A. Problem und Ziel
Bereits heute haben rund 19,5 Prozent der in Deutschland lebenden Menschen einen Migrationshintergrund. Besonders in den jüngeren Altersgruppen sind Migrantinnen und Migranten stark vertreten, sodass sie künftig einen wachsenden Anteil an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter stellen werden. Angesichts des demografiebedingten Rückgangs der Zahl der potenziellen Erwerbspersonen in den kommenden Jahrzehnten wird Deutschland zudem künftig bei der Sicherung der Fachkräftebasis verstärkt auch auf die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen sein. Die Bundesregierung trägt diesen Entwicklungen Rechnung und hat in ihrem Konzept zur Sicherung der Fachkräftebasis, unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeiteten worden ist, das Handlungsfeld "Integration und qualifizierte Zuwanderung" als einen von fünf Sicherungspfaden definiert. In dem Sicherungspfad geht es vorrangig um die Nutzung und Förderung inländischer Potenziale sowie um qualifizierte Zuwanderung.
Die Erhebung zum Thema "Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und deren direkten Nachkommen" steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den verschiedenen Berichten und Programmen, an denen das BMAS beteiligt ist. Mit dem Nationalen Aktionsplan Integration wurde unter anderem der von der Bundesregierung initiierte Nationale Integrationsplan aus dem Jahr 2007 weiterentwickelt, dessen etwa 400 Selbstverpflichtungen bis heute fast vollständig erfüllt worden sind. Ziel bleibt es, Integration verbindlicher zu gestalten und die Ergebnisse der Integrationspolitik mit gezielten Indikatoren messbar zu machen. Durch die Vereinbarung von möglichst konkreten Zielen, die Benennung von Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung und die Festlegung eines Zeitrahmens soll die Grundlage für eine konkrete, überprüfbare und verbindliche Integrationspolitik geschaffen werden.
Da derzeit ein Mangel an entsprechenden Daten besteht und daher kaum umfassende empirische Analysen in diesem Bereich vorliegen, bedarf es dieser Erhebung. Die Erhebung soll insbesondere auch der Erstellung des Fortschrittsberichts im Jahr 2015 dienen.
B. Lösung
Erlass einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes, der die Bundesregierung unter anderem ermächtigt, Statistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Betroffenen entstehen keine neuen Belastungen, da in Art und Umfang entsprechende Erhebungen bereits jährlich in den Mikrozensus integriert wurden und auch für die Zukunft geplant und im dafür bereits kalkulierten Erfüllungsaufwand berücksichtigt sind.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Unternehmen von der Rechtsverordnung nicht betroffen sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine Mehrkosten, da in Art und Umfang entsprechende Erhebungen bereits jährlich in den Mikrozensus integriert wurden und auch für die Zukunft geplant und im Haushalt berücksichtigt sind.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, auf insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 23. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr2014
Vom ...
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung
- (1) Zur detaillierten Analyse von Migrations- und Arbeitsmarktintegrationsprozessen in Deutschland und zur Überprüfung der Fortschritte der im Rahmen des "Nationalen Aktionsplans Integration" entwickelten Maßnahmen wird für das Jahr 2014 eine Erhebung als Bundesstatistik durchgeführt.
- (2) Die Erhebung wird im Rahmen des Mikrozensus unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet. Sie wird als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. IS. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, ausgewählt worden sind.
§ 2 Erhebungseinheiten
- (1) Erhebungseinheiten sind Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren und Haushalte.
§ 3 Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind:
- 1. für Personen, deren Vater oder Mutter nicht im selben Haushalt leben wie sie selbst: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen sowie höchster beruflicher Ausbildungsabschluss- und höchster Hochschulabschluss des nicht im Haushalt lebenden Elternteils;
- 2. für Personen, deren Vater oder Mutter 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und nicht im selben Haushalt leben wie sie selbst: Geburtsland des Vaters; Geburtsland der Mutter;
- 3. für alle Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren: Arbeitserfahrung im Ausland von einer Dauer von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zehn Jahre; Staat, in dem im Ausland gearbeitet wurde;
- 4. für Personen, die nicht in Deutschland geboren wurden und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind: Hauptgrund für die Zuwanderung; Zusage einer Beschäftigung vor Zuzug; Selbsteinschätzung der Deutschkenntnisse; Teilnahme an Deutschkursen;
- 5. für Erwerbstätige: Angemessenheit der erworbenen Qualifikationen für die gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit;
- 6. für Personen, die nicht in Deutschland geboren wurden und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind oder deren Vater oder Mutter nicht in Deutschland geboren wurde und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind: Gründe, die gegebenenfalls das Finden einer qualifikationsadäquaten Erwerbstätigkeit behindert haben;
- 7. für abhängig Beschäftigte, die ihre gegenwärtige Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren gefunden haben: Suchmethode, die zum Finden der gegenwärtigen Tätigkeit geführt hat.
