Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 869/06 (PDF) = AE-Nr. 0617 10 und AE-Nr. 061476
Brüssel, den 8.6.2011
KOM (2011) 335 endgültig
2011/0146 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität
(Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Ziele des Vorschlags
Ziel dieses Vorschlags ist die Durchführung einer Haushalts-/Personenerhebung in der Europäischen Union über den Schutz vor Kriminalität. Diese würde Informationen über die Häufigkeit bestimmter Arten von Kriminalität (Viktimisierungsraten) und über andere das Sicherheitsgefühl der Bürger betreffende Aspekte liefern. Dies wäre eine wertvolle Ergänzung zu aus Verwaltungsquellen (z.B. polizeilichen Meldungen) stammenden Kriminalstatistiken, bei denen bekanntermaßen Vergleiche zwischen Mitgliedstaaten schwierig sind.
Allgemeiner Kontext
Der Europäische Rat hob 2005 im Haager Programm das Fehlen von auf EU-Ebene vergleichbaren Informationen über die Kriminalität hervor. Als Reaktion darauf entwarf die Kommission einen Aktionsplan für die Jahre 2006-2010 zur Verbesserung der Verfahren zur Messung von Kriminalität, in dem auch die Ausarbeitung einer EU-Haushaltserhebung über die Viktimisierung vorgesehen war. Im Stockholmer Programm (2009) wurde betont, dass auf diese Arbeiten eine praktische Umsetzung folgen müsse. Deshalb wird vorgeschlagen, 2013 eine Erhebung auf EU-Ebene durchzuführen, die auf der Methodik beruht, die inzwischen mit den interessierten Kreisen abgesprochen worden ist.
Bestehende Rechtsvorschriften zu dem Sachverhalt, auf den sich der Vorschlag bezieht
Für den Sachverhalt, auf den sich der Vorschlag bezieht, gibt es keine Rechtsvorschriften. 9 Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Durch den Vorschlag soll die derzeitige Situation vereinfacht werden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass inzwischen etliche nationale Erhebungen entwickelt worden sind, die jede für sich Kriminalität und Sicherheit auf nationaler Ebene messen sollen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten weitere derartige Erhebungen entwickeln werden, wenn sie nicht die Möglichkeit erhalten, ein gemeinsames Modell zu übernehmen. Durch das in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelte Modell wird sichergestellt, dass vergleichbare Daten verfügbar sind, und die Gefahr wird ausgeschlossen, dass durch parallele Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten Ressourcen verschwendet werden. Es bietet den Vorteil einer Vereinfachung der europäischen Statistiken im Sinne der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt. Es schreibt die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken fest, die sich auf die Verpflichtung zur Qualität, eine solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen.
Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 20121 ist die Entwicklung europäischer Statistiken über Kriminalität und Viktimisierung vorgesehen. Im jährlichen statistischen Arbeitsprogramm für 2011 wird die Durchführung einer Haushalts-/Personenerhebung über die Viktimisierung ausdrücklich erwähnt.
Bislang gibt es keine Erhebungsdaten über Kriminalität und die Sicherheit von Einzelpersonen und Haushalten, die die gesamte EU umfassen. Verwaltungsdaten über Kriminalität (ausgehend von polizeilichen Meldungen usw.) werden seit 2006 informell gesammelt und veröffentlicht. Es wird allgemein anerkannt, dass diese Daten nur eingeschränkt vergleichbar sind, da die Rechtsordnungen und Erfassungsverfahren der Mitgliedstaaten voneinander abweichen, und dass diese Schwierigkeiten nur in begrenztem Maße überwunden werden können. Eine Erhebung ermöglicht es, ausgehend von einem gemeinsamen Fragebogen und einer gemeinsamen Methodik vergleichbare Informationen zu sammeln.
Die durch dieses statistische Instrument gesammelten Informationen sind primär für den Bereich Justiz und Inneres von Interesse. Sie entsprechen genau den im Haager und im Stockholmer Programm genannten politischen Erfordernissen.
