Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität KOM (2011) 335 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 869/06 (PDF) = AE-Nr. 0617 10 und AE-Nr. 061476

Brüssel, den 8.6.2011
KOM (2011) 335 endgültig
2011/0146 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität
(Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Durchführung einer Haushalts-/Personenerhebung in der Europäischen Union über den Schutz vor Kriminalität. Diese würde Informationen über die Häufigkeit bestimmter Arten von Kriminalität (Viktimisierungsraten) und über andere das Sicherheitsgefühl der Bürger betreffende Aspekte liefern. Dies wäre eine wertvolle Ergänzung zu aus Verwaltungsquellen (z.B. polizeilichen Meldungen) stammenden Kriminalstatistiken, bei denen bekanntermaßen Vergleiche zwischen Mitgliedstaaten schwierig sind.

Allgemeiner Kontext

Der Europäische Rat hob 2005 im Haager Programm das Fehlen von auf EU-Ebene vergleichbaren Informationen über die Kriminalität hervor. Als Reaktion darauf entwarf die Kommission einen Aktionsplan für die Jahre 2006-2010 zur Verbesserung der Verfahren zur Messung von Kriminalität, in dem auch die Ausarbeitung einer EU-Haushaltserhebung über die Viktimisierung vorgesehen war. Im Stockholmer Programm (2009) wurde betont, dass auf diese Arbeiten eine praktische Umsetzung folgen müsse. Deshalb wird vorgeschlagen, 2013 eine Erhebung auf EU-Ebene durchzuführen, die auf der Methodik beruht, die inzwischen mit den interessierten Kreisen abgesprochen worden ist.

Bestehende Rechtsvorschriften zu dem Sachverhalt, auf den sich der Vorschlag bezieht

Für den Sachverhalt, auf den sich der Vorschlag bezieht, gibt es keine Rechtsvorschriften. 9 Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Durch den Vorschlag soll die derzeitige Situation vereinfacht werden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass inzwischen etliche nationale Erhebungen entwickelt worden sind, die jede für sich Kriminalität und Sicherheit auf nationaler Ebene messen sollen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten weitere derartige Erhebungen entwickeln werden, wenn sie nicht die Möglichkeit erhalten, ein gemeinsames Modell zu übernehmen. Durch das in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelte Modell wird sichergestellt, dass vergleichbare Daten verfügbar sind, und die Gefahr wird ausgeschlossen, dass durch parallele Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten Ressourcen verschwendet werden. Es bietet den Vorteil einer Vereinfachung der europäischen Statistiken im Sinne der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt. Es schreibt die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken fest, die sich auf die Verpflichtung zur Qualität, eine solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen.

Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 20121 ist die Entwicklung europäischer Statistiken über Kriminalität und Viktimisierung vorgesehen. Im jährlichen statistischen Arbeitsprogramm für 2011 wird die Durchführung einer Haushalts-/Personenerhebung über die Viktimisierung ausdrücklich erwähnt.

Bislang gibt es keine Erhebungsdaten über Kriminalität und die Sicherheit von Einzelpersonen und Haushalten, die die gesamte EU umfassen. Verwaltungsdaten über Kriminalität (ausgehend von polizeilichen Meldungen usw.) werden seit 2006 informell gesammelt und veröffentlicht. Es wird allgemein anerkannt, dass diese Daten nur eingeschränkt vergleichbar sind, da die Rechtsordnungen und Erfassungsverfahren der Mitgliedstaaten voneinander abweichen, und dass diese Schwierigkeiten nur in begrenztem Maße überwunden werden können. Eine Erhebung ermöglicht es, ausgehend von einem gemeinsamen Fragebogen und einer gemeinsamen Methodik vergleichbare Informationen zu sammeln.

Die durch dieses statistische Instrument gesammelten Informationen sind primär für den Bereich Justiz und Inneres von Interesse. Sie entsprechen genau den im Haager und im Stockholmer Programm genannten politischen Erfordernissen.

