A. Problem und Ziel
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Im Jahr 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegermonopol wegen Europarechtswidrigkeit abgeschafft. Nach einer Übergangszeit, die noch bis Ende 2012 andauert, unterliegen die Bezirksschornsteinfegermeister (bzw. die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) weitgehend dem freien Wettbewerb und sind damit anderen Handwerksberufen gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund muss auch die bisherige spezifische Alterssicherung des betreffenden Personenkreises an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Im Recht der Arbeitsförderung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) besteht Regelungsbedarf zu unterschiedlichen Bereichen:
Derzeit können Berufsorientierungsmaßnahmen befristet bis zum 31. Dezember 2013 über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Diese größere Flexibilität soll dauerhaft bestehen. Die Befristung soll deshalb entfallen.
Die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Instrumente der Arbeitsmarktpolitik ist derzeit bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Sie soll um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2016 verlängert werden, damit in diesem Zeitraum weitere Erfahrungen mit der Förderung innovativer Projekte gesammelt werden können.
Die Rechtsprechung betrachtet die fachkundigen Stellen, die Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zulassen, als Beliehene und die Zulassungsentscheidung als Verwaltungsakt. Eine gesetzliche Klarstellung zur privatrechtlichen Natur der fachkundigen Stellen und ihrer Entscheidungen sowie zum Rechtsweg soll für Rechtssicherheit sorgen und erneute Rechtsstreitigkeiten zu dieser Frage vermeiden.
Weitere Änderungen betreffen die Korrektur redaktioneller Unrichtigkeiten.
B. Lösung
Der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister liegt folgendes Konzept zugrunde:
- - Die Bezirksschornsteinfegermeister werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anderen selbstständigen Handwerkern gleichgestellt.
- - Das bisherige umlagefinanzierte obligatorische Zusatzversorgungssystem wird geschlossen. Die Renten der ca. 6 500 Rentenempfänger werden fortgezahlt. Die erworbenen Anwartschaften der ca. 7 700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld bleiben erhalten. Für die Berufsunfähigkeitsabsicherung sind Übergangsregelungen vorgesehen.
- - Zur Finanzierung der Leistungen wird zunächst das vorhandene Vermögen der Versorgungsanstalt eingesetzt. Anschließend werden die Leistungen vom Bund übernommen.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
- - Aktive Arbeitsmarktpolitik basiert auf einer laufenden Weiterentwicklung. Die Erprobung innovativer Ansätze ist hier ein wesentliches Element, um neue, z.T. übergreifende Konzepte auszuprobieren und - bei guten Erfolgen - gezielt in das Regelinstrumentarium zu überführen. Um diesem Prozess zeitlich befristet mehr Raum zu geben, wird die Fördermöglichkeit für die Erprobung innovativer Ansätze verlängert.
- - Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und eine klare Rechtswegregelung zu haben, wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle keine Beleihung verbunden ist. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass trotz der Zuordnung zum Privatrecht der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet ist. Damit wird der fachlichen Kompetenz der Sozialgerichte auf dem Gebiet der Arbeitsförderung Rechnung getragen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Die Belastung des Bundeshaushalts (in heutigen Werten) setzt voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 mit rund 63 Millionen Euro ein. Im Folgejahr beträgt sie rund 72 Millionen Euro, im Jahr 2025 erreicht die Belastung mit 76 Millionen Euro ihren Höhepunkt, in den darauffolgenden Jahrzehnten verringert sie sich dann kontinuierlich und fällt schließlich weg.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Die Berufsorientierung wird ganz überwiegend durch die Länder kofinanziert. Auf diese Kofinanzierung durch die Länder entfällt voraussichtlich ein Betrag, der den Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit entspricht. Für durch die Flexibilisierung ermöglichte Berufsorientierungsmaßnahmen ist unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ab 2014 mit Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von jährlich rund 52 Millionen Euro zu rechnen.