Es wird zunehmend anerkannt, dass die Abwesenheit von Kriminalität und von Gefühlen der persönlichen Unsicherheit einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Wohlbefindens der Bürgerinnen und Bürger darstellt. Im Bericht der Kommission über die Messung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sozialen Fortschritts ("Stiglitz-Bericht" von 2009) wurde für die Entwicklung neuer Indikatoren für das soziale Wohlbefinden plädiert, um einen Ausgleich zu traditionelleren Messgrößen für den wirtschaftlichen Fortschritt wie dem BIP zu schaffen. In dem Bericht wurden Themen wie das Gefühl persönlicher Unsicherheit und Viktimisierungserfahrungen behandelt, es wurden in diesem Zusammenhang Indikatoren für die Lebensqualität vorgeschlagen und es wurde speziell die Rolle erörtert, die die bestehenden Haushaltserhebungen bei der Messung solcher Phänomene spielen können. Durch eine EU-Erhebung kann diese Dimension für ganz Europa in zusammenhängender und vergleichbarer Weise erkundet werden.
2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen
Gedankenaustausch/Diskussion zwischen den Kommissionsdienststellen
Die wichtigsten während der Entwicklungsphase betroffenen Dienststellen waren die damalige GD Justiz, Freiheit und Sicherheit (JLS) sowie Eurostat. Unlängst wurde die Rolle der GD JLS von der GD HOME übernommen. Während der gesamten Entwicklungsphase fand ein häufiger und regelmäßiger Informationsaustausch statt, zu dem sowohl bilaterale Diskussionen gehörten als auch die beiderseitige Teilnahme an allen Treffen mit den unten aufgezählten interessierten Kreisen.
Anhörung von interessierten Kreisen
Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan 2006-2010 der Kommission zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung wurde eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Diese bestand aus nationalen Sachverständigen für den Bereich Justiz und Inneres aus allen Mitgliedstaaten sowie aus internationalen Sachverständigen aus der akademischen Welt, internationalen Organisationen usw. Auf jeder der jährlichen Sitzungen der Sachverständigengruppe wurden die Anforderungen an die Erhebung und die zu erstellenden Indikatoren erörtert. Über eine eigens eingerichtete Website auf CIRCA wurden Informationen ausgetauscht. Detailthemen wurden durch schriftliche Konsultationen der Gruppe sondiert.
Ausgehend von einem an die Mitglieder der Sachverständigengruppe weitergegebenen Fragebogen wurde eine Liste von Schlüsselindikatoren aufgestellt, die die Häufigkeit ihrer Erwähnung und ihre relative Bedeutung umfasste.
Zu diesen Indikatoren gehörten eine Reihe von "traditionellen" besorgniserregenden Erscheinungen (Einbruch, Diebstahl, physische Gewalt usw.) sowie einige neuere Entwicklungen, z.B. Computerkriminalität und verschiedene Arten von Betrug.
Zu den weiteren Belangen gehörten die öffentliche Wahrnehmung von Sicherheitsfragen und das Sicherheitsgefühl. Diese Indikatoren spielten bei der Ausarbeitung eine zentrale Rolle und wurden nach Bedarf durch einen regelmäßigen Konsultationsprozess aktualisiert.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Rahmen von Ausschreibungen wurde Fachwissen von einer Reihe von internationalen Expertengremien eingeholt. Darunter waren das UN-Institut HEUNI, das den anfänglichen Fragebogen verfasste, und die Initiatoren der Internationalen Erhebung über die Opfer von Straftaten (International Crime Victims Survey ICVS) - dies ist der einzige frühere Versuch, eine internationale Kriminalitätserhebung durchzuführen. Außerdem wurde eng mit dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zusammengearbeitet, die bei ähnlichen Entwicklungen auf internationaler Ebene führend sind.
Über das methodische Konzept wachte die Eurostat-Arbeitsgruppe zur Kriminalitätsstatistik, und die detaillierte Ausarbeitung wurde einer Taskforce der Mitgliedstaaten übertragen. Dadurch konnten die Erfahrungen derjenigen (etwa zehn) Länder genutzt werden, die bereits nationale Erhebungen durchführen.
Es gab regelmäßige Sitzungen, und Informationen wurden zudem auch durch eine spezielle CIRCA-Website in Umlauf gebracht. Die Europäischen Direktoren für Sozialstatistik und der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurden regelmäßig über den Stand der Arbeiten informiert.
Die gewählte Methodik war eng an die des Handbuchs der Vereinten Nationen angelehnt, zu der Eurostat und eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten ebenfalls beitrugen. Das vorgeschlagene Erhebungsmodell wurde 2008 und 2009 in sechzehn Mitgliedstaaten als Pilotprojekt durchgeführt, das durch maßnahmenbezogene Zuschüsse der Kommission unterstützt wurde.
