Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 9. bis 12. Mai 2011 die nachstehend aufgeführten Texte angenommen. Sie wurden dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2011 zugeleitet.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,
- - in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha abgegebenen Ministererklärung der Vierten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere des Absatzes 44 über die differenzierte Sonderbehandlung (SDT),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: Eine Strategische Partnerschaft1,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel "Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt", Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" ( KOM (2006) 0567),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (2008/2135(INI))2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung - externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit4,
- - unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier Indien (2007-2013),
- - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass für die Europäische Union nach wie vor ein auf Regeln beruhendes und in der WTO verankertes multilaterales Handelssystem Priorität haben sollte, das durch die Festlegung geeigneter Regeln und deren Durchsetzung die besten Voraussetzungen für einen offenen und ausgewogenen internationalen Handel bietet,
B. in der Erwägung, dass ein erfolgreicher und ausgewogener Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) sowohl für die Europäische Union als auch für Indien von maßgeblicher Bedeutung ist und ferner in der Erwägung, dass ein derartiges Abkommen nicht den Abschluss von bilateralen WTO+-Abkommen ausschließt, die eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln darstellen können,
C. in der Erwägung, dass der größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Indien aus der Europäischen Union kommt, die 2009 27 % der gesamten ausländischen Direktinvestitionen ausmachten; in der Erwägung, dass der EU-Anteil jedoch in drei Jahren hintereinander von 37 % aller ausländischen Direktinvestitionen im Jahr 2007 auf 32 % im Jahr 2008 und auf 27 % im Jahr 2009 gesunken ist, wohingegen die ausländischen Direktinvestitionen der EU nach China im Jahr 2009 mit 5,3 Milliarden Euro im Vergleich zu 3, 1 Milliarden Euro erheblicher höher lagen,
D. in der Erwägung, dass Indien unter den Handelspartnern der Europäischen Union im Jahr 2000 an 17. Stelle und 2010 (mit 67,8 Milliarden Euro) an 8. Stelle stand, wohingegen der relative Marktanteil der EU dort von 23,2 % im Jahr 1999 auf 14,5 % im Jahr 2009 gesunken ist, während Chinas Marktanteil in Indien sich im gleichen Zeitraum von 2,6 % auf 11,3 % vervierfacht hat,
E. in der Erwägung, dass Indien der größte Nutznießer des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ist; in der Erwägung dass die Einfuhren der Europäischen Union aus Indien zu Vorzugszöllen oder zollfrei im Jahre 2009 einen Wert von 19,9 Milliarden Euro hatten und 83 % aller EU-Importe aus Indien ausmachten;
F. in der Erwägung, dass sich beide Vertragsparteien erhebliche Vorteile durch die Abschaffung von Zöllen, die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts versprechen und bekräftigt haben, sich für den Abbau von Zöllen und die weitere Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des Handels mit Dienstleistungen einzusetzen;
G. in der Erwägung, dass der Marktzugang von transparenten und angemessenen Regeln und Standards flankiert werden muss, damit sichergestellt wird, dass die Liberalisierung des Handels nutzbringend ist,
H. in der Erwägung, dass der Marktzugang durch nichttarifäre Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, Konformitätsverfahren, handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,
I. in der Erwägung, dass die Punkte zur Anerkennung, zum angemessenen und wirksamen Schutz, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in gebührender Weise zu berücksichtigen sind, einschließlich Patente, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben (einschließlich Ursprungsbezeichnungen), gewerbliche Muster und Topographien integrierter Schaltkreise,
J. in der Erwägung, dass gefälschte Medikamente die Gesundheit schädigen können; und dass die EU und Indien sich gemeinsame dieses Problems annehmen sollten,
K. in der Erwägung, dass Indien einer der größten Hersteller und Exporteure von Generika ist;
L. in der Erwägung, dass der Erfolg und die Nachhaltigkeit von Gesundheitsprogrammen zu einem großen Teil von der ständigen Verfügbarkeit preisgünstiger und hochwertiger Generika abhängt, und in Erwägung der nachweislich schädlichen Wirkung der Vorschriften von TRIPS-plus über geistiges Eigentum auf die Verfügbarkeit von Generika,
M. in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 1 des Kooperationsabkommens die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze vorsieht; in der Erwägung, dass diese ein wesentliches Element des Freihandelsabkommens darstellen,
N. in der Erwägung, dass der Zugang von Unternehmen aus der EU zum indischen Markt immer noch durch eine Reihe nichttarifärer Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch beschwerliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, allzu restriktive Konformitätsverfahren, ungerechtfertigte handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,
Allgemeine Fragen
- 1. spricht sich für ein mit den WTO-Regeln und -Verpflichtungen im Einklang stehendes Freihandelsabkommen aus; ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Entwicklungsagenda von Doha sowohl für die Europäische Union als auch für Indien handelspolitisch weiterhin oberste Priorität genießt und dass die Verhandlungen mit Indien über das Freihandelsabkommen somit eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln bilden sollten;
- 2. begrüßt das Ergebnis des EU-Indien-Gipfels vom Dezember 2010 und bestärkt die Verhandlungsparteien, die Verhandlungen zu beschleunigen sowie weiterhin Konsultationen mit den wichtigsten Interessengruppen zu führen; erinnert an die Zusage der Europäischen Union und Indiens, die Gespräche über ein FHA zu beschleunigen sowie substanzielle und effiziente Fortschritte hin zu dem baldigen Abschluss eines ehrgeizigen, ausgewogenen und umfassenden Handels- und Investitionsabkommens zu erzielen; ist enttäuscht über den schleppenden Verlauf der Verhandlungen; fordert beide Seiten auf, sich nach Kräften dafür einzusetzen, bis Ende 2011 ein umfassendes, ehrgeiziges und ausgewogenes Freihandelsabkommen abzuschließen;
- 3. ermutigt die indische Bundesregierung und die Regierungen der Bundesstaaten, ihre Politik und ihre Vorgehensweise aufeinander abzustimmen, damit sich der größtmögliche Nutzeffekt einstellt;
- 4. erinnert daran, dass die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik in vollem Maße mit den globalen Zielen der Europäischen in Einklang gebracht werden sollten und dass gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die gemeinsame Handelspolitik der EU "im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet" werden muss, und dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unter anderem zur nachhaltigen Entwicklung, zur Ausmerzung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte beitragen muss;
- 5. verweist ausgehend von den Komplementaritäten beider Volkswirtschaften auf die künftigen Möglichkeiten einer Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit im Verhältnis EU-Indien sowie auf die sich aus dem Freihandelsabkommen ergebenden enormen Geschäftsmöglichkeiten; erachtet das Freihandelsabkommen EU-Indien insgesamt als ein für beide Seiten nutzbringendes Vorhaben, empfiehlt jedoch, eine Bewertung der vorhandenen sektorspezifischen Schwierigkeiten vorzunehmen und potenzielle Nachteile des Freihandelsabkommens für sensible Wirtschaftszweige der EU zu bestimmen;
- 6. fordert die Kommission auf, ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung als wesentlichen Bestandteil des Freihandelsabkommens aufzunehmen;
Warenverkehr
- 7. begrüßt die Ergebnisse vieler Freihandelssimulationen, die zeigen, dass ein Freihandelsabkommen zur Erhöhung des Gesamtexport- und -importvolumens sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien führen würde; unterstreicht, dass der bilaterale Handel bei der derzeitigen durchschnittlichen Zuwachsrate voraussichtlich 2015 auf 160,6 Milliarden EUR ansteigen wird;
- 8. nimmt zur Kenntnis, dass Indien seine durchschnittlichen Zolltarife gesenkt hat, dass sie aber nach wie vor erheblich über den Zolltarifen der EU liegen und dass insbesondere der durchschnittliche Tarif Indiens für den Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse nunmehr bei 10,1 % liegt, während der EU-Durchschnitt 4 % beträgt, und der durchschnittliche Tarif Indiens für den Bereich Forstwirtschaft bei 31,8 % liegt, während der EU-Durchschnittswert 13,5 % beträgt;
- 9. betont, dass es das Ziel sein sollte, beim gewerblichen Handel sein sollte, zeitgleich für beide Seiten die Zölle vollständig abzubauen, und dass jede mögliche Abweichung von diesem Ziel begrenzt sein und überprüft werden sollte und dass sie keine Ausnahmeregelung für Branchen wie PKW beinhalten sollte, die für beide Seiten von Bedeutung sind;
- 10. weist darauf hin, dass bei dem Abkommen sensible Bereiche in Verbindung mit dem Agrarhandel berücksichtigt werden sollten, ohne dass dies eine Marktöffnung in einander ergänzenden Bereichen ausschließt;
- 11. fordert die Kommission auf, negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft in Europa gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, was die Öffnung von Märkten, GVO, Milch, Rindfleisch, Schutz von geistigem Eigentum und Herkunftsangabe auf dem Etikett angeht;
- 12. erachtet es für wichtig, dass das Freihandelsabkommen ambitionierte Kapitel über technische Handelshemmnisse über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen enthält; fordert die Kommission diesbezüglich auf, noch offene Fragen wie den Tierschutz anzugehen;
- 13. fordert beide Seiten auf, dafür zu sorgen, dass der Umgang mit Rechtsvorschriften und nichttarifären Handelshemmnissen so erfolgt, dass sie den Handel insgesamt nicht behindern; fordert die Europäische Union und Indien auf, jeweils ein wirksames Regime einzuführen, mit dem unnötig regulatorische Handelshemmnisse verhindert und bestehende angegangen werden und gleichzeitig das Recht beider Seiten, regulierend einzugreifen, geachtet wird;
- 14. betont, dass das Freihandelsabkommen einen verbindlichen zwischenstaatlichen Mechanismus zur Streitbeilegung, Bestimmungen zur Mediation im Falle nichttarifärer Hemmnisse sowie eine wirksame Schutzklausel enthalten sollte;
Dienstleistungsverkehr, Niederlassung
- 15. erkennt an, dass der Dienstleistungssektor der dynamischste Wirtschaftszweig Indiens ist; stellt fest, dass Indien ein offensives Interesse an einer Liberalisierung der "Mode 1 und 4" des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hat; dass die Europäische Union bei den meisten Dienstleistungen die vollständige Liberalisierung des Marktzugangs und Inländerbehandlung erreichen möchte; stellt fest, dass das Freihandelsabkommen ohne Verpflichtungen in Mode 4 nicht voll zum Tragen kommen kann; betont, dass mit der landesweiten und EU-weiten Anerkennung von Berufsabschlüssen und mit Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Zulassungsvoraussetzungen bei den Dienstleistungen der freien Berufe sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien wesentliche Vorzüge verbunden sind und sich diese Punkte problemlos in das Freihandelsabkommen aufnehmen lassen; verlangt jedoch eine gründliche Analyse in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten, um negative Auswirkungen auf den EU-Arbeitsmarkt zu vermeiden und gleichzeitig den zeitlich befristeten Aufenthalt von Fachkräften nach dem Modus-4-Verfahren zu ermöglichen;
- 16. weist darauf hin, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen in keiner Weise das Recht auf Regulierung des Dienstleistungssektors, einschließlich des öffentlichen Dienstes, behindern darf;
- 17. stellt fest, dass der Handel mit Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und Indien verhältnismäßig unausgewogen ist, wobei die EU 1,9 % ihrer Dienstleistungen nach Indien ausführt, während Indien 11,6 % seiner Gesamtausfuhren in die EU exportiert;
- 18. fordert Indien mit Nachdruck auf, für angemessene Datenschutzvorschriften zu sorgen, damit es den Status eines Landes mit einem angemessenen Schutzniveau erreicht, um dadurch auf der Grundlage und im Einklang mit den EU-Vorschriften die Übertragung personenbezogener Daten aus der EU zu ermöglichen;
- 19. ist der Auffassung, dass die Genehmigung für ausländische Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in Indien tätig zu werden, der Wirtschaft und dem Berufsstand in Juristen Indiens erhebliche Vorteile bringen würde, ebenso wie den europäischen Anwaltskanzleien, die über Sachkompetenz auf dem gebiet des Völkerrechts und der Rechnungslegung verfügen, sowie deren Klienten; fordert die Kommission auf, mit den indischen Behörden die Möglichkeiten und den Umfang einer Liberalisierung juristischer Dienstleistungen und Dienstleitungen des Rechnungswesens im Freihandelsabkommen auszuloten;
- 20. hält Indien an, seinen Banken-, Versicherungs- und Einzelhandelssektor gemäß den von den staatlichen Stellen des Landes angekündigten Reformen zu öffnen, wobei anzuerkennen ist, dass angemessene Rechtsvorschriften für den Finanzsektor wichtig für die Gewährleistung einer Aufsicht über Finanzdienstleistungen, die Verringerung von Systemrisiken und ein größtmögliches Maß an Verbraucherschutz sind;
Investitionen
- 21. fordert die Kommission auf, im Freihandelsabkommen über ein Kapitel zu Investitionen zu verhandeln, das Investitionen in den Märkten der jeweils anderen Seite stark erleichtert, Investitionsvereinbarungen schützt und dabei naheliegende Möglichkeiten auslotet; schlägt vor, dass ein derartiges Kapitel zu Investitionen ein System mit einer einzigen Anlaufstelle für Investoren beider Seiten vorsieht, die ihnen die Unterschiede in den Investitionsregeln und in der Investitionspraxis erläutert und Auskünfte zu allen rechtlichen Fragen erteilt;
- 22. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Bestimmungen zum Schutz von Investitionen nicht die Fähigkeit der Vertragsparteien verringern, Zwangslizenzen zu erteilen, oder andere gesundheitspolitische Maßnahmen untergraben;
Öffentliche Aufträge
- 23. begrüßt, dass Indien damit einverstanden war, das öffentliche Auftragswesen in das Freihandelsabkommen aufzunehmen; bedauert indes, dass dies nur auf Bundesebene geschehen ist; fordert die Kommission auf, wirksame und transparente Beschaffungssysteme auszuhandeln; fordert Indien auf, transparente und faire Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden und europäischen Unternehmen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen zu gewähren; fordert Indien auf, dies auf einen möglichst großen Bereich, darunter auch bestimmte Unternehmen des öffentlichen Sektors, auszuweiten;
Handel und Wettbewerb
- 24. begrüßt den Fortschritt, der bei der Ausarbeitung eines Kapitels zu Handel und Wettbewerb im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien erzielt worden ist, und fordert beide Seite auf, ihre Zusammenarbeit auf den Gebiet handelsbezogener Wettbewerbsfragen, des Rechts geistigen Eigentums sowie der Industrie- und Handelspolitik zu intensivieren;
- 25. begrüßt das indische Bekenntnis zu einem strengen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und zur Anwendung der Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens in internationalen und nationalen Rechtsvorschriften für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere, was den Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten angeht; spricht sich für dessen rigorose Umsetzung und Durchsetzung durch Indien und eine Verbesserung des Zugangs zu lebenswichtigen Arzneimitteln aus; fordert die Europäische Union und Indien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Freihandelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen den Zugang zu grundlegenden Arzneimitteln nicht von vornherein ausschließen, zumal Indien seine Kapazitäten ausbaut und sich zunehmend von Generika auf Arzneimittel aus eigener Forschung umstellt; unterstützt eine Zusammenarbeit zwischen der Forschung betreibenden Pharmaindustrie in der EU und Indien, die ein für beide Seiten nutzbringendes Wachstum dieser Branche gewährleistet;
- 26. fordert die Kommission auf, seiner in seiner Entschließung vom 12. Juli 2007 dargelegten Forderung nachzukommen und im Rahmen der Verhandlungen zu den Rechten auf geistiges Eigentum keine Ausschließlichkeit der Daten zu verlangen, und anzuerkennen, dass eine solche Ausschließlichkeit weitreichende Folgen für die Herstellung von Generika hätte und deshalb für den Zugang von Entwicklungsländern zu Arzneimitteln und für die Volksgesundheit abträglich wäre;
- 27. fordert die Kommission und die zuständigen indischen Stellen auf, eine gemeinsame Definition gefälschter Arzneimittel zu erarbeiten, die den Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln nicht behindert, und koordiniert und wirksam gegen Produktfälschungen und insbesondere gegen gefälschte Arzneimittel vorzugehen, die der Gesundheit der Patienten abträglich sind;
- 28. betont, dass ein hohes Maß an Schutz für GI bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommen von entscheidender Bedeutung ist;
Handel und nachhaltige Entwicklung
- 29. ist sich dessen bewusst, ein Kapitel zu nachhaltiger Entwicklung wesentlicher Bestandteil eines jeden EU-Freihandelsabkommen ist, und fordert daher, dass sich beide Seiten auf ein ehrgeiziges Kapitel verständigen, dass ein gemeinsames Bekenntnis zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrativen Wachstums auf der Grundlage gemeinsamer Werte enthält; fordert die Kommission eindringlich auf, rechtsverbindliche Klauseln über Menschenrechte, sozial- und umweltpolitische Standards sowie über deren Durchsetzung bei Verstößen einzubeziehen;
- 30. fordert, dass dieses Kapitel die Achtung der acht grundlegenden IAO-Übereinkommen und der vier vorrangigen Übereinkommen der IAO sowie die international vereinbarten Umweltstandards umfassen sollte, außerdem Anreize für die Unternehmen, auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung Verpflichtungen einzugehen;
- 31. begrüßt alle Anstrengungen von Seiten der indischen Regierung zur Beseitigung der Kinderarbeit; fordert die indische Regierung und die Europäische Kommission auf, Förderaktivitäten fortzusetzen, die Kindern den Schulbesuch ermöglichen;
- 32. betont, wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass die in Sonderwirtschaftszonen tätigen Unternehmen aus der EU grundlegende arbeitsrechtliche Bestimmungen und andere derartige Bestimmungen auf der Grundlage der von Indien ratifizierten IAO-Vereinbarungen einhalten;
- 33. betont, dass die Menschenrechte, Demokratie und Sicherheit wesentliche Bestandteile der Beziehungen zwischen der EU und Indien sind; fordert daher beide Seiten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Dialog n Bezug auf offene Fragen, insbesondere über das Thema Kaschmir, intensiviert wird;
- 34. unterstützt nachdrücklich die Praxis, wonach rechtsverbindliche Menschenrechtsklauseln einschließlich eines eindeutigen und präzisen Konsultationsmechanismus nach dem Muster von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou Bestandteil aller internationalen Vereinbarungen der EU sein müssen;
Die Rolle des Europäischen Parlaments
- 35. erwartet, dass der Rat und die Kommission das Freihandelsabkommen dem Parlament gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Zustimmung vorlegen werden 1;
- 36. fordert die Kommission und den Rat auf, vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens die in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Forderungen des Europäischen Parlaments umfassend zu berücksichtigen; erinnert daran, dass das Europäische Parlament dem Freihandelsabkommen zustimmen muss, damit es in Kraft treten kann; fordert die Kommission und den Rat auf, keine vorläufige Anwendung des Abkommens vorzuschlagen, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;
Sonstige Erwägungen
- 37. begrüßt die Fortschritte Indiens, das inzwischen nicht mehr nur Empfänger von Entwicklungshilfe ist, sondern sich auch zum Geberland entwickelt hat;
- 38. stellt fest, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien normgebend für die Zusammenarbeit mit anderen asiatischen Staaten werden kann, wenn sie durch die gemeinsamen universellen Werte gestützt wird;
- 39. vertritt die Auffassung, dass die Europäischen Union dem Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Indien besondere Beachtung schenken muss, und schlägt daher vor, dass die KMU in allen Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien durch Maßnahmen zu stärken, die zur Finanzierung marktorientierter lokaler Projekte beitragen sollen;
- 40. begrüßt die sich in ganz Indien verbreitende Praxis der Vergabe von Kleinstkrediten, die als wirksamer Weg, eine von der lokalen Basis ausgehende Entwicklung zu schaffen, Anerkennung gefunden hat;
- 41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Indiens zu übermitteln.
- 1. ABl. C 227 E vom 21.9.06, S. 589.
- 2. ABl. C 117 E vom 06.5.00, S. 166.
- 3. ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
- 4. ABl. C 102 E vom 24.4.08, S. 128.
- 1. Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 20201,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten,2 Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen 6
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU7 zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung8 - externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Handel, Wachstum und Weltgeschehen - Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020" (KOM (2010) 0612/3),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt - Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM (2006) 567),
- - in Kenntnis des Berichts der Kommission über Hemmnisse für Handel und Investitionen vom 10 März 2011,
- - unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan (Den Haag, 18. Juli 1991),
- - unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2001 über die gegenseitige Anerkennung1,
- - unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2003 über2 die Zusammenarbeit bei wettbewerbswichtigen Verhaltensweisen
- - unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan3 über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aus dem Jahr 2008
- - unter Hinweis auf den auf zehn Jahre ausgelegten Aktionsplan, der im Rahmen des zehnten Gipfeltreffens zwischen der EU und Japan am 8. Dezember 2001 in Brüssel verabschiedet wurde,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 19. Gipfeltreffen EU-Japan am 28 April 2010 in Tokio angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 18. Gipfeltreffen EU-Japan am 4. Mai 2009 in Prag angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf den Bericht von Copenhagen Economics über die Bewertung von Hindernissen für Handel und Investitionen zwischen der EU und Japan vom 30. November 2009,
- - in Kenntnis der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation über die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan, die am 2 1. Februar 2011 veröffentlicht wurden,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011,
- - unter Hinweis auf den kommenden EU-Japan-Gipfel, der am 25. Mai 2011 in Brüssel stattfinden soll,
- - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- 1. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0068.
- 2. Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.
- 3. ABl. C 67E vom 18.3.2010, S. 101.
- 4. ABl. C 45E vom 23.2.2010, S. 47.
- 5. ABl. C 295E vom 4.12.2009, S. 67.
- 6. ABl. C 279E vom 19.11.2009, S. 5.
- 7. ABl. C 184E vom 6.8.2009, S. 16.
- 8. ABl. C 102E vom 24.4.2008, S. 128.
A. in der Erwägung, dass das auf Regeln beruhende, in der Welthandelsorganisation (WHO) verankerte multilaterale Handelssystem den am besten geeigneten Rahmen zur Regelung und Förderung eines offenen und fairen Handels bietet,
B. in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, multilaterale, plurilaterale und bilaterale Abkommen als Teile eines gemeinsamen Instrumentariums der internationalen Beziehungen zu verstehen, und diese deshalb zu den Standardmerkmalen ausbalancierter und komplementärer Beziehungen in Politik und Handel gehören,
C. in der Erwägung, dass die EU als bevorzugten Ansatz weiterhin ein ausbalanciertes Ergebnis der Entwicklungsagenda von Doha anstreben sollte, das die Integration der Entwicklungsländer in das internationale Handelssystem fördern würde, während gleichzeitig bilaterale und plurilaterale Handelsabkommen mit anderen Industriestaaten abgeschlossen werden, mit denen gegenseitiger Nutzen und wirtschaftliches Wachstum realistisch betrachtet schneller erreicht werden können,
D. in der Erwägung, dass die EU und Japan 2009 zusammen mehr als ein Viertel des weltweiten BIP erwirtschaftet und über 20 % des Welthandels abgewickelt haben,
E. in der Erwägung, dass die EU und Japan beträchtliche Investitionen in der Wirtschaft der jeweils anderen Seite getätigt haben, wobei sich die ausländischen Direktinvestitionen 2009 insgesamt auf 200 Milliarden Euro beliefen,
F. in der Erwägung, dass sich 2010 das gesamte Handelsvolumen zwischen der EU und Japan, der drittgrößten Volkswirtschaft der Welt gemessen am BIP, auf 120 Milliarden Euro belief; sowie in der Erwägung, dass Japan der sechstgrößte Handelspartner für die EU ist und die EU der drittgrößte Handelspartner für Japan,
G. in der Erwägung, dass Rat und Kommission darauf hingewiesen haben, dass Japan aufsichtsrechtliche Barrieren für den Handel abbauen muss, ehe Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aufgenommen werden können, womit eine engere wirtschaftliche Integration zwischen den beiden strategischen Handelspartnern gefördert wird,
H. in der Erwägung, dass die EU und Japan vor den gleichen Herausforderungen stehen, wie z.B. dem politischen und wirtschaftlichen Aufstieg Chinas, dem wirtschaftlichen Abschwung nach der weltweiten Finanzkrise, demographischen Problemen oder der dringenden Notwendigkeit, Zugänge zu Rohstoffen und Energieressourcen sowie deren Preisstabilität sicherzustellen, um ihre die Wirtschaft zu stärken,
I. in der Erwägung, dass offener und gerechter Handel ein wirksames Instrument ist, um auf der Grundlage vergleichender Vorteile jeder Volkswirtschaft sowie möglicher Synergien aus einer größeren wirtschaftlichen Integration und neuer Inputs für eine wissensbasierte Wirtschaft Wachstum und gesellschaftlichen Wohlstand zu schaffen,
J. in der Erwägung, dass die EU und Japan im Allgemeinen niedrige Zölle auf Waren erheben und dass mehr zwei Drittel der Exporte der EU nach Japan und über ein Drittel der japanischen Exporte in die EU zollfrei abgewickelt werden,
K. in der Erwägung, dass trotz dieser niedrigen Zölle das Handelsvolumen zwischen der EU und Japan hinter dem der EU mit anderen wichtigen Handelspartnern zurückbleibt, insbesondere infolge der negativen Auswirkungen der japanischen nichttarifären Hemmnisse, die den Marktzugang für europäische Unternehmen behindern,
L. in der Erwägung, dass Copenhagen Economics im November 2009 in einer Untersuchung eingeschätzt hat, dass die Kosten für den Handel, die aus nichttarifären Hemmnissen resultieren, höher sind als die durch die Erhebung von Zöllen anfallenden Kosten, und dass der größte potentielle wirtschaftliche Nutzen dann erzielt werden kann, wenn diese Hemmnisse abgebaut werden, sowie in der Erwägung, dass in der Untersuchung darauf hingewiesen wird, dass eine mögliche Erhöhung der Exporte der EU nach Japan um 43 Milliarden Euro und um 53 Milliarden Euro bei den Exporten von Japan in die EU möglich ist, wenn nichttarifäre Hemmnisse weitestgehend abgebaut werden,
M. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über Handels- und Investitionshemmnisse aus dem Jahr 2011 auf Hindernisse beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen, die unzureichende Beachtung internationaler Standards bei medizinischen Geräten und die Vorzugsbehandlung nationaler Großunternehmen bei Finanzdienstleistungen (z.B. der Post) hingewiesen hat, was die drei wichtigsten Kritikpunkte der EU in Bezug auf nichttarifäre Hemmnisse Japans sind,
N. in der Erwägung, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Japan von hoher Qualität sind; sowie in der Erwägung, dass die EU und Japan gemeinsame Ziele und Konzepte bei den Rechten des geistigen Eigentums, abgesehen von geografischen Angaben, verfolgen, und sich beide Seiten als Unterzeichner des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie verpflichtet haben, plurilateral gegen Fälschungen und Markenpiraterie vorzugehen,
O. in der Erwägung, dass in der IKT-Branche ein großer Mehrwert geschaffen wird und dieser Sektor für die EU und Japan gleichermaßen als Wachstumsgenerator von Bedeutung ist, insbesondere für die weitere Entwicklung intelligenter Produkte und Dienste,
P. in der Erwägung, dass in allen Handelsgesprächen mit Japan Fragen im Zusammenhang mit Investitionen und Handel im Dienstleistungsbereich erörtert werden müssen, damit sichergestellt wird, dass durch Marktöffnungen nicht gegen die europäischen oder japanischen Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Leistungen und die kulturelle Vielfalt verstoßen wird,
Q. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach den jüngsten Naturkatastrophen seine Solidarität mit den Menschen in Japan bekräftigt,
- 1. ist der Auffassung, dass das in der WHO verankerte multilaterale Handelssystem mit Abstand der effektivste Rahmen ist, mit dem ein offener und freier Handel auf weltweiter Basis erreicht werden kann; vertritt die Auffassung, dass die EU und Japan gemeinsam zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda beitragen sollten;
- 2. spricht sich für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aus, kritisiert jedoch die geringen Fortschritte, die in der Hochrangigen Gruppe in den vergangenen Jahren erzielt wurden; vertritt die Auffassung, dass Japan vor der Aufnahme der Verhandlungen erhebliche Anstrengungen beim Abbau nichttarifärer Hemmnisse und Hindernisse für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen unternehmen muss;
- 3. betont, dass die Liberalisierung des Handels zwischen der EU und Japan mit Regelungen zum Schutz öffentlicher Leistungen und kultureller Vielfalt einhergehen sollte, statt diesen zu schaden, sowie eine Konvergenz der Regelgebung und die Durchsetzung multilateraler Standards dort fördern sollte, wo diese bereits bestehen;
- 4. weist darauf hin, dass es sich für die Vertiefung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan ausspricht, wobei besonderes Augenmerk auf den Abbau nichttarifärer Hemmnisse für Handel und Investitionen gelegt werden muss, einschließlich einer Reihe von restriktiven Bestimmungen und Regulierungsmaßnahmen, die den Zugang zum japanischen Markt für Unternehmen aus der EU erschweren;
- 5. vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission in den Handelsverhandlungen insbesondere auf den Abbau jener Barrieren und Hemmnisse konzentrieren sollte, die das größte Hindernis für europäische KMU für den Zugang zum Markt darstellen;
- 6. vertritt die Auffassung, dass die Reduzierung oder der vollständige Abbau japanischer Zölle auf IKT-Erzeugnisse, einschließlich ihrer Teile und Komponenten, die Wettbewerbsfähigkeit fördern und neue hochwertige Arbeitsplätze in der EU schaffen würde; fordert ferner eine Ausweitung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan bei Forschung und Entwicklung sowie insbesondere bei der Durchsetzung der Rechte auf geistiges Eigentum durch den Informationsaustausch über Patente zwischen den jeweiligen Patentämtern;
- 7. vertritt die Auffassung, dass die Anstrengungen der Kommission beim Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan und insbesondere hinsichtlich eines besseren Marktzugangs für europäische Unternehmen von gemeinsam vereinbarten allgemeinen Zusagen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung begleitet werden sollten;
- 8. weist darauf hin, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan nicht nur zu einem Anstieg des bilateralen Handels von Waren und Dienstleistungen führen würde, sondern auch die Zusammenarbeit bei den horizontalen Prioritäten der EU begünstigen würde, wie z.B. der Zusammenarbeit bei Innovationen, in Regulierungsfragen, beim Kampf gegen Marktmissbrauch uns nicht zuletzt der Kooperation bei der Bewältigung großer ökologischer Herausforderungen;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in sämtlichen Verhandlungen mit Japan Initiativen zur Durchsetzung der Menschenrechte sowie von Sozial- und Umweltstandards zu fördern und zu unterstützen;
- 10. vertritt die Auffassung, dass eine umfassende Nachhaltigkeitsprüfung und Folgenabschätzung für eine Gesamtbewertung der Handelsbeziehungen EU-Japan unerlässlich ist; fordert die Kommission auf, rechtzeitig eine derartige Bewertung vorzulegen, in der insbesondere ausführlich auf die möglichen Vor- und Nachteile intensiverer Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan für alle betroffenen Sektoren eingegangen wird, vor allem für alle Industriesektoren und für die empfindlicheren Sektoren wie der Automobil-, der Elektronik-, der Luftfahrt- und der Maschinenbausektor;
- 11. spricht sich dafür aus, in das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan bilaterale Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Zunahme der Importe zu verhindern, die ggf. zu erheblichen Nachteilen für die Wirtschaft der EU und Japan führen könnte, insbesondere in sensiblen Bereichen, wie Automobilbau, Elektronik, Flugzeugbau oder Maschinenbau;
- 12. ist davon überzeugt, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan das Potential hat, beiden Seiten Vorteile zu bringen, insbesondere für die beiden Volkswirtschaften;
- 13. weist darauf hin, dass für ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist;
- 14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Japans zu übermitteln.
- 1. ABl. L 284 vom 29.10.2001.
- 2. ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12.
- 3. ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 24.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010/2299(INI))
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
- - in Kenntnis der europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt", die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und des Berichts über ihre Umsetzung mit dem Titel "Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel", der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" (Verteidigung) zur GSVP, die am 9. Dezember 2010 und am 31. Januar 2011 angenommen wurden,
- - unter Hinweis auf das Ergebnis des Gipfeltreffens zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung am 2. November 2010,
- - unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 gebilligt wurde,
- - in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 über die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und die Entwicklung2 zivilmilitärischer Fähigkeiten,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik3,
- - gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0166/201 1),
Sicherheit und Außenpolitik
- 1. weist darauf hin, dass die Weltordnung aufgrund der Machtverlagerung zugunsten aufstrebender internationaler Akteure und der zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeit in Bezug auf wirtschaftliche und finanzielle Probleme, die Umweltzerstörung und den Klimawandel, die Energie- und Ressourcenknappheit sowie ineinandergreifende sicherheitspolitische Herausforderungen raschen und tiefgreifenden Veränderungen unterworfen ist;
- 2. erkennt an, dass die Europäische Union in dem sich rasch wandelnden globalen Kontext und vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise ihre strategische Eigenständigkeit verstärken muss, um ihre Werte zu verteidigen, ihre Interessen zu vertreten und ihre Bürger zu schützen, indem sie ein gemeinsames Konzept für die größten Herausforderungen und Bedrohungen entwickelt, ihre Fähigkeiten und Ressourcen in geeigneter Weise anpasst, um auf sie zu reagieren, und somit u.a. durch einen wirksamen Multilateralismus zur Erhaltung des internationalen Friedens und der globalen Sicherheit beiträgt;
- 3. ist der Ansicht, dass die Verstärkung der strategischen Eigenständigkeit der Europäischen Union in Sicherheitsfragen ihre Fähigkeit erfordert, sich auf gemeinsame politische Ziele und strategische Leitlinien zu einigen, strategische Partnerschaften mit einschlägigen internationalen Organisationen einschließlich der NATO und Staaten aufzubauen, geeignete Informationen zu sammeln und gemeinsame Analysen und Bewertungen zu erstellen, finanzielle, zivile und militärische Ressourcen zu nutzen und gegebenenfalls zu bündeln, im Rahmen des erweiterten Spektrums der Petersberg-Aufgaben wirksame Krisenbewältigungseinsätze zu planen und durchzuführen und eine gemeinsame Verteidigungspolitik zu definieren und umzusetzen, die erste konkrete Grundlagen schafft, auf denen eine gemeinsame Verteidigung aufgebaut werden kann;
- 4. betont, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) fester politischer Ausdruck der Absicht der Union sind, als stabilisierende Kraft in der Welt zu wirken, und einen klaren Rechtsrahmen für die Verstärkung ihrer Fähigkeiten zur Verfolgung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik mit einem umfassenden Ansatz darstellen, gemäß dem alle der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente eingesetzt werden können, um Krisen und Konflikte zu verhüten oder zu bewältigen und dauerhaften Frieden zu schaffen;
- 5. weist insbesondere darauf hin:
- a) dass die GASP und die GSVP, die ein fester Bestandteil der GASP ist, in dem rechtsverbindlichen institutionellen Rahmen der Grundsätze der EU (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit und Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der Schutzverantwortung) verankert wurden und dass ihre Ziele mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der EU verschmolzen wurden;
- b) dass die EU bei der Gestaltung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik auf die Konsistenz und Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen externen und internen Politikbereichen achten muss; stellt fest, dass der HV/VP in diesem Bereich eine besondere Verantwortung zukommt;
- c) dass die HV/VP in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die GASP gestaltet, GSVP-Beschlüsse, Missionen und den Rückgriff auf nationale Mittel sowie EU-Instrumente gemeinsam mit der Kommission vorschlägt und gegebenenfalls deren zivile und militärische Aspekte koordiniert, den Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" führt, gleichzeitig Vizepräsidentin der Kommission ist und in dieser Eigenschaft sowohl für die Außenbeziehungen der Kommission als auch für die Koordinierung und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU insgesamt zuständig ist;
- d) dass die HV/VP in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat hat, entweder auf Eigeninitiative oder auf Ersuchen des Europäischen Rates und unter der Gesamtleitung des Europäischen Rates, wobei der Rat in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließt;
- 6. unterstreicht, dass die Kohärenzverpflichtung gemäß dem Vertrag, der neue Wortlaut von Artikel 40 EUV (wonach die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der anderen EU-Politikbereiche die Anwendung der jeweiligen Verfahren unberührt lässt) und die jüngste Rechtsprechung des EuGH (siehe die Rechtssache betreffend "leichte Waffen und Kleinwaffen" (SALW)) sowohl das Primat der Gemeinschaftsmethode und die Besonderheiten und Vorrechte der GASP schützen, während gleichzeitig die Zusammenführung verschiedener Politikbereiche, Instrumente, Ressourcen und Rechtsgrundlagen in einem ganzheitlichen und umfassenden Ansatz gefördert wird, gemäß dem der Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Welt zu einem bereichsübergreifenden Ziel des außen- und innenpolitischen Handelns der EU wird, zu dessen Instrumenten u.a. die GSVP gehört; weist darauf hin, dass militärische Mittel auch im Fall von Naturkatastrophen und durch den Menschen verursachten Katastrophen eingesetzt werden können, wie sich in der Praxis bei der Koordinierung der militärischen Fähigkeiten durch den Militärstab der EU zur Unterstützung der humanitären Katastrophenhilfe unter ziviler Leitung im Einklang mit den anwendbaren Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der internationalen Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien) und infolge des Ersuchens der Kommission während der Überschwemmungen in Pakistan im Jahr 2010 zeigte;
- 7. ist daher besorgt darüber, dass mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch immer keine klaren Anzeichen für einen umfassenden Ansatz der EU für die Zeit nach Lissabon erkennbar sind, durch den traditionelle verfahrenstechnische und institutionelle Hindernisse überwunden werden können, während gleichzeitig die jeweiligen rechtlichen Vorrechte gewahrt bleiben, wenn die Sicherheit der europäischen Bürger auf dem Spiel steht;
- 8. ist davon überzeugt, dass für eine glaubwürdige Politik der äußeren Sicherheit eine stärkere Interdependenz zwischen den Mitgliedstaaten, ein besserer innerer Zusammenhalt sowie gegenseitiges Vertrauen und Solidarität erforderlich sind, wie sie im Bereich der inneren Sicherheit über die Schengen-Zusammenarbeit erzielt worden ist (bei der die Schengen-Staaten durch den Schutz ihrer eigenen Grenzen auch die Grenzen der anderen Mitgliedstaaten schützen, die einzelstaatlichen Regeln eine kontinentale Tragweite haben und Aufgaben, die mit dem Schutz der nationalen Sicherheit in Verbindung stehen, auch auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder in gemeinsamen Teams durchgeführt werden können, die unter Einhaltung der europäischen Normen tätig werden);
- 9. bedauert die mangelnde Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten, einen gemeinsamen Standpunkt zur Krise in Libyen, zur Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dazu, mit welchen Mitteln sie umzusetzen ist, festzulegen; ist tief beunruhigt über die Gefahr, dass Adhoc-Koalitionen der Willigen oder bilaterale Kooperationen als gangbarer Ersatz für die GSVP in Betracht gezogen werden, da kein europäischer Staat in der Lage ist, ein bedeutender Akteur im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Welt des 21. Jahrhunderts zu sein; weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die Möglichkeit vorsieht, dass die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen werden kann, jedoch lediglich im Rahmen eines Beschlusses des Rates, mit dem Ziel und Umfang und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, sowie in Absprache mit der HV/VP; besteht darauf, dass eine gemeinsame Antwort auf die Entwicklungen in Libyen von wesentlicher Bedeutung ist, um ein glaubwürdiges neues Konzept für die EU-Politik gegenüber ihren südlichen Nachbarstaaten zu formulieren, bekräftigt, dass das mit der Resolution 1973(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilte Mandat, die libysche Zivilbevölkerung zu schützen, nicht durch den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt überschritten werden sollte; fordert die VP/HV auf, konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung eines raschen Waffenstillstands zu ergreifen, um das Blutbad und das Leiden des libyschen Volkes zu beenden; fordert die VP/HV auf, eine starke und direkte Rolle bei der Förderung politischer Initiativen in dieser Richtung zu spielen; hält es für wichtig, eng mit dem nationalen Interimsrat für die Übergangszeit, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zusammenzuarbeiten, um den Weg für politische und diplomatische Lösungen für den derzeitigen militärischen Konflikt zu ebnen, die auch das Ziel beinhalten, den Rücktritt der Regierung Gaddafi sicherzustellen; betont, dass die Ausarbeitung einer Strategie für die Sahel-Zone und das Horn von Afrika eine weitere konkrete Gelegenheit darstellt, die Fähigkeit der EU unter Beweis zu stellen, sich Herausforderungen im Bereich Sicherheit und Entwicklung stellen zu können;
- 10. fordert den Europäischen Rat auf, seine Aufgabe, die strategischen Interessen und politischen Ziele der EU festzulegen, zu erfüllen, indem er eine europäische außenpolitische Strategie ausarbeitet, die den internationalen Entwicklungen gerecht wird, auf einer wirklichen Konvergenz der verschiedenen Dimensionen des auswärtigen Handelns der EU beruht und regelmäßig überprüft wird; fordert die HV/VP und den Rat auf, auf dem Konzept der menschlichen Sicherheit aufzubauen und es zu den tragenden Säulen der Strategie für die europäische Außenpolitik zu machen und es in konkrete politische Leitlinien umzusetzen;
- 11. fordert den Europäischen Rat und seinen Präsidenten dazu auf, diese Aufgabe auf der Grundlage eines politischen Dialogs mit dem Europäischen Parlament in Angriff zu nehmen und dessen Empfehlungen zu erörtern; ist der Auffassung, dass dieser Dialog in Anbetracht der neuen Bestimmungen des Vertrags und angesichts der Notwendigkeit, die europäische außenpolitische Strategie ausgehend von einem effektiven umfassenden Ansatz zu definieren und umzusetzen, erforderlich ist; regt an, dass dieser Dialog regelmäßig stattfindet und dass die erzielten Fortschritte und die Aussichten im Mittelpunkt stehen;
- 12. weist darauf hin, dass die Rolle des Europäischen Parlaments als das Organ, das die EU-Bürger direkt vertritt, das Parlament zu einer wesentlichen Quelle demokratischer Legitimierung für die GASP/GSVP macht und dadurch das Recht des Parlaments auf gebührende Berücksichtigung seiner Stellungnahmen und Empfehlungen unabdingbar wird;
- 13. erinnert zudem daran, dass die HV/VP gemäß dem Vertrag einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments unterliegt und dass das Parlament an der Beschlussfassung über die Haushaltsmittel für das auswärtige Handeln der EU einschließlich der zivilen Missionen der GASP und der GSVP und der Verwaltungsausgaben, die sich aus der Koordinierung militärischer Operationen der EU ergeben, beteiligt ist und dass seine Zustimmung von wesentlicher Bedeutung ist, um die Strategien der EU in Rechtsvorschriften umzusetzen und um internationale Übereinkünfte zu schließen, einschließlich solcher, die überwiegend die GASP betreffen, wobei die Übereinkünfte, die ausschließlich die GASP betreffen, die einzige Ausnahme bilden;
- 14. wünscht, dass die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der EU bei der Ausübung der demokratischen Kontrolle der GASP und der GSVP intensiviert wird, um bei gleichzeitiger voller Achtung der bestehenden Vorrechte der nationalen Parlamente im Bereich der Verteidigungspolitik ihren jeweiligen Einfluss auf die von den anderen Organen der EU und den Mitgliedstaaten getroffenen politischen Entscheidungen gegenseitig zu verstärken; bedauert, dass auf der Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU am 4./5. April 2011 keine Einigkeit über die Merkmale einer interparlamentarischen Konferenz über die GASP/GSVP erzielt worden ist, und sieht einer Einigung mit den nationalen Parlamenten über neue Formen der interparlamentarischen Zusammenarbeit in diesem Bereich erwartungsvoll entgegen; weist darauf hin, dass in Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon betreffend die Rolle der nationalen Parlamente klar vorgesehen ist, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige interparlamentarische Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann;
- 15. unterstreicht die Rolle, die der Kommission gemäß den Verträgen bei der Umsetzung der Politik und der Maßnahmen im Zusammenhang mit den anderen Dimensionen des auswärtigen Handelns der EU, bei den Vorschlägen für Gesetzesinitiativen, bei der Ausführung des Haushaltsplans, bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme und bei der Organisation der Vertretung der EU nach außen mit Ausnahme der GASP übertragen wird; fordert den Rat, die Kommission und das Parlament auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um unter Achtung der jeweiligen Vorrechte die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU und eine wirkungsvollere Nutzung der Instrumente der GSVP sicherzustellen;
- 16. hebt hervor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten der HV/VP nicht nur eine "Doppelfunktion" beinhalten, sondern auch eine Verschmelzung von Funktionen und Legitimationsquellen, die sie ins Zentrum des Prozesses einer Kohärenzbildung zwischen den verschiedenen Instrumenten, Handlungsträgern und Verfahren des auswärtigen Handelns der EU rücken; fordert die HV/VP dazu auf, ihre Rolle auf dynamische Weise auszulegen, indem sie sich im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit dem Parlament für die doppelte Kraftanstrengung einsetzt, die Herstellung eines politischen Konsenses zwischen den Mitgliedstaaten zu den strategischen Ausrichtungen und den politischen Optionen für die GASP und GSVP aktiv zu fördern und die Kohärenz, die effektive Abstimmung und die umfassende Nutzung aller potenziellen Synergien zwischen der GASP/GSVP und den anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie ihren innenpolitischen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Außenpolitik haben, sicherzustellen;
- 17. ist der Auffassung, dass der EAD für die Schaffung eines wirklich umfassenden Ansatzes, der auf einer vollständigen Integration der GSVP, der GASP und der anderen Bereiche des auswärtigen Handelns der EU beruht, insbesondere der Politikbereiche Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Energiesicherheit, eine Schlüsselrolle spielt; ist erfreut über den Ausgang der Verhandlungen, die zur Einrichtung des EAD geführt haben, mit dem eine Struktur geschaffen wurde, die den Organen der EU und den verschiedenen Dimensionen ihres auswärtigen Handelns dient, und durch die dem EAD eine große Bandbreite von Befugnissen und Zuständigkeiten übertragen wurde, wobei gleichzeitig eine stabile Verbindung zur Kommission hergestellt und dabei die vollständige Achtung ihrer Vorrechte sichergestellt wurde, und hofft, dass durch die Übertragung der Aufgabe der strategischen Planung der wichtigsten Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU auf den EAD eine effektive Kohärenz bei ihrer Anwendung im Rahmen der Prinzipien und Ziele der Union erreicht wird;
- 18. bekräftigt seine Auffassung, dass für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien zwischen den zivilen und militärischen Strukturen und Fähigkeiten zur Krisenbewältigung im Rahmen des umfassenden Ansatzes gesorgt werden muss, ohne gleichzeitig die Unterscheidung zwischen den zivilen und militärischen Rollen und den unterschiedlichen Entscheidungsverfahren und Befehlsketten aufzugeben;
- 19. bedauert, dass in dem provisorischen Organigramm des EAD nicht alle bestehenden Einheiten dargestellt sind, die sich gemäß der Vereinbarung von Madrid in den GSVP-Strukturen mit der Planung und der Programmplanung der Krisenreaktion, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung beschäftigen; fordert in diesem Zusammenhang erstens die Durchführung regelmäßiger Sitzungen eines Gremiums für Krisenbewältigung, bestehend aus der CMPD, dem CCPC, dem EUMS, dem SITCEN , den Einheiten für Friedenssicherung, Konfliktverhütung, Vermittlung und Sicherheitspolitik, dem Vorsitz des PSK, den betreffenden geografischen Ressorts und anderen thematischen Ressorts, die der HV/VP und dem geschäftsführenden Generalsekretär unterstehen, von Fall zu Fall unter Beteiligung der Strukturen des Kommissionsdienstes für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz und innere Sicherheit, wobei diese Sitzungen vom geschäftsführenden Direktor für Krisenreaktion koordiniert würden; fordert die HV/VP und die Kommission dazu auf, dieses Gremium mit einem effizienten Warn- und Notfallsystem und mit einem großen gemeinsamen Kommandoraum im EAD auszustatten, durch den an sieben Tagen in der Woche eine Überwachung rund um die Uhr ermöglicht wird und durch den somit die derzeitigen Überschneidungen operativer Strukturen vermieden werden können, die sich kaum mit der Notwendigkeit vereinbaren lassen, ein angemessenes System zur Überwachung und schnellen Reaktion auf Krisen zu bieten; ist der Auffassung, dass eine regelmäßige Koordinierung und ein regelmäßiger Austausch zwischen diesem System und dem Europäischen Katastrophenschutzzentrum gewährleistet werden sollte, welches derzeit von der Kommission aufgebaut wird, um angemessene Synergien zu garantieren, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten respektiert werden; fordert zweitens eine ständige Arbeitsstruktur unter Einbeziehung der oben genannten Akteure, die über die akute Krisenbewältigung hinausgeht, um gemeinsame Konzepte für Bereiche wie Rechtsstaatlichkeit und Reform des Sicherheitssektors zu entwickeln; fordert drittens eine Halbzeitüberprüfung der derzeitigen Regelungen im Hinblick auf die Einrichtung einer wirklich integrierten strategischen Planung und Konzeptentwicklung im Bereich Krisenbewältigung und Friedenssicherung für den EAD;
- 20. ist der Ansicht, dass das Gremium für Krisenbewältigung dem EAD eine einheitliche Eventualfallplanung im Hinblick auf potentielle Krisenherde und -szenarien bereitstellen und auch eine Krisenplattform für das konkrete Krisenreaktionsmanagement bieten sollte, mit Aktivitäten sowohl in Brüssel als auch vor Ort zur Koordinierung des Einsatzes der verschiedenen Finanzierungsinstrumente und der der EU zur Verfügung stehenden Fähigkeiten, ohne dass die spezifischen Entscheidungsverfahren und Rechtsgrundlagen, die sich jeweils auf den Einsatz ziviler und militärischer Fähigkeiten im Bereich der GASP/GSVP oder auf die Nutzung der Gemeinschaftsinstrumente beziehen, beeinträchtigt werden;
- 21. betont die Notwendigkeit, die Strukturen, Abteilungen und Referate für zivile und militärische Krisenreaktion innerhalb des EAD und der Kommission zu stärken und rationeller zu verteilen und zu organisieren:
- a) fordert die Verstärkung des für die Einsatzplanung der zivilen Missionen zuständigen Referats der CPCC;
- b) wiederholt seine Forderung, den Dienst für außenpolitische Instrumente (FPIS), der die Krisenreaktionsmaßnahmen gemäß Artikel 3 des Instruments für Stabilität plant und programmiert, in die Strukturen des EAD für die Krisenbewältigung und die Friedenssicherung zu integrieren und im Einzelnen die ehemaligen Relex/A2- Stellen, die in das Referat 2 der neuen außenpolitischen Instrumente eingegliedert wurden (12 AD-Stellen und 5 AST-Stellen), in den EAD zu verlagern; weist darauf hin, dass diese Verlagerung die Bedingung für die Rücknahme des Vorbehalts zu der entsprechenden Haushaltslinie der Kommission ist;
- c) unterstützt die Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums für die Verwaltung der GSVP-Missionen, d.h. eines interinstitutionellen Büros, welches sich aus dem Referat 3 "GASP-Einsätze des außenpolitischen Instruments" der Kommission (ehemals Relex/A3) und dem Referat "Missionsunterstützung" des CPCC zusammensetzt; stellt fest, dass die neue Dienststelle, indem sie sich mit Personal-, Logistik-, Beschaffungs- und Finanzfragen der zivilen GSVP-Missionen befasst und die Missionsleiter von einem Teil ihrer Verwaltungsaufgaben befreit, eine höhere Effizienz gewährleisten würde, indem die administrativen Aufgaben - angefangen bei der Auswahl und Rekrutierung des Personals - zusammengelegt und die Beschaffung und die Verwaltung der Ausrüstung zentralisiert würden;
- 22. bedauert die dürftigen Ergebnisse, zu denen der Prozess des "Zivilen Planziels 2010" bezüglich der zivilen Fähigkeiten geführt hat, insbesondere die Diskrepanz zwischen dem Personalumfang, den die Mitgliedstaaten "auf dem Papier" zur Verfügung gestellt haben, und dem, der tatsächlich für Missionen zur Verfügung steht, und die bescheidenen Fortschritte bei der Schulung des Personals (fehlende gemeinsame Normen, geringe Zahl hochgeladener Bildungsprogramme im Programm für Schulungsmöglichkeiten im Rahmen der Goalkeeper-Softwareumgebung "Schoolmaster"); fordert die HV/VP, den Rat und die Mitgliedstaaten dazu auf, den Prozess der Entwicklung ziviler Fähigkeiten koordiniert neu auf den Weg zu bringen, insbesondere in den Bereichen Rekrutierung, Geschlechterausgewogenheit, Schulung und Einsatz; betont insbesondere, dass es wichtig ist, weiter auf den beiden zivilen Planzielen aufzubauen, die die EU bislang verfolgt hat, um diesen gewaltigen Herausforderungen zu begegnen; fordert die Einrichtung eines Gemeinschaftsmechanismus für die Verstärkung der zivilen Fähigkeiten, insbesondere Schulung und Verstärkung des zivilen Teils des Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskollegs;
Sicherheit und Verteidigung
- 23. bekräftigt, dass glaubhafte, zuverlässige und verfügbare militärische Fähigkeiten eine unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine eigenständige GSVP und für einen umfassenden Ansatz sind und dass die Mitgliedstaaten sie zur Verfügung stellen müssen; betont ferner, dass diese militärischen Fähigkeiten für verschiedene Zwecke, auch für zivile Zwecke, zum Einsatz kommen können, wobei die Grundsätze einzuhalten sind, auf denen das Vorgehen der EU auf internationaler Ebene gründet, und die Autonomie der Rechtsordnung der EU zu berücksichtigen ist;
- 24. bedauert den scharfen Kontrast zwischen den 200 Mrd. EUR, die die Mitgliedstaaten jedes Jahr für Verteidigung ausgeben, dem Mangel an Mitteln, die der EU zur Verfügung stehen, und den sich unerträglich in die Länge ziehenden Truppengestellungskonferenzen für militärische Einsätze der EU zu einer Zeit, da überschüssige Fähigkeiten und Humanressourcen zur Verfügung stehen; bedauert die Tatsache, dass die Methode des Truppengestellungsprozesses in mehr als zwölf Jahren keine faktischen Verbesserungen in Bezug auf die Quantität und Qualität der militärischen Fähigkeiten, die für GSVP-Missionen zur Verfügung stehen, erbracht hat; betont, dass die Verbesserungen der militärischen Fähigkeiten regelmäßig bewertet werden müssen; weist darauf hin, dass die steigende Nachfrage aus dem Ausland und die Ressourcen, die die Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung stellen, zunehmend auseinanderklaffen;
- 25. stellt mit Besorgnis fest, dass die aktuellen wirtschaftlichen Sparmaßnahmen zu Einschnitten, die nicht auf EU-Ebene abgestimmt wurden, sowie zu anhaltenden Überschneidungen führen könnten, durch die die GSVP selbst in Frage gestellt werden könnte, obwohl die Mitgliedstaaten letztlich doch dazu veranlasst werden sollten, intelligenter in die Verteidigung zu investieren, indem ein größerer Anteil ihrer Verteidigungsfähigkeiten, ihrer Haushaltsmittel und ihrer Anforderungen gebündelt und allen Beteiligten zur Verfügung gestellt wird und die Bürger gleichzeitig besser geschützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, größere Transparenz in Bezug auf ihre jeweiligen Verteidigungshaushalte herzustellen;
- 26. weist darauf hin, dass die GASP und die GSVP auch zur Abrüstung und Nichtverbreitung von Waffen - angefangen bei Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) bis hin zu nuklearen Sprengköpfen und ballistischen Flugkörpern - führen sollten; fordert die HV/VP eindringlich auf, dieser Politik durch Förderung einer neuen Reihe von vorausschauenden Maßnahmen betreffend Landminen, Streumunition, Munition mit abgereichertem Uran, Kleinwaffen und leichten Waffen, biologische, chemische und nukleare Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme Priorität einzuräumen; fordert die HV/VP mit Nachdruck auf, dem Europäischen Parlament jährlich über die Umsetzung der Überprüfungskonferenz 2010 zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und deren Aktionsplan über Abrüstung und Nichtverbreitung Bericht zu erstatten;
- 27. bedauert die weitverbreitete Überschneidung von Verteidigungsprogrammen in der Union, wie z.B. bei den mehr als 20 Programmen für gepanzerte Fahrzeuge, den sechs verschiedenen Programmen für Jagd-U-Boote, den fünf Programmen für Boden-Luft-Raketen und den drei Programmen für Kampfflugzeuge, wodurch sich keine Größenvorteile erzielen lassen, begrenzte wirtschaftliche Ressourcen verschwendet und überhöhte Preise für europäische Verteidigungsgüter verlangt werden, ferner eine anhaltende Fragmentierung der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) entsteht, die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Sicherheitsindustrie in Europa beeinträchtigt wird und in dieser Hinsicht direkt die technologische Führungsrolle und Arbeitsplätze gefährdet werden;
- 28. bekräftigt, dass es für alle oben genannten Aspekte einer klaren und langfristigen gemeinsamen politischen Entschlossenheit bedarf, die alle Möglichkeiten, die der Vertrag von Lissabon bietet, voll ausschöpft, und dass eine gemeinsame Verteidigungspolitik, die schrittweise zu einer gemeinsamen Verteidigung führen soll, darauf ausgerichtet sein muss, die Fähigkeit der EU zu stärken, auf Krisen zu reagieren und langfristig den Frieden zu sichern, und vor allem, die strategische Eigenständigkeit und Handlungsfähigkeit Europas zu verbessern; fordert eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates zur europäischen Sicherheit und Verteidigung; fordert erneut die Ausarbeitung eines Weißbuches über die europäische Sicherheit und Verteidigung im Rahmen eines Prozesses, in den alle einschlägigen EU-Interessenvertreter eingebunden werden, und auf der Grundlage nationaler Überprüfungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung in allen Mitgliedstaaten, die sich an einer gemeinsamen Vorlage orientieren und eine direkte Vergleichbarkeit von Stärken und Schwächen der derzeitigen Fähigkeiten und Planungsansätze ermöglichen;
- 29. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Europäische Verteidigungsagentur als die Fachagentur der EU zu unterstützen, die die Aufgabe hat, Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung festzustellen und zu entwickeln sowie die europäische Zusammenarbeit im Rüstungssektor zu fördern und zu verbessern;
- 30. nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinbarung zwischen Frankreich und Großbritannien vom 2. November 2010 über die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Tat außerhalb des Rahmens des Vertrags über die Europäische Union auf den Weg gebracht wurde; hofft nichtsdestoweniger, dass dieser jüngste Versuch einer Zusammenarbeit zwischen Frankreich und Großbritannien als Katalysator für weitere Fortschritte auf europäischer Ebene im Einklang mit dem institutionellen Rahmen der Union und dem logischen Bedarf an Rationalisierung, Interoperabilität und Kosteneffizienz wirken kann; betont, dass die Europäische Verteidigungsagentur in diesem Zusammenhang eine unterstützende Rolle spielen sollte; ist der Auffassung, dass die derzeitige Verteidigungszusammenarbeit zwischen Frankreich und Großbritannien einen Fahrplan für eine wirksamere europäische Verteidigungszusammenarbeit, die auf Fähigkeitenplanung und gegenseitiger Abhängigkeit basiert, bieten sollte; fordert die Regierung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs auf, sich zu künftigen europäischen multilateralen Vereinbarungen über die Bündelung und gemeinsame Nutzung zu bekennen;
- 31. betont, dass die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, wie sie im Vertrag verankert ist, rechtliche Garantien und Verpflichtungen vorsieht und auch ein Instrument zur Förderung des besseren Einsatzes der GSVP-Mittel in Zeiten wirtschaftlicher Sparmaßnahmen und zur Überwindung eines mangelnden Konsenses unter den Mitgliedstaaten darstellt; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Ziel und Inhalt dieser Zusammenarbeit unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten, die den politischen Willen und die militärischen Fähigkeiten besitzen, unverzüglich festzulegen;
- 32. hält es für notwendig, die Rolle der Verteidigungsminister im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" zu stärken;
- 33. weist darauf hin, dass die Beistandsklausel eine rechtliche Verpflichtung zu einer wirksamen Solidarität im Falle eines Angriffs von außen auf eines der Mitgliedstaaten der EU darstellt, wobei dies nicht im Widerspruch zu der Rolle der NATO in der europäischen Sicherheitsarchitektur steht und gleichzeitig die Neutralität einiger EU-Mitgliedstaaten gewahrt bleibt; empfiehlt daher, die tatsächlichen Auswirkungen der Beistandsklausel ernsthaft zu überdenken und die ungelösten Probleme der Durchführungsbestimmungen, die aus dem Entwurf des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entfernt wurden, in Angriff zu nehmen; fordert die Ausarbeitung politischer Leitlinien, insbesondere angesichts der vor kurzem beschlossenen Auflösung des geänderten Brüsseler Vertrags (WEU-Vertrag);
- 34. erkennt an, dass im Rahmen der Entwicklung der GSVP nach politischen und institutionellen Errungenschaften nun die Zeit für konkrete Errungenschaften im Bereich der militärischen Fähigkeiten gekommen ist; weist darauf hin, dass die Bestimmungen, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurden, ein großes Potenzial bieten, um die Entwicklung dieser Fähigkeiten zu fördern und nach und nach einen Rahmen für die Verteidigungspolitik der EU festzulegen, und betont, dass diese Fähigkeiten dringend effizient eingesetzt werden müssen;
- 35. empfiehlt, dass sich die Mitgliedstaaten voll und ganz für die Bereitstellung und die Nachhaltigkeit militärischer Fähigkeiten im Einklang mit dem Trend, den Schwerpunkt zunehmend auf qualitative Aspekte zu legen, einsetzen; befürwortet die Forderungen des informellen Treffens der Verteidigungsminister in Gent, des deutschschwedischen Diskussionspapiers und der Weimarer Initiative und fordert dazu auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Rats vom Dezember 2010, bei der sich die Verteidigungsminister darauf verständigten, dass die Europäische Verteidigungsagentur ihre Bemühungen zur Vereinfachung der Festlegung von Bereichen für die Bündelung und gemeinsame Nutzung militärischer Fähigkeiten intensivieren sollte, unter anderem durch die Unterstützung eines Teams erfahrener Experten, unverzüglich zur operativen Phase überzugehen; betont, dass dieser neue Ansatz für die Entwicklung von Fähigkeiten erfolgreich verwirklicht werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die auf der Tagung des Rates vom Dezember 2010 festgelegte Frist einzuhalten; weist darauf hin, dass die Führungsstäbe der EU-Streitkräfte damit beauftragt wurden, ihre Fähigkeiten bis Mai 2011 zu überprüfen, dass der Militärstab der EU beauftragt wurde, diese Daten für die Erstellung eines Überblicks bis Mitte 2011 zu nutzen, und dass die Verteidigungsminister der EU bis zum Ende dieses Jahres endgültige Schlussfolgerungen ziehen werden; fordert die Agentur auf, diese neue Initiative zu ihrer Priorität zu machen und mögliche neue Kooperationsprojekte aufzulisten (z.B. in Bereichen wie der Satellitenkommunikation, der medizinischen Versorgung, der Meereslogistik und der Computer- und Netzsicherheit), um doppelte Kosten zu vermeiden und die Interoperabilität zu erhöhen;
- 36. schließt sich den Empfehlungen der Tagung des Rats "Auswärtige Angelegenheiten" vom Januar 2011 an, in denen die HV/VP aufgefordert wird, die Themen weiter zu verfolgen, die in der Weimarer Initiative angesprochen werden, um konkrete Schritte auf der Grundlage eines Berichts zu unternehmen, den sie dem Rat "Auswärtige Angelegenheiten" bis Mitte 2011 vorzulegen hat, mit dem Ziel, möglichst bis Ende des Jahres greifbare Ergebnisse zu erzielen, darunter die Möglichkeit, an derartigen Initiativen andere interessierte Mitgliedstaaten zu beteiligen;
- 37. bekräftigt die Notwendigkeit, das derzeitige Ungleichgewicht im Bereich der Fähigkeiten, zivile und militärische Operationen zu planen und durchzuführen, zu überwinden, indem die EU mit ständigen zivilmilitärischen Planungs- und Durchführungskapazitäten oder einem Hauptquartier für die Operationsführung (OHQ) ausgestattet wird, wodurch eine schnellere und kostenwirksamere Reaktionsfähigkeit der EU ermöglicht wird; weist auf die nur begrenzte Anwendung der Berlin-Plus-Vereinbarung hin, die sich darauf beschränkte, bereits bestehende NATO-Missionen zu übernehmen, und macht auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Konzept der Rahmennation aufmerksam, das auf der Nutzung von fünf einzelstaatlichen Hauptquartieren für die Operationsführung beruht, wobei die mangelnde Vorplanung zu den Schwierigkeiten bei der Truppengestellung und der sich zunehmend komplexer gestaltenden Koordinierung ziviler und militärischer Fähigkeiten hinzukommt;
- 38. ist der Ansicht, dass das derzeitige Einsatzzentrum zwar einen ersten positiven Schritt darstellt, jedoch den Erfordernissen nicht gerecht wird, dem hohen Anspruch an ein ständiges Hauptquartier für die Operationsführung nicht genügt und es vielmehr zu einer ständigen Einrichtung umgestaltet und in die Lage versetzt werden muss, größere Missionen zu steuern, dass es mit einem angemessenen Personal und einer operativen Infrastruktur ausgestattet werden muss und dass die Unzuverlässigkeit der Infrastruktur der Kommunikations- und Informationssysteme der EU behoben werden muss, die vor allem auf das Fehlen einer ständigen C2-Führungsstruktur (und des einschlägigen Rechtsrahmens) zurückzuführen ist, ein Umstand, der sich auch auf das Lagebewusstsein negativ auswirken kann; befürwortet die Zusammenlegung des militärischen Hauptquartiers für die Operationsführung mit dem zivilen Hauptquartier, um die gesamte Bandbreite an militärischen und zivilen Einsätzen durchführen zu können, wobei die möglichen Synergieeffekte bei gleichzeitiger Beachtung der verschiedenen zivilen und militärischen Befehlsketten und der unterschiedlichen Entscheidungsverfahren und Finanzierungsregelungen in vollem Umfang ausgeschöpft werden sollten;
- 39. begrüßt, dass die HV/VP in ihrer Antwort auf die Weimarer Initiative die Notwendigkeit eines militärischen Durchführungsstabs der EU anerkannte; vertritt die Auffassung, dass in der von der HV/VP geforderten Kosten-Nutzen-Analyse auch die Kosten berücksichtigt werden müssen, die durch das Fehlen eines Hauptquartiers für die Operationsführung der EU entstehen; erklärt seine Absicht, eine Untersuchung zu diesem Aspekt und zu möglichen Kosten und Finanzierungsregelungen der neuen Struktur voranzutreiben;
- 40. erkennt den Wert der Gefechtsverbände an, fordert aber dazu auf, das Konzept und die Strukturen der Gefechtsverbände, die bisher noch nicht eingesetzt wurden, im Hinblick auf eine höhere Flexibilität und Effizienz sorgfältig zu überprüfen; ist der Auffassung, dass
- - in Erwägung gezogen werden könnte, einen der beiden Gefechtsverbände auf Nischenfähigkeiten und/oder Fähigkeiten zu spezialisieren, die für Konflikte niedriger Intensität geeignet sind, bei denen gemischte zivilmilitärische Aufgaben erfüllt werden müssen;
- - die diesbezüglichen Betriebskosten dem ATHENA-Mechanismus zugewiesen werden sollten, der unter der polnischen Ratspräsidentschaft überarbeitet werden soll;
- 41. betont, dass gemäß dem Vertrag eine europäische Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung unter Beteiligung der Europäischen Verteidigungsagentur festzulegen ist, und fordert in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit der EU-Organe, der EU-Einrichtungen und der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung dieser Politik;
- 42. fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Kommission zur Stärkung der Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, um den umfassendsten Ansatz für die sicherheitsbezogene Forschung zu finden und Synergieeffekte bei der Verwaltung zivilmilitärischer Ressourcen zu fördern, insbesondere im Rahmen des Themenbereichs "Sicherheit" des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung; begrüßt daher, dass sich das Achte Rahmenprogramm voraussichtlich auch mit der äußeren Sicherheit befassen wird; fordert die Kommission auf, den zivilmilitärischen Charakter der Krisenbewältigung anzuerkennen und die Finanzierung der Forschung im Bereich Sicherheit und Verteidigung mit zivilen Anwendungen aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht zu ziehen; stellt allerdings fest, dass diese Zusammenarbeit nicht über das hinausgehen sollte, was für die zivilmilitärische Zusammenarbeit in den Bereichen Friedenserhaltung, Konfliktverhütung, Stärkung der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung notwendig ist;
- 43. fordert die Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur (HV/VP) sowie den Rat eindringlich auf, zeitnah einen neuen Beschluss des Rates zur Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur auf der Grundlage der neuen Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur gemäß dem Vertrag von Lissabon vorzulegen; stellt die derzeitige Rechtsgrundlage der Europäischen Verteidigungsagentur aus dem Jahr 2004 mit Blick auf den Vertrag von Lissabon und seine Auswirkungen auf die Europäische Verteidigungsagentur in Frage; fordert den Rat auf, das Europäische Parlament über die erforderlichen Änderungen der Gemeinsamen Aktion des Rates über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur zu informieren, die sich aus der Aufnahme der Europäischen Verteidigungsagentur in den Vertrag von Lissabon ergeben;
- 44. fordert die Schaffung einer starken Partnerschaft zwischen der Kommission, dem Parlament, der Europäischen Verteidigungsagentur und den beteiligten Mitgliedstaaten für die Vorbereitungen in Bezug auf das Achte Rahmenprogramm im Hinblick auf Investitionen in Technologiebereiche von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebene, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgaben für Investitionen in F&E im Verteidigungssektor in Europa derzeit ca. 10 % derer der USA ausmachen;
- 45. fordert eine starke Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR); fordert Informationen von der Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur (HV/VP) über die Ergebnisse der Verhandlungen über eine Verwaltungsvereinbarung über ihre Zusammenarbeit, die im April 2009 begannen;
- 46. bekräftigt, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine eigenständige und glaubwürdige GSVP die Schaffung eines wettbewerbsfähigeren und effizienteren europäischen Marktes für Verteidigung und Sicherheit ist, der dem öffentlichen Auftragswesen offen steht und mit einer gestärkten verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) ausgestattet ist, die den industriellen Schlüsselfähigkeiten, der Versorgungssicherheit zwischen den Ländern, der wachsenden und sich diversifizierenden Zuliefererbasis und der stärkeren Zusammenarbeit im Rüstungsbereich Rechnung trägt;
- 47. hält die Umsetzung der folgenden Richtlinien in einzelstaatliches Recht durch alle Mitgliedstaaten für den europäischen Verteidigungsmarkt für wichtig: - (bis zum 30. Juni 2011) Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und - (bis zum 31. August 2011) Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit; empfiehlt den Mitgliedstaaten, unter der Aufsicht der Kommission die Fristen genau einzuhalten, die notwendigen Durchführungsverordnungen auszuarbeiten und das entsprechende Personal für die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu schulen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die jeweiligen, von der Kommission herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen;
- 48. empfiehlt, dass die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, der am 8. Dezember 2008 angenommen wurde, dringend überprüft wird, um die strenge und konsequente Einhaltung von allen nationalen Stellen, die in jedem Mitgliedstaat beteiligt sind, zu gewährleisten;
- 49. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Verhaltenskodex der Europäischen Verteidigungsagentur für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und ihren Verhaltenskodex zu Kompensationsgeschäften einzuhalten, um Verstößen gegen die Binnenmarktregeln vorzubeugen und weniger Gelegenheiten für Korruption zu bieten;
- 50. betont, dass es zur Förderung des entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsmarktes notwendig ist, für den Mangel an Vorschriften und Normen Abhilfe zu schaffen, der die Marktmöglichkeiten von großen Unternehmen und KMU begrenzt und die Interoperabilität verschiedener Sicherheitssysteme verhindert; unterstützt voll und ganz die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur im Rahmen der durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsgrundlage; empfiehlt eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Kommission, um einen europäischen Verteidigungsmarkt zu schaffen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur erste Überlegungen über eine europäische Industriepolitik im Bereich Sicherheit und Verteidigung anzustellen;
- 51. fordert die beteiligten Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihre Beteiligung an der Europäischen Verteidigungsagentur als eine ständige Verpflichtung anzusehen und die Agentur mit ausreichend Personal und wirtschaftlichen Ressourcen auszustatten; fordert, dass die Ausgaben für operative Vorhaben und Studien (die bisher im Durchschnitt bei 25 % der Haushaltsmittel liegen) für den unerfreulichen Fall erhöht werden, dass Vetos gegen die Aufstockung der Haushaltsmittel über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden;
- 52. ruft die an der Europäischen Verteidigungsagentur beteiligten Mitgliedstaaten auf, einen Beitrag zur Arbeit und zu den Initiativen, die von der HV/VP in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Agentur vorzulegen sind, zu leisten, und fordert die HV/VP mit Nachdruck auf, Arbeitsmethoden einzuführen, die die Fähigkeit der beteiligten Mitgliedstaaten verbessern, als Entscheidungsträger Verantwortung zu übernehmen, und die dem zwischenstaatlichen Charakter der Agentur und den Bestimmungen des Vertrags entsprechen, so dass eine politische Konsensbildung ermöglicht wird;
- 53. ist der Auffassung, dass Regulierungsmaßnahmen der EU, einschließlich eines umfangreichen Systems von Normen für die Gründung, Registrierung, Zulassung, Überwachung und die Berichterstattung über Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften durch private Sicherheits- und Militärdienstleister - sowohl für die interne als auch für die externe Ebene - erlassen werden müssen;
- 54. fordert die Kommission und den Rat daher auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen:
- - für die interne Ebene eine Empfehlung auszuarbeiten, die den Weg zu einer Richtlinie ebnet, die auf die Angleichung nationaler Maßnahmen zur Regulierung von privaten Sicherheits- und Militärdienstleistern (PMSC) einschließlich der Diensteanbieter und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen abzielt;
- - für die externe Ebene einen Verhaltenskodex zu erarbeiten, der zu einem Beschluss über die Ausfuhr von PMSC-Diensten in Drittstaaten führt, die nicht durch die oben genannte Richtlinie abgedeckt sind;
Innen- und außenpolitische Sicherheit
- 55. vertritt die Ansicht, dass die innen- und außenpolitischen Aspekte der Sicherheit der EU als komplementäre Bestandteile derselben Strategie betrachtet werden sollten, wie dies der Europäische Rat seit seinen Tagungen in Tampere (1999), Feira(2000) und Stockholm(2010) bekräftigt, bei denen er die Ziele des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für 2010-2014 angenommen hat; betont, dass unter keinen Umständen Kernwerte und -normen wie die Menschenrechte, die Grundrechte und die Grundfreiheiten sowie das humanitäre Völkerrecht im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus verhandelbar sind und dass eine der Schlussfolgerungen des nichtständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments über die angebliche Nutzung europäischer Länder für den Transport und die illegale Inhaftierung von Personen durch die CIA lautet, dass die nationalen und EU-Strategien sowie die nationalen und EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle bedürfen;
- 56. ist der Auffassung, dass es in der heutigen Zeit und insbesondere nach dem 11. September, immer deutlicher wird, dass zahlreiche grenzüberschreitende Bedrohungen wie Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, organisierte Kriminalität, Internetkriminalität, Drogen und Menschenhandel nicht ohne koordinierte Aktionen unter Einbeziehung der Politik für die äußere Sicherheit und "interner" legislativer und politischer Maßnahmen und Instrumente bekämpft werden können, wie dies bereits in dem ersten Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus(2001) der Europäischen Union und in der Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus(2005) der Europäischen Union hervorgehoben wurde; weist darauf hin, dass in dem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie 2008 betont wird, dass das Scheitern von Staaten die europäische Sicherheit beeinträchtigt, wie der Fall Somalias verdeutlicht;
- 57. erkennt an, dass der Zusammenhang zwischen der Politik für die innere Sicherheit und der Politik für die äußere Sicherheit in den Mitgliedstaaten und insbesondere in Drittstaaten wie den USA, wo 2003 das Heimatschutzministerium (DHS) durch Zusammenlegung von 22 Bundesagenturen gegründet wurde, das inzwischen über 200 000 Mitarbeiter und Haushaltsmittel von über 40 Mrd. USD pro Jahr verfügt, immer offensichtlicher wird; ist nicht überrascht, dass die wichtigsten Aufgaben des DHS teilweise den Aufgaben entsprechen, die die Europäische Union an die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geknüpft hat (Schutz der Außengrenzen, Migration und Terrorbekämpfung);
- 58. begrüßt die Tatsache, dass die wichtigsten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon eine Anpassung an diesen Kontext und die Notwendigkeit widerspiegeln, Synergien zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu nutzen, einschließlich:
- - einer Ausdehnung des Mandats der GSVP durch die Einbeziehung von umfangreicheren Petersberg-Aufgaben, die zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen könnten, auch durch die Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet; empfiehlt, diese Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weit auszulegen; weist jedoch darauf hin, dass eine militärische Reaktion für sich genommen nicht ausreicht, um den internationalen Terrorismus zu bezwingen, und fordert nachhaltige internationale Anstrengungen zur Feststellung und Bewältigung von berechtigten Missständen, die dem Terrorismus zugrunde liegen, weshalb gleichzeitig der Dialog und das Verständnis zwischen den Zivilisationen verbessert werden müssen;
- - Solidaritätsklausel: teilt die Auffassung, dass dieser Mechanismus einsatzfähig gemacht werden muss, und begrüßt die Zusage der Kommission und der HV/VP, 2011 einen bereichsübergreifenden Vorschlag als Grundlage für eine gemeinsame Verpflichtung der EU, die Solidaritätsklausel in die Praxis umzusetzen, vorzulegen;
- 59. ist der Auffassung, dass die Europäische Sicherheitsstrategie(2003) und die Strategie der inneren Sicherheit(2010) einige gemeinsame Bereiche schlüssig festlegen - wie Terrorismus, organisierte Kriminalität und Computer- und Netzsicherheit - die Auswirkungen auf beide Dimensionen der Sicherheit haben; teilt daher die Auffassung, dass die Art und Weise der Zusammenführung der internen und externen Dimension verbessert werden muss, eine Vorstellung, die die Kommission in ihrer Mitteilung "EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa" (KOM (2010) 0673) ausgearbeitet hat;
- 60. ist der Auffassung, dass sich die Komplementarität der Ziele der inneren und äußeren Sicherheit in der Tatsache widerspiegelt, dass:
- - der PSK und der COSI (Ausschuss für Innere Sicherheit, der durch den AEUV eingeführt wurde) sowie das SITCEN , die Kommission und andere im Bereich der Sicherheit tätige Agenturen wie EUROPOL, EUROJUST und FRONTEX zusammenarbeiten werden und den EU-Organen eine gemeinsame Bedrohungsanalyse vorlegen werden;
- - ein Sicherheitsinformationsmodell entwickelt wird, indem das Schengener Informationssystem mit allen anderen einschlägigen europaweiten Netzwerken, wie z.B. VIS und EURODAC verknüpft wird, wobei die Erfahrungen und die bewährten Verfahren anderer Länder genutzt werden; betont, dass hierbei die Gefahren für die Privatsphäre und die ethischen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen;
- - die Rückverfolgbarkeit der Finanzierung des Terrorismus durch das TFTP-Abkommen zwischen der EU und den USA und durch alle Rechtsvorschriften, die die Rückverfolgung verdächtiger Transaktionen vorschreiben, vorgesehen wurde;
- - bei der Bestimmung der kritischen Infrastrukturen in Europa die Auswirkungen von vom Menschen verursachten Handlungen wie Terroranschlägen und Cyber-Angriffen berücksichtigt werden;
- 61. ist der Auffassung, dass alle oben aufgeführten Initiativen daher nur mit Hilfe einer soliden Rechtsgrundlage und von tragfähigen Rechtsvorschriften umgesetzt werden könnten, die gemäß der ordnungsgemäßen internen Zuständigkeit der EU angenommen werden können (qualifizierte Mehrheit im Rat, Mitentscheidung im Europäischen Parlament und nicht zuletzt Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof);
- 62. vertritt die Ansicht, dass sich daraus ergibt, dass die EU, wenn dieselbe Bedrohung den Einsatz von Maßnahmen zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit erfordert, den wirksameren - und rechtlich fundierten - zur Verfügung stehenden Maßnahmen Vorrang einräumen sollte, wobei sich letztere aus der internen Zuständigkeit ergeben; ist der Ansicht, dass das Parlament auch bei den spezifischen GASP-Strategien und -Maßnahmen eine wesentliche Rolle spielen sollte;
- 63. weist den Rat und die HV/VP darauf hin, dass sie dazu verpflichtet sind, das Parlament stets über den Stand der Außenbeziehungen zu informieren und insbesondere über die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen, mit denen internationale Übereinkünfte im Interesse der Europäischen Union ausgehandelt oder geschlossen werden; erinnert den Rat daran, dass Übereinkünfte über den Austausch vertraulicher Informationen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, sofern sie nicht ausschließlich die GASP betreffen, gemäß Artikel 218 Absatz 6 des AEUV unter Unterrichtung und Einbeziehung des Europäischen Parlaments ausgehandelt und geschlossen werden müssen; behält sich angesichts dieses Sachverhalts vor zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, nicht die Ausübung der Vorrechte, die dem Parlament durch den Vertrag übertragen wurden, beeinträchtigt;
Sicherheit durch Einsätze
- 64. begrüßt, dass die EU seit 2003 zahlreiche Operationen(24) auf drei Kontinenten durchgeführt hat, die verschiedene Arten von Interventionen beinhalteten und überwiegend in zivilen Missionen bestanden, mit einem Schwerpunkt auf dem Bereich Polizei, Reform des Sicherheitssektors (SSR) und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit; stellt fest, dass von den 24 GSVP-Missionen bislang 16 zivilen Charakter hatten;
- 65. stellt fest, dass dieser Trend durch die Merkmale der 13 derzeit laufenden Missionen bestätigt wird und dass die Missionen abgesehen von dieser Einordnung immer häufiger einen "multifunktionalen" Charakter annehmen müssen, wie bei EULEX Kosovo, bei der mehrere Funktionen (Polizei, Zoll und Justizwesen) mit Aufgaben wie Ausbildung, Überwachung und Unterstützung sowie Exekutivaufgaben kombiniert werden, oder im Fall der jüngeren Mission EUTM Somalia, die in Uganda stationiert und auf die militärische Ausbildung der Sicherheitskräfte der Föderalen Übergangsregierung ausgerichtet ist und ein Beispiel für eine stärkere Schwerpunktsetzung auf Aufgaben im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (SSR) bei der militärischen Krisenbewältigung darstellt;
- 66. begrüßt die derzeitige Überarbeitung der bestehenden zivilen GSVP-Konzepte; stellt insbesondere fest, dass die Rechtsstaatlichkeit als ein zentrales Konzept für zivile Missionen angesehen werden wird, die die Bereiche Polizei, Justiz, zivile Verwaltung, Zoll, Grenzüberwachung und andere relevante Bereiche zur Unterstützung der Planer und Experten vor Ort bei der Vorbereitung und Durchführung von Missionen mit Stärkungs- und/oder Exekutiv-/Substituierungsaufgaben umfassen; billigt die laufenden Arbeiten zur Entwicklung des Konzepts einer GSVP-Justizmission; weist jedoch darauf hin, dass unnütze Überschneidungen möglicher Gemeinschaftsprogramme vermieden werden müssen; fordert vor diesem Hintergrund, dass die HV/VP dem Europäischen Parlament dringend detaillierte Informationen über die Untervertragnahme privater Sicherheits- und Militärdienstleister (PMSC) im Zusammenhang mit GSVP- und GASP-Missionen unter Angabe der beruflichen Anforderungen und der Berufsstandards, die von den Vertragspartnern verlangt werden, der geltenden Vorschriften und der rechtlichen Verantwortung und Verpflichtungen, der Überwachungsmechanismen, der Bewertung der Wirksamkeit und der entstehenden Kosten vorlegt;
- 67. erkennt zudem an, dass der Vertrag von Lissabon eine Ausweitung der Petersberg-Aufgaben vorsieht, die de facto bereits in den Jahren vor dem Inkrafttreten des Vertrags im Gange war, und somit eine Neuerung mit sich gebracht hat und einen gestärkten politischen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stellt, der der Realität entspricht;
- 68. empfiehlt mit Nachdruck, sich die gesammelten Erfahrungen zunutze zu machen, um den Missionen neuen Schwung zu verleihen (bei der Mission EUTM Somalia handelt es sich um die einzig neue Intervention der letzten zwei Jahre), weil die Missionen den Prüfstein für das Mandat der GSVP und einen wichtigen Maßstab für die Glaubwürdigkeit der EU als internationaler Akteur darstellen;
- 69. unterstreicht, dass klare Fortschritte bei verschiedenen technischen, rechtlichen und operativen Aspekten dringend notwendig sind, vor allem jedoch bei politischen und strategischen Aspekten; empfiehlt nachdrücklich, dass jede Mission in eine klare (mittel- oder langfristige) politische Strategie eingegliedert wird, und betont, dass Missionen nicht als Politikersatz durchgeführt werden dürfen; ist der Auffassung, dass diese Verbindung von grundlegender Bedeutung für den operativen Erfolg von Interventionen ist und ganz allgemein auch dafür, den Teufelskreis zu durchbrechen, bei dem die GSVP kein Instrument der GASP ist, sondern sie tendenziell ersetzt, was zu zahlreichen Widersprüchen führt;
- 70. hebt mit Besorgnis hervor, dass diese Verbindung mit einer klaren politischen Strategie bisher in den meisten Fällen fehlte und weiterhin fehlt, wodurch es zu negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Effizienz der Missionen kommt, z.B. in folgenden Fällen:
- - EUPOL Afghanistan hat eine nur gezielte Wirkung, die sich lediglich auf hochrangige Beamte konzentriert, und wurde erst vor kurzem in den Aktionsplan EU AFPAK eingegliedert;
- - EULEX Kosovo, die wichtigste zivile Mission der EU, war mit vielen Hindernissen konfrontiert, die hauptsächlich auf fehlende unterstützende Rechtsvorschriften und personelle Einschränkungen zurückzuführen waren; allerdings spielt sie eine wichtige Rolle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und sorgt in der Region weiterhin für Stabilität;
- - EUBAM Rafah und EUPOL COPPS, die als wichtige internationale sachverständige Ansprechpartner für Fragen der Polizeiarbeit in den palästinensischen Gebieten weithin anerkannt und akzeptiert sind, konnten die Entwicklung des Konflikts nicht in nennenswertem Umfang beeinflussen, da eine starke politische und diplomatische Strategie fehlt, die jedoch für einen erneuten Einsatz in den palästinensischen Gebieten konzipiert werden müsste;
- - EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina (2004 im Zuge der Berlin-Plus-Vereinbarungen ins Leben gerufen) könnte ihre wichtigsten Ziele bereits erreicht haben, weshalb es notwendig wäre, eine politische Einschätzung vorzunehmen, ob sie als abgeschlossen anzusehen ist und die beträchtlichen finanziellen und personellen Ressourcen (mehr als 1 400 Personen) anderweitig einzusetzen wären;
- - die EU hat bei den internationalen Bemühungen um Bekämpfung der Piraterie durch EUNAVFOR Somalia (Operation Atalanta) erfolgreich eine Vorreiterrolle übernommen, allerdings bedarf die rechtliche Behandlung von Piraten einer dringenden Regelung, insbesondere basierend auf dem Bericht Lang, der dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor kurzem übermittelt wurde; in Bezug auf die Operation Atalanta mangelt es an der Umsetzung einer klaren regionalen Strategie, mit der gegen die Ursachen der Piraterie vorgegangen und die chronische Instabilität am Horn von Afrika wirksam bekämpft wird; Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Fähigkeiten für die Überwachung des Seeverkehrs sollten unverzüglich ergriffen werden;
- - EUTM könnte sich dadurch als kontraproduktiv erweisen, dass die militärischen Fähigkeiten möglicher Rekruten der Miliz in Somalia verstärkt werden;
- - EUPOL RD Congo und EUSEC RD Congo sind seit 2007 bzw. 2005 in dem Land, haben sich jedoch nur in geringem Umfang positiv auf die Zielgruppen ausgewirkt, wenn überhaupt; empfiehlt, der sexuellen Gewalt größere Aufmerksamkeit zu widmen, um die Wirksamkeit beider Missionen zu erhöhen;
- 71. begrüßt den Beschluss des Rates, die Operation "EUFOR Libya" zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze durchzuführen, sofern sie vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) angefordert wird; ersucht den Rat, unverzüglich humanitäre Unterstützung für Misrata und andere Bevölkerungszentren, insbesondere mit Schiffen, bereitzustellen; ist tief besorgt angesichts der steigenden Zahl von Opfern des Konflikts in Libyen und des berichteten Einsatzes von Streumunition und sonstigen Waffen gegen die Zivilbevölkerung durch die Regierung Gaddafi; bedauert zutiefst, dass das EUFOR-Mandat auf humanitäre Aspekte beschränkt wurde, obwohl es gute Gründe dafür gab, dass die EU die Führung bei der Seeüberwachung (Durchsetzung des Embargos und Unterstützung für Frontex) und bei der humanitären Hilfe und dem Schutz der Zivilbevölkerung in Libyen übernimmt; weist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 10. März 2011 hin, in der die HV/VP aufgefordert wird auszuloten, ob das Embargo mit Flugzeugen und Schiffen im Rahmen der GSVP durchgesetzt werden könnte; bedauert den Beschluss einiger Mitgliedstaaten, ein Veto gegen ein umfangreicheres Mandat für "EUFOR Libya" einzulegen, während sie gleichzeitig derartige Einsätze auf eigene Faust durchführen; fordert, die Planung einer möglichen mittel- bis langfristigen GSVP-Operation in Libyen in den Bereichen Reform des Sicherheitsbereichs, Aufbau von Institutionen und Grenzschutz in Angriff zu nehmen;
- 72. fordert eine bessere Koordinierung vor Ort, bei der die Delegationsleiter (die nunmehr Beamte des EAD und nicht mehr der Kommission sind) und die EU-Sonderbeauftragten eine wichtige Rolle spielen; ist der Ansicht, dass sich diese Koordinierung auf verschiedenen Ebenen abspielen muss, insbesondere:
- - zwischen EU-Missionen, die am selben Ort tätig sind, um Widersprüche und Doppelarbeit zu vermeiden, zu denen es in der Vergangenheit z.B. in Bosnien und Herzegowina aufgrund der Unterschiede zwischen den Mandaten von EUFOR Althea und EUPM bezüglich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität gekommen ist;
- - zwischen den GSVP-Missionen und den anderen Akteuren und Instrumenten der EU, insbesondere in Palästina und bei den afrikanischen Missionen;
- - zwischen den Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und den GSVP-Missionen als Teil der GASP;
- - zwischen der EU und den anderen internationalen Akteuren, die in demselben Gebiet aktiv sind, um die Zusammenarbeit auf strategischer Ebene (wie z.B. bezüglich der Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte, für die gleichzeitig die EU, die USA und die NATO zuständig sind) sowie auf operativer Ebene (mit besonderem Bezug auf die Vereinbarungen, die den Handlungsspielraum vor Ort regeln, den Austausch von Verschlusssachen ermöglichen und sich auf den Schutz des europäischen Personals durch die NATO-Truppen beziehen) zu optimieren;
- 73. empfiehlt eine Reformierung des ATHENA-Mechanismus, durch die der Anteil der gemeinsamen Kosten (der derzeit auf ca. 10 % geschätzt wird) im Sinne einer gerechteren Verteilung der Lasten der militärischen Operationen rationalisiert und erhöht wird, wobei die Missionsteilnehmer, die bereits jetzt eine sehr hohe Verantwortung in Bezug auf Risiken und Kosten auf sich nehmen, in der derzeitigen Lage gezwungen sind, eine weitere wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen;
- 74. begrüßt das Ergebnis, das im Rahmen der Madrider Vereinbarung über die Einrichtung des EAD erreicht wurde und das zur Schaffung von drei spezifischen Haushaltslinien für die wichtigsten GSVP-Missionen geführt hat (EULEX Kosovo, EUPOL Afghanistan und EUMM Georgien), mit dem Ziel, eine höhere Transparenz und bessere parlamentarische Kontrolle der Ausgaben zu gewährleisten; betont, dass eine Haushaltslinie für jede GSVP-Mission vorgesehen werden muss; erklärt sich bereit, mit dem neuen ständigen Vorsitz des PSK zusammenzuarbeiten, um die gemeinsamen Beratungsgespräche zur GASP im Einklang mit der Erklärung der HV/VP zur politischen Rechenschaftspflicht, die in Madrid vereinbart wurde, zu verbessern und effizienter zu gestalten; bekundet sein Interesse daran, vom US-Kongress und anderen nationalen Parlamenten deren Verfahren und Methoden zur Kontrolle der sicherheits- und verteidigungspolitischen Maßnahmen in Erfahrung zu bringen;
- 75. fordert die Schaffung des im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Anschubfonds zur Vorbereitung militärischer Einsätze, um die Auszahlung von Mitteln zu beschleunigen, und die Berücksichtigung dieser Maßnahme im Rahmen der vorgeschlagenen Überarbeitung des ATHENA-Mechanismus;
- 76. empfiehlt, Schritte einzuleiten, um den Problemen bei der Beschaffung von Fachkräften für die zivilen Missionen zu begegnen (wie im Fall der Missionen EULEX Kosovo und EUPOL Afghanistan), die die häufigste Interventionsform sind, und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um für einen raschen Einsatz und Nachhaltigkeit zu sorgen;
- 77. empfiehlt im Rahmen der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Hinblick auf eine größere Effizienz der zivilen und militärischen Missionen eine angemessene Vertretung von Frauen auf allen Ebenen der Krisenbewältigung; betont, dass Frauen in Führungspositionen mit Entscheidungsbefugnissen vertreten sein müssen, regelmäßige Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, auch Frauenorganisationen, stattfinden und die Kapazitäten, die sich während der Missionen mit Gleichstellungsfragen beschäftigen, aufgestockt werden müssen; fordert die Einführung angemessener öffentlicher Beschwerdeverfahren im Kontext von GSVP-Missionen, die insbesondere zur Meldung von Fällen sexueller und geschlechtspezifischer Gewalt beitragen würden; fordert die HV/VP auf, im Rahmen der halbjährlichen Bewertung der GSVP-Missionen auch eingehend über Frauen, Frieden und Sicherheit Bericht zu erstatten; erachtet es als wichtig, dass die EU mehr Polizistinnen und Soldatinnen für GSVP-Missionen benennt, wobei das Kontingent an Polizistinnen in der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Liberia als Muster dienen könnte;
- 78. fordert die HV/VP auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die potenzielle Nutzung der europäischen Ressourcen und Fähigkeiten für zivile Missionen zu optimieren, und nimmt mit Besorgnis die hohen Kosten der Sicherheitsmaßnahmen bei den Missionen EUJUST LEX Irak und EUPOL Afghanistan zur Kenntnis, die privaten Sicherheitsfirmen übertragen wurden;
- 79. hält es für notwendig, solidere institutionalisierte Verfahren zu schaffen, mit denen in regelmäßigen Abständen mittels gemeinsamer Kriterien die Durchführung der Missionen vor Ort bewertet wird; ist der Ansicht, dass es dadurch möglich wäre, Erfahrungen in politischer, strategischer, technischer, rechtlicher und operativer Hinsicht zu nutzen, und dass dies langfristig als Grundlage zur Verbesserung laufender Interventionen dienen und Kriterien liefern könnte, die in neuen Krisen angewendet werden können, um strategische Interessen und verfügbare Ressourcen so gut wie möglich miteinander in Einklang zu bringen;
Sicherheit in Partnerschaften
- 80. bekräftigt, dass sich die multipolare Entwicklung der Weltordnung und die Schaffung strategischer Partnerschaften im Rahmen eines aktiven Engagements für die Förderung multilateraler Beziehungen vollziehen müssen, da diese Dimension am ehesten der universellen Achtung der Rechtsstaatlichkeit, dem besonderen Charakter der EU und der zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeit entspricht, die den Prozess der Globalisierung kennzeichnet;
- 81. bekräftigt, dass die EU die Bestimmungen und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang achtet, und erkennt an, dass die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit in der Welt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen liegt;
- 82. stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon die EU zur Förderung multilateraler Lösungen verpflichtet, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, und dass das internationale Handeln der EU auf den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den Grundsätzen und Werten der EU beruhen muss;
- 83. räumt ein, dass mit dem Vertrag von Lissabon die frühere Zweiteilung zwischen der Politik der Union und der Politik der Gemeinschaft rechtlich gesehen überwunden wurde, indem der EU eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen und die Autonomie der Rechtsordnung der EU gegenüber dem Völkerrecht gestärkt wurde, auch wenn die internationale Sicherheit bedroht ist, wie bereits im Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kadi (wonach das Völkerrecht die Rechtsordnung der EU nur unter den durch die Verfassungsgrundsätze der Gemeinschaft aufgestellten Voraussetzungen durchdringen kann) dargelegt;
- 84. fordert die Mitgliedstaaten, die einen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen haben, auf, die gemeinsamen Standpunkte und Interessen der EU zu vertreten und auf eine Reform der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, durch die die EU ihren eigenen ständigen Sitz haben könnte;
- 85. betont die Notwendigkeit, im engen Zusammenwirken mit den geeigneten Strukturen des neu gegründeten EAD die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich der Krisenbewältigung zu intensivieren, insbesondere zu Beginn einer Krise und beim Wiederaufbau nach Konflikten;
- 86. fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die wirksame Beteiligung der EU an den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu straffen;
- 87. erkennt an, dass die NATO für die Mitgliedstaaten, die ihr angehören, weiterhin das Fundament der kollektiven Verteidigung darstellt und über den Kreis ihrer Mitgliedstaaten hinausreicht; weist auf die Notwendigkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO hin, insbesondere in den Bereichen, in denen die beiden Organisationen an denselben Einsatzorten aktiv sind; sieht den Vorschlägen der Hohen Vertreterin erwartungsvoll entgegen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom September 2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bei der Krisenbewältigung gefordert wurden;
- 88. begrüßt die Vereinbarung im Rahmen des neuen Strategischen Konzepts der NATO zur künftigen Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der NATO; bekräftigt, dass die meisten Bedrohungen, die in dem neuen Strategischen Konzept ausgewiesen werden, auch Bedrohungen für die EU sind, und betont, dass die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bei der Krisenbewältigung im Geiste der gegenseitigen Stärkung und unter Achtung der jeweiligen Entscheidungsautonomie wichtig ist; verweist auf die Notwendigkeit, unnötige Doppelarbeit und den doppelten Einsatz von Ressourcen im Bereich Krisenbewältigung zu vermeiden, und fordert die EU und die NATO auf, ihre Zusammenarbeit im Rahmen eines umfassenden Ansatzes für Krisen, bei denen beide vor Ort tätig sind, durch entsprechende Maßnahmen zu intensivieren; fordert die NATO eindringlich auf, die Entwicklung ziviler Fähigkeiten zu begrenzen, um Überschneidungen zu vermeiden;
- 89. unterstreicht die grundlegende Bedeutung des afrikanischen Kontinents für die Sicherheit der EU, die Friedenskonsolidierung und die Konfliktverhütung; unterstützt eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der Afrikanischen Union im Rahmen der Partnerschaft für Frieden und Sicherheit, die mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU verbunden ist; ermutigt dazu, die Afrikanische Union stärker einzubeziehen und ihr eine größere Verantwortung zu übertragen, insbesondere bei der Krisenbewältigung, und bestätigt erneut die Notwendigkeit, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit konkreten Maßnahmen für die Bekämpfung des Handels und der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen einsetzen; unterstützt die im Rahmen der Erklärung von Tripolis gemachte Zusage, die Friedens- und Sicherheitsarchitektur Afrikas umfassend zum Einsatz zu bringen;
- 90. empfiehlt insbesondere die Entwicklung afrikanischer Fähigkeiten zur Frühwarnung und Konfliktverhütung, die Stärkung der Fähigkeit des "Rates der Weisen" zur Vermittlung und die Untersuchung der Möglichkeiten, die Empfehlungen des Prodi-Berichts zur Finanzierung afrikanischer Missionen zur Friedenssicherung umzusetzen; fordert mit Nachdruck, die Beziehungen im Rahmen der Zusammenarbeit auszubauen und die Fähigkeiten afrikanischer subregionaler Organisationen zu stärken;
- 91. weist darauf hin, dass neben den Partnerschaften mit anderen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der NATO und der AU im Rahmen der GSVP auch die Zusammenarbeit mit einzelnen Drittstaaten gestärkt werden sollte; stellt fest, dass Drittstaaten erfahrungsgemäß wichtiges Gerät, Personal und Fachwissen zu GSVP-Missionen beisteuern können, wie z.B. im Fall der EUFOR Tschad/Zentralafrikanische Republik, bei der Russland dringend benötigte Hubschrauber bereitstellte, oder bei der EUFOR Althea, zu der Staaten wie die Türkei und Marokko erhebliche Truppenkontingente entsandten; ist der Auffassung, dass darüber hinaus durch die Einbeziehung von Drittstaaten auch die Legitimität der GSVP-Einsätze erhöht und ein breiter angelegter Sicherheitsdialog mit wichtigen Partnern hergestellt werden kann, wobei das Bekenntnis zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt;
- 92. ist der Auffassung, dass im Rahmen dieses Dialogs die jeweilige Bedrohungsanalyse erörtert werden, (gegebenenfalls) Drittstaaten an Übungs- und Schulungsmaßnahmen der EU teilnehmen und insgesamt engere gegenseitige Verpflichtungen unter den Teilnehmern gefördert werden sollten; vertritt die Ansicht, dass verfahrenstechnische Hindernisse beseitigt werden sollten, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu erleichtern und die Verzögerungen zu vermeiden, die entstehen, wenn über jeden einzelnen Beitrag getrennt verhandelt wird; ist der Meinung, dass mit einigen Drittstaaten Rahmenabkommen abgeschlossen und Standardverfahren festgelegt werden könnten, um es ihnen zu erleichtern, ihren Beitrag zu leisten;
- 93. betont, wie wichtig die Zusammenarbeit im Bereich der GSVP mit den Nachbarstaaten der EU ist und dass sie regional ausgewogen sein und eine breite Vielfalt von Chancen bieten sollte, um Reformen im Sicherheitsbereich in den Partnerstaaten zu bewirken; stellt fest, dass sie nicht nur dazu beitragen würde, zivile und militärische Fähigkeiten aufzubauen, die die östlichen und südlichen Partner der EU in die Lage versetzen würden, an GSVP-Missionen teilzunehmen, sondern die EU auch stärker dabei unterstützen könnte, für die regionale Sicherheit zu sorgen;
- 94. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der NATO zu übermitteln.
- 1. ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
- 2. Angenommene Texte, P6 TA(2010)0419.
- 3. ABl. C 349E vom 22.12.2010, S. 63.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen (2010/2298(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Für eine neue Ordnung der internationalen Organisationen1"
- - unter Hinweis auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist,
- - gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe h des Vertrags über die Europäische Union, in denen die Union aufgefordert wird, sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einzusetzen und ein hohes Maß an Zusammenarbeit herbeizuführen, um eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht,
- - unter Hinweis auf die am 3. Mai 2011 angenommene Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen2,
- - unter Hinweis auf die Prioritäten der EU für die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vom Rat am 25. Mai 2010 angenommen wurden3
- - unter Hinweis auf die internen Vereinbarungen, die der Europäische Rat im September 2010 annahm, um die Außenpolitik durch einen stärker integrierten Ansatz zu verbessern4
- - unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) mit dem Titel "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt" und auf den Durchführungsbericht des Rates mit dem Titel "Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel" vom 12. Dezember 2008,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus" (KOM (2003) 0526),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 über die "Stärkung der OSZE - Rolle der Europäischen Union"5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum6
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2010 zu den institutionellen Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten7
- - unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 25. März 2010 an den Rat zur 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen8
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU9,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu der strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds - gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung10,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0181/201 1),
A. in der Erwägung, dass die Prozesse der Globalisierung ein breites Spektrum an Chancen und Gefahren für die Weltordnungspolitik mit sich bringen und zugleich soziale Lücken sowie Fehlschläge deutlich werden lassen, einschließlich auf den Finanzmärkten, bei der Energiesicherheit, der Armutsbekämpfung, in der Politik zur Bewältigung des Klimawandels und bezüglich der Verletzung der Menschenrechte, in der Erwägung, dass den globalen Herausforderungen und Gefahren nur durch weltweite Zusammenarbeit und kollektives Handeln sowie mit leistungsfähigen Institutionen und legitimen Regeln begegnet werden kann, in der Erwägung, dass internationale Organisationen, um legitim und wirksam zu sein, die legitimen Interessen aller Staaten in der multipolaren Welt widerspiegeln müssen,
B. in der Erwägung, dass das in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 formulierte Bekenntnis der EU zu einem wirksamen Multilateralismus das Leitprinzip des auswärtigen Handelns der Union darstellt, in der Erwägung, dass die EU - gestützt auf ihre internen Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit mit Nationen und Institutionen sowie mit einer auf Regeln basierenden Ordnung und mehrstufigem Multilateralismus - eine besondere globale Verantwortung trägt, der sie auch weiterhin gerecht werden muss, und dass die EU über die für eine Stärkung der multilateralen Strukturen erforderlichen Werte - wie Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Brüderlichkeit sowie Rechtsstaatlichkeit - und Politikinstrumente verfügt, einschließlich einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit,
C. in der Erwägung, dass der Zusatznutzen der EU-Mitgliedschaft in multilateralen Organisationen in den Bereichen liegt, in denen die EU ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten hat: Wirtschaft und Handel, Umweltpolitik, Entwicklungshilfe sowie Sicherheits- und Verteidigungspolitik: und dass die EU auch bei den multilateralen Organisationen bzw. Gipfeln, bei denen nicht alle ihre Mitglieder vertreten sind, einen Zusatznutzen erzielen kann,
D. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon durch die Einführung der Rechtspersönlichkeit der Union die Fähigkeit der EU, mehreren internationalen Organisationen beizutreten, vergrößert, ihr umfassendere Kompetenzen im außenpolitischen Bereich anvertraut, ihr die Möglichkeit verschafft, mit einer klareren und stärkeren Stimme in der Welt aufzutreten, namentlich durch die Schaffung des Amtes eines Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), ebenso wie er unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit zwischen der EU und wichtigen internationalen und regionalen Organisationen und Staatengruppen fördert; und in der Erwägung, dass er es der Union ermöglicht, sich als einflussreicher globaler Akteur zu profilieren,
E. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h EUV eine Weltordnung fördern soll, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht, und in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 32 EUV durch konvergentes Handeln gewährleisten sollen, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann, in der Erwägung, dass die Bestrebungen der EU, ein globaler Akteur zu werden, die Fähigkeit und den Willen voraussetzen, tiefgehende Reformen der multilateralen Organisationen und Foren anzuregen,
F. in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon neue dauerhafte Strukturen für die Außenvertretung der EU geschaffen wurden, wodurch die neuen EU-Vertreter Aufgaben wahrnehmen können, für die bislang der turnusmäßig wechselnde Ratsvorsitz zuständig war, und dass mit der Schaffung des EAD eine Chance eröffnet wurde, effiziente multilaterale Diplomatie zu betreiben,
G. in der Erwägung, dass die Vertretung der EU und ihrer Mitgliedstaaten in multilateralen Organisationen, bei informellen Gipfeltreffen und internationalen Regelungen fragmentiert, oftmals ineffektiv ist und nach wie vor sehr unterschiedlich gehandhabt wird; in der Erwägung, dass die Entwicklung der Außenvertretung der Union uneinheitlich, inkonsequent und ziemlich ad hoc verlaufen ist, und in der Erwägung, dass eine stark fragmentierte Außenvertretung die Botschaft und das Bekenntnis der EU zu einem wirksamen Multilateralismus und einer Weltordnungspolitik untergraben könnte; und dass schwache EU-Zuständigkeiten sowie unwirksame Koordinierungsmechanismen die EU daran hindern können, in der internationalen Arena mit einer Stimme zu sprechen, und so ihre Fähigkeit zu konsequentem Handeln und ihre Glaubwürdigkeit einschränken, in der Erwägung, dass die größtmögliche Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon im internationalen Bereich einen starken politischen Willen und Flexibilität seitens der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Vertretung erfordert, und in der Erwägung, dass der Status der EU in internationalen Organisationen oft nicht den sich weiterentwickelnden Kompetenzen der EU entspricht,
H. in der Erwägung, dass sich die Außenvertretung der EU im multilateralen Bereich unterschiedlich gestaltet und es Fälle gibt, in denen alle Mitgliedstaaten Vollmitglieder sind und die EU Beobachterstatus hat (z.B. IMFC, Entwicklungsausschuss, Europarat), alle Mitgliedstaaten plus die EU Vollmitglieder (z.B. FAO, WTO) oder vollberechtigte Teilnehmer (z.B. G8/G20) sind oder einige EU-Mitgliedstaaten als Vollmitglieder agieren und die EU überhaupt keinen Status hat (UN-Sicherheitsrat, einige internationale Finanzinstitutionen (IFI)), und dass die Lage dann am kompliziertesten ist, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten haben oder wenn sie ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten kombinieren,
I. in der Erwägung, dass die globale Finanzkrise die wirtschaftliche Gewichtsverlagerung von den Industrieländern auf die Schwellenländer beschleunigt hat, und in der Erwägung, dass die EU daher in der Welt nur dann mit starker und einflussreicher Stimme auftreten kann, wenn sie eine einheitliche Botschaft vermittelt,
J. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten die Reform und Stärkung der Organisation der Vereinten Nationen als Priorität ansehen, um eine gerechtere geografische Vertretung zu erreichen, die Mitgliederzusammensetzung des Sicherheitsrates den sich wandelnden geopolitischen Realitäten unserer Zeit anzupassen und die UN in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen und effektiv zu handeln, indem sie Lösungen für weltweite Herausforderungen anbietet und auf Hauptbedrohungen reagiert, und in der Erwägung, dass die EU für mehr als ein Drittel des ordentlichen UN-Haushalts aufkommt sowie mehr als zwei Fünftel der UN-Friedenseinsätze und etwa die Hälfte aller Beiträge für die Fonds und Programme der Vereinten Nationen finanziert, und dass ihr finanzielles Engagement folglich im Einklang mit ihrer politischen Bedeutung stehen muss,
K. in der Erwägung, dass institutionelle Mechanismen wie die immer engere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten als ein Weg zur Erreichung der angestrebten gemeinsamen Außenvertretung der EU und ihrer Mitgliedstaaten angesehen werden können und dass Konsultationen zwischen nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament in den Bereichen GASP/GSVP in diesem Prozess eine Katalysatorrolle spielen könnten,
L. in der Erwägung, dass durch die Stimmrechts- und Quotenreform bei IWF und Weltbank 2010 eine deutlichere Berücksichtigung und Vertretung der Schwellen- und Entwicklungsländer in den IFI erreicht wurde und hierbei die europäischen Beiträge sehr förderlich waren, wobei allerdings die EU - ungeachtet der Höhe ihres Kapitalbeitrags bei diesen Institutionen - nicht voll und ganz die Rolle gespielt hat, die ihrer gewichtigen Stellung in der Weltwirtschaft und im Welthandel entsprochen hätte, und die gegenwärtige Struktur der Außenvertretung mit hohen Transaktions- und Koordinierungskosten verbunden ist,
M. in der Erwägung, dass es durch das gemeinsame Ziel von EU und NATO, eine "strategische Partnerschaft" zu erreichen, möglich sein sollte, wirksame Synergien zu erzielen, die Mittel beider Organisationen zu maximieren und eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten und in der Erwägung, dass die EU und die NATO eine effiziente Krisenbewältigung sicherstellen sollten, um die für den Krisenfall bestmöglichen Maßnahmen zu ermitteln, indem sie entsprechend den Schlussfolgerungen des Washingtoner NATO-Gipfels von 1999, des Europäischen Rates von Nizza 2002 und der gemeinsamen Erklärung EU-NATO vom 16. Dezember 2002 wirklich koordiniert vorgehen und die Kenntnisse und Ressourcen beider Organisationen optimal nutzen, und indem sie die Ergebnisse des Lissabonner NATO-Gipfels vom November 2010 berücksichtigen,
N. in der Erwägung, dass die internationale Gipfeldiplomatie ihr Potenzial zur Stimulierung einer breiteren multilateralen Zusammenarbeit verstärken sollte, um durch die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und die Förderung der menschlichen Sicherheit zur Schaffung globaler Sicherheit beizutragen,
O. in der Erwägung, dass der derzeitige dramatische demografische Wandel innerhalb wie auch außerhalb der EU Auswirkungen auf den Multilateralismus haben wird, da die neuen Realitäten Druck erzeugen, eine entsprechende Anpassung bei Mitgliedschaft, Sitzen und Stimmrechten in multilateralen Organisationen zu fordern, in der Erwägung, dass die EU von den Schwellenländern im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Gleichgewichts bei der Vertretung, wovon die EU-Länder zwangsläufig am stärksten getroffen werden, unter Ausschöpfung ihrer diplomatischen Instrumente eine Verpflichtung der Schwellenländer zu konstruktivem und transparentem Verhalten in dem sich weiterentwickelndem multilateralen System fordern sollte, vor allem in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Beseitigung der Armut, Bekämpfung des Terrorismus und des internationalen organisierten Verbrechens sowie Klimawandel, in der Erwägung, dass die Mitwirkung der EU an den entstehenden Strukturen für die Weltordnungspolitik sowie an der Aushandlung neuer Regeln und Grundsätze Kompromisse mit diesen Ländern erforderlich macht und nach neuen Akteuren verlangt, die ihre Standpunkte auf internationaler Ebene mit Nachdruck deutlich machen,
P. in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern sowie der Meinungsfreiheit, der Rechtstaatlichkeit, der Verbesserung der Sicherheit, der demokratischen Stabilität, des Wohlstands und einer fairen Verteilung von Einkommen, Reichtum und Chancen in der Gesellschaft im Mittelpunkt jeglichen außenpolitischen Handelns der EU stehen sollten, in der Erwägung, dass eine weitere Stärkung des internationalen Strafrechtssystems mit dem Ziel, Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Straffreiheit zu beenden, sowie die Förderung der wichtigen Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) - des einzigen ständigen und unabhängigen Rechtsprechungsorgans - fester Bestandteil des gesamten außenpolitischen Handelns der EU sein sollten,
- 1. ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 43.
- 2. Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/276: Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen.
- 3. Rat der Europäischen Union 10170/10.
- 4. EUCO 021/01/10 REV 1 Anhang I.
- 5. Angenommene Texte, P7 TA(2010)0399.
- 6. Angenommene Texte, P7_TA(2010)0377.
- 7. Angenommene Texte, P7_TA(2010)0184.
- 8. ABl C 4E vom 7. Januar 2011, S. 49.
- 9. ABl. C 76E vom 25.3.2010, S. 69.
- 10. ABl. C 291E vom 30.11.2006, S. 118.
Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System
- 1. stellt fest, dass die EU-Mechanismen für Konsensbildung und konzertierte Maßnahmen sie zu einem Vorbild für eine auf Regeln basierende internationale Ordnung machen, und betont daher, dass die EU mit führenden regionalen Mächten zusammenarbeiten und sich aktiv an der Schaffung und Verbesserung eines internationalen Umfelds beteiligen muss, das ihr ermöglicht, ihre Werte und Interessen gemäß den Verträgen voranzubringen, insbesondere in den Bereichen, in denen die EU ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten hat; hält es in Anbetracht dessen, dass die EU als wirksamer globaler Akteur auftreten und ihre Position sichern möchte und muss, für unerlässlich, die für ein geschlossenes Auftreten nötige interne Koordinierung zu stärken, bei der Bewältigung internationaler Herausforderungen die multilaterale Zusammenarbeit zu gestalten oder bei kollektiven Maßnahmen die Führung zu übernehmen, was namentlich für die Herausforderungen gilt, die sich aus der Schutzverantwortung ergeben, d.h. aus der Notwendigkeit, die menschliche Sicherheit als Mittel zur Erreichung globaler Sicherheit zu fördern;
- 2. verweist auf die starke Zunahme politischer und humanitärer Krisen in der Welt, die bessere und präventivere multilaterale Aktionen der EU erfordert; betont daher, dass die EU die Chance ergreifen und ihre außenpolitischen Instrumente besser nutzen muss, um ihren Einfluss in multilateralen Organisationen stärker geltend machen und eine wirksamere Führungsrolle bei der Bewältigung aktueller und künftiger internationaler Krisen übernehmen zu können;
- 3. ist der Auffassung, dass die nichtstaatlichen Akteure umfassender in die multilaterale Politikgestaltung einbezogen werden sollten und dass bei den künftigen Lenkungsstrukturen internationaler Organisationen eine verbesserte Konsultation von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Sozialpartnern gefördert und erleichtert werden sollte; erkennt an, dass die Expertise, die Ressourcen und die Kontakte dieser Akteure entscheidend dazu beitragen, die Legitimität und Wirksamkeit der multilateralen Zusammenarbeit zu erhöhen; erinnert daran, dass bei der Bewältigung von Krisensituationen ein partizipativer Ansatz erforderlich ist;
- 4. betont, dass die EU - durch Verstärkung der Zusammenarbeit, Verbesserung der Institutionen und Einbeziehung aller Interessenträger - eine aktive und führende Rolle bei der Reform der Weltordnungspolitik spielen sollte, um die Legitimität und Wirksamkeit der internationalen Institutionen und Organisationen und ihren Beitrag zur Durchsetzung des Prinzips der geteilten Verantwortung zu erhöhen, wobei sie ihre Position festigen, ihre Ziele und Prioritäten verfolgen sowie ihre Prinzipien, Werte und Interessen in diesem Prozess fördern muss; fordert, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission - in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament - regelmäßig ihren Beitrag zur Reform der Weltordnungspolitik beurteilen und einschätzen, wie die Reformen der EU helfen können, für sich selbst eine stärkere Rolle zu finden und sich darin zu etablieren;
- 5. ist der Ansicht, dass die EU-Mitgliedstaaten die EU immer mehr als Machtmultiplikator bei der Verwirklichung der Ziele ansehen und nutzen sollten, die sie unabhängig voneinander nicht realisieren können, und dass ihr einheitliches Auftreten als EU nicht nur die Chancen auf Erfolg erhöht, sondern zugleich auch die Legitimität und Glaubwürdigkeit der EU als wichtiger internationaler Akteur in der zunehmend interpolaren Welt stärkt;
- 6. betont die Notwendigkeit eines strategischen Ansatzes und einer einheitlichen Grundlage in der Außenvertretung, wozu gegenüber jeder multilateralen Organisation eine maßgeschneiderte EU-Strategie entwickelt werden muss, die auf die Ausgestaltung der Rolle der EU und die Stärkung ihrer Position ausgerichtet ist; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission, ein Weißbuch über die Rolle der EU in multilateralen Organisationen auszuarbeiten, in dem ein umfassender strategischer Ansatz mit sowohl kurzfristiger als auch mittelfristiger Orientierung bis 2020 vorgeschlagen wird;
- 7. verweist darauf, dass die Aufgabe der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin darin besteht, der europäischen Diplomatie ein Gesicht und eine Stimme zu geben, und dass daher ihre Position in den multilateralen Organisationen bekräftigt werden muss;
- 8. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Regelungen in Bezug auf Rolle und institutionelle Vertretung der Union in multilateralen Organisationen systematisch und strategisch zu überprüfen und Möglichkeiten zu finden, um die Außenvertretung der EU gemäß dem Umfang ihrer Zuständigkeiten und den institutionellen Neuerungen des Vertrags von Lissabon schrittweise zu stärken, wobei zwischen den Organen der EU und ihren Mitgliedstaaten eine neue Balance hergestellt werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem auf festzustellen, in welchen Instanzen die Statusquo-Regelungen veraltet, irregulär oder ineffizient sind und einer Überarbeitung und Veränderung bedürfen; betont daher die Notwendigkeit eines einheitlicheren Status der EU in multilateralen Organisationen und Vertragswerken, was eine Frage der institutionellen Logik ist, und fordert den Rat auf, dafür einen klaren Rahmen auszuarbeiten;
- 9. hält angesichts der derzeitigen Sparpakete und Haushaltskürzungen eine europäische Zusammenarbeit nicht für eine Option, sondern für eine Notwendigkeit; begrüßt Größenvorteile zur Verbesserung, Rationalisierung und Konzentration der kollektiven Diplomatie der Mitgliedstaaten, die durch den EAD, die Kommission und die EU-Delegationen herbeigeführt werden, um unnötige Verfahrenserschwernisse und eine kostenaufwändige Doppelpräsenz in vielen internationalen Foren zu vermeiden; hält es für wichtig, bei diesen Bemühungen Unterstützung anderer Mitglieder multilateraler Organisationen zu gewinnen, was sorgfältige Vorbereitung erfordert;
- 10. ist der Meinung, dass als allgemeine Regel und im Geiste des Vertrags von Lissabon die EU in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit eine herausragende Rolle spielen und dabei Vollmitglied der betreffenden multilateralen Organisation sein sollte, wobei ihre Mitgliedstaaten ebenfalls - jedoch nicht zwangsläufig - als Mitglieder präsent sein können, in der Regel aber ohne eigenständige Rolle; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, falls sie ihre nationale Vertretung in Organisationen beibehalten, in denen die EU ausschließliche Zuständigkeiten wahrnimmt, den Standpunkt unterstützen sollten, den die EU in ihrem Namen zum Ausdruck bringt; ist ferner der Ansicht, dass dann, wenn geteilte Zuständigkeiten überwiegen, normalerweise sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten Mitglieder sein sollten, wobei Unterschiede im Stimmverhalten der EU und einzelner Mitgliedstaaten vermieden werden sollten;
- 11. betont angesichts der verzögerten und uneinheitlichen Reaktion der EU-Mitgliedstaaten auf die um sich greifenden politischen Unruhen in Nordafrika und Nahost, dass die mit dem Lissabon-Vertrag eingeführten institutionellen Neuerungen besser genutzt werden müssen, um ein rascheres und besser abgestimmtes Handeln zu ermöglichen; hebt außerdem hervor, dass die EU ihre Fähigkeiten im Bereich der Konfliktverhütung und des Krisenmanagements ausbauen muss, um bei künftige Krisen proaktiv reagieren zu können;
- 12. erkennt die zentrale Rolle der EU in der ATALANTA-Mission zur Pirateriebekämpfung an, bei der die EU-Seestreitkräfte eine führende Position in einem multilateralen Kontext innehaben, indem sie die Mission der Afrikanischen Union (AMISOM) unterstützen und im Einsatzgebiet eine Abstimmung mit der NATO und nationalen Seestreitkräften erfolgt;
- 13. unterstreicht, dass in den EU-Delegationen, über die die Verbindung zu mehreren internationalen Organisationen gehalten wird, wie beispielsweise in New York, Genf, Paris, Rom, Wien und Nairobi, das qualifizierte Personal - ohne Beeinträchtigung der anderen EU-Delegationen - besonders aufgestockt werden muss, damit sie die Interessen der EU erfolgreich und effizient vertreten können; betont gleichzeitig die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen am EAD-Hauptsitz, speziell in dessen Krisenmanagementstrukturen und in der Generaldirektion für globale und multilaterale Angelegenheiten;
Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen
- 14. appelliert an die EU und ihre Mitgliedstaaten, da die Vereinten Nationen die einzige internationale Organisation, in der alle Staaten der Welt vertreten sind, und das Hauptforum sind, in dem ein wirksamer Multilateralismus erreicht und durchgesetzt werden kann; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rolle und die Handlungsfähigkeit der EU innerhalb dieses globalen multilateralen Rahmens möglichst weiter auszubauen; unterstreicht die Notwendigkeit für die EU, ihre strategische Unterstützung für die UN, insbesondere über ihre Politik und ihre Handlungsmöglichkeiten im humanitären Bereich (Reaktion auf Krisen und Notsituationen, Entwicklungshilfe, Armutsbekämpfung, Gewährung von Solidarität bei Naturkatastrophen) und bei der Konfliktlösung umzusetzen; fordert die EU auf, sich konsequent für die Stärkung der zivilen Instrumente der Vereinten Nationen und die strikte Respektierung und Anwendung des Völkerrechts durch alle Staaten, Staatengruppen und multilateralen Partner einzusetzen;
- 15. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, nach möglichen Lösungen für die bestehende widersprüchliche Situation zu suchen, dass die EU bei mehreren Programmen und Konferenzen der Vereinten Nationen (UNDP, UNCTAD, OHCHR, UNHRC), lediglich Beobachterstatus hat, obwohl sie ein wichtiger Geldgeber ist und wichtige politische Interessen verfolgt;
- 16. betont die Notwendigkeit eines neuen institutionellen Gleichgewichts zwischen der zunehmenden Bedeutung der G20, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie den IFI; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Weltordnungspolitik zu verbessern und Lösungen für eine stärkere Koordinierung zwischen den G-Formationen und dem System der Vereinten Nationen anzustreben, wobei die wirtschaftliche Dimension sinnvollerweise durch diese Gruppen abgedeckt werden könnte, sofern die UN ihre zentrale Rolle beibehält und nach wie vor das legitime Gremium für globale Aktionen darstellt; erachtet die G8 und die G20 als wichtige Foren für die Festlegung globaler Reaktionen, wozu die EU auch weiterhin mit abgestimmten Standpunkten einen aktiven Beitrag leisten muss, und fordert in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Verbesserungen bei der Weltordnungspolitik anzustreben, durch die Synergieeffekte und Komplementarität bestmöglich genutzt werden und nicht die Gefahr einer Aushöhlung des UN-Systems besteht;
Die UN-Generalversammlung (UNGA)
- 17. fordert die EU auf, unter Wahrung ihres Beobachterstatus in der UNGA und gemäß der UN-Charta und dem zwischenstaatlichen Charakter der UN die notwendigen Regelungen zu treffen, damit sich die EU unter Nutzung aller Kompetenzen, die sich aus ihrem Status als regionales Integrationsgremium ergeben, wirksam an der Arbeit der UN-Generalversammlung beteiligen kann und die neuen EU-Vertreter wirkungsvoll und zeitnah zu globalen Themen sprechen können, wobei in jedem Falle eine umfassende Konsultation mit den UN-Mitgliedstaaten erfolgen muss;
- 18. begrüßt die Annahme der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 über die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen, die die institutionellen Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon berücksichtigt und die die EU-Vertreter in die Lage versetzt, die Standpunkte der EU in der UNO durch eine Reihe von Modalitäten, die der EU-Delegation das Recht auf Redebeiträge und das Antwortrecht sowie die Möglichkeit, mündliche Vorschläge und Änderungsanträge einzureichen einräumt, rechtzeitig und wirksam darzulegen und voranzubringen;
- 19. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, in Anbetracht der gewachsenen Bedeutung regionaler Blöcke auf der internationalen Bühne und unter uneingeschränkter Berücksichtigung des zwischenstaatlichen Charakters der Vereinten Nationen eine Veränderung in der Struktur der UNGA-Mitgliedschaft zu unterstützen, wobei der Status der regionalen Integrationsgremien mit fortgeschrittenem Integrationsniveau, die beispielsweise eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, aufgewertet wird und sie einen erweiterten Beobachterstatus erhalten;
Der UN-Sicherheitsrat (UNSC)
- 20. betont die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des UN-Sicherheitsrates auf der Grundlage des allerersten Verhandlungstextes und einer umfassenden Unterstützung für eine UNSC-Reform, um die Zuständigkeiten des UNSC in Bezug auf die übrigen Organe der Vereinten Nationen eindeutiger zu klären und seine Arbeitsverfahren zu überprüfen; unterstreicht ferner die Notwendigkeit, die Legitimität, die regionale Vertretung und die Wirksamkeit des UNSC zu stärken und einen kohärenteren Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu diesen Fragen auszuarbeiten;
- 21. vertritt einmal mehr die Ansicht, dass gemäß den Festlegungen des Vertrags von Lissabon zur Verbesserung der EU-Außenpolitik und zur Ausgestaltung der Rolle der EU in Bezug auf Frieden, Sicherheit und Regulierung ein Sitz der EU in einem erweiterten UNSC weiterhin ein zentrales, langfristiges Ziel der Europäischen Union ist; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Schritte zu unternehmen, damit die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht einen gemeinsamen Standpunkt entwickeln; schlägt vor, um dieses Ziel in Zukunft zu erreichen, an einer vorherigen Koordinierung der Standpunkte im Rat der EU zur Aufnahme neuer Mitglieder in den UNSC und einer Reform der Entscheidungsfindung im UNSC in Richtung auf die mögliche Nutzung einer überqualifizierten Mehrheit zu arbeiten;
- 22. fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin in ihrer Funktion als Vorsitzende des Rates für Auswärtige Angelegenheiten auf, gemeinsame EU-Standpunkte zu den im UNSC zu beschließenden Fragen anzustreben, um diese Standpunkte durch gemeinsames Abstimmungsverhalten zu untermauern; ermutigt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den EAD und die EU-Mitgliedstaaten, bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen eine aktivere Rolle zu spielen, die gewährleisten sollen, dass die EU-Mitgliedstaaten, die im UNSC sitzen, dort gemeinsame EU-Standpunkte vertreten;
- 23. fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Sitz im UNSC auf, andere EU-Mitgliedstaaten über ihre Standpunkte und Aktivitäten in angemessener Form zu informieren und sie über die Entwicklungen im UNSC in Kenntnis zu setzen; begrüßt die neue Festlegung, wonach generell zu den meisten planmäßigen Beratungen des UNSC ein Vertreter der EU eingeladen wird und sich dieser mit einem eingeschränkten Rederecht daran beteiligen darf;
Der UN-Menschenrechtsrat (UNHRC)
- 24. betont, wie notwendig es ist, die Standpunkte der EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren und die Kohärenz, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeit der EU im UNHRC zu steigern; begrüßt die Einrichtung der Direktion für Menschenrechte und Demokratie im System des EAD und fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, sicherzustellen, dass durch neue Vereinbarungen die Fähigkeit der EU zur regionenübergreifenden Einbindung und Zusammenarbeit mit Ländern anderer Blöcke bei gemeinsamen Initiativen gestärkt wird; vertritt die Auffassung, dass für die Mitgliedschaft im UNHRC klare Kriterien festgelegt werden sollten und dass Ländern, in denen häufig und umfassend Menschenrechtsverletzungen begangen werden, die Mitgliedschaft in diesem Gremium untersagt werden sollte; fordert den EAD und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, so bald wie möglich den Zusammenschluss der ehemaligen Delegationen des Rates und der Kommission in Genf abzuschließen;
Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen (IFI)
- 25. unterstreicht die Notwendigkeit der Überprüfung von Vereinbarungen über die Vertretung des Euro-Währungsgebiets bzw. der EU in internationalen Gremien auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Währungs- und Finanzstabilität unter Berücksichtigung ihrer Stellung als eine der größten Weltwirtschaftsmächte;
Der Internationale Währungsfond (IWF)
- 26. weist nachdrücklich darauf hin, dass in Anbetracht der Kompetenzen der EU im Wirtschafts- und Währungsbereich, des weltweiten Einflusses des Euro-Währungsgebiets und dessen wachsender Verantwortung für die Stabilität der Weltwirtschaft ein einheitlicher Standpunkt vertreten werden sollte, wenn es um den Beitrag zur Weltordnungspolitik in den Bereichen Wirtschaft und Finanzen geht;
- 27. fordert angesichts der Tatsache, dass derzeit Deutschland, das Vereinigte Königreich und Frankreich Einzelsitze im IWF innehaben und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über sieben verschiedene Stimmrechtsgruppen verteilt sind, die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Problem der ineffektiven Außenvertretung im Wirtschafts- und Finanzbereich zu befassen, die den Einfluss der EU begrenzt, obwohl die EU-Mitgliedstaaten zusammen mehr als 30 % der Stimmen im IWF auf sich vereinigen; verlangt, da ausschließlich die EU für alle Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Währung für Finanzpolitik zuständig ist, von der EU und den betreffenden Mitgliedstaaten die sofortige Einigung über einen gemeinsamen Sitz und eine gemeinsame Stimmrechtsgruppe im IWF-Exekutivdirektorium - gegebenenfalls zunächst mit einer Euro-Stimmrechtsgruppe -, um langfristig eine einheitliche EU-Vertretung, einschließlich der Kommission, zu sichern, die der Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegt;
- 28. erinnert die EU und ihre Mitgliedstaaten daran, die nächste reguläre Wahl der IWF-Exekutivdirektoren im Jahre 2012 als eine Gelegenheit zur Rationalisierung zu nutzen und sich gemeinsam dafür einzusetzen, dass alle Mitgliedstaaten zusammen einen Sitz als Euro-Währungsgebiet erhalten und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht haben, ebenfalls in einer Stimmrechtsgruppe zusammengefasst werden;
- 29. verweist in Anbetracht der Tatsache, dass weder die Kommission noch der turnusmäßig wechselnde Ratsvorsitz noch die Gruppe der Finanzminister des Euro-Währungsgebiets im IWF-Exekutivdirektorium in irgendeiner Weise formell vertreten sind und ein EZB-Beobachter nur zu relevanten Tagesordnungspunkten eingeladen wird, mit Nachdruck darauf, dass der Kommission und der EZB als den für die Finanz- und Wirtschaftspolitik zuständigen Gremien der Union ein uneingeschränkter Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium einzuräumen ist, um das bestehende Problem der unzulänglichen Vertretung in diesem Gremium zu lösen;
Die Weltbank (WB) und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken
- 30. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit ihren Partnern etwas gegen die institutionelle Anomalie zu unternehmen, die darin besteht, dass die EU zwar mit einem großen Beitrag am Weltbank-Treuhandfonds beteiligt und sogar ein größerer Geber ist als jeder andere Mitgliedstaat und ihren operativen Partnerschaften mit der Bank in europäischen und afrikanischen Regionen eine große Bedeutung zukommt, sie jedoch nicht einmal Beobachterstatus im WB-Exekutivdirektorium innehat (nur im "ministerial policy committee"); unterstreicht die Bedeutung der EU als weltweit größter Geber und verweist insbesondere auf die Bemühungen der Union, ihre Hilfeprogramme zu koordinieren und abzugleichen und bestehende Fragmentierungen zu vermindern, speziell durch die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik; verweist in Anbetracht dessen auf die Bedeutung weiterer Bemühungen um einen Sitz als Beobachter im Exekutivdirektorium und auf die Notwendigkeit, eine Reformierung der politisch veralteten Ländereinteilung in Gruppen anzustreben, um die EU-Mitgliedstaaten in einer einzigen Stimmrechtsgruppe zusammenzufassen; erinnert daran, dass das gleiche Prinzip der Zusammenfassung der Mitgliedstaaten in einer EU-Stimmrechtsgruppe auch für die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken gelten sollte, insbesondere für die Asiatische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank und die Afrikanische Entwicklungsbank;
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)
- 31. stellt fest, dass es sich bei der BIZ um eine internationale Finanzinstitution handelt, die als Dachorganisation der Zentralbanken der am meisten entwickelten Länder fungiert, wobei in jüngster Zeit auch die Zentralbanken Chinas, Brasiliens und Indiens mit einbezogen wurden, und schlägt in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB für die Währungspolitik vor, dass die EZB die alleinige Vertreterin des Euro-Währungsgebiets im BIZ-Verwaltungsrat ist und die Kommission als einzige EU-Vertreterin diese Funktion im Baseler Ausschuss für Finanzregulierung wahrnimmt;
Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen - Der Nordatlantikpakt (NATO)
- 32. fordert die EU und die NATO in Anbetracht der Tatsache, dass bereits auf allen Ebenen regelmäßige Treffen stattfinden, ständige Regelungen für militärische Zusammenarbeit getroffen wurden und gelegentlich gemeinsame Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU (PSK) und des Nordatlantikrates der NATO (NAR) abgehalten werden, auf, ihre Bemühungen zur Errichtung eines Rahmens für die integrierte Zusammenarbeit, einschließlich dauerhafter Strukturen für diese Zusammenarbeit, wesentlich zu verstärken; fordert systematische Kontakte zwischen dem Generalsekretär der NATO und der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin; schlägt vor, dass die Auswirkungen untersucht werden, wenn auf PSK- und NAR-Ebene gegenseitig der Beobachterstatus eingeräumt wird, um im Geiste des Vertrags von Lissabon und nach Annahme eines neuen Strategiekonzepts durch die NATO die Formen der Zusammenarbeit zu verbessern und damit auch dem Ziel der Entwicklung einer strategischen Partnerschaft EU-NATO Rechnung zu tragen; begrüßt in diesem Zusammenhang die bestehende Zusammenarbeit im Europäischen Parlament und dessen Beteiligung im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung der NATO;
- 33. vertritt die Auffassung, dass Regelungen, die der EU ermöglichen, sich der NATO-Mittel und -Kapazitäten zu bedienen, verbessert werden müssen; betont, dass die beiden Organisationen unbedingt einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung entwickeln müssen, die oftmals vielfältige zivile und militärische Reaktionen erfordert; bekräftigt seine Überzeugung, dass dies mit dem Aufbau eines autonomen Europas der Verteidigung im Wege der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) vereinbar ist;
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
- 34. fordert im Kontext einer formalen Vereinbarung zwischen der EU und der OSZE ernsthafte Überlegungen darüber, wie die EU mehr Verantwortung übernehmen und sich effizienter an der Verwirklichung gemeinsamer Ziele beteiligen kann, wobei die Implementierung eines Mechanismus des beständigen Dialogs, die Verabredung gemeinsamer Initiativen sowie die Koordinierung von Aktivitäten vor Ort hierfür geeignete Instrumente sein können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie den Ständigen Rat der OSZE auf, gemeinsam einen Mechanismus zu entwickeln, mit dem die Zusammenarbeit, die Koordinierung und die Konsultationen zwischen den beiden Organisationen verbessert werden können; verweist auch in Anbetracht der Tatsache, dass durch Artikel 220 Absatz 1 AEUV die OSZE ausdrücklich zu den internationalen Organisationen hinzugefügt wurde, mit denen eine "zweckdienliche Zusammenarbeit" hergestellt werden soll, mit Nachdruck darauf, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin den Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu OSZE-Angelegenheiten koordinieren muss; erachtet es als notwendig, auf dem Gebiet der Wahlbeobachtungsmissionen wirksame Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem Europäischen Parlament zu schaffen, durch die einige Einschränkungen, zu denen es in bestimmten Fällen gekommen ist, überwunden werden können;
- 35. erneuert seinen Wunsch nach der Entwicklung einer europäischen Verteidigungspolitik, die in einer Welt, in der Instabilität und Bedrohungen beträchtlich zunehmen, immer notwendiger wird;
Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen - Der Europarat
- 36. betont mit Blick auf eine Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit EU-Europarat in den auch für die EU wie für den Europarat wichtigen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Bildung, Schutz der Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit und gute Regierungsführung angesichts der Tatsache, dass die EU der größte Geber für die gemeinsamen operationellen Programme mit dem Europarat ist, die Notwendigkeit einer Reformierung der Präsenz der EU und ihres Beobachterstatus im Europarat; empfiehlt der EU, ihre Arbeit mit dem Europarat in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte besser abzustimmen, um die Effizienz beider Institutionen in den genannten Bereichen zu steigern; betont insbesondere angesichts des bevorstehenden Beitritts der EU zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das Recht, an Sitzungen des Ministerkomitees des Europarats mit Stimmrecht im Namen der EU teilzunehmen, wenn dieses seine Funktion als Organ der Überwachung der Vollstreckung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausübt, teilzunehmen; unterstreicht überdies das Recht der EU, im Lenkungsausschuss für Menschenrechte vertreten zu sein - speziell nach dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(ECHR), was der EU das generelle Recht einräumen sollte, in vollem Umfange im Ministerkomitee des Europarates mitzuwirken und an den Abstimmungen teilzunehmen -, das Recht auf Nominierung eines Richters für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie das Recht des Europäischen Parlaments auf Teilnahme an der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, wenn diese Richter wählt; betont, dass die EU zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit im Bereich der Menschenrechte auf gesamteuropäischer Ebene auch noch anderen Gremien des Europarates beitreten sollte, wie etwa dem Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) oder der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ);
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
- 37. hält es für erforderlich, dass im Lichte von Artikel 220 Absatz 1 AEUV, der eine "zweckdienliche Zusammenarbeit" mit der OECD fordert, angestrebt wird, den derzeitigen Beobachterstatus der EU bei der OECD zu einer Vollmitgliedschaft aufzuwerten, da die EU in erheblichem Umfange über ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten in nahezu allen OECD-Ausschüssen verfügt;
Die Welthandelsorganisation (WTO)
- 38. ist der Auffassung, dass die Rolle der EU innerhalb der WTO als ein Modell für das Vorgehen der EU in anderen internationalen Organisationen (einschließlich UNCTAD und OECD) dient, weil die EU aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit ein Vollmitglied der WTO ist und im Namen aller EU-Mitgliedstaaten verhandelt, während gleichzeitig alle Mitgliedstaaten eigenständige WTO-Mitglieder sind und zusammenarbeiten, um als ein einziger Block aufzutreten;
- 39. vertritt die Ansicht, dass die Einrichtung zweier getrennter EU-Delegationen in Genf infolge des Vertrags von Lissabon, eine bei der WTO, die andere bei den Vereinten Nationen, die Koordinierungsfähigkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der EU verstärken dürfte, betont jedoch, dass es wichtig ist zu gewährleisten, dass die beiden Delegationen ihr Vorgehen aufeinander abstimmen, so dass jegliche Doppelarbeit vermieden werden kann;
- 40. fordert, dass die EU innerhalb der WTO die spezifischen europäischen Interessen berücksichtigt und vertritt; stellt fest, dass sie vor allem eine besondere Behandlung der Agrarfragen fordern und auf den Schutz bestimmter sensibler europäischer Regionen bzw. Sektoren sowie auf die Förderung eines fairen Handels, der eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht, achten muss;
- 41. fordert eine eingehende Prüfung der Frage, wie nicht handelsbezogene Belange besser in den Geltungsbereich der WTO-Regeln einbezogen werden können, damit die Mitglieder legitime politische Zielsetzungen verfolgen können, während sie gleichzeitig den Marktzugang sichern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kohärenz der Handelspolitik mit anderen Politikbereichen der EU und dem Völkerrecht gewährleistet sein muss und dass die Maßnahmen der WTO mit den Maßnahmen anderer internationaler Organisationen im Einklang stehen und sich gegenseitig unterstützen müssen;
- 42. hält die Umsetzungsbefugnisse der WTO, die durch die Einrichtung ihres Gremiums zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen wurden, für ausschlaggebend für den Erfolg dieser Organisation;
Die Rolle der EU in der "Gipfeldiplomatie" - Ambitionen im G8- und G20-Prozess
- 43. hält es angesichts der globalen Bedeutung der EU im Wirtschafts- und Finanzbereich, der Notwendigkeit des Schutzes der strategischen Interessen der EU auf internationaler Ebene und der beträchtlichen Ausweitung der Tagesordnung der G8-Gipfel auf eine Reihe von politischen und sicherheitspolitischen Themen wie Menschenrechte, regionale Sicherheit und Rüstungskontrolle für erforderlich, dass sich die EU uneingeschränkt am G7-/G8-Prozess beteiligt und bei den Treffen der G7- Finanzminister umfassend vertreten ist; verweist auf die Notwendigkeit einer verbesserten EU-Koordinierung vor G7- und G8-Treffen, insbesondere durch enge Einbeziehung des Europäischen Parlaments;
- 44. fordert unter Berücksichtigung der ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der EU in Bereichen, in denen sich der ohnehin große Einfluss der G20 noch weiter verstärkt (z.B. Finanzmarktregulierung, wirtschaftspolitische Koordinierung einschließlich Wechselkursfragen, internationales Währungssystem, Entwicklungshilfe, multilateraler Handel, Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche, Umwelt oder Energiesicherheit) die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit Partnern auf eine vollständige Koordinierung und Abgleichung der Aussagen der fünf europäischen Länder und des EU-Vertreters am G20-Tisch hinzuarbeiten, um eine wirksame Beteiligung der EU an G20-Ministertagungen sicherzustellen;
- 45. nimmt die verstärkte Zusammenarbeit in "minilateralen" Foren zu spezifischen Krisensituationen zur Kenntnis, und zwar von den G8 bis zur Kontaktgruppe für den Balkan und vom Nahost-Friedensquartett bis hin zu den 5+1-Gesprächen zu Iran; erinnert daran, dass sich die Europäische Union auf die Solidarität zwischen ihren Mitgliedstaaten gründet und dass deshalb die Mitgliedstaaten Partner zu Entscheidungen von gemeinsamem Interesse konsultieren sollten, was schlussendlich zu wirksamen und konsistenten multilateralen Lösungen zum Nutzen aller betroffenen Parteien führen sollte; fordert daher die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, sich den derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit einem effektiven Multilateralismus zuzuwenden, und ist der Auffassung, dass eine überarbeitete Strategie zu dieser Frage eine stärkere Außendarstellung und Einflussnahme der EU zum Ziele haben sollte, einschließlich der Verpflichtung für die "Minigruppen", EU-Partner zu konsultieren und sich um ein Mandat von der EU zu bemühen;
- 46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den EU-Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Krise im europäischen Fischereisektor infolge des steigenden Ölpreises
Das Europäische Parlament, - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Energie ein wichtiger Faktor der Betriebskosten im Fischereisektor ist, und ferner in der Erwägung, dass die Kosten der Fischerei sehr stark vom Ölpreis bestimmt werden,
B. in der Erwägung, dass der jüngste Anstieg der Ölpreise die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors beeinträchtigt und dazu geführt hat, dass sich viele Fischer Sorgen darüber machen, wie sie diese Mehrkosten ausgleichen können; in der Erwägung, dass sich der steigende Ölpreis direkt auf das Einkommen der Fischer auswirkt,
C. in der Erwägung, dass aufgrund verschiedener Faktoren wie der Unregelmäßigkeit dieser Wirtschaftstätigkeit, den Besonderheiten der Vermarktung in diesem Sektor und der Bildung der Erstverkaufspreise die Einkommen und Löhne der in der Fischerei Tätigen unsicher sind, was die Beibehaltung bestimmter nationaler und gemeinschaftlicher Beihilfen erforderlich macht,
D. in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise vor allem Auswirkungen auf den Industriesektor und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hat und die Tätigkeit und Arbeitsplätze im primären und sekundären Sektor gefährdet,
E. in der Erwägung, dass die Kommission in der Vergangenheit vorübergehende Notfallmaßnahmen angenommen hat, um die Probleme zu bewältigen, mit denen der Fischereisektor angesichts steigender Treibstoffpreise konfrontiert war,
F. in der Erwägung, dass sich der Preis für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bildet und dass die Erzeuger aufgrund der hohen Abhängigkeit der Europäischen Union von Einfuhren aus Drittstaaten (60 %) zur Versorgung ihres Binnenmarktes nur wenig oder gar keinen Einfluss auf das Preisniveau von Fischereierzeugnissen haben,
G. in der Erwägung, dass die Kommission es den Mitgliedstaaten gestattet, Unternehmen im Fischereisektor während eines Zeitraums von drei Jahren Deminimis-Beihilfen bis zu einer Obergrenze von 30.000 Euro pro begünstigtem Unternehmen zu gewähren,
- 1. äußert seine Besorgnis angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation, mit der viele europäische Fischer konfrontiert sind und die durch den Anstieg der Treibstoffpreise noch weiter verschärft wurde; äußert seine Unterstützung für die Fischer der Europäischen Union und fordert die Kommission und den Rat auf, angemessene Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zu ergreifen;
- 2. fordert die Kommission auf, Notfallmaßnahmen zu ergreifen, um die schwierige wirtschaftliche Situation, in der sich viele europäische Fischer befinden, zu lindern, und dabei auch den finanziellen Problemen Rechnung zu tragen, mit denen mehrere Länder derzeit konfrontiert sind;
- 3. ersucht die Kommission, die Obergrenze der Deminimis-Beihilfen von 30.000 auf 60.000 Euro pro Unternehmen für einen Übergangszeitraum von drei Jahren zu erhöhen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die ökologische und soziale Nachhaltigkeit nicht untergraben und der Wettbewerb unter den Mitgliedstaaten nicht verzerrt wird;
- 4. betont, dass alle im Fischereihaushalt der Union gegebenen Möglichkeiten und finanziellen Spielräume dazu genutzt werden müssen, Sondermaßnahmen zur Unterstützung dieses Wirtschaftszweigs zu finanzieren, damit er die durch die Kraftstoffpreiserhöhung bedingten Schwierigkeiten bewältigen kann, bis Maßnahmen anderer Art getroffen werden;
- 5. fordert die Einführung von Mechanismen, die den Erstverkaufspreis verbessern und eine gerechte und angemessene Verteilung des Mehrwerts auf die Wertschöpfungskette im Fischereisektor begünstigen und dabei die in der Produktionsphase gezahlten Preise in die Höhe treiben und die Preise für die Endverbraucher so niedrig wie möglich halten;
- 6. verweist nachdrücklich darauf, dass der Europäische Fischereifonds (EFF) auch weiterhin Beihilfen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zum Austausch von Motoren aus Gründen der Sicherheit, des Umweltschutzes und/oder der Kraftstoffeinsparung - vor allem für die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei - gewähren sollte; fordert die Kommission auf, einen mittel- und langfristigen Plan zu erstellen, mit dessen Hilfe die Kraftstoffeffizienz im Fischereisektor (einschließlich der Aquakultur) verbessert werden soll; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen ihrer bevorstehenden Vorschläge für die Reform der GFP und insbesondere ihres Vorschlags für eine Regulierung der Reform des EFF angemessene Maßnahmen vorzuschlagen, um die Kraftstoffeffizienz im Fischerei- und Aquakultursektor zu verbessern;
- 7. fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan für Küstenregionen und Inseln vorzuschlagen, die einen aktiven Fischereisektor aufweisen;
- 8. fordert die Kommission auf, dringend Investitionen, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, in neue Technologien vorzuschlagen, um die Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen zu erhöhen und somit die Abhängigkeit der Fischer von fossilen Brennstoffen zu verringern;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (2010/2161(INI))
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
- - gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
- - unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (UNESCO-Übereinkommen),
- - unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU)1,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste)2,
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus 2011 - 2013 )3,
- - unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)4,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu einer europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (KOM (2007) 0242),
- - unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung der europäischen Kulturagenda (KOM (2010) 0390),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu "Europeana - die nächsten Schritte"5,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. und 19. November 2010 zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2011-2014 (2010/C 325/01)1,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (2008/C 320/04)2,
- - unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen(2000) und insbesondere auf deren Artikel über Menschenrechte, Demokratie und gute Lenkung,
- - unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel "Das Versprechen halten: vereint die Millenniums-Entwicklungsziele erreichen" vom 22. September 2010,
- - unter Hinweis auf die Entschließung der Vereinten Nationen mit dem Titel "Kultur und Entwicklung" vom 20. Dezember 2010,
- - unter Hinweis auf das am 23. Juni 20003 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKP-EU in der zuerst am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Fassung4 und in der zum zweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten Fassung5,
- - unter Hinweis auf das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit im Anhang zum Freihandelsmusterabkommen,
- - gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0112/201 1),
- 1. ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
- 2. ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
- 3. ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.
- 4. ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.
- 5. ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 16.
A. in der Erwägung, dass die EU eine kulturell vielfältige Wertegemeinschaft ist, deren Maxime - "In Vielfalt geeint" - auf vielfältige Weise ihren Ausdruck findet,
B. in der Erwägung, dass die aufeinanderfolgenden Erweiterungen der EU, die Mobilität der Bürger im gemeinsamen europäischen Raum, die alten und neuen Migrationsströme sowie der Austausch jeglicher Art mit dem Rest der Welt zu dieser kulturellen Vielfalt beitragen,
C. in der Erwägung, dass die Kultur einen Eigenwert hat, das Leben der Menschen bereichert sowie gegenseitiges Verständnis und gegenseitige Achtung fördert,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Agenda für Kultur das strategische Ziel setzt, Kultur als einen wesentlichen Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU zu fördern,
E. in der Erwägung, dass die Kultur ein förderndes Element für Entwicklung, Integration, Innovation, Demokratie, Menschenrechte, Bildung, Konfliktprävention und Aussöhnung, gegenseitiges Verständnis, Toleranz und Kreativität darstellen kann und sollte,
F. in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten, Bürger, Unternehmen und Zivilgesellschaft in der EU und in Drittländern wichtige Akteure der kulturellen Beziehungen sind,
G. in der Erwägung, dass kulturelle Güter einschließlich des Sports zu der ideellen Entwicklung und Wirtschaft der EU beitragen und die Verwirklichung einer wissensbasierten Gesellschaft insbesondere durch Kulturwirtschaft und Tourismus fördern,
H. in der Erwägung, dass Künstler als Defacto-Kulturdiplomaten tätig sind, die verschiedene ästhetische, politische, moralische und soziale Werte austauschen und einander gegenüberstellen,
I. in der Erwägung, dass die neuen Medien und Kommunikationstechnologien, wie das Internet, das Potenzial haben, ein Instrument für freie Meinungsäußerung, Pluralismus, Informationsaustausch, Menschenrechte, Entwicklung, Versammlungsfreiheit, Demokratie und Integration und zur Erleichterung des Zugangs zu kulturellen Inhalten und Bildung zu sein,
J. in der Erwägung, dass die kulturelle Zusammenarbeit und der kulturelle Dialog, die Grundlagen der Kulturdiplomatie sind, als Instrumente für Frieden und Stabilität in der Welt dienen können,
Kultur und europäische Werte
- 1. unterstreicht den bereichsübergreifenden Charakter und die Bedeutung der Kultur in allen Lebensbereichen und vertritt die Auffassung, dass sie im Einklang mit Artikel 167 Absatz 4 des AEUV beim außenpolitischen Handeln der EU stets berücksichtigt werden muss;
- 2. betont, dass es notwendig ist, dass alle Institutionen der EU den Wert der Kultur als treibende Kraft für Toleranz und Verständnis sowie als Instrument für Wachstum und integrativere Gesellschaften stärker anerkennen;
- 3. fordert eine Zusammenarbeit mit den Regionen der einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausarbeitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Kulturpolitik;
- 4. betont, dass die demokratischen Grundfreiheiten wie Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit von Angst und Not, Freiheit von Intoleranz und Hass und der freie Zugang zu gedruckten und digitalen Informationen sowie das Privileg, online und offline beliebige Inhalte und Dienste zu nutzen, wichtige Voraussetzungen für kulturellen Ausdruck, kulturellen Austausch und kulturelle Vielfalt darstellen;
- 5. verweist auf die Bedeutung der Protokolle über kulturelle Zusammenarbeit und ihren Zusatznutzen in bilateralen Abkommen auf dem Gebiet Entwicklung und Handel; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Strategie für die künftigen Protokolle über kulturelle Zusammenarbeit vorzulegen und das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaft zu dieser Strategie zu konsultieren;
- 6. bekräftigt, dass die Kultur bei bilateralen Abkommen über Entwicklung und Handel und im Rahmen von Maßnahmen wie den Europäischen Instrumenten für Entwicklungszusammenarbeit, für Stabilität, für Demokratie und Menschenrechte und für Heranführungshilfe, der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum und dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eine Rolle spielt, bei denen durchweg Mittel für Kulturförderprogramme bereitgestellt werden;
- 7. betont, dass die transatlantische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den europäischen Nachbarstaaten wichtig ist, um gemeinsame Interessen und gemeinsame Werte voranzubringen;
- 8. misst der öffentlichprivaten Zusammenarbeit mit einer starken Rolle für die Zivilgesellschaft, einschließlich der NGO und der europäischen kulturellen Netzwerke, bei der Behandlung der kulturellen Aspekte der Außenbeziehungen der EU einen hohen Wert bei;
EU-Programme
- 9. ist besorgt über die Fragmentierung der externen EU-Kulturpolitik und -projekte, die die strategische und effiziente Nutzung der kulturellen Ressourcen und die Entwicklung einer sichtbaren gemeinsamen EU-Strategie für die kulturellen Aspekte der Außenbeziehungen der EU behindert;
- 10. fordert die Straffung interner Verfahren in der Kommission in den verschiedenen GD, die sich hauptsächlich mit Außenbeziehungen (Außenpolitik, Erweiterung, Handel, Entwicklung), Bildung und Kultur sowie der digitalen Agenda befassen;
- 11. stellt fest, dass der Kultur- und Bildungsaustausch möglicherweise die Zivilgesellschaft stärken, die Demokratisierung und verantwortungsvolle Staatsführung unterstützen, die Entwicklung von Fähigkeiten verstärken, die Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und die Grundlagen für eine dauerhafte Zusammenarbeit liefern kann;
- 12. unterstützt die zunehmende Einbeziehung von Drittländern in die Kultur-, Mobilitäts-, Jugend-, Bildungs- und Ausbildungsprogramme der EU und fordert, dass der Zugang zu diesen Programmen für Personen (Jugendliche) aus Drittländern, wie z.B. den europäischen Nachbarländern, erleichtert wird;
- 13. fordert kohärente Strategien zur Förderung der Mobilität für junge Leute und der Mobilität von Kulturschaffenden, Künstlern und Kreativen, der kulturellen Entwicklung und Bildung (einschließlich der Medien- und IKT-Kompetenz) und des Zugangs zu künstlerischem Ausdruck in all seinen Formen; unterstützt daher Synergien zwischen Kultur-, Sport-, Bildungs-, Medien-, Mehrsprachigkeits- und Jugendprogrammen;
- 14. unterstützt die Zusammenarbeit mit Vertretern der Praxis, Mittlerorganisationen und der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten und in Drittländern bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen der auswärtigen Kulturpolitik sowie der Förderung kultureller Veranstaltungen und Austauschprogramme mit dem Ziel, sich gegenseitig besser kennenzulernen und gleichzeitig die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas gebührend zu berücksichtigen;
- 15. fordert die Einführung eines Kulturvisums für Drittstaatsangehörige, Künstler und andere Kulturschaffende nach dem Vorbild des bereits existierenden Programms für Wissenschaftlervisa, das seit 2005 in Kraft ist; fordert die Kommission ferner auf, eine Kurzzeitvisa-Initiative vorzuschlagen, um die Hindernisse für die Mobilität im Kultursektor zu beseitigen;
Medien und neue Informationstechnologien
- 16. betont, wie wichtig es ist, dass sich die Europäische Union auf der ganzen Welt im Einklang mit dem Urheberrecht für die Achtung der freien Meinungsäußerung, der Pressefreiheit sowie des freien Zugangs zu den audiovisuellen Medien und neuen Informationstechnologien einsetzt;
- 17. missbilligt, dass repressive Regime das Internet in zunehmendem Maße zensieren und überwachen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, die Internetfreiheit weltweit zu fördern;
- 18. bekräftigt erneut den Grundsatz der Netzneutralität, durch den sichergestellt werden soll, dass das Internet eine freie und offene Technologie bleibt, die demokratische Kommunikation fördert;
- 19. hebt hervor, dass das Internet für die Förderung der europäischen Kultur eine wichtige Rolle spielt, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, weiterhin unionsweit in die Infrastruktur für Breitband-Internetzugang zu investieren;
- 20. unterstreicht die Bedeutung der neuen Medien und vor allem des Internets als freie, leicht zugängliche und nutzerfreundliche Kommunikations- und Informationsplattformen, die im Rahmen des interkulturellen Dialogs nach innen und nach außen aktiv genutzt werden sollten; betont ferner die Bedeutung der neuen Medien bei der Bereitstellung eines Zugangs zu kulturellen Gütern und Inhalten und bei der verstärkten Bekanntmachung des kulturellen Erbes und der Geschichte Europas innerhalb und außerhalb der EU, wie dies durch zentrale Projekte wie Europeana deutlich wird;
- 21. fordert die Kommission auf, einen zentralen Informationszugang im Internet zu schaffen, der zum Einen über die bestehenden EU-Förderprogramme mit kulturellem Bezug in den Außenbeziehungen der EU sowie Planung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen mit gesamteuropäischem Bezug durch die EU-Auslandsvertretungen informiert und zum Anderen eine zentrale Informationsplattform für die Vernetzung von Kulturschaffenden, Institutionen und der Zivilgesellschaft bietet, zugleich aber auch zu anderen Angeboten der EU wie Europeana weiterleitet;
Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit
- 22. betont die Bedeutung der Kulturdiplomatie und der kulturellen Zusammenarbeit, wenn es darum geht, die Interessen und Werte der EU und der Mitgliedstaaten, die die europäische Kultur ausmachen, in der Welt voranzubringen und zu kommunizieren; hebt hervor, dass die EU als ein Akteur (auf internationaler Bühne) mit einer globalen Perspektive und einer globalen Verantwortung auftreten muss;
- 23. vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt der auswärtigen Politik der EU hauptsächlich auf der Förderung von Frieden und Aussöhnung, Menschenrechten, internationalem Handel und Wirtschaftsentwicklung liegen sollte, ohne die kulturellen Aspekte der Diplomatie zu vernachlässigen;
- 24. betont die Notwendigkeit, wirksame Strategien für die interkulturellen Verhandlungen zu entwickeln, und ist der Auffassung, dass ein multikultureller Ansatz, bei dem die EU und ihre Partnerländer gleichberechtigt sind, den Abschluss vorteilhafter Vereinbarungen erleichtern kann;
- 25. fordert nachdrücklich, dass eine Person in jeder EU-Vertretung im Ausland für die Koordinierung kultureller Beziehungen und Interaktion zwischen der EU und Drittländern sowie für die Förderung der europäischen Kultur in enger Zusammenarbeit mit kulturellen Akteuren und netzgestützten Organisationen, wie z.B. EUNIC, zuständig sein sollte;
- 26. betont, dass die Kulturvermittlung und der kulturelle Austausch eines umfassenden Ansatzes bedürfen, und hebt die Rolle der Kultur bei der Förderung von Demokratisierung, Menschenrechten, Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung hervor;
- 27. unterstützt die Einführung von politischen Kulturdialogen, wie den vor kurzem aufgenommenen Dialog EU/Indien, um persönliche Kontakte zu intensivieren;
- 28. unterstützt die Festlegung von Schwerpunkten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der kulturellen Dimension aufweisen, im Rahmen des EIDHR, einschließlich der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Konfliktbewältigung und - prävention, der Zusammenarbeit der Zivilgesellschaft und der Rolle, die neue Technologien für Meinungsfreiheit, demokratische Teilhabe und Menschenrechte spielen;
EU-Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
- 29. erwartet, dass der Entwurf des Organisationsplans des EAD auf kulturelle Aspekte ausgerichtete Stellen umfasst, und schlägt die Schaffung einer diesbezüglichen Koordinierungsstelle vor;
- 30. fordert den EAD und die Kommission auf, den strategischen Einsatz kultureller Aspekte der Außenpolitik zu koordinieren, die Kultur dabei durchgängig und systematisch in die EU-Außenbeziehungen einzubinden und Komplementarität mit den Maßnahmen der auswärtigen Kulturpolitik der Mitgliedstaaten anzustreben;
- 31. fordert, dass das EAD-Personal eine entsprechende Schulung und Fortbildung in den kulturellen und digitalen Aspekten der Außenpolitik erhält, damit es in diesem Bereich koordinierend für die EU-Delegationen tätig sein kann, gemeinsame europäische Schulungsmöglichkeiten für nationale Sachverständige und Personal aus Kulturinstituten und Schulungseinrichtungen, die allgemein zugänglich gemacht werden sollen;
- 32. fordert die Einbeziehung einer GD Kultur und digitale Diplomatie in die Organisation des EAD;
- 33. ruft den EAD auf, beim Aufbau seiner Ressourcen und Kompetenzen im Kulturbereich mit Netzwerken wie EUNIC (European Union National Institutes for Culture) zusammenzuarbeiten, um auf ihre Erfahrungen als autonomes Bindeglied zwischen den Mitgliedstaaten und Kulturmittlerorganisationen zurückzugreifen sowie Synergien zu schaffen und zu nutzen;
- 34. fordert den EAD auf, der vor kurzem gebilligten Maßnahme der Europäischen Union im Hinblick auf das Europäische Kulturerbesiegel als Instrument Rechnung zu tragen, das im Rahmen der Beziehungen zu Drittländern berücksichtigt werden sollte, um das Wissen um die Kultur und die Geschichte der Völker Europas und dessen Verbreitung zu verbessern;
- 35. fordert die Kommission auf, eine interinstitutionelle Taskforce für Kultur im Rahmen der Außenbeziehungen der EU einzusetzen, um eine Koordinierung, eine rationellere Gestaltung, Strategien und den Austausch bewährter Praktiken zu entwickeln und auszuweiten, dabei die Aktivitäten und Initiativen des Europarats mit zu berücksichtigen sowie dem Europäischen Parlament über die Umsetzung zu berichten;
- 36. schlägt vor, dass die Europäische Kommission dem Parlament regelmäßig einen Bericht zur Umsetzung dieser Entschließung zur Rolle der Kultur in den Außenbeziehungen der EU vorlegt;
- 37. schlägt die Einrichtung spezifischer Informationssysteme zur Unterstützung der Mobilität von Künstlern und anderen Kulturschaffenden vor, wie dies in der Studie mit dem Titel "Information systems to support the mobility of artists and other professionals in the culture field: a feasibility study"1 vorgesehen ist;
- 38. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Jahr 2011 ein Grünbuch über eine Strategie für Kultur und kulturelle Zusammenarbeit im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU vorzulegen und anzunehmen, dem eine Mitteilung folgen sollte;
- 39. regt konkrete Maßnahmen an, um den Aufbau von Kapazitäten durch die Beteiligung der Zivilgesellschaft sowie die Finanzierung unabhängiger Initiativen zu fördern;
UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
- 40. fordert den EAD auf, Drittländer zur Entwicklung von kulturpolitischen Maßnahmen anzuregen und gezielt aufzufordern, das UNESCO-Übereinkommen zu ratifizieren und umzusetzen;
- 41. erinnert die Mitgliedstaaten an die wichtigen Verpflichtungen, die sie mit der Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens eingegangen sind, da der weltweite Schutz der kulturellen Vielfalt eine vernünftige und ausgewogene Politik in Bezug auf digitale Systeme erfordert;
GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009
- 42. ruft die Kommission dazu auf, die duale Natur kultureller Güter und Dienstleistungen bei der Aushandlung bilateraler und multilateraler Handelsabkommen und dem Abschluss von Kulturprotokollen in geeigneter Weise zu berücksichtigen und den Entwicklungsländern gemäß Artikel 16 des UNESCO- Übereinkommens eine Präferenzbehandlung einzuräumen;
- 43. begrüßt die vor kurzem erfolgte Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und der UNESCO über eine Beratungsfazilität in Höhe von einer Million EUR zur Unterstützung des staatlichen Handelns im Kultursektor und durch die es den Regierungen der Entwicklungsländer auch ermöglicht werden soll, das Wissen der Experten bei der Konzipierung einer effektiven und nachhaltigen Kulturpolitik zu nutzen;
- 44. ermutigt die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bemühungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu verstärken, um - im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den internationalen Rechtsrahmen - die nationalen Rechtsrahmen und Maßnahmen zum Schutze und zur Bewahrung des kulturellen Erbes und der Kulturgüter weiter zu verbessern, wozu auch Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern und geistigem Eigentum gehören, sowie die illegale Aneignung von kulturellem Erbe und der Erzeugnisse des kulturellen Schaffens zu verhindern und gleichzeitig die Bedeutung der Urheberrechte und der Rechte des geistigen Eigentums anzuerkennen, um die Kulturschaffenden zu unterstützen;
- 45. fordert eine kohärente EU-Strategie für die internationale Förderung europäischer kultureller Aktivitäten und Programme basierend auf dem Schutz der Vielfalt und der dualen Natur kultureller Güter und Aktivitäten, die unter anderem eine bessere Koordination der bereits bestehenden EU-Außenprogramme mit kulturellen Komponenten und ihre Umsetzung in den Verträgen mit Drittländern und die Berücksichtigung der in den Verträgen enthaltenen Kulturverträglichkeitsklauseln und des Subsidiaritätsprinzips sowie des UNESCO-Übereinkommens umfasst;
- 46. fordert eine kohärente Strategie für den Schutz und die Förderung des materiellen und immateriellen Kultur- und Naturerbes und eine internationale Zusammenarbeit in Konfliktgebieten, zum Beispiel durch das Blue-Shield-Netzwerk, wodurch der Kultur eine Rolle bei der Konfliktprävention und Wiederherstellung des Friedens zugewiesen wird;
- 47. fordert, dass das in Konflikt- und Postkonfliktgebiete entsandte Personal eine Schulung in den kulturellen Aspekten von Maßnahmen erhält, um das Erbe zu erhalten sowie Aussöhnung, Demokratie und Menschenrechte zu fördern;
- 48. möchte gewährleisten, dass im Rahmen der vorhandenen Finanzierungsinstrumente der Schwerpunkt operationeller Programme auf Vereinfachung, Effizienz und der Koordinierung der Maßnahmen der EU liegt;
- 49. unterstützt die Förderung der Rolle der Kultur im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) bei dessen Arbeit hinsichtlich der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Konfliktbewältigung und - prävention, der Zusammenarbeit der Zivilgesellschaft und der Rolle, die neue Technologien für Meinungsfreiheit, demokratische Teilhabe und Menschenrechte spielen;
- 50. erkennt an, dass alle Menschenrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Charta der Grundrechte der EU geachtet werden müssen und erkennt deshalb den Zusammenhang zwischen kulturellen Rechten, kultureller Vielfalt und Menschenrechten an und lehnt den Rückgriff auf kulturelle Argumente zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen ab;
- 51. schlägt vor, in den Jahresbericht über Menschenrechte ein Kapitel zum Thema Kultur aufzunehmen und die Kultur bei der Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen zum Querschnittsthema zu machen;
- 52. fordert, dass die Entwicklung kultureller Aktivitäten nicht als Argument für die Beschränkung des freien Verkehrs der Kulturschaffenden zwischen der EU und Drittländern benutzt werden darf;
- 53. unterstützt die Herstellung kultureller Beziehungen mit Ländern, mit denen es keine andere Partnerschaft gibt, als ersten Schritt hin zur Entwicklung weiterer Beziehungen;
- 54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1. ABl. C 325 vom 2.12.2010, S. 1.
- 2. ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 10.
- 3. ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- 4. ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
- 5. ABl. L 287 vom 4.11.20 10, S. 3.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Lage in Sri Lanka
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe des VN-Generalsekretärs zur Rechenschaftspflicht in Sri Lanka vom 3 1. März 2011,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des VN-Generalsekretärs vom 25. April 2011 zur Veröffentlichung des Berichts der Sachverständigengruppe über Sri Lanka,
- - unter Hinweis auf die Übereinkommen, zu deren Unterzeichnern Sri Lanka gehört, und durch die es verpflichtet ist, vermeintliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen,
- - unter Hinweis auf die im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Juli 2010 zur Bildung einer VN-Sachverständigengruppe zur Klärung der Verantwortung in Sri Lanka,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Bericht der Sachverständigengruppe des VN-Generalsekretärs zur Verantwortung in Sri Lanka vom 10. Mai 2011,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Sri Lanka vom 5. Februar 20091, vom 12. März 20092 und vom 22. Oktober 20093,
- - unter Hinweis auf das Zusatzprotokoll II zur Vierten Genfer Konvention über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der andauernde Konflikt in Sri Lanka im Mai 2009 mit der Kapitulation der Bewegung der Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) und dem Tod ihres Anführers zu Ende gegangen ist; in der Erwägung, dass infolge des Konflikts eine große Zahl von Einwohnern Sri Lankas als Binnenvertriebene lebt, insbesondere im Norden des Landes,
B. in der Erwägung, dass in den letzten Monaten des Konflikts heftige Kämpfe in von der Zivilbevölkerung bewohnten Gebieten Schätzungen zufolge zu Tausenden von Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt haben,
C. in der Erwägung, dass bei einem Besuch Ban Kimoons in Sri Lanka am 23. Mai 2009, kurz nach dem Ende des Konflikts, Präsident Mahinda Rajapaksa and Ban Kimoon eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in der der VN-Generalsekretär die Bedeutung hervorhob, einen Prozess zur Klärung der Verantwortung einzuleiten und die Regierung von Sri Lanka einwilligte, Maßnahmen zu ergreifen, um vermeintlichen Verstößen gegen das Kriegsrecht nachzugehen,
D. in der Erwägung, dass die Regierung von Sri Lanka am 15. Mai 2010 eine achtköpfige Kommission für Vergangenheitsbewältigung und Versöhnung (Lessons Learned and Reconciliation Commission - LLRC) gebildet hat, die die Ereignisse in Sri Lanka zwischen Februar 2002 und Mai 2009 untersuchen soll, um für Verantwortlichkeit, Gerechtigkeit und Versöhnung in dem Land zu sorgen,
E. in der Erwägung, dass der VN-Generalsekretär am 22. Juni 2010 die Bildung einer Sachverständigengruppe angekündigt hat, die ihn in Bezug auf die Verantwortlichkeit für angebliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte während der letzten Phasen des Konflikts in Sri Lanka beraten soll,
F. in der Erwägung, dass der am 25. April veröffentlichte Bericht der Vereinten Nationen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Berichte, denen zufolge sowohl die Regierungstruppen als auch die LTTE militärische Operationen unter eklatanter Missachtung des Schutzes, der Rechte, des Wohlergehens und des Lebens von Zivilisten durchgeführt und die Normen des Völkerrechts nicht eingehalten haben, glaubhaft sind,
G. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft in den letzten Phasen des Konflikts die Regierung von Sri Lanka wiederholt aufgefordert hat, internationalen Beobachtern die Einreise zu gestatten, um die humanitäre Situation der von den Kämpfen betroffenen Zivilbevölkerung zu überwachen,
H. in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe auch zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Bemühungen Sri Lankas fast zwei Jahre nach dem Ende des Krieges drastisch hinter den internationalen Normen für Verantwortlichkeit zurückbleiben,
- 1. verleiht seiner Besorgnis über die Schwere der Vorwürfe in dem VN-Bericht Ausdruck; betont, dass diesen Vorwürfen und der Frage der Verantwortung gründlich nachgegangen werden muss, bevor eine dauerhafte Versöhnung in Sri Lanka erreicht werden kann;
- 2. erkennt an, dass die Sachverständigengruppe zu dem Schluss gelangt ist, dass Vorwürfe glaubhaft sind, die, falls sie bewiesen werden, deutlich machen, dass sowohl die Regierung von Sri Lanka als auch die LTTE zahlreiche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen internationale Menschenrechtsnormen begangen haben, von denen einige als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden müssen;
- 3. begrüßt die Initiative des VN-Generalsekretärs, eine Sachverständigengruppe zur Verantwortlichkeit in Sri Lanka im Hinblick auf angebliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte während der letzten Phasen des bewaffneten Konflikts zu bilden;
- 4. begrüßt die Entscheidung Ban Kimoons, den Bericht vom 25. April 2011 zu veröffentlichen;
- 5. hebt hervor, dass das Bekenntnis zu den Menschenrechten und zur Verantwortlichkeit einer der Hauptpunkte der gemeinsamen Erklärung des Präsidenten von Sri Lanka und des VN-Generalsekretärs vom 23. Mai 2009 war;
- 6. begrüßt die Entscheidung des VN-Generalsekretärs, positiv auf die Empfehlung der Sachverständigengruppe zu reagieren, die Maßnahmen der VN zur Umsetzung ihres humanitären Auftrags und ihres Schutzmandats während des Krieges in Sri Lanka und insbesondere während der letzten Phasen des Konflikts zu überprüfen; nimmt zur Kenntnis, dass die Sachverständigengruppe empfohlen hat, dass der VN-Generalsekretär unverzüglich mit der Einrichtung eines unabhängigen internationalen Mechanismus beginnen sollte, wobei der Generalsekretär jedoch darauf hingewiesen wurde, dass dafür die Zustimmung des betreffenden Landes oder ein Beschluss der Mitgliedstaaten auf einem angemessenen zwischenstaatlichen Forum erforderlich ist;
- 7. ist der Ansicht, dass im Interesse der Gerechtigkeit und der Versöhnung in Sri Lanka eine vollständige, unparteiische und transparente Untersuchung der im Bericht der VN-Sachverständigengruppe enthaltenen Vorwürfe gerechtfertigt ist; bestärkt die Regierung von Sri Lanka, in konstruktiver Weise auf die Empfehlungen der Sachverständigengruppe zu reagieren;
- 8. ist tief besorgt über die beunruhigende mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, die eine ergänzende Rolle zu einem unabhängigen Untersuchungsgremium spielen könnte; fordert die Regierung von Sri Lanka auf, für eine restitutive und ausgleichende Rechtsprechung Sorge zu tragen;
- 9. fordert die Regierung von Sri Lanka auf, gemäß ihren internationalen Verpflichtungen und zur Verbesserung des innerstaatlichen Prozess zur Klärung der Verantwortungsfrage zu den Bemühungen beizutragen, die bereits im Interesse einer umfassenden Versöhnung unternommen werden;
- 10. erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Regierung von Sri Lanka eine Kommission zur Aufarbeitung der Vergangenheit und Versöhnung (Lessons Learned and Reconciliation Commission - LLRC) eingerichtet hat; fordert die LLRC auf, dem VN-Bericht ernsthafte Beachtung zu schenken; weist darauf hin, dass die LLRC befugt ist, den Generalstaatsanwalt von Sri Lanka auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse zur Einleitung von Strafverfahren aufzufordern;
- 11. fordert, dass sowohl der LTTE als auch der Regierung von Sri Lanka für vermeintliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen internationale Menschenrechtsnormen zur Verantwortung gezogen werden;
- 12. fordert die Regierung von Sri Lanka auf, die Empfehlungen der Sachverständigengruppe beginnend mit den unverzüglich zu ergreifenden Maßnahmen umzusetzen und sofort mit einer ernsthaften Untersuchung der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen internationale Menschenrechtsnormen zu beginnen, die angeblich von beiden Seiten in dem bewaffneten Konflikt begangen worden sind;
- 13. fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat und die Kommission auf, weitere Bemühungen zur Stärkung des Prozesses der Verantwortlichkeit in Sri Lanka zu fördern und den VN-Bericht zu unterstützen;
- 14. fordert die Regierung von Sri Lanka auf, bei der Berücksichtigung der wirklichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Besorgnisse und Interessen ihrer tamilischen Bürger proaktiv vorzugehen; fordert die Regierung von Sri Lanka in diesem Zusammenhang auf, aktive Maßnahmen im Bereich der Übertragung politischer Befugnisse zu ergreifen und die Aufnahme von Tamilen in den Staatsdienst, die Polizei und die Streitkräfte zu fördern, damit sich die tamilische Bevölkerung sicher fühlt, die Niederlage der LTTE als Befreiung erkennt und, gleichberechtigt mit ihren singhalesischen Mitbürgern, einer erfolgreichen und glücklichen Zukunft entgegensieht,
- 15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Sri Lanka zu übermitteln.
- 1. ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 141.
- 2. ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 127.
- 3. ABl. C 265 E vom 30.9.2010, S. 29.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Belarus
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere die Entschließungen vom 10. März 2011, vom 20. Januar 2011 und vom 17. Dezember 2009,
- - in Kenntnis der am 18. Februar 2011 abgegebenen Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zu dem gegen einen Vertreter der belarussischen Opposition ergangenen Urteil und dem Strafmaß, das gegen ihn verhängt wurde, sowie in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 10. April 2011 über das scharfe Vorgehen gegen unabhängige Medien in Belarus,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger,
- - unter Hinweis auf den abschließenden Bericht über die Präsidentschaftswahlen in Belarus des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE (OSZE PV) vom 22. Februar 2011,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Präsidentschaftskandidaten Ales Michalewitsch, Uladsimir Njakljajeu, Wital Rymascheuski, Andrej Sannikau, Mikalaj Statkewitsch und Dsmitry Uss sowie ihre Wahlkampfleiter, insbesondere Pawel Sewjarynez, Uladsimir Kobez, Sjarhej Marzeleu unter Anklage stehen und dass ihnen Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren drohen,
B. in der Erwägung, dass eine Reihe Oppositionsaktivisten, darunter Anatol Ljabedska, Vorsitzender der Oppositionspartei "Vereinigte Bürgerpartei", die ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Wital Rymascheuski und Ales Michalewitsch, Natallja Radsina, die verantwortliche Herausgeberin eines Online-Nachrichtenportals, Andrej Dsmitryjeu, der Wahlkampfleiter des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Uladsimir Njakljajeu und der Aktivist der Gruppierung "Sag die Wahrheit", Sjarhej Wasnjak, aus dem Untersuchungsgefängnis des KGB entlassen wurden und nunmehr unter Hausarrest stehen, während die Untersuchungen gegen sie fortgesetzt werden; in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch und Natallja Radsina das Land verlassen haben, um sich der Anklage zu entziehen, während Dsmitry Bandarenka, während eines früheren Präsidentschaftswahlkampfes ein Unterstützer von Andrej Sannikau, zu einer Strafe von zwei Jahren in einem Gefangenenlager verurteilt wurde,
C. in der Erwägung, dass Aljaksandr Atroschtschankau, Aljaksandr Maltschanau, Dsmitry Nowik und Wassil Parfenkau, Mitglieder der Wahlkampfstäbe der Oppositionskandidaten Uladsimir Njakljajeu und Andrej Sannikau, sowie Mikita Lichawid, Mitglied der Bewegung "Für die Freiheit", die Aktivisten der "Jungen Front" Ales Kirkewitsch, Smizer Daschkewitsch und Eduard Lobau, ein Aktivist der Gruppierung "Sag die Wahrheit" Pawel Winahradau, der unabhängige Aktivist Andrej Pratassenja und der Historiker Dsmitry Drosd, der Teilnehmer an Protestaktionen Uladsimir Chamitschenka und Dsmitry Bandarenka, ein Koordinator der Bürgerbewegung für ein europäisches Belarus im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 19. Dezember 2010 zu Haftstrafen zwischen einem und vier Jahren verurteilt wurden,
D. in der Erwägung, dass die Polizei nachweislich Folterungen vorgenommen hat, um Geständnisse im Zusammenhang mit Beschuldigungen wegen staatsfeindlicher Handlungen zu erpressen, wie die Fälle von Wolha Klassowska und Ales Michalewitsch zeigen,
E. in der Erwägung, dass das belarussische Informationsministerium am 25. April 2011 zusammen mit dem Höchsten Gericht für Wirtschaftsangelegenheiten Schritte zur Einstellung der beiden unabhängigen Zeitungen "Narodnaja Wolja" und "Nascha Niwa" unternommen hat,
F. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut, ein Journalist des Kanals Belsat-TV und der polnischen Tageszeitung "Gazeta Wyborcza" inhaftiert wurde und ihm wegen seiner jüngst veröffentlichten Artikel eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren wegen sogenannter "Verunglimpfungen des Präsidenten" droht, sowie in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut laut Amnesty International ein Gefangener aus Gewissensgründen ist und die Journalistin Iryna Chalip, die Ehefrau von Andrej Sannikau, ebenfalls festgenommen wurde und ihr eine Anklage wegen der Proteste droht, sowie in der Erwägung, dass sie zurzeit unter Hausarrest steht und es ihr nicht gestattet ist, mit ihrem Mann zu sprechen,
G. in der Erwägung, dass die Repressionen gegen Mitglieder der demokratischen Opposition, freie Medien, die Vertreter der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten weiter zugenommen haben und die wiederholten Aufrufe der internationalen Gemeinschaft, diese umgehend einzustellen, ignoriert wurden; in der Erwägung, dass es damit zu schwerwiegenden Verstößen gegen zahlreiche internationale Verpflichtungen von Belarus kommt,
- 1. verurteilt in aller Schärfe alle Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand "Massenunruhen"; vertritt die Auffassung, dass diese willkürlich und politisch motiviert sind; weist darauf hin, dass die Behörden Berichten zufolge die Schuld der Angeklagten nicht nachweisen konnten, dass unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wurde, dass den Inhaftierten untersagt wurde, eigene Zeugen hinzuzuziehen und sich allein und regelmäßig mit ihrem Rechtsbeistand zu treffen, dass die Anwälte der Angeklagten verschiedene Warnungen aus dem Justizministerium erhielten und einigen von ihnen die Zulassung entzogen wurde; erklärt deshalb, dass die Prozesse nicht unparteiisch geführt wurden;
- 2. vertritt die Auffassung, dass die Vorwürfe gegen die Präsidentschaftskandidaten Uladsimir Njakljajeu, Wital Rymascheuski, Mikalaj Statkewitsch, Dsmitry Uss und Andrej Sannikau unbegründet und ungerechtfertigt sind; fordert die Freilassung der Kandidaten und die Einstellung jeglicher weiterer Strafverfolgungen; verurteilt in diesem Zusammenhang den fehlenden Respekt der belarussischen Behörden gegenüber den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit; fordert die unverzügliche Freilassung aller Demonstranten, die sich noch in Haft befinden, und dass die Anklagen gegen sie fallengelassen werden;
- 3. ist besorgt angesichts der sich immer weiter verschlechternden Lage der Menschenrechtsaktivisten in Belarus; verurteilt aufs Schärfste die haltlosen Beschuldigungen des belarussischen Präsidenten und verschiedener Journalisten staatlicher Medien über eine vermeintliche "fünfte Kolonne im Land", die diese in ihren Erklärungen zu dem Bombenanschlag in der Minsker U-Bahn, z.B. gegen Ales Bj alj azki, Leiter des Zentrums für Menschenrechte "Wj asna", erhoben;
- 4. verurteilt das anhaltende von Angst und Einschüchterungen gegen die politische Opposition geprägte Klima in Belarus und die andauernden Verfolgungen von Oppositionsaktivisten seit den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2010;
- 5. fordert die belarussischen Behörden auf, die Einreiseverbote der ukrainischen Staatsangehörigen Maryna Zapok, Maxym Kyzjuk und des russischen Staatsangehörigen Andrej Jurow, die als Vertreter des Internationalen Komitees zur Kontrolle der Menschenrechtslage in Belarus fungieren und denen die Einreise nach Belarus verweigert wurde, aufzuheben; weist darauf hin, dass diesen die Einreise nach Belarus verweigert wurde; fordert die Wiederherstellung der Einreiseerlaubnis für die russischen Menschenrechtsaktivisten Alik Mnazkanjan und Wiktorija Gromowa, die am 4. Mai 2011 im Zentrum für Menschenrechte "Wjasna" verhaftet und kurze Zeit später aus Belarus ausgewiesen wurden, wobei gegen sie ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt wurde; verurteilt in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen gegen Menschenrechtsaktivisten durch die belarussischen Behörden;
- 6. verurteilt die systematischen Bedrohungen und Einschüchterungen sowie den zunehmenden Druck auf unabhängige Journalisten und Medien in Belarus; fordert die belarussischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, das Verfahren zur Einstellung der Wochenzeitschriften "Narodnaja Wolja" und "Nascha Niwa" einzustellen und den Zugang zu den beiden unabhängigen Internet-Portalen "Charta '97" und "Bielorusskij Partizan" nicht einzuschränken, was zu einer weiteren ernsthaften Beschränkung der Medienvielfalt in Belarus führen würde; fordert ferner die unverzügliche Freilassung von Andrzej Poczobut und den Verzicht auf die Anklagen gegen seine Person;
- 7. verurteilt die Unterlassung unabhängiger Untersuchungen des brutalen Polizei- und KGB-Einsatzes gegen die Demonstranten am Wahltag, insbesondere die Weigerung von Belarus, der Forderung von 14 Mitgliedstaaten der EU nach einer Erkundungsmission zur Lage der Menschenrechte unter Leitung der OSZE nachzukommen, um die massive Niederschlagung der Opposition nach den Wahlen im Dezember 2010 zu untersuchen; begrüßt den Zwischenbericht von Dr. Neil Jarman, Sonderberichterstatter des Internationalen Komitees zur Kontrolle der Menschenrechtslage in Belarus; verurteilt die neuerlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten aus verschiedenen OSZE-Staaten in Minsk;
- 8. fordert die Kommission, den Rat, die Hohe Vertreterin und die anderen EU-Partnerländer auf, ihre restriktiven Maßnahmen gegen das belarussische Regime auszuweiten, einschließlich zielgerichteter Wirtschaftssanktionen, insbesondere gegen Staatsunternehmen;
- 9. weist darauf hin, dass die EU angesichts der laufenden beispiellosen Unterdrückung der Opposition neue Wege finden muss, um die Zivilgesellschaft in Belarus dabei zu unterstützen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen, eine vollständige Zerstückelung der politischen Opposition zu verhindern und eine politische Alternative für das Lukaschenka-Regime anzubieten; fordert die Beibehaltung und Aufstockung der Unterstützung der EU für die demokratischen Oppositionsparteien, Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien, z.B. über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte;
- 10. weist darauf hin, dass mögliche Kontakte der EU mit Belarus an strenge Bedingungen geknüpft werden müssen und die Bereitschaft von Belarus vorhanden sein muss, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu achten, wie es in der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 vereinbart wurde, die auch von der belarussischen Regierung unterzeichnet wurde;
- 11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, den parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats und dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.