Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend die Einfuhr und Durchfuhr KOM (2010) 273 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.


Hinweis: vgl.
Drucksache 391/06 (PDF) = AE-Nr. 061254,
Drucksache 616/09 (PDF) = AE-Nr. 090467 und AE-Nr. 052307


Europäische Kommission
Brüssel, den 31.5.2010
KOM (2010) 273 endgültig
2010/0147 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr SEK(2010)663 SEK(2010)662

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union (vormals Europäische Gemeinschaft1) muss tätig werden, um die Umsetzung des "Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit2, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität", (nachstehend das "Protokoll") in EU-Recht abzuschließen.

In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen3 machte die Kommission ihre Absicht und die Notwendigkeit deutlich, im Rahmen ihrer Umsetzungsarbeit4 eine Regelung zu Artikel 10 des Protokolls vorzuschlagen. Auf diese Weise würde die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen, einen Vorschlag zum Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzulegen. Ein solcher Vorschlag gehört zu den wichtigsten Zielen, die die Kommission derzeit in Bezug auf Feuerwaffen verfolgt.

Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 des Protokolls über "Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr" sollen diese Arbeiten abgeschlossen werden.

- Allgemeiner Kontext

Die Kommission führte die Verhandlungen über die Artikel des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, auf der Grundlage des vom Rat erteilten Mandats im Namen der Europäischen Gemeinschaft und unterzeichnete das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 16. Januar 20025.

Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union6 war unter anderem ein Vorschlag für den Abschluss des Protokolls - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - aufgeführt. Auch im Stockholmer Nachfolgeprogramm für "ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger"7 wird der illegale Handel mit Waffen als eine der Herausforderungen für die innere Sicherheit der EU genannt. Die Union wird aufgefordert, sich weiter für die Ratifizierung internationaler Übereinkommen (und ihrer Protokolle), insbesondere der Übereinkommen, die unter Federführung der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, einzusetzen.

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)8 (die gemeinsame Handelspolitik, der auch Artikel 10 des Protokolls zuzurechnen ist, fällt nach Artikel 3 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU). Der Vorschlag gilt nur für Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition für zivile Zwecke. Feuerwaffen, die eigens für den militärischen Gebrauch bestimmt sind, sind hiervon ausgenommen. Die gemeinsame Handelspolitik wird gemäß Artikel 207 AEUV nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet. Dies gilt auch für Ausfuhren. Für Ausfuhren aus der Europäischen Union sollte daher eine gemeinsame Regelung festgelegt werden.

Dieser Vorschlag betrifft nur den Verkehr von Feuerwaffen, soweit diese in Drittländer exportiert oder dorthin verbracht werden. Der Verkehr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition innerhalb der EU ist von dem Vorschlag ausgenommen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Es gibt in diesem Bereich (gemeinsame Handelspolitik) bislang keine einschlägigen EU-Vorschriften9.

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen

Der Abschluss des Protokolls, der eine internationale Verpflichtung für die EU darstellt, steht noch aus. Der Vorschlag fügt sich ein in die aktuellen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des illegalen Handels mit Feuerwaffen - einschließlich der Ausfuhrkontrolle und Nachverfolgung - sowie in die Maßnahmen zur Begrenzung der Verbreitung von Handfeuerwaffen weltweit.

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise und der Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Anhörung fand auf der Grundlage von Fragebögen und im Rahmen von Zusammenkünften statt, die sich an die Mitgliedstaaten und den privaten Sektor richteten (Vertreter europäischer Verbände von Herstellern ziviler Feuerwaffen und Munition, Vertreter des zivilen Waffenhandels, Jäger, Sammler, NRO, Forschungsinstitute usw.). Darüber hinaus wurde für Konsultationszwecke eine besondere E-Mail-Adresse eingerichtet (JLS-FIREARMS@ec.europa.eu), und es wurde zur Vorbereitung der Folgenabschätzung eine externe Studie in Auftrag gegeben. Innerhalb der Kommission wurde eine dienststellenübergreifende Gruppe eingerichtet.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Mitgliedstaaten und die NRO hielten eine Umsetzung des Artikels 10 für nützlich, um zu verhindern, dass Feuerwaffen vom legalen Handel auf illegale Märkte umgelenkt werden. Vom privaten Sektor wurde eingewandt, dass es hierzu in den Mitgliedstaaten bereits strenge Vorschriften gibt. Es wurden negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen befürchtet. Viele Vertreter des privaten Sektors waren vor allem besorgt, dass sich die Verfahren aufgrund der Durchfuhrmaßnahmen und der etwaigen mangelnden Kooperation eines Durchfuhrstaats verzögern könnten. Der private Sektor vertrat insgesamt die Auffassung, dass für die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Feuerwaffen vereinfachte Verfahren gelten sollten. Kein Einvernehmen bestand hinsichtlich der Aktivitäten, für die ein vereinfachtes Verfahren gelten soll. Manche Mitgliedstaaten und NRO standen auf dem Standpunkt, dass ein vereinfachtes Verfahren Jäger und Sportschützen vorbehalten sein sollte (während im Protokoll auch andere Tätigkeiten wie Ausstellungen oder Reparaturen für ein solches Verfahren in Frage kommen). Genehmigungen für Mehrfachlieferungen sowie eine maximale Bearbeitungsfrist für Lizenzanträge wurden vom privaten Sektor wie von NRO als Vorteil angesehen.