Die Ergebnisse der Pilotprojekte wurden von den internationalen Experten ausgewertet und der Arbeitsgruppe sowie der Taskforce verfügbar gemacht. Im Lichte der so gewonnenen Erfahrungen wurde auf einer Reihe von Sitzungen und Besprechungen im Jahr 2010 die Feinabstimmung an dem vorgeschlagenen Modell vorgenommen.
Analyse der Auswirkungen und Folgen
Durch die vorgeschlagene Erhebung über Kriminalität und Sicherheit werden erstmals aus allen Mitgliedstaaten Informationen über dieses für die EU-Politik besonders wichtige Thema verfügbar werden. Durch die Verwendung gemeinsamer Methodiken und Berichtsformate werden Daten vorliegen, die kohärent, vergleichbar und deshalb relevant für die Nutzer sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sind. Die Mitgliedstaaten werden durch die Beteiligung der nationalen Statistikbehörden, die über sehr bewährte Verfahren für die Sammlung und Verarbeitung von Erhebungsdaten verfügen, eine Schlüsselrolle bei der Erhebung spielen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erstellung europäischer Statistiken über den Schutz vor Kriminalität durch die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter europäischer Statistiken über Kriminalität und Sicherheit durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Haushalts-/Personenerhebung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:
Ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art sind Kohärenz und Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können dies ohne einen klaren europäischen Rahmen, d.h. EU-Rechtsvorschriften für gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, nicht ausreichend gewährleisten. Daher wird ein Muster für eine Erhebung über Kriminalität und Sicherheit vorgeschlagen. Dieses wird eine Liste der zu berücksichtigenden Variablen sowie einen Musterfragebogen enthalten.
Ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten würde sich aus folgendem Grund nachteilig auf deren Interessen auswirken:
Die meisten Länder, die noch nicht über nationale Erhebungen über Kriminalität und Sicherheit verfügen, möchten solche Instrumente für politische Zwecke entwickeln. Wenn sie alle ihre eigenen Erhebungen entwickeln würden, würde dies zu verschiedenen Methodiken und Fragebögen führen. Das würde bedeuten, dass die Ergebnisse nicht auf EU-Ebene verglichen werden könnten. Die Mitgliedstaaten streben selbst danach, ihr Land mit anderen EU-Ländern vergleichen zu können. Ohne einen einheitlichen europäischen Rahmen mit gemeinsamen Konzepten und Berichtsformaten wäre der Austausch vergleichbarer Statistiken gefährdet oder völlig unmöglich.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Europäischen Union verwirklicht werden:
Die Ziele des Vorschlags können besser auf Ebene der Europäischen Union durch einen europäischen Rechtsakt erreicht werden, denn nur die Kommission kann die notwendige Harmonisierung von statistischen Informationen auf EU-Ebene koordinieren. Die Erhebung von Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über den Schutz vor Kriminalität können jedoch von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, indem diese auf die geeignetsten Quellen und Methoden zur Lieferung der verlangten Informationen zurückgreifen. Die EU kann deshalb im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip hier tätig werden.
Ziel des Vorschlags ist eine Harmonisierung der Konzepte, der abgedeckten Bereiche und der Merkmale der zu liefernden Informationen, des Erfassungsbereichs, der Qualitätskriterien, der Berichtstermine und der Ergebnisse, damit für relevante, aktuelle, vergleichbare und kohärente europäische Statistiken gesorgt werden kann.
Die Mitgliedstaaten werden die Daten mittels ihrer eigenen nationalen Auswahlgrundlagen erheben und auch den Befragungsmodus im Einklang mit bewährten nationalen Praktiken wählen (persönliche Befragung, telefonisch, postalisch, webgestützt usw.).
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.
Sie sieht, wo nötig, die Einführung einer neuen Erhebung vor, erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch auch, die Anforderungen durch Änderung bestehender nationaler Erhebungen zu erfüllen.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Die Wahl des Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei europäischen Statistiken dahin, dass als Basisrechtsakte Verordnungen den Richtlinien vorgezogen werden. Einer Verordnung ist Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und damit dafür gesorgt wird, dass die Mitgliedstaaten sie vollständig und auf kohärente Art und Weise anwenden. Sie gilt unmittelbar, d.h. sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen es jedoch den nationalen Behörden, welche Form sie zur Erreichung dieser Ziele wählen. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Wahl einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 erlassenen europäischen statistischen Rechtsvorschriften.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag zieht im Jahr 2012 Ausgaben in Höhe von 12 Millionen EUR aus dem EU-Haushalt nach sich. Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Entwicklung neuer Erhebungen (oder, in manchen Fällen, zur Anpassung bestehender Erhebungen).
