Bezug auf grenzübergreifend tätige Banken Unterstützung.
Empfehlung 3 zu einem EU-Finanzstabilisierungsfonds
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
- 1. Unter der Verantwortung der EBA wird ein EU-Finanzstabilisierungsfonds (Fonds) geschaffen, der die Mittel für Interventionen (Sanierung oder ordentliche Abwicklung) zur Bewahrung der Stabilität des Finanzsystems und zur Begrenzung der Ausbreitung der durch notleidende Banken verursachten Krise bereitstellen soll. Die Kommission legt dem Parlament bis April 2011 einen Vorschlag bezüglich des Statuts, der Struktur, der Leitung, des Umfangs und des Geschäftsmodells dieses Fonds sowie einen präzisen Zeitplan für die Umsetzung vor (im Einklang mit den folgenden Nummern 2 und 3).
- 2. Der Fonds wird - paneuropäisch sein;
- - von den grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf der Grundlage risikobasierter, antizyklischer Kriterien vorab finanziert, wobei das Systemrisiko durch eine einzelne Bank entsprechend berücksichtigt wird. Banken, die sich an diesem Fonds beteiligen, sind nicht verpflichtet, sich an vergleichbaren Fonds oder Abwicklungsstellen in ihren Mitgliedstaaten zu beteiligen;
- - sich von Einlagesicherungssystemen unterscheiden und von diesen unabhängig sein;
- - ausreichend dimensioniert sein, um vorübergehende Interventionen (wie Darlehen, Ankauf von Vermögenswerten und Finanzzuführungen) unterstützen und die Kosten für Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren decken zu können;
- - unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage schrittweise aufgebaut.
- - so gestaltet, dass keine Anreize für das sogenannte Moral Hazard geschaffen werden und der Fonds nicht zur Rettung von Anteilseignern von Banken oder Vergütung des Managements für sein eigenes Versagen verwendet wird.
- 3. Des Weiteren obliegt es der Kommission,
- - Investitionsrichtlinien für die Fondswerte (bezüglich Risiko, Liquidität und Übereinstimmung mit EU-Zielvorgaben) zu erstellen;
- - Kriterien für die Auswahl der Fondsmanager (intern oder mittels einer privaten oder öffentlichen Einrichtung wie z.B. der Europäischen Investitionsbank) zu erstellen;
- - die Möglichkeit von Beiträgen zu erwägen, die für eine Berechnung ordnungsrechtlich festgelegter Eigenkapitalquoten in Frage kommen;
- - administrative Maßnahmen für die grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen (Strafen oder Entschädigungssysteme);
- - die Bedingungen für eine spätere Ausweitung des Fonds über grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz hinaus auf sämtliche grenzübergreifend tätigen Banken festzulegen;
- - Umfang (und Zweckmäßigkeit) eines Netzes nationaler Fonds für alle Institute zu prüfen, die sich nicht an dem Fonds beteiligen. Anschließend sollte ein EU-Rahmen errichtet werden, um Regelungen für bestehende und künftige nationale Fonds festzulegen, die sich einem gemeinsamen verpflichtenden Regelungspaket unterwerfen.
Empfehlung 4 zur Abwicklungsstelle
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Innerhalb der EBA wird eine unabhängige Abwicklungsstelle eingerichtet, die die Abwicklungs- und Insolvenzverfahren für grenzüberschreitend tätige Banken durchführt. Diese Stelle wird
- - sich in den engen Grenzen des rechtlichen Rahmens und der Befugnisse der EBA bewegen;
- - juristisches und finanztechnisches Fachwissen mit besonderem Augenmerk auf Bankenumstrukturierungen, Komplettsanierungen und Liquidierungen auf sich vereinen;
- - bei der Umsetzung, technischen Unterstützung und der gemeinsamen Nutzung von Personalressourcen eng mit nationalen Behörden zusammenarbeiten;
- - Auszahlungen aus dem Fonds vorschlagen;
- - im Falle einer Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts eine eingehende Untersuchung in Zusammenarbeit mit unabhängigen von der EBA benannten Sachverständigen durchführen um die Ursachen und Verantwortlichkeiten zu analysieren und deutlich zu machen. Dabei muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.
- 1. ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
- 2. ABl L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 3. ABl L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
- 4. ABl L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
- 5. ABl L 125 vom 5.5.2001, S. 15.
- 1. ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.
- 2. ABl L 295 vom 20.10.1978, S. 36.
- 3. ABl L 378 vom 31.12.1982, S. 47.