Für die Verlängerung der Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze ist in den Jahren 2014 bis 2016 mit Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von jährlich rund 10 Millionen Euro zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Die Schließung des Zusatzversorgungssystems führt zu einem allmählichen
Rückgang des Verwaltungsaufwands, bis dieser langfristig ganz entfällt. Etwaiger sächlicher und personeller Mehraufwand beim Bundesversicherungsamt wegen dessen erweiterter Aufsicht über die Versorgungsanstalt kann derzeit nicht beziffert werden.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Die Flexibilisierung der Berufsorientierungsmaßnahmen führt zu keinem höheren Erfüllungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die Verlängerung der Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der bis 2013 geltenden Rechtslage.
F. Weitere Kosten
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Kosten für die Wirtschaft sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann dort zu sehr geringen Mindereinnahmen führen, die langfristig durch entsprechende Minderleistungen kompensiert werden.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung: Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 21.09.12
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zu Teil 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 1 Organisation
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 29 Geschäftsführung
§ 30 Aufsicht
Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung
§ 31 Versorgungsverfahren
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 34 Verjährung
§ 35 Rechtsweg
§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
Kapitel 3 Versorgungsleistungen
§ 37 Ruhegeld
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 39 Witwen- und Witwergeld
§ 40 Waisengeld
§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
Teil 3 Übergangsregelungen
§ 42 Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister
§ 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
§ 44 Weitere Anwendung von Vorschriften".
2. Teil 2 wird wie folgt gefasst:
"Teil 2
Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 1
Organisation
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
- (1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
- (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
- (3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
- (4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung
- (1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung.
- (2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.
§ 29 Geschäftsführung
- (1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
- (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
- 1. die Feststellung und Zahlung der Leistungen,
- 2. die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher,
- 3. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
- 4. die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,
- 5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen,
- 6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 30 Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung
§ 31 Versorgungsverfahren
- (1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
- (2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.
- (3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
- (1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.
- (2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen der getöteten Person geltend gemacht werden.
§ 34 Verjährung
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
§ 35 Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
- (1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus
- 1. Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,
- 2. der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und 3. anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.
- (2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.
Kapitel 3
Versorgungsleistungen
§ 37 Ruhegeld
- (1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.
- (2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
- (3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.
- (4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.
- (5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
- (6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.
- (7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
- (1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn
- 1. er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
- 2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
- 3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und 4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1963 geboren worden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.
- (2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.
- (3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
- (4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.
- (5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.
- (6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag
- 1. einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
- 2. einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§ 39 Witwen- und Witwergeld
- (1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Ehegatten von verstorbenen Versorgungsberechtigten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 17,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
- (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tag der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.
- (3) Das Witwen- oder Witwergeld nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Das Witwen- oder Witwergeld gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 18,9 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
§ 40 Waisengeld
- (1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsberechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist.
- (2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich 0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Doppelte; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
- (3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.
- (4) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Waisengeld ist § 48 Absatz 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 27. Lebensjahres das 25. Lebensjahr tritt.
§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
- (1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift.
- (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern zu teilen.
- (3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach § 46 und § 48 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.
- (4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, der dem Sterbemonat der ausgleichsberechtigten Person folgt.
- (5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und § 37 Absatz 5 gelten entsprechend.
- (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40 entsprechend."
3. § 48 wird § 42.
4. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben
5. Die §§ 52 und 53 werden die §§ 43 und 44.
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, werden die Wörter ", ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16e Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesagentur" durch die Wörter "Agentur für Arbeit" ersetzt.
2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "entfallenen" durch das Wort "entfallenden" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130 wie folgt gefasst:
" § 130 (weggefallen)".
2. In § 37 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "Ausbildungsstellensuche" durch das Wort "Ausbildungssuche" ersetzt.
3. § 48 wird wie folgt geändert.
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "unvermeidbaren" durch die Wörter "nicht vermeidbaren" ersetzt.