Die damit verbundene Entwicklung der Methodik ist sehr teuer, und außerdem sind Sozialerhebungen stets kostspielig, weil die Vergütung der Befragenden, Reisekosten usw. zu bezahlen sind. Aufgrund der politischen Bedeutung, die dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Stockholmer Programm beigemessen wird, ist es angemessen, dass bis zu 90 % der zuschussfähigen Kosten der Mitgliedstaaten aus dem EU-Haushalt bestritten werden.
5. weitere Angaben
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden keine bestehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.
Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf ihn ausgeweitet werden.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,2 nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Haager Programm3 bekräftigt der Europäische Rat, dass er dem Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - einem zentralen Anliegen der Bevölkerung der in der Union vereinten Staaten - vorrangige Bedeutung beimisst, und in demselben Programm begrüßt er die Initiative der Kommission, europäische Instrumente für die Sammlung, die Analyse und den Vergleich von Informationen über Fragen der Kriminalität und der Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu entwickeln. Er beauftragt die Kommission (Eurostat) mit der Definition solcher Daten und ihrer Erhebung bei den Mitgliedstaaten.
- (2) Die Entwicklung eines statistischen Instruments zur Messung von Sicherheitsbelangen ist eines der Hauptziele des Aktionsplans der Union für die Jahre 2006-2010 zur Entwicklung einer umfassenden und kohärenten Strategie der Union zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung und wurde von der Kommission vorgeschlagen, um die Ziele des Haager Programms zu erreichen.
- (3) Im Stockholmer Programm4 wird das Engagement des Europäischen Rates für ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger herausgestellt und die Kommission aufgefordert, weiter an der Entwicklung statistischer Instrumente zur Messung von Kriminalität und kriminellen Handlungen zu arbeiten und die im Aktionsplan 2006-2010 der Union skizzierten und zum Teil bereits durchgeführten Maßnahmen weiterzuentwickeln, damit dem steigenden Bedarf an solchen Statistiken in einer Reihe von Bereichen, die Freiheit, Sicherheit und Recht betreffen, entsprochen wird. Die Kommission hat ferner unter dem Sechsten Rahmenprogramm, das durch den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006)5 verabschiedet wurde, und unter dem Siebten Rahmenprogramm, das durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)6 verabschiedet wurde, eine Reihe von Forschungsvorhaben gefördert, die mit der Einschätzung der Sicherheit und mit dem Vertrauen in Polizei und Justiz zu tun haben und berücksichtigt werden sollten.
- (4) Der Aufwand der Mitgliedstaaten für die Entwicklung der erforderlichen statistischen Instrumente zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung und die damit verbundenen Ausgaben sind so groß, dass ein Finanzbeitrag aus dem Unionshaushalt in Höhe von bis zu 90 % der zuschussfähigen Kosten angemessen ist.
- (5) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 7 bildet einen Bezugsrahmen für die Erstellung europäischer Statistiken und beinhaltet in Artikel 5 auch das Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen für einzelstaatliche Stellen. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.
- (6) Diese Verordnung gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union8.
- (7) Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr9 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und10 zum freien Datenverkehr
- (8) Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe dieser Verordnung sollten sich die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, den die Kommission in ihrer Empfehlung vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gebilligt hat.
- (9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen rechtlichen Rahmens für die Erstellung europäischer Statistiken über den Schutz vor Kriminalität durch die Erhebung von Informationen anhand von Personenstichproben, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Unionsebene verwirklicht werden kann, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (10) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung bestehen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, was die praktischen Vorkehrungen für den Austausch von Mikrodaten, die Modalitäten und den genauen Aufbau der Qualitätsberichte sowie das Daten-Kodierungssystem betrifft. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren11, ausgeübt werden.
- (11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Ausschuss für das Europäische Statistische System sind konsultiert worden -
Haben folgende Verordnung Erlassen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Schutz vor Kriminalität auf der Grundlage einer Haushalts- oder Personenerhebung geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Privater Haushalt" ist eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen; ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime;
- b) "üblicher Aufenthaltsort" ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, oder, in Ermangelung dessen, der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.
Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:
- i) Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben oder
- ii) Personen, die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.
Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet "üblicher Aufenthaltsort" den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.
- c) "Sicherheit" bezieht sich auf das Gefühl des Einzelnen, frei von kriminalitätsbedingten Bedrohungen der Person, des Haushalts oder des Besitzes zu sein;
- d) "Antwort eines Stellvertreters" bedeutet Informationen über eine Person, die von einem anderen Angehörigen desselben Haushalts stammen;
- e) "Mikrodaten" sind statistische Einzeldaten;
- f) "Metadaten zur Qualität" sind alle von Datenlieferanten stammenden Informationen, die als nützlich für die Auswertung der Daten angesehen werden.
Artikel 3
Anwendungsbereich
- 1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) die in Anhang I genannten Daten.
- 2. Fragen zur sexuellen Gewalt werden separat auf fakultativer Basis gestellt.
- 3. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung brauchen Frankreich und Irland keine Daten zur Gewalt zwischen Angehörigen desselben Haushalts zu erheben.
Artikel 4
Datenmerkmale und Zeitplan
- 1. Die Daten werden auf der Grundlage einer Stichprobe von Haushalten oder Personen im Sinne von Artikel 5 erhoben.
- 2. Die Daten werden 2013 erhoben.
- 3. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf die zwölf Monate vor der Datenerhebung.
Artikel 5
Probenahme und Probengröße
- 1. Die Daten beruhen auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben.
- 2. Die zu erreichende Stichprobengröße, die von der Annahme einer einfachen Zufallsauswahl ausgehend berechnet wird, beträgt mindestens:
- a) 8 000 Personen für Mitgliedstaaten, in denen über 10 Millionen Personen mindestens 16 Jahre alt sind;
- b) 7 000 Personen für Mitgliedstaaten, in denen zwischen 5 Millionen und 10 Millionen Personen mindestens 16 Jahre alt sind;
- c) 6 000 Personen für Mitgliedstaaten, in denen zwischen 1,5 Millionen und 5 Millionen Personen mindestens 16 Jahre alt sind;
- d) 5 000 Personen für Mitgliedstaaten, in denen zwischen 0,5 Millionen und 1,5 Millionen Personen mindestens 16 Jahre alt sind;
- e) 3 000 Personen für Mitgliedstaaten, in denen unter 0,5 Millionen Personen mindestens 16 Jahre alt sind.
Artikel 6
Erhebungseinheit
- 1. Bei der Referenzpopulation handelt es sich um alle in Haushalten lebenden Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates liegt.
- 2. Kleine Teile des Hoheitsgebiets eines Landes, in denen nicht mehr als 2 % seiner Gesamtbevölkerung ihren üblichen Wohnsitz haben, sowie die in Anhang II aufgeführten Territorien können von der Erhebung ausgenommen werden.
- 3. Die Daten beziehen sich auf Personen ab 16 Jahren.
- 4. Antworten von Stellvertretern sind nicht zulässig.
Artikel 7
Übermittlung und Verarbeitung der Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Vorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der Haushalte oder Personen ermöglichen.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mikrodaten spätestens am 31. Juli 2014. Den Mikrodaten ist ein Satz festgelegter Tabellen beizufügen, die Indikatoren zu den Prävalenzraten der vergangenen 12 Monate, aufgeschlüsselt nach Arten von Kriminalität und dem Sicherheitsgefühl, enthalten.
Artikel 8
Übermittlung der Daten und Metadaten
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mikrodaten und die zugehörigen Metadaten zur Qualität gemäß einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Mikrodaten und die Metadaten zur Qualität werden der Kommission (Eurostat) elektronisch unter Benutzung der zentralen Dateneingangsstelle zur Verfügung gestellt.
- 2. Die Kommission legt die praktischen Vorkehrungen für den Austausch von Mikrodaten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
Datenverbreitung und Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
- 1. Die Kommission (Eurostat) verbreitet die Statistiken über den Schutz vor Kriminalität spätestens am 31 Dezember 2014.
- 2. Die Kommission (Eurostat) darf unter den in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 festgelegten Bedingungen Zugang zu gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten vertraulichen Daten gewähren.
Artikel 10
Qualitätsbewertung
- 1. Die Mitgliedstaaten sichern die Qualität der übermittelten Mikrodaten.
