A. Problem und Ziel
- Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) regelt die finanzielle Beteiligung der Union an dem 1986 von den Regierungen Irlands und Großbritanniens geschaffenen Fonds. Ziel des Fonds ist es den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen. Die Verordnung soll die inhaltlich identische Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 ersetzen, die der Europäische Gerichtshof aus formellen Gründen mit Urteil vom 3. September 2009 für nichtig erklärt hatte (Rs. C-166/07).
- Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die Europäische Union das mit dem Fonds verfolgte Ziel unterstützen und auch weiterhin finanzielle Beiträge dazu leisten.
- Der Vorschlag ist auch auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag nicht zustimmen, solange kein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
B. Lösung
- Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden damit der deutsche Vertreter im Rat die Zustimmung zum Vorschlag für die vorgenannte Verordnung erklären darf.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Die Beiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland in Höhe von insgesamt 60 Millionen Euro für den Zeitraum 2007 - 2010 sind bereits in der Finanziellen Vorausschau und in den jährlichen Haushalten der Europäischen Union eingeplant. Der deutsche Anteil entspricht dem deutschen Finanzierungsbeitrag zum jährlichen Haushalt der Europäischen Union. Er beträgt rund 12 Millionen Euro.
2. Vollzugsaufwand
- Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein Vollzugsaufwand in Deutschland, da die Bewilligung und Kontrolle der EU-Beiträge zum Internationalen Fonds für Irland der EU-Kommission obliegt und die eigentliche Umsetzung des Fonds Irland und Großbritannien.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 22.07.10
Vgl. Drucksache 086/10 (PDF)
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 5. Februar 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Durch das Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zum Vorschlag vom 5. Februar 2010 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) erklären darf.
Die Verordnung soll auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf Artikel 175 AEUV gestützt werden. Der deutsche Vertreter im Rat darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.
Die Verordnung soll die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an dem 1986 von den Regierungen Irlands und Großbritanniens geschaffenen Fonds regeln. Ziel des Fonds ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen. Die Verordnung soll die inhaltsgleiche Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) ersetzen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 (Rs. C-166/07), das auf Klage des Europäischen Parlaments erging, muss die Verordnung in Ergänzung zu Artikel 352 Absatz 1 AEUV (ehemals Artikel 308(EG) auf Artikel 175 AEUV (ehemals Artikel 159(EG) gestützt werden. Denn ihr Ziel ist auch die wirtschaftliche und soziale Kohäsion. Der EuGH hatte die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig erklärt und die Wirkungen bis zum Inkrafttreten einer auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützten neuen Verordnung aufrechterhalten.
Grundsätzliche Auswirkungen auf die vertraglichen Grundlagen der EU sind nicht erkennbar da es sich nur um die inhaltsgleiche Ersetzung einer Verordnung handelt.
Das Vorhaben ist integrationspolitisch notwendig. Der Internationale Fonds für Irland wurde 1986 eingerichtet, um einen Beitrag zur Durchführung des angloirischen Abkommens zu leisten. Die EU leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Internationalen Fonds für Irland. Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
III. Gesetzesfolgenabschätzung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Zustimmungsgesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die (deutschen) öffentlichen Haushalte. Die Beiträge der EU zum Internationalen Fonds für Irland in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro für den Zeitraum 2007 bis 2010 sind bereits in der Finanziellen Vorausschau (Rubrik 1 b) und in den jährlichen EU-Haushalten eingeplant. Der deutsche Anteil entspricht dem deutschen Finanzierungsbeitrag zum jährlichen EU-Haushalt. Er beträgt rund 12 Mio. Euro.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein Vollzugsaufwand in Deutschland, da die Bewilligung und Kontrolle der EU-Beiträge zum Internationalen Fonds für Irland der EU-Kommission obliegt und die eigentliche Umsetzung des Fonds Irland und Großbritannien.
3. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1
Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat.
2. Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine möglichst zügige Abstimmung im Rat zu ermöglichen, soll das Gesetz unverzüglich in Kraft treten.
Europäische Kommission
Brüssel, den 5.2.2010
KOM (2010) 12 endgültig
2010/0004 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Internationalen Fonds für Irland (IFI). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland1 wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Die genannte Verordnung trat am 31. Dezember 2006 außer Kraft und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)2 ersetzt. Die Verordnung wurde wie alle vorangegangenen Verordnungen auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen.