5. § 130 wird aufgehoben
6. In § 135 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2016" ersetzt.
7. In § 149 Nummer 1 werden die Wörter " § 32 Absatz 1, 4 und 5" durch die Wörter " § 32 Absatz 1, 3 bis 5" ersetzt.
8. In § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "gegeben" das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
9. Nach § 177 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden."
10. § 331 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "desjenigen" durch die Wörter "der Person", werden nach dem Wort "beruht," die Wörter "der die" durch die Wörter "die die" und wird jeweils das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
11. § 397 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen:
- 1. Versicherungsnummer (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches),
- 2. Betriebsnummer des Arbeitgebers (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches),
- 3. Zuständige Einzugsstelle (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches),
- 4. Beschäftigungsbeginn (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Vierten Buches),
- 5. Beschäftigungszeitraum (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),
- 6. Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel und Abgabegründe für die Meldungen (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches),
- 7. Stornokennzeichen (§ 14 Absatz 1 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung).
Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach § 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten Daten abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse zusammengeführt werden. Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches) genutzt werden."
Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 51 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Streitigkeiten" die Wörter "in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Im Jahr 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegermonopol, wonach in ca. 7 700 festgelegten Bezirken jeweils ein Bezirksschornsteinfegermeister lebenslang das alleinige Überwachungs- und Kehrrecht hatte, wegen der Europarechtswidrigkeit praktisch abgeschafft. Nach einer noch bis Ende 2012 andauernden Übergangszeit unterliegen die Bezirksschornsteinfegermeister (künftig: "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger") weitgehend dem freien Wettbewerb und sind damit anderen Handwerksberufen gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund muss auch die bisherige spezifische Alterssicherung des betreffenden Personenkreises an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Deshalb wird zum einen die bisherige erwerbslebenslange Pflichtversicherung der Bezirksschornsteinfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18 Jahre abgesenkt, was der Pflichtversicherung der sonstigen selbstständigen Handwerker entspricht.
Zum anderen wird das bestehende umlagefinanzierte Zusatzversorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister geschlossen. Die finanzielle Tragfähigkeit dieses obligatorischen Systems wird mittel- und langfristig nicht mehr aufrechterhalten werden können. Das System wird aufgrund der demografischen Entwicklung auf der Leistungsseite künftig sehr stark belastet. Auf der anderen Seite wird durch die technische Entwicklung die Zahl der Kehrbezirke und damit die Zahl der Beitragszahler rückläufig sein. Die bisherige Finanzierung über öffentlichrechtliche Kehrgebühren ist nicht mehr möglich. Je deutlicher sich dies abzeichnet, desto größeres Gewicht bekommt die Frage, ob das System künftig noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen kann, die an ein umlagefinanziertes obligatorisches Versorgungssystem zu stellen sind (ausreichende Rendite; finanzielle Belastung des betroffenen Personenkreises im Vergleich zu anderen Handwerksberufen, insbesondere auch zu Schornsteinfegermeistern ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger).
Die Schließung der Zusatzversorgung geschieht in der Weise, dass nach dem Stichtag 31. Dezember 2012 keine neuen Anwartschaften in dem System mehr erworben und keine neuen Beiträge mehr erhoben werden. Die bisherigen, dem Eigentumsschutz unterliegenden Renten der ca. 6 500 Rentenempfänger werden fortgezahlt. Die bis zum Stichtag erworbenen Anwartschaften der ca. 7 700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf (Alters-)Ruhegeld bleiben erhalten. Im Hinblick auf die künftige Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsabsicherung ist unter Vertrauensgesichtspunkten besonders für ältere Bezirksschornsteinfegermeister eine Übergangsregelung vorgesehen. Zur Finanzierung der Leistungen wird zunächst das vorhandene Vermögen der Versorgungsanstalt in Höhe von ca. 240 Millionen Euro eingesetzt. Anschließend werden die Leistungen vom Bund übernommen.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Die Bundesagentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Durch Berufsorientierungsmaßnahmen erhalten Teilnehmer konkrete Einblicke in Berufe, deren Anforderungen und Aussichten. Nach § 48 Absatz 2 SGB III können die Maßnahmen bis zu vier Wochen dauern und sollen regelmäßig in der unterrichtsfreien
Zeit durchgeführt werden. Maßnahmen der erweiterten Berufsorientierung sind nach § 130 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2013 möglich. Diese können auch über vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Durch die befristete Erweiterung konnte insbesondere das Engagement der Länder deutlich vergrößert werden. Die Beschränkungen der Berufsorientierungsmaßnahmen in § 48 Absatz 2 SGB III sollen dauerhaft aufgehoben werden, um mehr Prävention in der Berufsorientierung zu erreichen.