- 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der Mikrodaten. Der Bericht wird spätestens einen Monat nach der Übermittlung der Daten vorgelegt.
- 4. Bei der Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten und den genauen Aufbau der Metadaten-Dateien über die Qualität sowie das Daten-Kodierungssystem fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 5. Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Berichte bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der übermittelten Daten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird.
Artikel 11
Finanzierung
- 1. Für die Durchführung der Erhebung gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen einen Finanzbeitrag in Form einer Finanzhilfe, um zur Deckung der Kosten für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten, einschließlich der Kosten für das Gehalt von Mitarbeitern der nationalen Behörden, beizutragen. Die Finanzhilfe ergeht an die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.
- 2. Die Höhe der Kofinanzierung durch die Union darf 90 % der gesamten zuschussfähigen Kosten des Projekts nicht überschreiten.
- 3. Der Finanzbeitrag hängt von den im Haushalt der Union zur Verfügung stehenden Mitteln ab.
- 4. Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, erhalten keine Förderung im Rahmen anderer Finanzinstrumente der Union. Die Begünstigten unterrichten die Kommission über jeden Erhalt anderer finanzieller Mittel und über laufende Finanzierungsanträge.
- 5. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 12 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 13 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1 99914 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- 6. Bezüglich der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Union bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Union oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
- 7. Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen müssen insbesondere Bestimmungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder durch jeden von der Kommission dazu ermächtigten Vertreter) und Prüfungen - erforderlichenfalls an Ort und Stelle - durch den Rechnungshof enthalten.
Artikel 12
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird durch den mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geschaffenen Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 13
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 30. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
DER Kommission (EUROSTAT) zu übermittelnde Daten
1. Erfahrungen mit Kriminalität, aufgeschlüsselt nach Arten von Kriminalität
1.1. Kfz-Kriminalität
- (1) Kfz-Diebstahl,
- (2) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen,
- (3) Motorraddiebstahl,
- (4) Fahrraddiebstahl;
1.2. Den Haushalt betreffende Kriminalität: Einbruch am Haupthaushalt;
1.3. Verbrechen gegen die Person:
- (1) Raub,
- (2) Diebstahl persönlichen Eigentums;
1.4. Neuere Formen der Kriminalität:
- (1) Betrug gegenüber Verbrauchern,
- (2) Missbrauch von Karten/des Onlinebankings,
- (3) Bestechung (Schmiergeldzahlungen); 2. Einzelheiten zur Kriminalität:
2.1. Zu jeder unter den Punkten 1.1-1.4 aufgezählten Kriminalitätsform sind Informationen zu Folgendem zu erfassen:
- - ob sich der Vorfall/die Vorfälle in den letzten 5 Jahren ereignet hat/haben (fakultativ),
- - ob sich der Vorfall/die Vorfälle in den letzten 12 Monaten ereignet hat/haben,
- - wie oft sich der Vorfall in den letzten 12 Monaten ereignet hat,
- - ob der letzte Vorfall bei der Polizei oder (im Falle von Verbraucherbetrug, Missbrauch von Karten/des Onlinebankings oder Bestechung) einer anderen Behörde angezeigt wurde,
- - ob die Reaktion der Polizei auf den letzten angezeigten Vorfall zufriedenstellend war.
2.2.
Über die in Absatz 2.1 genannten Einzelheiten hinaus müssen für jede Art von Kriminalität Informationen über den letzten gemeldeten Vorfall erfasst werden, und zwar wie folgt:
- (1) Bei allen Arten von Kfz-Kriminalität, Verbrechen gegen die Person und neueren Formen von Kriminalität:
- - Ort des letzten Vorfalls;
- (2) bei Kfz-Diebstahl:
- - ob das Fahrzeug wieder aufgefunden worden ist;
- (3) bei Einbrüchen im Haupthaushalt sowie Raub:
- - warum die Polizei nicht informiert wurde,
- - warum die Auskunftsperson mit der Reaktion der Polizei nicht zufrieden war,
- - ob die Auskunftsperson sich an eine Einrichtung für Opferhilfe gewandt hat,
- - ob Opferhilfe sinnvoll gewesen wäre;
- (4) bei Raub:
- - ob etwas gestohlen wurde,
- - ob der Täter eine Waffe benutzte,
- - welche Art von Waffe der Täter benutzte,
- - ob die Auskunftsperson verletzt wurde,
- - ob die Verletzung medizinisch behandelt wurde,
- - welche emotionalen Folgen der Vorfall für die Auskunftsperson hatte,
- (5) bei Diebstahl persönlichen Eigentums:
- - ob die Auskunftsperson die gestohlenen Gegenstände in den Händen hielt/mit sich führte;
- (6) bei Betrug gegenüber Verbrauchern:
- - ob der Betrug den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen betraf,
- - ob der Betrug mit dem Internet oder E-Mail zusammenhing;
- (7) bei Missbrauch von Karten/des Onlinebankings:
- - ob es sich um den Missbrauch von Karten oder des Onlinebankings handelte;
- (8) bei Bestechung:
- - beteiligte Personen.
3. Einstellung der Auskunftspersonen zu Strafverfolgung und Sicherheitsvorkehrungen:
- - War die Auskunftsperson mit der Drogenproblematik konfrontiert"
- - Besitzt die Auskunftsperson eine Einbruchsalarmanlage"
- - Gibt es in der Wohnung/im Haus der Auskunftsperson besondere Türen oder Schlösser"
- - Meidet die Auskunftsperson nach Anbruch der Dunkelheit bestimmte Orte"
- - Besitzt die Auskunftsperson eine Schusswaffe"
- - Welches sind die Gründe für den Waffenbesitz"
- - Wie beurteilt die Auskunftsperson die Arbeit der Polizei"
- - Wie beurteilt die Auskunftsperson die Arbeit der Gerichte"
- - Welches Strafmaß ist nach Ansicht der Auskunftsperson bei Einbruch angemessen"
4. Sicherheitsgefühl der Auskunftsperson und Angst vor Kriminalität:
- - Sicherheitsgefühl bei Aufenthalt im Freien nach Anbruch der Dunkelheit,
- - Angst vor einem physischen Angriff,
- - Angst vor Terrorismus,
- - Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs;
5. Soziodemografischer Hintergrund der Auskunftsperson:
- - Geschlecht,
- - Alter,
- - Geburtsland,
- - Geburtsland der Mutter,
- - Geburtsland des Vaters,
- - Staatsangehörigkeit,
- - Familienstand,
- - Defacto-Familienstand,
- - frühere Beziehungen,
- - Stellung im Erwerbsleben,
- - Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
- - Stellung im Beruf,
- - Berufstätigkeit,
- - Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,
- - höchster erreichter Grad der allgemeinen oder beruflichen Bildung,
- - Höhe des Haushaltseinkommens;
6. Technische Variablen:
- - Land des Wohnsitzes,
- - Region des Wohnsitzes,
- - Verstädterungsgrad des Gebiets, in dem sich der Haushalt befindet,
- - Bezugsjahr der Erhebung,
- - Erhebungsmonat,
- - Identifizierung der Auskunftsperson,
- - Gewichtungsfaktor für den Haushalt,
- - Gewichtungsfaktor für Einzelpersonen,
- - angewandte Datenerhebungsmethode,
- - in der Befragung angewandte Methode zur Prüfung auf den Teleskopeffekt,
- - in der Befragung verwendete Sprache,
- - Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, einschließlich der Auskunftsperson;
7. Gewaltverbrechen (in einem gesonderten Modul am Ende der Befragung zu erheben):
- (1) nicht vom Lebenspartner ausgehende physische Gewalt:
- - Hat irgendjemand (z.B. jemand in der Schule oder auf der Arbeit, ein Freund, ein Nachbar oder ein Fremder) die betroffene Person mit der offenen Hand geschlagen oder sie mit etwas beworfen, sie geschubst oder an den Haaren gezogen"
- - Hat eine der oben genannten Personen die betroffene Person mit der Faust oder etwas anderem geschlagen, getreten, über den Boden geschleift oder zusammengeschlagen"
- - Hat eine der oben genannten Personen die betroffene Person gewürgt oder verbrannt, sie bedroht oder eine Schusswaffe, ein Messer oder eine andere Waffe eingesetzt"
- (2) nicht vom Lebenspartner ausgehende sexuelle Gewalt (fakultativ):
- - Hat irgendjemand (z.B. eine Person in der Schule oder bei der Arbeit, ein Freund, ein Nachbar oder ein Fremder) die betroffene Person gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen, z.B. indem sie sie bedroht, festgehalten oder in eine ausweglose Lage gebracht hat"
- - Hat eine der oben genannten Personen versucht, die betroffene Person zu einer sexuellen Handlung oder zum Geschlechtsverkehr zu zwingen oder eine andere unerwünschte sexuelle Handlung an ihr vorgenommen"
- (3) vom Lebenspartner ausgehende physische Gewalt:
- - Hat der gegenwärtige oder ehemalige Partner (z.B. ein früherer Ehemann, ein früherer Freund, eine frühere Ehefrau, eine frühere Freundin) die betroffene Person mit der offenen Hand geschlagen oder sie mit etwas beworfen, das sie verletzen könnte, bzw. sie geschubst, gestoßen oder an den Haaren gezogen"
- - Hat eine der oben genannten Personen die betroffene Person mit der Faust oder etwas anderem geschlagen, getreten, über den Boden geschleift oder zusammengeschlagen"
- - Hat eine der oben genannten Personen die betroffene Person gewürgt oder verbrannt, sie bedroht oder eine Schusswaffe, ein Messer oder eine andere Waffe eingesetzt"
- (4) vom Lebenspartner ausgehende sexuelle Gewalt (fakultativ):
- - Hat die Auskunftsperson gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung an sich vornehmen lassen, weil sie Angst vor der Reaktion ihres gegenwärtigen oder ehemaligen Partners (z.B. ein früherer Ehemann, ein früherer Freund, eine frühere Ehefrau, eine frühere Freundin) hatte"
- - Hat eine der oben genannten Personen die Auskunftsperson zu einer von ihr unerwünschten sexuellen Handlung gezwungen"
7.1.
Zur nicht vom Lebenspartner ausgehenden und zur vom Lebenspartner ausgehenden physischen Gewalt sind Einzelheiten zu Folgendem zu erfassen:
- - ob sich der Vorfall/die Vorfälle in den letzten 5 Jahren ereignet hat/haben (fakultativ),
- - ob sich der Vorfall/die Vorfälle in den letzten 12 Monaten ereignet hat/haben,
- - wie oft sich der Vorfall in den letzten 12 Monaten ereignet hat,
- - Ort des letzten Vorfalls,
- - ob eine Waffe verwendet wurde,
- - welche Art von Waffe verwendet wurde,
- - ob die Auskunftsperson verletzt wurde,
- - ob die Verletzung medizinisch behandelt wurde,
- - welche emotionalen Folgen der Vorfall für die Auskunftsperson hatte,
- - wer die Tat verübt hat,
- - ob der letzte Vorfall bei der Polizei angezeigt wurde,
- - warum keine Anzeige erstattet wurde,
- - ob die Reaktion der Polizei auf den letzten angezeigten Vorfall zufriedenstellend war,
- - warum die Auskunftsperson mit der Reaktion der Polizei nicht zufrieden war,
- - ob die Auskunftsperson sich an eine Einrichtung für Opferhilfe gewandt hat,
- - ob Opferhilfe sinnvoll gewesen wäre;
7.2.
Die Erhebung der unter 7.1 aufgezählten Einzelheiten ist für nicht vom Partner ausgehende und vom Partner ausgehende sexuelle Gewaltverbrechen fakultativ.
8.
Länder, die keine Screening-Fragen zu den Straftaten in den 5 Jahren vor dem Tag der Befragung stellen, sind angehalten, eine Übererfassung ("Teleskopeffekt") entweder durch das Stellen von Screening-Fragen, die sich auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beziehen, oder durch Verifizierung des genauen Datums der von der Auskunftsperson genannten Tat zu vermeiden.
Anhang II
Hoheitsgebiete, die von der Erhebung freigestellt werden können
Land | Hoheitsgebiete |
Frankreich | Französische Übersee-Departements und -Gebiete |
Niederlande | Karibische Inseln (Bonaire, St. Eustatius und Saba), die Westfriesischen Inseln mit Ausnahme von Texel |
Irland | alle küstennahen Inseln außer Achill, Bull, Cruit, Gorumna, Inishnee, Lettermore, Lettermullan und Valentia |
Vereinigtes Königreich | Schottland nördlich des Kaledonischen Kanals, die Scilly-Inseln |
- 1. ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.
- 2. ABl. C [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 3. ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
- 4. ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
- 5. ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.
- 6. ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 7. ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
- 8. ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
- 9. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 10. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 11. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 12. ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 13. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 14. ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.