Es wird zunehmend anerkannt, dass die Abwesenheit von Kriminalität und von Gefühlen der persönlichen Unsicherheit einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Wohlbefindens der Bürgerinnen und Bürger darstellt. Im Bericht der Kommission über die Messung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sozialen Fortschritts ("Stiglitz-Bericht" von 2009) wurde für die Entwicklung neuer Indikatoren für das soziale Wohlbefinden plädiert, um einen Ausgleich zu traditionelleren Messgrößen für den wirtschaftlichen Fortschritt wie dem BIP zu schaffen. In dem Bericht wurden Themen wie das Gefühl persönlicher Unsicherheit und Viktimisierungserfahrungen behandelt, es wurden in diesem Zusammenhang Indikatoren für die Lebensqualität vorgeschlagen und es wurde speziell die Rolle erörtert, die die bestehenden Haushaltserhebungen bei der Messung solcher Phänomene spielen können. Durch eine EU-Erhebung kann diese Dimension für ganz Europa in zusammenhängender und vergleichbarer Weise erkundet werden.

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen

Gedankenaustausch/Diskussion zwischen den Kommissionsdienststellen

Die wichtigsten während der Entwicklungsphase betroffenen Dienststellen waren die damalige GD Justiz, Freiheit und Sicherheit (JLS) sowie Eurostat. Unlängst wurde die Rolle der GD JLS von der GD HOME übernommen. Während der gesamten Entwicklungsphase fand ein häufiger und regelmäßiger Informationsaustausch statt, zu dem sowohl bilaterale Diskussionen gehörten als auch die beiderseitige Teilnahme an allen Treffen mit den unten aufgezählten interessierten Kreisen.

Anhörung von interessierten Kreisen

Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan 2006-2010 der Kommission zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung wurde eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Diese bestand aus nationalen Sachverständigen für den Bereich Justiz und Inneres aus allen Mitgliedstaaten sowie aus internationalen Sachverständigen aus der akademischen Welt, internationalen Organisationen usw. Auf jeder der jährlichen Sitzungen der Sachverständigengruppe wurden die Anforderungen an die Erhebung und die zu erstellenden Indikatoren erörtert. Über eine eigens eingerichtete Website auf CIRCA wurden Informationen ausgetauscht. Detailthemen wurden durch schriftliche Konsultationen der Gruppe sondiert.

Ausgehend von einem an die Mitglieder der Sachverständigengruppe weitergegebenen Fragebogen wurde eine Liste von Schlüsselindikatoren aufgestellt, die die Häufigkeit ihrer Erwähnung und ihre relative Bedeutung umfasste.

Zu diesen Indikatoren gehörten eine Reihe von "traditionellen" besorgniserregenden Erscheinungen (Einbruch, Diebstahl, physische Gewalt usw.) sowie einige neuere Entwicklungen, z.B. Computerkriminalität und verschiedene Arten von Betrug.

Zu den weiteren Belangen gehörten die öffentliche Wahrnehmung von Sicherheitsfragen und das Sicherheitsgefühl. Diese Indikatoren spielten bei der Ausarbeitung eine zentrale Rolle und wurden nach Bedarf durch einen regelmäßigen Konsultationsprozess aktualisiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Rahmen von Ausschreibungen wurde Fachwissen von einer Reihe von internationalen Expertengremien eingeholt. Darunter waren das UN-Institut HEUNI, das den anfänglichen Fragebogen verfasste, und die Initiatoren der Internationalen Erhebung über die Opfer von Straftaten (International Crime Victims Survey ICVS) - dies ist der einzige frühere Versuch, eine internationale Kriminalitätserhebung durchzuführen. Außerdem wurde eng mit dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zusammengearbeitet, die bei ähnlichen Entwicklungen auf internationaler Ebene führend sind.

Über das methodische Konzept wachte die Eurostat-Arbeitsgruppe zur Kriminalitätsstatistik, und die detaillierte Ausarbeitung wurde einer Taskforce der Mitgliedstaaten übertragen. Dadurch konnten die Erfahrungen derjenigen (etwa zehn) Länder genutzt werden, die bereits nationale Erhebungen durchführen.

Es gab regelmäßige Sitzungen, und Informationen wurden zudem auch durch eine spezielle CIRCA-Website in Umlauf gebracht. Die Europäischen Direktoren für Sozialstatistik und der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurden regelmäßig über den Stand der Arbeiten informiert.

Die gewählte Methodik war eng an die des Handbuchs der Vereinten Nationen angelehnt, zu der Eurostat und eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten ebenfalls beitrugen. Das vorgeschlagene Erhebungsmodell wurde 2008 und 2009 in sechzehn Mitgliedstaaten als Pilotprojekt durchgeführt, das durch maßnahmenbezogene Zuschüsse der Kommission unterstützt wurde.

Die Ergebnisse der Pilotprojekte wurden von den internationalen Experten ausgewertet und der Arbeitsgruppe sowie der Taskforce verfügbar gemacht. Im Lichte der so gewonnenen Erfahrungen wurde auf einer Reihe von Sitzungen und Besprechungen im Jahr 2010 die Feinabstimmung an dem vorgeschlagenen Modell vorgenommen.

Analyse der Auswirkungen und Folgen

Durch die vorgeschlagene Erhebung über Kriminalität und Sicherheit werden erstmals aus allen Mitgliedstaaten Informationen über dieses für die EU-Politik besonders wichtige Thema verfügbar werden. Durch die Verwendung gemeinsamer Methodiken und Berichtsformate werden Daten vorliegen, die kohärent, vergleichbar und deshalb relevant für die Nutzer sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sind. Die Mitgliedstaaten werden durch die Beteiligung der nationalen Statistikbehörden, die über sehr bewährte Verfahren für die Sammlung und Verarbeitung von Erhebungsdaten verfügen, eine Schlüsselrolle bei der Erhebung spielen.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erstellung europäischer Statistiken über den Schutz vor Kriminalität durch die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter europäischer Statistiken über Kriminalität und Sicherheit durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Haushalts-/Personenerhebung.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art sind Kohärenz und Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können dies ohne einen klaren europäischen Rahmen, d.h. EU-Rechtsvorschriften für gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, nicht ausreichend gewährleisten. Daher wird ein Muster für eine Erhebung über Kriminalität und Sicherheit vorgeschlagen. Dieses wird eine Liste der zu berücksichtigenden Variablen sowie einen Musterfragebogen enthalten.

Ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten würde sich aus folgendem Grund nachteilig auf deren Interessen auswirken:

Die meisten Länder, die noch nicht über nationale Erhebungen über Kriminalität und Sicherheit verfügen, möchten solche Instrumente für politische Zwecke entwickeln. Wenn sie alle ihre eigenen Erhebungen entwickeln würden, würde dies zu verschiedenen Methodiken und Fragebögen führen. Das würde bedeuten, dass die Ergebnisse nicht auf EU-Ebene verglichen werden könnten. Die Mitgliedstaaten streben selbst danach, ihr Land mit anderen EU-Ländern vergleichen zu können. Ohne einen einheitlichen europäischen Rahmen mit gemeinsamen Konzepten und Berichtsformaten wäre der Austausch vergleichbarer Statistiken gefährdet oder völlig unmöglich.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Europäischen Union verwirklicht werden:

Die Ziele des Vorschlags können besser auf Ebene der Europäischen Union durch einen europäischen Rechtsakt erreicht werden, denn nur die Kommission kann die notwendige Harmonisierung von statistischen Informationen auf EU-Ebene koordinieren. Die Erhebung von Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über den Schutz vor Kriminalität können jedoch von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, indem diese auf die geeignetsten Quellen und Methoden zur Lieferung der verlangten Informationen zurückgreifen. Die EU kann deshalb im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip hier tätig werden.

Ziel des Vorschlags ist eine Harmonisierung der Konzepte, der abgedeckten Bereiche und der Merkmale der zu liefernden Informationen, des Erfassungsbereichs, der Qualitätskriterien, der Berichtstermine und der Ergebnisse, damit für relevante, aktuelle, vergleichbare und kohärente europäische Statistiken gesorgt werden kann.

Die Mitgliedstaaten werden die Daten mittels ihrer eigenen nationalen Auswahlgrundlagen erheben und auch den Befragungsmodus im Einklang mit bewährten nationalen Praktiken wählen (persönliche Befragung, telefonisch, postalisch, webgestützt usw.).

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

Sie sieht, wo nötig, die Einführung einer neuen Erhebung vor, erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch auch, die Anforderungen durch Änderung bestehender nationaler Erhebungen zu erfüllen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die Wahl des Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei europäischen Statistiken dahin, dass als Basisrechtsakte Verordnungen den Richtlinien vorgezogen werden. Einer Verordnung ist Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und damit dafür gesorgt wird, dass die Mitgliedstaaten sie vollständig und auf kohärente Art und Weise anwenden. Sie gilt unmittelbar, d.h. sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen es jedoch den nationalen Behörden, welche Form sie zur Erreichung dieser Ziele wählen. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Wahl einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 erlassenen europäischen statistischen Rechtsvorschriften.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag zieht im Jahr 2012 Ausgaben in Höhe von 12 Millionen EUR aus dem EU-Haushalt nach sich. Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Entwicklung neuer Erhebungen (oder, in manchen Fällen, zur Anpassung bestehender Erhebungen).

Die damit verbundene Entwicklung der Methodik ist sehr teuer, und außerdem sind Sozialerhebungen stets kostspielig, weil die Vergütung der Befragenden, Reisekosten usw. zu bezahlen sind. Aufgrund der politischen Bedeutung, die dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Stockholmer Programm beigemessen wird, ist es angemessen, dass bis zu 90 % der zuschussfähigen Kosten der Mitgliedstaaten aus dem EU-Haushalt bestritten werden.

5. weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden keine bestehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf ihn ausgeweitet werden.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,2 nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Schutz vor Kriminalität auf der Grundlage einer Haushalts- oder Personenerhebung geschaffen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Datenmerkmale und Zeitplan

Artikel 5
Probenahme und Probengröße

Artikel 6
Erhebungseinheit

Artikel 7
Übermittlung und Verarbeitung der Daten

Artikel 8
Übermittlung der Daten und Metadaten

Artikel 9
Datenverbreitung und Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Artikel 10
Qualitätsbewertung

Artikel 11
Finanzierung

Artikel 12
Ausschussverfahren

Artikel 13
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 30. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I

DER Kommission (EUROSTAT) zu übermittelnde Daten

1. Erfahrungen mit Kriminalität, aufgeschlüsselt nach Arten von Kriminalität

1.1. Kfz-Kriminalität

1.2. Den Haushalt betreffende Kriminalität: Einbruch am Haupthaushalt;

1.3. Verbrechen gegen die Person:

1.4. Neuere Formen der Kriminalität:

2.1. Zu jeder unter den Punkten 1.1-1.4 aufgezählten Kriminalitätsform sind Informationen zu Folgendem zu erfassen:

2.2.

Über die in Absatz 2.1 genannten Einzelheiten hinaus müssen für jede Art von Kriminalität Informationen über den letzten gemeldeten Vorfall erfasst werden, und zwar wie folgt:

3. Einstellung der Auskunftspersonen zu Strafverfolgung und Sicherheitsvorkehrungen:

4. Sicherheitsgefühl der Auskunftsperson und Angst vor Kriminalität:

5. Soziodemografischer Hintergrund der Auskunftsperson:

6. Technische Variablen:

7. Gewaltverbrechen (in einem gesonderten Modul am Ende der Befragung zu erheben):

7.1.

Zur nicht vom Lebenspartner ausgehenden und zur vom Lebenspartner ausgehenden physischen Gewalt sind Einzelheiten zu Folgendem zu erfassen:

7.2.

Die Erhebung der unter 7.1 aufgezählten Einzelheiten ist für nicht vom Partner ausgehende und vom Partner ausgehende sexuelle Gewaltverbrechen fakultativ.

8.

Länder, die keine Screening-Fragen zu den Straftaten in den 5 Jahren vor dem Tag der Befragung stellen, sind angehalten, eine Übererfassung ("Teleskopeffekt") entweder durch das Stellen von Screening-Fragen, die sich auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beziehen, oder durch Verifizierung des genauen Datums der von der Auskunftsperson genannten Tat zu vermeiden.

Anhang II
Hoheitsgebiete, die von der Erhebung freigestellt werden können

LandHoheitsgebiete
FrankreichFranzösische Übersee-Departements und -Gebiete
NiederlandeKaribische Inseln (Bonaire, St. Eustatius und Saba), die
Westfriesischen Inseln mit Ausnahme von Texel
Irlandalle küstennahen Inseln außer Achill, Bull, Cruit, Gorumna, Inishnee, Lettermore, Lettermullan und Valentia
Vereinigtes
Königreich
Schottland nördlich des Kaledonischen Kanals, die Scilly-Inseln