Mit der Verlängerung der Möglichkeit der Erprobung innovativer Instrumente um weitere drei Jahre können über einen begrenzten Zeitraum weitere Erfahrungen mit der Förderung innovativer Projekte gesammelt werden.
II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Die Belastung des Bundeshaushalts (in heutigen Werten) setzt voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 mit rund 63 Millionen Euro ein. Im Folgejahr beträgt sie rund 72 Millionen Euro, erreicht im Jahr 2025 mit 76 Millionen Euro ihren Höhepunkt, um dann über die kommenden Jahrzehnte kontinuierlich zurückzugehen.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Bundeshaushalt:
Für den Bundeshaushalt ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Haushalte der Länder:
Die Berufsorientierung wird ganz überwiegend durch die Länder kofinanziert. Auf diese Kofinanzierung durch die Länder entfällt voraussichtlich ein Betrag, der den Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit entspricht. Für durch die Flexibilisierung ermöglichte Berufsorientierungsmaßnahmen ist unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ab 2014 mit Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von jährlich rund 52 Mio. Euro zurechnen.
Kommunale Haushalte:
Für die kommunalen Haushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit:
Für durch die Flexibilisierung ermöglichte Berufsorientierungsmaßnahmen ist unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ab 2014 mit Ausgaben in Höhe von jährlich rund 52 Mio. Euro zu rechnen. Ein nicht zu beziffernder Teil der derzeitigen erweiterten Berufsorientierung dürfte nach einer entsprechenden Anpassung der Maßnahmen auch über die derzeitige Grundregelung förderfähig sein und dort künftig zu Mehrausgaben führen, sofern die Berufsorientierungsmaßnahmen nicht flexibilisiert würden.
Bei einer Verlängerung der Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze ist in den Jahren 2014 bis 2016 mit jährlichen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von rund 10 Millionen Euro zu rechnen.
2. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und durch die Änderungen im Recht der Arbeitsförderung ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten oder andere Vorgaben eingeführt, geändert oder abgeschafft. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Infolge der Schließung des bestehenden Zusatzversorgungssystems entfällt ab dem 1. Januar 2013 der Verwaltungsaufwand für die Erhebung und Vereinnahmung von Beiträgen. Die langfristig abnehmende Zahl von Leistungsempfängern führt zu einem weiteren allmählichen Rückgang des verbleibenden Verwaltungsaufwands, bis dieser schließlich ganz entfällt.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Die Flexibilisierung der erweiterten Berufsorientierungsmaßnahmen führt zu keinem Erfüllungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die Verlängerung der Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der bis 2013 geltenden Rechtslage.
3. Weitere Kosten
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Kosten für die Wirtschaft sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann dort zu sehr geringen Mindereinnahmen führen, die langfristig durch entsprechende Minderleistungen kompensiert werden.
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Keine.
Gesetzgebungskompetenz
Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG).