Das Europäische Parlament vertrat die Auffassung, dass die Verordnung gemäß Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nun Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hätte erlassen werden müssen und erhob eine Nichtigkeitsklage3 beim Gerichtshof. Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil vom 3. September 2009, dass sowohl Artikel 159 Absatz 3 als auch Artikel 308 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind und erklärte daher die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates für nichtig, verbunden mit der Aufforderung an die Gemeinschaftsorgane, eine neue Verordnung zu erlassen, die sich auf die genannte doppelte Rechtsgrundlage stützt.
Dem Urteil des Gerichtshofs folgend legt die Europäische Kommission hiermit einen neuen Vorschlag für eine Verordnung vor.
Im Vergleich zur für nichtig erklärten Verordnung spiegelt der Vorschlag für eine neue Verordnung in den Erwägungsgründen die doppelte Rechtsgrundlage wider. Sämtliche Artikel bleiben unverändert, doch Artikel 12 sieht die rückwirkende Anwendung des Artikels 6 vor, da letzterer Artikel in der für nichtig erklärten Verordnung bestimmte, dass der Kommission bis zum Juni 2008 eine Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten vorzulegen ist.
Die betreffende Strategie wurde der Kommission vorgelegt und von dieser gebilligt.
- Allgemeiner Kontext
Der Internationale Fonds für Irland (IFI) wurde 1986 eingerichtet, um einen Beitrag zur Durchführung von Artikel 10 Buchstabe a des angloirischen Abkommens vom 15. November 1985 zu leisten. In diesem Artikel heißt es: "Die beiden Regierungen arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung jener Gebiete in beiden Teilen Irlands zu fördern, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben; sie prüfen die Möglichkeit, internationale Unterstützung für diese Arbeiten zu erlangen."
Ziel des Fonds ist es, "den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen"4.
Nach ersten Beiträgen aus den Vereinigten Staaten und anderen Ländern beschloss die Europäische Union eine konkrete Unterstützung der Initiative, da die Ziele des Fonds sich mit den von ihr verfolgten Zielen decken, und begann 1989 mit Beitragszahlungen. Die Finanzbeiträge der Union machen etwa 58 % der Jahresbeiträge 2008 zum Fonds und 40 % der bisherigen kumulierten Beiträge aus. Die Kommission ist seit Anfang 1989 auf allen Treffen des IFI-Verwaltungsrates durch einen Beobachter vertreten.
Das politische Umfeld in der Region hat sich im Lauf der Jahre verändert. 1994 riefen die wichtigsten paramilitärischen Gruppierungen einen Waffenstillstand aus, und im April 1998 wurde mit dem Abkommen von Belfast ("Karfreitagsabkommen") eine politische Einigung über einen Friedensprozess erzielt, was auch die Übertragung von Befugnissen auf eine "Nordirische Versammlung" ("Northern Ireland Assembly") und einen Exekutivausschuss ("Executive Committee") einschloss, die Ende 1999 eingerichtet wurden. Dennoch gibt es nach wie vor zahlreiche die Sicherheit bedrohende Vorkommnisse mit sektiererischem Hintergrund, und die psychologische und physische Trennung zwischen den wichtigsten Gemeinschaften verschärft sich. Wenngleich im vergangenen Jahrzehnt wesentliche Fortschritte zu verzeichnen waren, so verdeutlicht doch der Umstand, dass die Übertragung von Befugnissen viermal ausgesetzt wurde, wie gefährdet und unsicher der Friedensprozess in der Region ist.
Angesichts dieser Situation gestaltet sich die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die den Frieden und die Aussöhnung an der Basis fördert, als langfristiger Prozess.
In dem Bewusstsein, dass die internationale Förderung nicht auf Dauer in der bisherigen Höhe aufrechterhalten werden kann, hat der IFI beschlossen, nach 2010 die Geber um keine weiteren Finanzbeiträge mehr zu ersuchen. Im Jahr 2005 überprüfte der Fonds seine Strukturen und Prioritäten, um seine Aufgaben angesichts der veränderten Lage neu zu definieren und legte einen strategischen Rahmen fest, der dem Fonds in der letzten Phase seiner Tätigkeit als Orientierung dient. Diese Strategie trägt den Namen "Sharing this Space" ("den Raum teilen") und bildet einen Aktionsrahmen für den Zeitraum 2006-2010. In dieser Zeit konzentriert sich der Fonds auf die Bereiche, in denen besonders großer Handlungsbedarf besteht und ist darum bemüht, sicherzustellen, dass seine Arbeit langfristig eine nachhaltige Wirkung hat.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Entfällt.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Als ein Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels ergänzt der IFI die Tätigkeiten im Rahmen der EU-Programme für Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands ("PEACE-I" 1995-1999, "PEACE-II" 2000-2006 und "PEACE-III" 2007-2013).
2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen und der Folgenabschätzungen
- Anhörungen
Entfällt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates5 war die für nichtig erklärte Verordnung auf der Grundlage des Berichts an die Haushaltsbehörde zur Bewertung der Tätigkeiten des IF16 erarbeitet worden, der ihr als Anhang beigefügt war. In diesem Bericht bewertete die Kommission unter Rückgriff auf die ihr zur Verfügung stehende Fachkompetenz die Tätigkeiten des Fonds, und zwar anhand von Informationen und Daten, die folgendermaßen zusammengetragen bzw. erhoben wurden:
- - im Rahmen der fortlaufenden Kontrolle des Fonds durch die Kommission,
- - bei Projektbesuchen und Inspektionen durch die Kommission im Rahmen von Treffen des IFI-Verwaltungsrates,
- - durch die Fonds- und Projektmanager,
- - in Berichten und Studien des Fonds.
In dem Bericht wurde anerkannt, dass die Tätigkeiten des IFI einen sehr wertvollen und positiven Beitrag zu Frieden und Aussöhnung in der Region leisten und damit den Zielen des Fonds gerecht werden. Die Kommission gelangte im Bericht zu dem Schluss, "auf der Grundlage der Bemerkungen in diesem Bericht auch nach 2006 eine Finanzierung vorzusehen, wobei diesen Bemerkungen in der künftigen Ratsverordnung über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum IFI oder über andere geeignete Wege der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem IFI Rechnung getragen werden könnte."
- Folgenabschätzung
Da diese Verordnung an die Stelle einer anderen Verordnung treten soll, um einem Urteil des Gerichtshofs bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage nachzukommen, und da alle Artikel der Verordnung unverändert bleiben, wurde eine Folgenabschätzung nicht als verhältnismäßig erachtet.
3. Rechtliche Aspekte
- Rechtsgrundlage
Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung zur Ersetzung der Verordnung, die durch das Urteil des Gerichtshofs für nichtig erklärt wurde.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag sieht vor, dass die EU im Vierjahreszeitraum 2007-2010 Beiträge in Höhe von 15 Mio. EUR jährlich an den IFI leistet. Der vorgeschlagene neue Zeitraum läuft somit bis 2010, d. h. bis zum letzten Jahr, in dem der Fonds die Geber um Finanzbeiträge ersucht.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß den Verfahren des Artikels 294 und des Artikels 352 Absatz 1 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden "Fonds" genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden "Abkommen" genannt) errichtet um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im angloirischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.
- (2) Die Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Fonds, da sie anerkennt, dass sich die Ziele des Fonds mit den von ihr verfolgten Zielen decken. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland10 wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Die genannte Verordnung ist am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.
- (3) Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Ausschöpfung der Synergien in Bezug auf die Ziele und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden "Programm PEACE" genannt), das auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds11 eingerichtet wurde.
- (4) Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Union für den Fonds über den 31. Dezember 2006 hinaus gewährt wird. Gemäß Anhang II Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/9912 wurden dem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess für den Zeitraum 2007-2013 zusätzliche Fördermittel aus den Strukturfonds zugewiesen.
- (5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel die Kommission dazu aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Fortsetzung der Unterstützung der EU für den Fonds zu ergreifen, da dieser in die entscheidende Schlussphase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.
- (6) Diese Verordnung dient vor allem dazu, Frieden und Versöhnung durch Maßnahmen zu fördern, die ein breiteres Spektrum abdecken als die Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und somit über die EU-Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinausweisen.
- (7) Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Union sollte in Form jährlicher Beiträge für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds auslaufen.
- (8) Die Finanzbeiträge der Union sollten vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Zeitraum 2007-2010 im Rahmen des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.
- (9) Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil.
- (10) Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfondsprogramme gemäß Artikel 175 des Vertrags und insbesondere im Rahmen des Programms PEACE finanziert werden.
- (11) Unbeschadet der im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde sollte in dieser Verordnung für die gesamte Laufzeit des Programms ein Referenzbetrag festgelegt werden, der gemäß Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung13 als finanzieller Bezugsrahmen dient.
- (12) Die Finanzbeiträge der Union zum Fonds sollten sich für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.
- (13) Die für die letzte Tätigkeitsphase des Fonds (2006-2010) festgelegte Strategie mit dem Namen "Sharing this Space" ("den Raum teilen") ist primär auf vier Ziele ausgerichtet nämlich darauf, in den am stärksten marginalisierten Gemeinschaften die Fundamente für die Versöhnung zu legen, Brücken zwischen verfeindeten Gemeinschaften zu bauen, die gesellschaftliche Integration voranzubringen und ein Vermächtnis zu hinterlassen. Somit sollen der Fonds und diese Verordnung letztlich dazu dienen, die Versöhnung zwischen den Gemeinschaften zu fördern.
- (14) Die Unterstützung durch die Union wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.
- (15) Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.
- (16) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)14 wurde ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Durchführung des Fonds im Zeitraum 2007-2010 festgelegt.
- (17) Mit seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-166/07 (Europäisches Parlament gegen Rat und Kommission)15 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig, da sich diese ausschließlich auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützte; der Gerichtshof entschied, dass als geeignete Rechtsgrundlage sowohl Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als auch Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heranzuziehen gewesen wären. Der Gerichtshof befand jedoch weiter, dass die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 aufrechterhalten werden, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützte Verordnung in Kraft tritt, und dass die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 die gemäß dieser Verordnung erfolgten Zahlungen oder eingegangenen Verpflichtungen nicht berührt -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
- Als finanzielle Bezugsgröße für den Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden "Fonds" genannt) wird für den Zeitraum 2007 bis 2010 ein Betrag von 60 Mio. EUR festgesetzt.
- Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 2
- Die Finanzbeiträge sind vom Fonds entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden "Abkommen" genannt) zu verwenden.
- Bei der Verwendung der Finanzbeiträge berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Programms PEACE für Nordirland und die Grenzbezirke Irlands (im Folgenden "Programm PEACE" genannt).
- Die Beiträge sind so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Sie dürfen nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.
Artikel 3
- Die Kommission nimmt für die Union an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teil.
- Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.
Artikel 4
- Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordination auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungsbehörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen der einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesondere des Programms PEACE eingerichtet wurden.
Artikel 5
- Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Union an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 6
- Der Fonds legt der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2008 seine Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten des Fonds vor, die Folgendes umfasst:
- a) einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und dem vorgesehenen Auflösungsdatum;
- b) ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen;
- c) die Modalitäten für die Verwendung eventueller zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge und Zinserträge.
- Die Genehmigung der Strategie durch die Kommission ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds. Wird die Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten nicht bis zum 30. Juni 2008 vorgelegt, werden die Zahlungen an den Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.
Artikel 7
- 1. Die Kommission verwaltet die Beiträge.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:
- a) Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird.
- b) Ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt.
- c) Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.
- 2. Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Entscheidung anhand vom Fonds übermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.
Artikel 8
- Ein Beitrag des Fonds zu einer Maßnahme, die eine Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, darf nur geleistet werden, wenn die Summe, die sich aus 40 % des Fondsbeitrags und dem Beitrag aus den Strukturfonds ergibt, 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreitet.
Artikel 9
- Sechs Monate vor dem in der Strategie für die Beendigung der Aktivitäten des Fonds gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der letzten Zahlung der Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, ist der Kommission ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Angaben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanzhilfen und die Erreichung der Ziele bewerten kann.
Artikel 10
- Der Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurteilung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der Bedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 einhält.
Artikel 11
- Förderfähig sind Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013 anfallen.
Artikel 12
- Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2007.
- Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2010.
- Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
Finanzbogen für Rechtsakte
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1314:
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland 2007-2010
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Dr. Schoser |
Stv. Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.
- 2 ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86.
- 3 Rechtssache C-166/07.
- 4 Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Irland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (zuletzt geändert am 10. Oktober 2000); UK Treaty Series N° 58 (1987) Cm 266 / Republic of Ireland N° 1 (1986) Cmnd 9908.
- 5 ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.
- 6 KOM (2006) 563 vom 12.10.2006.
- 7 ABl. C [...].
- 8 ABl. C [...].
- 9 ABl. C [...].
- 10 ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.
- 11 ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
- 12 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
- 13 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
- 14 ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86.
- 15 Noch nicht veröffentlicht.