Die Kommission hat den Stellungnahmen des öffentlichen und des privaten Sektors Rechnung getragen. Der Vorschlag soll ein höheres Maß an Sicherheit einerseits sowie Wirksamkeit und Effizienz andererseits gewährleisten. Die Kombination dieser beiden Aspekte ist das Ergebnis der Anhörung.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Artikel 10 des Protokolls ist Teil eines internationalen Rechtsinstruments, dessen Bestimmungen die Gemeinschaft in den Verhandlungen und anschließend durch die Unterzeichnung des Protokolls gebilligt hat.

Methodik

Vorgehensweise: Fragebogen an die Mitgliedstaaten, NRO und an den privaten Sektor, zwei separate Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors, Fragebögen im Zusammenhang mit einer externen Studie und Einrichtung einer besonderen E-Mail-Adresse (JLS-FIREARMS@ec.europa.eu) für Konsultationszwecke.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Der Fragebogen und die Einladungen zu den Sitzungen wurden den zuständigen nationalen Behörden, den Vertretern der europäischen Verbände der Hersteller ziviler Feuerwaffen und Munition, den Vertretern des zivilen Waffenhandels, Jägern, Sammlern, NRO, Forschungsinstituten und anderen europäischen Vereinigungen (Handelskammern, Branchen- und Handwerksverbänden, mittelständischen Unternehmen) übermittelt.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Über die Ausführungen in der "Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung" hinaus sei noch auf Folgendes hingewiesen.

Im Laufe der Anhörung wurde vorgeschlagen, bei den Durchfuhrmaßnahmen auf die stillschweigende Zustimmung zurückzugreifen. Der private Sektor befürwortete diese Lösung, während einige Mitgliedstaaten und NRO dagegen waren.

Es bestand im Wesentlichen Einvernehmen darüber, dass es Sache des privaten Sektors ist, sich die nötigen Nachweise zu beschaffen (Einfuhr- und Durchfuhrgenehmigung).

Die Möglichkeit für Jäger/Sportschützen, den Europäischen Feuerwaffenpass und eine offizielle Einladung zur einer Veranstaltung außerhalb der EU vorzuweisen, wurde ebenfalls angesprochen.

In diesem Vorschlag wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, vereinfachte Maßnahmen für die vorübergehende Ausfuhr vorzusehen und die etwaigen negativen Auswirkungen der vom Protokoll geforderten Durchfuhrmaßnahmen zu mildern, und zwar unter anderem durch den Rückgriff auf das Institut der stillschweigenden Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen, durch die Verwendung von Mehrfachgenehmigungen für Mehrfachlieferungen und durch eine Begrenzung der Bearbeitungszeit für Genehmigungsanträge. Gleichzeitig wird die Praxis in den Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.

- Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden vier Optionen geprüft.

Option 1 sah vor, dass die EU untätig bleibt. Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung, die die Europäische Gemeinschaft (jetzt Union) mit der Unterzeichnung des Protokolls eingegangen war, und wegen der fehlenden einheitlichen Grundsätze in einem Bereich, der unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, für die ausschließlich die Europäische Union zuständig ist, bestand diese Option aber nur in der Theorie.

Die anderen drei Optionen wurden anhand ihrer Ausrichtung auf die Kriterien Sicherheit und Effizienz ausgewählt. Effizienz bedeutet hier das Maß, in dem Zielvorgaben mit einer bestimmten Ausstattung an Ressourcen oder zu den geringstmöglichen Kosten erreicht werden können. Es geht darum, die Belastung für den Privatsektor und die nationalen Behörden auf ein Minimum zu beschränken.

Option 2 zielte darauf ab, die Sicherheit bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von zivilen Feuerwaffen optimal zu verbessern und einer etwaigen Umlenkung des Handels auf illegale Märkte vorzubeugen.

Option 3 hatte die effiziente Umsetzung von Artikel 10 des Protokolls für den privaten Sektor zum Ziel.

Option 4 stellte auf Effizienz für die nationalen Behörden ab.

Option 3 wurde der Vorzug gegeben und ist Grundlage dieses Vorschlags. Diese Option kommt den Zielvorgaben für die Umsetzung von Artikel 10 des Protokolls umfassend nach. Sie kann insofern als beste Lösung gelten, als sie Muss-Vorschriften, die der Art der für die zivile Nutzung bestimmten Gegenstände entsprechen, und Kann-Vorschriften, die den legitimen Erwartungen der Stakeholder entsprechen, kombiniert.

Sie vereint verschiedene Aspekte der einzelnen Optionen unter Berücksichtigung ihrer wichtigsten Vor- und Nachteile, um ein höheres Maß an Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen. Diese Kombination aus Wirksamkeit/Sicherheit und Effizienz bietet die besten Aussichten auf signifikante Vorteile für die beteiligten Interessengruppen und basiert - nicht zuletzt - auf den Ergebnissen der Anhörung.

Das geplante vereinfachte Verfahren für vorübergehende Ausfuhren "für nachweislich rechtmäßige Zwecke" und insbesondere die geplanten Maßnahmen für die Durchfuhr werden den möglichen Verwaltungsaufwand für diese im Protokoll selbst aufgeführten rechtmäßigen Zwecke verringern.

Was den Vorschlag betreffend die stillschweigende Zustimmung betrifft, so wurde diese so ausgestaltet, dass ein Ausgleich zwischen der Beschleunigung des Verfahrens (Geschäftsinteresse) und der Gewährleistung einer realistischen Frist für die Reaktion des Durchfuhrstaats (Sicherheitsinteresse) hergestellt wurde.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Artikel 10 des Protokolls über "Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr" schreibt vor, dass "jeder Vertragsstaat [...] ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und die Einfuhr sowie von Maßnahmen betreffend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition [schafft oder unterhält]", um auf diese Weise die Überwachung der Beförderung und die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

Artikel 10 des Protokolls ist auf das Prinzip gestützt, dass Feuerwaffen und dazugehörige Teile nicht von einem Staat in einen anderen befördert werden sollten, ohne dass die beteiligten Staaten davon Kenntnis haben und der Beförderung zustimmen. Feuerwaffen sollten gleichfalls nicht in Staaten ausgeführt oder durch Staaten hindurchbefördert werden, die die Beförderung nicht genehmigt haben. Der Inhalt der für die rechtmäßige Ein- und Ausfuhr verwendeten Dokumente sollte so beschaffen sein, dass die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Neben den vorgenannten Muss-Vorschriften bietet Artikel 10 des Protokolls den Parteien die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr einer kleinen Zahl von Feuerwaffen für "nachweislich rechtmäßige Zwecke" wie Jagd, Schießsport, Reparaturen oder Ausstellungen vorzusehen. Letztere werden als Kann-Bestimmungen bezeichnet.

Kapitel I dieses Vorschlags ist überschrieben mit "Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich". Die Begriffsbestimmungen (Artikel 2) tragen - wo dies angemessen ist - den Parallelvorschriften des Protokolls Rechnung, sind aber im Interesse der Klarheit auf die bestehenden EU-Vorschriften ausgerichtet oder nehmen direkt darauf Bezug: So entsprechen die Definitionen von Feuerwaffe, Teil, wesentliche Komponenten und Munition den Definitionen der Richtlinie 091/477, oder es wird direkt auf den Zollkodex verwiesen. In Artikel 3 sind die Ausnahmen aufgeführt, für die die Verordnung nicht gilt.

Kapitel II regelt Ausfuhrgenehmigungen, Verfahren und Kontrollen. In den entsprechenden Artikeln werden die zwingenden Vorschriften von Artikel 10 des Protokolls umgesetzt. Artikel 4 führt eine allgemeine Pflicht zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen ein, verweist auf die Liste der Gegenstände, für die der Vorschlag gilt (im Anhang zu der Verordnung), und sieht eine Aktualisierung des Anhangs vor. Artikel 5 und 6, die Voraussetzungen und Inhalt der Ausfuhrgenehmigung regeln, sehen gewisse Erleichterungen vor, die auf Anregungen der Konsultationsteilnehmer zurückgehen, zum Beispiel: maximale Bearbeitungsdauer, mögliche Verwendung elektronischer Dokumente und stillschweigende Zustimmung zur Durchfuhr. In den Artikeln 11 und 12 werden die entsprechenden Bestimmungen aus Artikel 10 Absätze 4 und 5 des Protokolls über die Überprüfung des Genehmigungsverfahrens aufgegriffen. Artikel 7 betrifft die vereinfachten Verfahren für vorübergehende Ausfuhren zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken und setzt damit die nicht verbindliche Vorschrift in Artikel 10 Absatz 6 des Protokolls um. Dieses Kapitel regelt darüber hinaus auch die allgemeinen Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung berücksichtigen müssen (Artikel 8 und 9), sowie die Befugnisse der nationalen zuständigen Behörden (Artikel 13), die denen in anderen handelspolitischen Rechtsakten der EU - z.B. in der Dual-Use-Verordnung10 - vergleichbar sind. Artikel 10 regelt die Aufzeichnungspflichten. Artikel 14 enthält die übliche Bestimmung über Sanktionen.

Kapitel III über "Zollverfahren" (Artikel 15 und 16) und Kapitel IV über die "Verwaltungszusammenarbeit" (Artikel 17) enthalten Standardvorschriften, wie sie in einem Rechtsakt der gemeinsamen Handelspolitik üblich sind.

Kapitel V schließt mit den "Allgemeinen Bestimmungen und Schlussbestimmungen". Es enthält Bestimmungen über die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe (Artikel 18), eine Überprüfungsklausel (Artikel 19 Absatz 3) sowie die Vorschriften für das Inkrafttreten der Verordnung (Artikel 20).

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Verhältnismäßigkeit ist dadurch gewahrt, dass sich die vorgeschlagene Option inhaltlich auf die Bestimmungen des Artikels 10 des Protokolls beschränkt, dem die EU zuvor bei den Verhandlungen über das Protokoll zugestimmt hatte. Insgesamt geht dieser Vorschlag nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Abgesehen von den handelspolitisch motivierten Standardvorschriften greift der Vorschlag unter Berücksichtigung der Bedenken und Bemerkungen des privaten Sektors auch die Kann-Bestimmungen des Artikels 10 auf sowie andere Bestimmungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere in Verbindung mit den Durchfuhrmaßnahmen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären nicht angemessen. Gemäß Artikel 207 Absatz 2 ist eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument für die gemeinsame Handelspolitik.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Fakultative Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

vom [...]

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich


Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Kapitel II
Ausfuhrgenehmigung, Verfahren Und Kontrollen


Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Kapitel III
Zollverfahren


Artikel 15

Artikel 16

Kapitel IV
Zusammenarbeit der Verwaltungen


Artikel 17

Kapitel V
Allgemeine und Schlussbestimmungen


Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Anhang
Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1:25

Kombinierte Nomenklatur - Code und Bezeichnung
KN-CodeBezeichnung
A: Feuerwaffen
9302 00 00Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304
9303Andere Feuerwaffen einschließlich Jagd- und Sportgewehre
9303 20andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf:
9303 20 10- mit einem Lauf, glatt
9303 20 95- andere
9303 30 00andere Jagd- und Sportgewehre
9303 90 00andere
9304 00 00Andere Waffen (z B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen)
B: Teile und wesentliche Komponenten
9305Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9302 bis 9304:
9305 10 00- für Revolver oder Pistolen
- für Gewehre der Position 9303:
9305 21 00- - glatte Läufe
9305 29 00- - andere
9305 99 00- andere
C: Munition
9306Patronen und andere Munition und Geschosse und Teile davon einschließlich Jagdschrot
- Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon:
9306 21 00- - Patronen
9306 29- - andere:
9306 29 40- - - Hülsen
9306 29 70- - - andere
9306 30- andere Patronen und Teile davon:
9306 30 10- - für Revolver und Pistolen der Position 9302
- - - andere:
9306 30 91- - - - Zentralfeuerpatronen
9306 30 93- - - - Randfeuerpatronen
9306 30 97- - - - andere
9306 90- andere:
9306 90 90- - andere