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
Der Bund hat für die Arbeitsvermittlung und die Sozialversicherung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
Nachhaltigkeit
Die vorgesehenen Änderungen entsprechen den Grundsätzen der Nachhaltigkeit. Durch die Neuordnung wird die Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister auf eine langfristig tragfähige Grundlage gestellt. Der Gesetzentwurf steht nicht im Widerspruch zu weiteren Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Dies gilt ebenso für die Änderungen im Bereich der Arbeitsförderung. Innovative Projekte sind Teil der Weiterentwicklung der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie helfen, sowohl aktuelle Bedarfe aufzugreifen als auch auf neue Entwicklungen zu reagieren. Damit sichern sie langfristig eine hohe Effektivität der aktiven Arbeitsmarktpolitik ab.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen sind im Rahmen der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien durchzuführenden Relevanzprüfung keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes)
Zu Nummer 1:
Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Neufassung von Teil 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Zu Nummer 2:
Zu § 27 (Schließung der Zusatzversorgung)
Mit dieser Regelung werden die Grundsätze der Schließung des bisherigen umlagefinanzierten Pflicht-Zusatzversorgungssystems für die Zukunft festgelegt. Die laufenden Versorgungsleistungen und die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften der Bezirksschornsteinfegermeister auf (Alters-)Ruhegeld bestehen fort. Die Berufsunfähigkeitsabsicherung sowie die Absicherung der Witwen, Witwer und Waisen bleibt nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 erhalten. Die Anpassung der Leistungen erfolgt künftig unabhängig von einem Gesamtversorgungssystem. Sie orientiert sich nicht mehr an der Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst, sondern an der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Halbierung der Anpassung in den ersten Jahren nach Schließung des Systems trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass durch Beschluss der Vertreterversammlung die (Fest-)Beiträge seit 2008 nicht mehr erhöht worden sind, gleichzeitig im öffentlichen Dienst aber in den Jahren 2009 bis 2011 eine 5,2-prozentige Erhöhung stattgefunden hat. Diese ungerechtfertigte Verschiebung im Beitrags-/Leistungsverhältnis wird bei der Festlegung des Leistungsniveaus des Zusatzversorgungssystems berücksichtigt, besonders auch vor dem Hintergrund, dass das umlagefinanzierte Zusatzrentensystem künftig im Wesentlichen aus dem Bundeshaushalt finanziert wird.
Zu § 28 (Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung)
Die Trägerschaft der Zusatzversorgung verbleibt bei der bisherigen Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister, deren Name an die neue Berufsbezeichnung des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" angepasst wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen die Trägerschaft und die Geschäftsführung im Bedarfsfall durch Rechtsverordnung zu verlagern.
Zu § 29 (Geschäftsführung)
Infolge der Schließung der Zusatzversorgung sind sowohl Vorstand als auch Vertreterversammlung als bisherige Organe der Versorgungsanstalt nicht mehr erforderlich. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden zusammengefasst und um Regelungen aus der bisherigen Satzung der Versorgungsanstalt ergänzt.
Zu § 30 (Aufsicht)
Es wird klargestellt, dass die Aufsicht über die Versorgungsanstalt durch das Bundesversicherungsamt im Wege der Rechts- und Fachaufsicht geführt wird.
Zu den Aufsichtsbefugnissen wird auf die entsprechenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen. Das Bundesversicherungsamt wird im Rahmen der Prüfung der Geschäftsführung berücksichtigen, dass die Versorgungsanstalt in die Bayerische Versorgungskammer integriert ist.
Zu § 31 (Versorgungsverfahren)
Die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der Versorgungsberechtigten im bisherigen § 35 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) und weitere Verfahrensvorschriften aus der bisherigen Satzung der Versorgungsanstalt werden zusammengefasst. In Absatz 3 werden die Regelungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zur Rückzahlung über den Sterbemonat hinaus gezahlter Geldleistungen (§ 118 Absatz 4) und über den Umgang mit Daten beim Versorgungsträger (§ 148) für entsprechend anwendbar erklärt. Außerdem wird vor dem Hintergrund, dass einzelne Versorgungsberechtigte wegen Nichterfüllung der Wartezeit keine Leistungen mehr aus dem System erhalten können, die Möglichkeit einer Beitragserstattung entsprechend § 210 SGB VI eingeführt. Eine Verzinsung der Beiträge sieht § 210 SGB VI dabei nicht vor. Die Zwei-Jahres-Frist nach § 210 Absatz 2 SGB VI findet keine Anwendung, da aufgrund der Schließung des Systems keine neue Versicherungspflicht eintreten kann.
Zu § 32 (Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen)
Die Vorschrift fasst den bisherigen § 36 SchfHwG sowie Regelungen aus der bisherigen Satzung der Versorgungsanstalt zusammen.
Zu § 33 (Übergang von Schadenersatzansprüchen)
Entspricht der bisherigen Regelung in § 37 SchfHwG.
Zu § 34 (Verjährung)
Entspricht der bisherigen Regelung in § 38 SchfHwG.
Zu § 35 (Rechtsweg)
Entspricht der bisherigen Regelung in § 39 SchfHwG.
Zu § 36 (Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung)
Zur Finanzierung der künftigen Versorgungsleistungen wird zunächst auf das vorhandene Vermögen der Versorgungsanstalt zurückgegriffen. Anschließend werden die Leistungen vom Bund übernommen.
Zu § 37 (Ruhegeld)
Die Vorschrift tritt an die Stelle der bisherigen §§ 43, 47 und 50 SchfHwG und regelt, wie aus den erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten das künftige (Alters-) Ruhegeld ermittelt wird. Dazu werden zunächst zum Stichtag 31. Dezember 2012 die auf der Grundlage des bestehenden Gesamtversorgungssystems erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten in einen Eurobetrag umgerechnet und in einem rechtsfähigen Bescheid festgestellt ("Startgutschrift" im Sinne des § 50 SchfHwG a. F.). Der Jahreshöchstbetrag (Absatz 5) entspricht dabei der Regelung im geltendem Recht ( § 30 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG)) zum 31. Dezember 2012. Die festgestellte Startgutschrift wird gemäß § 27 Absatz 4 dynamisiert und entspricht dann im jeweiligen Bezugszeitpunkt dem individuellen Ruhegeld ohne Abschläge.
Zu § 38 (Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit)
Der spezifische Berufsunfähigkeitsschutz (vgl. § 44 SchfHwG) bleibt auch ohne entsprechende Beitragszahlung aus Vertrauensschutzgründen in einem bestimmten Umfang für Versorgungsberechtigte bestehen, die bei in Kraft treten des Gesetzes 50 Jahre oder älter sind und die Wartezeit erfüllt haben. Die Feststellung der Rentenhöhe (anders als ihre spätere Dynamisierung) erfolgt nach der bisherigen Systematik der Gesamtversorgung. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters in der gesetzlichen Rentenversicherung sind voll anzurechnen. Jüngere Versorgungsberechtigte können bei Erfüllung der Wartezeit und der Mindestbelegungszeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch bis zum 31. Dezember 2014 ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erhalten.
Die Höhe der künftigen Berufsunfähigkeitsrente orientiert sich grundsätzlich an der entsprechenden Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei ist aber zum einen durch den Hinweis in Absatz 5 Satz 2 auf die Steigerungsprozentsätze in § 37 Absatz 3 und 4 sichergestellt, dass die rentennahen Jahrgänge gegenüber dem geltenden Recht nicht benachteiligt werden. Ein Bezirksschornsteinfegermeister zum Beispiel, der mit 55 Jahren berufsunfähig wird und zuvor - was die Regel ist - mindestens 20 Jahre lang bestellt war, erhält eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt mindestens 70 Prozent des dynamisierten Jahreshöchstbetrages, was dem geltenden Recht in § 29 Absatz 3 Satz 3 SchfG entspricht. Zum anderen ist durch den Hinweis in Absatz 6 Satz 2 auf die Mindestversorgungsregelung in § 37 Absatz 6 auch für jüngere Bezirksschornsteinfegermeister sichergestellt, dass immer eine Mindest-Berufsunfähigkeitsrente aus der Zusatzversorgung geleistet wird. Im Übrigen ist jüngeren Bezirksschornsteinfegermeistern zuzumuten, dass sie den gegenüber dem geltenden Recht fehlenden Berufsunfähigkeitsschutz ggf. privat absichern müssen. Dies gilt auch für den über den Berufsunfähigkeitsschutz hinaus gehenden Arbeitsunfallschutz (§ 29 Absatz 6 SchfG), der ab dem 1. Januar 2013 entfällt. Ein solcher Schutz kann künftig gegen entsprechende Beitragszahlung gegebenenfalls über die Gesetzliche Unfallversicherung sichergestellt werden.