§ 4 Auskunftserteilung
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.
§ 5 Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005
Für die Festlegung der Stichproben, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes 2005.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt der Regelung
Bereits heute haben rund 19,5 Prozent der in Deutschland lebenden Menschen einen Migrationshintergrund. Besonders in jungen Alterskohorten sind Migrantinnen und Migranten stark vertreten, so dass sie künftig einen wachsenden Anteil an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter stellen werden. Angesichts des demografiebedingten Rückgangs des Erwerbspersonenpotenzials in den kommenden Jahrzehnten wird Deutschland zudem künftig bei der Sicherung der Fachkräftebasis auch verstärkt auf die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen sein. Die Bundesregierung trägt diesen Entwicklungen Rechnung und hat in ihrem unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erarbeiteten Konzept zur Sicherung der Fachkräftebasis das Handlungsfeld "Integration und qualifizierte Zuwanderung" als einen von fünf Sicherungspfaden definiert. In dem Sicherungspfad geht es vorrangig um die Nutzung und Förderung inländischer Potenziale sowie um qualifizierte Zuwanderung.
Der Arbeitsmarkt hat eine entscheidende Bedeutung für die Integration von Migrantinnen und Migranten. Erwerbsarbeit ermöglicht es, soziale Kontakte zu Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen aufzubauen, sich aktiv in die Aufnahmegesellschaft einzubringen und den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren. Bei der Integration von Personen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt bestehen gleichzeitig erhebliche Herausforderungen. So liegt die Erwerbslosenquote von Personen mit Migrationshintergrund seit Jahren deutlich über dem Niveau der deutschen Bevölkerung. Neben teilweise mangelnden deutschen Sprachkenntnissen sind dafür vorrangig fehlende, nicht passgenaue bzw. anerkannte berufliche Qualifikationen, geringe oder weit zurückliegende Berufserfahrungen, fehlendes Wissen über den deutschen Arbeitsmarkt aber auch reale und subjektiv wahrgenommene Diskriminierungserfahrungen verantwortlich.
Die Erhebung zum Thema "Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und deren direkten Nachkommen" steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit verschiedenen Berichten und Programmen sowie dem Nationalen Aktionsplan Integration (NAP-I) und den entsprechenden Fortschrittsberichten der Bundesregierung. Mit dem NAP-I wurde der von der Bundesregierung initiierte Nationale Integrationsplan aus dem Jahr 2007 weiterentwickelt. Dessen etwa 400 Selbstverpflichtungen sind bis heute fast vollständig umgesetzt worden. Ziel bleibt es, Integration verbindlicher zu gestalten und die Ergebnisse der Integrationspolitik mit gezielten Indikatoren messbar zu machen. Durch die Vereinbarung von möglichst konkreten und zu überprüfenden Zielen, die Benennung von Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung und die Festlegung eines Zeitrahmens soll die Grundlage für eine konkrete, überprüfbare und verbindliche Integrationspolitik geschaffen werden. Die Integration von Zuwanderern ist keine vorübergehende Sonderaufgabe, die mit zeitlich befristeten Projekten gelöst werden kann. Vielmehr ist Integration eine Daueraufgabe, die nachhaltig und strukturell angegangen und fortlaufend kontrolliert werden muss. Der NAPI und die mit ihm verbundenen regelmäßigen Fortschrittsberichte sind langfristig angelegte Vorhaben der Bundesregierung. Der 6. Integrationsgipfel am 28. Mai 2013 mit dem Schwerpunkt "Integration und Erwerbsleben" wird die entsprechenden Planungen für die nächsten Fortschrittsberichte auch bestätigen.
Angesichts dieser Ausgangslage sind belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse und statistische Daten zum Verlauf von Migrations- und Arbeitsmarktintegrationsprozessen von entscheidender Bedeutung, um die Chancen und Herausforderungen von Zuwanderung angemessen und differenziert analysieren und daraus gegebenenfalls Schlüsse für künftige politische Entscheidungen ableiten zu können. Um die genannten Migrations- und Integrationsprozesse detailliert analysieren zu können, ist die Bundesregierung insbesondere auf Daten angewiesen, die den Verlauf von Wanderungsprozessen von der Bildungs- und Erwerbsbiografie im Herkunftsland, über die Einreise bis zur Arbeitsmarktintegration in Deutschland erfassen. Mit den Erhebungsmerkmalen "Angemessenheit der erworbenen Qualifikationen für die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit", "Gründe, die gegenenenfalls das Finden einer qualifikationsadäquaten Tätigkeit behinderten", "Selbsteinschätzung der Deutschkenntnisse", "Teilnahme an Deutschkursen" und "Suchmethode, die zum Finden der gegenwärtigen Tätigkeit geführt hat", werden zudem Ergebnisse der Arbeitsmarktintegrationspolitik messbar gemacht.
Da derzeit ein Mangel an entsprechenden Daten besteht und daher kaum umfassende empirische Analysen in diesem Bereich vorliegen, bedarf es dieser Erhebung. Die Erhebung soll insbesondere auch der Erstellung des Fortschrittsberichts zum NAP-I im Jahr 2015 dienen.
Auf Grundlage der Ergebnisse der Erhebung können auf der einen Seite passgenaue Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen intensiviert und darauf aufbauend eine den Qualifikationen entsprechende, adäquate Beschäftigung und die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Auf der anderen Seite kann dem Ansatz zur Schließung von Fachkräftelücken durch inländisches Erwerbspersonenpotenzial Rechnung getragen werden.
Darüber hinaus können die Resultate aus Deutschland mit den Ergebnissen der Befragungsprogramme anderer Ländern vergleichend analysiert werden, da die Erhebung in harmonisierter Form auch in den meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ermöglicht den wesentlichen Vergleich der Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern in Deutschland mit der Situation in anderen europäischen Staaten. Hieraus können zum Beispiel Neuerungen und Empfehlungen für politische Entscheidungen abgeleitet werden.
Da eine in Teilbereichen ähnliche Erhebung bereits im Jahr 2008 (auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Annahme der Spezifikationen des Adhoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 (ABl. EU (Nr. ) L 28 vom 03.02.2007 S. 3) als Adhoc-Modul der europaweiten Arbeitskräfteerhebung durchgeführt wurde, können auch Veränderungen im zeitlichen Vergleich dargestellt werden. Damit liegen bereits umfassende Erfahrungen mit der Durchführung einer entsprechenden Erhebung vor, auf die im Jahr 2014 zurückgegriffen werden kann.
In Deutschland ist die europaweit durchgeführte Arbeitskräfteerhebung in den nationalen
Mikrozensus integriert. Vor diesem Hintergrund wurde basierend auf einem vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und den Mitgliedsstaaten vereinbarten und europaweit identischen Befragungsprogramms das Vorgehen und die Ausgestaltung des Verordnungsentwurfs zwischen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern abgestimmt.
II. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben unterstützt mit Blick auf die Beschäftigungsentwicklung und die Integration von Personen mit Migrationshintergrund eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie durch die Bereitstellung von zusätzlichen Daten.
3. Erfüllungsaufwand
Für die Betroffenen entstehen keine neuen Belastungen, da in Art und Umfang entsprechende Erhebungen bereits jährlich in den Mikrozensus integriert wurden und auch für die Zukunft geplant und im dafür bereits kalkulierten Erfüllungsaufwand berücksichtigt sind.
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Unternehmen von der Rechtsverordnung nicht betroffen sind.
4. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
III. Befristung; Evaluation
Nach § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes sind Verordnungen nach dieser Vorschrift auf längstens drei Jahre zu befristen. Die angeordnete Erhebung wird kontinuierlich im Kalenderjahr 2014 durchgeführt. Die Verordnung tritt deshalb am 1. Januar 2014 in Kraft. Da am Jahresende erfahrungsgemäß noch nicht alle Rückläufe vorliegen, kann es sein, dass sich die Befragung noch einige Zeit in das Jahr 2015 erstreckt. Deshalb kann die Verordnung erst am 31. Dezember 2015 außer Kraft treten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Das Thema der statistischen Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und deren direkten Nachkommen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit verschiedenen Berichten und Programmen sowie dem Nationalen Aktionsplan Integration (NAP-I) und den entsprechenden Fortschrittsberichten. Die Erhebungsmerkmale werden benötigt, um die Erreichung verschiedener im NAP-I genannter Ziele nachvollziehen zu können. Dies gilt insbesondere für die Erhöhung der Beschäftigungs- und Erwerbschancen, die Verbesserung der betrieblichen Integration, das Erschließen der Potenziale von Personen mit Migrationshintergrund sowie die Fachkräftesicherung auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Die Ergebnisse werden insbesondere für die Erstellung des Fortschrittsberichts 2015 zum NAP-I benötigt.
Soweit seitens der Europäischen Kommission der politische Bedarf nach aktuellen und international harmonisierten Daten zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern besteht, können Ergebnisse dieser Erhebung an die EU geliefert werden. So fordert die Europäische Agenda für die Integration von Drittstaatsangehörigen die Integration als Antrieb für wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Zusammenhalt zu fördern. In diesem Zusammenhang wird ein statistisches Monitoring der Zielerreichung in diesen Bereichen gefordert. Im Rahmen der Strategie Europa 2020 wird grundlegend das Potenzial der Zuwanderung für den Aufbau einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft hervorgehoben.
Zu Absatz 2
Diese Vorschrift regelt die Integration der Erhebung in den Mikrozensus und gewährleistet damit zugleich eine hohe Datenqualität bei vergleichsweise geringem Aufwand.
Ein Auswahlsatz von 10 Prozent der nach Mikrozensusgesetz ausgewählten Einheiten ist erforderlich, aber auch ausreichend, um im Hinblick auf den Fortschrittsbericht 2015 zum NAP-I hinreichend zuverlässige Ergebnisse zu erhalten.
Zu § 2
Die Vorschrift dient der Eingrenzung der Erhebungsgesamtheit. Befragt werden sollen nur Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, da dies die zur Beschreibung der Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen relevante Population ist. Auf eine Befragung der Personen unter 15 Jahren sowie im Alter von 65 und mehr Jahren wird aufgrund der geringen Erwerbsbeteiligung dieser Personengruppen und vor dem Hintergrund der Begrenzung der Belastung der Befragten verzichtet. Die in § 3 festgelegten Erhebungsmerkmale sind zudem teilweise nur für einen Teil der Erhebungsgesamtheit zu erfassen. Um auch Ergebnisse im Haushaltskontext ausweisen zu können, werden jeweils alle Personen eines Haushaltes erfasst, die im Alter von 15 bis 64 Jahren sind.
Zu § 3
Die Vorschrift bestimmt die Erhebungsmerkmale. Bei der Umsetzung wurde auch die Vergleichbarkeit mit den Befragungsprogrammen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf diesem Gebiet bedacht. Gleichzeitig wurde aber auch berücksichtigt, dass zeitliche Vergleiche mit einem im Jahr 2008 im Rahmen des Mikrozensus durchgeführten Adhoc-Modul ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund der Begrenzung der Belastung der Befragten werden mit der Festlegung der Erhebungsmerkmale auch die Erhebungseinheiten noch weiter eingegrenzt.
Zu Nummer 1
Der höchste allgemein bildende und berufliche Bildungsabschluss der Eltern dient der Beschreibung des sozialen und kulturellen Hintergrundes von Zuwanderern. Das Merkmal ist zugleich erforderlich, um die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern der zweiten Generation mit derjenigen von Personen zu vergleichen, deren Eltern in Deutschland geboren wurden. Daher wird das Merkmal nicht nur für Zuwanderer und deren Nachkommen, sondern auch für Personen erfasst, die in Deutschland geboren wurden. Sofern die Eltern im gleichen Haushalt wie der Befragte wohnen, sind die Angaben aus der Befragung zum Mikrozensus bereits vorhanden.
Zu Nummer 2
Als Grundlage für die Untersuchung der Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und deren direkten Nachkommen wird der Status als Zuwanderer oder direkter Nachkomme eines Zuwanderers (Zuwanderer der zweiten Generation) gemäß der im Europäischen Statistischen System verwendeten Definition erfasst. Grundlage hierfür sind die Merkmale zum Geburtsland der Mutter und zum Geburtsland des Vaters. Die Erfassung des Geburtslandes des Vaters und der Mutter ist Voraussetzung für die Identifikation von Zuwanderern der zweiten Generation. Das Merkmal muss für beide Elternteile erhoben werden, da sich die Arbeitsmarktchancen von Personen, bei denen nur ein Elternteil zugewandert ist, von denen unterscheiden können, bei denen beide Elternteile zugewandert sind. Die Merkmale zum Geburtsland des Vaters und der Mutter werden dabei entsprechend dem § 4 Absatz 2 Nummer 4 Mikrozensusgesetz 2005 nur bei Personen erfasst, die im Jahr 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind.
Die für die Abgrenzung zusätzlich erforderlichen Merkmale zur Staatsangehörigkeit des Befragten, dem Geburtsland des Befragten und der Aufenthaltsdauer von Zuwanderern werden bereits im Rahmen des Mikrozensus erfasst.
Zu Nummer 3
Der Staat, in dem in den letzten zehn Jahren Arbeitserfahrung im Ausland gesammelt wurde, wird aus mehreren Gründen erfasst. Zum einen ist dieses Merkmal erforderlich, um Wanderungsbewegungen zu erfassen, die auch über Drittländer führen. Zum anderen soll mit dem Merkmal die Arbeitsmarktsituation von Auswanderern untersucht werden, die wieder nach Deutschland zurückgekehrt sind sowie ganz allgemein die Auswirkungen einer Tätigkeit im Ausland auf die Arbeitsmarktchancen. Um kurze sowie länger zurück liegende Auslandsaufenthalte auszuschließen, werden nur Arbeitserfahrungen berücksichtigt, die eine Dauer von mindestens sechs Monaten hatten und die nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Zu Nummer 4
Die Angaben dienen der Erfassung des Hauptgrundes der Zuwanderung sowie der Einschätzung der deutschen Sprachkenntnisse. Die Frage nach dem Hauptgrund für die Zuwanderung wird ausschließlich an Zuwanderer der ersten Generation gerichtet, die 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind. Die Frage ist Voraussetzung für die Unterscheidung verschiedener Typen von Zuwanderung. Für die Untersuchung der Arbeitsmarktsituation ist es wichtig, Personen, die mit dem Ziel der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit zugewandert sind, von Zuwanderern zu unterscheiden, die aus anderen Gründen zugewandert sind (z.B. zum Studium, wegen Verfolgung im Heimatland oder im Rahmen der Familienzusammenführung). Zur besseren Differenzierung von Zuwanderern, die mit dem Ziel der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit eingereist sind, wird ergänzend erfasst, ob bereits vor dem Zuzug eine Zusage für eine Beschäftigung vorgelegen hat.
Die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern hängt entscheidend von deren Kenntnissen der deutschen Sprache ab. Daher ist es erforderlich, die Deutschkenntnisse von Zuwanderern mit zwei Merkmalen zu erfassen. Zum einen wird eine Selbsteinschätzung der Befragten bezüglich der Sprachkenntnisse erhoben. Zum anderen wird die Teilnahme an
Sprachkursen erfasst. Beide Fragen richten sich wiederum nur an Zuwanderer der ersten Generation.
Zu Nummer 5
Ein zentrales Merkmal der Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und deren direkten Nachkommen ist die Angemessenheit der erworbenen Qualifikationen für die ausgeübte Tätigkeit. Das Ausüben von Tätigkeiten, die geringere Anforderungen stellen als vom Qualifikationsniveau her möglich wäre, kann ein Kennzeichen für die Diskriminierung von Zuwanderern sein und zugleich darauf hindeuten, dass das Arbeitskräftepotenzial der Volkswirtschaft nicht optimal ausgeschöpft wird. Um einen Vergleichsmaßstab für die Betrachtung der Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und deren direkten Nachkommen zu erhalten sowie wegen der übergreifenden Bedeutung des Merkmals der Angemessenheit der erworbenen Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit, ist es erforderlich, dieses Merkmal bei allen erwerbstätigen Personen zu erfassen.
Zu Nummer 6
Die Ausübung einer nicht qualifikationsangemessenen Tätigkeit kann verschiedene Gründe haben. Um zu ermitteln, ob die Ausübung einer qualifikationsangemessenen Tätigkeit mit dem Status als Zuwanderer in Zusammenhang steht, werden der wichtigste und (sofern vorhanden) der zweitwichtigste Grund dafür erfasst, weshalb keine qualifikationsadäquate Beschäftigung ausgeübt wird. Die beiden Merkmale sind zudem erforderlich, um unterscheiden zu können, ob Gründe hierfür z.B. bei mangelnden Deutschkenntnissen, der fehlenden Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder eingeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden sind. In dem gleichen Merkmal werden auch die Gründe eines fehlenden Arbeitsmarktzugangs von Zuwanderern erfasst. Das Merkmal wird daher bei allen Zuwanderern der ersten Generation (die 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind) und der zweiten Generation (sofern der Zuzug von Mutter oder Vater im Jahr 1960 oder später erfolgte) erfasst, die eine nicht qualifikationsangemessene Tätigkeit ausüben oder nicht erwerbstätig sind.
Zu Nummer 7
Die Suchmethode, mit der die gegenwärtige Tätigkeit gefunden wurde, wird erfasst, um zu untersuchen, ob bei Zuwanderern andere Strategien der Arbeitssuche zum Erfolg führen als bei Personen, die in Deutschland geboren wurden. Die Ergebnisse der Frage können zudem verglichen werden mit den Suchmethoden, die Erwerbslose verwenden. Diese werden bereits im Mikrozensus nach vergleichbarer Methodik erfasst. Die Frage richtet sich an alle abhängig Beschäftigten, die ihre gegenwärtige Tätigkeit in den letzten fünf Jahren aufgenommen haben. Der Bezug auf die letzten fünf Jahre minimiert einerseits Erinnerungsfehler, gewährleistet aber andererseits auch für Zuwanderer einen für die erforderlichen Auswertungen ausreichenden Stichprobenumfang.
Zu § 4
Hier wird ausdrücklich festgelegt, dass die Erhebung ohne Auskunftspflicht durchgeführt wird.
Zu § 5
Diese Vorschrift regelt eine Anwendung der Bestimmungen aus dem Mikrozensusgesetz 2005 zur Festlegung der Stichproben, der Hilfsmerkmale sowie zum Einsatz von Erhebungsbeauftragten und zur Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen.
Die in § 3 genannten Erhebungsmerkmale werden so in das Frageprogramm des Mikrozensus eingebunden, dass keine eigene Erhebungsinfrastruktur aufgebaut werden muss und keine zusätzlichen Befragungen durchgeführt werden müssen. Hierzu werden die bereits zur technischen Durchführung der Mikrozensuserhebung erforderlichen Vorschriften für anwendbar erklärt.
Zu § 6
Nach § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes sind Verordnungen nach dieser Vorschrift auf längstens drei Jahre zu befristen. Die angeordnete Erhebung wird kontinuierlich im Kalenderjahr 2014 durchgeführt. Die Verordnung tritt deshalb am 1. Januar 2014 in Kraft.
Da am Jahresende erfahrungsgemäß noch nicht alle Rückläufe vorliegen, kann es sein, dass sich die Befragung noch einige Zeit in das Jahr 2015 erstreckt. Deshalb soll die Verordnung erst am 31. Dezember 2015 außer Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2565:
Entwurf einer Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit der Verordnung soll die rechtliche Grundlage für eine Befragung im Rahmen des Mikrozensus geschaffen werden. Der hierdurch entstehende Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung wurde bereits im Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes" dargestellt. Aus der Verordnung resultieren keine darüber hinaus gehenden Änderungen im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin