Der Bundesrat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 Nummer 3
- a) in § 1 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "neu in Verkehr gebrachten" zur Klarstellung des Gewollten und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit gestrichen werden sollten,
- b) in § 1 Absatz 2 im einleitenden Satzteil und in Absatz 3 Nummer 1 das Wort "gebrauchte" durch eine geeignetere Alternative ersetzt oder gemäß der Vorgaben der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6. 2010, S. 1) definiert werden sollte,
- c) durch eine redaktionelle Überarbeitung von § 1 Absatz 2 deutlicher geregelt werden könnte, dass der Anwendungsbereich des Abschnitts 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes für Heizgeräte eröffnet sein soll, die mit einem Heizkessel für gasförmige oder flüssige Brennstoffe ausgestattet sind und eine bestimmte Nennleistung nicht überschreiten und
- d) durch eine Änderung der Reihenfolge der Absätze 2 und 3 in § 1 das Regel-Ausnahme-Verhältnis deutlicher zum Ausdruck gebracht werden könnte.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Formulierung "neu in Verkehr gebrachte Produkte" birgt die Gefahr der Rechtsunsicherheit. Das Wort "neu" bezieht sich grammatikalisch auf das "Inverkehrbringen" und nicht auf die Produkte. Augenscheinlich ist jedoch nicht ein "neues Inverkehrbringen" gemeint, das nach allgemeinem Sprachverständnis auch als ein erneutes Inverkehrbringen von bereits zuvor in Verkehr gebrachten und möglicherweise auch gebrauchten Produkten aufgefasst werden könnte. Denn die Systematik des neuen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes sieht offenbar eine Unterscheidung zwischen neuen - im Sinne von nicht gebrauchten - (Abschnitt 2) und gebrauchten Produkten (Abschnitt 3) vor. Ein erkennbarer Mehrwert oder eine anderweitige sachliche Berechtigung ist für die Formulierung "neu in Verkehr gebracht" jedoch nicht ersichtlich. Um ungewollte Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage zu vermeiden, sollte gänzlich auf sie verzichtet und stattdessen die ursprüngliche Regelungssystematik beibehalten werden (grundsätzliche Anwendbarkeit auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, nicht anwendbar auf gebrauchte Produkte mit Ausnahme näher definierter Heizgeräte).
Zu Buchstabe b:
Der Begriff der "gebrauchten" Produkte weist nicht die für eine Abgrenzung notwendige Bestimmtheit auf. Er ist sprachlich zudem nicht mit dem in der Richtlinie 2010/30/EU verwendeten Begriff der "Produkte aus zweiter Hand" sowie dem Begriff "secondhand products" in der englischen Sprachfassung gleichzusetzen. Unklarheiten können insbesondere bei Produkten entstehen, die bereits vom Händler oder Hersteller genutzt wurden und die damit zwar "gebraucht", nicht jedoch "aus zweiter Hand" sind. Gleiches gilt für Produkte, die einen oder mehrere Probeläufe absolviert haben oder die restauriert bzw. wiederaufbereitet wurden. Das Tatbestandsmerkmal "gebraucht" kann nicht allein als Gegenteil von "neu" definiert werden (vgl. auch OLG Hamm, Az.: 4 U 16/12, Rn. 62 ff, z.n. juris). Da die Charakterisierung eines Produktes als "gebraucht" jedoch weitreichende Rechtsfolgen bzgl. der Kennzeichnungspflichten hat, erscheint im Rahmen der Neufassung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes eine nähere Definition des Begriffs oder eine näher an den Richtlinienvorgaben orientierte Formulierung unabdingbar.
Zu Buchstabe c:
Die gewählte Formulierung des § 1 Absatz 2 erscheint sowohl sprachlich als auch inhaltlich nicht kohärent. Danach muss es sich bei den Produkten um Heizgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 811/2013 (Nummer 1) und um Heizkessel (Nummer 2) handeln. Ausweislich der Begründung soll dadurch der Anwendungsbereich auf Heizgeräte mit Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe beschränkt werden. Dieses Ziel wird regelungstechnisch jedoch nicht eindeutig erreicht. Da auch die Verordnung (EU) Nr. 811/2013 den Begriff des "Heizkessels" nur im Zusammenhang mit Heizgeräten verwendet ("Raumheizgerät mit Heizkessel", "Kombiheizgerät mit Heizkessel", vgl. Anhang I der Richtlinie), steht zu vermuten, dass das Produkt nicht zugleich Heizgerät und Heizkessel sein kann. Es bedarf insoweit einer Klarstellung, dass der Produktbegriff nach § 1 Absatz 2 grundsätzlich das Heizgerät in seiner Gesamtheit erfassen soll. In Nummer 3 ist zudem unklar, worauf sich der Begriff "diese" beziehen soll. Sprachlich kommen insoweit die Heizgeräte, die Heizkessel und sogar die Brennstoffe in Betracht. Auch hier ist eine regelungstechnische Klarstellung erforderlich.
Zu Buchstabe d:
Da das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz grundsätzlich nicht für gebrauchte Produkte gelten soll, sollte § 1 Absatz 3 EnVKG-E der in § 1 Absatz 2 EnVKG-E vorgesehenen Ausnahme vorangestellt werden. Damit würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis klargestellt.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zum nationalen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen als Sofortmaßnahme des Nationalen Aktionsplanes Energieeffizienz (NAPE) zur Verringerung des Primärenergieverbrauches. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Mieter von dem Ergebnis der Verbrauchskennzeichnung informiert werden und Heizungs- und Umwälzpumpen in den Anwendungsbereich mit aufgenommen werden sollten.
Begründung:
Es sollten auch mögliche Mieter über die Effizienz der Heizungsanlagen unterrichtet werden, um gegebenenfalls auch Einfluss auf die Motivation der Eigentümer zum Austausch ineffizienter Anlagen nehmen zu können, indem zum Beispiel das Label in vermieteten Wohngebäuden sichtbar angebracht wird. Auch Heizungs- und Umwälzpumpen als Bestandteil der Heizungsanlagen können einen erheblichen Anteil an der gesamtenergetischen Betrachtung der Energieeffizienz haben, über die der Verbraucher ebenfalls Information erlangen sollte.