Zu § 39 (Witwen- und Witwergeld)
Entspricht der bisherigen Regelung in § 45 SchfHwG.
Zu § 40 (Waisengeld)
Freiwillige Dienste im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes werden bei der möglichen Weitergewährung des Waisengeldes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorschrift der bisherigen Regelung in § 46 SchfHwG.
Zu § 41 (Interne Teilung beim Versorgungsausgleich)
Die bisherige Regelung in § 33a des Schornsteinfegergesetzes über die interne Teilung im Versorgungsausgleich wird mit wenigen redaktionellen Änderungen in das SchfHwG übernommen. Zugleich ist damit klargestellt, dass die Vorschrift auch auf Lebenspartner anwendbar ist, soweit für diese ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Zu Nummer 4 (§§ 49 bis 51):
Die 2008 beschlossenen Übergangsregelungen, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten sollten, werden in modifizierter Form in den neu gefassten Teil 2 des SchfHwG (§§ 27, 28 und 37) übernommen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden im Hinblick auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit den selbstständigen Handwerkern gleichgestellt, die - ebenso wie die Schornsteinfeger - in der Handwerksrolle (Anlage A zur Handwerksordnung) eingetragen sind. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, nach 18 Jahren von der Versicherungspflicht befreit zu werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Korrektur von redaktionellen Unrichtigkeiten.
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1:
In der Inhaltsübersicht wird die erweiterte Berufsorientierung als bei den befristeten Leistungen enthaltene Regelung gestrichen (Folgeänderung zu Nummer 6).
Zu Nummer 2:
Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit.
Zu Nummer 3:
Zu Buchstabe a:
Mit Absatz 2 werden die Beschränkung der Berufsorientierungsmaßnahmen auf bis zu vier Wochen und die Vorgabe der regelmäßigen Durchführung in der unterrichtsfreien Zeit aufgehoben. Dadurch wird die bis 31. Dezember 2013 befristete erweiterte Berufsorientierung nach § 130 SGB III dauerhaft in § 48 SGB III integriert. Die Beschränkungen der Berufsorientierungsmaßnahmen in § 48 Absatz 2 SGB III werden dauerhaft aufgehoben, um mehr Prävention in der Berufsorientierung zu erreichen. Damit wird die Zielsetzung der Qualifizierungsinitiative von Bund und Ländern und des Ausbildungspakts von Bundesregierung und Spitzenverbänden der Wirtschaft/Kultusministerkonferenz unterstützt. Zudem sollen die berufliche Eingliederung behinderter junger Menschen verbessert und der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention flankiert werden. Die Befristung soll jetzt wegfallen, damit für die Zeit ab 2014 frühzeitig Planungssicherheit für die Bundesagentur für Arbeit und die Länder besteht und rechtzeitig die diesbezüglich notwendigen Dispositionen getroffen werden können.
Zu Buchstabe b: Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 4:
Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit.
Zu Nummer 5:
Durch die Aufhebung von § 48 Absatz 2 SGB III entfällt der Anwendungsbereich von § 130 SGB III.
Zu Nummer 6:
Mit der Änderung wird die Möglichkeit der Erprobung innovativer Instrumente um weitere drei Jahre verlängert, damit über einen begrenzten Zeitraum weitere Erfahrungen mit der Förderung innovativer Projekte gesammelt werden können.
Zu Nummer 7:
Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit.
Zu Nummer 8:
Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit.
Zu Nummer 9:
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III eingefügt. Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, und alle Gutscheinmaßnahmen einer externen Zulassung. Die Zulassung erteilen sogenannte fachkundige Stellen. Dies sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen.
Das Verfahren zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen baut auf den Erfahrungen im Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung auf, die bislang schon eine Zulassung von Trägern und Maßnahmen voraussetzt. Am 3. August 2011 hat das Bundessozialgericht (Az. B 11 SF 001/10 (PDF) R) zu diesen Regelungen in einem Beschluss ausgeführt, dass die fachkundigen Stellen als Beliehene und die Zulassungsentscheidung als Verwaltungsakt anzusehen seien.
Dagegen ist die überwiegende Auffassung in der Rechtsanwendung, dass die fachkundigen Stellen selbst und ihre Entscheidungen privatrechtlicher Natur sind. Diese Auffassung wird auch in der Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 17/6277, S. 107) vertreten:
"Bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen handeln die fachkundigen Stellen wie bisher in den Formen des Privatrechts als unabhängige Sachverständige. Mit der Akkreditierung der fachkundigen Stellen ist keine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf diese (Beleihung) verbunden."
Angesichts des Beschlusses des Bundessozialgerichts soll nunmehr gesetzlich klargestellt werden, dass mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle keine Beleihung verbunden ist. Damit soll künftig Rechtsunsicherheit vermieden werden.
Zu Nummer 10:
Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit.
Zu Nummer 11:
Bereits auf der Grundlage der bisherigen Fassung des § 397 Absatz 1 SGB III gleicht die Bundesagentur für Arbeit bestimmte Meldedaten zur Sozialversicherung, die ihr von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt werden, in einem automatisierten Verfahren (DALEB) mit den eigenen Leistungsdaten ab, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB III zu verhindern. Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift zählt nunmehr ausdrücklich und abschließend auf, welche Meldedaten dem automatisierten Abgleich unterliegen und verwirklicht so das datenschutzrechtliche Bestimmtheitsgebot. Gleichzeitig enthält er eine redaktionelle Klarstellung (Streichung des bisherigen in der Sache fehlgehenden Verweises auf § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 c) SGB IV), ohne dass inhaltliche Änderungen damit verbunden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 betreffen den Datenabgleich bei geringfügigen Beschäftigungen oder bei solchen im Haushaltsscheckverfahren.
Die Sätze 4 und 5 greifen die Problematik auf, dass die den Einzugsstellen erstatteten Meldungen durch spätere Stornierungen überholt sein können. In diesen Fällen lässt sich unnötiger Überprüfungsaufwand vermeiden, wenn eine Stornierung der ursprünglichen bereits an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleiteten Ausgangsmeldung zugeordnet werden kann. Die Regelung der Befugnis, die von den Trägern der Rentenversicherung übermittelten Meldedaten auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse bezogen aufzubereiten, stellt eine bereits bestehende Praxis auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Zur Identifizierung der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse darf sich die Bundesagentur für Arbeit aller von den Trägern der Rentenversicherung übermittelten Daten bedienen, insbesondere auch der gemeldeten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte. Das erweitert nicht den Kreis der dem automatisierten Abgleich unterliegenden Daten, der sich abschließend aus den Sätzen 1 bis 3 ergibt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes):
Mit einer Ergänzung des § 177 Absatz 1 SGB III wird klargestellt, dass mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle keine Beleihung verbunden ist. Entscheidungen der fachkundigen Stellen sind demnach privatrechtlicher Natur. Um gleichwohl den Rechtsweg vor den Sozialgerichten zu eröffnen und damit deren Kompetenz auf dem Gebiet der Arbeitsförderung zu nutzen, wird § 51 Absatz 2 SGG dahin gehend ergänzt, dass in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach §§ 176 ff. SGB III die Sozialgerichte zuständig sind.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten):
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2207:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Infolge der Schließung des bestehenden Zusatzversorgungssystems entfällt ab 1. Januar 2013 der Verwaltungsaufwand für die Erhebung und Vereinnahmung von Beiträgen. Die langfristig abnehmende Zahl von Leistungsempfängern führt zu einem weiteren allmählichen Rückgang des verbleibenden Verwaltungsaufwands, bis dieser schließlich ganz entfällt. Die Änderungen im Bereich der Arbeitsförderung führen zu keinem weiteren Verwaltungsaufwand.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsentwurfs auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin